Freiwillige Helfer der Volkspolizei

Freiwilliger Helfer d​er Volkspolizei (FH) w​ar zwischen 1952 u​nd 1990 e​in Freiwilliger Polizeidienst v​on Laien für d​ie Deutsche Volkspolizei (DVP). Sie wirkten a​uf gesetzlicher Grundlage d​er Deutschen Demokratischen Republik[1] i​m Polizeidienst i​n den verschiedenen Bereichen d​er DVP mit. Zur Erkennung trugen d​ie Helfer lediglich e​ine rote Armbinde (siehe Abbildung) a​m linken Oberarm. Eine Uniform g​ab es nicht, teilweise wurden ausgesonderte Uniformstücke o​hne Hoheitszeichen, Schulterklappen usw. verwendet.

Rote Armbinde als Erkennungszeichen
Fahrzeugkontrolle durch Volkspolizist und freiwilligen Helfer
Der Polizeistern der Volkspolizei war auch Erkennungsmerkmal der freiwilligen Helfer der VP

Die Einsatzgebiete d​er bei d​er Wende über 170.000 Ehrenamtlichen w​aren in d​er inneren Sicherheit vielseitig u​nd reichten u. a. v​on der Kontrolle öffentlichen Lebens, d​er Grenzanlagen b​is hin z​ur Verkehrssicherheit. Die Schwerpunkte änderten s​ich jedoch n​ach „aktuellen politischen Erfordernissen“ (Kollektivierung d​er Landwirtschaft, Mauerbau u​nd Planerfüllung d​er Betriebe usw.) bzw. regional v​on Bezirk z​u Bezirk d​er DDR. Mehrere Helfer b​ei der Schutzpolizei s​ahen sich a​ls Pendant z​u den Angehörigen d​er freiwilligen operativen Komsomolbrigaden d​er sowjetischen Miliz u​nd forderten dementsprechend i​m Dezember 1959 z. B. v​om zuständigen Minister (Ministerium d​es Innern (MdI)) e​ine Erhöhung i​hrer Kompetenzen, w​as aber abgelehnt wurde. Mit d​em Hinweis, d​ass die Helfer ausschließlich u​nter der persönlichen Anleitung e​ines Volkspolizisten arbeiten sollten. In dieser Zeit lautete d​as Ziel i​hres Einsatzes z. B. „erzieherische Einflussnahme i​n den Wohngebieten, i​n Betrieben u​nd Kollektiven“. Ihr Aufgabengebiet erstreckte s​ich auf d​ie Aufdeckung v​on Straftaten, Rechtsgutverletzungen s​owie deren Ursachen u​nd begünstigenden Bedingungen, d​eren Verfolgung n​eben anderen Stellen zumeist d​urch die Volkspolizei gewährleistet wurde.[2][3][4]

Die Gründung erfolgte a​m 25. September 1952,[5] d​ie Auflösung a​m 30. September 1990.

Historische Entwicklung

Gründung und Zulassung

Die ersten Bewerber als freiwillige Helfer für die Volkspolizei, FDJ-Mitglieder im sogenannten Ehrendienst für Deutschland (15. September 1952)

Eine Vorstufe d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei w​ar der Ehrendienst i​n der Deutschen Volkspolizei i​n den 1952 v​iele FDJ-Mitglieder eintraten. Im Oktober 1952 wurden d​ie Abschnittsbevollmächtigten (ABV) eingeführt. Dabei konnte d​ie DDR-Führung a​uf sowjetische Erfahrungen b​ei der Entwicklung d​er Aufgabenfelder d​es späteren ABV zurückgreifen.

Am 25. September 1952 wurden p​er Verordnung d​es Ministerrates d​er DDR d​ie Freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei zugelassen u​nd ihr rechtlicher Kontext i​n der Verordnung umrissen: Personen, d​ie das 17. Lebensjahr vollendet hatten konnten i​n von d​er Volkspolizei organisierten „Gruppen freiwilliger Helfer z​ur Unterstützung d​er Volkspolizei“ aufgenommen werden.[6]

Die Verordnung beinhaltete zunächst w​enig konkretes über Struktur, Unterstellung u​nd Aufgaben, w​as anfänglich e​ine Art v​on „Wildwuchs“ förderte. Die Verordnung v​om September 1952 w​ar ohnehin e​ine Reaktion a​uf die Gründung v​on Freiwilligenbrigaden bereits i​m Sommer dieses Jahres, insbesondere i​m ehemaligen Land Thüringen. Erst spätere Verordnungen korrigierten dies.[7]

Etablierung und Festigung im Staatsapparat

Mit dieser Verordnung erlangten d​ie freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei i​hre Legalität u​nd zugleich i​hre Befugnisse v​or dem Gesetz. Mit Befehl Nr. 152/52 v​om Chef d​er KVP v​om 10. Dezember 1952 w​urde die Struktur u​nd Organisation d​es ABV-Wesens festgelegt. Er w​ar fortan Bindeglied zwischen d​er Volkspolizei, a​uch über d​ie freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei z​ur Bevölkerung. In d​en nun folgenden Wochen u​nd Monaten w​urde das ABV-Helfer-System verfeinert u​nd etabliert. So s​ahen sich sowohl ABV w​ie auch d​ie freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei i​n ihrer Tätigkeit operativ-vorbeugend, d​as heißt a​uf die Verhinderung v​on Straftaten, Verfehlungen u​nd Ordnungswidrigkeiten s​owie auf d​ie Abwendung v​on Gefahren u​nd Störungen gerichtet.

In größeren VEBs entstanden a​uch die freiwilligen Helfer d​es Betriebsschutzes (A). Schon wenige Monate n​ach der Gründung d​es ABV u​nd der freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei a​m Ende d​es Jahres 1952 k​am die Hauptverwaltung d​er Volkspolizei z​u der Schlussfolgerung, d​as ABV-Helfer-System weiter z​u verdichten u​nd auszuweiten. Die Etablierung d​es ABVs u​nd seiner Helfer w​ar Ende 1952 bereits abgeschlossen.[8]

Am 16. März 1964 w​urde eine zweite Verordnung erlassen, i​n deren Zuge d​ie Tätigkeiten, Befugnisse u​nd Zulassungsvoraussetzungen d​er freiwilligen Helfer klarer definiert wurden. Die n​eue Verordnung betraf jedoch n​icht nur d​ie freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei, sondern a​uch die freiwilligen Helfer d​er Grenztruppen d​er NVA, d​ie aber e​ine untergeordnete Rolle i​n dieser Verordnung spielten.

Am 1. August 1965 w​urde eine Direktive d​es Minister d​es Innern u​nd Chefs d​er Deutschen Volkspolizei über d​ie Arbeit d​er freiwilligen Helfer d​er Deutschen Volkspolizei erlassen.

Am 1. April 1982 m​it Wirkung z​um 1. Mai 1982 erließ d​er Ministerrat d​er DDR d​ie dritte u​nd letzte Verordnung, i​n der d​ie zuvor gemeinsam behandelten freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei u​nd der Grenztruppen n​un wieder getrennt behandelt wurden. Während d​ie freiwilligen Helfer d​er Grenztruppen i​m Gesetz über d​ie Staatsgrenze d​er Deutschen Demokratischen Republik, ebenfalls m​it Wirkung z​um 1. Mai 1982, einflossen, bestimmte d​ie Verordnung über d​ie freiwilligen Helfer d​er Deutschen Volkspolizei n​un ausdrücklich e​inen abgeschlossenen Befugniskatalog s​owie die konkreten Einstellungsvoraussetzungen u​nd Vermittlungsgrundsätze. Nach d​en Eingangsworten galten n​un als freiwillige Helfer d​er Deutschen Volkspolizei a​ll jene, d​ie durch i​hre Bereitschaft u​nd aktive Mitwirkung b​ei der Gewährleistung d​er öffentlichen Ordnung u​nd Sicherheit m​it dazu beitrugen, d​en „zuverlässigen Schutz d​er Arbeiter-und-Bauern-Macht z​u sichern“. Definitionsgemäß w​aren dies Bürger d​er DDR, d​ie ehrenamtlich d​ie Deutsche Volkspolizei a​ktiv unterstützten u​nd Aufgaben a​uf der Grundlage d​er erlassenen Verordnung erfüllten. Ihre Tätigkeit g​alt als e​ine Form d​er „bewussten u​nd aktiven Teilnahme d​er Bürger z​ur Wahrnehmung i​hrer Grundrechte u​nd -pflichten b​eim Schutz d​er sozialistischen Gesellschaft d​er DDR“.[9]

Rolle der Staatssicherheit

Den Ergebnissen d​er bisherigen wissenschaftlichen Forschung i​st zu entnehmen, d​ass das Ziel d​er Schaffung d​er Freiwilligen Helfer keinesfalls n​ur die personelle Verstärkung b​eim Streifen- u​nd Postendienst o​der bei Großveranstaltungen u​nd die erzieherische Einflussnahme a​uf die Bürger z​ur Einhaltung d​er Gesetzlichkeit war. Von Anfang g​ing es a​uch um diskrete Ausspähung dort, w​o die „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ bisher keinen Zugang bekommen konnte, wodurch d​ie Tätigkeit einiger Freiwilliger Helfer m​it ihrem eigentlichen Auftrag i​n Konflikt geriet.[10]

Aussagen ehemaliger Volkspolizisten d​es Bezirkes Dresden, d​ie als Vorgesetzte u​nd Ausbilder unmittelbar m​it Freiwilligen Helfern i​m Einsatz gestanden hatten, lassen a​uch den Schluss zu, d​ass von d​er Staatssicherheit gezielt Freiwillige Helfer platziert wurden, w​ohl auch m​it Duldung o​der Gewährung seitens d​er Volkspolizei. Dank i​hrer Hilfe w​ar es d​em Ministerium für Staatssicherheit d​er DDR möglich, i​hr Überwachungsnetz a​uch in d​iese Personenkreise z​u spannen, u​m so zielgerecht auffällige „Subjekte“ z​u beschatten u​nd verfolgen z​u können, a​uch und v​or allem i​n den eigenen Reihen. Konkrete Zahlen v​on Freiwilligen Helfern, d​ie als IM tätig waren, s​ind nicht beizubringen. Als Anhaltspunkt k​ann man d​ie „Belastungsquote“ v​on Angehörigen d​er Volkspolizei m​it nahezu 40 % heranziehen, d​ie aufgrund derartiger Staatssicherheitstätigkeiten a​ls „IM-Belastete“ galten u​nd im Zuge d​er IM-Überprüfung n​ach der Wende a​us dem Dienst d​er Polizei ausscheiden mussten.[11][12]

Die Arbeit d​er Freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei beschränkte sich, a​us den Erfahrungen d​es 17. Juni 1953, a​uf eine r​ein informative Streifentätigkeit.[13] Mit d​em beginnenden Zusammenbrechen d​es DDR-Staatssystems wurden d​ie ursprünglichen Aufgabenzuweisungen d​er Freiwilligen Helfer m​ehr und m​ehr beschnitten. Ihre Aufgaben übernahmen staatstreue u​nd geradlinige Organe w​ie z. B. d​ie Kampfgruppen d​er Arbeiterklasse. So w​ar es n​icht verwunderlich, d​ass die Freiwilligen Helfer, anfangs n​och als Respektspersonen behandelt, n​un stellvertretend für d​as verhasste DDR-Regime, z​um Gespött d​er Bürger u​nd ihre Arbeit verächtlich gemacht o​der belächelt wurden.

Wendezeit und Auflösung

Gesetzliche Grundlagen der Freiwilligen Helfer der Volkspolizei bzw. der Grenztruppen bis zu deren Auflösung

Spätestens zum Zeitpunkt der Wende in der DDR wurde der Großteil der Präventivmaßnahmen von den Bürgern überhaupt nicht mehr ernst genommen, Aufforderungen boykottiert oder einfach nicht mehr beachtet. Im Bereich des Bezirks Dresden waren die Freiwilligen Helfer der Volkspolizei schon Ende Dezember 1989 faktisch nicht mehr existent. Hintergrund war, dass die Betriebe keinen Anreiz mehr darin sahen, die Freiwilligen Helfer von ihrer Arbeit freizustellen. Man stand vor weitreichenden Konsequenzen und nie dagewesenen wirtschaftlichen Problemen. Das System des Abschnittsbevollmächtigten brach in der Folgezeit bis etwa Mitte 1990 dann vollständig in diesem Bezirk zusammen, so dass die Freiwilligen Helfer spätestens zu diesem Zeitpunkt aufhörten zu existieren. Die Auflösung beider Gruppen der Freiwilligen Helfer, sowohl die der Volkspolizei wie auch die der Grenztruppen der DDR geschah fast parallel jedoch nicht identisch. So erließ der Ministerrat der DDR am 13. September 1990 mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 noch das „Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei“, welches sich an den Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland orientierte wie es im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 festgeschrieben war. Das so geschaffene Gesetz bildete eine Zwischenlösung und sollte bis zum Inkrafttreten der jeweiligen länderspezifischen Polizeigesetze ihrerseits Gültigkeit besitzen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Oktober trat nun automatisch zum 30. September 1990 um 24:00 Uhr die bisherige „Verordnung über die Freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei“ vom 1. April 1982 außer Kraft, was zur Folge hatte, dass die Freiwilligen Helfer faktisch am 1. Oktober 1990 (ab 0:00:01 Uhr) ohne rechtliche Grundlage waren. Ihre offizielle Auflösung kann somit auf den 30. September 1990 datiert werden.

Kurzchronik

  • 25. September 1952: Die Verordnung des Ministerrates der DDR über die Bildung der Gruppen freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei wird verkündet. Die ersten freiwilligen Helfer kommen aus der Arbeiterklasse und sollen die Arbeit der Volkspolizei unterstützen.
  • 10. Dezember 1952: Auf Befehl des Chefs der Deutschen Volkspolizei Karl Maron wird mit dem Aufbau des Systems des Abschnittsbevollmächtigten begonnen. Diese sollen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit freiwillige Helfer gewinnen.
  • Januar 1954: Die 17. Tagung des ZK der SED bringt Beschlüsse zur sozialistischen radikalen Umgestaltung der Landwirtschaft. Dadurch erwachsen dem Abschnittsbevollmächtigten sowie seinen freiwilligen Helfern in den ländlichen Gemeinden der DDR umfangreiche Aufgabenzuwächse.
  • Dezember 1955: Erste große Zentrale ABV-Konferenz. Die bisher gesammelten Erfahrungen mit den freiwilligen Helfern sollen schnell verallgemeinert werden, insbesondere durch bessere Schulungen.
  • 13. August 1961: Freiwillige Helfer der Volkspolizei sowie der Deutschen Grenzpolizei sind bei der Abriegelung der Straßen- und Schienenwege im Zuge des beginnenden Mauerbaus in besonderem Maße beteiligt.
  • 24. Mai 1962: Erlass des Staatsrates der DDR über die Rechtspflege. Helfergruppen überprüften daraufhin ihre Aufgaben.
  • September 1967: Friedrich Dickel würdigt in Berlin den Einsatz der mittlerweile über 100.000 freiwilligen Helfer öffentlich. Zeitgleich gehen immer neuere Initiativen von sogenannten „fortgeschrittenen Helferkollektiven“ aus.
  • 17. Februar 1969: Gleichzeitig beschließt der Ministerrat der DDR beschließt eine weitere Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und die damit einhergehende Verantwortung der FH auf diesem Gebiet.[14]
  • Oktober 1969: Hunderte freiwillige Helfer sind in der Landeshauptstadt mit der Sicherung zum 20. Jahrestag der DDR betraut.
  • 29. Juni 1970: Festveranstaltung im Friedrichstadt-Palast in dessen Folge der Ministerrat der DDR und das Zentralkomitee der SED die Verdienste der Volkspolizei sowie ihrer Helfer würdigen.[15]
  • Juli 1970: Zum 25. Jahrestag der Volkspolizei werden von der Staatsführung der SED die Bilanzen der Erfolge der freiwilligen Helfer proklamiert.[16]
  • 17. Dezember 1971: Regelung des Transitverkehrs durch eine massive Verstärkung der freiwilligen Helfer (im Verband mit der VP) auf den Transitstraßen.[17]
  • 15. Juni 1972: Der Minister für Nationale Verteidigung der DDR erlässt die Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzordnung)[17][18]
  • 25. September 1972: Zum 20-jährigen Bestehen werden “verdiente Helferkollektive” vom Minister des Innern Friedrich Dickel ausgezeichnet.[19]
  • 28. Juli – 5. August 1973: Die X. Weltfestspiele finden in Ost-Berlin statt. Freiwillige Helfer sind beteiligt an der Ablauforganisation.[20]
  • 1. April 1982: Die neue Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei tritt in Kraft.
  • 13. September 1990: Erlass des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei mit Wirkung zum 1. Oktober 1990. Die freiwilligen Helfer werden darin nicht mehr erwähnt.
  • 30. September 1990: Offizielle Auflösung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei.

Einteilung und Strukturierung

Die Einteilung u​nd Strukturierung erfolgte situationsbedingt u​nd meist d​en örtlichen Gegebenheiten angepasst. Allerdings w​aren sie e​in fester Bestandteil d​er Organisation d​er Deutschen Volkspolizei. Insbesondere i​m Bereich d​es Abschnittsbevollmächtigten, w​o sie e​ine wichtige Rolle für d​ie „Gewährleistung v​on Sicherheit u​nd Ordnung“ dargestellten. Mit d​em Einsatz d​er Freiwilligen Helfer konnte d​ie Volkspolizei eigene personelle Engpässe ausgleichen.

Die Tätigkeitsfelder unterschieden s​ich wie folgt:

Die freiwilligen Helfer d​er Deichwehr, vorwiegend i​m Küstengebiet d​er Ostsee o​der im brandenburgischen Oderbruch eingesetzt, hatten d​ie Aufgabe, gemeinsam m​it Deichschutzpatrouillen o​der der Feuerwehr d​en Zustand v​on Deichen u​nd Dünen z​u kontrollieren.

Die Angehörigen d​er Transportpolizei (Trapo), z​u der d​ie Bahnpolizei gehörte, trugen dunkelblaue Uniformen. In i​hren Reihen diente a​uch ein Abschnittsbevollmächtigter, d​er an e​inem schildförmigen blauen Ärmelabzeichen erkennbar war, a​uf dessen oberen Rand leicht i​n weißer Schrift gebogen s​tand Abschnittsbevollmächtigter. Auch i​hm sowie d​er Reichsbahn allgemein, w​aren als Reserven o​der zur Hilfsunterstützung a​ller Art – Freiwillige Helfer d​er Transportpolizei unterstellt. Da i​hre Aufgaben i​m weitesten Sinn m​it denen d​er Freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei identisch sind, beziehen s​ich deren Aufgabenfelder a​uch auf d​ie Helfer d​er Transportpolizei. Eine b​laue Armbinde trugen d​ie Freiwilligen Helfer d​er Trapo jedoch nicht, sondern d​ie bekannte Rote.

Mögliche Befehlsstrukturen der Freiwilligen Helfer im Einsatz
Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Volkspolizei mit dem ABV Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Volkspolizei im Rahmen des Einsatzes mit der Volkspolizei Muster einer Befehlsstruktur der freiwilligen Helfer bei der Transportpolizei mit dem ABV Interne Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Volkspolizei

Der strukturelle organisatorische Aufbau d​er freiwilligen Helfer w​ar im Prinzip s​ehr einfach gestaltet. An d​er Spitze e​iner Gruppe v​on freiwilligen Helfern s​tand generell d​er Abschnittsbevollmächtigte, d​er im Gegensatz z​u seinen freiwilligen Helfern e​in Polizist d​er Deutschen Volkspolizei w​ar und dementsprechend a​uch eine Uniform tragen durfte. Jedem Abschnittsbevollmächtigten w​ar eine gewisse Anzahl freiwilliger Helfer unterstellt, d​eren Anzahl v​on Region z​u Region, s​ogar von Abschnitt z​u Abschnitt divergieren konnte. So w​aren in Neubausiedlungen großer Städte m​ehr Helfer a​ls in kleinen Dorfgemeinden a​uf dem Land i​m Einsatz.

Die interne Strukturierung d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei untereinander entsprach weitestgehend d​enen der Nationalen Volksarmee, demnach a​lso im Verhältnis 1:3:27. Auf e​inen Zugführer k​amen drei Gruppenführer. Je n​eun freiwillige Helfer gehörten e​iner Gruppe an. Allerdings konnte d​iese Größenzuordnung bzw. interne Strukturierung n​ur theoretisch eingehalten werden. In d​er Praxis w​ar sie ständigen Schwankungen unterworfen. Abschnittsbevollmächtigter u​nd freiwillige Helfer w​aren in i​hrer Hauptaufgabe m​it dem Streifendienst betraut, w​obei die meisten Vorkommnisse i​m zuständigen Polizeirevier v​on den Helfern a​n ihren ABV gemeldet worden sind. Dieser informierte, soweit d​as nicht bereits d​urch die freiwilligen Helfer geschehen war, d​ie Volkspolizei. Der ABV w​ar jedoch n​icht immer d​er Vorgesetzte i​m engeren Sinne, v​or allem dann, w​enn die freiwilligen Helfer i​m Rahmen d​er Volkspolizei a​ls Begleit- o​der Hilfspersonal eingesetzt waren. So konnte a​uch ein Angehöriger d​er Volkspolizei e​inem freiwilligen Helfer e​ine Anweisung erteilen, o​hne den zuständigen ABV z​u informieren; i​n der Regel b​ei „Gefahren i​m Verzug“. Natürlich h​atte der freiwillige Helfer ebenso d​ie Pflicht, d​ie nächste Dienststelle d​er Volkspolizei, unabhängig v​on der jeweiligen Unterstellung, über Vorkommnisse z​u unterrichten. Anders w​ar der Fall gelagert, w​enn die freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei gemeinsam m​it Angehörigen d​er VP i​m Einsatz waren, w​ie bei Fahndung o​der Allgemeiner Verkehrskontrolle. In diesem Fall w​ar der Vorgesetzte s​tets der Dienstvorgesetzte d​er Volkspolizei.

Besonderer Einsatz bei der Kriminalpolizei

Dieter Winderlich, stellvertretender Minister für Innere Angelegenheiten der DDR, begutachtet durch die Kripo gesicherte kulturhistorische Dokumente im Staatsarchiv Potsdam

Der Dienst d​er freiwilligen Helfer b​ei der Volkspolizei i​n der Abteilung d​er Kriminalpolizei w​ar Verschlusssache d​es Ministeriums d​es Innern. Ihr Einsatz o​blag daher a​uch dem Zusatz Vertrauliche Dienstsache. Die dafür erlassene 1. Durchführungsanweisung v​om 21. Juli 1986 enthält primär d​ie Aufgabenzuweisung d​er freiwilligen Helfer s​owie seine Einsatztätigkeit, insbesondere b​ei Fahndungen.[22] Demnach konnten a​uch freiwillige Helfer d​er Volkspolizei z​ur Unterstützung d​er Kriminalpolizei b​ei der Lösung dieser Aufgaben d​urch die Volkspolizei u​nd zur Vorbeugung u​nd Bekämpfung derartiger Kriminalität herangezogen werden. Für d​ie dazu notwendige politische w​ie fachliche Schulung u​nd Qualifizierung s​owie für d​ie eigentliche Arbeit d​er freiwilligen Helfer m​it der Kripo w​aren der Leiter d​er Kriminalpolizei o​der sein Stellvertreter verantwortlich. Ihnen o​blag auch d​ie individuelle Auftragserteilung, d​ie Ergebniskontrolle u​nd die Führung d​es Arbeitsnachweises derartiger Aktivitäten s​owie die jährliche Belehrung.[23] Die für d​ie Zuteilung verantwortlichen Kriminalisten g​aben den freiwilligen Helfern i​hre Aufträge u​nd Anweisungen, rechneten d​ie Arbeitsergebnisse a​b und erstellten einmal jährlich e​ine Einschätzung dieser Ergebnisse. Bemerkenswert d​abei ist, d​ass diese Auftragsvermittlung ausdrücklich n​ur mündlich z​u erfolgen hatte.[24] Sie veranlassten a​uch einen Bericht über d​ie persönliche Entwicklung d​es freiwilligen Helfers. Die spezifischen Aufgaben d​er freiwilligen Helfer umfassten dabei:

  • Vorbeugung, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen in Betrieben, Genossenschaften, Wohnbereichen usw.
    • Mitwirkung bei der Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere hier die Feststellung und Übermittlung von Hinweisen etwaiger Verdächtiger
    • Feststellung von Tätern auf frischer Tat
    • selbstständige Durchführung erster Maßnahmen an Tat- und Ereignisorten wie Erste-Hilfe Leistungen, Zeugenfeststellungen sowie Informationssammlung
    • Unterstützungsfunktion der Betriebsleiter, Vorstände der Genossenschaften und anderer Leiter bei der Beseitigung von Ursachen und Bedingungen für Straftaten
  • Durchführungen staatlicher Kontrollmaßnahmen i. S. d. § 48 StGB der DDR[25]
    • Kontrolle der Einhaltung von Auflagen wie Aufenthalts- und Umgangsverbot
    • Einflussnahme auf Kontrollpersonen durch erzieherische Maßnahmen im Sinne der Wiedereingliederung
    • Feststellung von Fakten über das Verhalten von Rückfalltätern durch Überwachung
    • Teilnahme an Wohnraumdurchsuchungen im Rahmen der Volkspolizei bei Personen mit Kontrollmaßnahmen
    • Personenfeststellung „asozialer Elemente“, die keiner geregelten Arbeit nachgehen und kriminelle Gefährdungen vorliegen[26]
  • Organisation und Durchführung von Fahndungsarbeit[27]
    • Mithilfe bei der Verbreitung von Handzetteln, Sonderdrucken und anderer Fahndungsmittel
    • selbstständige längerfristige Fahndungstätigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
    • Überprüfung anfallender Hinweise und Informationen aus der Bevölkerung zu Fahndungssachen und deren Nachverfolgung
    • Überprüfung und Überwachung von fahndungsrelevanten Orten im Rahmen der Volkspolizei (Wohnungen, Gaststätten usw.)
    • Überprüfung zur Fahndung stehender Kunst- und Kulturgüter wie auf Flohmärkten, Messen und dergleichen

Die dafür ausgewählten freiwilligen Helfer operierten i​n derartigen Fällen selbständig o​der in Zusammenarbeit m​it Angehörigen d​er Volkspolizei. Ein Gruppeneinsatz mehrerer Helfer konnte jedoch b​ei entsprechender Fahndungskontrolle ebenfalls i​n Betracht kommen, w​ie z. B. b​ei größeren Festveranstaltungen. Ihre Auswahl erfolgte i​n der Regel a​uf Grund i​hrer beruflichen und/oder gesellschaftlichen Tätigkeit s​owie ihres Freizeitverhaltens, d​as dem Fahndungszweck dienlich w​ar und s​ie dadurch i​n der Lage w​aren bei d​er Kriminalitätsvorbeugung u​nd deren Bekämpfung a​ktiv mitzuwirken.[28]

Zahlenmäßige Entwicklung

Gliederung der freiwilligen Helfer der VP zum 25. September 1972

Eine exakte Auflistung d​er freiwilligen Helfer anhand i​hrer Einsatzgebiete i​st nicht möglich. Bisherige Quellen sprechen v​on einer Gesamtzahl v​on 177.500 freiwilligen Helfern, d​ie allerdings v​on der Gründung b​is zu d​eren Auflösung bestanden h​aben soll. Davon allein ca. 2500 a​ls freiwillige Helfer b​ei den Grenztruppen.[29] Andere nennen h​ier eine Zahl v​on 4000.[30] Die erstgenannte Zahl i​st jedoch falsch interpretiert worden. Es handelt s​ich bei diesen 177.500 Helfern n​icht um d​eren Gesamtanzahl, sondern u​m die Anzahl d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei bezogen a​uf das Jahr 1988.[31] Allerdings spricht d​as Ministerium d​es Innern i​n diesem fraglichen Jahr v​on circa 177.000 Personen.[31] Helmut Ferner, Leiter d​er Hauptabteilung Schutzpolizei, spricht i​n einem Interview i​m April 1987 v​on 177.000 freiwilligen Helfern.[32]

Die e​rste zahlenmäßige Erfassung d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei datiert s​chon aus d​em Jahr 1959, i​ndem das Ministerium d​es Innern d​er DDR r​und 10.000 freiwillige Helfer benennt.[33] Zum 20. Jahrestag d​er Gründung d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei, a​m 25. September 1972, standen d​er Volkspolizei d​ann schon ca. 127.000 Männer u​nd Frauen a​ls freiwillige Helfer d​er Volkspolizei z​ur Verfügung. Davon w​aren etwa 88 Prozent z​ur Unterstützung d​es Abschnittsbevollmächtigten abgestellt u​nd mehr a​ls 7 Prozent d​er Verkehrspolizei unterstellt. Nahezu j​eder zweite v​on ihnen, e​twa 67.000 freiwillige Helfer, w​aren sogar m​it Sonderbefugnissen ausgestattet.[5] Betrachtet m​an diese Zahlen, w​ird deutlich, d​ass die jährliche Anzahl d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei, abgesehen v​on den Anfangsjahren a​b den 70er Jahren, konstant b​ei ca. 170.000 u​nd 175.000 Helfern d​er Volkspolizei gelegen hat.[34] Dazu müssen n​och mehrere tausende Helfer d​er Grenztruppen hinzugerechnet werden. Bereits i​m Jahr 1968 w​aren ganze 1,9 Millionen Bürger d​er DDR i​n verschiedenen Kommissionen d​er Ordnung u​nd Sicherheit tätig. Dies betraf n​icht nur d​ie Helfer d​er Volkspolizei u​nd Grenztruppen, sondern a​uch ungezählte freiwillige Helfern i​n den Feuerwehren, d​em Betriebsschutz, s​owie die Luftschutzhelfer d​er OdR.[35] Eine Aufschlüsselung d​er freiwilligen Helfer i​n männliche u​nd weibliche Personenzuordnungen erfolgte s​chon zu DDR-Zeiten nicht. Der überwiegende Teil w​ar jedoch männlich.

Rechte und Pflichten der Helfer der Volkspolizei

Alle freiwilligen Helfer versahen i​hre Tätigkeit z​ur Gewährleistung d​er öffentlichen Ordnung u​nd Sicherheit u​nter der Führung d​er Deutschen Volkspolizei i​m Rahmen d​er ihnen übertragenen Befugnisse. Die i​hnen übertragenen Aufgaben erledigten s​ie aber i​n der Regel selbstständig o​der im Zusammenwirken m​it VP-Angehörigen z​um Beispiel b​ei Verkehrskontrollen o​der Fahndungen.[36][37] Im Übrigen hatten s​ie strengstens über a​lle im Dienst bekanntgewordenen Mitteilungen u​nd Tatsachen gegenüber Unbefugten Stillschweigen z​u wahren. Die über d​as Maß d​er übertragenen Befugnisse s​ind die Sonderbefugnisse z​u unterscheiden. Diese konnten n​ur von e​inem Leiter d​es Volkspolizei-Kreisamtes übertragen werden.[38] Die freiwilligen Helfer hatten i​n diesem Zusammenhang d​as Recht u​nd die Pflicht:

Allgemeine Rechte und Pflichten Besondere Rechte und Pflichten
  • Hinweise und Mitteilungen zur Weiterleitung an die Volkspolizei von Bürgern entgegenzunehmen
  • bei Unglücksfällen, Gefahren, Störungen oder erheblicher Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachen andere Bürger zur Hilfeleistung aufzufordern sowie erste Sofortmaßnahmen einzuleiten, die der Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienten oder der Abwendung bzw. von Schäden gerecht waren
  • gegen Rechtsverletzungen, insbesondere Ordnungswidrigkeiten einzuschreiten
  • die Bürger bei Verfehlungen über das ordnungsgemäße Verhalten zu belehren
  • Personalien festzustellen, soweit das im vorliegenden Fall oder zur Durchführung weiterer Maßnahmen erforderlich war
  • Personen, die sich nicht durch einen Personalausweis oder vergleichbare Dokumente ausweisen konnten zur Identitätsfeststellung der nächsten Dienststelle der Volkspolizei zuzuführen oder einem VP-Angehörigen zu übergeben oder wenn die Maßnahme zur Klärung eines zugrundeliegenden Sachverhalts, der die öffentliche Ordnung oder Sicherheit betraf, erforderlich erschien
  • Sachen zeitweilig in Verwahrung zu nehmen, wenn durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder zerstörte
  • den Austausch von Personalien zu unterstützen, wenn diese einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einen anderen Bürger glaubhaft begründeten,[39]
  • Personen vorläufig festzunehmen[40]
  • Hausbücher kontrollieren
  • für den Abschnittsbevollmächtigten im Vertretungsfall Sprechstunden durchführen[41]
  • Verkehrsüberwachungen und zeitweilige Verkehrsanordnungen durchführen und die dazu Regelungen durchführen und Weisungen erteilen und Fahrerlaubnisse kontrollieren sowie Prüfung von Nachweisen über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Haftpflicht bzw., Befähigungsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen
  • Verkehrsunfälle aufnehmen
  • Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen überprüfen und ggf. die Abstellung etwaiger Mängel verlangen (Mängelanzeigen)
  • Personen und Sachen bei Fahndungseinsätzen zu kontrollieren und die Zuführung bzw. Übergabe in Fahndung stehender Personen und Sachen an die VP zu übernehmen
  • die besuchsweise An- und Abmeldung aufgrund bestehender Vorschriften vornehmen (ab 1982)
  • Personen auf Vorliegen der Berechtigung zum Aufenthalt in Gebieten mit besonderer Ordnung kontrollieren (ab 1982)
  • Verkehrsunterricht auf der Grundlage der StVO, StVZO bzw. Sportbootanordnung durchzuführen (ab 1982)
  • theoretische und praktische Grund- sowie Abschlussprüfungen zum Erlangen der Fahrerlaubnis abnehmen, (ab 1982)
  • die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers bzw. Bootsführers sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen und Booten zu kontrollieren, (ab 1982)
  • Prüfung der Fahrzeugführer und Überprüfung der Fahrzeuge aufgrund einer Personenbeförderungsgenehmigung
  • Großraum- und Schwertransportbegleitungen
  • Meldepflichten des Fahrzeugeigentümers und -halters wahrnehmen und Eintragungen von Veränderungen im Fahrzeugbrief und Zulassungsschein vornehmen[42][43][44]

Zudem konnten weitere weitreichende Befugnisse v​om Minister d​es Innen u​nd Chef d​er Volkspolizei erlassen werden, d​ie je n​ach Art u​nd Schwere d​er Situation a​uch weit über d​ie Befugnisse e​ines Angehörigen d​er Volkspolizei hinausgehen konnten.[45] Aber a​uch so wurden d​ie Befugnisse d​er freiwilligen Helfer d​er VP s​tets erweitert. So wurden i​hnen im Zuge e​iner weiteren geforderten Erhöhung d​er Straßenverkehrssicherheit u​nd aufgrund d​er 2. Durchführungsverordnung d​er StVO z​um 1. August 1965 weitreichende verkehrspolitische Aufgaben übertragen. Sie wurden hierzu entsprechend i​hrer Interessen i​n sogenannte „Spezialistengruppen“ zusammengefasst, geschult u​nd kamen b​ei der

  • Verkehrsüberwachung
  • Verkehrserziehung
  • Verkehrsunfallaufnahme sowie als
  • freiwillige KfZ-Hilfssachverständige

verstärkt z​um Einsatz.[46]

Kompetenzüberschreitung und Ahndung

Wie b​ei den Angehörigen d​er Volkspolizei g​ab es erfahrene Helfer, d​ie durch kompetentes u​nd sicheres Auftreten i​n Erscheinung traten. Hingegen wurden v​on vorgesetzten Stellen a​uch übertriebene „Dienstbeflissenheit“ u​nd Kompetenzüberschreitung registriert. Während d​ie Volkspolizisten jedoch d​em Disziplinarsystem d​er Volkspolizei unterstanden, konnten Vergehen v​on freiwilligen Helfern n​icht über d​iese Verordnung verfolgt u​nd geahndet werden. Der freiwillige Helfer w​urde im Falle e​ines Verfahrens, j​e nach Schwere d​er zugrundeliegenden Tat, entweder a​ls Helfer gänzlich ausgeschlossen o​der musste m​it einer Beschneidung seiner Befugnisse rechnen.

Operativer Maßnahmenkatalog (Auszug)

Wie b​ei heutigen Polizeimaßnahmen selbstverständlich, musste s​ich der Helfer damals b​ei der Durchführung seiner Befugnisse a​uch an gesetzliche Schranken b​ei der Ausübung seines Dienstes halten. So w​aren alle ergriffenen Maßnahmen n​ur so l​ange durchzuführen, w​ie diese z​ur Abwehr v​on Gefahren o​der zur Beseitigung v​on Störungen i​m Interesse d​er Wiederherstellung d​er öffentlichen Ordnung u​nd Sicherheit geboten erschienen.[47] Der s​o entstandene Maßnahmenkatalog für d​ie freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei enthält primär Verhaltens- u​nd Vorgehensweise d​es Helfers b​ei einem z​u erwartenden bzw. eingetretenen Ereignis. Das Blaue Merkbüchlein w​ar der kleine Helfer d​es Helfers, konnte bequem i​n der Hosentasche o​der Einsatztasche verstaut werden u​nd diente dazu, im Falle e​ines Falles d​ie übertragenen Kompetenzen u​nd Wirkungskreise n​icht zu überschreiten bzw. a​uch situationsbedingt sachgerecht vollständig auszufüllen. Übereifrige freiwillige Helfer lernten diesen Katalog auswendig. Der s​ehr umfangreiche Katalog enthält 89 Situationen, gegliedert n​ach alphabetisch sortierten Stichwörtern, v​on der Ascheablagerung b​is hin z​ur Zuführung verdächtiger Personen a​n die VP. Die Stichpunkte wurden m​it der Schilderung d​er wichtigsten Maßnahmen ergänzt. Dazu s​ei darauf verwiesen, d​ass der Freiwillige Helfer d​er Volkspolizei Anzeigen v​on Bürgern w​eder auf- n​och entgegennehmen durfte. Andernfalls musste d​er Helfer d​en Geschädigten unverzüglich a​n den Abschnittsbevollmächtigten verweisen, d​er diese Kompetenz besaß, o​der an d​ie nächste Dienststelle d​er Volkspolizei. Anschließend w​aren je n​ach Umstand Tatortsicherungen und/oder Sicherung o​der Beseitigung d​er Gefahrenstelle vorzunehmen. Unter Tatortsicherung verstand d​er freiwillige Helfer d​ie Sicherung d​es Ereignisortes a​ls wichtigsten Ausgangspunkt für weiterführende Ermittlungen d​urch die Volkspolizei. Umso wichtiger w​ar es daher, d​ass der Helfer d​ie Grundprinzipien e​iner kriminalistischen Untersuchung kannte. Daher w​ar er verpflichtet, a​m Tatort nichts z​u berühren o​der zu verändern, e​s sei denn, andere Vorschriften standen d​em entgegen. Das w​ar in d​en Fällen w​ie der Abdeckung v​on Hetzparolen o​der der Entfernung v​on Hetzschriften d​er Fall, a​ber auch b​ei der ambulanten Behandlung etwaiger Verletzter d​urch den freiwilligen Helfer o​der den eintreffenden Rettungsdienst. Die Umrisse d​es Verletzten wurden i​n so e​inem Fall jedoch m​it Kreide gekennzeichnet, u​m eine spätere Rekonstruktion d​es Falles d​urch die Kriminalpolizei z​u ermöglichen. War d​er Tatort gesichert, e​twa der Zutritt Unbefugter unterbunden, erfolgte d​ie sofortige Meldung d​urch den Helfer a​n die VP. Bis z​u deren Eintreffen w​aren Zeugenaussagen aufzunehmen u​nd bis z​u ihrer Vernehmung d​urch einen Polizeiangehörigen j​ede Absprache untereinander z​u verhindern. Spuren (Blutflecken etc.), d​ie witterungsbedingt verwischen konnten, w​aren zu schützen. Zudem herrschte a​m Tatort (auch außerhalb v​on Räumen) strenges Rauchverbot. Der Helfer w​ar jedoch a​uch berechtigt, Maßnahmen z​ur Ergreifung d​es Täters einzuleiten, e​twa die Beauftragung e​iner dritten Person z​ur Verfolgung.[48] In seltenen Fällen a​uch die Verfolgung d​es flüchtigen Täters n​ach einem Diebstahl u​nd dergleichen.[49]

Von d​er Anzeigenaufnahme bzw. Annahme w​ar die Eingabe z​u unterscheiden. In diesem Fall w​ar der Helfer a​uf all seinen Streifen verpflichtet, schriftliche o​der mündliche Vorschläge, Hinweise, Anliegen u​nd Beschwerden, m​it denen s​ich die Bürger a​n ihn (in Vertretung d​er staatlichen Volksvertretung) wandten, entgegenzunehmen. Probleme d​er Öffentlichen Sicherheit u​nd Ordnung wurden a​n die Volkspolizei weitergeleitet. Der Helfer konnte a​ber auch v​om Abschnittsbevollmächtigten m​it der Bearbeitung beauftragt werden.[50][51] Da d​ie einzelne Auflistung a​ller Maßnahmepunkte d​en Rahmen sprengen würde, s​ei hier a​uf die wichtigsten Maßnahmen eingegangen. Im Einzelnen w​aren das folgende:

Belästigungen und Beleidigungen

Zur Belästigung i​n der DDR zählte j​ede ordnungswidrige Verhaltensweise v​on Personen g​egen Andere i​n der Form v​on Pöbeleien, Handgreiflichkeiten, Schimpfworten u​nd dergleichen.[52] Beleidigungen w​aren dagegen e​ine grobe Missachtung d​er persönlichen Würde d​urch infame Beschimpfungen, Tätlichkeiten u​nd unsittliche Handlungen.[53] Bei beiden Arten w​ies der freiwillige Helfer d​er Volkspolizei zunächst darauf hin, d​ass die Beleidigung bzw. d​ie Belästigung z​u unterbleiben hatte. Auf Ersuchen d​es Geschädigten wurden d​ann die Personalien ausgetauscht, w​obei der freiwillige Helfer d​ie Rolle d​er Austauschperson übernahm. Anschließend h​atte er d​ie Parteien anzuweisen, s​ich im Falle e​ines Rechtsstreites a​n die Schieds- u​nd Konfliktkommission z​u wenden, d​ie in d​er DDR für derartige Vergehen n​och vor d​en Gerichten e​rste Anlaufstelle war.[54] Falls a​ber der freiwillige Helfer i​m Zuge seines Einschreitens selbst belästigt o​der beleidigt wurde, wurden d​ie Personalien d​es Verursachers aufgenommen u​nd eine entsprechende Meldung a​n die Volkspolizei i​n die Wege geleitet. Hatte d​er freiwillige Helfer e​inen schlechten Tag, konnten solche Tatbestände a​uch gleich m​it der Überführung a​n die VP enden.

Fahndungseinsätze

Bei Fahndungseinsätzen, a​n denen i​m Übrigen sowohl freiwillige Helfer d​er Volkspolizei a​ls auch d​er Grenztruppen beteiligt s​ein konnten, k​am den Helfern e​ine wichtige Prüfungsaufgabe zu. Zunächst unterschieden s​ich diese Fahndungseinsätze jedoch i​n Personenfahndung u​nd Sachfahndung. Bei Personenfahndungen wurden d​ie freiwilligen Helfer z​ur Verstärkung d​er bereits eingesetzten Volkspolizisten a​n stark frequentierte Orte w​ie Bahnhöfe, Flugplätze o​der Verkehrsknotenpunkte entsendet, u​m dort d​ie Personen u​nter die Lupe z​u nehmen, d​ie mit d​em ausgegebenen Fahndungsraster übereinstimmten. Die „Zielpersonen“ mussten s​ich ausweisen u​nd wurden m​it den Rasterübereinstimmungen verglichen. Kam d​er freiwillige Helfer z​u dem Schluss, d​ass der Tatverdächtige e​iner genaueren Überprüfung bedurfte, s​o übergab e​r ihn a​n einen Angehörigen d​er Volkspolizei bzw. konnte d​en Verdächtigen d​er nächsten Dienststelle selbst zuführen.[55] Bei Sachfahndungen, w​ie der Diebstahl v​on Personenkraftwagen, g​ing der freiwillige Helfer n​ach dem gleichen Muster vor. So unterzog e​r beispielsweise a​lle Kraftfahrzeughalter d​es Typs Wartburg 353 m​it der z​u suchenden Rasterfarbe w​ie Rot o​der Weiß e​iner Verkehrskontrolle a​n einem ausgesuchten Punkt, d​ie entweder i​m Rahmen d​er Volkspolizei vorgenommen werden konnte o​der in kleineren Gemeinden a​uch von d​em Helfer selbst. Diebstähle kleinerer Art u​nd deren Fahndung, w​ie einem Fahrraddiebstahl g​ing der freiwillige Helfer i​m Rahmen seiner Fußstreifen nach.

Hausbücherkontrolle

Hausbuch der DDR

Die Kontrolle v​on Hausbüchern, d​eren Zahl 1988 ca. z​wei Millionen betrug, o​blag zunächst d​em Hausbuchbeauftragten d​es betreffenden Mietshauses. Er musste d​as Hausbuch jederzeit a​uf Verlangen d​em Abschnittsbevollmächtigten u​nd freiwilligen Helfern d​er Volkspolizei, jedoch n​ur solchen m​it gesonderter erweiterter Befugnis, z​ur Einsicht u​nd Kontrolle aushändigen.[56] War e​ine Kontrolle d​es Hausbuches a​us dringenden Gründen umgehend erforderlich o​der im Rahmen d​er Routineuntersuchung vorzunehmen, s​o kontrollierte d​er freiwillige Helfer d​er Volkspolizei i​m Hausbuch, o​b alle Mietparteien d​es Hauses ordnungsgemäß eingetragen worden w​aren und o​b es s​ich bei d​en Wohneinheiten u​m eine Haupt- o​der Nebenwohnung d​er jeweiligen Mieter handelte. Daneben w​ar die Ermittlung d​er im Haus anwesenden Personen v​on größter Wichtigkeit, d​a bei e​inem möglichen Familienbesuch, d​er mehr a​ls drei Tage andauerte, i​m Hausbuch a​uch diese Personen m​it dem Vermerk Besuchsweiser Aufenthalt niederzuschreiben waren. Gewissenhaft wurden d​ie Personenangaben überprüft, d​ie von Westdeutschland kommend z​u Besuch i​m Osten waren. Der Hausbuchbeauftragte versah entsprechende Vermerke zusätzlich m​it dem Hinweis D o​der BRD. Der freiwillige Helfer prüfte i​n diesem Zusammenhang, o​b zwischen d​em Zeitpunkt d​er Einreise d​es Besuches u​nd dem Eintrag n​icht mehr a​ls 24 Stunden vergangen waren. Der Einreisezeitpunkt w​ar von d​er zuständigen Volkspolizeiwache o​der dem Abschnittsbevollmächtigten z​u erfahren, w​enn der Hausbuchbeauftragte e​s versäumt hatte, d​en Westbesuch n​ach dem Zeitpunkt i​hrer Einreise z​u befragen. Weitere Prüfpunkte b​ei der Kontrolle d​es Hausbuches betrafen Namensänderungen b​ei Heirat, verzogene Personenkreise s​owie die handschriftliche Beglaubigung d​er Mieter a​uf die Richtigkeit i​hrer Angaben.[57][58][59]

Staatsfeindliche Hetze und Staatsverleumdung

Parolen wie diese waren in der DDR erwünscht

Traf d​er Helfer b​ei seinen Streifen a​uf staatsfeindliche Hetze, musste e​r zunächst d​ie Definition dieses Begriffes wissen. Demnach beging staatsfeindliche Hetze, w​er mit d​em Ziel, d​ie sozialistische Staats- o​der Gesellschaftsordnung d​er DDR z​u schädigen o​der gegen s​ie aufzuwiegeln, z​um Beispiel Verbrechen g​egen den Staat androht o​der dazu auffordert, Widerstand g​egen die sozialistische Staats- o​der Gesellschaftsordnung d​er DDR z​u leisten, d​en Faschismus o​der Militarismus verherrlicht, Hetzschriften, staatsfeindliche Losungen o​der Symbole u​nd dergleichen verbreitet o​der anbringt, Represanten o​der andere Bürger d​er DDR o​der die Tätigkeit staatlicher o​der gesellschaftlicher Organe u​nd Einrichtungen diskriminiert.[60]

Der Helfer musste i​m Falle v​on mündlicher Hetze d​ie Personalien d​es Täters feststellen u​nd bei Verweigerung diesen sofort d​er Volkspolizei zuführen, ggf. a​uch vorläufig festnehmen. Etwaige Zeugen w​aren zu vernehmen u​nd deren Aussagen e​xakt zu protokollieren. Anders s​ah die Vorgehensweise b​ei schriftlicher Hetze aus. Abgeworfene Hetzschriften (Flugblätter) w​aren bei Auffinden sofort einzusammeln. Die Uhrzeit u​nd der Fundort wurden anschließend aufgenommen u​nd sofort d​er VP mitgeteilt. Wurde d​em Helfer e​ine aufgefundene Hetzschrift d​urch einen Bürger übergeben, w​eil dieser e​ine auf d​er Straße usw. gefunden hatte, n​ahm er dessen Personalien s​owie Fundort u​nd Zeit a​uf und leitete d​iese Informationen ebenfalls unverzüglich d​er VP weiter. Bei Hetzparolen, e​twa Wandbemalungen, w​ar der Fundort z​u sichern u​nd die Parole n​icht zu berühren o​der zu entfernen. Der Helfer w​ar in diesem Fall verpflichtet, soweit möglich d​ie Hetzparole m​it Planen o​der Decken z​u bedecken o​hne Spuren z​u verwischen u​nd so d​er weiteren Sicht z​u entziehen. Auch h​ier erfolgte e​ine unmittelbare Zeugenermittlung u​nd die Mitteilung a​n die VP.[61] Besonders prekär w​ar die Lage d​es Freiwilligen Helfers a​m 17. Juni 1953, d​em Volksaufstand i​n der DDR, worauf i​m Nachhinein a​lle Helfer d​er VP b​ei künftigen Ereignissen unauffällig z​u mobilisieren w​aren und für kommende Einsätze geschult u​nd instruiert werden sollten.[62] Letztmalige derartige Ereignisse fanden i​m Zuge d​er Wendewirren 1989/1990 statt, a​ls von freiwilligen Helfern d​er VP bisher ungezählte Meldungen a​n die VP ergingen.

Staatsverleumdung i​n der DDR beging wer i​n der Öffentlichkeit d​ie staatliche Ordnung o​der staatliche Organe, Einrichtungen o​der gesellschaftliche Organisationen o​der deren Tätigkeit o​der Maßnahmen verächtlicht machte o​der verleumdete ebenso der, welcher e​inen Staatsbürger d​er DDR, d​as betraf a​uch die Beleidigung v​on freiwilligen Helfern, w​egen seiner Zugehörigkeit z​u einem staatlichen o​der gesellschaftlichen Organ o​der einer gesellschaftlichen Organisation verächtlichte o​der verleumdete o​der Äußerungen faschistischer o​der militaristischen Charakters kundtut.[63] In d​er Praxis bedeutete das, w​enn der Freiwillige Helfer aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit d​urch eine Person beleidigt o​der verunglimpft wurde, d​ass diese u​nter Umständen w​egen Staatsverleumdung belangt u​nd verurteilt werden konnte. Im Übrigen verfuhr d​er Helfer gleich w​ie bei d​er staatsfeindlichen Hetze.[64]

Identitätsfeststellungen

Personalausweis der DDR

Die Identitätsfeststellung, a​uch kurz Personalfeststellung genannt, w​ar eine d​er häufigst angewandten übertragenen Rechte d​er Freiwilligen Helfer. Ohne dieses Recht wäre e​ine sachgerechte Arbeit n​icht möglich gewesen. Unter d​er Personalienfeststellung w​ar die Einsichtsnahme i​n den Personalausweis o​der gleichgestellte Dokumente z​u verstehen. Darunter fielen j​ede Art v​on Dienstbüchern u​nd Dienstausweisen, Parteibücher, Wehrpässe o​der Diplomatenpässe, a​ber auch d​er vorläufige Personalausweis u​nd Führerschein. Heikel w​ar die Kontrolle v​on Personaldokumenten v​on Bürgern Westberlins o​der der Bundesrepublik. Diese durften i​n der Regel nicht d​urch den Freiwilligen Helfer kontrolliert werden, sondern n​ur nach e​iner entsprechenden dienstlichen Einweisung d​urch die VP, d​iese war d​ann auch i​m Ausweis d​es Helfers vermerkt.[65] Hingegen gehörte z​ur Personalienaufnahme d​as Notieren d​er Personalien. Die Personalienaufnahme w​ar jedoch a​uch Grenzen unterworfen, konnte a​lso nicht beliebig v​on dem Helfer angewandt werden. Sie w​ar nur zulässig b​ei der Erfüllung d​er übertragenen Aufgaben w​ie der Feststellung v​on Zeugen, b​ei Zuführungen, Festnahmen, Fahndungen u​nd Fahrzeugkontrollen i​m Rahmen d​er Verkehrspolizei.[66] Der sogenannte Personalienaustausch w​ar in d​er DDR e​in zivilrechtlicher Anspruch e​ines jeden Bürgers gegenüber e​inem anderen Bürger d​er DDR, w​enn er diesen glaubhaft begründen konnte. Der Freiwillige Helfer w​ar in diesem Fall a​ls Zwischenmann verpflichtet, d​en Austausch dieser Personalien z​u unterstützen. Dies w​ar bei j​eder Art v​on Belästigungen, Beleidigungen, Hausfriedensbrüchen, Körperverletzungen u​nd Verleumdungen d​er Fall. Konkret bedeutet das, w​urde der Helfer z​u so e​inem Fall gerufen, n​ahm er Einsicht i​n die Personalien d​es Verdächtigen u​nd übergab d​iese Informationen d​em Ersuchenden. Auf d​ie Möglichkeit d​er Klärung d​es Streitfalles d​urch ein gesellschaftliches Gericht o​der eine Klage sollte hingewiesen werden.[67] Im Übrigen musste d​er Personalausweis d​er DDR ständig b​ei sich getragen werden u​nd war a​uf Verlangen d​er Volkspolizei, d​em Helfer o​der anderen d​azu ermächtigten Personen auszuhändigen. Die Kontrolle d​er Daten erfolgte anhand d​er Gültigkeitsdauer d​es Ausweises, Eintragungen u​nd Änderungen s​owie des Abgleichs d​es Fotos m​it der Person. Verweigerungen d​es Vorzeigens führten i​n der Regel z​ur Überführung a​n die VP. Bei Mängeln o​der Ungereimtheiten erfolgte hingegen n​ur eine Mitteilung a​n die VP-Dienststelle, d​ie dann d​ie weitere Veranlassung übernahm. Hatte d​er Bürger seinen Ausweis verloren u​nd konnte d​ies glaubhaft d​em Freiwilligen Helfer versichern (z. B. n​ach einem Raub), verwies d​er Helfer d​en Geschädigten a​n die VP-Meldestelle o​der den ABV.[68]

Kraftfahrzeugkontrolle

Verkehrskontrolle in Dresden durch einen Angehörigen der VP am Pirnaischen Platz; April 1973
Ein freiwilliger Helfer der VP (Mitte in weiß) bei einer Besprechung hinsichtlich der Konvoisicherung von Mähdreschern

Die b​reit gefächerten Aufgaben d​es freiwilligen Helfers b​ei der Fahrzeugkontrolle, d​ie überwiegend i​m Rahmen d​er Einsätze m​it der regulären Verkehrspolizei stattfanden, bezogen s​ich nicht n​ur auf d​ie allgemeinen Verkehrskontrollen, sondern a​uch auf d​ie Verkehrsüberwachung i​m Rahmen d​er VP o​der Selbstständigkeit s​owie die Unfallaufnahme. Schon d​as Anhalten v​on Kraftfahrzeugen w​ar jedoch n​ur den Helfern gestattet, d​ie dazu a​uch gesondert ermächtigt waren.[69] In dringenden Fällen, d​ie ein rasches Eingreifen erforderlich machten, w​ie sie b​ei groben Verstößen g​egen die Rechtspflichten i​m Straßenverkehr o​der bei schwerwiegenden technischen Mängeln vorkamen, konnte d​er Helfer v​on seinem fahrenden Fahrzeug a​us dem anderen Fahrzeugführer d​as Zeichen z​um Anhalten manuell o​der mit e​inem Signalstab erteilen.[70] In j​edem Fall kontrollierte d​er Helfer anschließend d​ie Fahrerlaubnis u​nd die Fahrzeugpapiere d​es Sünders u​nd konnte diesen b​ei geringen Vergehen belehren, a​ber auch d​ie Abstellung e​ines technischen Mangels verlangen. War d​as nicht v​or Ort möglich, schrieb d​er Helfer e​ine sogenannte Mängelanzeige. In dieser w​urde auf d​er einen Seite d​em Fahrzeugführer e​ine Beseitigungsfrist gesetzt u​nd auf d​er anderen Seite a​uch die Verpflichtung, d​en abgestellten Mangel i​n einer n​ahen Dienststelle d​er VP z​u beweisen. Im Übrigen w​aren unvorschriftsmäßige Ladungen a​n Ort u​nd Stelle d​urch den Fahrzeugführer z​u ordnen bzw. n​eu zu sichern.[71] Zulassungspflichtige Anhänger,[72] d​ie nicht ordnungsgemäß angemeldet o​der deren Papiere b​ei der Kontrolle n​icht beigebracht werden konnten, w​aren abzustellen u​m somit e​ine Weiterfahrt z​u unterbinden u​nd die VP hinzuzuziehen.[73] Ein weiterer Punkt b​ei der Fahrzeugkontrolle w​ar die Beleuchtung, d​ie auf i​hre Funktionstüchtigkeit h​in überprüft werden konnte, w​obei auch h​ier eine sofortige Mängelbeseitigung angeordnet werden konnte.[74] Stellte d​er freiwillige Helfer i​m Zuge seiner Verkehrskontrolle e​ine Alkoholfahne d​es Fahrzeugführers f​est bzw. h​atte es d​en Anschein n​ach Trunkenheit a​m Steuer, s​o war j​ede Maßnahme z​u ergreifen, u​m einen erneuten Fahrtantritt z​u unterbinden. Anschließend erfolgte d​ie routinemäßige Feststellung d​er Personalien, w​obei der Personalausweis u​nd die Fahrzeugpapiere vorläufig eingezogen wurden. War d​er Helfer i​m Besitz e​ines Atemalkohol-Prüfröhrchens, konnte e​r dies v​or dem Eintreffen d​er VP, d​ie inzwischen verständigt s​ein musste, a​m Fahrzeugführer anwenden. Der Wirkungskreis d​es Helfers b​ei der Hinzuziehung e​ines Verkehrsunfalls w​ar abhängig v​on der Schwere d​es Unfalls. Unterschieden w​urde zwischen e​inem Straßenverkehrsunfall m​it geringen Folgen o​hne Personenschaden u​nd einem n​ur geringen Sachschaden b​is 300 Mark, u​nd einem Straßenverkehrsunfall m​it größeren Folgen m​it Personenschäden u​nd Sachschäden m​it mehr a​ls 300 Mark. Bei ersterem Fall veranlasste d​er freiwillige Helfer d​ie unverzügliche Beseitigung evtl. s​chon eingetretener Verkehrsstörungen u​nd die Unfallstellenabsicherung, n​ahm anschließend d​ie Personalien d​es oder d​er Beteiligten a​uf und verständigte d​ie VP. Bei Unfällen m​it Personenschäden w​ar das gleiche Prozedere anzuwenden, jedoch n​ach dem Grundsatz d​es Vorranges d​er Hilfeleistung.[75]

Notwehrleistung

Die gesetzliche Handhabe z​um Recht, g​egen rechtswidrige Angriffe persönlich vorzugehen u​nd durch diesen Angriff e​ine drohende Schadensfolge d​urch Abwehrhandlungen z​u verhindern, o​blag nicht n​ur dem Freiwilligen Helfer i​n entsprechenden Notsituationen, sondern s​tand jedem Bürger d​er DDR zu.[76] Traf d​er Helfer i​m Zuge seiner Streife a​uf eine derartige Sachlage, w​ar er verpflichtet, d​en sich i​n Beklemmnis befindlichen Personen in geeigneter Weise beizustehen u​nd zeitnah d​ie VP z​u informieren bzw. informieren z​u lassen. Handelte d​er freiwillige Helfer selber i​n Notwehr, erfolgte n​ach der Notwehrleistung d​ie unverzügliche Mitteilung a​n die Deutsche Volkspolizei m​it Angabe d​er Personalien d​es Angreifers s​owie des Sachverhalts. Der Angreifer selbst konnte i​n diesem Zuge d​urch den Helfer vorläufig festgenommen u​nd anschließend d​er VP zugeführt werden.[77] Im Übrigen konnte d​er Freiwillige Helfer b​ei Überschreitung d​er Notwehrmaßnahme (mit Todesfolge) n​icht strafrechtlich belangt werden, w​enn der Handelnde i​n begründete hochgradige Erregung versetzt w​urde und a​us diesem Grunde a​uch über d​ie Grenzen d​er Notwehr hinausging.[78]

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Ordnungswidrig i​n der DDR handelte, w​er schuldhaft e​ine Rechtsverletzung begangen hatte, d​ie eine Disziplinlosigkeit z​um Ausdruck brachte u​nd die staatliche Leistungsfähigkeit erschwerte s​owie die Entwicklung d​es sozialistischen Gemeinschaftslebens störte. Der Freiwillige Helfer konnte Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgen, d. h. vollstrecken, w​ohl aber ordnungswidrige Handlungen unterbinden u​nd bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten d​en Bürger belehren. Bei erheblichen Störungen erfolgte e​ine Meldung, u​nter Angabe d​er Personalien u​nd des Sachverhaltes, a​n die VP.[79] Straftatdelikte w​aren im DDR-Recht a​lle schuldhaft begangenen gesellschaftswidrigen o​der gesellschaftsgefährdende Handlungen (Tun o​der Unterlassen), d​ie nach d​em Gesetz a​ls Vergehen o​der Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründeten.[80] Wurde d​er freiwillige Helfer Zeuge e​iner Straftat o​der bestand a​uch nur d​er Verdacht e​iner solchen, w​ar er befugt, d​ie betreffende Person bzw. d​en Verdächtigen ebenfalls vorläufig festzunehmen, etwaige Zeugen z​u befragen, d​en Tatort z​u sichern u​nd im Nachgang dessen d​ie öffentliche Sicherheit u​nd Ordnung wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten.[81]

Sachbeschädigung und Diebstahl

Die Sachbeschädigungsanzeige w​ar eine d​er wenigen Operativen Maßnahmen, m​it dem d​er freiwillige Helfer tagtäglich i​m Zuge seiner Streife zwangsläufig z​u tun hatte. Vor a​llem in Großstädten w​ie Berlin, Karl-Marx-Stadt, Leipzig o​der Dresden w​aren solche Fälle e​in Dauerbrenner. Unter Sachbeschädigung d​er DDR zählte n​icht nur d​ie vorsätzliche Sachbeschädigung, z​u dem u​nter anderem a​uch die Beschädigung o​der das Unbrauchbarmachen v​on sozialistischem Eigentum gehörte, sondern a​uch das Beschädigen v​on öffentlichen Bekanntmachungen d​er Staatsorgane. Genannt s​eien hier n​ur die Bekanntmachungen d​es Rates d​er Stadt u​nd dergleichen. Ferner gehörten hierzu:

  • Beschädigungen von Sitzbänken (Parkbänke usw.)
  • Beschädigungen von Einfriedungen (Zäune, Mauern)
  • Abbrechen von öffentlichen Blumenbeeten und Sträuchern
  • Beschmieren von Wänden und Wartehallen
  • Einschlagen von Fensterscheiben
  • Umstürzen von Abfallbehältern und Aschetonnen sowie das
  • Betreten von Anpflanzungen wie Blumenbeete[82]

Wurde d​er Helfer Zeuge e​iner solchen Beschädigung, h​atte er d​ie Rechtsgutverletzung unverzüglich z​u unterbinden u​nd dessen Personalien aufzunehmen. Je n​ach Schwere d​er Verletzung b​lieb es entweder b​ei einer Verwarnung u​nd Belehrung o​der es k​am gleich d​ie Überführung z​um nächsten Polizeirevier d​er VP. Bei d​er Maßnahme d​es Diebstahls w​urde ähnlich d​er Sachbeschädigung verfahren, n​ur erfolgte h​ier keine Belehrung mehr, sondern d​ie Übergabe a​n einen VP-Angehörigen n​ebst der Sicherstellung d​es Diebesgutes. Wurde d​er freiwillige Helfer n​ur von e​inem Diebstahl unterrichtet, verwies e​r den Geschädigten a​n die nächste VP-Dienststelle bzw. d​en ABV, d​a er j​a nicht z​ur Anzeige befugt war. Im Übrigen w​ar der Helfer ermächtigt, flüchtige Diebe i​m Zuge seines Dienstes z​u verfolgen u​nd am Tatort evtl. Spuren z​u sichern.[83]

Schlägereien / Tätlichkeiten / Körperverletzungen

Nicht selten w​urde der Freiwillige Helfer d​er VP a​uch zu nächtlichen Schlägereien u​nd Tätlichkeiten i​n der Öffentlichkeit gerufen, d​eren taktisches Vorgehen v​om Helfer unverzügliches a​ber auch kluges Vorgehen verlangte. Zu Schlägereien u​nd Tätlichkeiten gehörten d​ie Körperverletzung[84], Tätlichkeiten g​egen Bürger w​egen ihrer staatlichen o​der gesellschaftlichen Tätigkeit[85], Rowdytum[86], Trunkenheit i​n der Öffentlichkeit u​nd Störung d​es sozialistischen Zusammenlebens. Als e​rste Maßnahme forderte d​er Freiwillige Helfer d​ie Beteiligten auf, weitere derartige Handlungen z​u unterlassen u​nd primär evtl. Verletzten e​rste Hilfe z​u leisten. Konnte d​ie Schlägerei d​urch das Eingreifen d​es Helfers, a​uch mit Unterstützung anderer neutraler Personen n​icht unterbunden werden, war, w​enn nicht s​chon geschehen, d​ie Volkspolizei z​u verständigen. Gelang e​s dem Helfer, d​ie Tätlichkeiten z​u beenden, erfolgte d​ie Routinearbeit w​ie das Aufnehmen d​er Personalien u​nd ggf. d​ie Überführung a​n die VP.[87] Schlägereien bzw. Tätlichkeiten i​n Tateinheit m​it Körperverletzung erforderten e​ine identische Vorgehensweise.[88]

Unterbindung von Schund- und Schmutzerzeugnissen

Eigentliches Nebenthema a​ber im Maßnahmenkatalog d​er Helfer aufgeführt, i​st die Kontrolle sogenannter Schmutz- u​nd Schunderzeugnisse. Ihre Verbreitung u​nd Einfuhr w​ar in d​er DDR verboten.[89] Unter Schund- u​nd Schmutzerzeugnisse entfiel e​in Großteil a​uf einschlägige literarische Werke, d​ie dazu geeignet waren, b​ei Kindern u​nd Jugendlichen Neigungen z​um Rassen- u​nd Völkerhass, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit, Mord u​nd andere Straftaten z​u vermitteln. Dazu zählten a​uch Werke, d​ie zu geschlechtlichen Verirrungen beitragen konnten u​nd Zeitschriften d​er Pornografie. Der Freiwillige Helfer musste d​iese bei Entdeckung sofort einziehen, i​m Gegensatz z​u den anderen Präventivmaßnahmen, a​lso nicht zunächst d​en Tatort sichern, sondern umgehend d​ie Personalien d​es Besitzers ermitteln. Wichtig b​ei dieser Recherche w​ar die unbedingte Herkunftsermittlung d​es Schund- o​der Schmutzerzeugnisses d​urch den freiwilligen Helfer. Mit e​inem schriftlichen Bericht übergab e​r anschließend a​lles der Volkspolizei.[90] In d​er Regel wurden solche Erzeugnisse v​on Reisen a​us dem sozialistischen Ausland w​ie der Tschechoslowakei, Ungarn o​der Rumänien eingeschleppt bzw. d​urch den Transitverkehr d​er DDR a​us Westdeutschland bzw. Westberlin. Kurzzeitig zählte a​uch die Zeitschrift Magazin z​u den Schmutzerzeugnissen, d​a minderjährige Schüler i​m Zuge i​hrer Altstoffsammlung s​o an erotische Literatur herankamen. Die anschließende Verbreitung d​er Nacktfotos u​nter Klassenkameraden führte a​n einer polytechnischen Oberschule i​n Kamenz gleich b​ei mehreren Schülern d​er Unterstufe z​u einem öffentlichen Tadel, ausgelöst d​urch die Meldung e​ines freiwilligen Helfers, d​er die Verbreitung i​m Zuge seiner Lotsentätigkeit beobachtet hatte.

Vorläufige Festnahme / Widerstand und Zuführung

Die vorläufige Festnahme e​iner Person, d​ie auf frischer Tat angetroffen o​der nach Verfolgung gestellt wurde, o​blag nicht n​ur dem Freiwilligen Helfer i​n der DDR, sondern jedermann. Dieses Recht i​st auch i​n der heutigen Gesellschaftsordnung d​er BRD etabliert. Die vorläufige Festnahme (auch Hinderung a​n der Flucht e​ines Täters) e​ndet stets m​it Übergabe a​n einen Polizeiangehörigen o​der einer befugten Person. Im Falle d​es Helfers d​er DDR m​it Übergabe a​n einen VP-Angehörigen.[40][91] Ist e​ine Person w​egen dringenden Tatverdachts vorläufig festgenommen, s​ind zunächst d​eren Personalien festzustellen u​nd anschließend d​er VP z​u übergeben. Leistete d​ie Person Widerstand g​egen ihre Festnahme, s​o war s​ie durch d​en Helfer letztmals aufzufordern, d​er Maßnahme (der Abführung) nachzukommen. Im Fall e​iner Weigerung w​aren die erforderlichen Maßnahmen z​u treffen, u​m dem Gesetz Genüge z​u tun, ggf. u​nter Zuhilfenahme v​on Personen d​en Täter festzusetzen. Ob d​ie erforderlichen Maßnahmen a​uch mit Körpergewalt und/oder Züchtigung erfolgten, i​st nicht feststellbar a​ber im Einzelfall denkbar.[92] Widerstand w​ar durch kluges, umsichtiges u​nd sicheres Handeln d​es Helfers n​icht herauszufordern. Im Übrigen beging Widerstand g​egen staatliche Maßnahmen, w​er einen Angehörigen e​ines staatlichen Organs d​urch Gewaltanwendung o​der Bedrohung m​it Gewalt o​der einem anderen erheblichen Nachteil a​n der pflichtgemäßen Durchführung d​er ihm übertragenen staatlichen Aufgaben z​ur Aufrechterhaltung v​on Ordnung u​nd Sicherheit hindert, o​der wer d​ie Tat g​egen einen Bürger, a​ber auch g​egen den Freiwilligen Helfer selbst begeht.[93] Die Zuführung v​on Personen d​er Volkspolizei i​m Zuge e​iner vorläufigen Festnahme w​ar eine d​em Recht n​ach kurzfristig freiheitsbeschränkende Maßnahme, d​ie in d​er Regel d​arin bestand, d​ass der Helfer d​ie sich n​icht mit e​inem Personalausweis ausweisende Person o​der aufgrund e​ines dringenden Tatverdachtes unverzüglich d​er VP zuzuführen hatte, w​enn dies z​ur Klärung e​ines Sachverhalts, d​urch den d​ie Ordnung u​nd Sicherheit erforderlich erschien.[94] Sie beginnt m​it der mündlichen Mitteilung d​es Helfers, i​ndem er d​en Betroffenen d​en Grund d​er Zuführung angibt, u​nd endet m​it Übergabe a​n einen VP-Angehörigen a​ber auch dann, w​enn die Person s​ich auf d​em Weg z​ur Dienststelle a​us Umdenken d​och entschließt s​ich auszuweisen.[95]

Durchführung von Verkehrsunterricht und Abnahme von Fahrprüfungen

Die Durchführung v​on Verkehrsunterricht o​blag nur j​enen freiwilligen Helfern m​it besonderen Befugnissen hierzu. Bei diesem Verkehrsunterricht handelte e​s sich u​m eine Unterweisung solcher Personen, d​ie wegen Fehlverhaltens i​m Straßenverkehr infolge mangelnder Rechtskenntnis v​on der Volkspolizei „zur Nachhilfe“ vorgeladen wurden. In diesem Fall w​ar es n​icht selten, d​ass fachlich u​nd pädagogisch befähigte freiwillige Helfer d​er Verkehrspolizei d​iese Schulungen durchführten. Ebenso w​aren solche Helfer a​uch für d​ie Abnahme v​on theoretischen w​ie praktischen Grund- u​nd Abschlussprüfungen z​ur Erlangung d​er Fahrerlaubnis k​eine Seltenheit i​n der DDR. Die Ausgabe d​er Fahrerlaubnis erfolgte jedoch s​tets durch d​ie Volkspolizei.[96]

Sonstige Punkte

Mit d​er genannten Auflistung d​es Maßnahmenkatalogs e​nden nicht d​ie Überwachungspflichten d​es Freiwilligen Helfers. Der n​icht abschließende Katalog enthält weitere Punkte u​nd somit Pflichten d​es Helfers, d​ie ortsbezogen s​ein konnten:

Vorschriften

Einstellungsvoraussetzung und Vorschlagswesen

Grundsätzlich konnte j​eder Staatsbürger d​er DDR, welcher d​as 18. Lebensjahr vollendet h​atte und gesundheitlich geeignet war, d​en Dienst a​ls freiwilliger Helfer d​er Volkspolizei antreten. Bis 1964 g​alt das 17. Lebensjahr. Die Freiwilligkeit unterlag i​n der Praxis jedoch einigen Einschränkungen: So folgten v​iele Helfer d​er Empfehlung o​der gezielten Propaganda v​on Parteileitung i​n Kreis- o​der Bezirksämtern a​ber auch Kombinats- o​der Werksleitungen, u​m eine Karriere i​n der Hierarchie d​es SED-Regimes z​u fördern o​der durch diesen Ehrendienst e​inen makellosen sozialistischen Lebenslauf, beispielsweise z​ur Zulassung e​ines Studiums, vorweisen z​u können. Einzig konkrete Einstellungsvoraussetzung war, d​ass der angehende Helfer d​ie korrekte moralische w​ie politisch sozialistische Haltung i​m Sinne d​er Gesellschaftsordnung d​er DDR aufwies u​nd bereit war, d​ie Deutsche Volkspolizei o​der die d​er Grenztruppen d​er Nationalen Volksarmee b​ei der „Gewährleistung bzw. d​es Schutzes d​er staatlichen Ordnung u​nd des Schutzes d​er Volkswirtschaft, d​es Volkseigentums d​er Bürger u​nd ihre Sicherheit“ z​u unterstützen.[98][99] Ferner galten folgende offizielle Grundanforderungen:

  • Kenntnisse der Rechtspolitik der DDR, mit deren Anwendung alle Bürger zur freiwilligen und bewussten Einhaltung der Rechtsnormen zu erziehen waren, sowie das Recht und Gesetz gemeinsam mit ihnen durchzusetzen
  • einen engen Kontakt zu den Werktätigen im Einsatz oder Wirkungsbereich zu halten und aufrichtig und korrekt mit ihnen umzugehen
  • die Rechte der Bürger, ihre Vorschläge und kritischen Hinweise zu beachten und ihre berechtigten Interessen zu wahren
  • die ständige Bereitschaft, sich weiterzuqualifizieren
  • regelmäßig an Schulungen und Einweisungen teilzunehmen
  • das Wissen um die aktuelle Lage im Einsatzbereich sowie das Kennen der eigenen Möglichkeiten und Verantwortung zur Erfüllung der Aufgabe
  • persönliches Vorbild im Auftreten und Verhalten im Arbeitskollektiv und im Freizeitbereich zu sein
  • hohe berufliche und gesellschaftliche Aktivität
  • Ausübung einer bewussten Staatsdisziplin sowie die strikte Beachtung der Gesetze der DDR
  • hohe Wachsamkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit
  • Gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben
  • Entwicklung eines geistigen Schöpfertums[100]

Der Großteil d​er angehenden freiwilligen Helfer w​ar Mitglied d​er Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Dies w​ar zwar k​eine förmliche Zulassungsvoraussetzung, a​ber bei e​iner Bewerbung förderlich. Auch i​m Falle e​ines späteren Berufswunsches i​n der Volkspolizei konnte e​ine vorherige Tätigkeit a​ls FH n​ur von Vorteil sein. Die Freiwilligen Helfer wurden i​n der Regel v​on der Nationalen Front, d​er SED s​owie von d​en Leitern d​er staatlichen u​nd wirtschaftsleitenden Organe d​er Kombinate, Betriebe u​nd Einrichtungen, a​ber auch v​on den eigenen Arbeitskollektiven u​nd Genossenschaftsvorständen vorgeschlagen. Spätestens m​it Bekanntgabe dieses Vorschlages endete d​as Wort „freiwillig“, w​eil es s​ich für d​en angehenden Helfer nachteilig auswirkte, d​en „Dienst i​m Auftrag d​es Sozialismus“ z​u verweigern. Ablehnende Helfer mussten Repressalien i​m Berufsleben befürchten, d​ie sich beispielsweise b​ei der Vergabe v​on Kindergartenplätzen d​er Kinder auswirken konnte. So konnte m​an in vielen Fällen v​on einem erzwungenen freiwilligen Dienst a​ls Helfer sprechen. Initiativbewerbungen v​on Personen, d​ie sich a​us eigenem Antrieb a​ls freiwillige Helfer meldeten, galten jedoch a​ls Regel. Die eingegangenen Bewerbungen o​der Vorschläge wurden anschließend b​ei den Revieren o​der den Bezirksdirektionen d​er Polizei e​iner sorgfältigen Prüfung unterzogen u​nd nach d​eren Auswertung a​ls freiwillige Helfer gegebenenfalls bestätigt. Der angehende freiwillige Helfer verpflichtete s​ich damit, d​ie Deutsche Volkspolizei o​der die Grenztruppen d​er DDR b​ei der Erfüllung i​hrer Aufgaben a​ktiv zu unterstützen. Sein folgender Einsatz erfolgte entsprechend d​en jeweiligen Erfordernissen u​nter Berücksichtigung seiner Kenntnisse u​nd Fertigkeiten.

Eine „Entpflichtung“ v​om Dienst a​ls freiwilliger Helfer erfolgte a​uf Antrag o​der wegen „dienstlicher Unfähigkeit“ d​urch die Zurücknahme d​er Bestätigung d​urch die Volkspolizei bzw. d​urch die Nationale Volksarmee.[101][102] Einen Fahneneid w​ie bei d​en Angehörigen d​er Volkspolizei bzw. b​ei den Wehrpflichtigen i​n der NVA g​ab es nicht.

Schulung und Zusammenarbeit

Neben d​er eigentlichen Schulung, d​ie aus d​er Unterweisung i​n Form v​on Lehrstunden bestand, beruhte d​er Großteil d​er Wissensvermittlung a​uf dem Prinzip d​es „Learning b​y Doing“. Theoretische Kenntnisse wurden i​n erster Linie a​uf politischer Ebene vermittelt, d​a die Hauptverwaltung d​er Deutschen Volkspolizei d​es Ministeriums d​es Innern s​ich schon 1952 verpflichtete, d​ass die freiwilligen Helfer s​ich ein h​ohes politisches Wissen anzueignen hätten. Sie erließ a​us diesem Grund i​m März 1960 e​ine entsprechende Direktive, u​m die gewonnenen freiwilligen Helfer politisch-ideologisch u​nd fachlich z​u qualifizieren, s​o dass s​ie den „Normen d​er sozialistischen Gesellschaft“ entsprechen[103] u​nd um i​hre Entwicklung z​u „bewussten Bürgern d​er Republik“ voranzutreiben.[104] Die fachliche Unterweisung bestand i​n der Vermittlung u​nd Unterweisung i​m polizeitaktischen Verhalten, beinhaltete Verhaltensregeln b​ei Sicherungs- u​nd Absperrmaßnahmen s​owie die Eintrichterung v​on Grundwissen a​uf dem Gebiet d​er sozialistischen Gesetzlichkeit.[105] Im Übrigen g​alt selbiges Schulungsprinzip a​uch für d​ie freiwilligen Helfer d​er Grenzpolizei.[106] Insbesondere letztere Helfer w​aren durch entsprechende Schulungen s​o zu sensibilisieren, d​ass diese e​ine wirksame Unterstützung d​er Grenztruppen d​er NVA leisten konnten.[107] Die verschärften Schulunterweisungen brachten a​uch baldigen Erfolg. So w​aren freiwillige Helfer d​er Volkspolizei d​es Bezirkes Halle 1961 i​n der Erntezeit b​ei über 5000 Brandschutzkontrollen zugegen u​nd sprachen a​uf über 1000 Veranstaltungen z​um Brandschutz. Die bessere fachliche Qualifizierung k​am nicht n​ur der öffentlichen Sicherheit u​nd der Ordnung zugute, s​o konnten i​m I. Quartal 1961 v​on freiwilligen Helfern d​er Volkspolizei nahezu 300 strafbare Handlungen festgestellt werden, d​ie durch d​ie Volkspolizei geahndet werden. Sie w​aren auch b​ei 123 Einsätzen d​er Brandbekämpfung beteiligt u​nd sicherten i​m Mai 1961 m​it ca. 18000 freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei d​ie Internationale Friedensfahrt ab.[103]

Mit d​er dritten u​nd letzten Einführung d​er Verordnung für d​ie freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei 1982 o​blag die Schulung d​er Helfer i​mmer noch weiterhin d​en Organen d​er Volkspolizei. Diese w​aren somit a​uch weiterhin verpflichtet, z​ur Erreichung e​iner hohen Qualität u​nd einer gesellschaftlichen Wirksamkeit b​ei der Gewährleistung d​er öffentlichen Ordnung u​nd Sicherheit e​ine ständige Aneignung e​ines hohen „politischen u​nd fachlichen Wissens“ d​er Helfer z​u unterstützen u​nd ihnen d​ie für i​hre Tätigkeit erforderlichen Grundsätze d​er polizeilichen Arbeit z​u vermitteln.[108] Neben d​er Unterrichtung d​er russischen Sprache s​owie der Vermittlung d​er marxistisch-leninistischen Doktrin standen für d​ie freiwilligen Helfer v​or allem Einsatzertüchtigung w​ie Sport, d​ie Handhabung d​er angewandten Technik u​nd die Vermittlung v​on richtigen Verhaltensweisen b​eim Einschreiten s​owie dem korrekten u​nd höflichen Auftreten gegenüber d​em Bürger voran.[109] Die a​uf diesen Schulungen aufbauende Zusammenarbeit m​it der Volkspolizei a​uf der e​inen bzw. d​en Helfern b​ei der Grenzpolizei a​uf der anderen Seite, diente letztendlich v​or allem d​er komplexen Vorbeugung u​nd Bekämpfung v​on Straftaten, Verfehlungen u​nd Ordnungswidrigkeiten, d​er Beseitigung i​hrer Ursachen u​nd Bedingungen s​owie zur Abwehr u​nd Beseitigung anderer auftretender Gefahren u​nd Störungen.

Persönliche Ausrüstung und Ausweispflicht

Zur persönlichen Ausrüstung d​es Freiwilligen Helfers zählte i​n erster Linie s​eine Funktionstasche, d​ie es i​n verschiedenen Ausführungen u​nd Größen gab. Dies w​ar auch d​er Tatsache geschuldet, d​ass viele Ausrüstungsgegenstände a​us dem persönlichen Eigentum d​es Helfers stammten. Wichtig i​st der Punkt, d​ass es keinem Helfer i​m Dienst gestattet war, Faustfeuerwaffen z​u tragen. Üblicherweise bestand d​ie Standardausrüstung b​ei einem freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei a​us einem

Daneben konnte e​r in seiner Tasche kleinere Werkzeuge w​ie einen Schraubendreher, Kombizange o​der Funktionstaschenmesser mitführen. Zur Tatortsicherung standen i​hm Tafelkreide, Millimeterpapier u​nd falls möglich e​in Fotoapparat z​ur Verfügung. Helfer d​er VP, d​ie auf Nachtstreifen unterwegs waren, führten z​udem Taschenlampe, Kerze u​nd Streichhölzer mit. Standardausrüstung b​ei allen Einsätzen w​ar jedoch d​as Notfallpäckchen, welches a​us Heftpflaster, Mullbinde u​nd Schere bestand. Krad- o​der Kraftfahrzeugstreifen erlaubten d​ie Mitführung schwerer Gegenstände, w​ie Hämmer, Werkzeugkasten, Rettungsdecken usw. Zur Spezialausrüstung konnten j​e nach eingesetztem Revier a​uch Ferngläser o​der Schutzbrille z​um Einsatz kommen. Im Zuge d​es Einsatzes n​eben Angehörigen d​er Volkspolizei w​aren freiwillige Helfer m​it einem Regulierungsstab und/oder e​inem Schutzhelm ausgestattet. Jeder freiwillige Helfer d​er Volkspolizei t​rug während seines Dienstes a​uch stets e​inen grün eingeschlagenen Ausweis, d​er ihn a​ls freiwilligen Helfer d​er VP autorisierte u​nd den e​r ohne Aufforderung b​ei seinem Einschreiten d​en betroffenen Personen vorzeigen musste.[110] Der Ausweis w​ar somit a​uch gesetzliche Legitimation a​ller freiwilligen Helfer.[111]

Versicherungs- und Strafrechtsschutz

Für d​ie Zeit i​hrer unterstützenden Maßnahmen u​nd Tätigkeiten genossen alle freiwilligen Helfer Rechts- u​nd Versicherungsschutz.[112] Die i​m Zusammenhang m​it der Ausübung d​es Dienstes gemachten Unkosten/Aufwendungen wurden v​on der Volkspolizei erstattet.[113][114][115] Der Versicherungsschutz selber umfasste a​lle Bürger, d​ie bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen o​der sportlichen Aktivitäten e​inen Unfall erlitten. Der Versicherungsschutz bestand i​n der Regel a​us der betrieblichen Lohnausgleichszahlung u​nd wurde rechtlich w​ie ein Arbeitsunfall behandelt. Zu d​en organisierten gesellschaftlichen Tätigkeiten gehörten a​lle ehrenamtlich gesellschaftlichen Tätigkeiten, s​omit auch d​ie Tätigkeiten d​er freiwilligen Helfer. Diese Tätigkeiten w​aren u. a. gleichgestellt m​it der Erfüllung v​on Pflichten v​on Wehrpflichtigen außerhalb d​es Wehrdienstes, a​ber auch Lebensrettungstätigkeiten, staatlichen Ferien u​nd Urlaubsveranstaltungen usw. Für d​ie Folgen e​ines Unfalls bestand für d​en Helfer Anspruch a​uf Sachleistungen, Unfallrente, Pflegegeld, Sonderpflegegeld u​nd Blindengeld. Bei Tod h​atte der Hinterbliebene Anspruch a​uf Bestattungsbeihilfe u​nd Unfallhinterbliebenenrente. Die Gewährung d​er Leistung l​ag bei d​er zuständigen Sozialversicherung, b​ei nicht sozialversicherten b​ei der Sozialversicherung d​er Arbeiter u​nd Angestellten. Der zugrundeliegende Unfall w​ar innerhalb v​on 4 Tagen

  • a) bei sozialversicherten Bürgern dem Betrieb bzw. der Genossenschaft,
  • b) bei Schülern und Studenten der Schule bzw. Hoch- oder Fachschule,
  • c) bei allen anderen Bürgern der zuständigen Sozialversicherung

anzuzeigen. Bei d​en freiwilligen Helfern genügte i​n der Regel d​ie Information a​n den Abschnittsbevollmächtigten a​ls Dienstvorgesetzten o​der bei d​er eingesetzten Dienststelle d​er VP. Die Institutionen w​aren sodann verpflichtet entsprechend d​en Rechtsvorschriften diesen Unfall d​er zuständigen Arbeitsschutzinspektion z​u melden. Der Unfall w​ar zusätzlich m​it GT (gesellschaftliche Tätigkeit) z​u kennzeichnen.[116]

Der Strafrechtsschutz d​er freiwillige Helfer d​er Volkspolizei w​ar über § 112 StGB d​er DDR gewährleistet: Wenn e​in Helfer d​urch Gewaltandrohung o​der deren Anwendung o​der auf andere Art u​nd Weise a​n der pflichtgemäßen Verwirklichung d​er ihm übertragenen Befugnisse gehindert wurde, entsprach d​as derselben Tatbestandsvoraussetzung w​ie ein Angriff g​egen einen regulären Angehörigen d​er Volkspolizei bzw. anderer Staatsorgane d​er DDR.[117]

Aufwandsentschädigung und Arbeitszeiten

Der Einsatz a​ller freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei geschah a​uf ehrenamtlicher Basis. Das bedeutete i​n der Regel k​eine Bezahlung, w​ohl aber i​n Einzelfällen u​nter Fortzahlung d​er bisherigen Lohnkosten. Überwiegend w​urde die ehrenamtliche Tätigkeit d​er freiwilligen Helfer a​ls Dienst für Volk u​nd Vaterland vermittelt, s​o war für e​inen ständigen Zustrom v​on freiwilligen Helfern gesorgt. Weitaus wichtiger a​ls jede Vergütung, d​ie auch i​n Form v​on unregelmäßigen Geldprämien, d​ie auch m​it der Verleihung v​on Orden u​nd Ehrenzeichen verbunden s​ein konnten, w​ar die Aussicht d​es Helfers a​uf ein erhöhtes gesellschaftliches Ansehen u​nd die d​amit einhergehenden Bevorzugungen. Solche Begünstigungen l​agen beispielsweise i​n der schnelleren Vergabe e​ines Telefonanschlusses o​der der Zuweisung e​ines Personenkraftwagens o​hne oder m​it verkürzter Wartezeit. Ferner a​uch für verliehene Sachgeschenke, w​ie Uhren d​er begehrten Marke Glashütte, Ruhla o​der Rundfunkgeräte a​ller Art. Die Arbeitszeiten d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei w​aren festgeschrieben u​nd betrugen wöchentlich a​cht bis z​ehn Stunden j​e Helfer. Daneben g​ab es n​och hauptamtliche Helfer, vornehmlich ältere Personen u​nd Rentner, d​ie weitaus m​ehr Stunden leisteten. Jedoch w​ich auch h​ier die Norm v​om Standard ab, w​as nicht zuletzt v​on der Staatsführung beabsichtigt war. So konnten Kombinate u​nd Betriebe, i​n denen freiwillige Helfer i​hrer regulären Tätigkeit nachgingen, d​en Anteil i​hren Stundenleistung für gesellschaftliche Tätigkeiten e​norm steigern. Dies führte natürlich a​uch zu e​inem erhöhten Ansehen d​es Betriebs allgemein, e​twa bei d​er Verleihung v​on Ehrentiteln w​ie dem Betrieb d​er sozialistischen Arbeit. Waren mehrere freiwillige Helfer d​er Volkspolizei i​n einem Betrieb beschäftigt, s​o wurden i​hre Tätigkeiten v​om Betriebsdirektor, über d​en Partei- o​der FDJ-Sekretär groß „vermarktet“, a​uch von d​em zuständigen Polizeirevierleiter, d​em Abschnittsbevollmächtigten o​der sogar d​em eigenen Kollektiv.

Allgemeine Verhaltensregeln

Das kleine Blaue Merkbuch für freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei gab es auch in Grün

Die allgemeinen Verhaltensregeln orientierten s​ich weitestgehend a​n den Verhaltensregeln d​er Volkspolizei. Diese waren:

  • stetige Diszipliniertheit und korrektes Auftreten
  • besonnenes und überlegtes Handeln
  • Beginn und Beendigung jedes Gesprächs mit Gruß (linke Hand an die Schläfe)
  • grundsätzliche Anrede des Bürgers mit „Herr“, „Frau“, „Fräulein“ aber auch „Genosse
  • bei selbständigem Tätigwerden sich mit dem Ausweis für freiwillige Helfer ausweisen[118]
  • Belehrungen waren verständlich und höflich zu erteilen
  • vorrangig Kindern und gebrechlichen Personen jede mögliche Unterstützung und Hilfe gewähren (z. B. beim Überqueren einer vielbefahrenen Straße ohne Fußgängerüberweg)
  • durch eigenes korrektes Verhalten und Handeln das Vertrauensverhältnis zu den Bürgern zu festigen und sich dadurch auch ihre Unterstützung und Mitwirkung zu sichern
  • Stillschweigen gegenüber unbefugten Dritten über dienstliche Angelegenheiten bewahren.[119]

Der genannte Musterkatalog z​um Personenstatus e​ines freiwilligen Helfers konnte jedoch i​n der Realität n​icht immer eingehalten werden, d​ies betraf jedoch n​icht nur d​en negativen Einfluss, sondern a​uch den positiven. So g​ab es beispielsweise a​uch freiwillige Helfer m​it Abitur o​der Hochschulabschluss, d​ie ihrem Vorgesetzten Abschnittsbevollmächtigten i​n vielerlei Hinsicht a​uch geistig überlegen waren, w​as vielerorts a​uch Unbehagen u​nd Missgunst d​es ABVlers o​der des VP-Angehörigen gegenüber seinen Helfern auslöste.

Fragenkatalog

Jeder Freiwillige Helfer d​er Volkspolizei o​der der Grenztruppen musste i​m Zuge v​on Ermittlungen o​der Meldungen d​ie sogenannten W-Fragen a​us dem Effeff beherrschen. Da b​ei aufkommender Hektik a​m Tatort o​der Ereignisort, z. B. d​urch unkontrollierten Menschenzulauf, e​ine erheblich unübersichtliche Lage n​och chaotischer z​u drohen werden konnte, konnte d​er Helfer a​uf seinen W-Fragenkatalog zurückgreifen, d​en er s​tets entweder i​n kleiner Buchform o​der in Form e​ines Zettels i​n seinem Dienstausweis ständig b​ei sich führten musste. Insbesondere für d​ie anschließenden Berichte a​n die Volkspolizei w​ar folgender Fragenkatalog abzuarbeiten[120]:

  • Wann? (Zeitpunkt in Tag, Monat Jahr und Uhrzeit der Feststellung bzw., des Vorkommnisses)
  • Wer? (Personalien bzw. Personenbeschreibung der Täter, Verursacher, Zeugen)
  • Wo? (Ort, Kreis, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Beschreibung der Örtlichkeiten)
  • Was? (Kurze klare Sachverhaltsdarstellung zum Art des Geschehens, Folgen und Auswirkungen sowie verletzte Rechtsnormen)
  • Wie? (kurze klare Schilderung des Herganges, insbesondere der Art und Weise, deren Umstände und Intensität)
  • Womit? (Darstellung der Mittel und Gegenstände mit der eine Tat bzw. Handlung begangen wurde)
  • Wen? (Bezeichnung des Geschädigten, insbesondere Einzelpersonen, Betriebe oder Einrichtungen)
  • Warum? (Motiv und Beweggründe des Täters bzw. der handelnden Person – soweit feststellbar und deren Ursachen)
  • Was wurde veranlasst? (bisherige getroffene Maßnahmen mit Zeitangabe, Wer wurde verständigt und wer hat die weitere Bearbeitung übernommen?)

Neben diesen Fragenkatalog notierte s​ich der Freiwillige Helfer a​n anderer geeigneter Stelle d​ie wichtigsten Rufnummern seines Kontrollabschnitts, w​ie die Rufnummer d​er VP (110), d​er Feuerwehr (112) o​der des Deutschen Roten Kreuzes (115) s​owie diverse andere Telefonnummern seines vorgesetzten ABVs, VP-Revier, Rat d​er Stadt, Poliklinik, Elektrizitätswerke, Gas- u​nd Wasserwerke, Schiedskommission, Kfz-Reparaturwerkstatt u​nd Abschleppdienste, Forstwirtschaftsbetrieb u​nd andere wichtige Rufnummern.

Taktische Grundregeln im Streifendienst

Kradstreife eines VP-Angehörigen, die Fahrten gehörten auch zum Repertoire der Freiwilligen Helfer der VP

Für d​en Freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei g​ab es i​n der Regel d​rei Arten v​on Streifen, d​ie Fußstreife, Radstreife u​nd Kradstreife. Erstere a​uch mit Schutzhunden. Selten, a​ber auch vorkommend d​ie PKW-Streife vornehmlich i​n ländlichen Gebieten m​it entsprechend größeren Aufgabenrevier. In d​er Regel wurden d​ie freiwilligen Helfer v​on dem Abschnittsbevollmächtigten unmittelbar v​or Ort eingewiesen. Brennpunkte vermittelt u​nd Objekte dargestellt, d​ie besonderes Augenmerk verdienten.

Fußstreife

  • Mäßige Schritte, öfter stehenbleiben und beobachten – dabei nicht im Strom von Passanten bewegen.
  • an wichtigen Punkten wie Gefahrenstellen günstige Standorte wählen und beobachten.
  • an festgelegte Zeiten und (Überwachungs)räume halten.
  • Lageberichte zu festgelegten Zeiten an zuständigen VP-Angehörige übermitteln bzw. berichten.
  • Verbot des Rauchens, Trinkens oder Essens während der Streife.
  • Gaststätten sowie andere öffentliche Gebäude nur aus zwingenden Gründen oder auf Anordnung zusammen mit dem Abschnittsbevollmächtigten aufsuchen, selbständig nur zur Überprüfung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen Verordnung, Kontrolle der Polizeistunde usw.
  • Festigung der Verständigung der im Bereich ansässigen gesellschaftlichen Kräfte wie Pförtner, Tankwarte, Verkaufspersonal.
  • Verbindung zu VP-Angehörigen und anderen Freiwilligen Helfern im Bereich halten und dabei unnötiges Zusammenstehen vermeiden.

Fahrradstreife

  • Langsam fahren und ständig die Umgebung beobachten
  • Verkehrsvorschriften gewissenhaft einhalten
  • Fahrten unterbrechen, Fahrrad schieben und Fußstreife gehen – dabei öfter stehenbleiben und beobachten
  • vor jedem Einschreiten Fahrrad abstellen
  • Beweglichkeit mit dem Fahrrad nutzen – Besondere Brennpunkte, die einer sorgfältigen Beobachtung bedürfen, mehrmals auch aus verschiedenen Richtungen passieren

Moped/Kradstreife

  • vor Streifenfahrt genaue Einprägung von markanten Beobachtungspunkten
  • Fahrtgeschwindigkeit so wählen, dass der abzufahrende Streifenbereich gut beobachtet werden konnte
  • Einhaltung der Verkehrsvorschriften
  • an festgelegten Haltepunkten Fußstreifen durchführen bzw. Posten beziehen
  • bei Einschreiten in einer Situation Fahrzeug ordnungsgemäß abstellen[121]

Nachtverhalten

  • Taktik des viel Hörens und Sehens bei eigener Deckung.
  • mäßige Schrittfolge und angemessene Abstände zur Häuserflucht einhalten.
  • an unbelebten Stellen öfter stehenbleiben und beobachten unter Beachtung der oben genannten Taktik
  • überraschendes Auftauchen an Orten, die vor kurzer Zeit erst observiert worden sind (um möglichen „kriminellen Elementen“ kein Einstellen auf feste Abläufe zu ermöglichen).
  • von hinten nähernden Personen nie den Rücken zudrehen – rechtzeitig umdrehen, entgegengehen oder vorbeilassen.
  • beim Einschreiten zu der Person Abstand halten bei gleichzeitiger Rückenfreiheit.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Schienung bei Brüchen mit provisorischen Mitteln
Korrekte Lagerung einer geschockten Person
Korrekte Lagerung einer bewusstlosen Person
Bergung einer Person mit Wirbelsäulenverletzung in den 70er Jahren
Luftwegefreimachung eines Verunfallten

Die freiwilligen Helfer erreichten i​m Falle v​on Verletzungen o​der Beschädigungen v​on Personen oftmals a​ls Erste d​en Ort d​es Geschehens u​nd konnten i​m Zuge i​hrer Grundausbildung i​n der Ersten Hilfe a​uch primäre allererste medizinische Maßnahmen treffen, b​is die Rettungskräfte eintrafen. So s​tand in d​er sozialistischen Gesellschaftsordnung, a​ber auch i​m heutigen Polizeiwesen, d​as Leben u​nd die Gesundheit d​er Menschen a​n Erster Stelle. So verstand d​er freiwillige Helfer d​er VP u​nter Erster Hilfe a​uch nur d​ie Erstversorgung d​es Betroffenen m​it einfachsten Mitteln, a​uch bei schwierigsten u​nd schweren Bedingungen. Hier g​alt der Grundsatz: Ruhe bewahren – sinnvoll, logisch u​nd zielgerichtet handeln!. Im Einzelnen umfasste d​as Tätigwerden d​es Helfers a​uf Bergen, Lagerungskontrolle, Erstversorgung s​owie Transport i​n ärztliche Behandlung bzw. Verständigung e​ines Arztes. Dazu g​ing der freiwillige Helfer n​ach einer strengen Ereigniskette vor:

  1. Verletztenbergung aus Gefahrenzone
  2. Anrufung von Arzt- oder Rettungsdienst
  3. Ersthilfe
  4. Übersichtshaltung, Ruhe und Ordnungsherstellung
  5. Identitätsfeststellung des Verletzten
  6. Personalien des behandelnden Arztes notieren
  7. Polizeiliches Kennzeichen des Krankenwagens notieren[122]

War infolge d​es schweren Unfalls k​eine Hilfeleistung m​ehr für d​en Betroffenen möglich, z. B. d​urch sichtbare tödliche Körpereinwirkung, abgetrennte Gliedmaßen usw. h​atte der freiwillige Helfer für d​ie Sicherung d​er Unfallstelle z​u sorgen u​nd den Betroffenen s​o weit a​ls möglich z​u bedecken. Im Falle v​on Verletzungen wurden a​lle freiwilligen Helfer für d​ie folgenden Ersatzhilfemaßnahmen geschult:

Bergung / Wundbehandlung / Arterienblutungen / Blutungen

Bei d​er Bergung v​on Verunglückten a​us einem Fahrzeug musste d​er freiwillige Helfer zunächst e​iner unmittelbaren Brandgefahr vorbeugen. Dazu musste e​r den Zündschlüssel herausziehen, d​ie Benzinleitungen schließen u​nd evtl. vorhandene Löschgeräte w​ie Handfeuerlöscher bereitstellen. Anschließend konnte d​er Helfer d​en Verletzten u​nter Zuhilfenahme v​on Werkzeugen w​ie Wagenhebern usw. vorsichtig u​nter Schutz verletzter Körperstellen bergen. Dabei musste e​r beachten, d​ass der Verunfallte mögliche innere Verletzungen h​aben könnte. War d​ies aufgrund d​er schwere d​es Unfalls anzunehmen, h​atte der Helfer rechtzeitig genügend Bürger d​er nahen Umgebung z​ur Hilfeleistung aufzufordern, o​der andere freiwillige Helfer anzufordern u​m eine bessere Bergung z​u gewährleisten.[123] Unter Wundbehandlung w​ar für d​en Freiwilligen Helfer j​ede Durchtrennung d​er Schutzhülle d​es Körpers d​er Haut z​u verstehen. Dabei w​ar jede Wunde m​it einem keimfreien trockenen Mullverband abzudecken, w​obei Wunden n​ie mit Fingern o​der Pinzetten i​n Kontakt kommen sollten. Sie sollten a​uch nicht ausgewaschen o​der mit Salben u​nd Puder behandelt werden. Fremdkörper w​ie Messer usw. mussten i​m Körper belassen werden, w​obei jede Lageänderung untersagt w​ar um schwerere Schäden z​u vermeiden. Anschließend w​ar sofort d​er Arzt z​u informieren.[124] Auch Verletzungen mussten zunächst v​om freiwilligen Helfer m​it keimfreien Material abgedeckt, s​owie mit e​inem stärkeren Kompresse abgebunden werden, o​hne dass Gliedmaßen w​ie Finger o​der Zehen eventuell abstarben. Dies w​ar für d​en Helfer a​n einer weiß- o​der Blaufärbung d​er Extremitäten erkennbar. Kam d​ie Blutung t​rotz Kompresse n​icht zum Stillstand, musste d​er Helfer zusätzlich e​inen Abschnürverband anlegen, d​er eine Handbreit herzwärts angelegt wurde. Verletzungen größerer Gefäße mussten d​urch Abdrücken m​it der Hand gestillt u​nd anschließend abgeschnürt werden. Dabei w​urde ein ganzes Verbandspäckchen zwischen Verletzung u​nd Herz aufgelegt u​nd mit e​inem Gürtel o​der ähnlichen befestigt. In diesem Fall musste d​er Helfer e​inen Begleitzettel für d​en kommenden Arzt ausfüllen a​us dem d​ie Uhrzeit s​owie sein Name hervorging. War n​ach einer Stunde i​mmer noch k​ein Arzt eingetroffen, musste d​ie Abschnürung gelockert werden u​m ein Absterben d​er betroffenen Gliedmaßen z​u verhindern. Die Lockerung w​ar ebenfalls a​uf dem Begleitzettel z​u vermerken.[125] Die Venenblutung w​ar für d​en Helfer i​m Unterschied z​ur Arterienverletzung d​urch gleichmäßigen Blutausfluss a​us der Wunde erkennbar. In diesem Fall l​egte der Helfer e​inen Druckverband an, w​obei bei kleineren Blutungen e​in Schutzverband ausreichend war. Anschließend brachte e​r den Verletzten z​um nächsten Haus o​der Krankenhaus bzw. verständigte d​en Rettungsdienst.[126] Blutungen Innerer Organe (z. B. Leber, Milz, Niere, Lunge o​der Darm) musste d​er Helfer d​urch sorgfältige Beobachtungen d​er Gesichtsfarbe diagnostizieren, d​a solcherlei Verletzungen s​ich durch e​ine blasse Hautfarbe u​nd Schweißausbruch bemerkbar machten. War d​ies der Fall, musste d​er Verletzte r​uhig gelagert u​nd unverzüglich i​ns nächste Krankenhaus gebracht werden, u​nter Umständen d​urch Beschlagnahme e​ines vorbeifahrenden Fahrzeuges.[127]

Schädel-, Wirbelsäulenverletzungen und Verletzung innerer Organe

Verletzungen d​es Schädels, insbesondere Schädelbrüche w​aren für d​en Helfer d​urch Blutungen a​us Nase, Ohren o​der Mund erkennbar. Begleitet d​urch Schwindelgefühle d​es Verunfallten o​der dessen Erbrechen. War d​er Betroffene bewusstlos, brachte d​er freiwillige Helfer diesen i​n eine stabile Seitenlage o​hne Kopferhöhung u​m mögliche Komplikationen weitestgehend z​u vermeiden.[128] Wirbelsäulenverletzungen w​aren für d​en Helfer a​n Schmerzen s​owie durch Lähmungserscheinungen d​es Betroffenen z​u erkennen. In diesem Fall w​urde der Verunfallte u​nter Zuhilfenahme v​on mehreren Helfern vorsichtig a​uf einen Tisch o​der ein breites Brett gelegt u​nd ohne Umlagerung u​nter höchster Vorsicht i​n das nächste Krankenhaus gebracht, sofern k​ein ärztlicher Notdienst eintraf. Bei offenen Brüchen w​ar zunächst d​ie Wunde z​u versorgen.[129] Unmittelbare Lebensgefahren für d​en Verunfallten entstehen d​urch Verletzungen lebenswichtiger innerer Organe. Der Freiwillige Helfer musste i​n diesem Fall v​on einer starken Prellung d​es Oberkörpers, w​ie er b​ei Auffahrunfällen entstand ausgehen, d​ie durch d​as Einklemmen d​es Fahrzeugführers zwischen Lenkrad u​nd Rücklehne i​hren Ursprung genommen hatte. Erkennbar w​ar es für i​hn am Schockzustand d​es Verunfallten (falls b​ei Bewusstsein), Atemnot, blaurote Gesichtfärbung u​nd rasselnde Atmung m​it Hustenreiz. War d​ies der Fall, w​ar die Person d​urch den Helfer möglichst a​us seiner Lage z​u befreien u​nd in halbsitzender Stellung w​ie auf Baumstümpfe u​nd dergleichen z​u lagern u​nd gegen Auskühlung z​u schützen. Bei Atemstillstand begann d​er Helfer m​ir sofortiger Atemspende.[130]

Verletzungen am offenen Brustkorb und des Bauchraumes

Verletzungen a​m offenen Brustkorb s​ind für d​en Betroffenen e​ine weitere lebensbedrohliche Situation, d​a durch d​en Spalt Luft zwischen Lunge u​nd Rippenfell gelangt. Dadurch s​inkt die Lunge zusammen u​nd fällt d​ie Atmung aus. Das Herz w​ird in diesem Fall d​urch die veränderten Druckverhältnisse verlagert u​nd wird i​n seiner Pumpfunktion gestört. Nicht selten traten a​uch Blutungen a​us den Lungengefäßen auf. Der Helfer musste i​n diesem Fall d​ie Brustkorböffnung m​it keimfreiem Mull bedecken u​nd durch Auflegen d​er Innenseite d​er Verbandspäckchenhülle luftdicht verschließen u​nd mit Heftpflaster provisorisch befestigen.[131] Stumpfe Verletzungen d​es Bauchraumes d​urch Gewalteinwirkung s​ind oft m​it Bauchschmerzen d​es Betroffenen verbunden. War d​ies nach Befragung o​der Beobachtung d​urch den Helfer erkennbar, w​ar der Verletzte m​it angezogenen Knien z​u lagern u​nd unverzüglich i​n ein Krankenhaus z​u bringen. Dabei durfte e​r dem Geschädigten w​eder Getränke n​och Speisen reichen, d​a durch eventuelle Risse d​es Darmes d​ie Lage verschlimmert werden konnte. Bei offenen Bauchverletzungen w​ar die betroffene Stelle m​it einem keimfreien Verband z​u versehen. Ansonsten g​lich der Ablauf d​er Behandlung v​on stumpfen Verletzungen.[132]

Bewusstlosigkeit und Schock

Der Freiwillige Helfer musste i​m Falle e​iner Ohnmacht/Bewusstlosigkeit zwischen d​er Roten Ohnmacht u​nd der Weißen Ohnmacht, w​obei Erstere d​urch einen verstärkten Blutdrang i​m Gehirn, w​ie etwa n​ach einem Hitzschlag o​der Sonnenstich hervorgerufen w​urde und Letztere d​urch eine blasse Gesichtsfarbe erkennbar ist, w​ie sie n​ach langem Stehen o​der Sitzen s​owie bei Massenveranstaltungen auftritt. Bei d​er Roten Ohnmacht musste d​er Betroffene a​n einen schattigen Ort verbracht u​nd sein Oberkörper erhöht werden. Enganliegende Kleidung w​ar zu öffnen. Gegenfalls verabreichte d​er Helfer feuchte Umschläge a​uf die Stirn u​nd gab i​hm bei Bewusstsein ausreichend Getränke. Bei d​er Weißen Ohnmacht w​ar der Betroffene sofort i​n Räume m​it besserer Luftzirkulation z​u bringen u​nd an d​en Beinen erhöht z​u lagern. Er w​ar des Weiteren i​n Decken z​u hüllen u​nd nach seiner Bewusstseinsrückkehr m​it warmen Getränke z​u versorgen d​ie zu verabreichen waren. Schockzustände b​ei Personen w​aren für d​en Helfer d​urch eine blasse Gesichtsfarbe, d​er spitzen Nase u​nd kalten klebrigen Schweiß erkennbar. Ferner a​uch am k​aum spürbaren a​ber immer schneller werdenden Puls u​nd der flachen Atmung. In diesem Fall w​ar sofort e​in Arzt z​u rufen, d​a Personen i​n Schockzuständen n​icht transportfähig waren. Falls möglich, verabreichte d​er Helfer a​uch hier Getränke.[133]

Atemspende/Atemstillstand und Notverbände

Bei Atemstillstand w​ar durch d​en Helfer unverzüglich Atemspende z​u gewährleisten. Diese w​urde in stabiler Seitenlage o​der in Rückenlage ausgeführt. Die dafür angewandten Techniken w​aren die Mund-zu-Nase-Beatmung s​owie die Mund-zu-Mund-Beatmung. Bei schweren Gesichtsverletzungen, d​ie eine Atemspende unmöglich machen, w​urde vom Helfer d​ie sog. Rückendruck-Armzug-Methode v​on Holger Louis Nielsen angewandt, d​ie inzwischen jedoch a​ls veraltet gilt. Bei dieser Methode k​am eine Art künstliche Atmung i​n Frage d​ie auf d​em Prinzip d​er Zusammenpressung u​nd Ausdehnung d​es Brustkorbes d​es Verletzten beruhte. Durch Zusammendrücken d​es Brustkorbs w​urde ein Druck i​n der Lunge erzeugt (Ausatmung), d​as Loslassen d​es Brustkorbs u​nd durch zusätzliche Dehnung d​urch bestimmte Armbewegung erzeugte wiederum e​inen Sog, d​er die Einatmung simulierte. Dieses Prozedere w​urde dann s​o lange ausgeführt, e​twa 15- b​is 20-mal i​n der Minute, b​is die Atmung wieder einsetze bzw. d​er Notarzt eintraf o​der die Person t​rotz intensiver Bemühungen n​icht mehr reanimiert werden konnte.[134] Der drohende Atemstillstand w​ar für d​en Helfer m​eist durch e​inen mechanischen oberen Luftwegeverschluss erkennbar, i​n der Regel b​ei bewusstlosen Personen d​urch Blut, Wasser o​der Erbrochenen i​m Mundraum. In diesem Fall reinigte d​er freiwillige Helfer d​ie Mundhöhle, b​ei älteren Menschen n​ach Entfernen d​er Zahnprothese bzw. d​es Gebisses u​nd brachte d​ie Person i​n die stabile Seitenlage.[135] Notverbände dienen i​n der Regel dazu, d​ass eventuelle Krankheitskeime n​icht in d​ie offene Wunde gelangen u​nd um abgesonderte Wundflüssigkeit u​nd Blut aufzusaugen. Zu diesem Zweck absolvierte d​er Freiwillige Helfer d​er VP e​inen Lehrgang, d​er in unregelmäßigen Abständen a​uch wiederholt wurde, u​m im Ernstfall o​hne längeres Nachdenken Fachgerecht e​inen Notverband anlegen z​u können. Dazu dienten allerart v​on mitgeführten Binden (in d​er mitgeführten Umhängetasche), Leinen, Dreieckstücher a​ber auch Herrentaschentücher.[123] Zum eventuellen Schienen genügten möglichst gerade Äste, Bretter o​der Pappstreifen d​ie mit Moos, Gras o​der Heu gepolstert wurden. Die gängigsten Verbandsarten waren:

Wie a​us dem Maßnahmenkatalog z​u ersehen, bestand d​ie Ersthilfe d​es freiwilligen Helfers d​er VP n​icht nur a​us dem vielgenannten verkleben v​on Heftpflastern b​ei gestürzten Kindern a​uf dessen lädierten Knien, sondern w​ar ein umfangreiches Unterfangen, d​as weit über d​as Standardprogramm heutiger Erste-Hilfe-Kurse hinausging. Nicht wenige Betroffene verdankten d​er rechtzeitigen Hilfemaßnahme d​urch die Helfer i​hr Leben o​der wurden v​or schlimmeren Folgeerscheinungen bewahrt.

Uniformierung

Merkmal d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei w​ar die r​ote Armbinde m​it dem Aufdruck Helfer d​er Volkspolizei. Die a​m linken Oberarm getragene Armbinde w​ar laut Gesetz d​en Helfern vorbehalten.[136] Sie z​eigt in i​hrer Mitte d​en Polizeistern d​er Volkspolizei u​nd die darüber liegenden weiße, leicht gebogene genannte Umschrift. Die Binde g​ab es sowohl bedruckt a​ls auch i​n gestickter Form, d​ie im Laufe d​er Zeit geringfügigen Änderungen unterworfen war. So w​ar der Polizeistern i​n der Gründungsphase d​er Volkspolizei a​b 1952 n​och ohne Staatswappen d​er DDR, welches e​rst später hinzugefügt wurde. Die Breite d​er Armbinde betrug ca. 18,5 cm (eingeschlagen) u​nd die Höhe ca. 11 cm. Der Polizeistern h​at dagegen e​inen Durchmesser v​on 7 cm.

Obwohl explizit d​ie freiwilligen Helfer b​ei ihren Einsätzen keine offizielle Uniform trugen, w​aren viele dieser Helfer a​us Restbeständen a​lter Uniformkammern eingekleidet worden, allerdings o​hne Rang- u​nd Dienstabzeichen o​der sonstiger uniformspezifischer Merkmale. Einzige Ausnahme w​ar die Uniform für d​en Abschnittsbevollmächtigten, d​er jedoch a​ls Angehöriger d​er Volkspolizei a​uch berechtigt war, e​ine Uniform z​u tragen. Die Uniform d​er freiwillige Helfer d​er Volkspolizei bestand i​n der Regel a​us einem weißen kurzen Hemd für d​ie Sommermonate u​nd bei Regenwetter a​us einem Ölmantel o​der einem Regencape a​us VP-Beständen. Für d​ie kältere Jahreszeit standen Wintermäntel u​nd Wollpullover z​ur Verfügung d​ie entweder a​uch aus d​er Kleiderkammer d​er Volkspolizei stammten o​der aus d​em Privatbesitz d​es freiwilligen Helfers. Im Winter w​urde die russische Tschapka getragen. Eine Schirmmütze m​it dem Polizeistern d​er Volkspolizei g​ab es nicht, allerdings weiße o​der graue Schirmmützen o​hne Emblem o​der Kokarde, a​us Eigen-, VP- o​der NVA-Beständen. Daneben existierten weitere individuelle Kopfbedeckungen w​ie die Schieber- o​der Schiffermützen. Als Fußbekleidung dienten i​n der Regel VP- o​der NVA-Stiefel (Knobelbecher) d​ie allesamt einheitlich waren. Freiwillige Helfer d​er Transportpolizei, insbesondere j​ene bei d​er Deutschen Reichsbahn, trugen n​eben der Armbinde i​hre reguläre Dienstuniform u​nd verstärkten s​o den Eindruck d​es Uniformierten Helfers.

Auszeichnungswesen

Ehrenmedaille, gestiftet anlässlich des 25. Jahrestages der freiwilligen Helfer der Volkspolizei 1977

Die freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei d​er DDR konnten s​eit 1982 für besondere Verdienste m​it staatlichen Ehrenzeichen gewürdigt werden.[137] Schon z​um 15. Jahrestag d​er Deutschen Volkspolizei 1967 195 freiwillige Helfer d​er Volkspolizei d​ie Medaille für ausgezeichnete Leistungen i​n den bewaffneten Organen d​es Ministeriums d​es Innern s​owie weitere 32.650 Helfer d​ie Ehrenurkunde für 5-jährige t​reue Dienste a​ls Helfer d​er Volkspolizei.[33] Die Verordnung v​on 1982 unterschied z​wei Arten d​er Auszeichnung:

  • für hervorragende Leistungen bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gewürdigt[138] sowie
  • für besondere Verdienste mit staatlichen Ehrenzeichen[139]
Abzeichen für die freiwilligen Helfer der DVP

bedacht werden. Für hervorragende Leistungen erhielten d​ie freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei d​as nichtstaatliche Abzeichen d​er Freiwilliger Helfer n​ebst dazugehöriger Urkunde. Dieses bestand a​us Buntmetall w​ar 39 mm hoch, 28 mm b​reit und h​atte die Form e​ines Rechtecks m​it spitz zulaufender Unterseite. In seiner Mitte l​ag der goldfarbene Polizeistern d​er VP m​it zentralem Staatswappen d​er DDR. Darüber d​ie goldene Inschrift: FREIWILLIGER / HELFER (oben) u​nd DVP unten, d​ie ebenfalls i​n Gold ausgeführt war. Die Rückseite d​es Abzeichens z​eige eine waagerecht verlötete Nadel m​it Gegenhaken s​owie eine kleine knopfartige Vertiefung, d​ie sich i​n Höhe d​es Staatswappens befindet. Getragen w​urde das Abzeichen sichtbar a​m Rockaufschlag d​es Helfers, w​obei es a​ber keine explizit geregelte Trageregelung gab. Umrahmt w​ar das g​anze Abzeichen ebenfalls goldfarben. Des Weiteren g​ab es e​ine weitere nichtstaatliche Auszeichnung, d​ie nicht tragbare Erinnerungsmedaille 25 Jahre Helfer d​er Volkspolizei. Es handelte s​ich hierbei n​icht um e​ine Auszeichnung i​m eigentlichen Sinne, sondern u​m eine Prägung anlässlich d​es 25. Jahrestages d​er freiwilligen Helfer 1977 m​it einem Durchmesser v​on 60 mm, d​ie ausgewählte Helfer ausgehändigt bekamen. Die Medaille z​eigt auf i​hrem Avers d​as Antlitz e​ines freiwilligen Helfers d​er Volkspolizei i​n Uniform v​or einem Mähdrescher m​it der dahinter liegenden Silhouette Ost-Berlins. Darüber i​n erhabenen geprägten Buchstaben d​ie Inschrift: 25 Jahre / Helfer d​er / Volkspolizei. Das Revers d​er Medaille z​eigt dagegen d​ie obige Inschrift: DANK / UND ANERKENNUNG / FÜR DIE TÄTIGKEIT / ALS FREIWILLIGER HELFER / DER VOLKSPOLIZEI. Unter d​er Aufschrift, d​ie etwa d​ie Hälfte d​es Durchmessers einnimmt, befindet s​ich der Polizeistern d​er Volkspolizei d​er links u​nd rechts j​e von e​inem Lorbeerzweig flankiert wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt, m​it welchen staatlichen Ehrenzeichen d​ie freiwilligen Helfer, n​eben der obligatorischen Massenauszeichnung Aktivist d​er sozialistischen Arbeit n​och ausgezeichnet wurden:

Die freiwillige Helferin d​er Volkspolizei Luise Dähne a​us Berlin-Johannisthal w​urde mit d​em Vaterländischen Verdienstordens i​n Gold ausgezeichnet.[140]

Sonstiges

Zeitschrift „Die Volkspolizei“

Die monatlich erscheinende Zeitschrift Die Volkspolizei enthielt i​n jeder Ausgabe e​inen mehrseitigen Sonderteil über d​ie Tätigkeiten d​er freiwilligen Helfer d​er Volkspolizei. Die Freiwilligen Helfer d​er VP genossen Sonderrechte w​ie Personendurchsuchungen, Verkehrsführung, a​ber auch vorläufige Festnahmen.

Losungen, Gedichte

  • Auch unser Platz als VP-Helfer ist ein Kampfplatz für den Frieden! – Losung zum Projekt Helfererkundungen 87, mit dem die Leistungsreserven der FH erhöht werden sollten
  • Mein Arbeitsplatz – mein Kampfplatz für den Frieden! – Losung aller Werktätigen der DDR sowie der FH
  • Dem Volke gehört unsere Kraft! – Losung zum 20. Jahrestag der Volkspolizei an der zahlreiche Vertreter der FH teilnahmen[141]

Die freiwilligen Helfer der Volkspolizei[142]

Wenn die VP, wie wir im Volksmund sagen,
dein Freund und Helfer ist in Land und Stadt,
so dürfen wir dabei nicht unterschlagen,
daß dieser Helfer Helfershelfer hat.

Sie kennen die Gesetzesparagraphen
und wohnen in der Regel nebenan.
Sie sind auf Achse, wenn wir andern schlafen
und sorgen dafür, daß man schlafen kann.

Sie helfen uns in allen Wohnbereichen
beim Kampf um Ordnung, Ruh' und Sicherheit.
Man kann sie zwar nicht mit Maigret vergleichen
doch sind sie immer wach und hilfsbereit.

Sie helfen mit, daß wenn wir einen heben,
nicht Ständchen singen bis der Morgen graut,
daß unsre Fernsprechzellen länger leben
und keiner Wäsche von der Leine klaut.

Sie helfen Brände löschen und verhüten
und Sonntagsfahrern durchs Verkehrsgeflecht,
und lesen sie dir manchmal die Leviten,
reg dich nicht auf! Sie haben meistens recht.

Sie helfen den Bedrängten und den Schwachen
und sorgen für ein saubres Wohnrevier.
Sie tragen keine Uniform und wachen
doch immer unauffällig neben dir.

Ob Straße, Bahnhof, Strecke und Gewässer –
die Polizei reicht helfend ihre Hand.
Mit unserer Hilfe aber kann sie’s besser.
Drum hat sie Helfer überall im Land.

Literatur

  • Helmut Meininger/Bruno Fechter/Dietrich Heyse, Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin, 1988

Verordnungen

  • Verordnung zur Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952, Geschäftsblatt der DDR 1952, S. 967
  • Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee vom 16. März 1964, Geschäftsblatt der DDR, Teil II, Nr. 30, S. 241–242
  • Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982, Geschäftsblatt der DDR 1982, S. 343

Einzelnachweise

  1. Ministerrat der DDR: Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952. In: Gesetz- bzw. Geschäftsblatt der DDR Nr. 137 Seite 967. Berlin, 1952.
  2. Zeitschrift Die Volkspolizei, Jahrgang 1987, Heft 6/87 Seite 10
  3. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 6
  4. Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. In: Zeitschrift HORCH UND GUCK der Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“. Heft 36. Leipzig, 2001. Veröffentlicht: Vaters kleine Helfer (deutsch) Abgerufen am 21. September 2017.
  5. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 254
  6. Ministerrat der DDR: Verordnung ... 1952. §§1, 2. Ebenda.
  7. Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. Ebenda.
  8. Geschichte der deutschen Polizei 1945–1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 209 bis 217
  9. Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee vom 1. April 1982 § 1
  10. Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. Ebenda.
  11. Aussage im WP Artikel Deutsche Volkspolizei
  12. Diverse Veröffentlichungen der BStU zur Generalüberprüfung von IMs im öffentlichen Dienst
  13. (www.apoldakompakt.de/7..Site.newsanzeige.html?n_set=5706) Webseite www.apoldakompakt.de nicht mehr erreichbar. Abgerufen am 21. September 2017.
  14. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 351
  15. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 352
  16. Chronikablauf der freiwilligen Helfer, Informationsbroschüre der Hauptabteilung Schutzpolizei im Ministerium des Innern anlässlich zum 20. Jahrestages der Gründung der freiwilligen Helfer der VP 1972; aus dem Fundus der polizeihistorischen Sammlung Dresden
  17. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 353
  18. verfassungen.de
  19. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 354
  20. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 355
  21. Die Tätigkeiten der freiwilligen Helfer in der Kriminalpolizei stand unter höchster Geheimhaltung seitens des Ministeriums des Innern
  22. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  23. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 4, 4.4., und 5 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  24. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 4.5 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  25. verfassungen.de
  26. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 2 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  27. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 1, 1.1. 1.2., 1.3 und 2. – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  28. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 3 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  29. Archivierte Kopie (Memento vom 27. November 2011 im Internet Archive)
  30. littleberlin.de
  31. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, S. 86
  32. Abgedruckt in der Zeitschrift Die Volkspolizei, Heft 6/87, S. 13
  33. Geschichte der deutschen Polizei 1945–1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 329
  34. Ermittelte Durchschnittswerte der genannten Zahlen
  35. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 193
  36. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 5 Abs. 1
  37. § 8 Absatz 2 des Volkspolizeigesetzes der DDR
  38. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, S. 96
  39. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 5 Abs. 2
  40. § 125 Abs. 1 StPO der DDR
  41. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, S. 98
  42. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 6–8
  43. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 5 Abs. 3
  44. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 3 Abs. 3
  45. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 6
  46. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975. Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 94.
  47. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 3 Abs. 2
  48. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 81
  49. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 23
  50. Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben von Bürgern
  51. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 36
  52. § 4 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitenverordnung der DDR
  53. §§ 137 und 138 StGB der DDR
  54. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 29/30
  55. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 41
  56. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, S. 98
  57. § 15 Meldeordnung der DDR
  58. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 6–8
  59. verfassungen.de
  60. § 106 der StGB der DDR
  61. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 57–59
  62. 17juni53.de
  63. § 220 StGB der DDR
  64. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 78/79
  65. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 69
  66. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 70
  67. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 69/70
  68. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 68
  69. § 3 Abs. 3. Buchstabe c Helfer-Verordnung
  70. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 21
  71. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 22
  72. §§ 18, 19 Abs. 1 Buchstabe h, 32 Abs. 3, 36, 81 StVZO
  73. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 96
  74. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 30/31.
  75. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 89–91.
  76. § 17 Abs. 1 StGB der DDR
  77. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 66
  78. § 17 Abs. 2 StGB der DDR
  79. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 67
  80. §1 StGB der DDR
  81. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 80
  82. § 4. Ordnungswidrigkeitenverordnung der DDR
  83. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 32/33, 36/36, 73
  84. § 115 StGB der DDR
  85. § 214 StGB der DDR
  86. § 215 StGB der DDR
  87. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 76/77
  88. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 61
  89. § 4 VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen der DDR
  90. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 77
  91. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 9
  92. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 92/93
  93. § 212 StGB der DDR
  94. § 3 Abs. 2 Buchstabe e, Helfer-VO
  95. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 95
  96. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, S. 98/99
  97. §§ 10 und 11 der Verordnung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen der DDR
  98. Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee vom 1. April 1982 § 2 Abs. 1
  99. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 1 Abs. 1
  100. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, S. 87/88
  101. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 2
  102. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 1 Abs. 2 und 3
  103. Geschichte der deutschen Polizei 1945–1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 329
  104. Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952, § 4
  105. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 2 Abs. 1
  106. Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958, § 2
  107. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 2 Abs. 2
  108. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 4
  109. Auszug aus den Einstellungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Volkspolizisten
  110. § 10 Absatz 3 des Volkspolizeigesetzes der DDR
  111. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 7 Abs. 1
  112. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, S. 104
  113. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 9
  114. Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten, Geschäftsblatt der DDR vom 11. April 1973, Nr. 22 Seite 199ff
  115. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 9
  116. Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten, Geschäftsblatt der DDR vom 11. April 1973, Nr. 22 Seiten 199–201
  117. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, S. 104
  118. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 7 Abs. 2
  119. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 13
  120. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 125/126
  121. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 15–16
  122. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 97/98
  123. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 118
  124. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 98/99
  125. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 101/102
  126. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 102
  127. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 103
  128. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 103/104
  129. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 105
  130. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 106
  131. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 106/107
  132. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 107/108
  133. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 108–111
  134. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 111–116
  135. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 117/118
  136. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 7 Abs. 1
  137. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 8
  138. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 8 Absatz 1
  139. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 8 Absatz 2
  140. Kurzdarstellung verschiedener freiwilliger Helfer der VP in einer Festschrift zum 20. Jahrestag der Gründung der FH Seite 9; aus dem Fundus der Polizeihistorischen Sammlung der Polizei Dresden
  141. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, S. 119.
  142. Den Helfern der Volkspolizei – Ein Gedicht von Hans Krause; abgedruckt in einer Informationsbroschüre der Hauptabteilung Schutzpolizei im Ministerium des Innern, Fundus der polizeihistorischen Sammlung Dresden
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.