Flugplatz
Flugplatz (veraltet Aerodrom, englisch aerodrome) ist der deutsche Oberbegriff für unterschiedliche als Start- und/oder Landeplatz für Luftfahrzeuge bestimmte Flächen an Land bzw. zu Wasser sowie die zugehörige Infrastruktur. Unterbegriffe im Deutschen sind insbesondere Flughafen, Landeplatz, Flugfeld und Segelfluggelände. Gerade aufgrund des internationalen Luftverkehrs ist im Deutschen auch der englische Begriff Airport anzutreffen.
Allgemeines
Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man mit Flugplatz bzw. Flugfeld i. d. R. kleinere bis mittlere, teils unbefestigte Einrichtungen, an denen (Flächen-)Flugzeuge starten können, größere Anlagen mit Abfertigungshallen, befestigten Roll- sowie Start- und Landebahnen werden umgangssprachlich meist Flughafen genannt, für den Start und die Landung von Drehflüglern bestimmte Flächen als Hubschrauberlandeplatz oder Heliport. Dies deckt sich nur zum Teil mit der rechtlichen Ausgestaltung der Begriffe, die sich nicht allein an der Größe bemisst (vgl. Abschnitt zur Situation in Deutschland). Im Folgenden wird Flugplatz als Oberbegriff für alle vorgesehenen Start- bzw. Landeorte von Luftfahrzeugen verwendet.
Luftsport- oder Ultraleichtfluggelände sind nach dieser Definition auch Flugplätze, gelten aber (zumindest in Deutschland) im luftrechtlichen Sinne nicht als solche, sondern bilden eine eigene Kategorie.
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) regelt Flugplatzinfrastruktur und -beschaffenheit detailliert in Abhängigkeit von der beabsichtigten Verwendung und den jeweiligen Gegebenheiten.[1]
Die Verwendungszwecke von Flugplätzen sind recht heterogen. Sie reichen vom Abstellort einzelner Agrarflugzeuge bzw. privater Reiseflugzeuge über den individuellen oder vereinsmäßigen Luftsport, die Abwicklung von Geschäftsflugverkehr bis hin zur Anbindung ganzer Länder an den internationalen Flugverkehr. Es gibt private sowie öffentlich zugängliche, zivile, militärische und gemischt genutzte (FAA: joint-use[2]) Flugplätze. Ebenso existieren eigene Flugplätze für den Passagier- und Frachtverkehr, aber auch hier gibt es Mischungen; siehe zum Beispiel das Frachtterminal am sonst eher als Passagierflughafen bekannten Flughafen Frankfurt.
Besonders heterogen ist das Fluggastaufkommen an Flugplätzen: Flugplätzen mit wenigen Passagieren im Jahr stehen Flugplätze wie der Hartsfield–Jackson Atlanta International Airport entgegen, an denen mehr als 100 Millionen Fluggäste im Jahr abgefertigt werden.
Dementsprechend unterschiedlich fällt auch die vorhandene Infrastruktur aus: Flugplätze reichen dabei von einzelnen Hubschrauberlandeplätzen und unbefestigten Erd-, Sand- oder Graspisten ohne sonstige Infrastruktur (international aus dem Englischen kommend oft als Airstrip bezeichnet) über Anlagen für den Segelflug und die oft mehrere Hektar großen Flugbetriebsflächen für die allgemeine Luftfahrt bis hin zu den ausgedehnten Flächen großer internationaler Flughäfen.
Je nach Anzahl und Art der Flugbewegungen können unterschiedliche Maßnahmen zur Flugsicherung notwendig werden. Eine wichtige resultierende Unterscheidung wird im Folgenden dargestellt.
Kontrollierte und unkontrollierte Flugplätze
Jeder Flugplatz ist je nach Art der Verkehrsabwicklung entweder kontrolliert (US-englisch towered) oder unkontrolliert (US-englisch non-towered). Die weitaus meisten Zivilflugplätze sind unkontrolliert. Selbst Regionalflugplätze mit nicht gewerblichem Verkehr (für Luftfahrzeuge unter 14 t Höchstmasse) können unkontrolliert sein.
Kontrollierte Flugplätze
Kontrollierte Plätze verfügen zur Bewältigung ihres Verkehrsaufkommens über eine Platzkontrollstelle und eine aktivierte Kontrollzone. Der an-, ab- und durchfliegende Verkehr wird von der Platzkontrollstelle, üblicherweise einem Fluglotsen im Tower, gelenkt. Kontrollierte Flugplätze sind beispielsweise große Verkehrsflughäfen, aber auch viele Militärflugplätze. Der Status „kontrolliert“ kann dauerhaft bestehen (beispielsweise bei Internationalen Verkehrsflughäfen) oder je nach Bedarf vorübergehend aktiviert werden (das ist bei militärischen Flugplätzen häufig der Fall).
Unkontrollierte Flugplätze
Im Sprachgebrauch des internationalen Luftverkehrs werden unkontrollierte Flugplätze mit oft unbefestigten Start- und Landebahnen als Airstrip bezeichnet. Viele haben einen ICAO-Code, aber selten einen IATA-Code.
An unkontrollierten Plätzen findet keine zentrale Verkehrslenkung statt, sondern jeder Luftfahrzeugführer ist selbst für die Einordnung in den Platzverkehr und die Einhaltung von Sicherheitsabständen verantwortlich. Die Größe unkontrollierter Plätze reicht vom kleinen Fluggelände für Luftsport bis zum Regionalflughafen.
Nach deutschem Luftrecht muss an den meisten unkontrollierten Plätzen ein Flugleiter am Boden tätig sein, der dem Platzverkehr Informationen erteilt und Flugbewegungen dokumentiert, jedoch keine generelle Befugnis zur Verkehrslenkung hat. International tauschen an unkontrollierten Plätzen die Piloten ohne zentrale Leitstelle untereinander Informationen aus.
Unkontrollierte Flugplätze mit IFR-Verkehr
Findet an einem unkontrollierten Flugplatz gelegentlich auch IFR-Verkehr statt, ist im dortigen Luftraum G eine Radio Mandatory Zone (RMZ) definiert, die durchfliegende Luftfahrzeuge zum Funkkontakt mit dem Flugplatz verpflichtet. An diesen Plätzen wird Aerodrome Flight Information Service vorgehalten.
Flugplätze in Deutschland
Im deutschen Luftfahrtrecht werden Flugplätze sowohl nach ihrer Verwendung als auch nach den daraus resultierenden (auch baurechtlichen) Genehmigungspflichten unterteilt. Näheres dazu ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) geregelt.
Laut § 6 (1) LuftVG werden als Flugplätze definiert:
- Flughäfen (nach § 38 (2) LuftVZO unterteilt in Verkehrsflughäfen und Sonderflughäfen)
- Landeplätze (gemäß § 49 (1) LuftVZO unterscheidet das Recht hier Verkehrs- und Sonderlandeplätze)
- Segelfluggelände (Regelungen hierzu finden sich in §54 Abs. 2 LuftVZO)
Die Errichtung von Flugplätzen unterliegt einem formalen Genehmigungsverfahren. Abhängig von der Art des Flugplatzes und des Flugbetriebes können Bauschutzbereiche festgelegt werden. In diesen ist die Erstellung und Veränderung von Bauwerken (Gebäude, aber auch Antennen, Windenergieanlagen etc.) besonders genehmigungspflichtig und es können zusätzliche Beschränkungen (Höhenbegrenzung, vorgeschriebene Farbmarkierungen und Befeuerung) auferlegt werden (§§ 6 ff. LuftVG).
In der Bundesrepublik Deutschland dürfen Flugzeuge und Luftsportgeräte im Regelfall nicht außerhalb zugelassener Flugplätze bzw. Sportfluggelände starten und landen (sog. Flugplatzzwang, § 25 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 6 ff. LuftVG).
Wasserflugplätze werden im deutschen Recht weitgehend wie solche an Land behandelt, lediglich hinsichtlich der Genehmigung und Sicherung machen §§ 40, 46 LuftVZO einen Unterschied. Es gibt allerdings in Deutschland gegenwärtig nur sehr wenige Wasserlandeplätze (siehe Liste der Wasserlandeplätze in Deutschland). Zu beachten ist allerdings, dass Wasserflugzeuge und Flugboote nach der Wasserung rechtlich als Boot bzw. Schiff gelten, sodass entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Gemäß § 30 Abs. 1 LuftVG gelten viele dieser Regelungen nicht für die Bundeswehr, NATO-Truppen und andere ausländische Truppen, die in Deutschland üben. Daher sind Militärflugplätze zu einem gewissen Grad aus der oben stehenden Systematik gelöst und werden daher getrennt behandelt.
Flughäfen
Flughäfen sind große Flugplätze, in der Regel für den Betrieb mit Passagier- und Frachtflugzeugen zugelassen. Sie verfügen in der Regel über die dazu notwendige Infrastruktur und liegen meist innerhalb einer Kontrollzone, die von Fluglotsen eines entsprechenden Flugsicherungsunternehmens beaufsichtigt wird. In Deutschland wird rechtlich zwischen Verkehrsflughäfen (Flughafen für den allgemeinen Verkehr) und Sonderflughäfen (Flughafen für spezielle Zwecke) unterschieden. Umgangssprachlich wird eine Unterscheidung der Verkehrsflughäfen meist in internationale Verkehrsflughäfen und Regionalflughäfen vorgenommen. Die Anerkennung eines Flugplatzes als Verkehrsflughafen sagt nichts über dessen Ausstattung und luftrechtliche Ausgestaltung aus.
Sonderflughäfen sind nicht zugelassen für den allgemeinen Luftverkehr. Vor der Benutzung eines Sonderflughafens ist die Genehmigung des Platzbetreibers einzuholen. Flughäfen besitzen einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG. Bauschutzbereich bedeutet, dass Bauvorhaben, die die Flächen des Bauschutzbereiches durchstoßen, neben der Baugenehmigung noch einer luftrechtliche Genehmigung bedürfen. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) muss eine Stellungnahme zu den Hindernissen abgeben, die die Flächen des Bauschutzbereichs durchdringen.
Landeplätze
Landeplätze dienen vorwiegend der Allgemeinen Luftfahrt. Man unterscheidet in Verkehrslandeplätze und Sonderlandeplätze (mit beschränkter Genehmigung z. B. für Leichtflugzeuge oder Hubschrauber).
Landeplätze mit IFR-Flugbetrieb verfügen bei hohem Verkehrsaufkommen über eine Kontrollzone, innerhalb derer sämtliche Flug- und Rollbewegungen der Flugverkehrskontrolle unterliegen; bei nur gelegentlichem IFR-Verkehr wird anstelle der Kontrollzone im Luftraum G eine RMZ aktiviert. Generell findet an Landeplätzen jedoch vorwiegend VFR-Verkehr statt.
Verkehrslandeplätze haben eine festgelegte, im Luftfahrthandbuch (Teil AIP VFR) veröffentlichte Betriebspflicht, das heißt Zeiten, zu denen sie geöffnet und anfliegbar sein müssen. Vor der Benutzung eines Sonderlandeplatzes ist in der Regel die Genehmigung des Platzbetreibers einzuholen (siehe auch: Prior Permission Required).
Landeplätze sollten einen Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG besitzen.
Segelfluggelände
Segelfluggelände dürfen nur von Segelflugzeugen uneingeschränkt genutzt werden. Motorflugzeuge dürfen nur starten und landen, wenn sie dort stationiert oder im Besitz einer Außenstart- und Landegenehmigung für diesen Flugplatz sind.
Militärflugplätze
Wie bereits oben dargestellt, sind militärische Flugplätze in Deutschland rechtlich sowie natürlich auch organisatorisch und räumlich aus der Gliederung für zivile Flugplätze gelöst. Die Bundeswehr weicht von der oben genannten Untergliederung auch insofern ab, als dass sie bei ihren militärischen Einrichtungen nicht zwischen Flughäfen und Landeplätzen unterscheidet. Vielmehr unterteilt sie – unabhängig von Größe und Ausbauzustand – ihre Militärflugplätze entlang der Teilstreitkräfte in Fliegerhorste (Luftwaffe, Marine) und Heeresflugplätze (Heer).
Sonstige Start- und Landeplätze
Die folgenden Typen von Start- und Landeplätzen gelten in Deutschland rechtlich gesehen nicht als Flugplatz im Sinne des LuftVG.
Gelände für Luftsportgeräte
Gelände für Luftsportgeräte wie Hängegleiterstartplätze, Gleitschirmstartplätze, Ultraleichtfluggelände gibt es in Deutschland sehr zahlreich, weil die Flugplatzpflicht auch für Luftsportgeräte gilt.
Gelände für Modellflugzeuge
Ferner gibt es noch Gelände, die als Startplatz für elektro- oder verbrennungsmotorbetriebene funkferngesteuerte Flugmodelle dienen. Sie verfügen häufig über keine festen Installationen, teilweise aber auch über befestigte, wenngleich ungleich kleinere Startbahnen und Sicherheitszäune für eventuelle Zuschauer.
Spitzenreiter in Deutschland in ausgewählten Dimensionen
Ältester deutscher Flugplatz:
Größte Flugplätze in der Kategorie
- Internationaler Flughafen: Frankfurt
- Regionalflughafen: Frankfurt-Hahn
- Sonderlandeplatz: Flugplatz Hamburg-Finkenwerder (Werksflugplatz Airbus)
- Allgemeine Luftfahrt: Egelsbach
- Ultraleicht-Flugplatz: Erkelenz
- Allgemeine Luftfahrt, insbesondere Segelflug: Oerlinghausen
Flugplätze in Österreich
In Österreich unterteilt man in
- Flughafen und
- Flugfeld
In Österreich bestimmt das Luftfahrtgesetz, was unter einem Flughafen zu verstehen ist. Sofern ein Flugplatz öffentlich ist, für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hierfür entsprechenden Einrichtungen verfügt, so ist er ein Flughafen, andernfalls ist er als Flugfeld zu bezeichnen. Die Begriffe Sonderflughafen und Bauschutzbereich kennt das österreichische Recht nicht.
Flugplätze in der Schweiz
In der Schweiz wird durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt unterschieden:[3]
- Landesflughafen
- Regionalflugplatz
- zivil mitgenutzter Militärflugplatz
- Flugfeld
- Segelflugfeld
- Winterflugfeld
- Wasserflugplatz
- Heliport
- Winterheliport
Siehe:
Siehe auch
- Liste deutscher Flugplätze (mit Verweis auf weitere Listen für Deutschland)
- Liste österreichischer Flugplätze, Liste der Hubschrauberlandeplätze und Wasserlandeplätze in Österreich
- Liste der Schweizer Flugplätze
- Liste von Rechtsvorschriften zum Luftverkehr
- Arten von Flugplätzen: Flughafen, Verkehrslandeplatz, Segelfluggelände, Sonderlandeplatz, Militärflugplatz
- Flugfeldlöschfahrzeug
- Funkfeuer
Weblinks
- Welche Flugplatzinfos brauchen die Piloten?- am Beispiel der österreichischen Flugplätze
- NfL: Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (PDF-Datei; 222 kB)
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Einzelnachweise
- ICAO (Hrsg.): Annex 14 - Aerodromes - Volume I - Aerodromes Design and Operations. 8. Auflage. Montréal (icao.int).
- Federal Aviation Administration (FAA): Joint Civilian/Military (Joint-Use) Airports. United States Department of Transportation - Federal Aviation Administration, 19. März 2021, abgerufen am 18. September 2021.
- Übersichtskarte über die Luftfahrtinfrastruktur der Schweiz, BAZL, 2008