Fahneneid der NVA
Der Fahneneid wurde in der DDR durch jeden zur Nationalen Volksarmee (NVA) Einberufenen bei seiner Vereidigung geleistet. Der Wortlaut war Bestandteil des Wehrdienstgesetzes. Zunächst nur als „Schwur“ bezeichnet, wurde er erst ab 1962 zum „Fahneneid“.
Wortlaut
1959–1961
Ich schwöre
Meinem Vaterland, der Deutschen Demokratischen Republik,
allzeit treu zu dienen, sie auf Befehl der Arbeiter- und Bauernregierung
unter Einsatz meines Lebens gegen jeden Feind zu schützen,
den militärischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten,
immer und überall die Ehre unserer Republik und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren.
1962–1989
Ich schwöre
Der Deutschen Demokratischen Republik,
meinem Vaterland, allzeit treu zu dienen
und sie auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung
gegen jeden Feind zu schützen.
Ich schwöre
An der Seite der Sowjetarmee und der Armeen
der mit uns verbündeten sozialistischen Länder
als Soldat der Nationalen Volksarmee
jederzeit bereit zu sein,
den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen
und mein Leben zur Erringung des Sieges einzusetzen.
Ich schwöre
Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter
und wachsamer Soldat zu sein,
den militärischen Vorgesetzten
unbedingten Gehorsam zu leisten,
die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen
und die militärischen und staatlichen Geheimnisse
immer streng zu wahren.
Ich schwöre
Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben,
die militärischen Vorschriften zu erfüllen
und immer und überall die Ehre unserer Republik
und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren.
Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen,
so möge mich die harte Strafe des Gesetzes unserer Republik
und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.
Angehörige der Grenztruppen der DDR, der VP-Bereitschaften sowie des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) schworen einen abgewandelten Fahneneid. Offiziere leisteten zusätzlich zum Eid ein Gelöbnis. Bausoldaten legten ausschließlich ein Gelöbnis ab.
1990
Die Volkskammer verabschiedete am 26. April 1990 eine neue Eidesformel. Vor der Vereidigung am 20. Juli 1990, dem Jahrestag des Hitler-Attentats, wurde der Tagesbefehl des Ministers für Abrüstung und Verteidigung der DDR Rainer Eppelmann verlesen. Berufssoldaten, die den alten Eid abgelegt hatten, wurden davon entbunden und nach der neuen Eidesformel vereidigt.[1]
Ich schwöre,
getreu den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik,
meine militärischen Pflichten stets diszipliniert und ehrenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre,
meine ganze Kraft zur Erhaltung des Friedens
und zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik einzusetzen.[2]
Wer diesen Eid nicht leisten wollte, sollte ursprünglich sofort wegen „ungenügender Eignung für den militärischen Beruf“ entlassen werden. Da die Gefahr bestand, dass viele qualifizierte NVA-Angehörige den Eid verweigern könnten, um schnell aus dem Dienst ausscheiden zu können, wurde die Festlegung des Entlassungstermins bis Ende Dezember in die Verantwortung der einzelnen Kommandeure übertragen.[3]
Siehe auch
Literatur
- Sven Lange: Der Fahneneid. Die Geschichte der Schwurverpflichtung im deutschen Militär. Edition Temmen, Hamburg 2002, ISBN 3-86108-365-5, S. 494 (Universität der Bundeswehr, Dissertation 2001).
Einzelnachweise
- Tagesbefehl des Ministers für Abrüstung und Verteidigung der DDR am 20. Juli 1990 in Strausberg. In: 20-juli.44.de. Stiftung 20. Juli 1944, abgerufen am 20. Juli 2020.
- Bruno Thoss, Wolfgang Schmidt im Auftrag des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes (Hrsg.): Vom Kalten Krieg zur deutschen Einheit. Analysen und Zeitzeugenberichte zur deutschen Militärgeschichte 1945 bis 1995. Oldenbourg, München 1995, ISBN 978-3-486-56160-9, S. 432 (743 S.).
- Heiner Bröckermann: Eidleistung auf die Demokratie. (PDF 4,2MB) Am Gedenktag des Hitler-Attentats wurde vor 20 Jahren die Nationale Volksarmee neu vereidigt. (Nicht mehr online verfügbar.) In: bw aktuell Nr. 28/2010. 19. Juli 2010, S. 7, archiviert vom Original am 1. Juli 2011; abgerufen am 20. Juli 2020.
Weblinks
- Peter Veith: Eide. Abgerufen am 21. Juli 2012.