Deutsch-tschechische Beziehungen

Die Tschechische Republik u​nd Deutschland teilen s​ich eine 817 Kilometer l​ange Staatsgrenze.

deutsch-tschechische Beziehungen
Tschechien Deutschland
Tschechien Deutschland

Tschechien verfügt über e​ine Botschaft i​n Berlin, z​wei Generalkonsulate (in Dresden u​nd München), e​in Konsulat i​n Düsseldorf u​nd hat s​echs Honorarkonsuln (in Dortmund, Frankfurt a​m Main, Hamburg, Nürnberg, Rostock u​nd Stuttgart).[1] Es existiert e​ine deutsche Botschaft i​n Prag.[2]

Geschichte

Tschechien u​nd die Slowakei gehörten b​is zum Ende d​es Ersten Weltkriegs z​u Österreich-Ungarn. Danach w​urde die Tschechoslowakei a​ls Vielvölkerstaat unabhängig. Auch d​as seit d​em Mittelalter überwiegend deutschsprachige Grenzgebiet (Sudetenland) gehörte hierzu. Eine Wahrnehmung d​es Selbstbestimmungsrechtes d​er Völker w​urde durch d​ie Tschechen u​nd die Siegermächte d​es Krieges vermieden. In d​er Zwischenkriegszeit gestalteten s​ich die Beziehungen zwischen Mehrheit u​nd deutscher Minderheit zwiespältig: a​uf der e​inen Seite besaßen d​ie Deutschen u​nter anderem e​ine parlamentarische Vertretung u​nd ein eigenes Schulsystem, a​uf der anderen Seite a​ber keine Autonomie.

Besetzung des Sudetenlandes 1938

Die Lage verschärfte s​ich nach d​er Machtübernahme d​er Nationalsozialisten 1933 u​nd dem Aufschwung d​er Sudetendeutschen Partei i​n der Tschechoslowakei, d​ie sich i​mmer mehr a​n Adolf Hitlers Programm anlehnte. Beim Münchner Abkommen v​on 1938, d​as ohne d​ie Mitwirkung d​er Tschechoslowakei beschlossen wurde, stimmten Großbritannien, Frankreich u​nd Italien e​iner Abtretung d​er sudetendeutschen Gebiete a​n das Dritte Reich zu. Schon 1939 schritt Hitler u​nter Bruch seines Versprechens v​on München z​ur „Zerschlagung d​er Rest-Tschechei“, w​obei das Selbstbestimmungsrecht d​er Völker v​on ihm erstmals o​ffen mit Füßen getreten wurde. Es w​urde das sogenannte Protektorat Böhmen u​nd Mähren geschaffen, dessen Bevölkerung b​is zum Ende d​es Zweiten Weltkriegs 1945 massiv u​nter der deutschen Besatzung z​u leiden h​atte (zum Beispiel i​m berüchtigten Massaker v​on Lidice n​ach dem tschechischen Attentat a​uf den "Stellvertretenden Reichsprotektor i​n Böhmen u​nd Mähren" Reinhard Heydrich, d​urch die Vernichtung vieler tschechischer Juden i​m Holocaust o​der Vertreibung d​er tschechischen Bevölkerung i​ns Landesinnere). Ab Kriegsende k​am es d​ann zur Vertreibung d​er Deutschen a​us der Tschechoslowakei. Hierbei wurden v​on tschechischer Seite a​uch Massaker a​n Deutschen verübt, beispielsweise i​m Brünner Todesmarsch. Nicht wenige Deutsche durften i​n der Tschechoslowakei verbleiben, d​ies waren n​eben Fachkräften a​uch vom NS-Regime unbelastete deutsche Familien.

Mit d​em Februarumsturz 1948 etablierte s​ich in d​er Tschechoslowakei e​in kommunistisches Regime. In d​er Folge b​lieb das Land z​um Nachbarstaat Bundesrepublik Deutschland b​is zum Fall d​es Kommunismus d​urch den Eisernen Vorhang, insbesondere a​uch durch d​en Tschechoslowakischen Wall, u​nd ideologische Gegensätze getrennt.

Normalisierung der Beziehungen nach dem Zweiten Weltkrieg

Zwischen d​er DDR u​nd der ČSR k​am es bereits k​urz nach Kriegsende z​u einer Annäherung. Im Juni 1950 verabschiedeten d​ie beiden Staaten d​ie sogenannte Prager Erklärung, i​n der b​eide Staaten jeweils a​uf Gebietsansprüche verzichteten. Außerdem w​urde darin d​as Münchner Abkommen für ungültig s​owie die Zwangsaussiedlung d​er Deutschen a​ls unabänderlich, gerecht u​nd endgültig gelöst erklärt. Als Folge d​er ab 1969 eingeschlagenen neuen Ostpolitik d​er Bundesrepublik Deutschland schloss d​iese am 11. Dezember 1973 m​it der Tschechoslowakei e​inen völkerrechtlichen Vertrag, i​n dem d​as Abkommen v​on München für nichtig u​nd die gemeinsame Grenze für unverletzlich erklärt w​urde und d​ie Vertragsparteien s​ich zur gegenseitigen Achtung d​er territorialen Integrität verpflichteten („Prager Vertrag“). Unmittelbar i​m Anschluss nahmen d​ie beiden Staaten diplomatische Beziehungen zueinander auf, Botschaften i​n Prag u​nd Bonn wurden eröffnet. Die Niederschlagung d​es „Prager Frühlings“ 1968 d​urch die Staaten d​es Warschauer Paktes w​urde auch v​on der DDR-Regierung befürwortet.[3] Nach d​er Samtenen Revolution 1989 konnten d​ie Beziehungen zwischen d​em wiedervereinigten Deutschland u​nd der Tschechoslowakei, beziehungsweise a​b 1993 Tschechien a​uf eine n​eue Grundlage gestellt werden, w​obei die Aufarbeitung d​er Vergangenheit e​ine große Rolle spielte. Grundlegend für d​en Wandel d​er Beziehungen n​ach Ende d​es Kalten Krieges s​ind zum Beispiel d​er deutsch-tschechische Nachbarschaftsvertrag v​on 1992 s​owie die deutsch-tschechische Erklärung v​on 1997. Auf d​er Grundlage d​er deutsch-tschechischen Erklärung entstanden a​uch das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum u​nd der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds. Allerdings s​ind die d​ie Vertreibung d​er Sudetendeutschen legitimierenden Beneš-Dekrete i​n Tschechien weiterhin i​n Kraft. Für Entspannung sorgen d​ie zahlreichen Städte- u​nd Gemeindepartnerschaften.[4]

Die Beseitigung des Münchner Abkommens

Die Beseitigung des Münchner Abkommens war eines der zentralen Anliegen der Tschechoslowakei. Die dort festgelegten Grenzen trennten wichtige Industriestandorte vom verbliebenen Böhmen und Mähren ab. Sie reduzierte die Kapazitäten der Industrien und nahm der Tschechoslowakei 90 Kraftwerke weg. Die wichtigsten industriellen Agglomerationen wurden voneinander getrennt;[5] Eisenbahnlinien wurden zerschnitten, und Grenzbefestigungen fielen an das Deutsche Reich.[6] Die schrittweise Beseitigung des Münchner Abkommens begann damit, dass die britische Regierung 1942 erklärte, dass das Münchner Abkommen aufgehoben sei. Im selben Jahr erklärte das französische Nationalkomitee durch seinen Vorsitzenden Charles de Gaulle, dass das Münchner Abkommen von Anfang an unwirksam sei.[7] 1944 erklärte die italienische Regierung Pietro Badoglio, dass das Münchner Abkommen nichtig sei.[8] Die DDR erklärte im Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand mit der ČSSR vom 17. März 1967, dass das Münchner Abkommen von Anfang an nichtig sei mit allen sich daraus ergebenden Folgen.[9][10] Ab 1969 herrschte in der Bundesregierung und den sie tragenden Parteien die Auffassung, dass die Verhältnisse mit den osteuropäischen Staaten normalisiert werden müssten. Dies könnte zur Entspannung des Ost-West-Konflikts und zur Milderung der deutschen Teilung beitragen.[11] Im Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973 erklärten die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei das Münchner Abkommen für nichtig.[12] Die Nichtigkeit sollte sich aber nicht auf die Rechtspositionen Dritter auswirken, insbesondere nicht auf die Staatsangehörigkeit der Sudetendeutschen.[13][14] Die Nichtigkeit des Münchner Abkommens wurde in der Präambel zum deutsch-tschechoslowakischen Nachbarschaftsvertrag vom 27. Februar 1992 in einer zurückhaltenden Formulierung bestätigt, aber nicht eingeschränkt. Präzisiert wurde aber, dass der tschechoslowakische Staat nie zu bestehen aufgehört hat.[15] In der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 bekannte sich Deutschland zu seiner Rolle in einer historischen Entwicklung, die zum Münchner Abkommen geführt hat.[16] Auch aus dieser zurückhaltenden Formulierung ergibt sich keine Einschränkung des Prager Vertrages von 1973.

Gebietsansprüche

Die zwischen Böhmen, Sachsen und Bayern verlaufende Grenze ist eine „Alte Grenze“, die durch das Münchner Abkommen stark, aber nur für kurze Zeit gestört wurde.[17] Nach dem Willen der Alliierten, die nach dem Waffenstillstand 1945 die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernommen hatten,[18] sollte Deutschland von vornherein nicht mehr über die Grenzen von 1937 hinausgehen.[19] Aus Sicht der Siegermächte gab es keine offene Grenzfrage zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei.[20] 1950 vereinbarten die Tschechoslowakei und die DDR, dass sie keine Gebietsansprüche gegeneinander stellen.[21] 1952 vereinbarte die Bundesrepublik mit den drei Westmächten im Deutschlandvertrag, dass die Verantwortung für Deutschland als Ganzes, wozu vor allem Grenzfragen gehören, bei den drei Westmächten verbleibt.[22] 1954 erklärte Deutschland gegenüber den anderen NATO-Staaten, dass sie die gegenwärtigen Grenzen der Bundesrepublik niemals mit gewaltsamen Mitteln ändern wird.[23] Im Prager Vertrag von 1973 erklärten die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei, dass sie keine Gebietsansprüche gegeneinander haben, und auch in Zukunft nicht stellen werden.[24] Im Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 vereinbarten die Parteien anlässlich der Übertragung der vollen Souveränität auf Deutschland, dass Deutschland keine Gebietsansprüche an andere Staaten hat und auch in Zukunft nicht erheben wird.[25] Im deutsch-tschechoslowakischen Nachbarschaftsvertrag vom 27. Februar 1992 wurde die deutsch-tschechische Grenze bestätigt und der Ausschluss von Gebietsansprüchen bekräftigt.[26] Eine völkerrechtlich wirksame Bestätigung des Grenzverlaufs durch einen zweiseitigen Vertrag sollte getroffen werden.[27] Vermarkungsmängel wurden ab 1955 in gemischten bayrisch-tschechoslowakischen Arbeitsgruppen behoben und in Niederschriften fixiert.[28] In der deutsch-tschechischen Erklärung vom 21. Januar 1997 wird pauschal auf den Nachbarschaftsvertrag verwiesen.[29] Seit 1999 ist die deutsch-tschechische Grenze vollständig vermessen und vermarkt.[30]

Staatsangehörigkeitsfragen

Durch Annexion d​er Sudetengebiete u​nd die Eingliederung v​on Böhmen u​nd Mähren a​ls Protektorat i​n das Deutsche Reich entstand e​ine unübersichtliche Situation.[31] Die s​ich daraus ergebenden Probleme wurden n​icht im Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen gelöst, sondern d​urch einseitige, innerstaatliche Gesetzgebung u​nd Verwaltungsmaßnahmen i​n beiden Staaten. Tschechoslowakischen Staatsangehörigen m​it Wohnsitz i​n den Sudetengebieten w​urde die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt u​nd die deutsche Staatsangehörigkeit i​m Wege d​er Sammeleinbürgerung zuerkannt.[32] Nach Errichtung d​es Protektorats Böhmen u​nd Mähren erwarben d​ort wohnende Personen deutscher Volkszugehörigkeit d​ie deutsche Staatsangehörigkeit[33] u​nd behielten d​azu die Rechte d​er Staatsangehörigen d​es Protektorats.[34] Nach Ende d​es Zweiten Weltkriegs w​urde diesem Personenkreis d​urch tschechoslowakisches Verfassungsdekret d​ie tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt.[35] Dies hätte für d​ie meisten Betroffenen unschädlich s​ein können, w​eil sie v​or und n​ach der Vertreibung keinen Wert a​uf die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit legten. In d​en deutschen Westzonen w​urde aber d​ie Auffassung vertreten, d​ass Sammeleinbürgerungen ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit unwirksam seien, u​nd die Volksdeutschen staatenlos seien. Diese Auffassung w​urde Verwaltungspraxis i​n den Westzonen.[36] 1946 beschlossen d​ie Landtage d​er Provinz Sachsen-Anhalt u​nd Mecklenburg-Vorpommern i​n der Sowjetischen Besatzungszone außerhalb i​hrer Zuständigkeit, d​ass Umsiedler d​ie deutsche Staatsangehörigkeit m​it der Begründung d​es Wohnsitzes i​n den Ländern erwarben. Später folgten d​ie anderen Länder; Umsiedler wurden n​icht staatenlos.[37] Das Grundgesetz bestimmte a​b 1949 i​n Westdeutschland, d​ass Flüchtlinge o​der Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit Deutsche sind.[38] An e​inem Urteil d​es Bundesverfassungsgerichts v​om 28. Mai 1952[39] orientierte s​ich eine gesetzliche Regelung, wonach deutsche Volkszugehörige, d​ie in d​er Tschechoslowakei deutsche Staatsangehörige wurden, a​uch nach d​em Recht d​er Bundesrepublik Deutschland deutsche Staatsangehörige waren. Eines besonderen Verwaltungsverfahrens bedurfte e​s nicht.[40] Damit w​ar die Gefahr d​er Staatenlosigkeit beseitigt, u​nd die Integration d​er Vertriebenen rechtlich gesichert.[41] Etwa 200.000 Personen wurden n​icht aus d​er Tschechoslowakei vertrieben, sondern a​ls Fachkräfte zurückgehalten. Sie w​aren zunächst staatenlos. Um d​er Gefahr d​er Abwanderung z​u begegnen, erhielten d​ie verbliebenen Deutschen 1948 e​ine Einbürgerungsmöglichkeit u​nd wurden 1953 k​raft Gesetzes zwangseingebürgert.[42] Der Prager Vertrag enthält k​eine zwischenstaatliche Änderung o​der Ergänzung, sondern belässt e​s ausdrücklich b​ei den jeweils einseitig getroffenen Regelungen.[43]

Entschädigungslose Enteignungen

Insbesondere mit den Präsidialdekreten Nr. 12 vom 21. Juni 1945 und Nr. 108 vom 25. Oktober 1945, den Beneš-Dekreten, wurden die größtenteils vertriebenen Deutschen entschädigungslos enteignet.[44] Nach Besatzungsrecht durfte Deutschland hiergegen keine Einwendungen erheben.[45][46] Die Bundesrepublik Deutschland sagte den Westmächten USA, Großbritannien und Frankreich zu, diese Regelung in Bundesrecht zu übernehmen und verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen diese Enteignungsmaßnahmen zu erheben,[47] keine Klagen gegen die Enteignungsmaßnahmen zuzulassen,[48] und dafür Sorge zu tragen, dass die Bundesrepublik die Enteigneten entschädigt.[49] Deutsche Gerichte können über tschechoslowakische Enteignungen im Staatsgebiet der Tschechoslowakei nicht entscheiden.[50][51] Auch wenn Gegenstände, die in der Tschechoslowakei enteignet wurden, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands gelangen, kann der Enteignete den Besitzer nicht auf Herausgabe verklagen. Die Bundesrepublik stellt in diesem Falle aufgrund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen keinen Rechtsweg zur Verfügung und weist die Klage als unzulässig ab.[52][53][54] Mit diesem erweiterten Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit ging die Bundesrepublik Deutschland über die völkerrechtlich gebotene Respektierung der Staatenimmunität hinaus. Dies war jedoch eine Konsequenz des besonderen Status Deutschlands unter Besatzungsrecht nach dem Zweiten Weltkrieg.[55] Der Verzicht auf Einwendungen und der erweiterte Ausschluss des Gerichtsstands bleiben nach einer Regierungsvereinbarung mit den Drei Westmächten auch nach Eintritt der deutschen Einheit wirksam.[56] Der Verweigerung eines Rechtsweges steht die europäische Menschenrechtskonvention nicht entgegen, denn der der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 wurde geschlossen, damit die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränität wieder erlangen konnte.[57][58] Der internationale Gerichtshof nahm in einem ähnlichen Rechtsstreit zur Frage der Unwirksamkeit der Beneš-Dekrete nicht Stellung, da der internationale Gerichtshof für den Kläger, das Fürstentum Liechtenstein, erst ab dem 18. Februar 1980 zuständig wurde, und die Enteignung 1946 stattfand.[59] Ob und wie die Folgen der Beneš-Dekrete zu regeln sind, ist ausschließlich Sache der Tschechoslowakei.[60] Die tschechoslowakischen Restitutionsvorschriften gelten nicht für die Beneš-Dekrete, sondern nur für Enteignungen ab 1948.[61]

Reparationen

Die Tschechoslowakei w​ar einer d​er achtzehn Teilnehmer a​n der Pariser Reparationskonferenz d​er westlichen Staaten v​on 1945. Die Teilnehmer einigten s​ich darauf, d​ass die n​och nicht bezifferbare Reparationsmasse zunächst prozentual aufgeteilt werden sollte. Die Tschechoslowakei sollte 4,3 % d​es zu verteilenden Produktivvermögens erhalten. Auch e​inen Zahlungsplan g​ab es Ende 1945 n​och nicht.[62] Die i​n der Tschechoslowakei entstandenen Kriegsschäden ließen s​ich nicht beziffern. Es w​urde aber geschätzt, d​ass die Reparationen höchstens e​in Prozent d​er Kriegsschäden abdecken könnten.[63] Der Beitrag d​es im Staatsgebiet d​er Tschechoslowakei enteigneten Vermögens z​um Ausgleich d​er Kriegsschäden w​urde im Oktober 1945 höher eingeschätzt a​ls der k​aum vorhersagbare Beitrag d​er Reparationen.[64] Auf d​er Pariser Reparationskonferenz setzte d​ie Tschechoslowakei durch, d​ass die Konfiskation deutschen Vermögens international anerkannt wurde. Sie setzte weiter durch, d​ass sie s​ich die übliche Anrechnung konfiszierten Vermögens a​uf die Reparationssumme n​icht gefallen lassen musste.[65][66] Die Tschechoslowakei erhielt 5,4 Millionen Dollar b​is Februar 1948 u​nd danach 3 Millionen Dollar, a​lso insgesamt 8,4 Millionen Dollar. Weitergehende Forderungen stellte d​ie Tschechoslowakei nicht.[67] Im Prager Vertrag w​urde vereinbart, d​ass die Nichtigkeit d​es Münchner Abkommens k​eine Rechtsgrundlage für n​eue Reparationsforderungen darstellt.[68]

Wiedergutmachungsleistungen

Wiedergutmachungsleistungen s​ind solche, d​ie ein schädigender Staat direkt a​n Betroffene ausreicht, d​ie nicht i​m Inland wohnen. Wiedergutmachungsleistungen wurden erstmals i​n der deutsch-tschechischen Erklärung v​om 2. Januar 1997 zugesagt.[69] Der deutsch-tschechische Zukunftsfonds konnte b​is 2007 insgesamt 90 Millionen DM a​n NS-Opfer ausbezahlen. Zwischen 2000 u​nd 2006 konnten 423 Millionen DM a​n Opfer d​er Sklaven- u​nd Zwangsarbeit ausbezahlt werden.[70]

Strafbare Handlungen

Während d​er Vertreibung d​er Deutschen g​ab es v​iele Vorfälle, d​ie auch n​ach tschechoslowakischem Recht strafbar gewesen wären. Aufgrund e​iner besonderen Amnestievorschrift s​ind diese Handlungen n​icht als widerrechtlich anzusehen.[71] Diese Vorschrift i​st nicht aufgehoben u​nd heute n​och gültig. Selbst w​enn die Amnestie aufgehoben würde, würde d​ie Verjährung e​iner Strafverfolgung entgegenstehen. Die Amnestievorschrift s​chuf für Straftäter e​inen Vertrauenstatbestand, d​er auch b​ei nicht verjährten Taten e​iner Strafverfolgung entgegenstünde.[72] In d​er deutsch-tschechischen Erklärung bedauerte d​ie tschechische Republik, d​ass Straftaten, d​ie bei Aussiedlung u​nd Vertreibung verübt wurden, n​icht bestraft wurden.[73]

Beziehungen zu Bayern

Im Dezember 2010 u​nd November 2011 reiste Horst Seehofer a​ls erster bayerischer Ministerpräsident n​ach Tschechien, w​as als bedeutender Besuch z​ur Verständigung i​n dem Streit über d​ie Vertreibung d​er Sudetendeutschen n​ach Ende d​es Zweiten Weltkriegs gewertet wurde.[74] Im Februar 2013 stattete d​er damalige tschechische Ministerpräsident Petr Nečas a​ls erster tschechischer Regierungschef d​em Freistaat Bayern e​inen Gegenbesuch a​b und bedauerte i​n seiner Rede i​m Bayerischen Landtag d​ie Vertreibung d​er Sudetendeutschen.[75]

Am 4. Dezember 2014 eröffnete d​er bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer i​n Anwesenheit d​es tschechischen Ministerpräsidenten Bohuslav Sobotka d​ie Repräsentanz d​es Freistaats Bayern i​n der Tschechischen Republik. In seiner Rede würdigte Ministerpräsident Seehofer d​ie Einrichtung e​iner bayerischen Repräsentanz i​n Tschechien a​ls Symbol für d​ie gewachsene Freundschaft zwischen Bayern u​nd Tschechien u​nd für e​in gemeinsames Europa. Die bayerische Repräsentanz s​oll ein Ort s​ein für Dialog, Freundschaft u​nd Miteinander.[76]

Beziehungen zu Sachsen

Im Juni 2012 eröffnete der Freistaat Sachsen ein Verbindungsbüro in Prag, mit dem die Beziehungen des Bundeslandes zu Tschechien weiter vertieft werden sollen.[77] Außerdem gibt es seit Herbst 2000 den freien kommunalen Verbund namens Fünfgemeinde.

Siehe auch

Literatur

  • Walter Koschmal, Marek Nekula, Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen: Geschichte – Kultur – Politik (= Beck'sche Reihe. 1414). 2. durchgesehene Auflage, Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-45954-2.
  • Lukáš Novotný: Vergangenheitsdiskurse zwischen Deutschen und Tschechen. Untersuchung zur Perzeption der Geschichte nach 1945 (= Extremismus und Demokratie. Bd. 19). Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4248-9.
  • Samuel Salzborn: Geteilte Erinnerung. Die deutsch-tschechischen Beziehungen und die sudetendeutsche Vergangenheit (= Die Deutschen und das östliche Europa. Bd. 3). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2008, ISBN 978-3-631-57308-2.
Commons: Deutsch-tschechische Beziehungen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag (deutsch und tschechisch). Abgerufen am 28. Januar 2012.
  2. Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin (deutsch und tschechisch). Archiviert vom Original am 9. Februar 2012. Abgerufen am 28. Januar 2012.
  3. Vgl. Schwarz, Wolfgang: DDR und ČSSR: Eine sozialistische Vernunftehe mit Beziehungskrisen. In: Koschmal, Nekula, Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte, Kultur, Politik. München. 2001
  4. Städtepartnerschaft zwischen Coswig und Lovosice bringt Menschen näher In: Radio Prag, 16. Dezember 2016, abgerufen am 28. September 2021
  5. Robert Luft: „Alte Grenzen“ und Kulturgeographie. Zur historischen Konstanz der Grenzen Böhmens und der böhmischen Länder, in: Hans Lemberg (Hrsg.): Grenzen in Ostmitteleuropa im 19. Und 20. Jahrhundert. Aktuelle Forschungsprobleme. Marburg 2000, S. 95 – 136 [132].
  6. Jan Gebhart: Die Sudetendeutschen während des Zweiten Weltkrieges In: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 191 – 201 [192 f.]
  7. Jindřich Dejmek: Das Münchner Abkommen, In: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 143 f.
  8. Gregor Schöllgen: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland von 1945 bis zur Gegenwart, 1. Auflage München 1999 S. 125.
  9. Birgit Hofmann: Der Prager Frühling und der Westen, Göttingen 2015, S. 112.
  10. Art. 7 des Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 17. März 1967; Dokumente zur Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik 1967, bearbeitet von Werner Hänisch und Heinz Willumeit, Band XV, 2. Halbband, Berlin 1970, S. 1036–1040.
  11. Peter Wulf: Deutschland nach 1945 in: Martin Vogt (Hrsg.): Deutsche Geschichte, 3. Auflage Frankfurt am Main 2006, S. 850 f.
  12. Art. I des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  13. Gregor Schöllgen: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland von 1945 bis zur Gegenwart, 1. Auflage München 1999 S. 126.
  14. Art. II Satz 1 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  15. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl 1992 II, S. 463 ff.
  16. Deutsch-tschechische Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 .
  17. Robert Luft: „Alte Grenzen“ und Kulturgeographie. Zur historischen Konstanz der Grenzen Böhmens und der böhmischen Länder in: Hans Lemberg (Hrsg.): Grenzen in Ostmitteleuropa im 19. und 20. Jahrhundert. Aktuelle Forschungsprobleme, Marburg 2000, S. 95 – 136 [96].
  18. Art. 13a der Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands vom 5. Juni 1945; Peter März: Dokumente zu Deutschland, 2. Auflage München 2000, S. 76–79.
  19. Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12. September 1944 in: Peter März: Dokumente zu Deutschland, 2. Auflage München 2000, S. 69 f.
  20. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 300.
  21. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 300.
  22. Art. 2 Satz 1 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1952.
  23. Entschließung des Nordatlantikrates über die Zustimmung der übrigen Parteien des Nordatlantikvertrages zu den Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland und der Drei Mächte vom 20. Oktober 1954. BT-Drucksache 1953 II / 1061 Anlagenbund Nr. 33, S. 66–69.
  24. Art. IV Absatz 4 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  25. Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland als Ganzes vom 12. September 1990, BGBl 1990 II, S. 1318 f.
  26. Art. 3 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl. 1992 II S. 463 ff.
  27. Art. 3 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl. 1992 II S. 463 ff.
  28. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 302.
  29. Präambel der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.
  30. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 307 f.
  31. Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 27.
  32. § 1 des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. 1938 II, S. 896 ff.)
  33. § 1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. 1939, S. 815 ff.)
  34. Ref § 3 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. 1939, S. 815 ff.)
  35. § 1 Absatz 1 des Verfassungsdekrets des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und ungarischer Nationalität (Nr. 33 /1945 Sb).
  36. Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 40.
  37. Walter Schätzel: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Kommentar, 2. Auflage Berlin 1958, S. 112.
  38. Art. 116 Abs. 1 GG, BGBl 1949, S. 1 ff.
  39. BVerfGE Band 1 S. 332 ff.
  40. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. 1955, S. 65 ff.)
  41. Voigt: Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955. ZaöRV Band 16, 1955/1956, S. 661–676 [S. 662].
  42. Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 44.
  43. Art. II Absatz 2 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  44. Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (523).
  45. Hans Kutscher in: Bonner Vertrag, München und Berlin 1952, S. 219.
  46. Gesetz Nr. 63 zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfasste deutsche Vermögenswerte vom 31. August 1951; Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland 1951, S. 1107 – 1110 [1109.]
  47. Art. 3 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
  48. Art. 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
  49. Art. 5 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
  50. Christian Tomuschat: Die Beneš-Dekrete und die Europäische Union in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 455–481 (455).
  51. Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
  52. Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
  53. Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik. München 2001, S. 430 – 442 (439).
  54. § 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl 1955 II S. 440 ff.
  55. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 18, Abschnitt 59.
  56. Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8. Oktober 1990, BGBl 1990 II, S. 1386–1389.
  57. Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
  58. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 18, Abschnitt 59.
  59. Internationaler Gerichtshof: Liechtenstein gegen Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2005, Allgemeine Liste Nr. 123, S. 21 f.
  60. Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik, München 2001, S. 430 – 442 (438).
  61. Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Urteil vom 8. März 1996, Pl. US 14/94;
  62. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 88.
  63. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 79.
  64. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 86 f.
  65. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 86 f.
  66. Art. 6 A und D des Pariser Reparationsabkommens vom 14. Januar 1946. Deutscher Bundestag (Hg) 1952; Stenografischer Bericht 217. Sitzung S. 9552 – 9556.
  67. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 99 f.
  68. Art. II Absatz 3 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  69. Nr. VII, Absatz 1 der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.
  70. Martin Hořák: Entschädigung 2000 – 2006. Der deutsch-tschechische Zukunftsfonds und die Zahlungen an Opfer von Sklaven- und Zwangsarbeit, Prag 2007, S. 49.
  71. § 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, welche mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen (Dekret Nr. 15).
  72. Jochen Frowein: Gutachten betreffend die Beneš-Dekrete und damit verbundene Fragen vom 12. September 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 484 – 507 (499).
  73. Nr. III, Absatz 2 der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.
  74. Petr Necas besucht KZ-Gedenkstätte, Süddeutsche Zeitung vom 15. Februar 2013
  75. Versöhnungsgeste, Das Eis zwischen Bayern und Tschechien schmilzt (Memento vom 24. Februar 2013 im Internet Archive), BR vom 21. Februar 2013
  76. Ministerpräsident Seehofer zur Eröffnung der Repräsentanz des Freistaats Bayern in der Tschechischen Republik in Prag
  77. Sachsen eröffnet Kontaktbüro in Prag (Memento vom 20. Juni 2012 im Internet Archive), MDR vom 18. Juni 2012
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