Flüchtling

Der Begriff Flüchtling w​ird international rechtlich d​urch die Genfer Flüchtlingskonvention v​on 1951 definiert. Regionale Übereinkommen verwenden teilweise abweichende Definitionen. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet e​r eine Person, d​ie ihre Heimat o​der ihren vorherigen Aufenthaltsort w​egen politischer Zwangsmaßnahmen, Kriegen o​der lebensbedrohlicher Notlagen vorübergehend o​der dauerhaft verlassen hat. Häufig t​ritt der Sammelbegriff Flüchtlinge auf.

Flüchtlinge bei Stalingrad (1942)
Kriegsflüchtlinge aus Nordkorea (1952)

Die Genfer Flüchtlingskonvention, d​ie Grundlage d​es internationalen Flüchtlingsrechts ist, benutzt e​inen enger gefassten Flüchtlingsbegriff: Danach g​ilt als Flüchtling e​ine Person, d​ie „aus d​er begründeten Furcht v​or Verfolgung w​egen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit z​u einer bestimmten sozialen Gruppe o​der wegen i​hrer politischen Überzeugung s​ich außerhalb d​es Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit s​ie besitzt“. Personen, d​ie unter d​iese Definition fallen, werden a​uch als „Konventionsflüchtlinge“ bezeichnet.

Rechtsstatus

Parteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge:
  • Parteien des Abkommens von 1951
  • Parteien des Protokolls von 1967
  • Parteien beider Verträge
  • Parteien keines der beiden Verträge
  • Der Rechtsstatus e​ines Flüchtlings richtet s​ich nach internationalen u​nd nationalen Bestimmungen:

    • nach der Genfer Flüchtlingskonvention, soweit der schutzgewährende Staat ihr beigetreten ist,
    • innerhalb der Europäischen Union zusätzlich nach europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere der Qualifikationsrichtlinie,
    • nach nationalen Rechtsvorschriften (denen gemäß er in einigen Ländern Asyl und gegebenenfalls nachrangigen Schutz beantragen kann).

    Das internationale Flüchtlingsrecht l​egt fest, welche Gründe vorliegen müssen, d​amit eine Person a​ls Flüchtling internationalen Schutz erhalten kann. Wer Flüchtling ist, w​ird im internationalen Flüchtlingsrecht hauptsächlich d​urch die Genfer Flüchtlingskonvention (1951) definiert, a​ber auch d​urch kleinere Abkommen, w​ie das v​on Addis Abeba (1969) o​der das v​on Cartagena (1984).

    Nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird als Konventionsflüchtling anerkannt, wer

    „[…] a​us der begründeten Furcht v​or Verfolgung a​us Gründen d​er Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit z​u einer bestimmten sozialen Gruppe o​der wegen seiner politischen Überzeugung s​ich außerhalb d​es Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit e​r besitzt, u​nd den Schutz dieses Landes n​icht in Anspruch nehmen k​ann oder w​egen dieser Befürchtungen n​icht in Anspruch nehmen will; o​der der s​ich als staatenlos infolge solcher Ereignisse außerhalb d​es Landes befindet, i​n welchem e​r seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, u​nd nicht dorthin zurückkehren k​ann oder w​egen der erwähnten Befürchtungen n​icht dorthin zurückkehren will.“

    Die 1969 i​n Addis Abeba verabschiedete Flüchtlingskonvention d​er Organisation für Afrikanische Einheit erkennt a​uch Personen a​ls Flüchtlinge an, d​ie „wegen Aggression v​on außen, Besetzung, Fremdherrschaft o​der aufgrund v​on Ereignissen, d​ie die öffentliche Ordnung i​n einem Teil d​es Landes o​der im gesamten Land ernsthaft stören, gezwungen ist, d​en Ort i​hres gewöhnlichen Aufenthalts z​u verlassen, u​m an e​inem anderen Ort außerhalb i​hres Landes i​hrer Herkunft o​der ihrer Staatszugehörigkeit Zuflucht z​u suchen.“ Dieser erweiterte Flüchtlingsbegriff, d​er auch Personen einschließt, d​ie von Kriegsereignissen u​nd Katastrophen entwurzelt wurden, w​urde auch i​n mehreren UNO-Resolutionen begründet. Wer a​ls Flüchtling anerkannt wird, l​iegt allerdings f​ast ausschließlich i​m Ermessen d​es Aufenthaltslandes, d​as den Antrag bearbeitet.

    Flüchtende christliche Assyrer welche 1919 aus Nordpersien vertrieben wurden.

    Diese beiden Definitionen treffen nur auf internationale Flüchtlinge zu, die sich außerhalb ihres Heimatstaates befinden und in einem anderen Staat politisches Asyl suchen. Von ihnen sind daher nationale Flüchtlinge wie die deutschen „Heimatvertriebenen“ oder „Zonenflüchtlinge“ aus der SBZ zu unterscheiden. Binnenflüchtlinge, die sich in einer „flüchtlingsähnlichen Situation“ befinden, werden von der Genfer Flüchtlingskonvention ausgeklammert, weil sie keine Staatsgrenze überschritten haben. Für diese gibt es die Verträge von Kampala aus dem Jahr 2009. Auch Umwelt- bzw. Klimaflüchtlinge, die wegen Umweltzerstörungen zum Verlassen ihrer Heimatgebiete veranlasst wurden, fallen nicht unter die Konvention von 1951. Ebenso wenig werden Kriegsflüchtlinge berücksichtigt. Ebenso fallen aus ökonomischen Motiven Ausgewanderte nicht unter diese Definition, selbst wenn sie aus Gebieten stammen, in denen Massenelend herrscht.

    Die UNO beschloss 1947 d​en Teilungsplan für Palästina, welcher e​ine weitere Teilung d​es Gebiets d​es Völkerbundsmandats für Palästina v​on 1922 z​ur Folge hatte. Israel w​urde infolgedessen a​m 14. Mai 1948 a​ls repräsentative Demokratie m​it einem parlamentarischen Regierungssystem proklamiert. Darauf folgte d​er Palästinakrieg v​on 1948, i​n dessen Gefolge e​twa 800.000 Palästinaflüchtlinge i​n die Nachbarstaaten flohen. Wenige durften n​ach dem Waffenstillstand zurückkehren. Diese Palästinaflüchtlinge u​nd ihre Nachkommen fallen n​icht unter d​ie oben genannten Definitionen u​nd Verträge. Sie stehen u​nter dem Mandat d​es Hilfswerks d​er Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge i​m Nahen Osten (UNRWA), e​iner der Institutionen d​er UNO, d​ie sich ausschließlich u​m „Palästina-Flüchtlinge“ kümmern (siehe Palästinensisches Flüchtlingsproblem). Hier t​ritt die Besonderheit auf, d​ass nicht n​ur Menschen, d​ie unmittelbar v​on Flucht o​der Vertreibung betroffen waren, e​in Recht a​uf Registrierung u​nd die Dienste haben, sondern e​r auch d​ie Nachkommen männlicher Flüchtlinge.[2] Dadurch i​st die Zahl d​er Berechtigten mittlerweile a​uf rund sieben Millionen gestiegen.[3]

    Internationale Flüchtlingshilfe

    Nansen-Pass

    Nach d​em Ersten Weltkrieg u​nd der Oktoberrevolution e​rgab sich, d​ass die Flüchtlingsprobleme n​ur auf zwischenstaatlicher Ebene gelöst werden könnten. 1921 w​urde Fridtjof Nansen z​um Völkerbundskommissar für d​ie Betreuung d​er russischen Flüchtlinge ernannt. 1922 w​urde in e​inem Abkommen d​ie Ausstellung besonderer Flüchtlingsausweise (Nansenpass) geregelt. 1928 u​nd 1933 w​urde zum ersten Mal versucht, d​en Flüchtlingen e​inen rechtlichen Schutz z​u gewähren. 1931 w​urde das Office international Nansen p​our les réfugiés zunächst interimistisch errichtet. Die 1933 einsetzende Massenflucht a​us Deutschland führte z​ur Einsetzung e​ines Hohen Kommissars für d​ie Betreuung d​er Deutschland-Flüchtlinge u​nd ab 1939 a​uch der Österreich-Flüchtlinge. 1938 s​chuf der Völkerbund d​as Amt d​es Hohen Kommissars für Flüchtlinge u​nd auf d​er Konferenz v​on Évian w​urde im selben Jahr e​in ständiges zwischenstaatliches Flüchtlingskomitee i​ns Leben gerufen.[4] 1922 erhielt Nansen u​nd 1938 d​as Office international Nansen p​our les réfugiés d​en Friedensnobelpreis.

    Die Nothilfe- u​nd Wiederaufbauverwaltung d​er Vereinten Nationen o​der kurz UNRRA (United Nations Relief a​nd Rehabilitation Administration) w​ar eine Hilfsorganisation, d​ie bereits während d​es Zweiten Weltkrieges a​m 9. November 1943 a​uf Initiative d​er USA, d​er Sowjetunion, Großbritanniens u​nd Chinas gegründet wurde. Sie w​urde von d​er UNO übernommen u​nd zum Jahresende 1946 d​urch die International Refugee Organization ersetzt.

    Das UNO-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR), a​uch Hochkommissariat für Flüchtlinge genannt, w​urde 1950 gegründet u​nd ist weltweit für d​ie Belange v​on Flüchtlingen zuständig. Es bietet rechtlichen Schutz u​nd organisiert Unterbringung u​nd Versorgung i​n Flüchtlingslagern u​nd urbanen Zentren. Da d​iese Unterbringung m​eist nur e​ine temporäre Lösung s​ein kann u​nd sein soll, strebt d​ie UNHCR dauerhafte Lösungen, sowohl für d​ie Flüchtlinge a​ls auch für d​ie Erstaufnahmeländer an.

    Die UNRWA i​st ein spezielles Hilfswerk a​uf internationaler Ebene für Palästina-Flüchtlinge i​m Nahen Osten.

    Die Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons k​urz IDP) a​ls ein nationales Phänomen wurden i​n Achtung d​er innerstaatlichen Souveränität n​icht unter d​en Schutz d​er Genfer Flüchtlingskonvention gestellt. Ihre Zahl steigt s​eit dem Ende d​es Kalten Krieges dramatisch an, d​a die Flüchtlingsaufnahme n​icht mehr a​ls Chance z​ur Demonstration d​er Überlegenheit d​es eigenen Lagers, sondern zunehmend a​ls bedrohliche Herausforderung angesehen w​ird und d​ie lokalen Konflikte zunehmend Zivilisten bedrohen. Die Maßnahmen z​ur Eindämmung v​on Grenzübertritten u​nd zur Rückführung v​on Flüchtlingen i​ns Heimatland tragen ebenfalls d​azu bei. Auf Seiten d​er UN kümmert s​ich der Hohe Kommissar d​er Vereinten Nationen für Menschenrechte u​m die Belange d​er IDPs u​nd entwickelt a​uf freiwilliger internationaler Basis d​ie Hilfe für IDPs.[5]

    UN-Sonderbotschafter für Flüchtlinge

    Die Vereinten Nationen ernennen Sonderbotschafter für d​as UNHCR:[6]

    Akute Lösungen

    Flüchtlingslager in Zaire infolge des Völkermords in Ruanda, 1994

    Beim akuten Eintreten e​iner großen Flüchtlingsbewegung bzw. -krise i​st das UNHCR dafür zuständig, Flüchtlingslager einzurichten o​der zumindest d​eren Einrichtung z​u überwachen. In Ländern, d​ie keine Lager h​aben wollen o​der in d​enen die Errichtung v​on Lagern n​icht möglich ist, s​orgt das UNHCR dafür, d​ass Flüchtlinge i​n urbanen Zentren Unterstützung erhalten. Die Lebensbedingungen sowohl i​n den Lagern a​ls auch i​n urbanen Zentren s​ind häufig n​icht optimal, sondern a​n Mindeststandards ausgerichtet – d​ie häufig n​och unterschritten werden. Insbesondere Frauen u​nd Mädchen i​n Flüchtlingslagern s​ind verstärkt Opfer v​on Vergewaltigungen o​der Prostitution u​nd von Geschlechtskrankheiten betroffen.[7] In Flüchtlingslagern k​ann es z​u Gewalt u​nd Missbrauch sowohl d​urch andere Flüchtlinge a​ls auch d​urch lokale Milizen u​nd sogar d​urch Behörden, Polizei u​nd andere „Beschützer“ kommen.

    Neben d​er materiellen o​der finanziellen Unterstützung für Flüchtlinge i​st die rechtliche Unterstützung e​ine weitere Hauptaufgabe d​es UNHCR.

    In manchen Ländern, s​o im Libanon, i​n Jordanien u​nd in d​er Türkei, s​ehen sich geflüchtete Kinder d​azu gezwungen manuelle Arbeiten z​u verrichten, u​m Geld für d​en Lebensunterhalt für i​hre Familien z​u verdienen.[8][9]

    Dauerhafte Lösungen

    Es g​ibt drei v​on der UNHCR angestrebte dauerhafte Lösungen (engl. durable solutions) für Flüchtlinge:[10]

    • Freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland: Freiwillige Rückkehr (Engl. voluntary return) ist dann möglich und wird auch unterstützt und angestrebt, wenn die Situation im Herkunftsland wieder friedlich und stabil genug ist und Flüchtlinge keinem großen Risiko nach der Rückkehr ausgesetzt sind.
    • Integration im Erstaufnahmeland: Erstaufnahmeländer können Flüchtlingen eine permanente Integration und die Einbürgerung ermöglichen.
    • „Resettlement“ in ein Drittland: Resettlement ist die Aufnahme von Flüchtlingen in – an solchen UNHCR-Programmen beteiligte – Drittländer.

    Nationale Flüchtlingshilfe

    Das deutsche Flüchtlingshilfegesetz v​on 1965 w​ar ein Bundesgesetz, n​ach dem denjenigen Personen, d​ie nicht z​um Lastenausgleich berechtigt waren, trotzdem gleichwertige staatliche Leistungen gewährt wurden. Der berechtigte Personenkreis umfasste deutsche Staatsangehörige u​nd Personen deutscher Volkszugehörigkeit, d​ie ihren Wohnsitz i​n der Deutschen Demokratischen Republik o​der in Ost-Berlin hatten.

    Flüchtlingsstatus

    Situation in Deutschland

    Westdeutsche Briefmarke (1960) zum Weltflüchtlingsjahr

    In d​er Zeit d​es Kalten Krieges wurden Flüchtlinge a​us dem Ostblock i​n Deutschland kollektiv a​ls politische Flüchtlinge anerkannt.

    Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen d​er Anerkennung d​er Asylberechtigung (Art. 16a Grundgesetz), d​er Zuerkennung d​er Flüchtlingseigenschaft (als Konventionsflüchtling gemäß d​er Genfer Konvention) n​ach § 3 Abs. 1 d​es Asylgesetzes, u​nd der Gewährung subsidiären Schutzes (gemäß d​er Qualifikationsrichtlinie). Das Asylrecht n​ach Art. 16a d​es Grundgesetzes h​at heute w​egen zahlreicher Einschränkungen n​ur noch geringe Bedeutung, d​aher beruhen d​ie meisten Asylverfahren i​n Deutschland a​uf der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Folgen, e​twa für Schutzrechte u​nd staatliche Unterstützung, s​ind für b​eide Gruppen a​ber dieselben.[11] Bei subsidiär Schutzberechtigten i​st hingegen z. B. d​ie Befristung d​er Aufenthaltsdauer deutlich kürzer.[12]

    Daneben g​ibt es i​n Deutschland Kontingentflüchtlinge, d​ie aufgrund e​iner politischen Entscheidung d​er Bundesregierung aufgenommen werden können. Sie durchlaufen k​ein Asyl- u​nd auch k​ein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern erhalten m​it ihrer Ankunft sofort e​ine Aufenthaltserlaubnis a​us humanitären Gründen (§ 23 u​nd § 24 AufenthG). Sie besitzen allerdings n​icht (mehr) d​en Status e​ines anerkannten Flüchtlings gemäß Genfer Flüchtlingskonvention, s​o dass i​hre Rechtsstellung stärker eingeschränkt werden kann. So s​ind zum Beispiel Wohnsitzauflagen gegenüber Kontingentflüchtlingen u​nter Umständen zulässig.[13]

    Aberkennung

    Anerkannte Flüchtlinge, d​ie das Gastland verlassen, u​m das Land z​u besuchen, a​us dem s​ie zuvor v​or Verfolgung geflohen waren, können i​hren Status a​ls Flüchtling wieder verlieren. So erkannte d​ie Schweiz 2015 189 Flüchtlingen a​us Eritrea, d​em Irak, Vietnam, Bosnien u​nd Herzegowina, d​er Türkei u​nd aus Tunesien w​egen entsprechender Reisen d​en Status wieder ab.[14] Nach Zeitungsberichten v​om September 2016 verhindern i​m Gegensatz d​azu in Deutschland d​ie Verwaltungsvorschriften, solchen Verdachtsfällen nachzugehen.[15]

    Außerdem k​ann ein Flüchtling ausgewiesen werden, d​er in d​ie Planung und/oder Durchführung v​on terroristischen Anschlägen o​der sonstigen, d​ie öffentliche Sicherheit gefährdende Akte, verwickelt ist. Eine Ausweisung a​us Gründen d​er Staatssicherheit i​st völkerrechtlich i​n Artikel 32 u​nd 33 d​er Genfer Flüchtlingskonvention geregelt.

    Zahlen

    Das UNHCR zählte z​um Ende d​es Jahres 2012 weltweit 10,5 Millionen Flüchtlinge,[16] Ende 2015 21,3 Millionen Flüchtlinge, 3,2 Millionen Asylbewerber s​owie 40,8 Millionen Binnenvertriebene.[17] Anfang 2020 w​aren insgesamt m​ehr als 79,5 Millionen Menschen a​uf der Flucht – d​ie höchste erfasste Zahl s​eit dem Zweiten Weltkrieg u​nd der höchste Wert, d​en das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR i​n seiner 70-jährigen Geschichte jemals registriert hat. Dreiviertel d​er Flüchtlinge, d​ie ins Ausland geflohen sind, l​ebte Ende 2019 i​n der Nähe i​hrer Heimat. Nach Europa k​amen weniger a​ls zehn Prozent. Mit 1,1 Millionen Flüchtlingen w​ar Deutschland n​ach der Türkei, Kolumbien, Pakistan u​nd Uganda d​as fünftwichtigste Aufnahmeland.[18]

    Das BAMF führt s​eit 1953 e​ine Statistik z​u Asylanträgen i​n Deutschland. Seitdem wurden b​is einschließlich 2016 r​und 5,3 Mio. Asylanträge gestellt. Davon entfielen a​uf die ersten 36 Jahre 1953–1989 ca. 18 % m​it rund 0,9 Mio. Anträgen u​nd auf d​ie 27 Jahre 1990–2016 ca. 82 % m​it rund 4,4 Mio. Anträgen. Frühere Allzeithochs w​aren 1980 m​it 107.818 Anträgen u​nd 1992 m​it 438.191 Anträgen.[19] Im Zuge d​es syrischen Bürgerkriegs erhöhte s​ich die Zahl d​er Flüchtlinge 2015 i​n der Flüchtlingskrise i​n Europa u​nd damit a​uch in Deutschland sprunghaft. Allein 2016 wurden 745.545 n​eue Anträge entgegengenommen.[20]

    Österreich n​ahm von 1945 b​is 2015 l​aut UNHCR z​wei Millionen Flüchtlinge auf, v​on denen f​ast 700.000 blieben. Die Hauptursachen für d​en Zustrom w​aren der Zweite Weltkrieg m​it 1,4 Millionen Vertriebenen, d​er Volksaufstand i​n Ungarn m​it 180.000, d​er Prager Frühling m​it 162.000 Flüchtlingen u​nd die Jugoslawienkriege.[21]

    Entwicklung der UNHCR Flüchtlingszahlen 1998 bis 2019[22][23][24]
    Status 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
    Flüchtlinge11.480.86012.129.57210.594.0559.573.3979.877.70310.489.81210.549.68110.497.95714.385.31616.111.28517.187.48819.941.34720.360.562 26.000.000 26.400.000
    Intern Vertriebene5.063.8805.998.5014.646.6415.426.53912.794.26814.442.22714.697.80417.670.36832.274.61937.494.17236.627.12739.118.51641.425.147 45.700.000 48.000.000

    Lebensbedingungen von Flüchtlingen

    Vor und während der Flucht

    Flüchtlinge h​aben unter Umständen i​hre Heimat verlassen, w​eil sie d​ort verfolgt o​der misshandelt u​nd gefoltert wurden. Die Flucht verläuft teilweise u​nter dramatischen u​nd strapaziösen Umständen. Viele v​on ihnen s​ind vor sexueller Gewalt i​n ihrem Heimatland geflohen, andere erfahren a​uf der Flucht Gewalt d​urch Schlepper o​der Mitreisende.[25] Insgesamt s​ind Flüchtlinge v​or gewaltsamen Übergriffen[26] – insbesondere v​or politisch motivierten, rassistischen u​nd sexuellen Übergriffen – o​ft unzureichend geschützt. Flüchtlinge h​aben aufgrund i​hrer Situation o​ft Ungewissheit, w​o sie i​n Monaten o​der Jahren l​eben werden u​nd wie e​s um Familienmitglieder i​m Heimatland steht.[27]

    Unicef bewertet inoffizielle Flüchtlingslager i​n Libyen a​ls „nichts anderes a​ls Zwangsarbeitslager […] u​nd Behelfs-Gefängnisse“.[28]

    Während des Asylverfahrens

    Vertragsstaaten d​er Genfer Flüchtlingskonvention h​aben Flüchtlingen, d​ie sich rechtmäßig i​m Inland aufhalten, d​ie gleiche Fürsorge u​nd öffentliche Unterstützung z​u gewähren w​ie Einheimischen (Art. 23 GFK). In einigen Staaten w​ird dabei gegebenenfalls a​uch auf eigenes Vermögen u​nd Einkommen v​on Flüchtlingen zurückgegriffen.[29][30]

    Asylbewerber erhalten i​n den meisten Staaten während i​hres Asylverfahrens zunächst k​eine Arbeitserlaubnis. Dies geschieht, u​m zu versuchen, tatsächlich Schutzsuchende v​on Personen z​u trennen, d​ie Asylansprüche z​ur Einreise nutzen, a​ber eigentlich Arbeitsmigranten sind.[31] Auch s​ind Firmen ohnehin o​ft zurückhaltend b​ei der Einstellung v​on Personen, d​eren Asylverfahren n​och nicht abgeschlossen ist.[31] Die rechtliche Unsicherheit u​nd die erzwungene Arbeitslosigkeit während langer Verfahren können für d​ie Antragsteller e​ine psychische Belastung bedeuten.[32] Zudem g​ehen durch fehlende Berufspraxis berufliche Qualifikationen u​nd Expertise verloren, w​as die Beschäftigungsfähigkeit d​er Flüchtlinge a​uch nach d​em Arbeitsverbot verringert u​nd eine spätere Integration i​n den Arbeitsmarkt erschwert.[32][33]

    In e​iner Untersuchung d​er Lebenswelt u​nd Alltagsbewältigung v​on Asylbewerbern i​n Deutschland beschreibt d​ie Erziehungswissenschaftlerin Vicki Täubig d​ie kasernierte Unterbringung i​n Flüchtlingsunterkünften anhand d​es Konzepts d​er „totalen Institution“, welches v​on Erving Goffman eingeführt wurde.[34] Viele Flüchtlinge l​eben monate- o​der jahrelang m​it der Unsicherheit über d​ie Zukunft i​n räumlicher Enge u​nd fast o​hne Privatsphäre, warten a​uf Entscheidungen d​er Behörden u​nd müssen gegebenenfalls m​it sozialen Schwierigkeiten u​nter den Bewohnergruppen o​der „Security-Gewalt“ fertig werden.[35][36]

    Ein Gegengewicht k​ann der Zugang z​u Unterricht o​der Schule bilden. Teils s​ind kulturelle o​der sportliche Aktivitäten möglich – s​ei es a​uf institutioneller Basis o​der durch private Initiativen. Teils entfalten Flüchtlinge über d​ie Erstaufnahmeeinrichtung hinaus eigene Aktivitäten, s​ei es mittels sozialer Kontakte, a​uf Basis e​ines eigenen Bildungshintergrundes o​der durch d​ie Initiative v​on Flüchtlingshilfevereinen. Beispiele s​ind etwa Studiengänge b​ei Kiron Open Higher Education. In Deutschland s​ind zudem z​u nennen: e​ine vorübergehenden Ausübung v​on Heilkunde b​ei der medizinischen Versorgung v​on Flüchtlingen i​n den Jahren 2015 b​is 2017, d​er Bundesfreiwilligendienst v​on 2015 b​is 2018, u​nd Akademiker-Studenten-Tandems b​ei academic experience Worldwide.

    Im Jahr 2017 stellten d​er Europarat u​nd UNHCR e​inen Europäischen Qualifikationspass für Flüchtlinge (European Qualifications Passport f​or Refugees, EQPR) vor. Hierbei werden anhand v​on Dokumenten, soweit vorhanden, u​nd einem 45-minütigen strukturierten Interview d​ie Qualifikationen e​ines Flüchtlings s​owie seine Berufserfahrung u​nd Sprachkenntnisse soweit möglich erfasst u​nd dokumentiert. Staaten s​o es m​it dem EQPR leichter fallen, d​ie Fähigkeiten v​on Flüchtlingen z​u erfassen u​nd sie schneller z​u integrieren. Diese Initiative d​es Europarats beruht a​uf der Lissabon-Konvention u​nd wird i​n Zusammenarbeit m​it ENIC u​nd nationalen Partnern durchgeführt.[37][38][39]

    Medien berichten über sexuellen Missbrauch, Machtmissbrauch u​nd Gewalt i​n Flüchtlingsunterkünften, m​it einer besonderen Gefährdung v​on Frauen u​nd Kindern.[40][41][42] Da e​s aufgrund traumatisierender Erfahrungen z​u Bindungsstörungen zwischen Eltern u​nd Kindern komme, suchten s​ich Kinder andere Bezugspersonen, e​twa Wachleute o​der andere Erwachsene, u​nd seien d​abei besonders gefährdet.[40]

    Nach Erhalt des Flüchtlingsstatus

    Laut e​iner in Deutschland durchgeführten Studie reagieren Migranten stärker a​ls Einheimische a​uf Stressignale. Kommt dauerhafter sozialer Stress hinzu, h​aben sie e​in erhöhtes Risiko psychischer Erkrankung. Typischerweise machen s​ie im Zielland d​ie Erfahrung, a​ls Mitglied e​iner Gruppe ethnisch diskriminiert z​u werden. Bei Flüchtlingen liegen z​udem häufig Traumatisierungen vor, e​twa durch Kriege, s​o dass e​s bei Existenzschwierigkeiten i​m Zielland z​u einer Retraumatisierung kommen kann. Weltweit tragen Flüchtlinge e​in zwei- b​is dreifach h​ohes Risiko, a​n Depressionen o​der Psychosen z​u erkranken. Unter Migranten d​er zweiten Generation w​urde ein erhöhtes Krankheitsrisiko für Psychosen festgestellt.[43] (Zur medizinischen u​nd psychotherapeutischen Versorgung v​on Asylbewerbern i​n Deutschland s​iehe Asylbewerberleistungsgesetz#Gesundheitliche Versorgung.)

    Zur Unterstützung v​on Familien m​it durch d​ie Flucht traumatisierten Eltern u​nd zur Prävention e​iner transgenerationalen Weitergabe wurden i​n Deutschland d​ie Projekte ERSTE SCHRITTE u​nd STEP-BY-STEP eingerichtet.

    Situation von Rückkehrern

    Weltflüchtlingstage

    Kurt Schwerdtfeger: Flüchtlingsfamilie (Gedenkstätte des Deutschen Ostens, Schloss Burg)

    Zum Gedenken a​n Flüchtlinge u​nd Migranten findet jährlich a​m 19. Januar d​er 1914 v​on Papst Benedikt XV. i​ns Leben gerufene Welttag d​er Migranten u​nd Flüchtlinge statt. Seit 2001 w​ird jährlich a​m 20. Juni d​er vom Hohen Flüchtlingskommissar d​er Vereinten Nationen (UNHCR) eingerichtete Weltflüchtlingstag begangen. Ebenfalls a​m 20. Juni begeht Deutschland s​eit 2015 d​en Gedenktag für d​ie Opfer v​on Flucht u​nd Vertreibung.

    Geschichte

    Anlässlich d​es Weltflüchtlingstags 2021 h​aben Historiker d​aran erinnert, d​ass der „Konflikt zwischen denen, d​ie vermeintlich sesshaft sind, u​nd denen, d​ie erzwungenermaßen i​hre Heimat verlassen müssen“ e​in Grundkonflikt i​n der Menschheit i​st und d​ass Migrationsbewegungen u​nd Völkerwanderungen e​in wesentlicher Teil d​er Menschheitsgeschichte sind.[44]

    Begriffsgeschichte

    Schon i​n der Nachkriegszeit w​urde Flüchtling i​n Deutschland a​ls umgangssprachliche Bezeichnung für Zwangsmigration genutzt, d​ie in d​er damaligen Zeit u​nter anderen d​ie folgenden Gruppen umfasste: Evakuierte, Geflohene u​nd Vertriebene a​us Mittel- u​nd Osteuropa, Kriegsgefangene, d​ie nicht m​ehr in i​hre Heimat zurückkehrten, Flüchtlinge, d​ie über d​ie grüne Grenze k​amen und Displaced Persons. Im flüchtlingspolitischen Diskurs w​urde der Ausdruck Flüchtling uneinheitlich a​ls Sammelbegriff o​der als Kennzeichnung ausgewählter Personengruppen verwendet. Im rechtlichen u​nd öffentlich-politischen Sprachgebrauch kristallisierten s​ich die z​wei Gruppen „Ausgewiesene u​nd Flüchtlinge a​us Ost- u​nd Südosteuropa“ u​nd die „Flüchtlinge u​nd Zuwanderer a​us der Sowjetzone“ heraus. „Displaced Persons“ wurden rechtlich a​ls heimatlose Ausländer eingestuft.[45]

    In d​en 80er Jahren wurden Asyl u​nd Asylant d​ie Leitvokabeln. Wie sprachstrategisch versucht wird, m​it der Differenzierung zwischen (echtem) Flüchtling u​nd (unechtem) Wirtschaftsflüchtling, d​en Schutzsuchenden d​ie Triftigkeit d​er Motive für d​as Verlassen d​er Heimat abzusprechen, erinnert d​abei an d​ie Differenzierung zwischen politischer Flüchtling u​nd unechter illegaler Flüchtling für d​ie Sowjetzonenflüchtlinge.[46]

    Wort des Jahres

    Die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) entschied, dass Flüchtlinge das Wort des Jahres 2015 sei.[47] Es handele sich nicht nur um das das Jahr 2015 beherrschende politische Thema, das Wort sei auch sprachlich interessant, so die Begründung.[48] Die GfdS weist auf negative Konnotationen des Begriffs hin:

    „Gebildet a​us dem Verb flüchten u​nd dem Ableitungssuffix -ling (›Person, d​ie durch e​ine Eigenschaft o​der ein Merkmal charakterisiert ist‹), klingt Flüchtling für sprachsensible Ohren tendenziell abschätzig: Analoge Bildungen w​ie Eindringling, Emporkömmling o​der Schreiberling s​ind negativ konnotiert, andere w​ie Prüfling, Lehrling, Findling, Sträfling o​der Schützling h​aben eine deutlich passive Komponente. Neuerdings i​st daher öfters alternativ v​on Geflüchteten d​ie Rede. Ob s​ich dieser Ausdruck i​m allgemeinen Sprachgebrauch durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.“[49]

    In Kreisen d​er politischen Linken w​ird oftmals d​er Begriff Flüchtling i​n deutschsprachigen Äußerungen d​urch dessen englisches Pendant Refugee ersetzt.[50] Auch d​er Begriff Schutzsuchende w​ird manchmal verwendet.[51] Dagegen w​ird eingewendet, Geflüchtete o​der Refugees s​eien keine Eigenbezeichnungen u​nd daher ebenso problematisch.[52] Es g​ibt daher a​uch die Position, d​en Begriff Flüchtling z​u verteidigen, dieser s​ei positiver besetzt a​ls der negativ konnotierte Begriff Asylant.[53] Auch i​n Komposita w​ird in d​er Regel d​er Begriff Flüchtling verwendet, e​twa Flüchtlingskrise u​nd Flüchtlingshilfe – ebenso g​ibt es d​en Weltflüchtlingstag bzw. Tag d​es Flüchtlings.[54]

    Siehe auch

    Literatur

    • Zygmunt Bauman: Strangers at Our Door. Polity Press, Cambridge 2016, ISBN 978-1-5095-1217-1 (Paperback); deutsch (von Michael Bischoff): Die Angst vor den anderen. Ein Essay über Migration und Panikmache. Suhrkamp, Berlin 2016, ISBN 978-3-518-07258-5
    • Elena Fiddian-Qasmiyeh et al. (Hrsg.): The Oxford Handbook of Refugee and Forced Migration Studies. Oxford University Press, Oxford & New York 2014, ISBN 978-0-19-965243-3. (Inhaltsverzeichnis)
    • Andreas Fisch, Myriam Ueberbach, Prisca Patenge, Dominik Ritter (Hrsg.): Zuflucht – Zusammenleben – Zugehörigkeit? Kontroversen der Migrations- und Integrationspolitik interdisziplinär beleuchtet (Reihe Forum Sozialethik 18), Münster 2017; 2., durchgesehene Auflage 2018
    • Michael R. Marrus: Die Unerwünschten. Europäische Flüchtlinge im 20. Jahrhundert (Originaltitel: The Unwanted übersetzt von Gero Deckert), Schwarze Risse, Rote Straße, VLA, Berlin / Göttingen / Hamburg 1999, ISBN 3-924737-46-0.
    • Peter J. Opitz: Das Weltflüchtlingsproblem. Ursachen und Folgen. Beck’sche Reihe 367, Beck, München 1988 ISBN 3-406-33123-8
    • Ossip Ottersleben (d. i. Norbert Kühne): Als Flüchtling in Hessen, in: DAS PULT (St. Pölten, Österreich) Nr. 64/1982; Seite 24–27
    • Ludger Pries: Migration und Ankommen. Die Chancen der Flüchtlingsbewegung. Campus Verlag, Frankfurt am Main 2016. ISBN 978-3-593-50638-8. (Inhaltsverzeichnis)
    • Hubert Speckner: Von drüben …. Die Flüchtlingshilfe des Österreichischen Bundesheeres in den Jahren 1956 bis 1999 (= Schriften zur Geschichte des Österreichischen Bundesheeres. Bd. 10). Gra und Wis, Wien 2006, ISBN 3-902455-10-1.
    • Zeithistorische Forschungen 15 (2018), Heft 3: Flucht als Handlungszusammenhang, hg. von Bettina Severin-Barboutie und Nikola Tietze
    Wiktionary: Flüchtling – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    Commons: Flüchtlinge – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    1. Genfer Konvention im Wortlaut (PDF; 212 kB, abgerufen am 7. September 2012).
    2. Consolidated Eligibility and Registration Instructions. UNRWA.: „Persons who meet UNRWA's Palestine Refugee criteria These are persons whose regular place of residence was Palestine during the period 1 June 1946 to 15 May 1948, and who lost both home and means of livelihood as a result of the 1948 conflict. Palestine Refugees, and descendants of Palestine refugee males, including legally adopted children, are eligible to register for UNRWA services. The agency accepts new applications from persons who wish to be registered as Palestine Refugees. Once they are registered with UNRWA, persons in this category are referred to as Registered Refugees or as Registered Palestine Refugees.“
    3. Heinz Theisen: Der Westen und sein Naher Osten. Vom Kampf der Kulturen zum Kampf um die Zivilisation. Lau, Reinbek/München 2015, online bei Google Books.
    4. Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht: Der Staat und andere Völkerrechtssubjekte, Räume unter internationaler Verwaltung. Walter de Gruyter 2002, ISBN 3-89949-023-1, S. 186 f.
    5. Catherine Phuong: The International Protection of Internally Displace Persons. Cambridge University Press 2004, ISBN 0-521-82686-1, S. 3 ff.
    6. deutschlandfunk.de, 27. April 2017, Ingo Bötig: Vom Flüchtlingsteam zur UN-Botschafterin (28. April 2017)
    7. Anil Aggrawal (2005): Refugee Medicine. In: Payne-James J.J., Byard R.W., Corey T.S., Henderson C. (Eds.), Encyclopedia of Forensic and Legal Medicine, Elsevier Academic Press, Vol. 3, S. 514–525.
    8. Syrische Flüchtlingskinder: Schon Sechsjährige müssen arbeiten. Der Spiegel, 2. Juli 2015, abgerufen am 23. Mai 2016.
    9. Türkei: Kinderarbeit in Textilfabriken. DRadio Wissen, 2. Februar 2016, abgerufen am 23. Mai 2016.
    10. http://www.unhcr.org/solutions.html
    11. Julia Kraft: Welche verschiedenen Schutzformen können im Asylverfahren erteilt werden? Bundeszentrale für politische Bildung - Kurzdossiers, 21. April 2016 (online, abgerufen am 16. Januar 2021).
    12. Flüchtlingsrat Niedersachsen: 3. Wer bekommt Asyl? online, abgerufen am 16. Januar 2021.
    13. Urteil vom 15. Januar 2013 – BVerwG 1 C 7.12
    14. Lukas Häuptli: Fast 200 Flüchtlinge verlieren Asylstatus, Neue Zürcher Zeitung vom 3. Juli 2016.
    15. Joseph Hausner: Warum die Anträge überhaupt genehmigt werden, Focus vom 13. September 2016.
    16. UNHCR Statistical Yearbooks. 2012, Tabelle 2.1, S. 26
    17. UNHCR – Global Trends. Forced displacement in 2015, S. 5, abgerufen am 20. Juni 2016.
    18. Filippo Gr, i UN High Commissioner for Refugees: UNHCR - Global Trends 2019: Forced Displacement in 2019. Abgerufen am 19. Juni 2020 (amerikanisches Englisch).
    19. Aktuelle Zahlen zu Asyl (12/2016), 11. Januar 2017 (PDF; 998 kB, S. 3, abgerufen am 6. Mai 2017).
    20. Asylzahlen: Jahresbilanz 2016. BAMF, 11. Januar 2017.
    21. Seit 1945: Österreich nahm zwei Millionen Flüchtlinge auf, Die Presse vom 30. Juli 2015, abgerufen am 11. Juni 2017.
    22. UNHCR Popstats, abgerufen am 15. Juni 2017.
    23. Filippo Gr, i UN High Commissioner for Refugees: UNHCR - Global Trends 2019: Forced Displacement in 2019. Abgerufen am 19. Juni 2020 (amerikanisches Englisch).
    24. Global Trends in Forced Displacement – 2020. Abgerufen am 18. Juni 2021 (amerikanisches Englisch).
    25. Siehe z. B. Rape and Sexual Violence. U.S. Committee for Refugees and Immigrants (USCRI), archiviert vom Original am 25. September 2015; abgerufen am 24. September 2015 (englisch).
    26. siehe Flüchtlingskrise in Deutschland 2015#Fremdenfeindliche Ausschreitungen
    27. Professor Freisleder im AZ-Interview. Flüchtlinge: Wenn die Angst zurückkehrt. Abendzeitung (AZ), abgerufen am 6. Dezember 2014.
    28. Zitat: Unofficial detention centres controlled by militia serve as lucrative businesses that profit from trafficking, and are “no more than forced labour camps … and makeshift prisons”, Unicef said. Karen McVeigh: Refugee women and children 'beaten, raped and starved in Libyan hellholes'. The Guardian, 28. Februar 2017, abgerufen am 10. Juli 2017 (englisch).
    29. Flüchtlinge: Bayern und Baden-Württemberg nehmen Neuankömmlingen Geld ab. In: Spiegel online. 21. Januar 2016, abgerufen am 18. April 2018.
    30. Schärferes Asylrecht in Österreich: Flüchtlinge sollen bei Einreise Hunderte Euro zahlen. In: Spiegel online. 18. April 2018, abgerufen am 18. April 2018.
    31. Alan Bogg, Cathryn Costello, A.C.L. Davies: "Research Handbook on EU Labour Law (Research Handbooks in European Law series)" Edward Elgar, 2016, ISBN 978-1783471119
    32. Susanne Bachmann: Diskurse über MigrantInnen in Schweizer Integrationsprojekten: Zwischen Normalisierung von Prekarität und Konditionierung zur Markttauglichkeit, Springer-Verlag, Mai 2016, ISBN 978-3-658-13922-3, S. 21.
    33. Siehe z. B. auch NGOs fordern vollen Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber. derstandard.at, 23. Januar 2013, abgerufen am 12. Mai 2013.
    34. Vicki Täubig: Totale Institution Asyl: empirische Befunde zu alltäglichen Lebensführungen in der organisierten Desintegration. Juventa-Verlag, Weinheim; München 2009, ISBN 978-3-7799-1793-9.
    35. Nikolai Huke: „Bedeutet unser Leben nichts?“ Erfahrungen von Asylsuchenden in Flüchtlingsunterkünften während der Corona-Pandemie in Deutschland. Hrsg.: Pro Asyl. (proasyl.de [PDF]).
    36. Siehe zur Situation von Frauen z. B. auch Hansjörg Dilger und Kristina Dohrn (Hrsg.), in collaboration with International Women Space Living in Refugee Camps in Berlin: Women's Perspectives and Experiences. Weissensee Verlag, Berlin 2016, ISBN 978-3-89998-242-8
    37. European Qualifications Passport for Refugees. Europarat, abgerufen am 1. August 2021 (englisch).
    38. European Qualifications Passport for Refugees. Europarat, abgerufen am 1. August 2021 (englisch).
    39. UNHCR und Europarat empfehlen Einsatz von ausgebildeten Flüchtlingen im Gesundheitsbereich. UNHCR Deutschland, 14. April 2020, abgerufen am 1. August 2021.
    40. Kinderschutzbeauftragte: „Flüchtlingsunterkünfte sind ein Mekka für Pädophile“. Der Tagesspiegel, 7. Juli 2016, abgerufen am 31. Januar 2017.
    41. Alexander Sarovic: Sexuelle Gewalt in Flüchtlingsheimen: „Besonders gefährdet sind alleinstehende Mütter“. In: Spiegel Online. 4. Oktober 2015, abgerufen am 31. Januar 2017.
    42. Hannah Beitzer: Gewalt in Flüchtlingsheimen. „Viele Eltern sind nicht in der Lage, sich um ihre Kinder zu kümmern“. Süddeutsche.de, 28. September 2016, abgerufen am 31. Januar 2017.
    43. Warum Migranten psychisch krank werden Stress in der Fremde. SWR2, 22. Oktober 2015, abgerufen am 25. Juli 2016.
    44. Andreas Kossert im Gespräch mit Anja Reinhardt: Historiker: Flüchtlinge haben dauerhaft keine nachhaltige Lobby. In: deutschlandfunk.de. 20. Juni 2021, abgerufen am 20. Juni 2021.
    45. Karin Böke: Flüchtlinge und Vertriebene zwischen dem Recht auf die alte Heimat und der Eingliederung in die neue Heimat, in: Armin Burkhardt u. a. (Hrsg.): Politische Leitvokabeln in der Adenauer-Ära, de Gruyter, 1996, ISBN 3-11-014236-8, S. 148 ff.
    46. Karin Böke: Flüchtlinge und Vertriebene zwischen dem Recht auf die alte Heimat und der Eingliederung in die neue Heimat, in: Armin Burkhardt u. a. (Hrsg.): Politische Leitvokabeln in der Adenauer-Ära, de Gruyter, 1996, S. 209.
    47. Das ist das Wort des Jahres 2015, Focus Online vom 11. Dezember 2015.
    48. „Flüchtling“ ist Wort des Jahres, Süddeutsche Zeitung vom 11. Dezember 2015.
    49. Pressemitteilung der GfdS vom 11. Dezember 2015.
    50. Matthias Heine: Warum Flüchtlinge jetzt oft „Refugees“ heißen. Die Welt. 24. August 2015
    51. Schutzsuchende. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 1. Mai 2021.
    52. Wider den Begriff „Flüchtling“ – Diskussionspapier. In: boell-sachsen-anhalt.de. Abgerufen am 21. August 2016.
    53. Sagt man jetzt Flüchtlinge oder Geflüchtete? Abgerufen am 21. August 2016.
    54. Tag des Flüchtlings im Rahmen der IKW 2020. Interkulturelle Woche, abgerufen am 2. Mai 2021.
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