Landrat (Basel-Landschaft)

Der Landrat ist das Kantonsparlament des Kantons Basel-Landschaft in der Schweiz. Ihm gehören 90 Mitglieder an. Er tritt in der Regel einmal alle zwei Wochen donnerstags im Rathaus von Liestal zur öffentlichen Sitzung zusammen.

Geschichte

Der Landrat trat das erste Mal am 28. Mai 1832 in Liestal zusammen.

1832–1838

Die erste Kantonsverfassung von 1832 gab in den Artikeln 40 bis 54 folgende Regelungen vor:[1]

Die Zahl der Mitglieder war zunächst nicht festgelegt, sondern durch eine Repräsentationszahl in der Kantonsverfassung definiert: «auf 500 Seelen ein Mitglied». Diese wurden zunächst in seinerzeit neun Wahlkreisen gewählt, 1833 in dreizehn Wahlkreisen, ab 1834 dann in zehn Wahlkreisen. Daraus ergab sich, dass der erste Landrat aus 45 Mitgliedern bestand.

Seinerzeit trat der Landrat einmal alle drei Monate zusammen. Ausserordentliche Tagungen waren möglich, wenn dies der Landratspräsident, die Regierung oder aber zwölf Landräte unter Angabe von Gründen verlangten. Um beschlussfähig zu sein, mussten drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wer ohne wichtige Gründe drei aufeinander folgende Sitzungen versäumte, verlor sein Landratsmandat. Des Weiteren galt eine Amtsdauer von sechs Jahren, jedoch mussten alle zwei Jahre ein Drittel aller Mitglieder sich der Wiederwahl stellen. In Abhängigkeit von der Entfernung zu ihrem Heimatort bezogen die Landräte seinerzeit Taggelder von 1, 2 oder 3 Franken.

1832–1850

Mit der zweiten Kantonsverfassung von 1838 ergaben sich folgende Änderungen:[2]

Die Repräsentationszahl wurde von 500 auf 600 erhöht. Zur Beschlussfähigkeit des Landrats reichte es nun aus, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder anwesend war. Die Amtsdauer die Landräte wurde nun auf einheitlich drei Jahre begrenzt, die Teilerneuerungswahlen durch Gesamterneuerungswahlen ersetzt.

1850–1863

1850 wurde die dritte Kantonsverfassung im Zuge der Bundesstaatsgründung verabschiedet.[3]

Mit dieser wurde die Repräsentationszahl abermals erhöht: «auf 800 Seelen ein Mitglied in den Landrat». Die Vergütungen wurden erhöht: in Abhängigkeit von der Entfernung zum Wohnort standen einem Landrat nun 1.5, 3, 4 oder 5 (neue) Schweizerfranken an Taggeldern zu. Zusätzlich gab es einmal im Jahr für den Präsidenten 200 Franken, für den Vizepräsidenten 100 Franken.

1863–1892

Durch die vierte Kantonsverfassung von 1863 ergaben sich geringfügige Veränderungen.[4]

Es blieb bei der Repräsentationszahl von 800, jedoch mit dem Zusatz «und auf eine Bruchzahl über 400 Seelen». Der Mandatsanspruch eines Wahlkreises wurde von nun ab nicht mehr abgerundet, sondern standardgerundet. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, den Landrat vorzeitig neu zu wählen, wenn dies von 1500 Stimmbürgern zunächst verlangt und dann von der Mehrheit per Volksabstimmung beschlossen wurde. Die Vergütung blieb unverändert, doch sollten nun auch die Reisekosten bei Benutzung von Post oder Eisenbahn berücksichtigt werden.

1892–1984

Die fünfte Kantonsverfassung von 1892, welche in vielen Bereichen stark überarbeitet wurde, machte keine Vorgaben mehr zur Legislaturperiode des Landrates.[5] Auch darüber, in welchen zeitlichen Abständen der Landrat zusammentreten soll, werden keine Vorgaben mehr gemacht. Ebenso wurden auch die Vergütungsansprüche aus der Verfassung gestrichen. Alldies sollte künftig per Gesetz geregelt werden. Die Repräsentationszahl von 800 blieb zunächst noch bestehen. Per Volksentscheid im Jahre 1926 wurde dann erstmals die Zahl an Landratsmitgliedern auf 80 festgeschrieben. Im Jahre 1981 wurde diese Zahl auf 84 erhöht.

Neu bestand nun auch die Möglichkeit, dass 1500 Stimmbürger eine Gesetzesinitiative (Volksbegehren) starten konnten. Der Landrat musste sich dann mit dem Erlass eines neuen Gesetzes oder der Überarbeitung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes befassen. Wurde innerhalb von zwei Monaten vom Landrat kein entsprechender Beschluss verabschiedet, kam es zu einer Volksabstimmung über die Initiative. 1969 wurde diese Frist von zwei Monaten auf sechs Monate erhöht und zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass der Landrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten konnte.

1984–heute

Durch die 1984 verabschiedete und bis heute gültige sechste Kantonsverfassung gab es folgende Änderungen[6]:

Die Zahl der Mandate wurde auf die heutige Zahl von 90 festgeschrieben. Die Amtsperiode wurde wieder in die Verfassung aufgenommen und nun auf vier Jahre festgelegt. Für Landratsmitglieder galt zunächst auch eine Beschränkung auf drei Amtsperioden. 1989 wurde dies auf vier Amtsperioden verlängert. Ein Volksbegehren musste nunmehr innerhalb von zwei Jahren bearbeitet werden um dann gegebenenfalls der Abstimmung vorgelegt zu werden. Seit 2002 gilt jedoch, dass ein formuliertes Begehren – im Gegensatz zu einem unformulierten – nun innerhalb von 18 Monaten zur Volksabstimmung vorgelegt werden muss.

Im Zuge der Coronavirus-Pandemie von 2020 mussten die Sitzungen des Landrates unter Schutzmassnahmen durchgeführt werden. So bedingte der notwendige Abstand zwischen den Teilnehmern einen deutlich grösseren Sitzungsaal. So wurden Sitzungen im Congress Center Basel abgehalten. Der Basler Grossrat entschied sich zur selben Lösung.

Aufgaben

Als Legislative erlässt das Kantonsparlament Gesetze, die dem Volk zur Genehmigung oder Ablehnung unterbreitet werden müssen, wenn nicht mindestens 80 % der Landräte der Gesetzesvorlage zugestimmt haben. Zudem kontrolliert und überwacht er die Arbeit der Regierung.

Der Landrat versammelt sich in der Regel zwei Mal im Monat (ausser Juli und August) donnerstags im Liestaler Regierungsgebäude zu seinen Sitzungen. Diese sind öffentlich.

Gemäss §§ 61 ff. der Kantonsverfassung sind die Aufgaben und Kompetenzen des Landrats die folgenden:

  • Er erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form von Gesetzen. Ausführende Bestimmungen erlässt er in Form von Dekreten, sofern er durch das Gesetz dazu ermächtigt worden ist.
  • Er genehmigt die der Volksabstimmung unterliegenden Staatsverträge sowie die übrigen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
  • Er genehmigt die grundlegenden Pläne der kantonalen Tätigkeit, insbesondere das Regierungsprogramm und den Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne.
  • Er beschliesst – unter Vorbehalt des Finanzreferendums – neue Ausgaben und setzt im Rahmen des Finanzplans den jährlichen Voranschlag fest.
  • Er verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer.
  • Er wählt die kantonalen Gerichte, die Staatsanwälte, den Finanzkontrolleur, den Ombudsman, den Landschreiber und die eidgenössischen Geschworenen.
  • Er regelt die vom Kanton auszurichtenden Besoldungen und übt weitere Rechte aus, die ihm durch das Gesetz gegeben werden.

Wie alle anderen Parlamente der Schweiz (inklusive der beiden Bundeskammern National- und Ständerat), ist auch der Landrat ein Milizparlament. Dieses System soll sicherstellen, dass die Parlamentarier eine engere Realitäts- und Volksbindung haben als in den Berufsparlamenten. Kritiker sehen jedoch darin die Gefahr der zeitlichen und fachlichen Überforderung.

Wie oben erwähnt sind Beschlüsse des Landrats dem Volk zur Abstimmung vorzulegen, wenn sie nicht von mindestens 80 % der Landräte abgesegnet wurde. Beschlüsse sind unter anderem auch dann vom Volk abzusegnen, wenn es sich um Verfassungsänderungen oder Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt handelt (obligatorisches Referendum, Art. 30 Kantonsverfassung).

Gegen Gesetzesbeschlüsse, Ausgabenbeschlüsse über mehr als 500 000 Franken einmalig oder 50 000 Franken jährlich wiederkehrend und anderes kann das fakultative Referendum erhoben werden. Hierzu ist die Unterstützung durch 1500 Stimmberechtigte nötig, welche dies innerhalb von acht Wochen nach Publikation des Beschlusses kundtun müssen. (Art. 31 Kantonsverfassung)

Der Landrat kann per Volksinitiative zu Gesetzes- und Verfassungsänderungen aufgefordert werden, wenn dies von 1500 Stimmberechtigten als formuliertes oder nichtformuliertes Begehren verlangt wird.

Parteien

Insgesamt 90 Sitze
Partei 2019 2015 2011 2007 2003 1999 1995 1991
Sozialdemokratische Partei 22 Sitze 21 Sitze 21 Sitze 22 Sitze 25 Sitze 25 Sitze 24 Sitze 22 Sitze
Schweizerische Volkspartei 21 Sitze 28 Sitze 24 Sitze 21 Sitze 20 Sitze 14 Sitze 11 Sitze 9 Sitze
FDP Baselland* 17 Sitze 17 Sitze 14 Sitze 20 Sitze 19 Sitze 22 Sitze 25 Sitze 27 Sitze
Grüne Partei** 14 Sitze 8 Sitze 12 Sitze 11 Sitze 8 Sitze 5 Sitze 6 Sitze 8 Sitze
CVP 8 Sitze 8 Sitze 8 Sitze 11 Sitze 11 Sitze 12 Sitze 13 Sitze 15 Sitze
EVP 4 Sitze 4 Sitze 4 Sitze 4 Sitze 3 Sitze 3 Sitze 4 Sitze 4 Sitze
Grünliberale Partei 3 Sitze 3 Sitze 3 Sitze NA NA NA NA NA
Parteilose*** 1 Sitz NA NA NA NA NA NA NA
BDP 0 Sitze 1 Sitz 4 Sitze NA NA NA NA NA
Schweizer Demokraten NA NA 0 Sitze 1 Sitz 4 Sitze 9 Sitze 7 Sitze 5 Sitze

NA = Nicht angetreten
* 1991 und 1995 inklusive 3 Sitzen der FDP Laufental
** = 1995 inklusive 2 Sitzen der Freien Grünen Liste
*** = 2019 gewählt über gemeinsame Liste Die Mitte von Parteilosen, CVP, glp und BDP

Mitglieder

Der Landrat besteht aus 90 Mitgliedern.[7]
Diese werden nach dem Proporzsystem in vier Wahlregionen und zwölf Wahlkreisen alle vier Jahre gewählt, die letzten Wahlen waren am 31. März 2019.
Die Verteilung der 90 Abgeordneten auf die zwölf Wahlkreise berechnet sich nach der Anzahl stimmberechtigter Bürger eines jeden Wahlkreises; jeder Wahlkreis entsendet jedoch mindestens 6 Abgeordnete in den Landrat.[8]

Es gilt zudem eine Beschränkung auf vier Amtsperioden, also maximal 16 Jahre.

Die Mitglieder des Landrates werden für Amt wie folgt entschädigt:

  • 4400 Franken jährlicher Grundbetrag
  • 50 Franken Sitzungsgeld pro Stunde
  • Wegentschädigung von 70 Rappen pro Kilometer oder in Höhe des Jahresabonnements des TNW.[9]

Zudem müssen sie ihre Interessenverbindungen offenlegen. Die Teilnahme an Sitzungen ist Pflicht. Jedoch gibt es keinen ausdrücklichen Verlust des Mandates mehr, sollte man drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fernbleiben – wie dies noch in früheren Zeiten der Fall war. Die aktuelle Legislaturperiode dauert vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2023.

Nachfolgend die Mitglieder der aktuellen Legislaturperiode:[10]

Stand: 14. Dezember 2019

NameParteiWohnortJahrgangWahljahrFunktion
Simone AbtSPBottmingen19642015Mitglied
Stephan Ackermann MaurerGrünePratteln19732018Mitglied
Marco AgostiniGrünePfeffingen BL19642019Mitglied
Jacqueline Bader RüediiFDPReinach BL19702018Mitglied
Rahel BänzigerGrüneBinningen19662010Mitglied
Andreas BammatterSPAllschwil19602011Mitglied
Anita BiedertSVPMuttenz19532017Mitglied
Rolf BlatterFDPAesch19622015Mitglied
Roger BoerlinSPMuttenz19532019Mitglied
Patricia BräutigamCVPBinningen19932019Mitglied
Peter BrodbeckSVPArlesheim19502007Mitglied
Markus BrunnerSVPMuttenz19692019Mitglied
Roman Brunner (Politiker)SPBirsfelden19802015Mitglied
Stephan BurgunderFDPPratteln19752019Mitglied
Linard CandreiaSPLaufen19572015Mitglied
Balint CsontosGrüneRamlinsburg19952019Mitglied
Tania CucèSPLausen19892019Mitglied
Martin DätwylerFDPLaufen19692019Mitglied
Michel DegenSVPLiedertswil19752017Mitglied
Stefan DegenFDPGelterkinden19812018Mitglied
Markus DudlerCVPArlesheim19812015Mitglied
Andreas DürrFDPBiel-Benken19622012Fraktionspräsident (FDP)
Erika EichenbergerGrüneLiestal19612018Mitglied
Dieter EppleSVPLiestal19552011Mitglied
Erhart DominiqueSVPOberwil BL19632019Mitglied
Thomas EugsterFDPLiestal19702015Mitglied
Meret FrankeGrüneLiestal19832019Mitglied
Christine FreyFDPMünchenstein19672015Mitglied
Sara FritzEVPBirsfelden19852009Mitglied
Julia GosteliGrüneAllschwil19672019Mitglied
Markus GrafSVPMaisprach19702015Mitglied
Laura GrazioliGrüneSissach19852019Mitglied
Anna-Tina GroellyGrüneGelterkinden19892019Mitglied
Christoph HänggiSPTherwil19602009Mitglied
Peter Hartmann (Politiker, 1970)GrüneMuttenz19702019Mitglied
Andrea Heger-WeberEVPHölstein19742015Mitglied
Christof HiltmannFDPBirsfelden19722011Mitglied
Werner HotzEVPAllschwil19642016Mitglied
Ermando ImondiSVPZwingen19622019Mitglied
Sven InäbnitFDPBinningen19642013Mitglied
Désirée JaunSPBirsfelden19872018Mitglied
Christina Rita Jeanneret-Gris-IseliFDPOberwil BL19572019Mitglied
Martin Karrer (Politiker)SVPPfeffingen BL19672015Mitglied
Andrea Kaufmann-WerthmüllerFDPWaldenburg BL19772015Mitglied
Urs KaufmannSPFrenkendorf19612015Mitglied
Felix Keller-MaurerCVPAllschwil19562009Fraktionspräsident (CVP/GLP)
Jan KirchmayrSPAesch BL19932016Mitglied
Klaus KirchmayrGrüneAesch BL19632007Fraktionspräsident (Grüne/EVP)
Adil KollerSPMünchenstein19932017Mitglied
Yves KrebsGLPOberwil BL19802019Mitglied
Heinz LerfFDPLiestal19562015Mitglied
Miriam LocherSPMünchenstein19822014Fraktionspräsidentin (SP)
Bianca Maag-StreitSPReinach BL19532011Mitglied
Caroline MallSVPReinach BL19672011Mitglied
Markus Meier (Politiker)SVPOrmalingen19612013Mitglied
Pascale MeschbergerSPLiestal19742019Mitglied
Franz MeyerCVPGrellingen19622010Mitglied
Lucia Mikeler KnaackSPBottmingen19582015Mitglied
Thomas NoackSPBubendorf BL19612018Mitglied
Simon OberbeckCVPBirsfelden19832015Mitglied
Peter RiebliSVPBuckten19562015Landratspräsident, Fraktionspräsident (SVP)
Matthias RitterSVPDiegten19552015Mitglied
Urs RothSPNiederdorf BL19602019Mitglied
Pascal RyfCVPOberwil BL19792015Mitglied
Saskia SchenkerFDPItingen19792015Mitglied
Marc ScherrerCVPLaufen BL19862015Mitglied
Marc SchinzelFDPBinningen19632015Mitglied
Urs SchneiderSVPPratteln19742016Mitglied
Ernst Schürch (Politiker)SPRünenberg19642019Mitglied
Florian SpiegelSVPAllschwil19892019Mitglied
Regula SteinemannGLPFüllinsdorf19802015Mitglied
Lotti StokarGrüneOberwil BL19552010Mitglied
Susanne StrubSVPHäfelfingen19662010Mitglied
Sandra Strüby-SchaubSPBuckten19712016Mitglied
Balz StückelbergerFDPArlesheim19722011Mitglied
Andi TrüsselSVPFrenkendorf19522013Mitglied
Reto TschudinSVPLausen BL19842015Mitglied
Jürg Vogt-DürringFDPAllschwil19582015Mitglied
Béatrix von Sury d'AspremontCVPReinach BL19612017Mitglied
Regula WaldnerGrüneWenslingen19662019Mitglied
Hanspeter WeibelSVPBottmingen19532010Mitglied
Regina Werthmüller-TschoppParteilosSissach19602011Mitglied
Christina Wicker-HägeliGLPReinach BL19602019Mitglied
Etienne WinterSPAllschwil19932019Mitglied
Irene WolfEVPFüllinsdorf19592019Mitglied
Mirjam WürthSPFrenkendorf19602008Mitglied
Jacqueline WundererSVPRöschenz19642014Mitglied
Ursula Wyss (Politikerin, 1955)SPOberwil BL19552019Mitglied
Karl-Heinz ZellerGrüneArlesheim19602019Mitglied
Samuel ZimmermannSVPOberwil BL19592019Mitglied

Wahlverfahren

Die 90 Mitglieder des Landrats werden in den zwölf Wahlkreisen per Listenwahl bestimmt. Die Größe der Wahlkreise orientiert sich an den Gemeindegrenzen. Welche Gemeinde zu welchem Wahlkreis gehört, ist in den Artikeln 47 bis 49 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) festgelegt.[11]

Wahlkreis zugehörige Gemeinden
Allschwil Allschwil, Schönenbuch
Binningen Binningen, Bottmingen
Oberwil Biel-Benken, Ettingen, Oberwil, Therwil
Laufen Blauen, Brislach, Burg, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen
Münchenstein Arlesheim, Münchenstein
Muttenz Birsfelden, Muttenz
Reinach Aesch, Pfeffingen, Reinach
Liestal Bubendorf, Lausen, Liestal, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg, Ziefen
Pratteln Arisdorf, Augst, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Pratteln
Gelterkinden Anwil, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen, Zeglingen
Sissach Böckten, Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Nusshof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg, Zunzgen
Waldenburg Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Diegten, Eptingen, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten, Waldenburg

Die zwölf Wahlkreise sind des Weiteren wie folgt zu Regionen zusammengefasst und innerhalb einer Region miteinander verbunden. (Art. 40 GpR)

Region Wahlkreise
1 Allschwil, Binningen, Oberwil
2 Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach
3 Liestal, Pratteln
4 Gelterkinden, Sissach, Waldenburg

Zuteilung der Abgeordneten auf die Wahlkreise

Das Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Basel-Landschaft (GpR) bestimmt in Art. 49 Abs. 1, dass die Zahl der Stimmberechtigten über die Anzahl der Mandate eines jeden Wahlkreises entscheidet – und nicht, wie sonst üblich, die Zahl der Einwohner. Jeder Wahlkreis entsendet aber mindestens sechs Abgeordnete (Art. 49 Abs. 2).

Die Zuteilung geschieht analog dem Hare-Niemeyer-Verfahren.

Es wird zunächst die erste Verteilzahl bestimmt als aufgerundeter Quotient aus Anzahl aller Stimmberechtigten und der Anzahl der Gesamtmandate des Kantons. Dafür wird die Zahl der Stimmberechtigten zum Zeitpunkt der letzten Abstimmung herangezogen, die mindestens sechs Monate vor dem angesetzten Wahltermin stattgefunden hat.

Die Zahl der Stimmberechtigten in jedem Wahlkreis wird nun durch die erste Verteilzahl geteilt und abgerundet. Wahlkreise, denen auf diese Weise weniger als sechs Mandate zustehen, erhalten sechs Mandate und sind vom weiteren Verteilungsprozedere ausgeschlossen. In einem nächsten Schritt wird aus der Anzahl der Stimmberechtigten der verbliebenen Wahlkreise und der noch verbliebenen zu verteilenden Mandate eine zweite Verteilzahl als aufgerundeter Quotient gebildet. Nun wird die Zahl der Stimmberechtigten der verbliebenen Wahlkreise durch diese zweite Verteilzahl dividiert. Die so erhaltenen Quotienten stellen mit ihrem ganzzahligen Anteil den jeweiligen vorläufigen Sitzanspruch eines Wahlkreises dar. Noch verbliebene zu verteilende Mandate werden nun nach der Grösse der Bruchteilsansprüche (gemäss Hare-Niemeyer-Verfahren) vergeben.

Sollte bei dieser Verteilung ein Wahlkreis weniger als sechs Mandate erhalten, werden ihm sechs Mandate zugeteilt. Unter Ausschluss dieses Wahlkreises muss nun die Sitzzuteilung erneut durchgeführt werden nach den oben aufgeführten Regeln.

Dieser Stand gilt unverändert seit 2007.

Wahlkreis Mandate
Allschwil 7
Binningen 7
Oberwil 9
Laufen 6
Münchenstein 7
Muttenz 9
Reinach 10
Liestal 9
Pratteln 8
Gelterkinden 6
Sissach 6
Waldenburg 6

Listengrösse

In jedem Wahlkreis reichen die antretenden Parteien Listen ein, die maximal so viele Kandidaten aufweisen, wie der Wahlkreis Abgeordnete entsenden kann.

Stimmenzahl

Die Zahl der Stimmen, die ein Stimmberechtigter vergeben kann, ist identisch mit der Anzahl der zu vergebenden Mandate seines Wahlkreises. Sie liegt also je nach Wahlkreis zwischen sechs und zehn.

Stimmenvergabe

Der Stimmbürger kann die Liste einer Partei unverändert einlegen. Er gibt damit all seine Stimmen dieser Partei. Der Stimmbürger kann in der Liste einer Partei einzelne Kandidaten streichen und durch andere Kandidaten derselben Partei oder auch einer anderen Partei ersetzen (Panaschieren). Er kann aber den Namen eines Kandidaten maximal zweimal auf eine Liste setzen (Kumulieren). Ebenso kann er auf der Liste einer den Partei den Parteinamen aus dem Listenkopf streichen und durch einen anderen Parteinamen ersetzen. (siehe Art. 38 GpR) Es besteht auch die Möglichkeit, die sogenannte freie Liste mit ausgewählten Kandidaten aller anderen Parteien auszufüllen und in den Listenkopf einen Parteinamen zu setzen.

Für die Ermittlung des Wahlergebnisses werden zunächst die Parteienstimmen zusammengezählt (Art. 39 GpR). Diese setzen sich zusammen aus Personenstimmen für die Kandidaten der einzelnen Parteien und leeren Stimmen, die durch leer gelassene Listenplätze entstehen.

Die Wählerstimmen entfalten ihre Wirkung nur innerhalb einer Region. Die Regionen sind also für sich abgeschlossene Wahlgebiete.

Mandatsvergabe

Die Mandatsvergabe ist ein sehr komplizierter zweiteiliger Vorgang aus Oberverteilung von Parteimandaten auf die Regionen einerseits und der Unterverteilung von Mandaten innerhalb jeder Region auf die verbundenen Wahlkreise und die jeweiligen Parteien.

Oberverteilung

In einem ersten Schritt werden zunächst sämtliche Parteienstimmen für jeden Wahlkreis zusammengestellt. (Art. 39 Abs. 1 GpR). Für die Wahl am 27. März 2011 ergaben sich folgende Zahlen:

Parteienstimmen der Wahlkreise
Wahlkreis Mandate gesamt FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD
Allschwil 7 5427 8003 5912 1551 4346 4082 1604 0 0
Binningen 7 7375 7292 8180 1782 3151 4353 2810 1580 0
Oberwil 9 10184 12759 13070 1813 9455 10767 1804 3459 0
Laufen 6 3562 4597 7362 294 6718 1612 549 1026 376
Münchenstein 7 5715 7818 5074 727 3179 5280 2448 1362 770
Muttenz 9 5353 16324 10673 4022 5812 6508 1568 2465 1184
Reinach 10 9410 13537 15951 2136 10639 7728 2000 5006 1068
Liestal 9 8658 12381 14471 5055 2383 8374 4682 3833 1172
Pratteln 8 6808 9920 10974 1412 1592 5572 2403 2186 1654
Gelterkinden 6 2800 5316 8688 1482 0 4410 535 1177 0
Sissach 6 5528 6000 7618 1552 0 5797 663 2378 0
Waldenburg 6 3013 4745 7905 1618 0 2606 1139 2743 0

Da die Zahl der Stimmen, die ein Wähler abgeben kann, von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedlich ist, muss als Nächstes aus der Stimmenanzahl die Anzahl der Wähler ermittelt werden. Dazu werden die Parteienstimmen durch die Anzahl der Mandate des jeweiligen Wahlkreises geteilt. (Art. 40 Abs. 2 GpR) Die abgerundeten Ergebnisse ergeben die Wählerzahlen.

Wählerzahlen der Wahlkreise
Wahlkreis FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD
Allschwil 775 1143 844 221 620 583 229 0 0
Binningen 1053 1041 1168 254 450 621 401 225 0
Oberwil 1131 1417 1452 201 1050 1196 200 384 0
Laufen 593 766 1227 49 1119 268 91 171 62
Münchenstein 816 1116 724 103 454 754 349 194 62
Muttenz 594 18313 1185 446 645 723 174 273 131
Reinach 941 1353 1595 213 1063 772 200 500 106
Liestal 962 1375 1607 561 264 930 520 425 130
Pratteln 851 1240 1371 176 199 696 300 273 206
Gelterkinden 466 886 1448 247 0 735 89 196 0
Sissach 921 1000 1269 258 0 966 110 369 0
Waldenburg 502 790 1317 269 0 434 189 457 0

Die Wählerzahlen der Parteien in den Regionen werden nun jeweils durch die entsprechende 1. Wahlzahl geteilt und abgerundet. Es ergeben sich eine erste Anzahl an Mandaten einer jeden Partei pro Region. Jedoch können noch nicht alle Mandate verteilt werden.

vorläufige Mandatszahl
Region (mit Wahlkreisen) FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD zugeteilte Mandate Restmandate
1 (Allschwil, Binningen, Oberwil) 4 5 4 0 3 3 1 0 0 20 3
2 (Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach) 4 7 7 1 4 3 1 1 0 28 4
3 (Liestal, Pratteln) 2 3 4 1 0 2 1 1 0 14 3
4 (Gelterkinden, Sissach, Waldenburg) 2 3 5 1 0 3 0 1 0 15 3

Für die noch zu verteilenden Restmandate schreibt das Gesetz über die politischen Rechte folgendes vor: die Wählerzahlen jeder Partei durch die Zahl bereits zugeteilter Mandate plus eins teilen und das erste Restmandat jener Partei mit dem grössten Quotienten zuteilen. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis alle Mandate verteilt sind.

Aus Platzgründen wird dies hier nur am Beispiel der Region 2 erläutert:

Restmandatsverteilung
Region 2 (Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach) FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD Summe Mandate Restmandate
Wählerzahlen 2944 5048 4731 811 3281 2517 814 1138 409
bereits zugeteilte Mandate 4 7 7 1 4 3 1 0 1 28 4
Quotient 589 631 591 406 656 629 407 569 409
bereits zugeteilte Mandate 4 7 7 1 5 3 1 1 0 29 3
Quotient 589 631 591 406 547 629 407 569 409
bereits zugeteilte Mandate 4 8 7 1 5 3 1 1 0 30 2
Quotient 589 561 591 406 547 629 407 569 409
bereits zugeteilte Mandate 4 8 7 1 5 4 1 1 0 31 1
Quotient 589 561 591 406 547 503 407 569 409
bereits zugeteilte Mandate 4 8 8 1 5 4 1 1 0 32 0
definitive Zuteilung der Mandate 4 8 8 1 5 4 1 1 0

Nach dem gleichen Verfahren ergibt sich dann für alle vier Regionen folgende Mandatsverteilung:

definitive Mandatszahl
Region (mit Wahlkreisen) FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD
1 (Allschwil, Binningen, Oberwil) 4 5 5 1 3 3 1 1 0
2 (Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach) 4 8 8 1 5 4 1 1 0
3 (Liestal, Pratteln) 3 4 5 1 0 2 1 1 0
4 (Gelterkinden, Sissach, Waldenburg) 3 4 6 1 0 3 0 1 0
Summe 14 21 24 4 8 12 3 4 0

Damit ist die Oberverteilung abgeschlossen. Die in der Summenzeile aufgeführten Zahlen geben nun an, mit wievielen Mandaten die einzelnen Parteien im neu gewählten Landrat vertreten sein werden.

Unterverteilung

Bei der Unterverteilung geht es nun darum, die Sitzansprüche der Parteien in den Regionen so auf die unterverbundenen Wahlkreise zu verteilen, dass ein dem Stimmenergebnis eines jeden Wahlkreises möglichst konformes Ergebnis entsteht. Andererseits dürfen jedoch auch nicht mehr Sitze auf einen Wahlkreis vergeben werden, als diesem laut Gesetz zustehen.

Für jede Region muss separat die Unterzuteilung durchgeführt werden. In einem ersten Schritt werden zunächst die Wählerzahlen der Parteien einer Region durch die jeweiligen Sitzansprüche geteilt. Der Quotient wird aufgerundet. Das Ergebnis ist die sogenannte zweite Wahlzahl (Art. 41 Abs. 1 GpR). Aufgrund dessen, dass die SD in keiner Region vertreten sein wird, wird sie in den folgenden Tabellen nicht mehr aufgeführt.

Region 1
FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP
Wählerzahl 2959 3601 3464 676 2120 2400 830 609
Sitzansprüche 4 5 5 1 3 3 1 1
Quotient 739,75 720,2 692,8 676 700,67 800 830 609
2. Wahlzahl 740 721 693 676 701 800 830 609

Art 41 Abs. 2 GpR schreibt nun vor, dass jede Partei in jedem Wahlkreis so viele Mandate erhält, wie die zweite Wahlzahl vollständig in der Wählerzahl enthalten ist.
Restmandate gehen an jene Wahlkreisparteien, die bei der Teilung ihrer Wählerzahlen durch die zweite Wahlzahl die grössten Bruchzahlen aufweisen.
Hierbei müssen jedes Mal zwei Sachverhalte geprüft werden:

  • Ist ein zu vergebendes Restmandat noch mit dem Sitzanspruch einer Partei in der Region vereinbar?
  • Ist im betreffenden Wahlkreis noch ein freies Mandate vorhanden?
  • Nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind, wird das Mandat vergeben.
  • Sind beide Bedingungen nicht erfüllt, wird das Mandat nicht vergeben.

Dieses Verfahren läuft so lange, bis alle Mandate verteilt sind.

In der folgenden Tabelle sind alle Mandate, welche die Zuteilungsbedingungen erfüllen, blau hinterlegt; jene, welche die Bedingungen nicht erfüllen, sind rot hinterlegt.

REGION 1 Allschwil Binningen Oberwil
FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP Rest-Summe FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP Rest-Summe FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP Rest-Summe
Wählerzahl 775 1143 844 221 620 583 229 0 1053 1041 1168 254 450 621 401 225 1131 1417 1452 201 1050 1196 200 384
2. Wahlzahl 740 721 693 676 707 800 830 609 740 721 693 676 707 800 830 609 740 721 693 676 707 800 830 609
Quotient 1,047 1,585 1,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0 1,423 1,444 1,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 1,528 1,965 2,095 0,297 1,485 1,495 0,241 0,631
vorläufige Mandate 1 1 1 0 0 0 0 0 1 1 1 0 0 0 0 0 1 1 2 0 1 1 0 0
Restmandate 4 4 3
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
1. Restmandat 4 4 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
2. Restmandat 1 3 4 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
3. Restmandat 1 3 1 3 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
4. Restmandat (*) 1 1 2 1 3 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
5. Restmandat (**) 1 1 2 1 1 2 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
6. Restmandat (***) 1 1 2 1 1 1 1 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
7. Restmandat (****) 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
8. Restmandat (+) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
9. Restmandat (++) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
10. Restmandat (+++) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 0
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
11. Restmandat (++++) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 1 0
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
12. Restmandat 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 1 0 0 1 0

Anmerkungen:

(*) letzter Sitzanspruch der Grünen
(**) letzter Sitzanspruch der SVP
(***) letzter Sitzanspruch der CVP
(****) letzter Sitzanspruch der BDP
(+) letzter Sitzanspruch der SP
(++) letzter Sitzanspruch der FDP und zugleich letzter zu vergebender Sitz im Wahlkreis Oberwil
(+++) wird nicht vergeben, da sämtliche Sitzansprüche der Grünen vergeben sind und im Wahlkreis Oberwil alle Mandate vergeben sind
(++++) wird nicht vergeben, da sämtliche Sitzansprüche der CVP vergeben sind und im Wahlkreis Oberwil alle Mandate vergeben sind

Das Verteilungsverfahren kann nun für die Region 1 abgeschlossen werden, denn es verbleibt nur noch ein Sitzanspruch für die EVP und es ist nur noch ein Sitz im Wahlkreis Allschwil frei. Demzufolge geht dieser letzte Sitz an die EVP in Allschwil.

Es ergibt sich damit für die Region 1 folgende Sitzverteilung der Parteien in den verbundenen Wahlkreisen.

Region 1
FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP
Allschwil 1 2 1 1 1 1 0 0
Binningen 1 1 2 0 1 1 1 0
Oberwil 2 2 2 0 1 1 0 1

Der letzte Schritt besteht nun in der Zuteilung der Mandate an die einzelnen Kandidaten. Hierzu bestimmt Art. 42 GpR, dass diejenigen Kandidaten gewählt sind, welche die höchsten (Personen-)Stimmenzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Nicht gewählte Kandidaten werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen als Ersatzleute bezeichnet. Im Falle, dass ein gewählter Abgeordneter im Laufe der Amtsdauer ausscheidet, rückt automatisch derjenige unter den Ersatzleuten der gleichen Liste nach, der die meisten Stimmenzahlen erhielt.

Sollten keine Ersatzleute mehr zur Verfügung stehen, darf im Falle eines zu besetzenden Mandats ein Wahlvorschlag von der betreffenden Partei eingereicht werden. Dazu müssen von den ursprünglichen Unterzeichnern der Liste mindestens zehn ihre Zustimmung erteilen. Der betreffende Kandidat gilt dann nach dem Grundsatz der stillen Wahl als für den Rest der Legislaturperiode gewählt.

Kann auf diesem Weg kein Wahlvorschlag eingereicht werden, findet eine Ersatzwahl im betreffenden Wahlkreis statt, die dann aber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1.Kantonsverfassung von 1832
  2. 2.Kantonsverfassung von 1838
  3. 3.Kantonsverfassung von 1850
  4. 4.Kantonsverfassung von 1863
  5. 5.Kantonsverfassung von 1892
  6. 6.Kantonsverfassung von 1984
  7. Artikel 61 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (PDF; 194 kB)
  8. Artikel 49 des Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Basel-Landschaft (PDF; 180 kB)
  9. http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/parl-lk/einfuehrung_lr_web.pdf Rechte und Pflichten der Abgeordneten
  10. PDF bei www.baselland.ch
  11. http://www.baselland.ch/120-0-htm.275550.0.html Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Basel-Landschaft
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