Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Seit 2000 erweiterte es schrittweise das vorangehende Stromeinspeisungsgesetz. Während das EEG in Bezug auf den Ausbau der erneuerbaren Energien von der Bundesregierung als erfolgreich eingestuft wurde,[1] werden dessen ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte wie Ausnahmeregelungen für die Industrie kontrovers diskutiert.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien |
Kurztitel: | Erneuerbare-Energien-Gesetz |
Früherer Titel: | Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien |
Abkürzung: | EEG 2021 |
Art: | Bundesgesetz, Einspruchsgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht |
Fundstellennachweis: | 754-27 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) |
Inkrafttreten am: | 1. April 2000 |
Letzte Neufassung vom: | Art. 1 G vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. August 2014 (Art. 23 G vom 21. Juli 2014) |
Letzte Änderung durch: | Art. 11 G vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026, 3063) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
überw. 27. Juli 2021 (Art. 15 G vom 16. Juli 2021) |
GESTA: | E063 |
Weblink: | Text des EEG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Ziele, Prinzip und Struktur
Es soll gemäß Legaldefinition (§ 1 Abs. 1 EEG) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
- eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
- die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern (Internalisierung externer Kosten),
- fossile Energieressourcen schonen und
- die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern.
Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms soll nach EEG 2021 bis zum Jahr 2030 auf 65 % steigen (§ 1 Abs. 2 EEG 2021). Noch vor dem Jahr 2050 soll der gesamte in der Bundesrepublik Deutschland verbrauchte Strom treibhausgasneutral erzeugt werden (§ 1 Abs. 3 EEG 2021). Während erstmals im EEG 2017 ein fester Korridor für den Ausbau der erneuerbaren Energien mit festen Grenzen nach oben und unten festgelegt wurde, gab es in allen vorherigen Versionen des EEG Mindestziele, so dass es keine Obergrenze gab (§ 1 Abs. 2 EEG). Nach der Einführung des EEG im Jahr 2000 ist das Gesetz 2004 und 2009 durch Neufassungen angepasst worden. 2011 wurden umfassende Novellierungen beschlossen, die überwiegend 2012 in Kraft getreten sind. Weitere Novellierungen fanden 2014 und 2017 und 2020 statt, so dass die aktuelle Gesetzesfassung kurz als „EEG 2021“ bezeichnet wird.
Zwei Grundzüge sind zum Erreichen der Ziele gesetzlich verankert:
- die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien
- Vergütungssätze für den eingespeisten Strom in Form von gleitenden Marktprämien, deren jeweilige Höhe vom aktuellen Strompreis an der Börse abhängig ist
Der zu einer EEG-Anlage nächstgelegene Stromnetzbetreiber ist zu deren Anschluss und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes verpflichtet (§ 8 Abs. 1 EEG). Die Zahlung der festgelegten gleitenden Marktprämie ist im gleichen Paragrafen grundsätzlich als gesetzliches Schuldverhältnis verankert und darf nicht vom Abschluss eines separaten Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot nach § 4 Abs. 1 EEG). Von den Bestimmungen des EEG darf nicht abgewichen werden, soweit nicht ausdrücklich dort vorgesehen (ebenfalls § 4 EEG).
Die Vergütungssätze sind mit Laufzeiten von 20 Jahren nach Technologien und Standorten differenziert und sollen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen (Grundsatz § 21, Vergütungssätze für die jeweiligen Technologien §§ 26 bis 31 EEG 2014). Der festgelegte Satz sinkt jährlich (im Falle der Photovoltaik monatlich, im Falle der Windenergie an Land vierteljährlich) um einen bestimmten Prozentsatz, so dass durch diese stetige Degression die zu erwartende Kostensenkung bereits im Gesetz berücksichtigt wird und für später errichtete Anlagen ein Kostendruck als Verbesserungsanreiz geweckt wird: Anlagen sollen effizienter und kostengünstiger hergestellt werden, um langfristig ohne Hilfen am Markt bestehen zu können (Höhe und Entwicklung s. Vergütungssätze).
Nach EEG wird die Erzeugung von Strom aus folgenden erneuerbaren Energien gefördert (§ 3 Nr. 3 EEG):
- Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie
- Windenergie
- solarer Strahlungsenergie (zum Beispiel Photovoltaik)
- Geothermie
- Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie
Außerdem wird die Stromerzeugung aus Grubengas gefördert, das eine fossile Energiequelle darstellt.
Die Regelungen des EEG ziehen Ausgleichsbedarf auf zwei Ebenen nach sich:
- Ausgleich der regional und saisonal unterschiedlichen Stromerzeugung
- Ausgleich der Kosten
Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist regional und saisonal unterschiedlich, so dass zwischen den Netzbetreibern eine bundesweite Ausgleichsregelung erforderlich ist (§§ 34 bis 36 EEG). Diese sogenannte „bundesweite Wälzung“ wurde bis 2010 als physikalische Durchleitung des EEG-Stroms über die Verteilnetzbetreiber zu den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern und von dort weiter zu den Endverbrauchern betrieben, so dass sich ein fünfstufiges Wälzungssystem ergab.
Mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom Mai 2009 ist das Verfahren grundlegend geändert worden: EEG-Strom wird zu den Übertragungsnetzbetreibern durchgeleitet, von ihnen gemäß Vorgaben vergütet und an der Strombörse im Spotmarkt vermarktet.[3] Die Möglichkeiten zur Direktvermarktung des EEG-Stroms sind im EEG 2012 mit dem Marktprämienmodell erweitert worden.
Der weitere Ausgleichsbedarf ergibt sich für die Kosten, die als Differenz zwischen den Erlösen für den EEG-Strom und den festgelegten Vergütungssätzen entstehen (§ 21 EEG). Dieser Betrag wird als EEG-Umlage bezeichnet und von den Endverbrauchern gezahlt. Für die Ermittlung der EEG-Umlage sind seit 2010 nach Einführung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) die vier bundesweiten Übertragungsnetzbetreiber zuständig.[2] Die Höhe der einzelnen Beträge wird jährlich zum 15. Oktober in einer Prognose für das folgende Jahr ermittelt und im laufenden Geschäftsbetrieb durch Kontoabgleich Ende September ausgeglichen.
Das EEG sieht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch sowie für Schienenbahnen Ausnahmeregelungen von der EEG-Umlage vor, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, „soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist“ (§ 40 EEG mit Einzelregelungen §§ 41 bis 44). Mit dem EEG 2012 ist die Grenze für Ausnahmeerteilungen auf 1 GWh/a Jahresstromverbrauch (vorher 10 GWh/a) deutlich gesenkt worden (Einzelheiten siehe Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen).
Im EEG sind ferner Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten geregelt (§ 45 EEG mit Einzelregelungen §§ 45 bis 52) sowie Herkunftsnachweis, Doppelvermarktungsverbot, Rechtsschutz und behördliche Verfahren (§§ 55 bis 63). Das Gesetz endet mit umfangreichen Verordnungsermächtigungen im § 64 mit 8 zugehörigen (Buchstaben)-Paragrafen, der Vorgabe zum Erfahrungsbericht (§ 65) sowie umfangreichen Übergangsbestimmungen (§ 66 EEG).
Entwicklung
Stromeinspeisungsgesetz (1991)
Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz – kurz Stromeinspeisungsgesetz – vom 7. Dezember 1990,[4][5] das als weltweit erstes Ökostrom-Einspeisegesetz[6] gilt. Die Einspeisung in das öffentliche Netz wurde hiermit verbindlich geregelt, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft – nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen große Stromerzeuger den Zugang zu ihrem Verteilernetz oftmals verweigerten oder stark erschwerten. Das Gesetz verpflichtete die Netzbetreiber zur Abnahme des Stroms und sicherte den Erzeugern Mindestvergütungen zu, die als Anteil vom Durchschnittserlös für Strom berechnet wurden, wie er zwei Jahre zuvor erzielt wurde. Nicht nach diesem Gesetz wurde Strom vergütet, der aus Wasserkraft, Deponie- oder Klärgas mit einem Generator von mehr als fünf Megawatt gewonnen wurde.
Nach Einführung des Gesetzes 1991 betrug diese Vergütung für Wasserkraft sowie Klär-, Deponie- und Biogas 75 % (ab 1994 80 %) und für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft 90 % des zwei Jahre zuvor erzielten Durchschnittserlöses. Diese Regelungen und Vergütungen führten zu einer Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand, waren für bestehende Anlagen, meist Wasserkraftanlagen, vorteilhaft und brachten Windkraftanlagen an besonders günstigen, küstennahen Standorten in die Nähe der Wirtschaftlichkeit, was zu einem ersten kleinen „Windkraft-Boom“ in diesen Regionen führte. Für Solarstromanlagen waren die Vergütungen noch weit von einer Kostendeckung entfernt. Ein Schritt in Richtung kostendeckende Vergütung stellte das Aachener Modell dar.[7]
Für das Jahr 2000 – also kurz vor Einführung des EEG – lag die Vergütung für Strom aus Wind und Photovoltaik bei umgerechnet 8,23 ct/kWh, für Strom aus Wasserkraft, Klär-, Deponie- und Biogas bei umgerechnet 7,23 ct/kWh und für Strom aus sonstigen erneuerbaren Energien bei umgerechnet 5,95 ct/kWh. Bezugswert war die durchschnittliche Vergütung für Strom im Jahr 1998 – umgerechnet 9,15 ct/kWh.[8]
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)
Das Stromeinspeisungsgesetz wurde durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000[9] ersetzt. Zentrale Neuerungen gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz waren die Einführung des Vorrangprinzips und eines bundesweiten Wälzungsmechanismus[10] sowie die Anhebung der Grenze für Wasserkraft, Deponie- und Klärgas von 5 MW auf 20 MW. Die Vergütungssätze wurden entsprechend dem Grundsatz der kostendeckenden Vergütung stärker differenziert, die Vergütungssätze für Photovoltaik stark angehoben und Technologien wie geothermisch erzeugte Energie einbezogen, um eine Anschubförderung zu geben.
Im EEG 2000 war eine Degression von jährlich 5 % für die Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie vorgegeben. Zusätzlich wurde eine Leistungsgrenze von 350 MWp eingeführt, nach deren Überschreiten im Folgejahr die Vergütung für neue Photovoltaikanlagen entfallen sollte. Dieser Wert ergab sich aus dem Anfangsbestand von 50 MWp und aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Dächer-Programm für Solarstrom gefördert wurden. Die 350-MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, so dass ab 2004 keine Vergütung für Neuanlagen gezahlt worden wäre und ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt drohte. Daher wurde eine EEG-Novelle bereits am 22. Dezember 2003 verabschiedet.
Die Vergütungssätze des EEG 2000 im Überblick:
- Strom aus Windenergie zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh
- Strom aus Photovoltaikanlagen
- für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
- für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
- Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh
- Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
- Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh
Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:
- für Strom aus Windkraft um 1,5 %
- für Strom aus Sonnenenergie um 5,0 %
- für Strom aus Biomasse um 1,0 %
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004)
Eine weitere novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004[11] trat am 1. August 2004 in Kraft. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages, bei der die CDU/CSU eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Neben der erforderlich gewordenen Anpassung an die von der EU erlassenen Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt[12] bestanden die wesentlichen Änderungen in der Höhe der Fördersätze sowie der besseren juristischen Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (etwa keine Pflicht zum Abschluss von gesonderten Einspeiseverträgen).
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009)
Die Novellierung 2008[13] hatte das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von mindestens 30 % zu erhöhen (§ 1 Abs. 2 EEG). In Ergänzung zum EEG, das sich nur auf die Stromerzeugung bezieht, wurde erstmals bundesweit in einem weiteren Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008) die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt, mit dem die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung auf 14 % bis 2020 bezweckt wird.
Das EEG 2009 behielt die Grundstrukturen des EEG 2004 zwar bei, führte aber zu einer vollkommenen Neunummerierung der Paragrafen, deren Anzahl von 22 auf nunmehr 66 anwuchs. Die Neufassung des Gesetzes gilt für Neu- und für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorhandene Altanlagen, für die umfassende Übergangsbestimmungen im § 66 Bestandsschutz gewähren und die bisherigen Bedingungen für die Abnahme und Vergütung aufrechterhalten.[14] Die Neufassung enthält eine Vielzahl von Detailregelungen. So wurden zum Zwecke der Verbesserung der Transparenz die Meldepflichten erweitert. Betreiber von Solaranlagen müssen Standort und Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur melden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EEG).[15] Der Anlagenbegriff wurde neu und eindeutig – auch für Altanlagen – definiert, um die Aufteilung in mehrere Kleinanlagen zu unterbinden, mit der höhere Vergütungssätze erzielt werden sollten. Mit der Neufassung der § 19 und § 66 EEG werden Anlagen, die in enger zeitlicher Folge von zwölf aufeinander folgenden Monaten und in lokaler Nähe auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe in Betrieb genommen wurden, bei der Vergütung wie eine einzige Anlage gewertet.
Eine neuartige Ausgleichsregelung wurde für Engpässe bei der Stromeinleitung in die übergeordneten Stromnetze eingeführt. Diese Maßnahmen zum Netzmanagement sollten den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglichen, ohne auf den Netzausbau an Engpassstellen warten zu müssen. Herzstück ist die direkte Zugriffsmöglichkeit der Netzbetreiber auf die Steuerung der einspeisenden Erzeugungsanlagen, mit dem sie die Leistung gezielt absenken können.(§ 11, § 12 EEG) Die Netzbetreiber sind zur Information der Betreiber und zum Nachweis des Umfangs und der Dauer der Maßnahme verpflichtet. Derartige Eingriffe setzen einen tatsächlichen Engpass im Stromnetz nach Absenkung der Leistung konventioneller Kraftwerke voraus. Der Anlagenbetreiber hat das Recht auf Entschädigung, muss diese Forderung aber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen und durchsetzen. Alle bestehenden Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW waren auf Kosten der Betreiber bis Ende 2010 mit technischen Einrichtungen zur Ferneinwirkung (Rundfunksteuerempfänger) und zur laufenden Erfassung der eingeleiteten Strommenge nachzurüsten.
Außerdem wurde für die Photovoltaik-Vergütung eine gleitende Degression eingeführt. Bei großem Zubau und damit höheren Vergütungskosten wird die garantierte Vergütung pro kWh im Folgejahr schneller abgesenkt, um die Gesamtkosten für alle Stromkunden in Grenzen zu halten. Wird das vorgegebene Zubau-Ziel nicht erreicht, wird die Absenkung verlangsamt (beispielsweise ab 1,5 GW Zubau im Jahr 2009 folgt ein Prozent zusätzliche Absenkung der Vergütung für das Jahr 2010). Der gültige Degressionssatz für die Einspeisevergütung ab 1. Januar des Folgejahres wird jeweils zum 31. Oktober des laufenden Jahres durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2008 beschlossene neue und erweiterte Fassung[16] ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2012)
Am 30. Juni 2011 beschloss der Deutsche Bundestag eine umfassende Novelle des EEG,[17] darunter eine Neuregelung der Boni-Systeme für die Bioenergie sowie Veränderungen bei den Einspeisetarifen. Eine außerordentlich starke Kürzung wurde für die Photovoltaik beschlossen. Die Änderungen traten zum 1. Januar 2012 in Kraft:[18]
- Förderung der Direktvermarktung durch das Marktprämien-Modell: Differenz zwischen der anlagenspezifischen EEG-Vergütung und dem monatlich nachlaufend ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis für Strom wird als Marktprämie erstattet, zusätzlich werden die Aufwendungen für die Direktvermarktung durch eine Managementprämie ausgeglichen (neuer Teil der EEG-Umlage).
- „Flexibilitätsprämie“ zur Förderung des Baus von Gasspeichern an Biogasanlagen
- Befreiung der Speicher von Netzentgelten, um Doppelveranlagung zu vermeiden
- Das „Grünstromprivileg“ (Befreiung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der EEG-Umlage) bleibt, wird jedoch auf 2 ct/kWh begrenzt (vorher Höhe der EEG-Umlage). Zusätzlich wird ein Mindestanteil fluktuierender erneuerbarer Energien von 20 % eingeführt (Wind, Sonne).
- Anpassungen bei den Vergütungsregelungen durch unterschiedliche Vorgaben – für die wesentlichen Energiequellen:
- Wind an Land: im Grundsatz Fortführung der Vergütungsstruktur gemäß EEG 2009, jedoch Erhöhung der Degression von 1 % auf 1,5 %, Weitergewährung des Systemdienstleistungs-Bonus für Neuanlagen bis Ende 2014, für Bestandsanlagen bis Ende 2015, Gewährung eines Repowering-Bonus zum Ersatz von Altanlagen (Errichtung vor 2002)
- Wind auf See: Erhöhung der Vergütung durch Integration der Sprinterprämie (2 ct/kWh) in die Anfangsvergütung, so dass diese von 13 auf 15 ct/kWh steigt, Verschiebung des Degressionsbeginns von 2015 auf 2018, Einführung eines sog. Stauchungsmodells: Anfangsvergütung steigt auf 19 ct/kWh, wird aber nur für acht statt zwölf Jahre gewährt
- Photovoltaik (PV): Beibehaltung der bestehenden Degressionsregelung („atmender Deckel“) und halbjährliche Anpassung wie im Jahr 2011
- Biomasse: Vereinfachtes Vergütungssystem mit vier leistungsbezogenen Anlagenkategorien (Grundvergütung zwischen 6 und 14,3 ct/kWh)
Photovoltaik-Novelle (Juni 2012)
Mit der „Photovoltaik-Novelle (PV-Novelle)“ sind Ende Juni 2012 umfangreiche Änderungen bei der Vergütung von Photovoltaik-Strom nach Einigung im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden, die rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft getreten sind. Vorangegangen waren monatelange Diskussionen über die zukünftige Ausgestaltung der Förderung von Photovoltaikanlagen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Das Ergebnis wurde als „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ (sog. PV-Novelle) am 23. August 2012 verkündet.[19] Es beinhaltet im Wesentlichen:[20]
- Neugestaltung der Vergütungsklassen (bis 10 kW, bis 40 kW, bis 1000 kW und bis 10.000 kW) und Größenbegrenzung auf 10.000 kW
- Einmalabsenkung der Vergütungssätze um 15 %, anschließend „Basisdegression“ um monatlich 1 % (entspricht 11,4 % jährlich)
- Vergütungssätze ab 1. April 2012 zwischen 19,5 und 13,5 ct/kWh
- Begrenzung des Gesamtausbauziels für die geförderte Photovoltaik in Deutschland auf 52 GW (Bestand 27 GW (Mitte 2012)), ein jährlicher „Ausbaukorridor“ wird mit 2,5 bis 3,5 GW festgesetzt
- Zubauabhängige Steuerung der Degression („atmender Deckel“), abhängig vom Zubau wird bei Überschreitung des Ausbaukorridors die Degression in Stufen von 1,0 % bis 2,8 % angehoben, bei Unterschreitung entsprechend abgestuft oder ausgesetzt
- Mit den Instrumenten „Marktintegrationsmodell“ (MIM) und „Eigenverbrauchsbonus“ wird für Anlagen zwischen 10 kW und 1000 kW ab 2014 nur noch 90 % der gesamten im Kalenderjahr erzeugten Strommenge nach EEG vergütet.
Reformdiskussion 2013
Bundesumweltminister Peter Altmaier stellte im Frühjahr 2013 seine Reformvorschläge, als „Strompreisbremse“ zur Deckelung der EEG-Umlage, vor.[21] In der Analyse stellt das Papier fest: „Die Paradoxie der EEG-Umlage liegt darin, dass es trotz langsamen Ausbautempos zu erheblichen Ausgaben-Steigerung, gegebenenfalls aber auch trotz hohen Ausbautempos zu Ausgaben-Senkung kommen kann.“
Altmaier machte daraufhin folgende Reformvorschläge:
- Auszahlung der EEG-Vergütung für Anlagenbetreiber stunden, wenn abzusehen ist, dass das EEG-Konto negativ wird. Wenn die Vergütung erst ausgezahlt wird, wenn das EEG-Konto im Plus ist, würde es zum Beispiel für dieses Jahr bedeuten, dass zunächst keine Anlage eine Vergütung bekommt. Eine Refinanzierung für große Anlagen, wie zum Beispiel Biogasanlagen und größere Windparks, wird so jedoch unsicher.
- Beitrag von Bestandsanlagen. Betreiber von Altanlagen sollen mit ein bis eineinhalb Cent pro Kilowattstunde belastet werden. Dieser Vorschlag ist umstritten, da er nach Ansicht von Kritikern einen grundgesetzwidrigen Eingriff in den Vertrauensschutz darstellt.
- Belastung des Eigenverbrauchs bei Photovoltaikanlagen mit einem Teil der EEG-Umlage
- Reduktion der Ausnahmegenehmigungen von Unternehmen von der EEG-Umlage und Erhöhung des Beitrags, den die teilbefreiten Unternehmen leisten.
In einem gemeinsamen Papier des Bundesumweltministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums vom Februar 2013 wurden kurzfristige Maßnahmen zur Dämpfung der Strompreise vorgeschlagen („Strompreisbremse“), die auf dem Konzept Altmaiers aufbauen.[22]
Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) lehnte die Vorschläge in ihrer Mehrzahl ab. Er warnte vor einem „Abwürgen der Energiewende“ und machte mehrere alternative Vorschläge zur Kostendämpfung.[23] Vor allem das Einfrieren der EEG-Umlage auf den für 2013 geltenden Wert von 5,28 Cent pro kWh Strom führe zu einer Bremsung des Ausbautempos. Die EEG-Umlage sei kein Maßstab mehr für die Kosten der erneuerbaren Energien, sondern hänge wesentlich von der Entwicklung der Börsenstrompreise und der CO2-Zertifikatepreise ab. Ebenfalls kritisierte der Branchenverband den Plan, künftigen Investoren keine Einspeisevergütung zu zahlen. Damit würde Investoren jegliche Planungssicherheit genommen, wovon vor allem Bürgerenergieprojekte sowie kleine und mittlere Unternehmen betroffen seien.[24][25] Greenpeace forderte statt einer „Strompreisbremse“ eine „Abzockbremse“.[26]
Grünen-Politiker Jürgen Trittin äußerte sich kritisch zu den geplanten Reformen. Er betonte dabei, die Preiserhöhungen seien nicht einmal zur Hälfte der EEG-Umlage anzulasten. Die Grünen legten zeitgleich mit Rösler und Altmaier ein alternatives Konzept vor, was weiterhin ein vorrangiges Einspeisen von Ökostrom in deutsche Netze vorsieht.[27]
Die meisten vorgeschlagenen Maßnahmen setzten sich beim Energiegipfel am 21. März 2013 bei Bund und Ländern nicht durch, wobei viele Fragen ungeklärt blieben. Bereits errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen sollen allerdings nicht nachträglich schlechter gestellt werden können.[28] Die Vertagung wichtiger Entscheidungen wurde von Branchenvertretern kritisiert, da Planungs- und Investitionssicherheit fehle.[29]
Ein im Juni 2013 veröffentlichtes Gutachten der dena im Auftrag des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) stellte fest, dass die Ausbauziele für erneuerbare Energien nicht mehr infrage gestellt würden und die meisten Prognosen von einer Übererfüllung der Ausbauziele des Energiekonzepts ausgingen. Die Studie empfahl eine grundlegende Novellierung des EEG. Ein erster Schritt sei die Anpassung der Einspeisevergütungen an die Marktentwicklung, wobei die Systemkosten zu berücksichtigen seien.[30]
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2014)
Im Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode des Bundestages[31] vom 27. November 2013 fanden sich eine Reihe von Reformansätzen für das EEG. Prämisse des künftigen Ausbaus erneuerbarer Energien war es, „der Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems einschließlich des Netzausbaus und der notwendigen Reservekapazitäten eine höhere Bedeutung zuzumessen“.[32] Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien sollte künftig innerhalb eines gesetzlich festgelegten Ausbaukorridors erfolgen, um 40 bis 45 Prozent erneuerbare Energien an der Stromerzeugung im Jahr 2025 und 55 % bis 60 Prozent im Jahr 2035 zu erreichen.
- Für die einzelnen Technologien gelte Folgendes:
- Photovoltaik: Die geltenden Regelungen (beispielsweise „atmender Deckel“) würden beibehalten
- Biomasse: Der Zubau werde überwiegend auf Abfall- und Reststoffe begrenzt
- Wind an Land: Die Fördersätze, insbesondere an windstarken Standorten, würden gesenkt. Eine geplante Länderöffnungsklausel ermögliche länderspezifische Regeln über Mindestabstände zur Wohnbebauung
- Wind auf See: Der Ausbaupfad werde auf 6,5 GW im Jahr 2020 festgesetzt. Im Weiteren wird von einem jährlichen Zubau von 400 MW im Jahr ausgegangen, sodass im Jahr 2030 15 GW erreicht würden
- Wasserkraft: Die Regelungen würden beibehalten
- Der Einspeisevorrang für erneuerbaren Energien werde beibehalten
- Spätestens ab 2017 soll eine verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen gelten. Bis dahin betreffe dies nur Neuanlagen ab 5 MW Leistung
- Ab 2018 soll die Förderhöhe über Ausschreibungen ermittelt werden. Voraussetzung sei, dass ein Pilotprojekt zeige, „dass die Ziele der Energiewende auf diesem Wege kostengünstiger erreicht werden können“.[33] Spätestens im Jahr 2016 beginne ein Pilotmodell mit 400 MW Photovoltaik-Leistung
- Das Grünstromprivileg werde abgeschafft; weitere Bonusregelungen sollen geprüft und bei Bedarf aufgehoben werden
- Zur Sicherung der Systemstabilität werde festgelegt, dass Neuanlagen vom Netzbetreiber und von den Direktvermarktern ansteuerbar sein müssen. Spitzenlast könne bei neuen Anlagen im begrenzten Umfang unentgeltlich abgeregelt werden, vorausgesetzt, es senke die Kosten für den Netzausbau und vermeide negative Börsenstrompreise. Auch würden die Entschädigungsregelungen im Einspeisemanagement so verändert, dass die Netzsituation bei der Standortwahl von Neuanlagen besser berücksichtigt werde[34]
- Es werde geprüft, ob große Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien einen Grundlastanteil ihrer Maximaleinspeisung garantieren müssen. Diese „virtuelle Grundlastfähigkeit“ werde in einem Pilotvorhaben konkretisiert
- Erneuerbare Energien sollen stärker in den europäischen Energiebinnenmarkt integriert werden. Dafür erfolge eine europarechtskonforme Ausgestaltung des EEG
- Die Besondere Ausgleichsregelung werde erhalten und europarechtskonform weiterentwickelt, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sicherzustellen
- Neue Eigenstromerzeuger sollen an der EEG-Umlage beteiligt werden, wobei für kleine Anlagen eine Bagatellgrenze gelte
Im Januar 2014 wurden die geplanten Maßnahmen in einem Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums konkretisiert.[35] Die wesentlichen Ziele waren nunmehr, den Zubau von Erneuerbare-Energie-Anlagen besser zu steuern, die EEG-Umlage stabil zu halten und damit die Bezahlbarkeit von Strom sowie die Versorgungssicherheit sicherzustellen.[36][37]
Am 27. Juni 2014 beschloss der Bundestag das EEG 2014, basierend auf der Bundeskabinettsvorlage von Wirtschafts- und Energieminister Sigmar Gabriel[38] und den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag. Mit den Maßnahmen sollen die Einspeisevergütungen von neuen Anlagen auf durchschnittlich 12 ct/kWh sinken. Im Einzelnen:
Für die einzelnen Energieträger wurden Ausbaupfade festgelegt. Bei der Windenergie liegt der Zielkorridor bei einem jährlichen Nettozubau von 2400 MW bis 2600 MW. Werden mehr Windräder errichtet, sinken die Vergütungen entsprechend stärker („atmender Deckel“). Repowering ist hiervon ausgenommen. Bei Offshore-Windkraft soll es eine Anfangsvergütung von rund 18 Cent je kWh geben, aber die Ausbauziele werden von 10.000 MW auf 6500 MW bis 2020 und 15.000 MW bis 2030 gekürzt. Zudem wurde eine Länderöffnungsklausel eingeführt, mit der länderspezifische Abstände von Windkraftanlagen von Wohnbebauung möglich gemacht wurden; damit könnten einzelne Bundesländer den Ausbau der Windkraft behindern.[39]
Biogasanlagen sollen auf 100 MW im Jahr stark begrenzt werden, wobei v. a. Reststoffe verwertet werden sollen. Die Einspeisevergütungen wurden stark gekürzt. Kritiker verweisen darauf, dass ohne den Ausbau der Bioenergie es an Back-Up-Kraftwerken zum Ausgleich der wachsenden Stromproduktion aus Wind- und Solarenergie fehle.
Hinsichtlich Photovoltaik soll der selbst produzierte und selbst verwendete Eigenstrom künftig mit einer Abgabe belastet werden („Sonnensteuer“), obgleich regierungsinterne Gutachten davon abrieten.[40] Ausgenommen sind kleine Solaranlagen bis 10 kW. Ende Januar 2015 beschloss die Bundesregierung die Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen für die finanzielle Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Ausschreibung startete im Februar 2015,[41] unter starker Kritik durch die Branchenverbände.[42]
Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), d. h. Ausnahmeregelungen für energieintensive Industrien, wurde reformiert. Bislang wurden Firmen, deren Stromkosten 14 Prozent der Bruttowertschöpfung betrugen, teilweise von der EEG-Umlage befreit. Dieser Schwellenwert soll jetzt für 68 Kernbranchen auf 15 Prozent steigen.
Bei der zukünftig standardmäßig vorgesehenen Direktvermarktung wird der Strom nur noch als „Graustrom“ an der Börse gehandelt. Allerdings ist eine Verordnungsermächtigung in § 95 Nr. 6 EEG aufgenommen worden, die dem Gesetzgeber eine gesonderte Regelung zur Grünstromvermarktung ermöglicht.
Der Bundesverband Erneuerbare Energie kritisierte das Vorhaben und sah die nationalen Klimaziele gefährdet.[43][44] Die Ausbaukorridore seien zu gering, um den wegfallenden Atomstrom zu ersetzen. Ein Anstieg der klimapolitisch unerwünschten Kohleverstromung sei die Folge. Zudem sei die verpflichtende Direktvermarktung und die Einführung von Ausschreibungen bis 2017 abzulehnen, da sie zu höheren Finanzierungskosten führten und Unsicherheit unter Investoren hervorriefen. So sei die „Energiewende aus Bürgerhand“ gefährdet.[45] Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband kritisierte, dass die Novelle die Aktivität von Energiegenossenschaften deutlich einschränke, obwohl im Koalitionsvertrag mehr Bürgerbeteiligung versprochen wurde.[46] Der Bundesverband Solarwirtschaft warnte vor einem Marktrückgang. Der Ausbau der Solarenergie werde gedrosselt, ohne die Kosten der Energiewende spürbar zu senken.[47] Insbesondere die „Sonnensteuer“ stieß auf Kritik aus Wissenschaft und Solarbranche.[48] Die für 2015 erwartete Senkung der EEG-Umlage sei nicht auf die Reform, sondern auf günstige Rahmenfaktoren zurückführbar.[49] Der Bundesverband Windenergie kritisierte vor allem die Länderklausel, da diese den Ausbau der Windenergie im Binnenland verhindere. Zudem sei die angekündigte Einführung von Ausschreibung eine große Verunsicherung für den Markt.[50] Der Fachverband Biogas sah die Existenz hunderter Biogasanlagen gefährdet und befürchtet über eine Milliarde Fehlinvestitionen, was dem ländlichen Raum schade.[51][52] Die Verbraucherzentrale kritisierte, dass der Eigenverbrauch von Solarstrom belastet werden solle. Außerdem forderte sie eine weitergehende Begrenzung der Begünstigungen für die Industrie.[53] Gutachter sehen das Klimaziel der Bundesregierung in Gefahr.[54] Der ehemalige grüne Energiepolitiker Hans-Josef Fell, einer der Autoren des EEG-Entwurfs von 2000, sah die „Grundpfeiler“ des EEG durch die Reform gefährdet.[55]
Am 24. Juli 2014 ist die Neufassung als EEG 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden,[56] so dass sie am 1. August 2014 in Kraft trat. Auch die EU-Kommission hatte bereits festgestellt, dass das Gesetz mit dem EU-Beihilferecht in Einklang steht, und hat es genehmigt.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2016/2017)
Im April 2016 wurde der Referentenentwurf der nächsten EEG-Novelle 2016 vorgelegt, der in jeweils geänderter Fassung am 8. Juni 2016 das Kabinett und am 8. Juli 2016 – kurzfristig in EEG 2017 umbenannt – den Bundestag passierte.[57][58][59][60][61][62] Das EEG 2016/2017 bezweckt einen grundsätzlichen Systemwechsel vom Modell der Einspeisevergütungen hin zum Ausschreibungsverfahren, der bereits mit dem im EEG 2014 im Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Pilotprojekt getestet worden war. Zudem werde erstmals der Ausbau der erneuerbaren Energien nach oben gedeckelt.[63]
Branchenverbände wie der Bundesverband Erneuerbare Energie übten Kritik: Die geplanten Maßnahmen würden den Ausbau der Erneuerbaren Energien stark behindern, zehntausende Arbeitsplätze gefährden, die Klimaschutzziele verfehlen und Bürgerenergie-Projekte benachteiligen.[64][65][66] Auch Umweltschutzorganisationen wie der WWF Deutschland sowie das Umweltbundesamt kritisierten die Novelle und forderten, der dynamische Ausbau erneuerbarer Energien müsse auch über die Novellierung hinaus gewährleistet bleiben.[67][68] Eine Studie kommt zu dem Schluss, dass mit dem Ausbaupfad des EEG 2016/2017 die Pariser Klimaschutzziele nicht erreicht werden könnten.[69] Die zentrale Koordination der Ausschreibungsmenge bedeutet zudem einen Verlust von Handlungsoptionen auf untergeordneten Politikebenen und schränkt die Möglichkeiten der Bundesländer ein, eigene Ausbauziele zu verfolgen.[70] Für windstarke Bundesländer sinken durch die bundesweit festgelegten Ausschreibugnsmengen die Anreize zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Vergleich zum vorherigen System der Einspeisevergütung.[71] Darüber hinaus wurde die Vergütungskürzungen und die rückwirkende Ausschreibungspflicht teils als verfassungswidrig betrachtet.[72] Ein Gutachten der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung stützte die Umwelt- und Branchenverbände.[73]
Befürworter der Energiewende begrüßten, dass Bürgerenergiegesellschaften Erleichterungen bei Ausschreibungen eingeräumt wurden und dass Mieterstrom-Modelle bei der EEG-Umlage nicht weiter benachteiligt sind.[74] Die Novelle sieht ferner im neu eingeführten § 79a „Regionalnachweise für direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien“ vor und schafft damit die Möglichkeit einer regionalen Grünstromkennzeichnung.
2016 profitierten insgesamt 2.137 Unternehmen mit 2.835 Abnahmestellen von Ausnahmeregelungen im EEG. Die privilegierte Strommenge liegt nach Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei 107 Mrd. kWh, womit den Unternehmen Entlastung in Höhe von ca. 4,7 Mrd. Euro entstanden.[75] Auf Anfrage der Grünen veröffentlichte der Deutsche Bundestag am 7. Juli 2016 Informationen zu den Ausnahmeregelungen des EEG für stromkostenintensive Unternehmen. Danach mussten im Jahr 2016 insgesamt 717 solcher Unternehmen nur einen geringen Anteil oder gar keine EEG-Umlage bezahlen. Nur 58 Anträge von energieintensiven Unternehmen sind demnach abgelehnt worden. Die privilegierte Strommenge wurde mit 70,12 Millionen Megawattstunden Strom für das Antragsjahr 2015 angegeben, wodurch die Unternehmen eine finanzielle Entlastung von 3,4 Milliarden Euro erhielten.[76]
Weitere Änderungen des EEG zum 1. Januar 2017 sowie unter anderem Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes enthält das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung.[77]
- Ausschreibungsergebnisse
Mit dem EEG 2017 wurden das Fördersystem von Einspeisevergütungen auf ein Ausschreibungssystem umgestellt, bei der die Regierung eine feste Menge an Leistung ausschreibt und anschließend die günstigsten Gebote den Zuschlag bekommen. Mit Stand Mai 2017 sind die Ergebnisse sowohl einer Offshore-Windenergie als auch einer Onshore-Windenergie-Ausschreibung bekannt:
Bei der ersten Ausschreibung für Offshore-Windkraft in Höhe von knapp 1,5 Gigawatt sind drei Zuschläge für 0 Cent/kWh und ein Zuschlag für 6 Cent/kWh bekanntgegeben worden. Die drei Windparks erhalten lediglich eine Förderung über der Bereitstellung des Netzanschlusses. Errichtet werden diese Windparks ab dem Jahr 2021.[78]
Bei der ersten Onshore-Ausschreibung konkurrierten 256 Bieter mit einer Gesamtleistung von 2,1 GW um eine ausgeschriebene Leistung von 800 MW. Letztendlich erhielten 70 Projekte Fördergelder zwischen 5,25 und 5,78 ct/kWh, der Großteil davon Bürgergesellschaften. Geographisch wurden vor allem Projekte in Norddeutschland ausgewählt, während in Süddeutschland nur 7 Projekte einen Zuschlag erhielten.[79]
Zwar sind die Vergütungen für die einzelnen Technologien seit der Umstellung auf das Ausschreibungssystem gesunken. Allerdings war eine stetige Absenkung der Vergütungen seit Beginn des EEG zentraler Teil des Gesetzes. Es ist ferner unklar, ob die Absenkungen durch das Ausschreibungssystem tatsächlich stärker ausfielen, als es in der Vergangenheit der Fall war. Gründe dafür liegen u. a. an den zusätzlichen administrativen und bürokratischen Kosten des Ausschreibungssystems und dem zusätzlichen Investitionsrisiko, das zu höheren Renditeanforderungen und Kreditkosten führt.[80]
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2021)
Mitte Dezember 2020 einigte sich die schwarz-rote Koalition auf eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.[81][82][83]
U. a. verbessern sich die Bedingungen für Anlagen, die Ende 2020 aus der EEG-Förderung gefallen wären.[84] Zudem soll auf eigenverbrauchten, selbstproduzierten Solarstrom keine EEG-Umlage mehr fällig werden, jedenfalls für Anlagen bis zu einer Nennleistung von 30 Kilowatt und einer jährlichen Strommenge von 30 Megawattstunden. Zuvor hatte die Grenze bei zehn Kilowatt und zehn Megawattstunden gelegen,[85] das galt aber nicht nach dem 20. Betriebsjahr. Zudem wird ein Smartmeter für PV-Anlagen ab 7 kW verpflichtend.[86]
Einzelheiten zu den Regelungen des Gesetzes
Anschluss- und Abnahmepflicht
Ungeachtet ihres Bedarfs müssen die Betreiber öffentlicher Netze allen Strom, der von in Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone betriebenen Anlagen nach dem EEG gewonnen wird (§ 2 Nr. 1 EEG), mit Vorrang vor solchem Strom abnehmen, der aus anderen Energiequellen erzeugt wird, vor allem aus fossilen Brennstoffen und Kernkraft. Gleichrangig mit dem Strom aus erneuerbaren Energien ist jedoch der mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugte Strom (§ 3 Abs. 1 KWKG) einzuspeisen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre Netze jeweils ausreichend auszubauen, so dass sie den bevorrechtigten Strom aufnehmen können, es sei denn, die Maßnahmen wären wirtschaftlich unzumutbar (§ 9 EEG). Eine Verletzung dieser Pflicht macht schadensersatzpflichtig (§ 19 Abs. 1 EEG). Umgekehrt ist der Anlagenbetreiber, soweit er eine Vergütung nach dem EEG geltend macht, verpflichtet, dem Netzbetreiber seinen Strom anzudienen, es sei denn, er oder unmittelbar angeschlossene Dritte nutzen den Strom selber (§ 16 Abs. 4 EEG) oder der Anlagenbetreiber vermarktet ihn in Übereinstimmung mit § 17 EEG selbst (was jedoch eine fristgebundene vorherige Ankündigung voraussetzt).
Für den eingespeisten Strom hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber die im Gesetz festgesetzten Vergütungssätze zu zahlen. Die Vergütungssätze unterscheiden sich je nach der bei der Stromerzeugung eingesetzten Energieart erheblich; mutmaßlich teurere Stromerzeugungsformen werden höher vergütet als günstigere. Die Vergütungen sind in dieser Höhe auf die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen; bei großer Wasserkraft (ab 5 MW) verkürzt sich die Laufzeit auf 15 Jahre. Die gesetzlichen Vergütungssätze werden aufgrund einer bereits im Gesetz festgelegten Degression in Höhe eines dort vorgesehenen Prozentsatzes kalenderjährlich für dann in Betrieb gehende Neuanlagen gemindert (§ 20 EEG).
Abnahme des EEG-Stroms durch die Endverbraucher
Während die Abnahme des EEG-Stroms durch die Netzbetreiber und die Weiterleitung dieses Stroms einschließlich der Weitergabe der Mehrkosten an die höherrangigen Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesetzlich geregelt ist, sind die die Endverbraucher beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen selber in der Verwertung des EEG-Stroms frei: er ist Teil ihres allgemeinen Stromportfolios. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die Versorgungsunternehmer die durch das EEG verursachten Mehrkosten in ihre Kosten einstellen. Sie haben zudem das Recht, die EEG-Mehrkosten anteilig dem Endverbraucher gegenüber auszuweisen (Differenzkosten gem. § 53 EEG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann aber auf Antrag Endverbrauchern, welche stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind (§ 40 Abs. 1 EEG), eine Ermäßigung der EEG-Umlage gewähren.
Die Ausnahme-Rabatte für die 2300 begünstigten Firmen beliefen sich 2013 auf etwa 5 Milliarden Euro. Privathaushalte zahlten 2013 über 20 Milliarden Euro für die Förderung Erneuerbarer Energien.[87] Im Jahre 2016 betrug der EEG-Umlageanteil am Strompreis nicht privilegierter Endverbraucher 6,354 ct/kWh.[88]
EEG-Umlage
Durch die Vergütungspflicht entstehen den Netzbetreibern Kosten. Durch den Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse erzielen sie Einnahmen. Die Differenz zwischen Vergütungen und Einnahmen bildet die Grundlage für die Ermittlung der EEG-Umlage, die von den Stromverbrauchern zu bezahlen ist. Vielfach wird sie als die Kosten bezeichnet, die aus der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entstehen. Dies ist allerdings umstritten.[90] Denn mit den Vergütungen werden die Vollkosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert, während die Strompreise an der Börse auf Basis der Grenzkosten ermittelt werden. Diese sind derzeit deutlich niedriger als die Vollkosten neuer Kohle-, Gas- oder Atomkraftwerke. Da aufgrund des Atomausstieges bis 2022, des insgesamt veralteten konventionellen Kraftwerksparks und der Anforderungen des Klimaschutzes eine Modernisierung des deutschen Kraftwerkparks ohnehin ansteht, müssten zur Ermittlung der tatsächlichen Zusatzkosten durch den Ausbau der erneuerbaren Energien durch das EEG nicht die Börsenpreise für Strom, sondern die Stromgestehungskosten konventioneller Kraftwerke verwendet werden. Diese liegen laut Bundeswirtschaftsministerium zwischen 7 und 11 Cent pro Kilowattstunde, während die Börsenpreise derzeit bei rund 4 Cent pro Kilowattstunde liegen.[91] Vor diesem Hintergrund wird teilweise von der EEG-Umlage als "rechnerischen Wert" gesprochen, der die tatsächlichen Zusatzkosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien deutlich überzeichnet.[92][93]
Mit der Vermarktung des EEG-Stroms sind seit 2010 die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auf Grundlage der Ausgleichsmechanismus-Verordnung betraut (§ 3 AusglMechV). Sie ermitteln zum 15. Oktober die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr in einer Prognose, die zusammen mit Forschungsinstituten anhand der erwarteten Ausgaben für EEG-Vergütungen und der voraussichtlichen Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse EPEX Spotmarkt aufgestellt wird.[2]
Ausgaben fallen im Wesentlichen für die festgelegten Vergütungen für eingespeisten Strom und für die mit dem EEG 2012 eingeführte Marktprämie an. (Summe aus beiden Teilbeträgen 2012: 17,97 Mrd. Euro, 2013: 18,5 Mrd. Euro). Außerdem fallen Kosten für zugehörige Aufwendungen an, darunter ein Liquiditätsausgleich von 3 % der Ausgaben (2013: 1,61 Mrd. Euro), der größte Einzelposten unter den „Sonstigen Kosten“. Ende September eines laufenden Jahres findet ein Kontoausgleich statt, der den Ausgleich zwischen den prognostizierten und tatsächlichen Ergebnissen schafft. Er ist für 2013 mit 2,59 Mrd. Euro verbucht und macht rund 11 % der Ausgaben aus.[94]
Die Ausgaben bei der Förderung der Stromerzeugung nach EEG lagen für 2013 bei 19,4 Mrd. Euro[95] (zum Vergleich 2012: 19,43 Mrd. Euro; siehe Tabelle). Im Februar 2017 ist der Überschuss des EEG-Kontos um einen Rekordwert von etwa einer Milliarde Euro auf 4,57 Mrd. Euro gewachsen. Bereits im Januar 2017 lag der Überschuss mit 674 Mio. Euro sehr hoch. Grund dafür sind gestiegene Einnahmen durch eine erhöhte EEG-Umlage an der Strombörse. Gleichzeitig sanken die Ausgaben aufgrund höherer Börsenstrompreise. So lagen die Einnahmen für Februar 2017 bei 2,42 Mrd. Euro und die Ausgaben bei 1,4 Mrd. Euro.[96]
Posten | Gesamt- kosten in Mio. Euro | Kosten in ct/kWh | Kosten- anteil |
---|---|---|---|
Photovoltaik | 8.528 | 2,2 | 41,8 % |
Biomasse | 4.191 | 1,1 | 20,6 % |
Wind onshore | 2.708 | 0,7 | 13,3 % |
Wind offshore | 343 | 0,19 | 1,7 % |
Wasser | 171 | 0,04 | 0,8 % |
Gase, Geothermie | 41 | 0,01 | 0,2 % |
Verrechnung negativer Kontostand(1) | 2.589 | 0,67 | 12,7 % |
Liquiditätsreserve 10 %(2) | 1.614 | 0,42 | 7,9 % |
Nachrüstung Photovoltaik (3) | 105 | 0,03 | 0,51 % |
Effekt Grünstromprivileg | 52 | 0,01 | 0,25 % |
EEG-Direktvermarktung | 50 | 0,01 | 0,25 % |
Gesamt | 20.393 | 5,277 | 100 % |
(1) Die Differenz zwischen Börsenpreis und garantierter
Einspeisevergütung brachte das Umlagenkonto ins Minus. Zum 30. Sep. 2012 wurde der Stand inkl. Zinsen ausgeglichen und in die EEG-Umlage 2013 übernommen. (3) Nachrüstungskosten für Photovoltaikanlagen zur Entschärfung des 50,2-Hertz-Problems nach System- stabilitätsverordnung (SysStabV) |
2012 (Prognose Okt. 2011)[89] |
2013 (Prognose Okt. 2012)[94] | |
---|---|---|
Prognostizierte Kosten | Mrd. € | Mrd. € |
EEG-Vergütung nach § 23-33 EEG | 16,61 | 12,67 |
Marktprämie(1) | 1,36 | 5,83 |
Übrige Kosten(2) | 0,75 | 1,85 |
Kontoausgleich im September | 0,71 | 2,59 |
Summe prognostizierte Kosten | 19,43 | 22,94 |
Einnahmen aus Vermarktung | −4,95 | −2,54 |
Vermiedene Netzentgelte(3) | −0,44 | −0,50 |
Summe prognostizierte Erlöse | −5,39 | −3,04 |
Prognostizierter Umlagebetrag | 14,10 | 19,90 |
Stromabsatz | TWh/a | TWh/a |
Endverbraucher mit EEG-Umlage-Verpflichtung(4) | 392,8 | 384,7 |
Umlagebetrag je kWh | ct/kWh | ct/kWh |
Kernumlage | 3,31 | 4,19 |
Umlage für Liquiditätsreserve | 0,10 | 0,42 |
Umlage Kontoverrechnung September | 0,18 | 0,67 |
EEG-Umlagebetrag je kWh | 3,59 | 5,28 |
(1) für Anlagen, die Strom direkt vermarkten (§ 33b EEG)
(2) für Profilserviceaufwand und Liquiditätsreserve
(3) von den Übertragungsnetzbetreibern getragen
(4) 2012: Gesamt 477,5 TWh/a, davon 88,7 TWh/a privil. Verbrauch (rd. 19 %) 2013: Gesamt 480,9 TWh/a, davon 96,2 TWh/a privil. Verbrauch (20 %) (ohne EEG-Umlagepflicht) |
Die wesentlichen Einnahmen werden aus dem Verkauf des eingespeisten Stroms gewonnen, dessen Vermarktung seit 2010 durch die Ausgleichsmechanismus-Verordnung (AusglMechV) geregelt ist.[2] Die vier bundesweiten Übertragungsnetzbetreiber vermarkten den EEG-Strom an der Strombörse EPEX Spotmarkt, die von der Firma EPEX SPOT SE (Sitz in Paris) betrieben wird. EEG-Strom wird im Spotmarkt mit Tagesvorlauf (Day ahead) oder im Tagesverlauf (Intraday) als „Graustrom“ vermarktet. Die Vermarktung als gekennzeichneter „Grünstrom“ (Strom aus erneuerbaren Quellen) mit möglicherweise höheren Erlösen wird diskutiert, jedoch nicht praktiziert.[3] Die Börsenpreise werden von EPEX SPOT SE im Internet veröffentlicht.[97] Diese Einnahmen aus der Vermarktung am Spotmarkt fließen direkt in die EEG-Umlage ein. Der Börsenpreis wird auch bei der Bewertung des Stroms angesetzt, der im Marktprämienmodell direkt vermarktet wird. Die verbleibende Differenz zur EEG-Vergütung wird als Marktprämie im Zuge der EEG-Umlage ausgeglichen (siehe Ausgaben), ebenso die organisatorischen Aufwendungen (Profilservicekosten, Managementprämie).[89]
Auf die Höhe der EEG-Umlage wirken sich Sonderregelungen aus, wie die Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen, da diese teilweise von der EEG-Umlage befreit sind.
Der eingetretene Unterschied zwischen dem Prognosewert und dem tatsächlichen Ergebnis wird im Folgejahr mit der „Nachholung“ durch Kontoausgleich mit Stichtag Ende September ausgeglichen. Die Zahlung des Umlagebetrags erfolgt von den Verbrauchern über die Stromversorger (Verteilnetzbetreiber) an die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).[98]
Die verbleibende Differenz, die „EEG-Differenzkosten“ (für 2013 prognostiziert 19,9 Mrd. Euro), wird auf den erwarteten Stromverbrauch verteilt, der für die sog. EEG-pflichtigen Endverbraucher erwartet wird. Die von der EEG-Umlage befreiten Abnehmer werden als sog. „privilegierte Verbraucher“ entsprechend an der Umlage nicht beteiligt (Mitte 2012 waren es 18 % des bundesweiten Stromabsatzes, 88,7 TWh/a von insgesamt 477,5 TWh/a bzw. die Hälfte des Stromabsatzes an Industrie und Gewerbe). Die teilweise befreiten Abnehmer werden anteilig in der Umlageberechnung berücksichtigt (s. „Endverbraucher mit reduzierter EEG-Umlage“ in der Tabelle).[98]
Da die Einspeisevergütungen für 20 Jahre zzgl. dem Jahr der Inbetriebnahme garantiert sind, entstehen durch das EEG langfristige Zahlungsverpflichtungen. Die Summe dieser Zahlungsverpflichtungen – auch implizite Verschuldung des EEG genannt – wird zum Ende 2014 auf nominal 290 Mrd. Euro geschätzt, was einem Barwert von 228 Mrd. Euro entspricht.[99]
Das Aktionsbündnis „Freiburger Appell“ fordert ein neues Strommarktdesign, mit dem die EEG-Umlage umgehend um ein Drittel gesenkt werden könnte. Die derzeitige gesetzliche Zwangsvermarktung von EEG-Strom zu Niedrigstpreisen am Spotmarkt der Strombörse solle abgeschafft werden. Stattdessen soll der EEG-Strom zeitgleich den Stromhändlern zugewiesen werden. Die Bewertung des Stroms soll zum höheren Terminmarkt-Preis erfolgen. Damit würden die Erlöse für EEG-Strom stark steigen und die EEG-Umlage würde im Gegenzug um etwa ein Drittel sinken.[100]
In ähnlicher Weise argumentiert der Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. (SFV) und macht darauf aufmerksam, dass es in bestimmten Situationen möglich ist, dass Kohlekraftwerksbetreiber Brennstoffkosten sparen können, indem sie ihre langfristigen Lieferverträge durch den Weiterverkauf von preiswertem Strom aus Erneuerbaren Energien vom Spotmarkt bedienen. Deshalb fordert der SFV Strom grundsätzlich nur noch am Spotmarkt zu handeln.[101]
Der Strompreis an der Strombörse war bis zum Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen und erreichte im Jahr 2008 das Maximum von 8,279 Cent/kWh. Durch das vermehrte Auftreten der erneuerbaren Energien ist der Strompreis unter Druck geraten.[102][103] Im ersten Halbjahr 2013 betrug der mittlere Strompreis an der Strombörse nur noch 3,75 Cent/kWh und für den Terminmarkt 2014 lag dieser im Juli 2013 bei 3,661 Cent/kWh.[104][105] Somit ist der Strompreis an der Strombörse bereits mehr als 4 Cent/kWh gefallen. Infolgedessen haben die erneuerbaren Energien nicht nur einen verteuernden Effekt, sondern auch einen verbilligenden Effekt, welche man beide gegeneinander aufwiegen müsste.
Greenpeace Energy argumentiert, dass konventionelle Stromerzeuger sog. externe Kosten hätten, wie etwa Umweltschäden, die nicht über den Strompreis abgewickelt werden, sondern vom Steuerzahler aufgebracht werden müssten. Dies sei eine Subvention der konventionellen Stromerzeuger und stelle eine Marktverzerrung dar. Die EEG-Umlage sei nur ein Ausgleich für diese Marktverzerrungen. Durch einen funktionierenden Emissionshandel könnten diese Marktverzerrungen behoben werden und die EEG-Umlage würde automatisch gegen Null sinken.[106][107]
Energieträger | Wind | Biomasse | Photovoltaik (Solar) | Wasser Geothermie Gase |
Sonstiges | Nachholung und Liquiditätsreserve[109] |
gesamt |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Stand 2012 | 0,482 | 0,839 | 1,860 | 0,040 | 0,091 | 0,280 | 3,592 |
Erhöhung 2013 | 0,30 | 0,25 | 0,35 | 0,00 | 0,00 | 0,785 | + 1,685 |
Stand 2013 | 0,782 | 1,089 | 2,210 | 0,040 | 0,091 | 1,065 | 5,277 |
Sonderregelungen für stromintensive Unternehmen
Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen sind durch die besondere Ausgleichsregelung im EEG zum Schutz ihrer internationalen und intermodalen Wettbewerbsfähigkeit von der EEG-Umlage teilweise befreit (§ 40 EEG sowie zugehörige Regelungen §§ 41–44 EEG). Antragsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Stromverbrauch über 1 GWh/a (bis 31. Dezember 2011: 10 GWh/a) und einem Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens von mindestens 14 %. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die EEG-Umlage für das Unternehmen wie folgt begrenzt: Für den Stromanteil bis 1 GWh/a wird die EEG-Umlage nicht begrenzt. Für den Stromanteil zwischen 1 und 10 GWh/a sind 10 % der EEG-Umlage zu bezahlen. Für den Stromanteil zwischen 10 und 100 GWh/a sind 1 % der EEG-Umlage zu bezahlen. Für den Stromanteil über 100 GWh/a beträgt die EEG-Umlage 0,05 Cent/kWh. Für Betriebe mit einem Strombezug über 100 GWh/a und einem Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 20 % ist die EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh begrenzt. Für Schienenbahnen gilt ein Stromverbrauch von 10 GWh/a als Voraussetzung. Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird die EEG-Umlage wie folgt begrenzt: Für 10 % des Stromverbrauchs wird die EEG-Umlage nicht begrenzt. Für den übrigen Verbrauch beträgt die EEG-Umlage 0,05 Cent/kWh.
Reduzierung der Umlage für Verbrauch |
EEG-Umlage |
---|---|
bis 1 GWh/a | 100 % |
über 1 GWh/a bis 10 GWh/a | 10 % |
über 10 GWh/a bis 100 GWh/a | 1 % |
über 100 GWh/a | 0,05 ct/kWh |
Sonderregelung bei Verbrauch über 100 GWh/a und Stromkosten min. 20 % der Bruttowertschöpfung | 0,05 ct/kWh |
(1) Voraussetzungen:
(2) Eigenerzeugung ist von EEG-Umlage befreit |
Nach Angaben des Bundesumweltministeriums vom März 2012 war durch diese Regelungen zu diesem Zeitpunkt etwa die Hälfte des industriellen Stromverbrauchs ganz oder teilweise von der EEG-Umlage befreit, wodurch sich die EEG-Umlage für die Endverbraucher 2011 um etwa 0,9 ct/kWh erhöht hat.[2] Die Zahl der befreiten Unternehmen hat nach der EEG-Novelle 2012 erheblich zugenommen. Die Bundesregierung erwartete, dass 2013 voraussichtlich etwa zweieinhalb Mal so viele Unternehmen wie bisher von der Sonderregelung profitieren konnten.[110] Im Jahr 2013 profitierten 1691 stromintensive Unternehmen von der Sonderregelung. Dies entsprach einem Anteil von 1,29 Cent/kWh oder ca. 25 % der Gesamthöhe (5,28 Cent/kWh) an der EEG-Umlage.[111] Bei voller Veranlagung hätten sie vier Milliarden Euro entrichten müssen.[112] Im Jahr 2014 profitierten 2098 Unternehmen bzw. Unternehmensteile von der besonderen Ausgleichsregelung des EEG. Die privilegierte Strommenge dieser Unternehmen lag bei 107.101 GWh. Der Liste der betroffenen Unternehmen ist zu entnehmen, dass viele dieser Unternehmen keinen Handel mit dem Ausland betreiben.[113][114] Für 2015 wurden Anträge auf Entlastung in Höhe von 4,8 Mrd. Euro gestellt.[115]
Diese Entlastung stieß mit Blick auf Wettbewerbsverzerrungen, Mehrbelastungen für Privatverbraucher und ökologisch fragwürdige Anreizeffekte auf breite Kritik.[116][117][118] Die EU-Kommission leitete ein Beihilfeverfahren gegen Deutschland ein, um die Subventionierung von Unternehmen durch die Teilbefreiung von der EEG-Umlage wettbewerbsrechtlich zu prüfen.[119]
Im Mai 2012 veröffentlichte die Bundesnetzagentur einen Evaluierungsbericht, in dem die Ausnahmeregelungen für die Großindustrie kritisiert werden. So betrachte die Netzagentur die „Reduktion des EEG-umlagepflichtigen Letztverbrauchs aufgrund der Ausweitung der Privilegierungsregelungen mit Sorge“, da mit den derzeit geltenden Regelungen die privilegierten Unternehmen zwar ca. 18 % des Stroms verbrauchten, allerdings nur 0,3 % der EEG-Umlage trügen. Zukünftig gelte es, eine bessere Balance zwischen Großverbrauchern sowie kleineren und mittleren Unternehmen sowie Haushaltskunden zu finden. Durch die Privilegierung der stromintensiven Industrie würde diese um ca. 2,5 Mrd. Euro jährlich entlastet, die Kosten würden auf nichtprivilegierte Unternehmen sowie Privathaushalte abgewälzt.[120][121] Für die Produktion einer einzelnen Aluminiumhütte wurden so nach journalistischen Recherchen im Jahr 2014 rund 450 Mio. Euro Strompreisvergünstigungen gewährt. Da das betreffende Unternehmen jedoch nur eintausend Beschäftigte habe, ergab das eine Subvention von 440.000 Euro pro Jahr und Arbeitsplatz.[122]
Auf Kritik stößt auch, dass viele Unternehmen durch Auslagern von Arbeiten über Werkverträge in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen. Dadurch werden einerseits die eigenen Personalkosten verringert. Zudem werden Werkverträge laut Gesetz nicht zur betrieblichen Wertschöpfung hinzugezählt. Das Kriterium für die Ausnahmeregelung wird unter Umständen dadurch erreicht, dass Arbeiten an ausländische (Lohndumping-)Unternehmen vergeben werden, was der Zielsetzung des Gesetzes völlig widerspricht.[123]
Das Bundesumweltministerium und das Bundeswirtschaftsministerium planten, die Ausnahmeregelungen zurückzufahren, um so den Kostenanstieg zu dämpfen. Unternehmen, die nicht im „intensiven internationalen Wettbewerb“ stehen, sollten sich wieder stärker am Ausbau der erneuerbaren Energien beteiligen.[124] Nach Einschätzung der KfW hat die deutsche Industrie von der Energiewende profitiert; eine wettbewerbliche Benachteiligung sei aufgrund der unterdurchschnittlichen Entwicklung nicht ohne weiteres erkennbar.[125] Diese Einschätzung wurde von weiteren Gutachten gestützt.[126][127] Aufgrund der verschiedenen steuer- und abgabenrechtlicher Privilegierungen sowie infolge des Merit-Order-Effekts erneuerbarer Energien sinkender Großhandelspreise bezieht die energieintensive Industrie in Deutschland im Vergleich zu den Vorjahren sowie im Vergleich zu anderen Industrieländern relativ günstig Strom. Im Jahr 2013 kostete eine Kilowattstunde am Spotmarkt im Schnitt 3,78 Cent. In Frankreich kostete das gleiche Produkt im selben Jahr dagegen 4,3 Cent, in Italien und Großbritannien 6,2 Cent. In den USA stiegen die Börsenstrompreise ab dem Jahr 2012 wieder an und liegen in manchen Regionen ebenfalls über dem deutschen Niveau. Auch die Strompreise im außerbörslichen Handel werden in Deutschland günstiger. Für die Jahre 2015 bis 2017 kostet der Strom bei direkten Lieferverträgen laut dem Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) zwischen 2,68 und 4,28 Cent pro Kilowattstunde.[128][129] Weitere Gutachten aus dem Jahr 2013 stützen diesen Befund.[130][131][132] Im Januar 2014 kündigte eine niederländische Aluminiumhütte ihre Schließung an, da sie aufgrund des billigen Industriestroms in Deutschland nicht mehr wettbewerbsfähig sei.[133]
Die Energiekosten wie auch die EEG-Umlage haben im verarbeitenden Gewerbe in Deutschland nur einen geringen Anteil am Bruttoproduktionswert, verglichen etwa mit Faktoren wie Material- und Personalkosten. Dennoch ist eine Belastung der Betriebe durch die gesetzliche EEG-Umlage durchaus messbar: Im Maschinenbau hatte diese im Jahr 2007 (aktuellste verfügbare Datengrundlage des Statistischen Bundesamts) einen Anteil von höchstens 0,05 % am Bruttoproduktionswert. In den energieintensivsten Branchen, etwa der Glas-, Keramik- oder Papierherstellung, betrug der Anteil der EEG-Umlage höchstens 0,3 %.[134] Hochgerechnet auf die EEG-Umlage für nicht-privilegierte Endverbraucher im Jahr 2013 (5,23 Cent/kWh) ergäbe sich in diesen Branchen ein Höchstanteil von 1,5 %.
Nach einem vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung unterbreiteten Reformvorschlag sollen Unternehmen künftig nur noch privilegiert werden, wenn sie aufgrund von europarechtlichen Kriterien auch unter die Strompreiskompensationsregel des EU-Emissionshandels fallen. Davon profitieren 15 zentrale Sektoren, darunter die Eisen-, Stahl-, Aluminium-, Kupfer-, Chemie- und Papierindustrie. Die bisherige Kopplung der Privilegierung an die Höhe des jährlichen Stromverbrauchs soll hingegen ersatzlos entfallen.[135][136]
Die Deutsche Bahn zahlte nach eigenen Angaben im Jahr 2013 55 Millionen Euro EEG-Umlage. Aufgrund veränderter Bemessungsgrundlagen soll dieser Betrag im Jahr 2014 auf 108 Millionen Euro steigen.[137] Laut eigenen Angaben werde sich ihr EEG-Anteil im Jahr 2015 um weitere 52 Millionen Euro, auf 160 Millionen Euro, erhöhen.[138]
Sonderregelung für den Eigenverbrauch aus selbst betriebenen Kraftwerken
Elektrische Energie, die in eigenen Stromerzeugungsanlagen für den Eigenverbrauch erzeugt wird, ist von der EEG-Umlage befreit.[139]
Diese Sonderregelung führte 2013 zu Mehrbelastungen von ca. 2,6 Mrd. Euro bzw. 12 % der EEG-Umlage.[140]
Im Jahr 2019 bezifferte die Bundesnetzagentur die Förderkosten für diese Förderung des Eigenverbrauchs auf 5.426 Mio. Euro pro Jahr. Davon wurden 5.040 Mio. Euro zugunsten der fossilen Eigenversorgung, und 386 Mio. Euro für Strom aus erneuerbaren Energien aufgebracht.[141]
Ausgleichsmechanismusverordnung
Durch die im Jahr 2009 erlassene Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV),[142] die für ab 2010 erzeugten EEG-Strom gilt, wird der gesetzliche Ausgleichsmechanismus des EEG grundsätzlich umgestaltet. Die AusglMechV erging auf der Grundlage des § 64 Abs. 3 EEG, der die Bundesregierung zu weitgehenden Änderungen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus im Hinblick auf die für EEG-Strom anfallenden Kosten ermächtigt. Die AusglMechV entbindet die Übertragungsnetzbetreiber davon, den EEG-Strom an die Energieversorgungsunternehmer durchzuleiten, und diese werden wiederum aus ihrer Abnahmepflicht entlassen (§ 1 Nr. 1 und 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber werden stattdessen verpflichtet, den EEG-Strom am Spotmarkt einer Strombörse transparent und diskriminierungsfrei zu verwerten (§ 1 Nr. 3 und § 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber können zusätzlich von den Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Endverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage verlangen (§ 3 Abs. 1 AuslgMechV). Die Umlage berechnet sich gemäß der AusglMechV nach der Differenz der Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms nach § 2 EEG (zzgl. damit zusammenhängender Einnahmen) und der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abnahme des EEG-Stroms, hier vor allem der nach dem EEG zu leistenden Vergütungen (§ 3 AusglMechV).
Die Vergünstigung von stromintensiven Unternehmen und von Schienenbahnen nach § 40 EEG, wonach deren Pflicht zur Abnahme von EEG-Strom begrenzt werden kann, wird dahingehend geändert, dass jene nur einen Ausgleich von 0,05 Cent/kWh als EEG-Umlage zu zahlen haben. Darüber hinaus enthält die AusglMechV Grundsätze zu Ermittlung der EEG-Umlage und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, die für die Ermittlung der Umlage festgestellten Einnahmen und Ausgaben monatlich und jährlich auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, desgleichen auch eine Prognose für die erwartete Umlage des nächsten Jahres. Die Bundesnetzagentur wird wiederum ermächtigt, weitergehende Verordnungen zu erlassen. Mit der AusglMechV wird ein wesentlicher Teil des EEG auf dem Verordnungswege geändert, weswegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzesvertretenden Verordnung bezweifelt wird – ein Einwand, den der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren bereits erhoben hatte.[143]
Entschädigungszahlungen für nicht eingespeiste Strommengen
Kann Strom produziert, aber nicht eingespeist werden, etwa weil der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazitäten oder Netzüberlastung ferngesteuert herunterfährt, steht dem Anlagenbetreiber seit dem EEG 2009 eine Entschädigung zu, die sich gewöhnlich an der sonst zu zahlenden EEG-Vergütung orientiert.[144]
Die abgeregelte Windenergie betrug in den Jahren 2011 bis 2013 jährlich knapp 1 % der erzeugten Windenergie und stieg 2014 auf 2,4 % und 2015 auf 5,2 % an. Bei Photovoltaik betrug die abgeregelte Energie 2015 rund 0,6 %, bei Biomasse 0,9 %. Im Jahr 2015 belief sich die gesamte abgeregelte erneuerbare Energie auf 4722 GWh. Davon entfielen 87 % auf Windenergie, 5 % auf Solarenergie und 8 % auf Biomasse. Die Engpässe lagen 2015 mit 89 % im überregionalen Übertragungsnetz, geographisch zu 97 % in Norddeutschland. Die hierfür entstandenen Entschädigungsansprüche beliefen sich 2015 auf 394 Mio. Euro (vorläufiger Wert).[145][146] Im Jahr 2016 fielen die abgeregelte Strommenge auf 3.743 GWh, die dafür gezahlten Entschädigungszahlungen nahmen auf 373 Mio. Euro ab.[147]
Ausschreibung seit EEG 2014
Mit dem EEG 2014 wurden erstmals Ausschreibungen eingeführt, die zunächst in Pilotmodellen mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen erprobt und evaluiert wurden. Damit einher ging die Einführung von Wachstumspfaden für die einzelnen Energieträger, wie sie bis dahin nur für die Photovoltaik bestanden. Für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden bis 1 MW besteht keine Ausschreibungspflicht. Das Eckpunktepapier aus dem Jahr 2015 sah Ausschreibungen für einen Ausbau der Windkraft von 2,4 GW vor, sofern die Inbetriebnahme zwischen 2021 und 2023 erfolgt. Dies sollte aber vom Erreichen des Ausbauziels abhängig gemacht werden.[148]
Branchenverbände sahen die Ausschreibung skeptisch. Sie erwarten, dass die höheren Marktrisiken, die durch die Abkehr vom Vergütungssystem entstehen, eingepreist werden und damit zu höheren Kosten führen. Gerade Bürgerenergieprojekte seien gefährdet, da sie die Finanzierungsrisiken nicht tragen könnten.[149]
Ausschreibung im EEG 2017
Für die Jahre 2017 bis 2019 wurde das Ausschreibungsvolumen bei der Windenergie auf jährlich 2,8 GW festgelegt und damit gegenüber dem Eckpunktepapier erhöht. Ab 2020 sollen es jährlich 2,9 GW sein. Allerdings soll sich das Ausschreibungsvolumen ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung verringern, die im Rahmen von Ausschreibungen vergeben wurde.[150]
Die Details[151] (Technologie, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumen, Zuschlagswerte) finden sich auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Mit dem EEG 2017 findet ein grundsätzliche Paradigmenwechsel beim Förderinstrument statt. Das bisherige System von festen Vergütungssätzen wird durch Ausschreibungen von jährlichen, technologiespezifischen Ausbaukapazitäten ersetzt. Ausbaukapzitäten werden im Auktionsverfahren zugeteilt und die erfolgreichen Bieter erhalten eine Marktprämie für 20 Jahre, die sich aus der Gebotshöhe abzüglich des Preises an der Strombörse ergibt.[152] Durch den Wechsel von einem Preis- auf ein Mengeninstrument bei der nationalen Förderung drehen sich die Anreize für die Bundesländer, den Ausbau der Erneuerbaren voranzutreiben, um.[153] Insbesondere die Ausbauambitionen der windstarken Bundesländer im Norden werden durch den Wechsel auf bundesweite Ausschreibungen gedämpft.[154]
Rahmenbedingungen und Einflüsse
Einordnung in das Energiewirtschaftsgesetz
Kleinere stromerzeugende Anlagen können als Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehene Möglichkeit zur Enteignung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 EnWG in Anspruch nehmen, was vor allem dann Bedeutung hat, wenn die privaten Anlagen Grund und Boden Dritter zur Durchleitung von Kabeln zum nächsten aufnahmebereiten öffentlichen Netz beanspruchen müssen. Strittig ist unter den Gerichten, ob dies das Recht zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 44b EnWG) mitumfasst.[155]
Die Befugnisse der Energieversorgungs- und Netzunternehmen, zur Wahrung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 EnWG Maßnahmen (wie Produktionsbeschränkungen) zu ergreifen, bestehen den EEG-Strom erzeugenden Anlagenbetreibern gegenüber – und zwar insoweit ohne Entschädigungspflicht (§ 11 Abs. 2 EEG).[156]
Beständigkeit der zwanzigjährigen Vergütungsregelung
Mit dem EEG wird gewährleistet, dass Anlagenbetreiber den im Jahr der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage geltenden Vergütungssatz für dieses Jahr und zwanzig weitere Jahre erhalten. Mit dieser Festlegung soll den Anlagenbetreibern eine ausreichende Investitionssicherheit gegeben werden. Die im Gesetz vorgesehene jährliche Degression der Vergütungssätze gilt jeweils nur für im jeweiligen Jahr ans Netz gegangene Anlagen zum Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme (§ 20 EEG). Nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber rückwirkend für betriebene Anlagen die Vergütungsbedingungen einschließlich der Sätze kürzen kann. Das BVerfG, das sich in einer Entscheidung vom 18. Februar 2009 mit der rückwirkenden Anwendung des neuen Anlagenbegriffs im EEG von 2009 befasste, der seit Inkrafttreten des Gesetzes zu einem Vergütungseinbruch von knapp 50 % bei einigen Betreibern von Biomasseanlagen geführt hatte, ließ diese Frage unbehandelt, da es eine rückwirkende Änderung wegen unsicherer Rechtslage bereits für zulässig erachtet hatte.[157] Der vom BMU beauftragte Gutachter Stefan Klinski war der Auffassung, dass es sich bei einer nachträglichen Änderung der geltenden Vergütungssätze für die Zukunft um eine „unechte Rückwirkung“ handele, die grundsätzlich erlaubt sei, bei der aber das vom Gesetzgeber hervorgerufene Vertrauen berücksichtigt werden müsse. Sein vom BMU veröffentlichtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass in die laufende Vergütung und deren Bedingungen eingegriffen werden könne, falls EU-Recht dies verlange oder aber nachträglich festgestellt werde, dass die gezahlten Vergütungen wirtschaftlich zu hoch seien.[158]
Verfassungs- und europarechtliche Zulässigkeit
Das Stromeinspeisemodell des EEG greift auf verschiedenen Ebenen in die Vertrags- und Verwertungsfreiheit ein, so dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und auf das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) fraglich erschien. Zudem führt das Gesetz in Form des EEG-Zuschlags zu einer Art Abgabe, deren Zulässigkeit als steuerrechtliche Sonderabgabe in Frage gestellt wurde.[159] Indessen wird die Abgabe überwiegend als privatrechtlicher Preisbestandteil eingestuft, da die vom EEG verursachten Mehrkosten abgabenrechtlich öffentliche Haushalte nicht berühren.[160] Im Übrigen werden die Vorschriften des EEG als zulässige Regelung der Berufsausübung bzw. der Inhaltsbeschränkung des Eigentums eingestuft.[161]
Europarechtlich stand das Modell unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Warenverkehrsfreiheit und des Verbots der Gewährung von Beihilfen auf dem Prüfstand. Die Europäische Kommission hatte jahrelang ein anderes Modell als marktwirtschaftlicher gestützt, wonach zur Verwendung Erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung Quoten zugeteilt werden, die durch den Kauf von grünen Zertifikaten (über EE-Strom) erfüllt werden können.[162] Der Europäische Gerichtshof hatte aber bereits zum Stromeinspeisungsgesetz in seiner PreussenElektra-Entscheidung vom 13. März 2001[163] bestätigt, dass es sich bei der EEG-Umlage um keine Leistung der öffentlichen Hand handele, so dass ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot ausschied; den vorliegenden Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sah das Gericht für den damaligen Zeitpunkt wegen der zwingenden Belange des Klima- und Umweltschutzes als noch hinnehmbar an. Indem die EG-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009[164] das Modell des EEG (neben dem Quotenmodell) ausdrücklich bestätigte, wurden letzte europarechtliche Zweifel ausgeräumt.[165]
Nach einem Gutachten der Rechtsfakultät der Universität Regensburg aus dem Jahr 2012 sind Teile des EEG seit der Novelle von 2009 möglicherweise verfassungswidrig. Problematisch sei dass mit Inkrafttreten der 2010 veränderte Ausgleichsmechanismusverordnung ein Teil der Abgaben eine „Sonderabgabe“ darstelle, die am Bundeshaushalt vorbeifließt bzw. im Juristendeutsch „haushaltsflüchtig“ ist. Die Situation sei vergleichbar mit dem früheren „Kohlepfennig“ zur Subventionierung des deutschen Steinkohlebaus, der 1994 verboten worden ist.[166] Die auf dieses Gutachten gestützten Klagen verschiedener Unternehmen der Textil- und Modebranche wurden in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof abgewiesen,[167] eine anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde wurde im Oktober 2014 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.[168]
Im Februar 2013 wurde die Eröffnung eines Beihilfeprüfverfahrens durch EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia angekündigt.[169] Den Unternehmen, die von der Regelung profitiert haben, droht unter Umständen die Rückzahlung bereits gewährter Befreiungen.[169] Im Juli 2013 wurde bekannt, dass der Wettbewerbskommissar ein Beihilfeprüfverfahren bezüglich der Befreiung energieintensiver Unternehmen noch im selben Monat einleiten wollte. Nach einer Intervention durch die Bundesregierung wurde es auf Ende September, nach der Bundestagswahl 2013, verschoben.[170] Am 18. Dezember 2013 wurde die eingehende Prüfung (Untersuchungsverfahren) eingeleitet, um festzustellen, ob die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von der EEG-Umlage in Deutschland mit EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.[171][172] Zumindest eine Rückzahlung bereits gewährter Rabatte konnte jedoch in den Verhandlungen mit der EU-Kommission abgewendet werden. Restriktivere Regelungen für die Industrierabatte müssen jedoch bis 2018 in Kraft treten.[173]
Am 9. April 2014 stellte die EU-Kommission neue Leitlinien für Beihilfen im Umwelt- und Energiesektor vor. Sie enthalten auch Kriterien dafür, wie energieintensive und besonders dem internationalen Wettbewerb ausgesetzte Unternehmen von Abgaben zur Förderung erneuerbarer Energien entlastet werden können.[174] Während der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft die neuen Leitlinien begrüßte, da sie zu Ausschreibungen im Energiesektor verpflichten sollen und damit die Einspeisetarife des EEG untersagen,[175] empfahl der Bundesverband Erneuerbare Energie den Mitgliedsstaaten, gegen die Leitlinien der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu klagen, da diese einen Eingriff in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten darstellen, im offenen Widerspruch zur EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien stehen und die negativen Erfahrungen und kostentreibenden Effekte der dort favorisierten Ausschreibungsmodelle ignorierten.[176] Ein rechtswissenschaftliches Gutachten der Stiftung Umweltenergierecht aus Würzburg beurteilt das EEG unter bestimmten Voraussetzungen für europarechtskonform. Ein Übergang zu Ausschreibungen sei nicht zwingend notwendig.[177]
Laut jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besitzen die Mitgliedsstaaten großen Freiraum, erneuerbare Energien mit nationalen Instrumentarien zu fördern, und verstoßen damit nicht gegen das Diskriminierungsverbot gegen ausländische Investoren. Es liege im Allgemeininteresse, erneuerbare Energien zu fördern sowie Umwelt und Klima zu schützen.[178][179][180]
Vergütungssätze
Grundzüge
Die Grundzüge der Vergütungen für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Grubengas sind auch im EEG 2012 beibehalten worden:
- unterschiedliche Vergütungshöhen je nach Energieart
- höhere Vergütung für kleinere Anlagen, da sie pro Leistungseinheit (kW) höhere Investitionskosten erfordern
- absinkende Vergütungssätze, je später das Inbetriebnahmejahr liegt, die sog. „Degression“
Das EEG 2012 regelt die Vergütungen für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen werden (§§ 23–33 EEG 2012). Für bereits in Betrieb befindliche Anlagen gilt grundsätzlich die bisherige Rechtslage fort – vorbehaltlich einiger Übergangsbestimmungen (§ 66 EEG). Für Strom aus solarer Strahlungsenergie ist eine Ausnahme mit der Photovoltaik-Novelle eingeführt worden, wonach neben dem regulären Absinken zu Jahresbeginn bei hohem Zubau im Vergleich zum Vorjahr auch zum 1. Juli eine weitere Absenkung erfolgen kann („atmender Deckel“) (§ 20b EEG 2012).
Für die einzelnen Energiearten sieht das EEG angepasste Vergütungen je nach Ausbauleistung vor. Die sprungartigen Unterschiede an den Übergängen dieser Vergütungsgruppen werden ausgeglichen, indem die Ausbauleistung einer Anlage in die einzelnen Leistungsgruppen aufgeteilt wird und die Vergütung anteilig errechnet wird (s. nachfolgendes Beispiel Wasserkraft).[2]
Wasserkraft
Anlagen- leistung | EEG 2012(1) | EEG 2009 | EEG 2004 | |
---|---|---|---|---|
bis 5 MW | über 5 MW | |||
bis 500 kW | 12,7 | 12,67(2)/11,67(3) | 7,29 | 9,67 |
bis 2 MW | 8,3 | 8,65 | 7,29 | 6,65 |
bis 5 MW | 6,3 | 7,65(2)/8,65(3) | 7,29 | 6,65 |
bis 10 MW | 5,5 | 6,32 | 6,32 | |
bis 20 MW | 5,3 | 5,80 | 5,80 | |
bis 50 MW | 4,2 | 4,34 | 4,34 | |
über 50 MW | 3,4 | 3,50 | 3,50 | |
(1) Neubau und Modernisierung (2) Neubau (3) Modernisierung |
Mit dem EEG 2012 ist die Vergütungsdauer auch für Wasserkraftanlagen einheitlich auf 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr angehoben worden (vorher 15 Jahre für Anlagen über 5 MW) (§ 23 EEG). Auch die Unterscheidung von kleiner und großer Wasserkraft bei 5 MW – mit unterschiedlichen Vergütungsregelungen (s. Tab.) – wurde aufgehoben. Die Degression liegt bei einem Prozent pro späterem Jahr der Inbetriebnahme. Für die Erweiterung oder den Neubau sind eine Reihe umwelttechnischer und wasserrechtlicher Voraussetzungen – besonders zum Fischaufstieg – zu erfüllen, die entsprechend behördlich oder gutachterlich nachgewiesen werden müssen (§§ 33 bis 35 und 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes).
Die im Gesetz genannten Vergütungen sind in Leistungsgruppen unterteilt, die bei der Vergütungsberechnung für den Einzelfall entsprechend der Bemessungsleistung angesetzt werden. Als Bemessungsleistung einer Anlage ist im EEG (§ 3, Abs. 2a) der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres definiert. Beispiel: Eine Wasserkraftanlage mit 2 MW Anlagenleistung erzeugt bei 4800 Volllaststunden im Jahr 9.600.000 kWh. Die Bemessungsleistung beträgt 1.096 kW (Jahresvolllaststunden* Nennleistung / 8760 h). Hiervon werden 500 kW, also 45,6 %, der Vergütungsgruppe bis 500 kW und die weitere Leistung der Vergütungsgruppe bis 2 MW zugeordnet. Die Durchschnittsvergütung errechnet sich zu 0,456 × 12,7 ct/kWh + 0,544 × 8,3 ct/kWh = 10,31 ct/kWh. Bei einer Inbetriebnahme nach 2012 ist die Degression von 1 % pro Jahr zu berücksichtigen. Eine Anlage, die 2013 in Betrieb genommen wurde, bekommt statt 12,7 ct/kWh noch 12,57 ct/kWh in der Gruppe bis 500 kW.
- Wasserkraftschnecke am Wehr von Schloss Laer (neben Fischpass)
Leistung ca. 15 kW - Wasserkraftanlage Hämelschenburg/Nds.
140 kW Leistung - Wasserkraftanlage Beuerberg/Bayern
388 kW Leistung - Wasserkraftwerk Aufkirchen/Bayern
27 MW Leistung
Deponie-, Klär- und Grubengas
Die Vergütungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Anlagen bis 5 MWel erhalten nach Anlage 1 zum EEG für innovative Anlagentechnik einen Bonus von 2,0 Cent/kWh (2004: 2,0). Weitere Boni gibt es bei Deponie- und Klärgas für die Gasaufbereitung.
Die Degression für Grundvergütung und Boni beträgt 1,5 % pro späterem Jahr der Inbetriebnahme (§ 20b EEG 2012).
|
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Grubengas stellt keine erneuerbare, sondern eine fossile Energiequelle dar. Die Verbrennung von Grubengas (beispielsweise in einer Stromerzeugungsanlage) stellt aber dennoch ein Klimaschutzmaßnahme dar, da unverbrannt in die Atmosphäre entweichendes Grubengas ein höheres Treibhauspotential als das bei der Verbrennung entstehende Kohlenstoffdioxid. Die Förderung der Grubengasverstromung wurde eingeführt, da sich das Auffangen und die energetische Nutzung von Grubengas ohne finanzielle Förderung nicht lohnt.
Biomasse
Die Grundvergütung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Leistungsanteil | EEG 2012[181] | EEG 2009 | EEG 2004[182] |
---|---|---|---|
bis 150 kWel | 14,3 | 11,67 auch für Altanlagen | 11,50 |
150 kWel bis 500 kWel | 12,3 | 9,18 | 9,90 |
500 kWel bis 5 MWel | 11 | 8,25 | 8,90 |
5 MWel bis 20 MWel | 6 nur bei KWK | 7,79 nur bei KWK | 8,40 nur bei KWK |
Um von den umfangreichen Boni von bis zu 18 Ct/kWh[183] für die Stromerzeugung aus Biomasse zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Nutzung innovativer Technologien (Technologie-Bonus)
- Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle (Nawaro-Bonus, darin enthalten: der Gülle-Bonus)
- Anwendung von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK, KWK-Bonus)
- Einhaltung von Grenzwerten bei den Formaldehyd-Emissionen (Formaldehyd-Bonus)[184]
Entsprechen die zur Gewinnung von flüssiger Biomasse verwandten Rohstoffe nicht den Anforderungen des § 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder stammen die Rohstoffe aus nicht nachhaltigem Anbau, wie dem Regenwald oder Feuchtgebieten,[185] dann wird die Vergütung nach dem EEG hinfällig.
Die jährliche Degression auf der Grundvergütung und der Boni wurde im EEG 2009 um einen halben Prozentpunkt auf 1 % gesenkt (EEG 2004: 1,5 %).
In der EEG-2012-Novelle, die am 30. Juni 2011 beschlossen wurde, wurden folgende Prämien für Biogasanlagen eingeführt:
Ab dem 1. Januar 2012 wurden neu auch kleine Biogasanlagen bis 75 kW mit 25 ct/kWh vergütet.[186]
Geothermie
Leistungsanteil | EEG 2012[187] | EEG 2009 | EEG 2004 |
---|---|---|---|
bis 5 MWel | 25 | 20 | 15 |
bis 10 MWel | 25 | 20 | 14 |
bis 20 MWel | 25 | 14,50 | 8,95 |
ab 20 MWel | 25 | 14,50 | 7,16 |
Im EEG 2009 wurde die Grundvergütung für den Leistungsanteil bis 10 MWel auf 16 ct/kWh und für den Leistungsanteil über 10 MWel auf 10,5 ct/kWh angehoben. Zudem wurden ein Wärmenutzungsbonus in Höhe von 3 ct/kWh und ein Technologiebonus in Höhe von 4 ct/kWh für nicht-hydrothermale Systeme (beispielsweise Hot-Dry-Rock) eingeführt.[188] Die bis 2011 geltenden Boni für Kraftwärmekopplung und Frühzeitigkeit entfielen durch die Anhebung der Vergütungssätze im EEG 2012. Der Technologie-Bonus für petrothermale Projekte wurde beibehalten und von 4 auf 5 ct/kWh erhöht.
Die jährliche Absenkung der Grundvergütung und des Technologie-Bonus wird im EEG 2012 auf das Jahr 2018 verschoben und beträgt 5 % pro Jahr (EEG 2004/2009: 1 % ab 2010).
Windkraft Festland (Onshore)
Phase | Anfangsvergütung | Grundvergütung |
---|---|---|
ct/kWh | ct/kWh | |
EEG 2000 | 9,10 | 6,19 |
EEG 2004 | 8,70 | 5,50 |
EEG 2009 | 9,20 | 5,02 |
EEG 2012 | 8,93 | 4,87 |
EEG 2014 ab 1. August 2014 | 8,90 | 4,95 |
EEG 2017[189] ab 1. Januar 2017 | 8,38 | 4,66 |
EEG 2017 ab 1. März 2017 | 8,29 | 4,61 |
EEG 2017 ab 1. April 2017 | 8,20 | 4,56 |
EEG 2017 ab 1. Mai 2017 | 8,12 | 4,51 |
EEG 2017 ab 1. Juni 2017 | 8,03 | 4,47 |
EEG 2017 ab 1. Juli 2017 | 7,95 | 4,42 |
EEG 2017 ab 1. August 2017 | 7,87 | 4,37 |
EEG 2017 ab 1. Oktober 2017[190] | 7,68 | 4,27 |
EEG 2017 ab 1. Januar 2018[190] | 7,49 | 4,17 |
Die Vergütungsstruktur für Strom aus Windkraft auf dem Festland ist abhängig vom Ertrag des Standorts gestaltet (§ 49 EEG 2014). Nach einer zunächst fünfjährigen Anfangsvergütung wird der anfangs erzielte Ertrag in das Verhältnis zu einer (theoretischen) Referenzanlage gesetzt und daraus für den einzelnen Standort errechnet, wie lange die Anfangsvergütung zusätzlich gewährt wird. Je wind- und damit ertragreicher ein Standort ist, umso kürzer wird diese Vergütungsphase. Die zugehörige Regelung lautete im EEG 2012: „Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet“ (§ 64 Abs. 2 EEG 2012). Mit dem EEG 2014 wurde die Regelung zur Anfangsvergütung wie folgt angepasst: „Diese Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet“ (§ 49 Abs. 2 EEG 2014).
Sie führt für küstennahe Standorte, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erreichen, zu einer Verlängerung um 27 Monate, so dass die Anfangsvergütung von 8,79 Cent/kWh (Inbetriebnahme Januar 2016) insgesamt 7,25 Jahre gewährt wird. Für Standorte im Binnenland kann eine Unterschreitung des Referenzertrags eintreten, so dass ein Standort mit beispielsweise 90 % des Referenzertrags eine Verlängerung um fast 11 Jahre auf dann insgesamt 16 Jahre erhält. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird nur noch die sog. Grundvergütung von 4,89 Cent/kWh gewährt (§ 49 Abs. 1 EEG 2014 mit Degression bei einer Inbetriebnahme im Januar 2016). Diese standortabhängige Vergütungsstruktur für Windkraft auf dem Festland führt im Verlauf des 20-jährigen EEG-Vergütungszeitraums zu deutlich unterschiedlichen mittleren Vergütungen.
Die Anfangsvergütung unterliegt nach EEG 2012 einer Degression von 1,5 % pro Jahr, je später die Inbetriebnahme erfolgt (§ 20 Abs. 2 EEG 2012). Nach EEG 2014 findet ab dem 1. Januar 2016 eine quartalsweise Anpassung der Vergütungssätze statt (§ 29 EEG 2014). Die Höhe der Anpassung hängt vom erfolgten Zubau in einem vorangegangenen 12-Monats-Zeitraum ab. Wurde ein besonders starker Zubau festgestellt, so erhöht sich die Degression auf bis zu 1,2 % pro Quartal, während bei besonders schwachem Zubau auch eine Erhöhung der Vergütung um bis zu 0,4 % möglich ist. Für den Zubau wird ein Zielkorridor von 2,4 GW bis 2,6 GW pro Jahr angestrebt.
Die Ertragsberechnung für die maßgebende Referenzanlage ist in der Anlage 3 zum EEG 2012 geregelt und bezieht im Wesentlichen die vermessene Leistungskennlinie des Anlagentyps und einen Referenzstandort ein, dessen Ertragsbedingungen anhand der mittleren Jahresgeschwindigkeit, der Messpunkthöhe, des Höhenprofils und der Rauhigkeitslänge festgelegt sind.[191]
Im EEG 2012 sind für Windkraftanlagen auf dem Festland zwei Bonuszahlungen geregelt: der Systemdienstleistungsbonus (SDL-Bonus) und der Repoweringbonus. Der Systemdienstleistungsbonus von 0,48 Cent/kWh wird für Anlagen gewährt, die die technischen Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) erfüllen (§ 64 EEG 2012) und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden. Auch Bestandsanlagen, die die Voraussetzungen der genannten Verordnung erfüllen und zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurden, können diesen Bonus erhalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012) (dann 0,7 Cent/kWh). Die technischen Anforderungen der Verordnung tragen zur Netzstabilität und einem verbesserten Last- und Erzeugungsmanagement bei.[192] Die Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) wurde am 3. Juli 2009 erlassen.[193]
Der Repoweringbonus wird für Neuanlagen gewährt, die mindestens zehn Jahre alte Anlagen ersetzen (§ 30 EEG 2012). Um von der Erhöhung profitieren zu können, muss die neue Anlage mindestens doppelt so viel Leistung erbringen und im selben oder in einem angrenzenden Landkreis liegen. Eine weitere Bedingung ist, dass die Anzahl der Anlagen sich nicht erhöht. Unter diesen Voraussetzungen wird ein Repoweringbonus von 0,5 Cent/kWh gezahlt.
Windkraft Offshore
Offshore-Anlagen sind Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen – gemessen von der Küstenlinie aus seewärts – errichtet werden (§ 3 Nr. 9 EEG 2012). Im Herbst 2009 wurde das Testfeld „alpha ventus“ mit zwölf Anlagen der 5-MW-Klasse in Betrieb genommen. Im März 2010 startete der Bau von zwei weiteren Offshore-Windparks. Für 32 weitere Anlagen in der Nord- bzw. Ostsee wurden Genehmigungen erteilt.[194] Weil bis 2009 trotz vorliegenden Genehmigungen kein einziges Vorhaben realisiert wurde, hat man die Vergütungssätze im EEG 2009 deutlich erhöht. In den ersten zwölf Jahren beträgt die Anfangsvergütung für Strom aus Offshore-Windkraftanlagen (Windenergie Offshore: § 50 EEG) 15,4 Cent/kWh. Seit dem EEG 2012 ist nach dem Stauchungsmodell auch eine höhere Anfangsvergütung von 19,4 Cent/kWh möglich, wobei sich aber der Vergütungszeitraum von 12 auf 8 Jahre verkürzt.[195] Nach dem Zeitraum der Anfangsvergütung (12 respektive 8 Jahre), werden pro kWh 3,9 Cent/kWh (EEG 2004: 5,95 Cent/kWh) vergütet. Der Zeitraum der Anfangsvergütung verlängert sich in Abhängigkeit von der Entfernung der Anlage zum Festland (ab einer Entfernung von 12 Seemeilen eine Verlängerung um 0,5 Monate je zusätzlicher abgeschlossener Seemeile) und der Wassertiefe (ab einer Wassertiefe von 20 Metern eine Verlängerung um 1,7 Monate je abgeschlossenem zusätzlichen Meter). Beschränkungen bei der Genehmigung von Offshore-Anlagen bestehen primär zugunsten des Naturschutzes und der Sicherheit der Schifffahrt. Eine Degression, die den jährlichen Vergütungssatz bei Offshore-Anlagen ab 2015 um 5 % hätte senken sollen, wurde auf den 1. Januar 2018 verschoben, wobei dann ein erhöhter Prozentsatz von 7 % gilt. Am 27. März 2010 wurde der erste deutsche Offshore-Windpark alpha ventus mit einer Leistung von 60 MW 45 Kilometer vor der Küste Borkums eröffnet. Bis 2030 sollen in deutschen Gewässern (Nord- und Ostsee) rund 30 Gigawatt (2014 nur noch 15 GW) installiert werden, auch mithilfe von Kooperationen.
Die Regierung Merkel beschloss 2012 die umstrittene Offshore-Haftungsregel. Entschädigungen für fehlende Anschlüsse von Windparks oder bei Störungen von mehr als zehn Tagen werden demnach zu einem Teil auf den Strompreis umgelegt. Die Netzbetreiber haften je nach Grad ihres Verschuldens bei Verzögerungen mit einem Höchstbetrag von 110 Millionen Euro, der Rest wird auf die Stromverbraucher umgelegt. Diese Umlage soll dabei höchstens 0,25 Cent/kWh betragen. Dass dort eine Milliardenlast droht, bestätigt auch die Bundesnetzagentur, die von Kosten für bereits bestehende bzw. schon jetzt abzusehende Verzögerungen von circa 1,6 Milliarden Euro ausgeht. Großverbraucher von über 100.000 kWh sind von der Zahlung der Umlage weitestgehend befreit. Oppositionsparteien hatten die Regel heftig kritisiert. Sie forderten stattdessen, dass der Bund über die KfW-Bankengruppe die Haftung für Schadensersatzansprüche von Seiten der Betreiber übernimmt. Dafür kann dieser entweder Anteile an den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNBs) oder an einer Offshore-Netzgesellschaft übernehmen. Der Bund würde damit nicht nur die Risiken übernehmen, sondern könne mittel- und langfristig durch die Anteile der ÜNBs von den Einnahmen über Netzentgelte profitieren.[196] Die Offshore-Haftungsumlage ist im § 17f EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) gesetzlich geregelt und damit außerhalb des EEG.
Photovoltaik
Strom aus Photovoltaik machte 2011 21 % der EEG-Gesamtstrommenge und 46 % der gesamten EEG-Förderung aus. 2011 betrug die EEG-Vergütung für Photovoltaik 7,77 Milliarden Euro bzw. durchschnittlich 40,16 Cent/kWh.[197]
Die jeweils neu installierte Leistung stieg von 2001 bis 2010 aufgrund sehr hoher Förderbeträge von Jahr zu Jahr sehr stark an; von 2010 bis 2012 blieb sie auf einem Rekordniveau von ca. 7,5 GWp. Infolge starker Kürzungen der Einspeisevergütungen sank die neu installierte Leistung im Jahr 2013 im Vergleich zu 2012 um 57 % und 2014 im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls um 43 %.[198] Das politische Ausbauziel wurde damit 2013 (erstmals seit 2008) eingehalten und nicht übertroffen,[199] jedoch wurde das Ausbauziel 2014 mit 1,95 GW Kapazität an neu errichteten Anlagen nicht erreicht.[200]
Speziell für Photovoltaikanlagen werden KfW-Kredite angeboten. Mit der Anlage selbst und der Einspeisevergütung als Sicherheit muss gegebenenfalls kein oder nur wenig Eigenkapital für die Anschaffung der Anlage eingesetzt werden. Die KfW-Kredite für Photovoltaikanlagen haben etwas ungünstigere Konditionen als die entsprechenden KfW-Kredite für Investitionen in andere erneuerbare Energien.[201]
Die bis Januar 2012 gültigen Einspeisevergütungen können der unten stehenden Tabelle entnommen werden (Angaben in Netto-Preisen).[202][203][204] Für Photovoltaikanlagen beträgt die Vergütungsdauer 20 Jahre und bleibt vom Jahr der Inbetriebnahme bis zum Ende der Unterstützungsdauer unverändert. Je nach Leistungsklasse (Anlagen auf Gebäuden, im Freien …) werden die Vergütungssätze gestaffelt angewandt und die Vergütung erfolgt prozentual: Bei einer im August 2012 errichteten Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 30 kWp wird für 10 kWp eine Vergütung von 18,73 Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 20 kWp werden 17,77 Cent/kWh gezahlt, bis Ende 2032.
- Abschaffung Eigenstromprivileg und Zulage für Fassadenanlagen (2009)
- Mit dem EEG 2009 wurde für selbst verbrauchten Strom aus Gebäudeanlagen bis 30 kWp eine Selbstverbrauchsvergütung eingeführt (§ 33 EEG), die 18 Cent/kWh weniger als die Einspeisevergütung betrug (per 1. Juli 2010 angepasst auf 16,38 Cent/kWh weniger bis 30 % und 12 Cent/kWh weniger über 30 % Eigenverbrauch).[205] Der Selbstverbraucher profitierte dadurch im Vergleich zum reinen „Einspeiser“ vom Differenzbetrag zum sonst nötigen, über 16,38 bzw. 12 Cent/kWh liegenden Strombezug von einem Energieversorgungsunternehmen. Dadurch wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für die Eigennutzung schaffen.[206]
Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gab es bis Ende 2008 einen Zuschlag von 5 Cent/kWh, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen; das EEG 2009 hat diesen Zuschlag aber nicht übernommen.
- Kürzungen 2010 um 13 % und 3 %
- Bundesumweltminister Norbert Röttgen wollte die Umlagevergütung von Solarstrom schon zum April 2010 zwischen 15 % und 25 % senken.[207] Grund waren zu hohe Vergütungssätze bei fallenden Kosten für Solaranlagen. Wegen des entsprechenden am 6. Mai 2010 vom Bundestag beschlossenen Gesetzes[208] rief der Bundesrat, der eine Kürzung um 10 % für sinnvoll hielt, den Vermittlungsausschuss an.[209] Am 8. Juli 2010 nahm der Deutsche Bundestag das durch Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses abgeänderte Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an. Mit dem Gesetz wurde die Vergütung für Dach- und Freiflächenanlagen 2010 in zwei Stufen von 13 % und 3 % gesenkt und die Vergütung für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen ganz gestrichen (siehe Tabelle).
- Kürzungen 2011 um 13 %
- Die Vergütungskürzung 2011 betrug 13 %. Die im Zeitraum von Juni bis einschließlich September 2010 installierte Leistung (allein im Juni über 2.000 MWp), mit Drei multipliziert, lag über 6.500 MWp; damit erhöhte sich die Degression von 9 % auf 13 %. Für den 1. Juli/1. September 2011 beschloss der Bundestag eine potenzielle weitere Absenkung[210] bei einem Zubau von mehr als 3.500 MWp pro Jahr, hochgerechnet vom Zubau der Monate März bis Mai 2011 (um 3 % und pro 1.000 MWp über 3.500 MWp um weitere 3 %, maximal um 15 %). Da aber hochgerechnet auf das Jahr weniger als 3.500 MWp Photovoltaikanlagen installiert wurden, trat keine Kürzung ein.[211]
Bei der Novellierung des Gesetzes 2011 wurde die bestehende Degressionsregelung beibehalten, und Maßnahmen zur Netzintegration wurden vorgesehen.[212][213] Zugleich wurde die „Abregelung“ flexibilisiert: Bei hoher Netzbelastung kann der Netzbetreiber das vorübergehende Herunterregeln der Anlagenleistung vom Betreiber verlangen (dies geschieht automatisiert über einen eingebauten oder nachgerüsteten Abschalter) – dafür erhält der Anlagenbetreiber eine Entschädigung in Höhe von 95 % des entgangenen Ertrags.[214] Die Abregelung ist beschränkt auf maximal 1 % der Anlagen-Jahresleistung.
- Kürzungen zum 1. Januar 2012 um 15 %
- Anfang 2012 galt folgende Regelung: Zum Jahreswechsel wird die Vergütung je nach installierter Leistung im Vorjahreszeitraum (1. Oktober bis 30. September) zwischen 1,5 % (bei unter 1.500 MWp) und 24 % (bei über 7.500 MWp) gesenkt. Abhängig von dem Zubau zwischen 1. Oktober und 30. April werden bis zu 15 % dieser Vergütungskürzung auf den 1. Juli vorgezogen.[215] Zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 30. September 2011 wurden 5.200 MWp[216] neu installiert, was eine Kürzung für 2012 von 15 % bedeutete. Im Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. April 2012 lag der Zubau bei ca. 6.273 MWp[217]; damit sänke die Vergütung zum 1. Juli 2012 um 15 %.
- Vergütungssätze 2000–2003
- Die Vergütungssätze für Photovoltaik betrugen ab dem 1. April 2000 für das Jahr 2000 und 2001 0,99 DM/kWh, ab 1. Januar 2002 48,1 ct/kWh, ab 1. Januar 2003 45,7 ct/kWh.[218]
Anlagentyp | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | Jan. 2010 | Jul. 2010 | Okt. 2010 | 2011 | Jan. 2012 | |
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auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand | bis 30 kWp | 57,4 | 54,53 | 51,80 | 49,21 | 46,75 | 43,01 | 39,14 | 34,05 | 33,03 | 28,74 | 24,43 |
ab 30 kWp | 54,6 | 51,87 | 49,28 | 46,82 | 44,48 | 40,91 | 37,23 | 32,39 | 31,42 | 27,33 | 23,23 | |
ab 100 kWp | 54,0 | 51,30 | 48,74 | 46,30 | 43,99 | 39,58 | 35,23 | 30,65 | 29,73 | 25,86 | 21,98 | |
ab 1 MWp | 33,00 | 29,37 | 25,55 | 24,79 | 21,56 | 18,33 | ||||||
Freiflächenanlagen (leistungsunabhängig) | vorbelastete Flächen | 45,7 | 43,4 | 40,6 | 37,96 | 35,49 | 31,94 | 28,43 | 26,16 | 25,37 | 22,07 | 18,76 |
Sonstige Freiflächen | 25,02 | 24,26 | 21,11 | 17,94 | ||||||||
Ackerflächen | - | - | - | - | ||||||||
Selbstverbrauchs- vergütung für Anlagen auf Gebäuden[219] | bis 30 kWp bis 30 % Selbstverbrauch | 25,01 | 22,76 | 17,67 | 16,65 | 12,36 | 8,05 | |||||
bis 30 kWp ab 30 % Selbstverbrauch | 25,01 | 22,76 | 22,05 | 21,03 | 16,74 | 12,43 | ||||||
30 bis 100 kWp bis 30 % Selbstverbrauch | - | - | 16,01 | 15,04 | 10,95 | 6,85 | ||||||
30 bis 100 kWp ab 30 % Selbstverbrauch | - | - | 20,39 | 19,42 | 15,33 | 11,23 | ||||||
100 bis 500 kWp bis 30 % Selbstverbrauch | - | - | 14,27 | 13,35 | 9,48 | 5,60 | ||||||
100 bis 500 kWp ab 30 % Selbstverbrauch | - | - | 18,65 | 17,73 | 13,86 | 9,98 |
- Kürzungen zum 1. April 2012
- Im März beschloss der Bundestag eine Novelle zum EEG, nach der die PV-Vergütungen nochmals gekürzt würden. Zu dieser beschloss der Bundesrat am 11. Mai 2012 die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes, nachdem zuvor Solarbranche und Bundesländer gegen den Entwurf protestiert hatten.
Ende Juni 2012 wurde daraufhin eine etwas abgeschwächte EEG-Novelle von Bundestag und Bundesrat angenommen (siehe auch nachfolgende Tabelle).[220][221] Je nach Anlagentyp verringerte sich danach die Vergütung für Anlagen, die zum oder nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden (Definition: siehe § 3 Nr. 5 EEG 2012) um etwa 30 %.[222] Für Dachanlagen, für die vor dem 24. Februar 2012 beim Netzbetreiber ein Netzanschlussbegehren gestellt wurde, gelten Förderungen nach den alten Regeln, sofern die Anlage vor dem 30. Juni in Betrieb ging. Laut Übergangsregelung stehen die alten Vergütungen Freiflächenanlagen zu, bei denen das Planungsverfahren vor dem 1. März begonnen wurde und die spätestens zum 30. Juni ans Netz gehen. Für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die mit aufwändigen Planungsverfahren verbunden sind, galt die Förderung nach den alten Regeln noch bis zum 30. September.
Zum 1. April 2012 wurde die Eigenverbrauchsvergütung abgeschafft, da der Vergütungssatz für eingespeisten Solarstrom mittlerweile unter den dem privaten Endverbraucher von den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Bezugspreis gefallen war und damit der Eigenverbrauch von solar erzeugtem Strom auch ohne Förderung günstiger ist als Einspeisung mit anschließendem Netzbezug.
- Übergangsregelung
- Geltung der Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung für Anlagen, die nach dem 31. März und vor dem 1. Juli 2012 nach der neuen Inbetriebnahmedefinition in Betrieb genommen wurden, wenn vor dem 24. Februar 2012 ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des Standortes und der zu installierenden Anlagenleistung gestellt wurde (§ 66 Abs. 18 S. 2 EEG 2012 n.F.)[222] Für neu errichtete Dachanlagen zwischen 10 und 1000 kWp gilt künftig: Nur noch 90 % des produzierten Stroms werden vergütet. Den Rest soll der Besitzer selbst verbrauchen oder vermarkten. Die Bundesregierung hat das Ziel, den jährlichen Zubau möglichst auf 2.500 bis 3.500 Megawatt zu begrenzen. Die Vergütungsdegression greift monatlich: je nach Zubau in den vorangegangenen Monaten beträgt sie monatlich −0,5 bis 2,8 %, gestaffelt nach einem im EEG vorgegebenen Schema.
Jahr | Monat | monatliche Degression | Dachanlagen | vorbelastete und sonstige Freiflächen bis 10 MWp | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 10 kWp | bis 40 kWp | bis 1 MWp | bis 10 MWp | ||||
2012 | April | – | 19,50 | 18,50 | 16,50 | 13,50 | 13,50 |
Mai | 1,0 % | 19,31 | 18,32 | 16,34 | 13,37 | 13,37 | |
Juni | 19,11 | 18,13 | 16,17 | 13,23 | 13,23 | ||
Juli | 18,92 | 17,95 | 16,01 | 13,10 | 13,10 | ||
August | 18,73 | 17,77 | 15,85 | 12,97 | 12,97 | ||
September | 18,54 | 17,59 | 15,69 | 12,84 | 12,84 | ||
Oktober | 18,36 | 17,42 | 15,53 | 12,71 | 12,71 | ||
November | 2,5 % | 17,90 | 16,98 | 15,15 | 12,39 | 12,39 | |
Dezember | 17,45 | 16,56 | 14,77 | 12,08 | 12,08 | ||
2013 | Januar | 17,02 | 16,14 | 14,40 | 11,78 | 11,78 | |
Februar | 2,2 % | 16,64 | 15,79 | 14,08 | 11,52 | 11,52 | |
März | 16,28 | 15,44 | 13,77 | 11,27 | 11,27 | ||
April | 15,92 | 15,10 | 13,47 | 11,02 | 11,02 | ||
Mai | 1,8 % | 15,63 | 14,83 | 13,23 | 10,82 | 10,82 | |
Juni | 15,35 | 14,56 | 12,99 | 10,63 | 10,63 | ||
Juli | 15,07 | 14,30 | 12,75 | 10,44 | 10,44 | ||
August | 14,80 | 14,04 | 12,52 | 10,25 | 10,25 | ||
September | 14,54 | 13,79 | 12,30 | 10,06 | 10,06 | ||
Oktober | 14,27 | 13,54 | 12,08 | 9,88 | 9,88 | ||
November | 1,4 % | 14,07 | 13,35 | 11,91 | 9,74 | 9,74 | |
Dezember | 13,88 | 13,17 | 11,74 | 9,61 | 9,61 | ||
2014 | Januar | 13,68 | 12,98 | 11,58 | 9,47 | 9,47 | |
Februar | 1,0 % | 13,55 | 12,85 | 11,46 | 9,38 | 9,38 | |
März | 13,41 | 12,72 | 11,35 | 9,28 | 9,28 | ||
April | 13,28 | 12,60 | 11,23 | 9,19 | 9,19 | ||
Mai | 13,14 | 12,47 | 11,12 | 9,10 | 9,10 | ||
Juni | 13,01 | 12,34 | 11,01 | 9,01 | 9,01 | ||
Juli | 12,88 | 12,22 | 10,90 | 8,92 | 8,92 | ||
Vergütungsfähiger Anteil[224] | 100 % | 90 % | 90 % | 100 % | 100 % |
- Änderungen durch das EEG 2014
- Aus dem EEG 2014 ergibt sich einerseits eine Erlös-Obergrenze nach dem Marktprämienmodell, das für Anlagen ab 500 kWp (ab 1. Januar 2016 ab 100 kWp[225][226]) Leistung verpflichtend ist, und andererseits eine feste Einspeisevergütung für Kleinanlagen bis einschließlich 500 kWp (ab 1. Januar 2016 bis einschließlich 100 kWp[225][226]) Leistung ohne Teilnahme am Marktprämienmodell. Die mit dem EEG 2012 eingeführte Begrenzung der Vergütung auf 90 % des produzierten Stroms für Dachanlagen zwischen 10 und 1000 kWp wurde nicht ins EEG 2014 übernommen. Damit sind für alle nach dem EEG 2014 in Betrieb genommenen Anlagen 100 % des produzierten Stroms vergütungsfähig.
Jahr | Monat | monatliche Degression | Erlös-Obergrenze Marktprämienmodell | Feste Einspeisevergütung | ||||||
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Dachanlagen | Nichtwohngebäude im Außenbereich sowie Dachanlagen und Freiflächen bis 10 MWp | Dachanlagen | Nichtwohngebäude im Außenbereich und Freiflächen bis 500 kWp | |||||||
bis 10 kWp | bis 40 kWp | bis 1 MWp | bis 10 kWp | bis 40 kWp | bis 500 kWp | |||||
2014 | August | – | 13,15 | 12,80 | 11,49 | 9,23 | 12,75 | 12,40 | 11,09 | 8,83 |
September | 0,5 % | 13,08 | 12,74 | 11,43 | 9,18 | 12,69 | 12,34 | 11,03 | 8,79 | |
Oktober | 0,25 % | 13,05 | 12,70 | 11,40 | 9,16 | 12,65 | 12,31 | 11,01 | 8,76 | |
November | 13,02 | 12,67 | 11,38 | 9,14 | 12,62 | 12,28 | 10,98 | 8,74 | ||
Dezember | 12,99 | 12,64 | 11,35 | 9,12 | 12,59 | 12,25 | 10,95 | 8,72 | ||
2015 | Januar | 12,95 | 12,61 | 11,32 | 9,09 | 12,56 | 12,22 | 10,92 | 8,70 | |
Februar | 12,92 | 12,58 | 11,29 | 9,07 | 12,53 | 12,18 | 10,90 | 8,68 | ||
März | 12,89 | 12,55 | 11,26 | 9,05 | 12,50 | 12,15 | 10,87 | 8,65 | ||
April | 12,86 | 12,51 | 11,23 | 9,02 | 12,47 | 12,12 | 10,84 | 8,63 | ||
Mai | 12,82 | 12,48 | 11,21 | 9,00 | 12,43 | 12,09 | 10,82 | 8,61 | ||
Juni | 12,79 | 12,45 | 11,18 | 8,98 | 12,40 | 12,06 | 10,79 | 8,59 | ||
Juli | 12,76 | 12,42 | 11,15 | 8,96 | 12,37 | 12,03 | 10,76 | 8,57 | ||
August | 12,73 | 12,39 | 11,12 | 8,93 | 12,34 | 12,00 | 10,73 | 8,55 | ||
September | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | 12,31 | 11,97 | 10,71 | 8,53 | ||
Okt.–Dez. | - | |||||||||
Das EEG 2014 sieht zudem ein Pilotmodell zur Erprobung von Ausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor.[229] Die erste Ausschreibungsrunde endete am 15. April 2015. Es gingen insgesamt 170 Gebote ein, so dass das Ausschreibungsvolumen von 150 MW mehrfach überzeichnet ist.[230] Der Bundesverband Erneuerbare Energie befürchtet, dass Bürgergenossenschaften und -anlagen vom Markt verdrängt werden, da sie aufgrund geringerer Kapitalstärke weniger Vorleistungen auf sich nehmen und weniger Risiken tragen können.[231][232]
- Änderungen ab 1. Januar 2016
- Ab dem 1. Januar 2016[225][226] ist oberhalb einer Größe von 100 kWp immer eine Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell erforderlich.
Jahr | Monat | monatliche Degression | Erlös-Obergrenze --- Marktprämienmodell | Feste Einspeisevergütung | ||||||
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Dachanlagen | Nichtwohngebäude im Außenbereich sowie Dachanlagen und Freiflächen bis 10 MWp | Dachanlagen | Nichtwohngebäude im Außenbereich und Freiflächen bis 100 kWp | |||||||
bis 10 kWp | bis 40 kWp | bis 1 MWp | bis 10 kWp | bis 40 kWp | bis 100 kWp | |||||
2016 | Jan.–Dez.[233] | - | 12,70 | 12,36 | 11,09 | 8,91 | 12,31 | 11,97 | 10,71 | 8,53 |
2017 | Jan.–Apr.[234] | 12,30 | 11,96 | 10,69 | 8,51 | |||||
Mai[235] | 0,25 % | 12,67 | 12,33 | 11,06 | 8,89 | 12,27 | 11,93 | 10,66 | 8,49 | |
Juni[235] | 12,64 | 12,30 | 11,03 | 8,87 | 12,24 | 11,90 | 10,63 | 8,47 | ||
Juli[235] | 12,61 | 12,27 | 11,00 | 8,85 | 12,21 | 11,87 | 10,60 | 8,45 | ||
Aug.–Dez.[234] | - | |||||||||
2018 | Jan.–Jul.[225] | |||||||||
August[225] | 1 % | 12,48 | 12,14 | 10,90 | 8,75 | 12,08 | 11,74 | 10,50 | 8,35 | |
September[225] | 12,35 | 12,02 | 10,79 | 8,67 | 11,95 | 11,62 | 10,39 | 8,27 | ||
Oktober[225] | 12,23 | 11,90 | 10,68 | 8,58 | 11,83 | 11,50 | 10,28 | 8,18 | ||
November[236] | 12,11 | 11,78 | 10,57 | 8,41 | 11,71 | 11,38 | 10,17 | 8,09 | ||
Dezember[236] | 11,99 | 11,67 | 10,47 | 8,33 | 11,59 | 11,27 | 10,07 | 8,01 | ||
2019 | Januar[236] | 11,87 | 11,55 | 10,36 | 8,33 | 11,47 | 11,15 | 9,96 | 7,93 | |
Februar[237] | 11,75 | 11,43 | 9,87 | 8,24 | 11,35 | 11,03 | 9,47 | 7,84 | ||
März[237] | 11,63 | 11,32 | 9,39 | 8,16 | 11,23 | 10,92 | 8,99 | 7,76 | ||
April[237] | 11,51 | 11,21 | 8,90 | 8,08 | 11,11 | 10,81 | 8,50 | 7,68 | ||
Mai[237] | 1,4 % | 11,35 | 11,05 | 8,78 | 7,97 | 10,95 | 10,65 | 8,38 | 7,57 | |
Juni[237] | 11,19 | 10,90 | 8,65 | 7,85 | 10,79 | 10,50 | 8,25 | 7,45 | ||
Juli[237] | 11,04 | 10,74 | 8,53 | 7,74 | 10,64 | 10,34 | 8,13 | 7,34 | ||
August[238] | 10,88 | 10,59 | 8,41 | 7,64 | 10,48 | 10,19 | 8,01 | 7,24 | ||
September[238] | 10,73 | 10,44 | 8,29 | 7,53 | 10,33 | 10,04 | 7,89 | 7,13 | ||
Oktober[238] | 10,58 | 10,30 | 8,18 | 7,42 | 10,18 | 9,90 | 7,78 | 7,02 | ||
November[238] | 1 % | 10,48 | 10,19 | 8,10 | 7,35 | 10,08 | 9,79 | 7,70 | 6,95 | |
Dezember[238] | 10,37 | 10,09 | 8,02 | 7,28 | 9,97 | 9,69 | 7,62 | 6,88 | ||
2020 | Januar[238] | 10,27 | 9,99 | 7,94 | 7,20 | 9,87 | 9,59 | 7,54 | 6,80 | |
Februar[238] | 1,4 % | 10,12 | 9,85 | 7,82 | 7,10 | 9,72 | 9,45 | 7,42 | 6,70 | |
März[238] | 9,98 | 9,71 | 7,71 | 7,00 | 9,58 | 9,31 | 7,31 | 6,60 | ||
April[238] | 9,84 | 9,58 | 7,61 | 6,90 | 9,44 | 9,18 | 7,21 | 6,50 | ||
Mai[239] | 9,70 | 9,44 | 7,50 | 6,81 | 9,30 | 9,04 | 7,10 | 6,41 | ||
Juni[239] | 9,57 | 9,31 | 7,40 | 6,71 | 9,17 | 8,91 | 7,00 | 6,31 | ||
Juli[239] | 9,43 | 9,18 | 7,29 | 6,62 | 9,03 | 8,78 | 6,89 | 6,22 | ||
August[240] | 9,30 | 9,05 | 7,19 | 6,53 | 8,90 | 8,65 | 6,79 | 6,13 | ||
September[240] | 9,17 | 8,93 | 7,09 | 6,43 | 8,77 | 8,53 | 6,69 | 6,03 | ||
Oktober[240] | 9,04 | 8,80 | 6,99 | 6,34 | 8,64 | 8,40 | 6,59 | 5,94 | ||
November[240] | 1,8 % | 8,88 | 8,64 | 6,86 | 6,23 | 8,48 | 8,24 | 6,46 | 5,83 | |
Dezember[240] | 8,72 | 8,49 | 6,74 | 6,12 | 8,32 | 8,09 | 6,34 | 5,72 | ||
2021 | Januar[241] | 8,56 | 8,33 | 6,62 | 6,01 | 8,16 | 7,93 | 6,22 | 5,61 | |
Februar[241] | 1,4 % | 8,44 | 8,21 | 6,53 | 5,93 | 8,04 | 7,81 | 6,13 | 5,53 | |
März[241] | 8,32 | 8,10 | 6,44 | 5,84 | 7,92 | 7,70 | 6,04 | 5,44 | ||
April[241] | 8,21 | 7,99 | 6,35 | 5,76 | 7,81 | 7,59 | 5,95 | 5,36 | ||
Mai[242] | 8,09 | 7,87 | 6,26 | 5,68 | 7,69 | 7,47 | 5,86 | 5,28 | ||
Juni[242] | 7,98 | 7,76 | 6,17 | 5,60 | 7,58 | 7,36 | 5,77 | 5,20 | ||
Juli[242] | 7,87 | 7,65 | 6,08 | 5,52 | 7,47 | 7,25 | 5,68 | 5,12 | ||
August[243] | 7,76 | 7,55 | 6,00 | 5,45 | 7,36 | 7,15 | 5,60 | 5,05 | ||
September[243] | 7,65 | 7,44 | 5,91 | 5,37 | 7,25 | 7,04 | 5,51 | 4,97 | ||
Oktober[243] | 7,54 | 7,34 | 5,83 | 5,29 | 7,14 | 6,94 | 5,43 | 4,89 | ||
November[244] | 7,43 | 7,23 | 5,75 | 5,22 | 7,03 | 6,83 | 5,35 | 4,82 | ||
Dezember[244] | 7,33 | 7,13 | 5,67 | 5,15 | 6,93 | 6,73 | 5,27 | 4,75 | ||
2022 | Januar[244] | 7,23 | 7,03 | 5,59 | 5,07 | 6,83 | 6,63 | 5,19 | 4,67 | |
Kosten und Nutzen
EEG-Umlage (Differenzkosten)
Die EEG-Umlage 2016 steigt um 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr an und beträgt damit 6,354 Cent je Kilowattstunde.[245][246] Die EEG-Umlage 2015 sank noch gegenüber dem Vorjahr auf 6,17 Cent je Kilowattstunde[247][248][249] (2014: 6,24 Cent; 2013: 5,28 Cent; 2012: 3,59 Cent; 2011: 3,53 Cent). Die Mehrkosten speisen sich größtenteils aus der steigenden Differenz zwischen den sinkenden Börsenstrompreisen und der fixen Einspeisevergütung sowie den zunehmenden Ausnahmeregelungen für die Industrie. Der Ausbau der erneuerbaren Energien trug währenddessen 15 % zur letzten Erhöhung 2014 bei.[250][251][252][253][254] Die Einspeisevergütungen insbesondere für Solarstrom wurden in den letzten Jahren fortlaufend abgesenkt. Studien des Bundesumweltministeriums sowie der Netzbetreiber erwarten, dass die Umlage sich trotz fortschreitendem Ausbau in den kommenden Jahren stabilisieren und anschließend wegen sinkender Vergütungssätze fallen wird.[250][255][256][257] Analysen zeigen, dass auch eine Verlangsamung der Energiewende die Kosten der Erneuerung des Kraftwerksparks nicht mindern würden, sofern an den Klimazielen festgehalten wird.[258]
Ausnahmeregelungen bestehen für energieintensive Unternehmen, mit der Folge einer Umverteilung der Förderkosten zulasten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Privathaushalte. Diese Regelung erregt verstärkt Kritik. Die Bundesnetzagentur erklärte 2012, sie betrachte diese Entwicklung „mit Sorge“.[259][260] Andere Kritiker weisen auf eine Privilegierung auch für solche Unternehmen hin, die sich nicht unter Wettbewerbsdruck befinden, zulasten aller nicht-privilegierten Verbraucher.[261] Nach Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung machten die gesamten Stromkosten im Schnitt ca. 3 % des Umsatzes eines Unternehmens aus, wovon die EEG-Umlage nur gering beitrage. Bei stromintensiven Unternehmen liegen die Kosten höher, allerdings seien diese von EEG-Umlage und Ökosteuer größtenteils ausgenommen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Energieintensive Branchen profitierten zudem derzeit von historisch niedrigen Preisen an der Strombörse.[262]
Der jüngste Anstieg der EEG-Umlage ist nicht auf die steigenden Förderkosten, sondern auf verzerrende Effekte zurückzuführen. So sanken im Zuge der Wirtschaftskrise und des Merit-Order-Effekts die Strompreise an der Börse, sodass die Differenz zu den fixen Einspeisetarifen größer wurde und damit einhergehend die Förderkosten scheinbar stiegen. Zudem ist der Anstieg der EEG-Umlage auf eine Änderung bei der Berechnungsgrundlage zurückzuführen (Einführung der Liquiditätsreserve, Einführung der Marktprämie, Ausweitung der Ausnahmetatbestände für Industrie, Einberechnung bislang gesondert ausgewiesener Netzentgelte). Ohne diese Modifikation wäre die EEG-Umlage beispielsweise im Jahr 2011 gesunken statt gestiegen. Dieser Befund wurde von mehreren Studien, welche die Zusammensetzung der EEG-Umlage aufschlüsseln, übereinstimmend bestätigt.[264][265][266][116][267] Im Jahr 2014 verursachte der gefallene Börsenpreis Zusatzkosten von 1,45 Cent pro Kilowattstunde und die Industrieprivilegien noch einmal 1,25 Cent. Die vorläufigen Werte für die Fremdkosten im Jahr 2015 (Börsenpreis: 1,83 Cent, Industrieprivilegien: 1,34 Cent) bringen die eigentliche Förderung der erneuerbaren Energien und den Zuwachs der EEG-Umlage in ein immer größeres Missverhältnis.[268]
Aufgrund der zahlreichen verzerrenden Effekte gilt die EEG-Umlage nicht als valider Indikator für die Kosten der erneuerbaren Energien. Das Öko-Institut gab daher den Energiewende-Kosten-Index (EKX) heraus, der die EEG-Umlage um die verzerrenden Effekte bereinigen soll und im Gegenzug weitere Kostenfaktoren (wie beispielsweise die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung) miteinbeziehe. Demnach beruhe der Zuwachs der Stromkosten zwischen 2003 und 2012 zu über 50 % auf höheren Brennstoffpreisen und industriepolitischen Umverteilungseffekten.[269][270]
Die Fotovoltaik macht den größten Kostenanteil der EEG-Umlage aus, da sie anfangs mit hohen Vergütungssätzen gefördert wurde und der Zubau schneller erfolgte als geplant. Da die Vergütung aber für 20 Jahre gesetzlich garantiert wurde, zieht dies beträchtliche Zahlungsverpflichtungen nach sich.[271][272] Inzwischen wurden die Vergütungen in mehreren Schritten stark nach unten angepasst, sodass heute neu zugebaute Anlagen ungleich niedrigere Kostenbelastungen hervorrufen. Zudem sieht ein „atmender Deckel“ vor, dass die Vergütungen automatisch umso stärker gekürzt werden, je mehr weitere Kapazitäten zugebaut werden. Prognos rechnete bereits gemäß den Anfang 2012 gültigen Preisregelungen mit einem Anstieg der Strompreise um nur knapp zwei Prozent als Folge eines Solarwachstums von 70 % in den vier Jahren bis 2016.[273] Über die schrittweise Absenkung der Solarstromtarife kam es zu kontroversen Debatten quer durch die politischen Lager, Wirtschaft und Wissenschaft.[274][275][276][277][278]
Bei einer repräsentativen Umfrage von TNS Infratest im Auftrag der Agentur für Erneuerbare Energien im Oktober 2012 hielten 51 % der Bürger eine EEG-Umlage von 5 ct/kWh für „zu hoch“, während 46 % sie für „angemessen“ oder „zu niedrig“ erachteten. Noch 2011 hatten mehr als 75 % die damalige EE-Umlage von 3,5 ct/kWh für „angemessen“ oder sogar „zu niedrig“ betrachtet.[279] In einer weiteren Umfrage sprachen sich 20 % der Befragten für eine Beibehaltung des EEG in seiner derzeitigen Form und 60 % für eine Reform des EEG aus.[280]
Die Internationale Energieagentur (IEA) notiert mit Blick auf die Kosten des EEG in ihrem Länderbericht 2013 zu Deutschland: „Die Kostenauswirkungen des EEG müssen im Kontext der allgemeinen Entwicklungen im Energiesektor bewertet werden. Der jüngste Strompreisanstieg bereitet vor allem Haushalten mit geringem Einkommen Schwierigkeiten, wohingegen Großverbraucher von der Umlage weniger betroffen sind und zugleich in den Genuss der durch die erneuerbaren Energien herbeigeführten Senkung der Großhandelstarife kommen. Zudem erhöht sich die Energiearmut auch durch den starken Anstieg der Kosten fossiler Brennstoffe. Kosten und Nutzen der erneuerbaren Energien müssen fair und transparent verteilt werden.“[281]
In der Vergangenheit hatte es mehrfach Prognosen zur Entwicklung der EEG-Umlage gegeben, die sich im Nachhinein häufig als nicht zutreffend erwiesen.[282][283][284][285][286] Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die EEG-Umlage alleine keinen validen Maßstab für die Kostenentwicklung der erneuerbaren Energien darstellt, da die Umlage auch verzerrende Effekte wie die tendenziell gewachsene Differenz zwischen Einspeisevergütung und Börsenstrompreis sowie die Verteilungswirkungen von Ausnahmetatbeständen wie beispielsweise die Entlastung von Unternehmen beinhaltet. Zudem wurden über die Jahre auch weitere Kostenfaktoren eingeführt, wie beispielsweise die kontrovers diskutierte Marktprämie. Die Kosten für Netzausbau, Reservekraftwerke und Energiespeicher sind in der EEG-Umlage nicht enthalten. Ein direkter Vergleich ist daher problematisch. Eine wichtige Ursache war überdies, dass die meisten Prognosen das Ausmaß des Zubaus von EE-Anlagen unterschätzten, insbesondere der zunächst relativ hoch geförderten Photovoltaik.
Preisdämpfender Effekt an der Strombörse („Merit Order“)
Nach den Regelungen des EEG genießen erneuerbare Energien Vorrang bei der Einspeisung ins Stromnetz. Dadurch verschiebt sich die Nachfragekurve: Erneuerbare Energien reduzieren die Nachfrage nach konventionellem Strom mit höheren Grenzkosten. Die Börsenstrompreise sinken oder bleiben trotz gestiegener Rohstoffpreise konstant. Dieser komplexe Preisbildungsmechanismus an der Strombörse, der sog. Merit-Order-Effekt, sparte im Jahr 2010 etwa 2,8 Mrd. Euro ein. Davon profitierte insbesondere die energieintensive Industrie.[287][288][289][290] Nach einem Gutachten vom April 2012 müsste der Strompreis 2 Cent/kWh niedriger liegen, wenn die Versorger die gesunkenen Einkaufskosten weitergegeben hätten.[291] Da sich der Kraftwerkspark langfristig dem Ausbau der erneuerbaren Energien anpasse und somit die Überkapazitäten zurückgingen, ist anderen Wissenschaftlern zufolge dieser Effekt strittig. Gleichzeitig ändern sich die Anforderungen an den Kraftwerkspark. Auf Grund der volatilen Einspeisung der EEs werden bei neuen Investitionen mehr Spitzen- und Mittellastkraftwerke realisiert um die Schwankungen der EEs auszugleichen. Im Vergleich zu Grundlastkraftwerken haben diese Kraftwerksarten höhere variable Kosten, welche den Börsenstrompreis erhöhen. Auf Grund der Unsicherheitsfaktoren lässt sich daher nicht bestimmen, ob es langfristig zu einem positiven oder negativen Effekt kommt.[292]
Aufgrund dieses Effekts profitiert die energieintensive Industrie im Vergleich zu europäischen Konkurrenten von günstigen Börsenstrompreisen. So kündigte ein niederländischer Aluminiumproduzent die Schließung einer Hütte an, da diese mit dem billigen Industriestrom in Deutschland nicht mehr konkurrieren könne.[293] Dagegen entschied sich die Hydro Aluminium, ihre Produktion am Standort Grevenbroich deutlich auszuweiten.[294] Der französische Industrieverband Uniden forderte im März 2014 von der französischen Regierung eine Preisbegrenzung für Atomstrom, da die Stromkosten für große industrielle Abnehmer in Deutschland bald um 35 % niedriger lägen als in Frankreich.[295] Laut dem deutschen Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) lagen die Stromkosten für industrielle Abnehmer Anfang 2014 auf dem Niveau von zehn Jahren zuvor.[296]
In einer Studie im Auftrag von Siemens stellten Wissenschaftler der Universität Erlangen fest, dass die Stromkosten in Deutschland ohne erneuerbare Energien deutlich höher lägen. So sparten nach der Studie die deutschen Stromverbraucher im Jahr 2013 insgesamt 11,2 Milliarden Euro. Zwar erhöhe die EEG-Umlage den Strompreis. Die erneuerbaren Energien würden aber auch den Strompreis an der Strombörse durch größere Konkurrenz deutlich senken, so dass die deutschen Stromverbraucher unter dem Strich günstiger wegkämen als ohne erneuerbare Energien.[297][298][299]
Einfluss auf Handelsbilanz
Im Jahr 2010 vermied die erneuerbare Stromerzeugung fossile Energieimporte im Wert von rd. 2,5 Mrd. Euro; hiervon sind etwa 80 % dem EEG zuzuschreiben.[253] Demgegenüber standen im gleichen Jahr Netto-Importe im Wert von 6,1 Milliarden Euro für Solarzellen- und Module.[300] Die Windenergiebranche wies 2011 wie auch im Vorjahr einen Exportüberschuss von ca. 66 % auf, was Nettoexporten von 4 Mrd. Euro entspricht.[301] Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Lebensdauer von Photovoltaikanlagen 25 Jahre[302] und die von Herstellern unterstellte Lebensdauer von Windkraftanlagen 20 Jahre beträgt.[303]
Kommunale Mieteinnahmen und ländliche Wertschöpfung
Als Effekt des EEG sind vielerorts Bürgersolaranlagen errichtet worden, bei denen Privatleute Kapital für bis zu 20 Jahre in diese Anlagen investieren.[304] Bürgersolaranlagen (oder Bürgerkraftwerke) werden dabei häufig auf kommunalen Gebäuden errichtet, wodurch die Gemeinden Mieteinnahmen generieren für Flächen (Gebäudedächer), die ansonsten nicht wirtschaftlich genutzt werden konnten.
Die Energiewende spielt sich vor allem im ländlichen Raum ab, worauf die Agentur für Erneuerbare Energien hinweist. Rund 16 Milliarden Euro haben die Landwirte laut Schätzungen des Deutschen Bauernverbandes von 2009 bis 2012 in erneuerbare Energien investiert. Der ländliche Raum nimmt demnach für die dezentrale Versorgung Deutschlands mit umweltfreundlicher Energie schon heute eine Schlüsselrolle ein, wie die Landwirtschaftliche Rentenbank feststellt. Die Erzeugung von Strom, Kraftstoffen und Wärme werde für immer mehr Landwirte zu einem zweiten Standbein, das angesichts volatiler Agrarmärkte für eine zweite Einkommensquelle sorgt. Gemeinschaftsprojekte zum Ausbau erneuerbarer Energien schafften darüber hinaus Partnerschaften zwischen Landwirten und ihren Nachbarn im ländlichen Raum.[305]
Klimaschutz
Die klimapolitische Wirksamkeit des EEGs wird von vielen bestritten, da ein Interaktionsmechanismus mit dem EU-Emissionshandel die Klimaschutzwirkung des EEG zunichtemache. Innerhalb der EU sind die CO2-Emissionen durch den EU-Emissionshandel gedeckelt. Deswegen, so die Kritik, würden die durch das EEG gesenkten CO2-Emissionen nur an andere Stellen verlagert; denn was die einen weniger ausstoßen, dürfen andere mehr ausstoßen, weil die absolute Obergrenze der Emissionen gleich bleibt. Europaweit würden also keine Emissionen vermieden. Diese Kritik wird insbesondere vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung,[306] dem wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,[307] der Monopolkommission,[308] dem Ifo Institut für Wirtschaftsforschung,[309] der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften[310] und von André Schmidt von der Universität Witten/Herdecke in einer vom Bundesministerium für Bildung und Forschung in Auftrag gegebenen Studie vertreten, wonach das EEG nicht für mehr Klimaschutz sorge, sondern diesen nur deutlich teurer mache, da das EEG mit dem EU-Emissionshandel kollidiere. Das Weltklimarat der Vereinten Nationen (IPCC) bestätigt im Fünften Sachstandsbericht, dass in einem Emissionshandelssystem mit einer hinreichend strengen Deckelung andere Maßnahmen wie die Subventionierung erneuerbarer Energien keinen weiteren Einfluss auf den gesamten CO2-Ausstoß hätten. Andererseits sei aber der Emissionshandel nicht wirksam, wenn der Deckel zu schwach sei.[311] Auch Vertreter des Bundesverbands Erneuerbare Energie bestätigen, dass es zwischen EEG und Emissionshandel „eine gewisse Widersprüchlichkeit“ gebe.[312]
Nach Auffassung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) trifft die Kritik an den Interaktionseffekten zwischen EEG und Emissionshandel nur bei einer „rein statischen Betrachtung“ zu. Das EEG sei ein äußerst wirksames Instrument zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und fördere den Klimaschutz, wenn Emissionshandel und EEG „gut aufeinander abgestimmt werden“.[313][314] Auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weist die Kritik am EEG ebenfalls zurück.[315] Wissenschaftler schlagen vor, die CO2-Emissionshandelsvolumina entsprechend den Zielvorgaben des EEG anzupassen, um ungewünschte Interaktionseffekte zu vermeiden.[316]
Vermiedene Netzentgelte und zusätzliche Netzausbaukosten
Durch die dezentrale Einspeisung sinken für die Netzbetreiber die variablen Kosten. Die Verbraucherzentrale hat im Jahr 2007 bemängelt, dass diese Kostenersparnis nicht dem Endkunden gutgeschrieben werde.[317] Andererseits ist Aufkommen von Windenergie und Photovoltaik regional unterschiedlich verteilt, was zu zusätzlichem Investitionsbedarf beim Ausbau des Stromnetzes führt.[318] Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) schätzt die jährlichen Kosten für den Ausbau des Stromnetzes zur Aufnahme erneuerbarer Energien auf 3,4 – 4,5 Mrd. Euro. Noch nicht enthalten sind hierin die Netzanschlusskosten von Offshore-Windparks.[319]
Wirtschaftswachstum und Eigentumsrechte
Laut DIW haben erneuerbare Energien auch unter Berücksichtigung der Förderkosten für die erneuerbaren Energien und der Verdrängungseffekte im konventionellen Energiesektor einen positiven Netto-Effekt auf das Wachstum in Deutschland. Denn der Ausbau löst Investitionen aus, die sich positiv auf die Einkommen auswirken. Hinzu kommen Einsparungen durch verringerte Importe fossiler Energien und erhöhte Einnahmen durch den Export von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Komponenten. Diese Effekte überkompensieren deutlich die Auswirkungen durch die sinkenden Investitionen in konventionelle Energien. Auch die Nettobeschäftigungseffekte sind unter dem Strich positiv.[320]
Da die erneuerbaren Energien mit Vorrang ins Stromnetz eingespeist werden, während die konventionellen Kraftwerke mit gleichen Fixkosten weiter betrieben werden müssen, sehen sich die Betreiber der bereits existierenden Kraftwerke in ihren Eigentumsrechten eingeschränkt. So hat beispielsweise der Vorsitzende des Energieversorgers EWE diesen Umstand als „nichts anderes als eine schleichende Enteignung konventioneller Kraftwerke“[321] bezeichnet.
Arbeitsmarkteffekte
Neben seinen ökologischen Zielsetzungen wird das EEG explizit auch als strategische Industriepolitik verstanden, um Arbeitsplätze zu schaffen und neue Märkte und Exportbereiche zu erschließen. Die Zahl der Beschäftigten in der Erneuerbare-Energien-Industrie hat sich von 2006 bis 2008 nahezu verdoppelt. Die Bruttobeschäftigung durch erneuerbare Energien betrug 278.000 Arbeitsplätze im Jahr 2008 und im Jahr 2009 bereits 340.000 Arbeitsplätze.[322][323] Im Jahr 2020 sollen nach Prognosen des BMU über 400.000 Menschen in Deutschland im Bereich erneuerbare Energien beschäftigt sein. Erneuerbare Energien sind dezentral verteilt und daher arbeitsintensiver und damit teurer als zentrale Großkraftwerke, weswegen sie bei gleicher Produktionsmenge weitaus mehr Arbeitsplätze schaffen und höhere Preise verursachen als die konventionelle Energieproduktion.[324] Nach Ansicht der Erneuerbare-Energien-Branche ist das EEG ein wirksames Instrument der Mittelstandsförderung.[325]
Dem gegenüberzustellen ist jedoch der mögliche Wegfall von Arbeitsplätzen im Bereich der konventionellen Energien aufgrund der Konkurrenz von vorrangig eingespeistem Ökostrom, sowie in Teilen der übrigen Wirtschaft aufgrund der erhöhten Stromkosten.[326][327][328] Allerdings können Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der EEG-Umlage beantragen, weswegen für sie dann nur relativ geringe Mehrkosten entstehen. 2013 taten dies etwa 2000 Unternehmen mit zusammen 300.000 bis 400.000 Beschäftigten.[329] Diese Unternehmen stellen zusammen 0,1 % aller Unternehmen in Deutschland dar und beschäftigen etwa 1 % aller Beschäftigten. Größere Unternehmen, die ihren Strom direkt an der Börse kaufen, profitieren zudem von deutlich niedrigeren Strompreisen an der Börse.[315]
Einspeisemengen und Vergütungszahlungen
Die Entwicklung des EEG lässt sich von Beginn an mit den Jahresabrechnungen nachvollziehen, die von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) vorgelegt werden, die mit der Vermarktung des EEG-Stroms betraut sind.[330] Darin sind die jährlich erzeugten EEG-Strommengen, die dafür gezahlten Vergütungen an die Betreiber und die jeweilige EEG-Umlage dokumentiert (s. nachfolgende Tabellen). Aus der EEG-Strommenge und aus den dafür gezahlten Vergütungen ergibt sich die durchschnittliche Vergütung für EEG-Strom aus den unterschiedlichen erneuerbaren Energiequellen.
Energiequelle | 2000(1) | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Verteilung 2020 (%) | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wasser | – | 6.088 | 6.579 | 5.908 | 4.616 | 4.953 | 4.924 | 5.547 | 4.982 | 4.877 | 5.665 | 4.843 | 5.417 | 6.265 | 5.646 | 5.347 | 5.949 | 5.777 | 4.857 | 5.548 | 5.048 | 2,3 | |
Gas | – | – | – | – | 2.589 | 3.136 | 2.789 | 2.751 | 2.208 | 2.020 | 1.963 | 1.815 | 1.769 | 1.776 | 1.648 | 1.438 | 1.434 | 1.319 | 1.170 | 1.063 | 1.089 | 0,5 | |
Biomasse | – | 1.471 | 2.442 | 3.484 | 5.241 | 7.367 | 10.902 | 15.924 | 18.947 | 22.980 | 25.155 | 27.977 | 34.321 | 36.258 | 38.313 | 40.628 | 41.016 | 41.056 | 40.480 | 40.152 | 40.948 | 18,4 | |
Geothermie | – | – | – | – | – | – | – | – | 18 | 19 | 28 | 19 | 25 | 80 | 98 | 133 | 175 | 163 | 165 | 187 | 197 | 0,1 | |
Wind onshore | – | 10.509 | 15.786 | 18.713 | 25.509 | 27.229 | 30.710 | 39.713 | 40.574 | 38.542 | 37.619 | 48.315 | 49.949 | 50.803 | 55.908 | 70.922 | 66.324 | 86.293 | 88.710 | 99.166 | 102.741 | 46,3 | |
Wind offshore | – | – | – | – | – | – | – | – | – | 38 | 174 | 568 | 722 | 905 | 1.449 | 8.162 | 12.092 | 17.414 | 19.179 | 24.379 | 26.921 | 12,1 | |
Solar(2) | – | 76 | 162 | 313 | 557 | 1.282 | 2.220 | 3.075 | 4.420 | 6.578 | 11.683 | 19.340 | 25.394 | 28.785 | 33.001 | 35.212 | 34.490 | 35.428 | 40.806 | 41.379 | 45.014 | 20,3 | |
Summe | 10.391 | 18.145 | 24.970 | 28.417 | 38.511 | 43.966 | 51.545 | 67.010 | 71.148 | 75.053 | 82.286 | 102.877 | 117.597 | 124.872 | 136.063 | 161.842 | 161.480 | 187.450 | 195.367 | 211.875 | 221.950 | 100 | |
(1) Rumpfjahr 1. April bis 31. Dezember 2000
(2) einschließlich Eigenbedarf |
Die Strommenge aus erneuerbaren Energiequellen ist seit Einführung des EEG im Jahr 2000 auf mehr als das 13fache von rd. 10.000 GWh/a auf 136.000 GWh/a im Jahr 2014 gestiegen (Stand Juli 2015). Bis 2010 wurde die sogenannte EEG-Quote angegeben, die den Anteil der EEG-geförderter Strommenge an dem nicht-privilegierten Letztverbrauch an Strom kennzeichnet. Sie lag 2010 bei 20 %.
Vergütung für Energie aus: | 2000(1) | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012(2) | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Verteilung 2020 (%) | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wasser | – | – | 477 | 427 | 338 | 364 | 367 | 418 | 379 | 382 | 421 | 231 | 347 | 420 | 401 | 407 | 467 | 440 | 348 | 400 | 389 | 1,3 | |
Gas | – | – | – | – | 182 | 219 | 196 | 193 | 156 | 143 | 83 | 36 | 46 | 48 | 83 | 73 | 72 | 60 | 45 | 45 | 51 | 0,2 | |
Biomasse | – | – | 232 | 327 | 508 | 795 | 1.337 | 2.162 | 2.699 | 3.700 | 4.240 | 4.476 | 5.841 | 6.190 | 6.382 | 6.712 | 6.846 | 6.691 | 6.278 | 6.445 | 6.790 | 22,9 | |
Geothermie | – | – | – | – | – | – | – | – | 3 | 4 | 6 | 4 | 6 | 18 | 23 | 29 | 39 | 35 | 35 | 40 | 43 | 0,1 | |
Wind onshore | – | – | 1.435 | 1.696 | 2.300 | 2.441 | 2.734 | 3.508 | 3.561 | 3.389 | 3.316 | 4.165 | 3.625 | 3.522 | 4.046 | 5.083 | 4.693 | 5.720 | 4.859 | 5.817 | 6.674 | 22,5 | |
Wind offshore | – | – | – | – | – | – | – | – | – | 6 | 26 | 85 | 95 | 123 | 212 | 1.262 | 1.948 | 2.770 | 2.850 | 3.731 | 4.246 | 14,3 | |
Solar | – | – | 82 | 154 | 283 | 679 | 1.177 | 1.597 | 2.219 | 3.157 | 5.090 | 7.766 | 9.156 | 9.346 | 10.230 | 10.640 | 10.226 | 10.236 | 11.176 | 10.996 | 11.456 | 38,6 | |
Summe | 883 | 1.577 | 2.225 | 2.604 | 3.611 | 4.498 | 5.810 | 7.879 | 9.016 | 10.780 | 13.182 | 16.763 | 19.118 | 19.636 | 21.394 | 24.206 | 24.291 | 25.952 | 25.591 | 27.474 | 29.646 | 100 | |
EEG-Umlage | 989 | 1.138 | 1.664 | 1.765 | 2.464 | 2.863 | 3.300 | 4.350[331] | 4.500[331] | 5.300[332] | 8.200[332] | 13.195 | |||||||||||
(1) Rumpfjahr 1. April bis 31. Dezember 2000
(2) Ab 2012 einschließlich Markt- und Flexibilitätsprämie |
Vergütung für Energie aus: | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wasser | – | – | 7,2 | 7,2 | 7,3 | 7,4 | 7,4 | 7,5 | 7,6 | 7,8 | 7,4 | 4,8 | 6,4 | 6,7 | 7,1 | 7,6 | 7,9 | 7,6 | 7,2 | 7,2 | 7,7 |
Gas | – | – | – | – | 7,0 | 7,0 | 7,0 | 7,0 | 7,1 | 7,1 | 4,2 | 2,0 | 2,6 | 2,7 | 5,0 | 5,1 | 5,0 | 4,5 | 3,8 | 4,3 | 4,7 |
Biomasse | – | – | 9,5 | 9,4 | 9,7 | 10,8 | 12,3 | 13,6 | 14,2 | 16,1 | 16,9 | 16,0 | 17,0 | 17,0 | 16,7 | 16,5 | 16,7 | 16,3 | 15,5 | 16,1 | 16,6 |
Geothermie | – | – | – | – | – | – | – | – | 15,0 | 19,8 | 20,6 | 20,7 | 24,0 | 23,4 | 23,2 | 21,8 | 22,3 | 21,7 | 21,1 | 21,3 | 21,8 |
Wind onshore | – | – | 9,1 | 9,1 | 9,0 | 9,0 | 8,9 | 8,8 | 8,8 | 8,8 | 8,8 | 8,6 | 7,3 | 6,9 | 7,2 | 7,2 | 7,1 | 6,6 | 5,5 | 5,9 | 6,5 |
Wind offshore | – | – | – | – | – | – | – | – | – | 15,0 | 15,0 | 15,0 | 13,2 | 13,5 | 14,7 | 15,5 | 16,1 | 15,9 | 14,9 | 15,3 | 15,8 |
Solar | – | – | 50,3 | 49,0 | 50,8 | 53,0 | 53,0 | 52,0 | 50,2 | 48,0 | 43,6 | 40,2 | 36,1 | 32,5 | 31,0 | 30,2 | 29,6 | 28,9 | 27,4 | 26,6 | 25,4 |
jährl. Mittelwert | 8,5 | 8,7 | 8,9 | 9,2 | 9,4 | 10,0 | 10,9 | 11,4 | 12,3 | 13,9 | 15,8 | 17,9 | 16,3 | 15,7 | 15,7 | 15,0 | 15,0 | 13,8 | 13,1 | 13,0 | 13,4 |
Die durchschnittliche Vergütung für EEG-Strom ist seit dem Jahr 2000 von 8,5 ct/kWh auf 17,9 ct/kWh im Jahr 2011 gestiegen. Sie stieg dabei in den Anfangsjahren bis 2004 im Mittel nur um etwa 2,5 % pro Jahr, in der vier Folgejahren bis 2008 um rund 7 % pro Jahr, von 2009 bis 2011 jedoch jeweils um gut 13 %, so dass sich über den gesamten Zeitraum ein Mittelwert von rund 7 % im Jahr ergibt. Die durchschnittlichen Vergütungen bei den einzelnen Energiequellen reichten 2011 von 2 ct/kWh für „Gas“, 4,8 ct/kWh für „Wasser“ und 8,6 ct/kWh für „Wind onshore“ über 15 ct/kWh für „Wind offshore“, 16 ct/kWh für „Biomasse“ und 20,7 ct/kWh für „Geothermie“ bis 40,2 ct/kWh für „Solar“. Die mittlere Vergütung für Solar-EEG-Strom ist in den letzten Jahren deutlich rückläufig nach dem Höchstwert im Jahr 2005 mit 53 ct/kWh.
Mit dem EEG sind den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) auch Pflichten zur Erstellung von Prognosen übertragen worden. Neben der jährlich vorausgreifenden Prognose für die EEG-Umlage werden mittelfristige Prognosen über einen Zeitraum von fünf Jahren erstellt.
Die durchschnittliche Einspeisevergütung für im Jahr 2013 neu ans Netz gegangene Anlagen lag bei 12,5 Ct (gegenüber 25 Ct im Jahr 2010).[333]
Beurteilung und Perspektiven
Positiv
Das EEG gilt insbesondere bei Umweltverbänden wie dem BUND und Greenpeace, Branchenvertretern wie dem Bundesverband Erneuerbare Energie und dem Bundesumweltministerium als weltweit erfolgreichstes Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien.[334][335][336][337][338][339][340] Auch eine Studie der Deutschen Energieagentur (dena) im Auftrag des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), die 2013 veröffentlicht wurde, empfiehlt eine Beibehaltung des EEG, schlägt jedoch eine systematische Reform vor.[30]
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), die EU-Kommission, die Internationale Energieagentur (IEA) sowie das Energieunternehmen EnBW lobten das EEG als hoch wirksam und wirtschaftlich effizient.[341][342]
Die durch das EEG gesetzten wirtschaftlichen Anreize führten zur Gründung einer Vielzahl von Bürgerenergiegenossenschaften (Ende 2013 waren es 888).[343][344]
Die Internationale Energieagentur (IEA) urteilte in ihrem Länderbericht 2013 über die deutsche Energiepolitik, das EEG habe sich „als sehr wirksames Instrument zur Verbreitung der erneuerbaren Energien und insbesondere der Stromerzeugung durch Biomasse, Windenergie und Photovoltaik erwiesen. Zudem habe es sich als erfolgreich bei der Drosselung der Kosten erwiesen, wie sich im besonderen Maße an der Senkung der Einspeisetarife für Solarstrom zeigt, zu der es in Antwort auf die rasche Expansion dieser Technologie in den letzten vier Jahren gekommen ist.“[345]
Die Prinzipien des EEG wurden bis Anfang 2012 von mindestens 65 Ländern weltweit übernommen.[346] So basiert beispielsweise der Erfolg der erneuerbaren Energien in Spanien auf einem ähnlichen Mindestpreissystem wie in Deutschland. Nach dem KKW-Unfall in Fukushima 2011 haben auch Japan und China feste Einspeisetarife und Vorrangregelungen eingeführt, die sich stark am deutschen EEG orientieren.[335] Auch in der deutschen Bevölkerung genießt das EEG großen Rückhalt. Im Jahr 2012 sprachen sich bei einer Umfrage im Auftrag der Agentur für Erneuerbare Energien vier von fünf Bürgern für die Beibehaltung des EEG aus; 20 % wollen es so behalten, wie es derzeit ist, 60 % halten eine Überarbeitung des EEGs für notwendig.[280] Nach dem Vorbild Deutschlands wurde im Juli 2015 auch in Frankreich ein entsprechendes Gesetz beschlossen.[347]
Negativ
Viele Kritiker bestreiten, dass das EEG einen Nutzen für den Klimaschutz bringt. Vielmehr verteure es den Klimaschutz nur unnötig (siehe hierzu die Ausführungen im Abschnitt Klimaschutz).
Ferner wurde kritisiert, dass durch das Prinzip der Grundvergütung unabhängig vom Bedarf und dem daraus folgenden Marktpreis Strom erzeugt worden ist. Erst seit 2012 wurde durch die Flexibilitätsprämie der Grundvergütung eine bedarfsorientierte Komponente zugefügt.
Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beurteilte in zwei Gutachten von 2004 und 2012 die industriepolitische Motivation des EEG kritisch, da die Privilegierung bestimmter Technologien die Wahlfreiheit von Marktpartnern einschränke und dadurch zu ineffizienten und unwirtschaftlichen Allokationseffekten führe. So verursache die Photovoltaik zwar 55 % der Förderkosten, liefere aber nur 20 % der Stromerzeugung der erneuerbaren Energien.[348] Das Ziel des Klimaschutzes überzeuge nicht, da dieses über eine Modernisierung des konventionellen Kraftwerkparks und über den sog. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung effizienter erreicht werden könne.
Die vom deutschen Bundestag eingesetzte Expertenkommission Forschung und Innovation riet in ihrem Jahresgutachten 2014 das EEG komplett abzuschaffen, da das EEG weder ein kosteneffizientes Instrument für den Klimaschutz sei, noch eine messbare Innovationswirkung entfalte.[349] Diese Beurteilung wurde anschließend vom Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung teilweise als falsch zurückgewiesen, wobei ein Veränderungsbedarf am EEG durchaus anerkannt wurde.[350]
Die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, eine von der Metall- und Elektroindustrie getragene Public-Affairs-Agentur, warnte vor einer Kostenexplosion vor allem für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen. Als Gegenmodell schlug sie ein Quotenmodell vor, das die Kosten der Energiewende in den kommenden acht Jahren um 52 Mrd. Euro senken solle.[351][352] Auch der Vorsitzende des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Christoph M. Schmidt, plädierte für ein Quotenmodell.[353] Sein Ratskollege Peter Bofinger kam in einer Studie 2013 jedoch zu einer anderen Bewertung.[354]
Nach Ansicht von Rechtsexperten „ist das Regelwerk so ausdifferenziert“ und komplex geworden, dass die bisher übliche Kommentierung nicht mehr ausreicht. Eine Vielzahl von Verordnungen zum EEG wird daher inzwischen unter dem Stichwort „EEG II“ zusammengefasst.[355]
Konkurrierende Modelle
Zum Mindestpreissystem des EEG standen als konkurrierende Systeme das Quotenmodell sowie das Ausschreibungsmodell zur Diskussion. Beim Quotenmodell setzt der Staat eine Quote an erneuerbaren Energien fest, die von den Energieversorgern produziert werden muss. Um die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen, werden dann für erneuerbar erzeugten Strom Zertifikate vergeben, die von den Energieversorgern untereinander gehandelt werden können. Beim Ausschreibungsmodell wird hingegen eine bestimmte Menge an Regenerativstrom ausgeschrieben, wobei der Gewinner der Ausschreibung eine befristete Abnahmegarantie erhält. Beide Ansätze gelten als Mechanismen der Mengensteuerung, da die Förderung auf eine bestimmte Zubaumenge ausgerichtet ist und die Menge nicht wie bei Mindestpreissystemen indirekt durch den Preis gesteuert wird. Die Umstellung des Erneuerbare-Energien-Gesetz auf eine Mengensteuerung wird durch diverse Fachleute und Wissenschaftler befürwortet. Dazu gehörte zuvorderst die Monopolkommission[356] und die Wirtschaftsweisen.[357] Befürworter der alternativen Modelle verweisen gewöhnlich auf die höhere Kosteneffizienz durch die zielgenauere und meist technologieneutrale Steuerung der Zubaumenge. Auf diese Weise würden Mitnahmeeffekte vermieden, wenn etwa die Kosten für eine Technologie sinken und durch die steigende Gewinnspanne (Unterschied zwischen Stückkosten und fixer EEG-Einspeisevergütung) für Produzenten von erneuerbarem Strom ein sehr teurer Zubau auf Kosten der Energieverbraucher erfolge.
Tatsächlich sind die Vorteile von Quoten- und Ausschreibungsmodellen im Vergleich zum EEG-Mindestpreissystem (Einspeisevergütung) jedoch politisch umstritten. Andere Fachleute und Hersteller von geförderter Produktionsanlagen bzw. deren Verbände kritisieren sowohl Quoten- als auch Ausschreibungsmodelle und heben regelmäßig die Vorteile der EEG-Förderung durch Mindestpreise hervor. Sie führen an, dass sich nach einer Studie des Massachusetts Institute of Technology (MIT) beide Ansätze als weniger wirksam und weniger wettbewerbsfreundlich als Mindestpreissysteme erwiesen hätten.[358] In Ländern mit solchen Systemen gebe es aufgrund mangelnder Investitionssicherheit meist keine eigene Herstellerindustrie, und die Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien seien hoch, weil das erhöhte Investitionsrisiko in die Preise einkalkuliert werde (beispielsweise Großbritannien, Italien). Einzelne Länder wie beispielsweise Irland oder Großbritannien[359] haben inzwischen auf Mindestpreissysteme umgestellt oder nutzen diese ergänzend. Im Bezug auf das britische Beispiel zeigt die Monopolkommission in ihrem Energiesondergutachten allerdings auf, dass sich das neue britische Fördersystem vom deutschen Mindestpreissystem erheblich unterscheidet und zudem Elemente einer Mengensteuerung beinhaltet.[356]
Der Bundesverband Erneuerbare Energie, der die Interessen der Branche vertritt, bewertete Quotenmodelle derweil als „rückwärtsgewandt“, „mittelstandsfeindlich“, „teuer“ und „unbrauchbar“.[360][361] Auch ein Gutachten der Universität Würzburg unter der Federführung des Wirtschaftsweisen Peter Bofinger vom September 2013[362] kam zu dem Schluss, dass Quotenmodelle in Deutschland für Investoren zu große Risiken bergen. Er plädiert für ein um einen Auktionsmechanismus erweitertes EEG (Ausschreibungsmodell). Derweil werden auch Ausschreibungen kritisiert, deren theoretisch höhere Kosteneffizienz möglicherweise durch deutlich höhere Transaktions- und Finanzierungskosten konterkariert werden könnte. Im Ergebnis könne dies sogar höhere Kosten für die Erreichung der Ausbauziele zur Folge haben.[363]
Kritiker der Alternativsysteme argumentieren, auch ein empirischer Vergleich der Fördersysteme in der EU weise darauf hin, dass in Ländern mit Einspeisevergütungen die regenerative Stromerzeugung günstiger und wirksamer ist als bei Einsatz von Quoten oder Ausschreibungen. In Ländern mit Einspeisevergütung wie Deutschland, Spanien, Frankreich oder Portugal seien etwa die Kosten für Onshore-Windstrom wesentlich geringer als in Staaten mit Quotenregelung wie Großbritannien, Polen, Belgien oder Italien. Allerdings wird hierbei stets mit der Technologie verglichen, die im EEG die niedrigste Einspeisevergütung erhält. Kritiker von Ausschreibungsmodellen führen weiter an, ausländische Erfahrungen zeigten, dass diese keinesfalls zu verlässlichen Zubaumengen führen müssen. Die Probleme mit real existierenden Ausschreibungssystemen hätten in einigen Ländern bereits dazu geführt, dass Ausschreibungssysteme wieder abgeschafft wurden. Laut einer Umfrage von EuPD Research unter den Begünstigten der EEG-Förderung sähen fast drei Viertel der befragten Erneuerbare-Energien-Unternehmen in Einspeisevergütungen das geeignete Instrument für Klimaschutz, Markteinführung und Technologieentwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Quotensysteme hielten dagegen nur zwei Prozent der Unternehmen für sinnvoll.[363][364][365] Übereinstimmend haben Berechnungen der Beratungsgesellschaft Ernst & Young sowie der University of Cambridge ermittelt, dass feste Einspeisetarife hinsichtlich Kosteneffizienz, Anwendbarkeit und Akteursvielfalt sowohl Quotenmodellen als auch Prämien/Bonus-Systemen überlegen sind.[335]
Dänemark hat nach der Abkehr von der reinen Einspeisevergütung im Jahr 2004 erfolgreich ein Prämienmodell für die Onshore-Windkraft etabliert.[366] Der Anlagenbetreiber erhält eine nicht kostendeckende Prämie von 3,66 ct und muss den Strom selbst vermarkten. Trotz dieser im Vergleich zu Deutschland wesentlich schlechteren Konditionen hat Dänemark auf diese Weise einen EE-Strom-Anteil von 30 % im Jahr 2012 erreicht, die Kosten für den Endverbraucher belaufen sich dabei auf 2,07 ct (PSO-Public Service Obligation, in der auch der hohe KWK-Anteil in Dänemark abgegolten ist).[367]
In einem Fachbeitrag der Zeitschrift für Umweltpolitik & Umweltrecht heißt es zur EEG-Reform in Deutschland 2017: „Bereits bei einer Inbetriebnahme ab dem 01.05.2017 fallen die durchschnittlichen standortspezifischen Vergütungssätze innerhalb der Ausschreibungen allerdings höher aus im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung für nicht ausschreibungspflichtige WEAs während der Übergangszeit.“ Weiter heißt es: „Insgesamt spricht viel dafür, dass die ökologische Treffsicherheit des neuen EEG 2017 tatsächlich höher ist.“[368]
Perspektiven
Das Bundeswirtschaftsministerium unter Sigmar Gabriel kündigte kurz nach der EEG-Reform 2014 weitere Schritte an. Bereits 2016[veraltet] soll es die nächste EEG-Novelle geben, um technologiespezifische Ausschreibungen für EE-Anlagen zu ermöglichen. Noch im Jahr 2014 soll eine Verordnung für ein Politikprojekt für die Ausschreibung bei PV-Freiflächenanlagen verabschiedet werden.[369] Nach Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums sollen Kapazitätsmärkte, d. h. eine staatliche Förderung von Kraftwerkskapazitäten, wie sie von der Energiewirtschaft gefordert werden, in absehbarer Zeit noch nicht etabliert werden. Diese seien aufgrund großer Überkapazitäten nicht erforderlich für die Versorgungssicherheit. Stattdessen würden sie zu erheblichen Mehrkosten führen. Auch der Bundesverband Erneuerbare Energie lehnt die Einführung von Kapazitätsmärkten ab.[370] Gutachter befürchten, dass Ausschreibungen nicht geeignet sind, Kosteneffizienz, Ausbauziele und Akteursvielfalt zu erreichen, und empfehlen, dass Ausschreibungsverfahren kleine und mittlere Marktakteure besonders berücksichtigen und die Wirkungen evaluiert werden, bevor es auf andere erneuerbare Energien ausgeweitet wird.[371]
Das Bundeswirtschaftsministerium hat mehrere Gutachten zur Versorgungssicherheit und Funktionsfähigkeit des Strommarkts veröffentlicht. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass es im derzeitigen Marktdesign noch einige Optimierungspotenziale gebe, um vorhandene Flexibilitätspotenziale zu erschließen und Fehlanreize hinsichtlich der Integration erneuerbarer Energien und Klimaschutz abzubauen. Erst danach solle über die von Teilen der Energiewirtschaft geforderten Kapazitätsmärkte entschieden werden. Für eine sichere Stromversorgung seien Kapazitätsmechanismen aus aktueller Sicht nicht erforderlich. Sie führten vielmehr zu erheblichen Mehrkosten für die Stromverbraucher und seien mit hohen regulatorischen Risiken verbunden.[372]
Eine Reihe von Landesregierungen, Unternehmen, Verbänden und Think Tanks haben Vorschläge zur Reform des EEG bzw. des kompletten Strommarktdesigns vorgestellt. Eine Metaanalyse hat das „Forschungsradar Erneuerbare Energien“ veröffentlicht, in der die zahlreichen Reformvorschläge miteinander verglichen werden.[373] So hat etwa die grün-rote baden-württembergische Landesregierung in einem Gutachten acht mögliche Fördersysteme für erneuerbare Energien untersuchen und vergleichen lassen.[374] Auch das rot-grüne Niedersachsen hat konkrete Weiterentwicklungsmöglichkeiten des EEG vorgelegt. Der Think Tank Agora Energiewende hat einen eigenen Vorschlag in die Debatte eingebracht.[375] Ebenfalls der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) hat in seiner Empfehlung an die neue Bundesregierung ‚Den Strommarkt der Zukunft gestalten‘ Impulse zur Weiterentwicklung des EEG gesetzt.[376] Außerdem hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft sich mit seinem Vorschlag ‚Der Weg zu neuen marktlichen Strukturen für das Gelingen der Energiewende‘ für ein neues Strommarktdesign Gedanken für das verbesserte Zusammenspiel zwischen erneuerbaren und konventionellen Kraftwerken gemacht.[377] Der Nachhaltigkeitsrat der Bundesregierung fordert eine Umwandlung des EEG zu einem Energiefonds.[378]
Befreiung von der EEG-Umlage
Eine Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage bestand über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren nur, wenn eine Stromlieferung an einen Letztverbraucher vorlag. Fehlte es an einer solchen Stromlieferung, war entsprechend diesem Grundsatz keine EEG-Umlage zu entrichten.[379] Industrieunternehmen, Privatpersonen und auch die öffentliche Hand mussten keine EEG-Umlage entrichten, wenn sie Strom in Stromerzeugungsanlagen (z. B. auch Photovoltaikanlagen) selbst erzeugten und verbrauchten (Eigenerzeugung).[380] Erst mit der Novellierung des EEG im Jahr 2014 wurde die Eigenerzeugung in den EEG-Belastungsausgleich einbezogen.[381] Von dieser Zahlungsverpflichtungen waren und sind weiterhin jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Vertrauensschutz) Eigenerzeugungskonzepte ausgenommen, die vor Novellierung des EEG 2014 erstmals umgesetzt wurden. Weit mehr als 300 Unternehmen, darunter Konzerne wie Bayer, Currenta, Daimler AG, Evonik Industries, Thyssenkrupp, Henkel, Rütgers, Hüttenwerke Krupp Mannesmann mussten deshalb für ihre Eigenerzeugungsmodelle keine EEG-Umlage abführen.
Einige Unternehmen griffen zur Befreiung von der EEG-Umlage auf ein sogenanntes Scheibenpachtmodell zurück. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Eigenerzeugung selbst über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren nicht definiert. Dies war auch nicht erforderlich. Denn es bestand eine Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage nur, wenn und soweit eine EEG-umlagepflichtige Stromlieferung vorlag. In der Beratung zu Scheibenpachtmodellen waren verschiedene Rechtsanwaltskanzleien, darunter Becker Büttner Held, Freshfields Bruckhaus Deringer sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers, tätig. Als die Bundesnetzagentur darauf verwies, dass das Scheibenpachtmodell genutzt werde, um die EEG-Umlage nicht zu zahlen, beschloss der Gesetzgeber (die Große-Koalition (Kabinett Merkel)) eine Neufassung des EEG: Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des EEG 2017 seine Auffassung mitgeteilt, dass gemeinschaftliche Eigenerzeugungskonstellationen nicht per se als EEG-umlagefreie Eigenerzeugungen verstanden werden dürfen. Außerdem gewährte die Regierung jenen Unternehmen, die bisher keine EEG-Umlage zahlen mussten, eine Amnestie und ließ den Unternehmen auch die Befreiung von der EEG unter Bedingungen weiter fortführen. Dies veranlasste die Bundesnetzagentur dazu, die Rechtmäßigkeit der Befreiung zu prüfen. Als in der Folge die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit bestehen blieben und die Bundesnetzagentur Mahnungen ausstellte, beendeten manche Unternehmen die Eigenerzeugung über Scheibenpacht. Jedoch hielten etwa 300 Unternehmen an dem Scheibenpachtmodell fest. Diese Unternehmen sowie Lanxess, Uniper, Vallourec, E.on, H&R, Wacker Chemie, VIK und VCI, die IG Bergbau, Chemie, Energie und IG Metall wirkten auf Wirtschaftsminister Peter Altmaier ein, das Scheibenpachtmodell in einer weiteren Neufassung des EEG zu legalisieren und konnten dies mit einem eigenen Textvorschlag, der in das EEG aufgenommen wurde, trotz Bedenken aus dem Bundeswirtschaftsministerium, im Januar 2021 durchsetzen. Sie müssen die bis zum Jahr 2020 gesparten Summen nicht nachzahlen, selbst wenn ihr Scheibenpachtmodell bis dahin unzulässig war.
Nach Gutachtern haben die Unternehmen, die die EEG-Umlage aufgrund von Scheibenpachtmodellen nicht zahlen mussten, mindestens acht Milliarden Euro einbehalten.[382] Dadurch haben die Unternehmen Anspruch auf einen Vergleich mit den Netzbetreibern und aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Vertrauensschutz. Gegen die Amnestieregelung begannen Verbraucherschützer mit der Erstellung von Klagen.[383] Die bisherige Rechtsprechung zu der Zulässigkeit von Scheibenpachtmodellen arbeitet am Einzelfall und zeigt keine abschließende gemeinsame Linie. So hatte das Landgericht Köln im August 2021 in einer Entscheidung ausgeführt,[384] dass es für das Tragen der maßgeblichen wirtschaftlichen Risiken in einer „gemeinschaftlichen industriellen Eigenerzeugung“ ausreichend ist, wenn die Stromerzeuger jeweils für die Risiken die Brennstoffbeschaffung einstehen.[385][386] Jedoch ordnete sie, wie auch das Landgericht Duisburg in einem anderen ähnlich gelagerten Fall, wenig später an, dass die Nutzer des Scheibenpachtmodells die erzeugten Strommengen der vergangenen Jahre minutiös auflisten muss, um den potentiellen Schaden zu ermitteln. Im November 2021 ordnete auch das Oberlandesgericht Düsseldorf an, dass das beklagte Unternehmen die im Rahmen der Scheibenpacht bezogenen Strommengen auflisten muss.[387] Anders das LG Darmstadt im Dezember 2021 (Az. 9 O 18/21): Das Gericht bestätigte das Scheibenpachtmodell und urteilte, dass kein Anspruch auf Auskunft der bezogenen Strommengen besteht.
Literatur
Kommentare, Monografien
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- Wolfgang Danner, Christian Theobald (Hrsg.): Energierecht – Kommentar. C.H. Beck Lose-Blatt-Kommentar, seit 2005
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- Martin Altrock: »Subventionierende« Preisregelungen – Die Förderung erneuerbarer Energieträger durch das EEG. Band 1, Schriftenreihe zum Energie- und Infrastrukturrecht, Beck, München 2002, ISBN 978-3-406-49624-0
- Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar. 6. Auflage, Heymanns, Köln / München 2011, ISBN 978-3-452-26935-5
- Thorsten Müller (Hrsg.): 20 Jahre Recht der Erneuerbaren Energien. Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-6910-3
- Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg (Hrsg.): Kommentar zum EEG, 3. Auflage, Schmidt, Berlin 2013, ISBN 978-3-503-13853-1
- Martin Altrock, Andrea Huber, Helmut Loibl, René Walter: Übergangsbestimmungen im EEG 2014 – Kommentierungen und Materialien, Berlin 2015, ISBN 978-3-503-15796-9
- Christian Held, Cornelius Wiesner: Energierecht und Energiewirklichkeit – Ein Handbuch für Ausbildung und Praxis nicht nur für Juristen, Herrsching 2015, ISBN 978-3-933283-55-9
- Christian Theobald, Christiane Nill-Theobald: Energierecht, Gesetzessammlung dtv-Texte, 12. Aufl., München 2015, ISBN 978-3-406-67179-1 (erscheint jährlich)
Gesetzestexte
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- Volltext des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 in der geltenden Fassung mit Synopsen aller Änderungen
- Volltext des aufgehobenen Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 in der zuletzt geltenden Fassung mit Synopsen aller Änderungen
Weblinks
- EEG Novelle 2021: Die wichtigsten Änderungen sowie Fragen & Antworten | abgerufen am 2. Dezember 2021
- Agentur für Erneuerbare Energien, mit zahlreichen Hintergrundinformationen und Analysen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG auf dem Erneuerbare-Energien-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
- Internetpräsenz der Clearingstelle EEG|KWKG nach § 19 EEG
- Informationsplattform der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB, unter anderem zum EEG)
- Übersicht zu Förderprogrammen für erneuerbare Energien
- Förderverein Ökologische Steuerreform, mit zahlreichen Analysen zur EEG-Umlage, beispielsweise Strompreise in Europa und Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie, FÖS, 2012 (PDF; 310 kB)
- Stiftung Umweltenergierecht mit zahlreichen Rechtsgutachten zum EEG und seinen europarechtlichen Bezügen, beispielsweise Planungs- und genehmigungsrechtliche Anknüpfungspunkte als materielle Präqualifikationsmerkmale einer Ausschreibung für Windenergie an Land im „EEG 3.0“, 2015 (PDF; 1,9 MB)
Einzelnachweise
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- Bundesgesetzblatt Teil I; S. 2633
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- Florian Lüdeke-Freund, Oliver Opel: Die Energiewende als transdisziplinäre Herausforderung. In: Harald Heinrichs, Gerd Michelsen (Hrsg.): Nachhaltigkeitswissenschaften. Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 2014, S. 429- 454, hier: S. 439 (Volltext in der Google-Buchsuche).
- Wolf von Fabeck: Historisches zur kostendeckenden Vergütung bis zu ihrer Aufnahme in das EEG vom 1. Aug. 2004 mit Folien zum Aachener Modell. www.sfv.de, 20. Juli 2014, abgerufen am 5. September 2015: „Aachener Modell: Das Prinzip: Kostendeckende Einspeisevergütung unterscheidet sich von allen bis 1989 bekannten Förderprogrammen. Neu war: Nicht der Bau einer Solaranlage wird durch Zuschüsse unterstützt, sondern die Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz wird vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen vergütet. Betreiber von Solaranlagen erhalten nicht nur eine hohe Einspeisevergütung für ihren Solarstrom – das hatte es schon früher gegeben, z. B. im schweizer Burgdorf und Steffisburg – sondern sie erhalten eine betriebswirtschaftlich voll kostendeckende Vergütung, die auch die Kapitalbeschaffungskosten und einen angemessenen Gewinn umfasst (wie er auch der Elektrizitätswirtschaft von den staatlichen Strompreisaufsichten zugestanden wurde). Die Vergütung wird für den Zeitraum von 20 Jahren vertraglich garantiert. Die Vergütung bemisst sich nicht an den individuellen Kosten einer Solaranlage, sondern an den Kosten einer baujahrgleichen technisch optimierten Solaranlage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung. Individuelle Mehr- oder Minderkosten betreffen den Betreiber alleine. Sie gehören zum unternehmerischen Risiko. Nicht Steuermittel werden zur Gegenfinanzierung herangezogen, sondern die Stromgebühren. Die Stromgebühren werden nicht aufgrund freiwilliger Entscheidung einzelner Stromkunden nur für diese erhöht, sondern für alle Kunden gleichermaßen verbindlich. Erst beim Zusammentreten aller dieser Voraussetzungen sprechen wir von kostendeckender Vergütung, auf Englisch: „full cost rates“ oder genauer „Cost Covering Feed-in Tariff“. . . . Bundesgesetz für KV: Bis dahin hatten über 40 Kommunen in Deutschland die kostendeckende Einspeisevergütung beschlossen, darunter Städte wie Nürnberg und Bonn. Ein 40-faches Experiment zeigte, dass der Zuwachs an PV-Anlagen unter der kostendeckenden Vergütung ein nie dagewesenes Tempo erreichte. Gestützt auf diese positiven Ergebnisse forderte der Solarenergie-Förderverein ein Bundesgesetz, welches die Einführung der KV im Bundesrahmen möglich machen sollte. Der Solarenergie-Fördervereinstand stand auf dem Standpunkt, dass kostendeckende Vergütung für Solaranlagen durch ein Ergänzungsgesetz zum Stromeinspeisungsgesetz bundesweit verbindlich werden sollte. Diese Forderung wurde von vielen Umweltgruppen, von Hans-Josef Fell von den Grünen sowie von Hermann Scheer (SPD) aufgegriffen.“
- Udo Leuschner: Das Stromeinspeisungsgesetz von 1990, abgerufen am 29. September 2012
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- Vgl. Eco-World: Altmaiers Putschversuch gegen die Erneuerbaren Energien
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- Trendstudie Strom 2022. Metastudienanalyse und Handlungsempfehlungen. dena-Berichtsteil
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- Leitfaden zum Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur
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- tagesschau: „Gabriel will Ökostrom-Förderung kappen“ auf tagesschau.de (Memento vom 20. Januar 2014 im Internet Archive) vom 18. Januar 2014, gesichtet am 16. Februar 2014
- Gabriel will Ökostrom-Förderung herunterfahren, SZ vom 18. Januar 2014
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- BEE: Regierungspläne für Solarausbau bremsen die Energiewende. 21. Januar 2015
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- siehe auch FAZ.net vom 22. April 2021: Stromkunden sollen um Milliarden entlastet werden
- 07 12 2020 / / EEG / Photovoltaik: Photovoltaik: Verbände-Papier gibt Tipps für Altanlagen. 7. Dezember 2020, abgerufen am 18. Dezember 2020.
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- https://www.t-online.de/finanzen/immobilien-wohnen/mietrecht-wohnen/id_66369502/eeg-umlage-berlin-will-milliarden-rabatte-fuer-industrie-streichen.html Mitteilung der Firma t-online vom 6. Nov. 2013: Berlin will Milliarden-Rabatte für Industrie streichen, abgerufen am 13. Feb. 2021
- https://www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlagen-Uebersicht/EEG-Umlage-Vorjahre Mitteilung der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (Firma 50Hertz Transmission GmbH), abgerufen am 13. Feb. 2021
- Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, EnBW, Tennet (ÜNB)): Prognose der EEG-Umlage 2012 nach AusglMechV – Prognosekonzept und Berechnung der ÜNB (Stand 14. Oktober 2011) (Memento vom 5. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 0 kB), Okt. 2011, abgerufen am 29. September 2012
- Ausweisung der EEG-Umlage: eine kritische Analyse. Argumente zur Bewertung der Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (PDF) foes.de, November 2012, abgerufen am 1. Januar 2016.
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- Uwe Nestle: Intelligente Strom- und ehrliche CO2-Preise für einen effizienten, effektiven und sozialen Klimaschutz. In: www.enklip.de. EnKliP, Oktober 2021, abgerufen am 1. Dezember 2021 (deutsch).
- Übertragungsnetzbetreiber (50Hertz, Amprion, EnBW, Tennet (ÜNB)): Prognose der EEG-Umlage 2013 nach AusglMechV – Prognosekonzept und Berechnung der ÜNB (Stand 15. Oktober 2012) (Memento vom 1. Juli 2013 im Internet Archive) (PDF; 0 kB), abgerufen am 15. Oktober 2012
- faz.net 2013 erreichte die EEG-Umlage mit 19,4 Milliarden Euro einen Rekordwert
- Rekord: Milliarden-Zuwachs auf dem EEG-Konto. iwr.de, 10. März 2017, abgerufen am 12. März 2017.
- EPEX SPOT SE: Marktpreise im Intraday-Handel Paris, abgerufen am 3. Oktober 2012
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): Erneuerbare Energien in Zahlen – Nationale und internationale Entwicklung (Memento vom 15. Dezember 2011 im Internet Archive) (PDF; 2,9 MB) Berlin 2012, abgerufen am 29. September 2012
- Deutsches Steuerzahlerinstitut: steuerzahlerinstitut.de (PDF) abgerufen am 2. April 2014
- solarserver.de (Memento vom 21. Februar 2014 im Internet Archive) Mit dem von Christian Meyer Energy Consulting entwickelten Modell zum Stromhandel sei es (…) möglich, die EEG-Umlage tatsächlich um ein Drittel zu senken. und Um die EEG-Umlage zu senken und um die Förderkosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und ihren Nutzen gerechter zu verteilen, schlägt das Bündnis vor, die derzeitige gesetzliche Zwangsvermarktung von EEG-Strom zu Niedrigstpreisen am Spotmarkt der Strombörse abzuschaffen. Stattdessen soll der EEG-Strom zeitgleich den Stromhändlern zugewiesen werden. Die Bewertung des Stroms soll zum höheren Terminmarkt-Preis erfolgen (neues Strommarktdesign). Damit würden die Erlöse für EEG-Strom stark steigen und die EEG-Umlage werde deutlich gesenkt. Zugleich könne auf diese Weise auch die von der EU angegriffene übermäßige Befreiung der stromintensiven Industrie und anderer Strombezieher von der EEG-Umlage entfallen. „Mit diesen zwei Maßnahmen kann die EEG-Umlage noch in diesem Jahr um rund ein Drittel sinken, also um über 2 Cent pro Kilowattstunde“, heißt es im Freiburger Appell. abgerufen am 18. Februar 2014
- Wolf von Fabeck: Fehler bei Ermittlung der EEG-Umlage verhindern die Energiewende. (PDF) Ohne Vorrang im Stromhandel lassen sich die Erneuerbaren nicht durchsetzen – lässt sich der Marktwert von EE-Strom nicht herausfinden. www.sfv.de, 22. Juni 2016, abgerufen am 17. Juli 2016: „Die Betreiber der Kohlekraftwerke verpflichten sich am Terminmarkt über Monate vorab zur genormten „Bandlieferung“ von Elektrizität „base-load“ oder „peak-load“ an interessierte Großkunden. Diese ihrerseits verpflichten sich zur Zahlung eines ausgehandelten Festpreises, den wir hier einmal als „Kohlestrompreis“ bezeichnen. Die Verträge sind bindend. Den Kohlekraftwerksbetreibern steht es allerdings frei, sich an Tagen mit viel Wind und Sonne am Spotmarkt mit billigem EE-Strom einzudecken und ersatzweise diesen billig eingekauften EE-Strom zum vereinbarten höheren Kohlestrompreis zu liefern. Ihre eigenen Kohlekraftwerke fahren sie derweilen herunter und sparen die Brennstoffkosten. Ein gutes Geschäft! Die EE-Strombetreiber, die den Strom erzeugt haben, der an Stelle des Kohlestroms geliefert wird, bekommen jedoch nur den niedrigen Spotmarktpreis, der sogar bis auf Null oder darunter absinken kann. Geld, das eigentlich ihnen, den EE-Stromerzeugern, zustünde, fließt in die Taschen der Kohlekraftwerksbetreiber.“
- faz.net Strom an der Börse billig wie seit Jahren nicht, siehe dort Grafik: „Strompreisentwicklung an der Börse EEX seit 2002“, abgerufen am 18. Februar 2014
- Bloomberg New Energy Finance OK, so I am no Vladimir Nabokov. But this is an example of a phenomenon I have written about before in this column – phase change, the idea that when important transitions happen in complex systems, initially little on the surface appears to alter, and then suddenly the change is obvious for the eye to see. I believe that the energy system is on the cusp of such a transformation, and that 2014 is when it is about to become obvious to a whole lot more people. Many of the signs have been building up in the past few years – the way the costs of solar and wind power have closed in on those for conventional power, even beginning to undercut them without subsidies in many parts of the world; the way grids have become capable of integrating much higher percentages of renewable electricity than previously possible; the way renewable energy with no marginal cost of production has disrupted the clearing prices of electricity markets; the way utilities are finally realising that this poses an existential threat to their business model; the way consumers have enthusiastically adopted new energy technologies when embodied in cool products like the Nest thermostat and the Tesla Model S; the way investors have started to become concerned about stranded fossil fuel assets. These are all tipping points – once passed, it is impossible to go back. 29. Januar 2014
- iwr.de Alleine im ersten Halbjahr 2013 ist der mittlere Strompreis im „day-ahead-Handel“ der Strombörse, wo der EEG-Strom fast ausschließlich vermarktet wird, gegenüber dem Vorjahr um 0,54 Cent auf 3,75 Cent je Kilowattstunde (1. Halbjahr 2012: 4,29 Cent/kWh) gesunken (ungewichtete mittlere Monatspreise). Abgerufen am 18. Februar 2014
- pv-magazine.de Erneuerbare senken Strompreise auch am Terminmarkt und Der Preis für Grundlaststrom am Terminmarkt liegt für das Jahr 2014 nach Aussage des Bundesverbands für Erneuerbare Energien (BEE) bei 3,661 Cent pro Kilowattstunde (Stand: 31. Juli 2013). Das sind rund 24 Prozent weniger als im Vorjahr. Bisher konnten nur Unternehmen von den fallenden Strompreisen profitieren, die ihren Strom am kurzfristigen Spotmarkt einkaufen, erklärt BEE-Präsident Dietmar Schütz. Nun sei die preissenkende Wirkung der Erneuerbaren aber auch am Markt für langfristige Energielieferverträge, dem Terminmarkt, angekommen. Abgerufen am 18. Februar 2014
- solarserver.de (Memento vom 25. Februar 2014 im Internet Archive) Greenpeace Energy kritisiert verzerrte Preise am Strommarkt: Erneuerbare Energien werden systematisch benachteiligt. Abgerufen am 19. Februar 2014
- pv-magazine.de Aus Sicht des Ökostromanbieters werden die erneuerbaren Energien im Strommarkt systematisch benachteiligt. Abgerufen am 19. Februar 2014
- Quelle: Bundesnetzagentur, BDEW aus VDI nachrichten 19. Oktober 2012, Nr. 42, Technik & Gesellschaft, S. 4
- Liquiditätsreserve: für Schwankungen in der Ökostromerzeugung
Nachholung: Ausgleich von Prognosefehlern - Deutscher Bundestag: Bundesregierung kann noch keine Auskunft über Zahl der 2013 von der EEG-Umlage befreiten Firmen geben (Memento vom 4. März 2013 im Internet Archive). Pressemitteilung, 8. Februar 2013
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- J. Flauger, A. Höpner: Die Abrechnung. In: Handelsblatt. 8. Juli 2013, ISSN 0017-7296, S. 4.
- bafa: Liste der EEG befreiten Unternehmen
- sueddeutsche.de vom 12. Juli 2013: Immer mehr Konzerne fordern Strompreis-Rabatte
- Firmen verlangen 4,8 Milliarden Euro Rabatt auf Strompreis Manager Magazin vom 15. Juli 2015
- Monitor-Bericht: Regierung entlastet Industrie bei den Stromkosten (Memento vom 29. Oktober 2011 im Internet Archive)
- SPIEGEL-Bericht: Firmen tricksen bei Ökostrom-Abgabe, 11. Oktober 2012
- Handelsblatt: Die Tricks der Energiekonzerne
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- Ökostrom-Umlage. Netzagentur kritisiert Entlastungen für Industrie. In: Der Spiegel, 15. Mai 2012, abgerufen am 15. Mai 2012
- Jürgen Döschner: „Schmutzig, teuer, überflüssig“ tagesschau.de vom 25. Februar 2014, gesichtet am 9. März 2014
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- DUH-Hintergrund: Die Energiewende und die Strompreise in Deutschland. Berlin 2013 (PDF; 4,6 MB)
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- Peter Salje: Erneuerbare-Energien-Gesetz. Kommentar. 5. Aufl. 2009, Köln und München, Carl-Heyermanns-Verlag, ISBN 978-3-452-26935-5, § 29 Rdn. 30
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- photon.de (Memento vom 2. November 2011 im Internet Archive)
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- Bundesratsdrucksache 284/10 (PDF; 107 kB) vom 4. Juni 2010
- Bundestag beschließt Kürzung der Solarforderung (Memento vom 28. Februar 2011 im Internet Archive)
- Mitteilung der Bundesnetzagentur zum Zubau März bis Mai 2011
- BMU: Eckpunkte der EEG-Novelle (Memento vom 28. September 2011 im Internet Archive)
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- BMU: Konsolidierte (unverbindliche) Fassung des EEG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung. (Memento vom 18. Dezember 2011 im Internet Archive) (PDF; 486 kB) Paragraph 20a
- bundesnetzagentur.de
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- fee-europa.de
- stern.de (Memento vom 5. Juli 2012 im Internet Archive)
- Kürzung der Solarförderung endgültig beschlossen
- Was ändert sich durch die sog. PV-Novelle des EEG 2012? abgerufen am 5. August 2012
- Bestimmung der Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen nach § 32 EEG für die Kalendermonate Mai 2014, Juni 2014 und Juli 2014. (xls) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, 30. April 2013, archiviert vom Original am 2. Mai 2014; abgerufen am 30. April 2013.
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- BMWi: Erneuerbare Energien: Ausschreibungen (Memento vom 14. Mai 2015 im Internet Archive)
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- Deutschlandfunk: Kaum Chancen für Energiegenossenschaften. Reportage, 14. April 2015
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- Pressemitteilung BEE
- BMU: Hintergrundinformationen zum EEG-Erfahrungsbericht 2007 (Memento vom 30. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 34 kB), Stand: 8. November 2007
- Pressemitteilung: Erneuerbare Energien sind keine Preistreiber für Industriestrom
- Mittelfristprognose der Übertragungsnetzbetreiber: EEG-Umlage könnte 2014 wieder sinken, 14. Dezember 2012
- arrhenius: Die künftigen Kosten der Stromerzeugung. Studie, 2014 – Zusammenfassung Studiendatenbank
- Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Ausgleichsmechanismusverordnung, 2012 (Memento vom 23. Mai 2012 im Internet Archive) (PDF).
- IZES: Eruierung von Optionen zur Absenkung der EEG-Umlage
- Strompreise in Europa und Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie, FÖS, 2012 (PDF; 310 kB).
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- Hintergrundpapier EEG-Umlage 2013 (PDF; 551 kB)
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- Energy Brainpool: Warum steigt die EEG-Umlage 2014? Berlin 2013 (PDF).
- IZES-Studie zum EEG 2012 (Memento vom 22. Januar 2012 im Internet Archive)
- Zusammensetzung der EEG-Umlage und Entwicklung der Einflussfaktoren. Stand:Oktober 2015
- Strompreisentwicklungen im Spannungsfeld von Energiewende, Energiemärkten und Industriepolitik. Der Energiewende-Kosten-Index (EKX), Studie, 2012
- EEG-Umlage und die Kosten der Stromversorgung für 2014: Eine Analyse von Trends, Ursachen und Wechselwirkungen. Berlin, Juni 2013 (PDF; 941 kB)
- Frondel, Manuel, Nolan Ritter, Christoph M. Schmidt und Colin Vance (2010): Die ökonomische Wirkung der Förderung erneuerbarer Energien: Erfahrungen aus Deutschland. Zeitschrift für Wirtschaftspolitik 59(2), S. 107–133
- Die Lüge vom teuren Ökostrom (Memento vom 27. Juni 2014 im Internet Archive) (PDF; 72 kB), Beitrag im ARD-Magazin Monitor vom 21. Oktober 2010
- Bundesverband Solarwirtschaft e. V.: Weiterer Solarstrom-Ausbau erhöht Strompreise kaum noch (PDF; 80 kB), abgerufen am 23. Februar 2012
- Zur Anhörung zur EEG-Photovoltaik-Novelle, Kommentar von Hans-Josef Fell, Grünen-MdB, Autor des EEG 2000 Entwurfs (Memento vom 11. Januar 2012 im Internet Archive) abgerufen am 28. April 2010
- Informationsdienst für Erneuerbare Energien (Memento vom 11. Juni 2011 im Internet Archive) (PDF; 1 MB)
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- 340.000 Arbeitsplätze durch erneuerbare Energien
- Bündnis für Arbeit und Umwelt: Beispiel Erneuerbare Energien
- Pressemitteilung des BEE
- Schwere Zeiten für Mitarbeiter der Energiebranche
- DIHK sieht Jobs durch hohe Strompreise gefährdet
- Einzelhandel: Hohe Strompreise gefährden Arbeitsplätze
- Hintergrundinformationen zur Besonderen Ausgleichsregelung (PDF; 321 kB). Internetseite der Bafa, abgerufen am 16. Oktober 2013
- EEG / KWK-G (Informationsplattform der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber): EEG-Jahresabrechnungen
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- Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht). (Memento vom 6. März 2012 im Internet Archive) (PDF) BMU, Stand: Mai 2011, abgerufen am 4. März 2012.
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- Zeit-Artikel Grüner Strom – Europa muss Vorreiter bleiben vom 4. Februar 2011, abgerufen am 7. Juni 2019
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- Artikel auf Solarserver.de vom 7. Juli 2007 „Deutsches EEG hat weltweit 47 Nachahmer – Wann kommt Österreich?“ (Memento vom 26. Juni 2009 im Internet Archive)
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- Pressemitteilung des BUND 'CDU/CSU und FDP müssen erneuerbare Energien weiter per Gesetz fördern' vom 24. Januar 2012, abgerufen am 7. Juni 2019
- Artikel im Fokus vom 24. März 2010 „Weltweit einmalige Erfolgsgeschichte“
- DIW-Wochenbericht Nr. 29/2005; Europäische Kommission: Erneuerbare Energien: Kommission legt ehrgeizige Aktionspläne für Biomasse und Biokraftstoffe vor und mahnt Mitgliedsstaaten zur Ökostrom-Förderung. Pressemitteilung vom 7. Dezember 2005; IEA: Deploying Renewables: Principles for Effective Policies. Paris/Berlin 2008: 17
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- Wirkung des EEG – was ist die empirische Evidenz? (Memento vom 19. Mai 2014 im Internet Archive)
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- Kampagnen-Homepage von Campact als Reaktion zur INSM-Kampagne; Klima-Lügendetektor zur INSM-Kampagne
- Interview im Manager Magazin: Deutschland braucht bei der Energiewende Druck von außen
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- Zeitschrift für Umweltrecht, März 2017, Seite 189, Buchrezension zu Frenz (Hrsg.): EEG II – Anlagen und Verordnungen – Kommentar, Erich Schmidt Verlag 2016
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