Morganatische Ehe

Morganatische Ehe (lateinisch matrimonium morganaticum o​der matrimonium a​d morganaticam, mittellateinische Neubildungen z​u althochdeutsch *morgangebaMorgengabe“) o​der Trauung z​ur linken Hand bezeichnet i​n Fürstenhäusern d​es europäischen Kulturraums e​ine Form d​er Eheschließung, b​ei der e​in Ehepartner – m​eist die Frau – e​iner gesellschaftlich n​icht entsprechenden Familie entstammte u​nd als „nicht ebenbürtig“ g​alt (vergleiche Hypergamie: „Hinaufheiraten“). Jedes regierende Fürstenhaus h​atte diesbezüglich s​ein eigenes Hausgesetz m​it teilweise divergierenden Anforderungen a​n den Rang d​er Ehepartnerinnen. Die n​icht hausgesetzmäßigen Eheschließungen wurden i​m Hofjargon a​uch Mesalliancen genannt. Die Nachkommen fürstlicher Häuser a​us solchen Ehen erhielten m​eist „Morganatentitel“ niedrigeren Adelsranges; s​ie werden d​aher bisweilen a​uch selbst a​ls „Morganaten“ o​der „Morganatenfamilien“ bezeichnet.

Fallgestaltungen

Eine morganatische Heirat erfolgte entweder m​it der Absicht e​ines Mannes, d​ie geliebte Frau z​u heiraten, o​der um e​ine Liebesbeziehung z​u einer Mätresse a​ls öffentlich anerkanntes Verhältnis z​u legitimieren. Das w​ar beispielsweise n​ach dem Tod d​er ersten „standesgemäßen“ Ehefrau möglich, w​enn es e​inen oder mehrere Söhne g​ab und d​ie Thronfolge bereits gesichert war. Die Nachkommen a​us einer morganatischen Ehe w​aren von d​er Thronfolge ausgeschlossen u​nd in Bezug a​uf das Herrscherhaus n​icht erbberechtigt (konnten a​ber aus d​em Privatvermögen d​es Vaters erben). In anderen Fällen w​urde eine morganatische Ehe geschlossen, u​m mögliche dynastische Verwicklungen d​urch eine (erneute) standesgemäße Heirat z​u vermeiden. Diese Möglichkeit s​tand besonders jüngeren Söhnen v​on Herrscherhäusern z​ur Verfügung, w​enn sie u​nd ihre Nachkommen aufgrund d​es bestehenden Erstgeburtsrechts d​es ältesten Sohnes n​icht für d​ie Thronfolge vorgesehen waren.

Um n​ach dem Tod d​es Ehemannes d​ie nicht erbberechtigte Witwe u​nd ihre Nachkommen abzusichern, konnte i​hre finanzielle Versorgung d​urch einen entsprechenden Ehevertrag geregelt werden – d​aher stammt d​ie Bezeichnung matrimonium a​d morganaticam o​der „Ehe a​uf bloßer Morgengabe“.[1] Die Rechtsform d​er morganatischen Ehe – i​n früherer Rechtssprache „nicht standesgemäße Ehe“ genannt,[2] w​urde in Deutschland 1919 abgeschafft. Zuvor s​chon war d​ie Monarchie abgeschafft worden, wodurch d​as Gesetz ohnehin k​eine Bedeutung m​ehr hatte.

Rechtsform

Bei e​iner morganatischen Ehe traten n​icht alle s​onst üblichen Rechtsfolgen e​iner Ehe ein, dennoch konnte s​ie eine staatlich und/oder kirchlich ordnungsgemäß zustande gekommene Ehe sein. Die a​us ihr hervorgegangenen Kinder w​aren legitime Nachkommen d​es Vaters, d​ie in einigen Fällen b​is in d​ie höchsten Kreise aufstiegen (beispielsweise Maria v​on Teck, d​ie Ehefrau König Georgs V. v​on Großbritannien, Enkelin d​es Prinzen Alexander v​on Württemberg u​nd der Claudine Rhédey, spätere Gräfin v​on Hohenstein).

Die Rechte d​er Nachkommen folgten jedoch „der ärgern Hand“, s​ie traten a​lso nur i​n die Rechte d​es standesniedrigeren Ehepartners ein, m​eist der Mutter. Kinder e​iner morganatischen Ehe w​aren daher i​n der Regel n​icht erbberechtigt u​nd – f​alls es s​ich um e​in regierendes Fürstenhaus handelte – v​on der Thronfolge ausgeschlossen. Weder d​ie Ehefrau n​och die Kinder wurden a​ls Mitglieder d​er Familie d​es Ehemannes angesehen, s​ie führten n​icht dessen Adelstitel o​der Wappen. Im Protokoll rangierte d​ie Frau, obwohl offizielle Ehegattin, n​och hinter d​en jüngsten Prinzen u​nd Prinzessinnen, weshalb beispielsweise Auguste v​on Harrach, d​ie Witwe d​es preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., n​icht an seiner offiziellen Trauerfeier i​m Berliner Dom teilnehmen konnte. Häufig erhöhten Herrscher i​hre nichtebenbürtige Ehefrau i​m Stand (siehe a​uch Nobilitierung).

Beispiele aus Deutschland

  • 1540 schloss der hessische Landgraf Philipp I. in Rotenburg eine morganatische Ehe mit Margarethe von der Saale (1522–1566). Es handelt sich um eine Zweitehe, da die Ehe mit seiner ersten Frau weiter Bestand hatte. Damit handelte sich Philipp I. politisch weitreichende Schwierigkeiten ein, obwohl er durch Martin Luther auf solche Konsequenzen hingewiesen wurde. Als Philipp zur Begründung die Sage des Grafen von Gleichen heranzog, widersprach Luther dieser Darstellung und Argumentation für eine Ausnahme nicht, ließ Philipp gewähren und vereinbarte Stillschweigen mit diesem. Der Reformator Philipp Melanchthon war bei der Vermählung zudem anwesend.[3][4]
  • August der Ältere, Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Bischof von Ratzeburg, Fürst von Lüneburg, (1568–1636) lebte mit Ilsa Schmedecken (Ilse Schmidichen) in einem „eheähnlichen Verhältnis“ und hatte mit ihr zwölf Kinder. 1625 ließ er die Kinder von Kaiser Ferdinand III. legitimieren und gemeinsam mit Ilsa unter dem Namen von Lüneburg in den Reichsadelsstand erheben.
  • 1658 heiratete der pfälzische Kurfürst Karl Ludwig, der Sohn des Winterkönigs, in zweiter Ehe die Freiin Marie Luise von Degenfeld (1634–1677), die er 1667 zur Raugräfin erhob. Ihre 13 gemeinsamen Kinder erhielten denselben Titel.
  • 1681 heirateten Herzog Rudolf August (1627–1704), Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel, und Rosine Elisabeth Menthe (1663–1701), auch „Madame Rudolfine“ genannt, Tochter eines Barbiers und Wundarztes.
  • 1692 vermählte sich Fürst Emanuel Lebrecht von Anhalt-Köthen (1671–1704) mit der Landadligen Gisela Agnes von Rath (1669–1740). Erst 1699 empfingen die Söhne kaiserliche Anerkennung und Erbberechtigung, und die Witwe regierte das Land 1704–1715 bis zu deren Volljährigkeit.
  • 1699 heiratete der Markgraf Georg Albrecht von Brandenburg-Kulmbach aus einer Seitenlinie der fränkischen Hohenzollern die Bürgerliche Regine Magdalene Lutz, die schließlich zur Madame de Kotzau erhoben wurde und deren Nachfahren den Titel der Freiherren von Kotzau erhielten.
  • 1701, nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, heiratete der ostfriesische Fürst Christian Eberhard die Oberförsterstochter Anna Juliana von Kleinau (1674–1727), die den Titel Frau von Sandhorst erhielt. Die drei Kinder führten den Namen von Sandhorst.
  • 1710, am 7. Juni, ließ sich Herzog Karl Leopold zu Mecklenburg in aller Stille in Doberan mit Christine Dorothea von Lepel trauen, einer Tochter des Hofmeisters Klaus Friedrich von Lepel († 1706) aus seiner zweiten Ehe mit Leveke von Plessen († 1732). Christine verließ den Herzog jedoch bald und ging nach Lübeck zurück zu ihrer Mutter. Am 2. Oktober 1711 wurde die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Christine Dorothea von Lepel verheiratete sich danach mit dem mecklenburgischen Oberkammerjunker Hans Christoph von Bibow und soll 1728 gestorben sein.
  • 1711 heiratete Herzog Anton Ulrich von Sachsen-Meiningen heimlich in Holland die Hauptmannstochter Philippine Elisabeth Cäsar (1686–1744), was zu erheblichen Spannungen mit den Verwandten führte. In den folgenden Jahren lebte er mit seiner Familie in Amsterdam. Er konnte beim Reichshofrat in Wien 1727 zwar die rechtmäßige Anerkennung seiner Ehe erreichen, die zehn Kinder dieser Verbindung wurden allerdings 1744 im Todesjahr von Philippine Elisabeth und nochmals 1747 als nicht nachfolgeberechtigt erklärt. Ab 1727 durften sich Philippine Elisabeth und ihre Kinder Fürst und Fürstin von Sachsen-Meiningen nennen.
  • 1740 schloss der anhaltinische Fürst Viktor I. Amadeus Adolf seine zweite Ehe mit Hedwig Sophie Henckel von Donnersmarck, deren Familie erst 1651 in den Grafenstand erhoben worden war. Aus seiner ersten Ehe hatte der Fürst bereits einen Thronerben.
  • 1773 schloss Reichsgeneralfeldmarschall Karl August von Baden-Durlach, der von 1738 bis 1746 Vorsitzender der Vormundschaftsregierung in Baden-Durlach gewesen war, eine morganatische Ehe mit der vierzig Jahre jüngeren Hofdame Juliane Schmid. Sie gebar ihm im Laufe der Zeit sieben Kinder, die alle den Namen von Ehrenberg bekamen, darunter Wilhelmine von Ehrenberg (* 15. September 1780 in Durlach; † 8. November 1854 in Karlsruhe), die 1804 in Karlsruhe den Oberst eines badischen Husarenregiments Ludwig von Cancrin heiratete[5], dessen Onkel Franz Ludwig von Cancrin und dessen Cousin Georg Cancrin waren.
  • Am 1. September 1774 schloss Ludwig von Nassau-Saarbrücken eine morganatische Ehe mit der Kammerzofe Katharina Kest und zeugte insgesamt sieben Kinder mit ihr. Sieben Jahre nach dem Tode seiner Frau Wilhelmine von Schwarzburg-Rudolstadt († 1780) erneuerte der Fürst am 28. Februar 1787 den Bund nochmals durch eine ordentliche Eheschließung, zuvor ließ er Katharina zur Gräfin von Ottweiler und Herzogin von Dillingen erheben. Gegen den Willen des Hauses Nassau wurde sie am 8. März 1787 zur Fürstin von Nassau-Saarbrücken ausgerufen. Der jüngste Sohn Adolph kam als legitimer Nachkomme zur Welt und trug daher den Titel „Graf von Ottweiler, Prinz von Nassau und Herzog von Dillingen“.
  • 1784 heiratete der 75-jährige Markgraf von Brandenburg und Prinz von Preußen Friedrich Heinrich von Brandenburg-Schwedt zwei Jahre nach dem Tod seiner ersten Gattin Leopoldine Marie von Anhalt-Dessau seine mehr als 50 Jahre jüngere Mätresse Marie Magdalene Charlotte von Stoltzenberg (1763–1838).
  • 1785 heiratete der württembergische Herzog Carl Eugen in zweiter Ehe zur linken Hand seine Geliebte, die 20 Jahre jüngere Freifrau Franziska von Leutrum (1748–1811), die 1774 von Kaiser Joseph zur Reichsgräfin von Hohenheim erhoben worden war.
  • 1787 ging König Friedrich Wilhelm II. eine morganatische Ehe mit Julie von Voß, der späteren Gräfin Ingenheim, ein und ließ sich nach deren Tod im Jahr 1790 mit Sophie Juliane Friederike Gräfin von Dönhoff ebenfalls morganatisch trauen. Letzterer Verbindung entstammte eine Tochter, Gräfin Sophie Julie von Brandenburg (1793–1848), die ihrerseits wiederum eine morganatische Ehe mit Herzog Ferdinand von Anhalt-Köthen einging.
  • 1787 heiratete der spätere Großherzog Karl Friedrich von Baden (1728–1811) in zweiter Ehe eine wesentlich jüngere Hofdame, die Freiin Luise Karoline Geyer von Geyersberg (1768–1820), die spätere Reichsgräfin von Hochberg. Diese Heirat erfolgte nach dem Tod seiner Gemahlin, Prinzessin Karoline Luise von Hessen. Die neue Ehefrau wurde auf seinen persönlichen Wunsch vom römisch-deutschen Kaiser zur Reichsgräfin von Hochberg erhoben und für erbberechtigt erklärt. Nach dem Aussterben der männlichen Zähringer mit Ludwig I. 1830 erhielten ihre Nachkommen die Regentschaft der Markgrafschaft Baden (siehe auch die Diskussionen um Kaspar Hauser, wo in einer der Interpretationen die mit einer Kindesvertauschung unrechtmäßig erworbene Thronfolge einer morganatischen Linie behauptet wird).
  • 1824 heiratete der preußische König Friedrich Wilhelm III. in zweiter Ehe („da die Vorsehung Unsere Königliche Ehe mit einer blühenden Nachkommenschaft gesegnet hatte, und die Thronfolge, nach allen menschlichen Hoffnungen, gesichert war“) Auguste Gräfin von Harrach (1800–1873) „um ihrer empfehlenden und schätzenswerthen Eigenschaften willen“, die er zur Fürstin von Liegnitz und Gräfin von Hohenzollern erhob. Auch er schloss „im Fall dieselbe [die Ehe] mit Kindern gesegnet würde“ diese von „aller Succession an Land und Leuten und von jedem Erbschafts- oder anderen Anspruch, welcher den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses zustehet“ aus.[6] Diese zweite Regelung sollte sich als unnötig erweisen, denn die Ehe blieb kinderlos.
  • 1834 heiratete Carl Prinz zu Solms-Braunfels heimlich Louise Beyrich, trennte sich aber – wohl auf Druck der Familie – Anfang 1841 wieder von ihr und erbat mit einer Apanage, dass sie in den großherzoglich hessischen Adelsstand als Louise von Schönau (Darmstadt am 25. März 1841) erhoben wurde. Mit Louise hatte Solms die drei Kinder Marie (* 1835), Karl (* 1837) und Melanie (* 1840). Sohn Karl wurde am 20. März 1912 in der königlich bayerischen Adelsklasse immatrikuliert als Karl von Schoenau, Privatier in München.[7]
  • Die Nachkommen des Prinzen Alexander von Hessen-Darmstadt (1823–1888) aus seiner 1851 geschlossenen morganatischen Ehe mit Julia Hauke führten den Titel Prinz von Battenberg. Zu ihnen zählen unter anderem der letzte Vizekönig von Indien Louis Mountbatten, 1. Earl Mountbatten of Burma, dessen Neffe Philip Mountbatten, Duke of Edinburgh, Prinzgemahl der britischen Königin, der bulgarische Fürst Alexander I. und König Juan Carlos I. von Spanien, dessen Großmutter väterlicherseits Victoria Eugénie von Battenberg war.
  • 1853 heiratete Prinz Albrecht von Preußen (1809–1872) in zweiter Ehe Rosalie von Rauch (1820–1879), die Tochter des verstorbenen preußischen Kriegsministers Gustav von Rauch und Hofdame seiner ersten Ehefrau Marianne Prinzessin von Oranien-Nassau. Sie wurde vor der Hochzeit von Albrechts Schwiegersohn, dem Erbprinzen von Sachsen-Meiningen (ab 1866 Herzog Georg II. von Sachsen-Meiningen), zur Gräfin von Hohenau erhoben. Der neu geschaffene Familienname wirkte wie eine Anspielung auf den Namen Hohenzollern. Ihre beiden Söhne Wilhelm und Friedrich erhielten den gleichen Namen und Titel. Die Gräfin Hohenau war am preußischen Hof nicht erwünscht. Das Ehepaar verließ Preußen und ließ sich in Dresden das Schloss Albrechtsberg bauen.
  • 1857 heiratete Ludwig in Bayern, ältester Bruder von Kaiserin Elisabeth von Österreich-Ungarn, die Schauspielerin Henriette Mendel. Sie wurde in den Adelsstand erhoben und durfte sich Freiin von Wallersee nennen. Nach ihrem Tod heiratete Ludwig erneut eine Schauspielerin, Antonie Barth, sie wurde ebenfalls geadelt und hieß fortan von Bartholf.
  • 1868 heiratete Prinz Nikolaus Wilhelm zu Nassau Natalia Puschkin, Tochter des russischen Dichters Alexander S. Puschkin. Durch die unstandesgemäße Heirat durfte sie den Titel ihres Mannes nicht führen. Am 29. Juni 1868 erhielt sie deshalb von dessen Schwager, Fürst Georg Viktor von Waldeck-Pyrmont, für sich und ihre Kinder den Titel Gräfin (bzw. Graf) von Merenberg.
  • 1873 heiratete Herzog Georg II. von Sachsen-Meiningen (1826–1914) in dritter Ehe Ellen Franz (1839–1923), eine Pianistin und Schauspielerin. Sie wurde vor der Hochzeit von Herzog Georg, zur Helene Freifrau von Heldburg geadelt. Aufgrund der nahen Verwandtschaft zwischen dem herzoglichen Haus Sachsen-Meiningen und dem preußischen Königshaus rief die morganatische Ehe in Adelskreisen Entrüstung hervor. Kaiser Wilhelm II. war so aufgebracht, dass er nie Meiningen und ebenfalls nie die Sommerresidenz Altenstein besuchte.
  • Prinz Ernst von Sachsen-Meiningen heiratete am 20. September 1892 in München Katharina („Käthe“) Jensen (1874–1945), Tochter des Schriftstellers Wilhelm Jensen, die am Tag ihrer Vermählung von Ernsts Vater, Herzog Georg II. von Sachsen-Meiningen, zur „Freifrau von Saalfeld“ erhoben wurde. Ihre Nachkommen sind von der herzoglichen Thronfolge ausgeschlossen, hingegen Prinz Ernst nicht.

Beispiele aus dem Haus Habsburg

Beispiele aus anderen Ländern

Belgien

Dänemark

Frankreich

  • König Ludwig XIV. ging nach dem Tod der Königin Marie Therese im Oktober 1683 mit seiner Mätresse, der Madame de Maintenon, insgeheim eine Ehe zur linken Hand ein. Bis zu seinem Tod lebte er mit ihr zusammen und besuchte sie täglich in ihren Räumen.
  • 1803 heiratete Napoleons jüngster Bruder Jérôme Bonaparte die Amerikanerin Elizabeth Patterson. Die Ehe wurde von Napoleon nie anerkannt und später sogar von ihm annulliert, damit sich sein Bruder mit einer württembergischen Prinzessin verheiraten konnte.
  • 1821 heiratete die Exkaiserin von Frankreich Marie Louise (ehemalige Ehefrau Napoleons I) Graf von Neipperg. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor.

Griechenland

  • König Alexander heiratete 1919 die Bürgerliche Aspasia Manos. Die einzige Tochter Alexandra wurde Königin von Jugoslawien.

Italien

Neapel-Sizilien

  • 1814 heiratete König Ferdinand IV. in zweiter Ehe die Bürgerliche Lucia Migliaccio, sie durfte sich nicht „Königsgemahlin“ nennen und erhielt auch sonst keine Titel.

Rumänien

Russland

Sardinien

Schweden

  • Vier Prinzen aus dem Hause Bernadotte verloren wegen nicht hausgesetzmäßiger Eheschließungen (Mesalliancen) den Titel Prinz von Schweden sowie ihre Herzogstitel und erhielten den bürgerlichen Nachnamen Bernadotte. Dem ersten von ihnen, Prinz Oskar Karl August (1859–1953), vormals Herzog von Gotland, wurde 1892, nach seinem Austritt aus dem schwedischen Königshaus 1888, vom Bruder seiner Mutter Königin Sophia, dem früheren Herzog von Nassau und seit 1890 regierenden Großherzog von Luxemburg Adolph, der luxemburgische Titel Graf von Wisborg verliehen. Dieser spielt auf Gotland an, dessen Hauptstadt Wisby mit der Burg Wisborg ist. Diesen luxemburgischen Titel erhielten später noch drei weitere schwedische Ex-Prinzen (und deren Nachfahren): Sigvard Bernadotte, vormals Herzog von Uppland (1907–2002), Carl Johan Bernadotte, vormals Herzog von Dalarna (1916–2012) und Lennart Bernadotte, vormals Herzog von Småland (1909–2004). Erst der bürgerlich verheiratete Carl XVI. Gustaf schaffte diese strengen Ebenbürtigkeitsregeln ab.

Serbien

  • 1900 heiratete König Aleksandar Obrenović gegen den Willen seiner Mutter deren Hofdame Draga Lunjevica. Die im Volk ungeliebte Königin Draga fiel drei Jahre nach ihrer Eheschließung zusammen mit ihrem Mann einer Offiziersverschwörung zum Opfer.

Spanien

Vereinigtes Königreich

  • 1785 heiratete der spätere König Georg IV. (damals Prince of Wales) die Katholikin und zweifache Witwe Maria Anne Smythe. Die Ehe wurde im Königshaus als ungültig angesehen.
  • 1811 heiratete Prinzessin Augusta Sophia, Tochter König Georgs III., den Stallmeister ihres Vaters, Brent Spencer.

Siehe auch

  • Muntehe (bei Germanen und frühem Adel: Vormundschaft und Bestimmungsgewalt über die Frau wechselt vom Vater zum Ehemann)
  • Kebsehe (Eheform des Frühmittelalters: freier Mann und leibeigene, unfreie Frau)
  • Winkelehe (in einem Winkel des Hauses abgesprochen, ohne kirchliche Mitwirkung)
  • Mesalliance („Missheirat“ zwischen verschiedenen Gesellschaftsschichten)
  • Onkelehe (eheähnliches Zusammenleben einer Witwe mit einem Mann zur Beibehaltung ihrer Witwenrente)
  • Sororat / Levirat (Schwägerinheirat: Heirat der Schwester der verstorbenen Ehefrau / Schwagerehe mit dem Bruder des toten Ehemannes)
  • Anisogamie (Heirat zwischen unterschiedlichen Schichten)
  • Heiratsregeln (soziale Regeln: Gebote und Verbote)
  • Bastard (außereheliches Kind eines Adligen)

Literatur

  • Johann Ernst Friedrich Danz: Über Familiengesetze des deutschen hohen Adels, welche standesmäßige Vermählungen untersagen: Ein Beytrag zum deutschen Fürstenrechte. Varrentrapp & Wenner, Frankfurt 1792 (Volltext in der Google-Buchsuche).
  • Heinrich J. Dingeldein: Gräflich-Erbacher Familienzweige „zur linken Hand“: Illegitime Kinder und morganatische Ehen im Grafenhaus Erbach bis zum Ende der Monarchie. Mit Anmerkungen zu ihrer Heraldik. Gendi, Otzberg 2020, ISBN 978-3-946295-19-8.
  • Johann Stephan Pütter: Über Mißheirathen Teutscher Fürsten und Grafen. Göttingen 1796 (Volltext in der Google-Buchsuche).
  • Johann Friedrich Graf von Beust: Kinder der Liebe deutscher Fürsten. Lübben 1811 (Volltext in der Google-Buchsuche).

Einzelnachweise

  1. Douglas Harper: morganatic (adj.). Auf: etymonline.com. Ohne Datum, abgerufen am 25. September 2018 (englisch, mit Bezug auf Deutschland); Zitat: „1727, from French morganatique (18c.), from Medieval Latin matrimonium ad morganaticam »marriage of the morning«, probably from Old High German *morgangeba (Middle High German morgengabe) »morning gift« […] Also known as left-handed marriage, because the groom gives the bride his left hand instead of his right, but sometimes this latter term is used of a class of marriage (especially in Germany) where the spouse of inferior rank is not elevated, but the children inherit rights of succession.“
  2. Worteintrag: morganatisch. In: Duden online. Abgerufen am 25. September 2018.
  3. Steffen Raßloff: Die Sage vom Grafen von Gleichen. In: Erfurt-Web.de. 2007, abgerufen am 7. April 2021 (Beitrag der Serie Wandbilder im Rathaus in der Thüringer Allgemeine).
  4. MDR Zeitreise: 1539: Doppelehe ja oder nein? Ehe zu dritt – Die Frauen des Grafen von Gleichen. In: MDR.de. 20. September 2007, abgerufen am 7. April 2021.
  5. Friedrich Cast: Süddeutscher Adelsheros. Zweite Section, erster Band: Die Geschichte und Genealogie des Adels im Großherzogtum Baden, Stuttgart 1845, S. 243.
  6. Zitate aus: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Nr. 21, 1824, S. 209.
  7. Genealogisches Handbuch des Adels. Adelslexikon Band 8 (= Band 128 der Gesamtreihe), Starke, Limburg 2002, S. 31.
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