Ausgangssperre
Der Begriff Ausgangssperre bezeichnet das politisch, militärisch oder polizeilich für eine unbestimmte Vielzahl von Personen angeordnete Verbot, öffentliches Gelände wie Straßen oder Plätze zu betreten (Betretungsverbot) beziehungsweise das Haus, die Wohnung oder die Kaserne zu verlassen und zu bestimmten Zeiten auszugehen (Ausgehverbot).[1] Es stellt eine Beschränkung der Freiheit der Person dar. Für unterschiedlich definierte Schlüsselpersonen (mit systemrelevanten bzw. systemkritischen Berufen) gibt es regelmäßig Ausnahmen von der Sperre.
Ausgangssperren sind nach Volker Boehme-Neßler in Diktaturen und autoritären Regimen ein probates Mittel der Politik. Sie dienen dazu, das Verhalten der Bevölkerung zu kontrollieren. Um sie wirklich durchzusetzen, brauche es in letzter Konsequenz massive staatliche Gewalt. Staatsgewalt in dieser Dimension gegen die Bevölkerung einzusetzen, sei in einer Demokratie nicht möglich. Deshalb seien in Demokratien Ausgangssperren eher verpönt und würden als untaugliches Mittel gelten, um das Verhalten der Bevölkerung konsequent zu steuern.[2]
Zur Unterscheidung von Ausgangssperren mit ausnahmslosem Ausgehverbot und der Situation, in der es (weitreichende) Möglichkeiten gibt, das Haus zu verlassen, sprachen die österreichische Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie von Ausgangsbeschränkungen.[3][4][5] Diese sprachliche Differenzierung wurde in Folge von anderen Bundesländern übernommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof differenzierte ähnlich in einer Entscheidung.[6]
Ergänzend zu Ausgangssperren können Abriegelungen verordnet oder eingerichtet werden, um eine Ausgangssperre durchzusetzen oder zu kontrollieren. Personen, Güter und – je nach Schadenslage – Informationen sollen den abgeriegelten Bereich nicht oder nur gegen Nachweis der Notwendigkeit betreten oder verlassen können.[7][8] Je nach Situation kann eine Abriegelung für eine Region oder für einzelne Ortschaften erfolgen.[9] Auch die Dauer der Abriegelung kann von einem kurzfristigen Ereignis (zum Beispiel Amoklauf[10]) bis hin zu einem mehrere Wochen oder Monate andauernden Zustand variieren (z. B. im Krieg, im Ausnahmezustand oder im Katastrophenfall).[11] Eine Abriegelung ist in der Regel in beiden Richtungen wirksam, als Ausreisesperre und als Einreisesperre.
Eine relativ milde Variante der Einschränkung der Freizügigkeit besteht darin, Bewohnern eines Gebietes zu verbieten, sich weiter als eine bestimmte Zahl von Kilometern von ihrem Wohnsitz, ihrem Wohnort oder der Gebietskörperschaft, in der sie wohnen (z. B. in Deutschland in einem Landkreis), zu entfernen. Aus dieser Regelung ergibt sich der individuelle Bewegungsradius eines Einwohners.
Etymologie
Die englische Entsprechung curfew leitet sich ursprünglich aus dem französischen couvre-feu (französisch: couvrir = zudecken; feu = Feuer, Herdfeuer) her, womit dort das abendliche Abdecken der Feuerstelle bezeichnet wurde. Um Brände zu vermeiden, musste abends nach einem entsprechenden Glockenzeichen das Feuer gelöscht werden. Im weiteren wurde der Begriff couvre-feu zu einem Synonym für Alarm, Zapfenstreich, Sperrstunde oder Verdunkelung. In beiden Sprachgebieten ist dieser Sachverhalt in seiner Bedeutung also deutlich weiter gefasst als die deutsche Ausgangssperre. Zum Beispiel werden das Abendläuten, die Pflicht für Au-pair-Personen, um 22 Uhr wieder zu Hause zu sein (Nach-Hause-komm-Zeit), oder das nächtliche Start- und Landeverbot auf Flughäfen zur Einhaltung der Nachtruhe[12] ebenfalls als curfew bezeichnet. Ebenso werden im amerikanischen Baseball in der American League manchmal bestimmte Spielzüge ab 1 Uhr Ortszeit nach der Curfew-Regel verboten.
Kollektive Beschränkungen
Typischerweise betrifft die Ausgangssperre eine unbestimmte Vielzahl von Personen.
Notstand
Hauptanwendungsfall für eine Ausgangssperre ist eine Notlage wie Krieg, Okkupation, Aufstände, Terrorismus, ein betrieblicher Störfall, eine Epidemie oder eine Naturkatastrophe; ggf. wird diese Notlage förmlich festgestellt („Ausnahmezustand“). Die Ausgangssperre dient dem Schutz vor Gefährdung durch von ihr Betroffene (Beispiele Aufstände, medizinische Isolierung) oder dem Schutz Betroffener vor Gefährdung (Beispiele Störfall, Umkehrisolierung), wobei auch beide Aspekte zusammentreffen können. Oft geht es um die Verhinderung von Plünderungen.
Eine Ausgangssperre kann zeitlich, räumlich oder personal begrenzt sein. Ist sie darüber hinaus durch weitreichende Ausnahmen sachlich begrenzt (z. B. für Fahrten zur Arbeit, Einkaufen, Notfallhilfe, Beerdigungen, Arztbesuche, Haustierversorgung), spricht man eher von Ausgangsbeschränkungen. Berechtigte Personen können mit Passierscheinen ausgestattet werden.
In Deutschland gab es beispielsweise nächtliche Ausgangssperren in der unmittelbaren Nachkriegszeit 1945/46[13] und Ausgangsbeschränkungen in einigen Bundesländern bei der COVID-19-Pandemie 2020.
Eine spezifische rechtliche Eingriffsgrundlage besteht in Deutschland beim Bevölkerungsschutz (Aufenthaltsregelung, § 10 ZSKG). Anderes Beispiel für eine Rahmenregelung: Curfew Act 1987[14] in Papua-Neuguinea.
Mögliche negative Folgen
Die wirtschaftlichen Folgen einer Ausgangssperre sind deutlich abzugrenzen von denen einer Stilllegung (englisch: shutdown), sie hängen von ihrer (tages-)zeitlichen Dauer und von ihrem Umfang ab. Befürchtet werden Rezessionen oder sogar Depressionen.
Jugendkriminalität
Zur Vorbeugung gegen Jugendkriminalität werden in den USA und anderen Staaten seit Mitte des 19. Jahrhunderts teilweise nächtliche Ausgangssperren für Jugendliche verhängt (sog. juvenile curfews).[15][16][17] Die Regelungskompetenz liegt meist bei den Gemeinden; bisweilen existieren auch bundesstaatliche Gesetze.[18]
Allgemeine soziale Kontrolle
In eher traditionellen Gesellschaften können Ausgangssperren unabhängig von einer konkreten Gefährdungslage der sozialen Kontrolle dienen. So gibt es im Pazifikstaat Tokelau generell eine abendliche Ausgangssperre zur Gebetszeit und eine nächtliche Ausgangssperre, für Kinder ab 21 Uhr, für Erwachsene ab 23 Uhr.[19]
Individuelle Beschränkungen
Individuelle Beschränkungen der persönlichen Freiheit wie z. B. Hausarrest werden im Allgemeinen nicht als Ausgangssperre bezeichnet. Eine Ausnahme hiervon besteht insbesondere im Wehrrecht.
Wehrrecht
Die Ausgangssperre ist eine Disziplinarstrafe im schweizerischen Militärstrafrecht (Art. 187 MStG). Mit der Ausgangssperre wird dem Fehlbaren verboten, den vom Kommandanten bezeichneten Unterkunftsbereich, außer zu dienstlichen Zwecken, zu verlassen. Der Besuch von Kantinen oder vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt. Einschließung sowie Unterbringung in einem Arrestlokal sind hingegen nicht Teil einer Ausgangssperre. Die Ausgangssperre kann nur während des besoldeten Militärdienstes oder während des Friedensförderungsdienstes ausgesprochen und vollzogen werden; deshalb kann eine Ausgangssperre nur selten von den Organen der Militärjustiz verhängt werden, sondern in der Regel vom Kommandanten. Die Ausgangssperre kann für einen Zeitraum von 3 bis höchstens 15 Tagen verfügt werden. Allgemeiner Urlaub wird von der Ausgangssperre nicht betroffen. Der Vollzug beginnt mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafverfügung. Andere Disziplinarstrafen sind eine Busse sowie Arrest. Letzterer schließt eine Ausgangssperre implizit mit ein.
Die Ausgangsbeschränkung ist eine einfache Disziplinarmaßnahme im deutschen Wehrdisziplinarrecht (§ 25 WDO).[20]
Das Ausgangsverbot ist eine Disziplinarstrafe im österreichischen Heeresdisziplinarrecht (§§ 48, 80 HDG 2014).
Ausgangsbeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie
Neben Maßnahmen zur Absonderung Erkrankter (Isolierung) und Übertragungsverdächtiger (Quarantäne) wurden bereits zu Beginn der COVID-19-Pandemie in zahlreichen Staaten allgemeine Ausgangsbeschränkungen verhängt, darunter in Europa etwa in England,[21] Frankreich,[22] Italien[23] und Spanien,[24] beispielsweise aber nicht in Dänemark[25] oder der Schweiz.[26] Außerhalb Europas existierten Ausgangssperren beispielsweise in Kalifornien[27] und Südafrika.[28] Neben den hier behandelten Ausgangsbeschränkungen gab es auch Beschränkungen der Freizügigkeit (z. B. Einschränkungen des Bewegungsradius auf 15 Kilometer).[29]
1. Welle: Ausgangsbeschränkungen aufgrund Generalklausel
Die ersten Ausgangsbeschränkungen wurden mangels spezieller Rechtsgrundlage auf die Generalklausel des § 28 IfSG gestützt. So erließ der Landkreis Tirschenreuth in Bayern am 18. März 2020 für die Stadt Mitterteich eine als „Ausgangssperre“ bezeichnete Allgemeinverfügung mit Ausnahmetatbeständen;[30][31] weitere Landkreise folgten. Am 20. März 2020 erließen Bayern[32] und das Saarland[33] ebenfalls per Allgemeinverfügung landesweite „vorläufige Ausgangsbeschränkungen“.
Auf der dritten Corona-bedingten Bund-Länder-Konferenz am 22. März 2020 verständigten sich die Ministerpräsidenten und Bundeskanzlerin Merkel auf eine Erweiterung der bereits am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte (räumliche Distanzierung: Abstandsgebot; Beschränkung der Personenzahl bei Zusammenkünften). Diese nicht rechtsverbindlichen Leitlinien setzten die Länder rechtsverbindlich um.
Von der Rechtsform her geschah dies anfangs teilweise noch durch Allgemeinverfügungen, doch bestanden ab dem 3. April 2020 überall Rechtsverordnungen. Inhaltlich gingen sechs Länder über die vereinbarten Kontaktbeschränkungen hinaus und erließen landesweite Ausgangsbeschränkungen (unter verschiedenen Benennungen), indem sie für das Verlassen der eigenen Wohnung einen spezifischen („triftigen“) Grund verlangten und dabei Regelbeispiele für Ausnahmen vorsahen. Dies waren weiterhin Bayern[32][34] und das Saarland,[33][35] außerdem Sachsen[36][37] Berlin,[38] Brandenburg[39] und Sachsen-Anhalt.[40]
Sachsen wechselte zum 20. April auf das Modell der Kontaktbeschränkung,[41] Berlin zum 22. April,[42] das Saarland[43] und Sachsen-Anhalt[44] zum 4. Mai (wobei in Sachsen-Anhalt das Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund für sich allein ohnehin nicht bußgeldbewehrt war), Bayern zum 6. Mai[45] und Brandenburg zum 9. Mai.[46]
Exkurs: Verordnung vs. Allgemeinverfügung
Vom Prinzip her trifft die Verordnung eine generell-abstrakte Regelung für eine Vielzahl von Personen und Sachverhalten, die personenbezogene Allgemeinverfügung eine generell-konkrete Regelung für einen jedenfalls bestimmbaren Personenkreis in einem konkreten Sachverhalt. Die Verordnung gilt mit Inkrafttreten, doch auch die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 VwGO). Verstöße sind in beiden Fällen bußgeldbewehrt, wobei die Verordnung auf die Bußgeldvorschrift des IfSG verweisen muss (§ 73 Abs. 1a Nr. 24[47] bzw. Nr. 6 IfSG). Bei wiederholten Verstößen ist zur Durchsetzung einer Ausgangsbeschränkung auch eine Ingewahrsamnahme möglich;[48] Rechtsgrundlage hierfür bilden die Polizeigesetze der Länder[49] in Verbindung mit den §§ 415 ff. FamFG (Freiheitsentziehungssache).
Ein Unterschied zwischen Verordnung und Allgemeinverfügung besteht in der Art des Verwaltungsrechtsschutzes: Rechtsschutz gegen eine Verordnung bieten Normenkontrollantrag vor dem OVG/VGH nach § 47 VwGO (bzw. in Berlin und Hamburg,[50] wo dieser nicht vorgesehen ist, Feststellungsklage vor dem VG, §§ 43, 45 VwGO) und einstweilige Anordnung (§ 47 Abs. 6 bzw. § 123 VwGO); Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung dagegen ggf. Widerspruch (§ 68 VwGO),[51] Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 VwGO). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung) findet statt einer eingehenden nur eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit und ggf. eine Folgenabwägung statt. Der Rechtsschutz gegen eine Verordnung wirkt gegenüber allen,[52] der Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung nur gegenüber dem Rechtsmittelführer.
Im Bußgeldverfahren kann die Allgemeinverfügung nur auf schwerwiegende Fehler hin überprüft werden (Nichtigkeit nach § 44 VwVfG).[53]
2. Welle: Ausgangsbeschränkungen aufgrund epidemischer Lage
Im Zusammenhang mit der ab März 2020 vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite[54] wurde im November 2020 in § 28a IfSG[55] ein bundeseinheitlicher Katalog als Rechtsgrundlage für mögliche Maßnahmen aufgenommen. Spätestens jetzt wurden Ausgangsbeschränkung und Kontaktbeschränkung zu Rechtsbegriffen, wobei die Aufzählung in § 28a IfSG zeigt, dass die Kontaktbeschränkung im Rechtssinn seitdem beispielsweise keine ebenfalls der Kontaktreduzierung dienenden Maßnahmen wie Abstandsgebot oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen (Lockdown), sondern im Wesentlichen nur private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum erfasst (siehe auch später § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG[56]).
Die neue Rechtsgrundlage wurde von Ländern und Landkreisen genutzt (siehe auch Beschluss der Bund-Länder-Konferenz am 13. Dezember 2020).[57] Es gab wieder landesweite ganztägige Ausgangsbeschränkungen durch Landesverordnungen (z. B. in Baden-Württemberg,[58] Bayern,[59] Berlin,[60] Brandenburg,[61] Sachsen,[62] Thüringen[63]), daneben kreisweite nächtliche Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügungen der Kreise (z. B. Baden-Württemberg,[64] Hessen,[65] Nordrhein-Westfalen[66]), aber auch durch Kreisverordnungen (Sachsen-Anhalt[67]).
3. Welle: Lokale nächtliche Beschränkungen und Bundesnotbremse
Der Übergang zur dritten Welle (siehe auch Beschluss der Bund-Länder-Konferenz am 22. März 2021[68]) brachte zunehmend lokale nächtliche Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügungen der Kreise (z. B. auch in Bremen,[69] Niedersachsen,[70] Rheinland-Pfalz[71]) oder Landesverordnungen (Bayern,[72] Mecklenburg-Vorpommern[73]), landesweite nächtliche Ausgangsbeschränkungen (Hamburg[50]), aber auch weiterhin landesweite ganztägige Ausgangsbeschränkungen (vgl. oben). Die damit einhergehende Zersplitterung, verstärkt durch gegensätzliche Gerichtsentscheidungen, führte zur sogenannten Bundesnotbremse vom 23. April bis 30. Juli 2021 (§ 28b IfSG[56]) mit selbstvollziehenden infektionsinzidenzabhängigen Kontaktbeschränkungen und ebensolchen kreisweiten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen durch Bundesgesetz der schwarz-roten Koalition.
4. Welle: Ausschluss von Ausgangsbeschränkungen
In der vierten Welle wurden im Zusammenhang mit dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Parteien der neuen Ampelkoalition Ausgangsbeschränkungen bundesgesetzlich ausgeschlossen (§ 28a Abs. 7 IfSG[74]), auch für den Fall der Feststellung einer entsprechenden Lage auf Landesebene (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG[74]). Übergangsweise blieben nur solche Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen aufrechterhalten, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten waren (§ 28a Abs. 9 IfSG[74]); das betrifft nächtliche Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen in Baden-Württemberg,[75] Brandenburg[76] und Thüringen.[77]
Rechtliche Bewertung
Am 19. November 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der Bundesnotbremse für rechtmäßig.[78] Die Ausgangsbeschränkungen bedeuteten insbesondere einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person, aber keine Freiheitsentziehung[78]:Rn. 239–252 und auch keinen Eingriff in die Freizügigkeit.[79] Das Gerichte gestand dem Gesetzgeber einen weitgehenden Einschätzungs-, Prognose- und Gestaltungsspielraum zu. Im Übrigen aber sind viele rechtliche Detailfragen zu den Ausgangsbeschränkungen auch nach zwei Jahren nicht abschließend geklärt. Das betrifft zum einen die Handlungsform der Allgemeinverfügung, zum anderen Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der getroffenen Regelungen.
Bei der Allgemeinverfügung stellte sich die Frage, ob denn ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde lag.[80] Es dürfte sich hierbei um eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung handeln, die zwar ihre Form betrifft, aber eben nach dem materiellen Sachverhalt zu entscheiden ist. Jedenfalls soweit die Infektionslage im geregelten räumlichen Bereich (ggf. auch Teilgebiet der erlassenden Körperschaft) einheitlich zu beurteilen und die Regelung nicht allzu lang befristet ist, dürfte eine Ausgangsbeschränkung durch Allgemeinverfügung zulässig gewesen sein,[81] die Verwaltung mithin ein Wahlrecht zwischen Verordnung und Allgemeinverfügung gehabt haben.
Bei der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Regelungen ging es vor allem um die Erforderlichkeit. Fraglich war beispielsweise, ob Kontaktbeschränkungen als milderes Mittel Ausgangsbeschränkungen unzulässig machen.[82] Wenn aber Kontaktbeschränkungen ernsthaft durchgesetzt werden, dürften sie kein milderes Mittel darstellen.[78]:Rn. 285 Weiter war fraglich, ob die Ausnahmekataloge bei den Ausgangsbeschränkungen zu eng waren. Dies betraf z. B. das Verlassen der Wohnung allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands, auch zum bloßen Verweilen im Freien.[83] Des Weiteren wurde die Bestimmtheit getroffener Regelungen im Einzelfall verneint.[84]
Insgesamt gesehen dürften sachliche Ausnahmen, Beschränkung auf die Nachtzeit, Befristung, Inzidenzabhängigkeit, Regionalisierung und Ausnahmen für Geimpfte/Genesene zur Verhältnismäßigkeit beigetragen haben.[78]:Rn. 299–303 Andererseits konnte der Eindruck entstehen, dass nahezu jeder sachliche Grund geeignet war, das Verlassen der Wohnung zu rechtfertigen,[85] so dass von den Ausgangsbeschränkungen möglicherweise eher eine Signalwirkung als eine echte Regelungswirkung ausging.
Österreich
Im Zeitraum der 1. Welle verbot § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes[86] vom 16. März bis zum 30. April 2020 das Betreten öffentlicher Orte mit gewissen Ausnahmen in § 2 der Verordnung. Der Verfassungsgerichtshof stellte jedoch mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020[87] nachträglich fest, dass dieses Verbot gesetzwidrig war, da § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes[88] nur zur Untersagung des Betretens von bestimmten Orten ermächtigte, nicht zu einem umfassenden Betretungsverbot für öffentliche Orte, das einem allgemeinen Ausgangsverbot gleichkommt.
Nach Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes im September 2020[89] ermöglichte dieses auch Ausgangsregelungen, wonach das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist; zugleich wurde für den Fall der Zuwiderhandlung eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro vorgesehen. Im Zeitraum der 2./3. Welle galten vom 3. November 2020 bis 15. Mai 2021 mehrere Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnungen, wobei Schutzmaßnahmenverordnungen nur nächtliche, Notmaßnahmenverordnungen ganztägige Ausgangsbeschränkungen festlegten.[90]
Die Regelungen zur 4. Welle sahen vom 15. November 2021 bis zum 30. Januar 2022 nurmehr ganztägige Ausgangsbeschränkungen vor; die bloßen Schutzmaßnahmenverordnungen beinhalteten im Gegensatz zur Notmaßnahmenverordnung nun auch Ausnahmen für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.[91]
Die reinen Maßnahmenverordnungen zwischen den Wellen enthielten keine Ausgangsbeschränkungen.
Siehe auch
Literatur
- Annette Guckelberger: Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote anlässlich der Corona-Pandemie. In: NVwZ-Extra. 9a, 2020, S. 1–15 (beck.de [PDF; 333 kB; abgerufen am 9. April 2020]).
Weblinks
Einzelnachweise
- Die Zeit, Das Lexikon in 20 Bänden, Deutsches Wörterbuch, Band 17, Zeitverlag, Hamburg 2005, ISBN 978-3-411-17577-2, S. 237.
- Volker Boehme-Neßler: Nicht von der Verfassung gedeckt. Zeit Online, 2. April 2021, abgerufen am 25. April 2021.
- Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) : Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie. (PDF) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98.
- Bayerische Staatsregierung: Vorläufige Ausgangsbeschränkung in Bayern. YouTube, 20. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
- Kassian Stroh: Wer in Bayern jetzt noch aus dem Haus darf. Süddeutsche Zeitung, 20. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
- VGH München, Beschluss vom 14. Dezember 2020, Az. 20 NE 20.2907 Rn. 28, NJW 2021, 178, beck-online, Zitat: „Für den Wortsinn einer ‚Sperre‘ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch prägend, dass ein Handeln unmöglich gemacht oder unterbunden wird. Die Untersagung des Verlassens der privaten Wohnung, die dennoch jede berufliche oder dienstliche Tätigkeit und zum Beispiel auch Handlungen zur Versorgung von Tieren zulässt, kann nach diesem Wortsinn nicht als ‚Ausgangssperre‘ im Rechtssinn begriffen werden.“ (zu § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG).
- Alexander Eydlin, dpa, AFP: Coronavirus: Italien lässt Städte im Norden abriegeln. In: Die Zeit. 23. Februar 2020, ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 23. März 2020]).
- Konzeption Zivile Verteidigung (KZV), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, https://www.bbk.bund.de/DE/Home/home_node.html
- EU-Vize Barley: „Ausgangssperren sollten das letzte Mittel sein“. 18. März 2020, abgerufen am 23. März 2020.
- Nadine Oberhuber: Polizei München: Eine gute Figur. In: Die Zeit. 23. Juli 2016, ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 23. März 2020]).
- NDR: Als die Pest den Tod nach Hamburg brachte. Abgerufen am 23. März 2020.
- Beispiel: Sydney Airport Curfew Act 1995
- Verordnung Nr. 1 vom 18. September 1944, Verbrechen und andere strafbare Handlungen (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/Kontroll-Gebiet der Zwölften Armeegruppe, Nr. 1), Art. II Ziff. 22; Bundesarchiv: Plak 004-001-032
- Curfew Act 1987 auf paclii.org
- findlaw.com: Juvenile curfew laws: the basics
- Peter L. Scherr: The juvenile curfew ordinance: in search of a new standard of review. 41 Wash. U. J. Urb. & Contemp. L. 163 (1992)
- Thistlewood v. Ocean City, 236 Md. 548 = 204 A.2d 688 (1964)
- Beispiel Oregon, ORS 419C.680
- SWR, Arte: Die Sonnenmenschen von Tokelau (2015), ab 31′10″; Olga Osipova, Vlad Sokhin: Insubmersible: life in Tokelau, the most remote country in the world (10. Juli 2018)
- Lingen Lexikon in 20 Bänden, Band 1, Lingen Verlag, Köln 1976/1978, S. 265.
- The Health Protection (Coronavirus, Restrictions) (England) Regulations 2020 (S.I. 2020/350, 26th March 2020), regulation 6 („no person may leave the place where they are living …“)
- Décret n° 2020-293 du 23 mars 2020 prescrivant les mesures générales nécessaires pour faire face à l'épidémie de covid-19 dans le cadre de l'état d'urgence sanitaire (Art. 3: „tout déplacement de personne hors de son domicile est interdit …“)
- Decreto del Presidente del Consiglio dei ministri 10 aprile 2020, recante Ulteriori disposizioni attuative del decreto-legge 25 marzo 2020, n. 19, recante misure urgenti per fronteggiare l'emergenza epidemiologica da COVID-19, applicabili sull'intero territorio nazionale (Art. 1); siehe für Südtirol auch Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmannes Nr. 20/2020 vom 13. April 2020
- Real Decreto 463/2020, de 14 de marzo, por el que se declara el estado de alarma para la gestión de la situación de crisis sanitaria ocasionada por el COVID-19 (Art. 7 Limitación de la libertad de circulación de las personas)
- vgl. ERCC: ECHO daily map 20/04/2020 European Union COVID-19 restriction measures („National movements restrictions“)
- Fabian Schäfer: Coronavirus: Bundesrat verhängt Ausgehverbot nach Schweizer Art. In: Neue Zürcher Zeitung. (nzz.ch [abgerufen am 6. Mai 2020]).
- Executive Order N-33-20 vom 19. März 2020 („stay home or at their place of residence …“)
- Regulations issued in terms of Section 27(2) of the Disaster Management Act, 2002 (Government Notice No. 318 of 18 March 2020, as amended by Government Notice No. R. 398 of 25 March 2020), regulation 11B („every person is confined to his or her place of residence …“)
- Beschränkung des Bewegungsradius in Corona-Hotspots (29. Januar 2021)
- Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) : Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie : Bekanntmachung des Landratsamtes Tirschenreuth vom 18.03.2020, Az. 093/1-21. (PDF) Abgerufen am 20. März 2020.
- Jean-Pierre Ziegler: Erste Ausgangssperre in Deutschland: Alles dicht in 95666 Mitterteich. Der Spiegel, 19. März 2020.
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 20. März 2020 (BayMBl. Nr. 152)
- Allgemeinverfügung Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 20. März 2020 (Amtsbl. I S. 178)
- Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 130; GVBl. S. 178), rückwirkend in Kraft getreten am 21. März 2020; dazu: Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 27. März 2020 (BayMBl. Nr. 159). – Dann: Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 (BayMBl. Nr. 158; GVBl. S. 196) in der Fassung vom 31. März 2020 (BayMBl. Nr. 162; GVBl. S. 194), § 4 Vorläufige Ausgangsbeschränkung; dazu: Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 2. April 2020 (BayMBl. Nr. 173)
- Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. März 2020 (Amtsbl. I S. 196B), § 2 Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Ausgangsbeschränkungen vom 22. März 2020 (Az. 15-5422/10)
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020 (SächsGVBl. S. 85), § 2 Vorläufige Ausgangsbeschränkung
- SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, 224), § 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin
- SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (GVBl. II Nr. 11), § 11 Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum
- Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 54), § 18 Vorübergehende Kontaktbeschränkungen
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170)
- Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 (GVBl. S. 262)
- Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 2. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 284)
- Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 219)
- Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240)
- SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30)
- in der Fassung durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587; ID: 260577)
- Beispiel aus Selb: AG Hof, Beschlüsse vom 9. April 2020, XIV 24/20 (L) und XIV 25/20 (L)
- Beispiel Bayern: Art. 17–20 PAG
- § 3a der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205); VG Hamburg, Beschlüsse vom 4. Mai 2021, 13 E 1718/21 und vom 10. Mai 2021, 3 E 1819/21
- nicht erforderlich in Bayern (AGVwGO), Hessen (§ 16a HessAGVwGO), Niedersachsen (§ 80 NJG), Nordrhein-Westfalen (§ 110 JustG NRW)
- das gilt nicht für die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO (in Ländern ohne Normenkontrollverfahren wie Berlin und Hamburg oder wenn der Antrag sich auf eine Anordnung zugunsten des Antragstellers beschränkt)
- OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2021, 4 RBs 257/21
- erstmals festgestellt am 25. März 2020 (BT-PlPr. 19/154, S. 19169C); verlängert am 18. November 2020 (BT-PlPr. 19/191, S. 24109C), am 4. März 2021 (BT-Drs. 19/27196), am 11. Juni 2021 (BT-Drs. 19/30398) und am 25. August 2021 (BT-Drs. 19/32091)
- in der Fassung durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397; ID: 269319)
- in der Fassung durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802; ID: 276429)
- BPA: Pressemitteilung 441 – Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020, Ziffer 12
- § 1c der Corona-Verordnung in Fassung durch die Zweite Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GBl. S. 1177, 1284); vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021, 1 S 321/21
- § 3 (und § 25) der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 711); §§ 2 und 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737); vgl. VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30. Dezember 2020, Vf. 96-VII-20; VGH Bayern, Beschluss vom 12. Januar 2021, 20 NE 20.2933
- § 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 1463)
- § 4 der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 119)
- §§ 2b, 2c der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 686)
- § 3b der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631)
- Beispiel: Enzkreis/Pforzheim, 4. Dezember 2020; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020, 2 K 5102/20
- § 9 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 837) i. V. m. dem selbst nicht rechtssatzförmigen Präventions- und Eskalationskonzept; vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 9. April 2021, 5 L 919/21.F
- § 16 der Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1059a); vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. Dezember 2020, 7 L 951/20
- § 13 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696); vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar 2021, 3 R 10/21
- BPA: Pressemitteilung 89 – Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021, Ziffer 3.c
- § 22a der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung durch die Zweite Änderungsverordnung vom 5. März 2021 (Brem.Gbl. S. 275); vgl. VG Bremen, Beschluss vom 9. April 2021, 5 V 652/21
- § 18 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung durch die Änderungsverordnung vom 27. März 2021 (Nds. GVBl. S. 166); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 2021, 13 ME 166/21
- § 23 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20. März 2021 (GVBl. S. 173); vgl. VG Mainz, Beschluss vom 15. April 2021, 1 L 291/21.MZ
- § 26 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171)
- § 13 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung durch die Änderungsverordnung vom 27. März 2021 (GVOBl. M-V S. 284); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 2021, 1 KM 221/21
- in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906; ID: 282657)
- § 17a der Corona-Verordnung in der Fassung durch die Dritte Änderungsverordnung vom 23. November 2021 (GBl. S. 961) bei Inzidenz > 500
- § 27 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 (GVBl. II Nr. 93) bei Inzidenz > 750
- § 28 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 (GVBl. S. 565)
- BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, 1 BvR 781/21 u. a.
- BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, Rn. 92; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020, OVG 11 S 12/20
- verneinend z. B. VG München, Beschlüsse vom 24. März 2020, M 26 S 20.1255 und M 26 S 20.1252, jeweils Rn. 20; VG Aachen, Beschluss vom 23. Dezember 2020, 7 L 951/20, Rn. 10 (Euskirchen); bejahend z. B. VG Bremen, Beschluss vom 9. April 2021, 5 V 652/21, S. 5 (Bremerhaven); VG Trier, Urteil vom 4. Oktober 2021, 6 K 1408/21.TR, S. 13 (Bitburg-Prüm; vgl. Süddeutsche Zeitung, 12. April 2021)
- im konkreten Fall vom VG Bremen (9. April 2021, 5 V 652/21) gleichwohl verneint wegen Vorziehens um eine Stunde und zu langer Befristung, vom VG Trier (4. Oktober 2021, 6 K 1408/21.TR) wegen Ermessensnichtgebrauchs
- so z. B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Juni 2021, 13 ME 166/21 (Region Hannover); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 2021, 1 KM 221/21 (Corona-LVO M-V/Vorpommern-Greifswald)
- VerfGH Saarland, Beschluss vom 28. April 2020, LV 7/20 eA; VGH Bayern, Beschluss vom 4. Oktober 2021, 20 N 20.767; VerfGH Thüringen, Beschluss vom 14. Dezember 2021, 117/20, Rn. 249–301
- OVG Sachsen, Urteil vom 21. April 2021, 3 C 8/20
- vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28. April 2020, 20 NE 20.849
- BGBl. II Nr. 98/2020
- VfGH, Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V363/2020 (VfSlg 20398/2020)
- BGBl. I Nr. 12/2020
- BGBl. I Nr. 104/2020
- ab 3. November 2020: § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020; ab 17. November 2020: § 1 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 479/2020; ab 7. Dezember 2020: § 2 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020; ab 17. Dezember 2020: § 2 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 566/2020; ab 26. Dezember 2020: § 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 598/2020; ab 25. Jänner 2021: § 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021; ab 4. Februar 2021: § 1 der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 49/2021
- ab 15. November 2021: § 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021; ab 22. November 2021: § 3 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021; ab 12. Dezember 2021: § 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021