Militärstrafgesetz (Schweiz)
Das Militärstrafgesetz regelt in der Schweiz im Wesentlichen das materielle Strafrecht für den militärischen Bereich. Es wird im Gegensatz zum zivilen Strafgesetzbuch nicht von den zivilen Strafbehörden, sondern von der Militärjustiz angewandt.
Basisdaten | |
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Titel: | Militärstrafgesetz |
Abkürzung: | MStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz, Schweizer Truppen im Ausland |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
321.0 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 13. Juni 1927 |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1928 |
Letzte Änderung durch: | AS 2021 360 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2021 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Systematik innerhalb der Rechtsordnung
Das Militärstrafrecht ist vom bürgerlichen Strafrecht völlig getrennt. Der Allgemeine Teil des Militärstrafgesetzes entspricht allerdings weitgehend demjenigen des zivilen Strafgesetzbuchs und manche Parallelen finden sich auch im Besonderen Teil.[1]
Geltungsbereich
Die Straftatbestände des Militärstrafgesetzes sind nur anwendbar, wenn der Täter nach Art. 3 ff. MStG dem Militärstrafrecht unterstellt ist. Grundsätzlich für sämtliche Straftatbestände unterstellt sind:
- Militärdienstpflichtige im Militärdienst und ausserhalb des Militärdienstes betreffend dienstliche Pflichten und militärische Stellung (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 MStG);
- Stellungspflichtige während des Orientierungstages und der Rektutierungstage sowie ausserhalb dieser Tage bezüglich ihrer Stellungspflicht (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 MStG);
- Berufsmilitärs, eidgenössische Grenzwachtkorps und Personen im Friedensförderungsdienst im Dienst und ausserhalb des Dienstes betreffend dienstliche Pflichten und Stellung oder in Uniform (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG)
In Kriegszeiten ist nach Art. 5 MStG eine erweiterte Geltung gegeben, so dass dann auch Zivilpersonen dem Militärstrafrecht unterstellt sind unter anderem für folgende Taten:
- Verrat (Art. 88, 90 und 91 MStG);
- Nachrichtendienst und Neutralitätsverletzung gegen fremde Staaten vom Gebiet der Schweiz aus (Art. 93 MStG);
- Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108 und 109 MStG).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Stefan Trechsel, Peter Noll, Mark Pieth: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Zürich/Basel/Genf 2017, ISBN 978-3-7255-6594-8, S. 39.