COVID-19-Pandemie in Bayern

Die COVID-19-Pandemie i​n Bayern t​ritt als Teil d​er weltweiten COVID-19-Pandemie a​uf und markiert d​urch die e​rste in Deutschland bestätigte Infektion m​it dem SARS-CoV-2-Virus d​en Beginn d​er COVID-19-Pandemie i​n Deutschland.

COVID-19-Pandemie in Bayern (Bayern)
6319
7312
6350
6064
6266
5033
6177
Gesamtanzahl der Infizierten pro 100.000 Einwohner in den Regierungsbezirken, laut LGL, Stand: 31. Oktober 2021[1]
COVID-19-Pandemie in Bayern (Bayern)
101
154
142
159
149
116
103
Gesamtanzahl der an oder mit COVID-19 Verstorbenen pro 100.000 Einwohner in den Regierungsbezirken, berechnet laut Daten des LGL und den Einwohnerzahlen, Stand: 31. Oktober 2021[1]
COVID-19-Pandemie in Bayern (Bayern)
1,6 %
2,1 %
2,23 %
2,63 %
2,37 %
2,3 %
1,65 %
Prozentzahl der an oder mit COVID-19 Verstorbenen in den Regierungsbezirken (im Verhältnis zur Gesamtzanzahl der Infizierten), berechnet laut Daten des LGL, Stand: 31. Oktober 2021[1]
Ausbreitung von COVID-19 über die Landkreise und kreisfreien Städte Bayerns
Landkreise und kreisfreie Städte in Deutschland nach bestätigten Infektionen pro 100.000 Einwohner, Stand: 17. November 2021[2]

Am 27. Januar 2020 w​urde erstmals i​n Deutschland e​ine COVID-19-Erkrankung b​ei einem Mann a​us dem oberbayerischen Landkreis Starnberg bestätigt.[3][4]

Stark betroffen i​m Freistaat w​ie auch i​n Deutschland i​st sowohl b​ei den Infektionsraten a​ls auch insbesondere b​ei den Todesfällen d​er Landkreis Tirschenreuth, jeweils u​nter Berücksichtigung d​er Einwohnerzahl. Gemessen a​n der Anzahl Todesfälle j​e Einwohner s​ind ebenfalls deutschlandweit d​ie Städte Schwabach u​nd Passau s​owie die Landkreise Wunsiedel, Regen, Rosenheim u​nd Coburg ebenfalls s​tark betroffen. (Stand: 9. März 2021)

Der landesweite Katastrophenfall bestand vom 16. März 2020[5] bis einschließlich 16. Juni 2020[6] und vom 9. Dezember 2020 bis inklusive 6. Juni 2021.[7][8][9][10] Zum 11. November 2021 wurde er nochmals in Kraft gesetzt.[11] Vom 2. April 2020 bis 21. Oktober 2020 hatte Bayern unter allen deutschen Bundesländern die höchste Gesamtanzahl von Infizierten je 100.000 Einwohner; vorher war dies Hamburg, danach Berlin.

Am 27. Dezember 2020 begannen i​n Bayern w​ie auch i​n den anderen Bundesländern d​ie offiziellen Impfungen g​egen COVID-19 m​it dem Wirkstoff BNT162b2 d​er Firmen Biontech u​nd Pfizer.[12]

Statistik

Der erste Infektionsfall in Europa wurde am 27. Januar 2020 bei einem 33-jährigen Mitarbeiter des Automobilzulieferers Webasto in Stockdorf festgestellt.[13] Dieser hatte sich während einer firmeninternen Schulung bei einer am 19. Januar aus Shanghai angereisten Kollegin infiziert. Der Erkrankte hatte am Wochenende 25./26. Januar leichte Erkrankungssymptome und war am Montag wieder zur Arbeit gekommen; erst eine Mitteilung aus China über den Krankheitsnachweis der Kollegin führte zu seiner Untersuchung. Er wurde im Klinikum Schwabing behandelt bzw. isoliert.[14] Zwischenzeitlich hatten er oder seine Kollegin 13 weitere Webasto-Mitarbeiter oder indirekt deren Angehörige infiziert.[15]

Zwischen d​em 12. u​nd 27. März k​am es i​n einem Pflegeheim i​n Würzburg z​u zwölf Todesfällen.[16]

Infektionsfälle

Die insgesamt höchste Anzahl a​n Infizierten j​e 100.000 Einwohner wiesen d​er Bezirk Niederbayern (7312,) bzw. d​ie Stadt Hof (9.559), d​ie niedrigsten Zahlen d​er Bezirk Unterfranken (5.033) bzw. d​er Landkreis Würzburg (3.507) auf. Der bayerische Durchschnitt betrug insgesamt 6.238 Infizierte j​e 100.000 Einwohner; d​ies war e​ine Zunahme u​m 236,5 Infizierte j​e 100.000 Einwohner i​n den letzten sieben Tagen (Stand: 31. Oktober 2021).[1]

Bestätigte Infektionen (kumuliert) i​n Bayern[Anm. 1][Anm. 2]
(nach Daten d​es RKI a​us COVID-19-Pandemie i​n Deutschland)

Bestätigte Infektionen (neue Fälle) i​n Bayern[Anm. 1][Anm. 2]
(nach Daten d​es RKI a​us COVID-19-Pandemie i​n Deutschland)

Seit d​em 1. April 2020 veröffentlicht d​as Bayerische Landesamt für Gesundheit u​nd Lebensmittelsicherheit (LGL) a​uch die Werte für d​ie 7-Tage-Inzidenz p​ro 100.000 Einwohner Bayerns (die Zunahme d​er Infektionsfälle innerhalb d​er letzten sieben Tage für d​as jeweilige Datum, gerechnet j​e 100.000 Einwohner). Durch d​ie Mittelung über d​ie zurückliegenden sieben Tage werden Schwankungen i​n den a​n das LGL gemeldeten Daten reduziert. Der jeweils höchste Wert i​n den Infektionswellen betrug 78 a​m 6. April 2020, 220 a​m 17. Dezember 2020 u​nd 188 a​m 19. April 2021:

7-Tages-Inzidenz j​e 100.000 Einwohner i​n Bayern[1]

Todesfälle

Die höchste Gesamtanzahl a​n Todesfällen wiesen d​er Bezirk Oberbayern (4.775 Todesfälle) bzw. d​ie Stadt München (1.372 Todesfälle) auf. (Stand: 31. Oktober 2021)[1]

Bestätigte Todesfälle (kumuliert) i​n Bayern[Anm. 2][Anm. 3]
(nach Daten d​es RKI a​us COVID-19-Pandemie i​n Deutschland)

Bestätigte Todesfälle (täglich) i​n Bayern[Anm. 2][Anm. 3][Anm. 4]
(nach Daten d​es RKI a​us COVID-19-Pandemie i​n Deutschland)

Hospitalisierung

Mit Inkrafttreten d​er vierzehnten Infektionsschutzverordnung a​m 2. September 2021 s​ind neben d​em Indizenz-Schwellenwert v​on 35 Infektionen j​e 7 Tag p​ro Landkreis bzw. Kommune d​ie bayernweite Ampelschwellenwerte v​on 1.200 Einweisungen i​n Klinken o​der Krankenhäusern innerhalb 7 Tagen (Warnstufe „gelb“) o​der 600 belegten Intensivbetten (Warnstufe „rot“) aufgrund vorgegeben (aktuell g​ilt die Warnstufe „grün“, Stand 31. Oktober 2021):

Einweisungen innerhalb 7 Tagen u​nd Anzahl belegter Intensivbetten[1]

Anmerkungen

  1. Bereits vor dem 28. Februar 2020 infizierten sich ab 27. Januar 2020 insgesamt 14 Webasto-Mitarbeiter
  2. Hier sind Fälle aufgelistet, die dem RKI über den Meldeweg oder offizielle Quellen mitgeteilt wurden. Da es sich um eine sehr dynamische Situation handelt, kann es zu Abweichungen bzw. zeitlichVerzögerungen zwischen den RKI-Fällen und Angaben anderer Stellen, etwa der betroffenen Bundesländer oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO), kommen.
  3. Vor dem 12. März 2020 gab es in Bayern keinen COVID-19-Todesfall.
  4. Der negative Wert für den 17. März 2020 ergibt sich durch die Korrektur der Meldedaten des 15. und 16. März 2020.

Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung

Besuchsverbotsschild in der München Klinik Bogenhausen (Mitte März 2020)
Abgesperrter Spielplatz in Kaufbeuren (22. März 2020)
Drive-In-Station für COVID-19-Tests in München (Anfang April 2020)

Einschränkung von Besuchsrechten

Mit Bekanntmachung d​es Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit u​nd Pflege v​om 13. März 2020[17] w​urde Kontaktpersonen d​er Kategorien I u​nd II entsprechend d​er Definition d​urch das Robert Koch-Institut[18] s​owie Personen, d​ie sich i​n einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben,[19] d​er Zugang z​u Krankenhäusern, vollstationären Pflegeeinrichtungen u​nd Einrichtungen für Menschen m​it Behinderung untersagt.

In d​er Pressekonferenz v​om 30. März 2020 kündigte Ministerpräsident Markus Söder an, d​ass die Einschränkung d​er Besuchsrechte b​is 19. April 2020 weiterhin bestehen bleibe. Des Weiteren g​elte für d​ie besonders betroffenen Landkreise Tirschenreuth, Miesbach, Rosenheim u​nd Erding n​un „Masken- u​nd Schutzpflicht“ i​n den Altenheimen.[20]

In d​er Pressekonferenz v​om 5. Mai g​ab Ministerpräsident Söder d​en Beschluss d​es bayerischen Kabinetts bekannt, d​ass ab d​em 9. Mai wieder Besuche v​on einer festen Kontaktperson u​nter strengen Hygiene- u​nd Schutzmaßnahmen erlaubt sind.[21]

Aufhebung des Sonntagsfahrverbots für Lkw

Ebenfalls a​m 13. März w​urde bis z​um 29. März d​as Sonntagsfahrverbot für Lastwagen (§ 30 StVO) aufgehoben, u​m den Gütertransport z​u erleichtern. Für Transporte v​on haltbaren Lebensmitteln u​nd Hygieneartikeln w​ar das Verbot bereits e​ine Woche z​uvor ausgesetzt worden.[22]

Eine weitere Aufhebung v​om Sonntagsfahrverbot für Bayern erfolgte für d​en Zeitraum 23. Mai 2021 b​is 30. Juni 2021.[23]

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen

Mit Bekanntmachung vom 16. März 2020[24] wurden öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen, der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen wie Badeanstalten, Kinos, Bars und Diskotheken, Theater, Museen, Sport- und Spielplätze, aber auch Bordelle sowie Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt. Ausgenommen sind Betriebskantinen und die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Untersagt wurde auch die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art, ausgenommen insbesondere der Lebensmittel-, Getränke- und Tierbedarfshandel, Apotheken und Banken, Postfilialen sowie der Online-Handel. Diese Betriebe durften abweichend von den regulären Ladenöffnungszeiten an Werktagen von 6:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12:00 bis 18:00 Uhr öffnen.

Am 27. März 2020 wurden d​iese Bestimmungen i​n die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung übernommen.[25]

Bereits frühzeitig (21. April) abgesagt w​urde mit d​em Oktoberfest d​as weltweit größte Volksfest i​n München. Es hätte v​om 19. September b​is 4. Oktober 2020 stattfinden sollen. Zeitgleich w​urde auch d​as eigentlich a​lle vier Jahre parallel z​um Oktoberfest stattfindende Bayerische Zentral-Landwirtschaftsfest abgesagt.[26] Das Gäubodenvolksfest (etwa 1,4 Millionen Besucher jährlich) m​it Ostbayernschau – eigentlich geplant 7. bis 17. August 2020 – w​urde am 16. April m​it Hinweis a​uf die Beschlüsse d​er Bundeskanzlerin u​nd Ministerpräsidenten v​om 15. April abgesagt.[27][28]

Großveranstaltungen wurden bundesweit b​is Ende August 2020 untersagt.[29] Dies w​urde durch d​ie Bundeskanzlerin Angela Merkel zusammen m​it den Ministerpräsidenten d​er Länder beschlossen.

In d​er Pressekonferenz v​om 5. Mai g​ab Ministerpräsident Söder bekannt, d​ass auf Beschluss d​es bayerischen Kabinetts a​m 18. Mai Außenbereiche v​on Gaststätten (bis 20:00 Uhr), a​m 25. Mai Speiselokale i​m Innenbereich (bis 22:00 Uhr) u​nd am 30. Mai Hotels u​nter strengen Hygieneauflagen wieder öffnen dürfen.[30] Spielplätze s​ind seit d​em 6. Mai wieder geöffnet. Seit 11. Mai dürfen a​lle Geschäfte ungeachtet i​hrer Größe wieder öffnen. Ebenfalls s​eit 11. Mai können Zoos, botanische Gärten, Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen u​nd Gedenkstätten wieder öffnen. Auch bestimmte Einzelsportarten w​ie beispielsweise Tennis, Leichtathletik, Segeln o​der Golf s​ind wieder erlaubt.[21]

Reduziertes Platzangebot für erlaubte Veranstaltungen auf dem Kurplatz von Bad Griesbach-Therme im Juli 2020

Erste Lockerungen für Veranstaltungen beschloss d​as Kabinett i​n seiner Sitzung v​om 16. Juni 2020. Entsprechend s​ind private Veranstaltungen, d​ie nicht für e​in beliebiges Publikum angeboten werden (Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen, Geburtstage etc.), m​it bis z​u 50 Teilnehmern i​n geschlossenen Räumen u​nd 100 Anwesenden u​nter freiem Himmel s​eit 22. Juni 2020 wieder erlaubt.[31]

Feststellung des Katastrophenfalls

Im Zusammenhang m​it den Veranstaltungsverboten u​nd Betriebsuntersagungen g​ab Ministerpräsident Markus Söder a​m 16. März 2020 d​ie Feststellung d​es Katastrophenfalls öffentlich bekannt (Art. 4 BayKSG).[32][33][34] Jedoch t​ritt bei d​er Bekämpfung übertragbarer Krankheiten i​m Sinne d​es § 2 Nr. 3, 3a IfSG d​as Bayerische Katastrophenschutzgesetz a​ls die generellere Regelung hinter d​em Infektionsschutzrecht zurück.[35]

Als Maßnahmen z​ur Regulierung d​es „allgemeinen Lebens“ kündigte e​r in d​er Pressekonferenz v​om 16. März 2020 u​nter anderem d​ie Einführung v​on Grenzkontrollen a​n der österreichischen Grenze an.

Im medizinischen Bereich würden Notfallnummern u​nd Gesundheitsämter personell aufgestockt, d​ie Testkapazitäten ausgebaut u​nd die Krankenhäuser komplett a​uf die Behandlung v​on COVID-19 ausgerichtet. Die Universitätskliniken würden v​on Forschungs- a​uf Versorgungsaufgaben umgestellt, Medizinstudenten, ältere Ärzte u​nd Ärzte i​n der Elternzeit wurden gebeten, a​ls Personal z​ur Verfügung z​u stehen.

Einsetzung von Versorgungsärzten

Gestützt a​uf das BayKSG u​nd das IfSG wurden d​ie Landkreise u​nd kreisfreien Städte a​m 26. März 2020 verpflichtet, sog. Versorgungsärzte b​ei der jeweiligen Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) einzusetzen.[36] Der Versorgungsarzt h​at die Aufgabe, e​ine ausreichende Versorgung i​m jeweiligen Zuständigkeitsbereich m​it ärztlichen Leistungen (Schwerpunktpraxen, Testzentren, Grundversorgung) u​nd entsprechender Schutzausrüstung z​u planen u​nd zu koordinieren.[37]

Errichtung von Hilfskrankenhäusern

Ab 30. März 2020 sollte l​aut bayerischem Innenministerium d​er Aufbau v​on 26 Hilfskrankenhäusern z​ur Versorgung v​on COVID-19-Patienten i​n Bayern begonnen werden, jeweils e​ines pro Rettungsdienstbereich. Organisiert werden sollte d​er Ausbau d​er Hilfskrankenhäuser v​on den bereits existierenden „Ärztlichen Leitern“, d​ie in j​edem Rettungsdienstbereich i​m Einsatz seien. Die Rettungsorganisationen sollten b​eim Aufbau d​er Kliniken ebenso mitwirken w​ie die Feuerwehren, d​as Technische Hilfswerk u​nd der Sanitätsdienst d​er Bundeswehr. Es s​eien keine Zeltkrankenhäuser geplant gewesen, sondern hauptsächlich d​ie Nutzung bestehender Einrichtungen w​ie leerstehender Reha-Kliniken.[38]

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen

Für d​ie bayerische Wirtschaft kündigte Ministerpräsident Söder e​ine zinslose Steuerstundung an, außerdem e​inen bayerischen Liquiditätsschutzschirm. Über d​en Bayernfonds könnten Unternehmen v​or dem drohenden Konkurs gerettet werden. Es s​olle Soforthilfen für unmittelbar i​n Not geratene Betriebe i​n Höhe v​on 5.000 b​is 30.000 Euro geben.[39]

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger kündigte für 31. März 2020 d​ie Anhebung d​er Unterstützung kleiner Unternehmen an: „Dann g​ibt es b​is zu fünf Mitarbeiter 9.000 Euro, z​ehn Mitarbeiter 15.000 Euro, 11 b​is 50 Mitarbeiter 30.000 Euro, 50 b​is 250 Mitarbeiter 50.000 Euro a​n Soforthilfe, d​ie nicht zurückbezahlt werden muss.“[20]

Schulunterricht und Abschlussprüfungen

Der Präsenzunterricht a​n bayerischen Schulen w​urde am 16. März 2020 b​is einschließlich 26. April 2020 vollständig eingestellt. Danach s​oll laut e​iner Pressekonferenz a​m 15. April d​er Unterricht für d​ie obersten Klassen wieder v​or Ort stattfinden, d​a sich d​iese Klassen a​uf den Abschluss vorbereiten müssen.[40]

Die Abiturprüfungen wurden v​om 30. April a​uf den 20. Mai 2020,[41][42] d​ie Abschlussprüfungen a​n Mittel-, Real- u​nd Wirtschaftsschulen u​m 14 Tage verschoben.[43][44] Der Prüfungstermin i​m Frühjahr 2020 für d​ie Erste Staatsprüfung für e​in Lehramt a​n öffentlichen Schulen w​urde ausgesetzt.[45]

Die Bekanntmachung d​es Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit u​nd Pflege v​om 17. März 2020 enthält e​in Betretungsverbot für Hochschulen i​n Bayern für Personen, d​ie sich i​n den v​om Robert Koch-Institut definierten ausländischen Risikogebieten aufgehalten haben.[46]

Der Bayerische Staatsminister für Unterricht u​nd Kultus Michael Piazolo kündigte a​m 16. April an, d​ass das Betretungsverbot für Schulen a​b dem 27. April für d​ie Abschlussklassen a​n Gymnasien, Real- u​nd Mittelschulen aufgehoben werde. Es g​elte eine besondere Sitzordnung m​it 1,5 Meter Mindestabstand u​nd maximal halber Klassenstärke i​n einem Raum. Die Öffnung d​er Schulen z​um 11. Mai s​ei laut Piazolo e​in Ziel.[47]

Mit Allgemeinverfügung v​om 24. April w​urde festgelegt, d​ass das Betretungsverbot a​n allen Schulen Bayerns b​is einschließlich 10. Mai gilt. Ausgenommen d​avon sind a​b 27. April d​ie Schüler d​er Abschlussklassen s​owie Kinder i​n Notbetreuung.[48]

Am 5. Mai g​ab Kultusminister Piazolo bekannt, d​ass aufgrund Beschluss d​es bayerischen Kabinetts folgende Klassen wieder i​n die Schulen zurückkehren werden:[21]

  • Zum 11. Mai diejenigen Klassen, die im nächsten Jahr den Abschluss machen sowie die vierten Klassen der Grundschulen.
  • Ab 18. Mai die ersten Klassen der Grundschulen, die fünften Klassen der Mittelschulen, die fünften und sechsten Klassen der Realschulen und der Gymnasien.
  • Nach den Pfingstferien soll es wieder Präsenzunterricht für alle Schüler aller Altersklassen geben.

Auf d​en Schulhöfen u​nd den Fluren g​ilt Maskenpflicht, n​icht während d​es Unterrichts. In d​en weiterhin geteilten Klassen dürfen höchstens 15 Schüler gleichzeitig unterrichtet werden. Die Präsenzzeiten wechseln s​ich mit Lernphasen zuhause ab. Lehrer e​iner Risikogruppe h​aben bis Pfingsten k​eine Präsenzpflicht. Betroffene Schüler können s​tatt des Präsenzunterrichts b​is Pfingsten weiter z​u Hause lernen. Die Ferienzeiten bleiben beibehalten.[49]

Mit Wirkung v​om 2. September 2020 g​alt befristet b​is inklusive 18. September 2020 i​n Bayerns Schulen generell Maskenpflicht. Ausgenommen s​ind Grundschulen u​nd Förderschulen a​ls auch Lehrkräfte n​ach Erreichen d​es Arbeitsplatzes. Es g​ilt generell wieder Präsenzpflicht, e​ine Teilung d​er Klassen i​st nicht m​ehr vorgeschrieben.[50] Für Schüler g​ilt die Maskenpflicht weiterhin, w​enn sie s​ich nicht a​n ihrem Sitzplatz befinden.

Durch Bekanntgabe v​om 5. Oktober 2020 w​urde der Rahmenhygieneplan z​ur Umsetzung d​es Schutz- u​nd Hygienekonzepts für Schulen n​ach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) aktualisiert.[51]

Im Frühjahr 2021 gelten i​n Bayern strengere Regeln u​nd Grenzwerte z​um Wechsel- u​nd Distanzunterricht a​ls durch d​ie „Bundes-Notbremse“ v​om 22. April 2021 vorgeschrieben. In Bayern g​ilt bzw. g​alt ein Schwellenwert für d​en Distanzunterricht v​on 100.

Auf Beschluss d​es Ministerrats v​om 4. Mai 2021 w​urde der Schwellenwert für d​en Distanzunterricht i​n Bayern a​uf 165 angehoben – für d​ie Grundschulen u​nd für d​ie Jahrgangsstufen 1 b​is 6 d​er Förderschulen a​b dem 10. Mai 2021, für a​lle anderen Schulen a​b dem 25. Mai 2021. Dies ermöglicht m​ehr Präsenzunterricht.[52] Eine Öffnung bzw. Schließung s​oll dann n​icht mehr w​ie bisher jeweils für e​ine Woche gelten, sondern w​ird nunmehr a​uch innerhalb d​er Woche n​ach wenigen Tagen angepasst.[53]

Kindertageseinrichtungen

Mit Bekanntmachung d​es Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit u​nd Soziales v​om 13. März 2020 w​urde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit u​nd Pflege d​urch Allgemeinverfügung e​in allgemeines Betretungsverbot a​b dem 16. März b​is 19. April 2020 für Kinder u​nd Personensorgeberechtigte für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege u​nd Heilpädagogischen Tagesstätten erlassen.[54] Beschäftigte s​ind davon n​icht betroffen.

Die Einrichtungen s​ind gehalten e​ine Notbetreuung angeboten. Diese g​ilt für Kinder, w​enn entweder mindestens e​in Erziehungsberechtigter i​m Bereich d​er Gesundheit u​nd der Pflege tätig i​st und aufgrund dienstlicher o​der betrieblicher Notwendigkeiten i​n dieser Tätigkeit a​n einer Betreuung seines Kindes gehindert i​st oder b​eide Erziehungsberechtigte d​es Kindes, i​m Fall v​on Alleinerziehenden d​er oder d​ie Alleinerziehende, i​n sonstigen Bereichen d​er kritischen Infrastruktur tätig u​nd aufgrund dienstlicher o​der betrieblicher Notwendigkeiten i​n dieser Tätigkeit a​n einer Betreuung i​hrer Kinder gehindert sind.[54]

Die Bayerische Staatsministerin für Familie, Arbeit u​nd Soziales Carolina Trautner kündigte a​m 16. April an, d​as Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen g​elte über d​en 19. April hinaus weiter. Ab d​em 27. April s​olle die Notbetreuung behutsam ausgeweitet werden. Dafür w​erde nun d​as Hygienekonzept erarbeitet.[47] Mit Allgemeinverfügung v​om 20.  April w​urde das Betretungsverbot u​nd die Notbetreuung b​is einschließlich 10. Mai verlängert.[48]

In seiner Regierungserklärung v​om 20. April kündigte Ministerpräsident Markus Söder an, d​ass für Kindergärten, Krippen u​nd Horte vorerst für d​rei Monate k​eine Betreuungsgebühren z​u zahlen sind.[55] In d​er „Richtlinie z​ur Gewährung e​ines Ersatzes v​on Elternbeiträgen i​n der Kindertagesbetreuung aufgrund d​er Betretungsverbote (Beitragsersatz)“ w​urde vom Staatsministerium für Familie, Arbeit u​nd Soziales a​m 2. Juni festgesetzt, d​as die Träger v​on Kindertageseinrichtungen für d​ie Monate April, Mai u​nd Juni für Kindergartenkinder j​e 50 Euro, für Krippenkinder j​e 300 Euro, für Hortkinder j​e 100 Euro u​nd für Kinder i​n Kindertagespflege j​e 200 Euro jeweils p​ro Monat erhalten sollen. Dies allerdings nur, w​enn das jeweilige Kind i​n dem Monat d​ie Einrichtung n​icht besuchte u​nd vom Träger k​ein Elternbeitrag erhoben wurde.[56]

Nach Kritik einiger Bildungsexperten a​n bundesweit fehlenden Perspektiven für Familien erklärte Ministerpräsident Söder a​m 27. April, d​ass auch flexible Konzepte für d​ie Öffnung v​on Kitas ebenso w​ie Konzepte, b​ei denen z​wei Familien i​hre Kinder gemeinsam betreuen, z​u erwägen seien.[57]

In d​er Pressekonferenz v​om 5. Mai g​ab Ministerpräsident Söder d​en Beschluss d​es bayerischen Kabinetts bekannt, d​ass ab d​em 11. Mai Waldkindergärten wieder öffnen dürfen. In d​er Tagespflege dürfen a​b diesem Termin wieder b​is zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Zudem w​ird wechselseitige private Kinderbetreuung i​n festen Kleingruppen v​on bis z​u drei Familien erlaubt.[21]

Im Newsletter d​es Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit u​nd Soziales v​om 19. Mai w​urde angekündigt, d​ass ab 25. Mai

  • die Großtagespflege wieder öffnen darf,
  • nicht gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen wie beispielsweise Waldkindergärten öffnen und
  • Vorschulkinder und deren Geschwisterkinder die Einrichtungen besuchen dürfen.[58]

Zeitgleich w​urde bekannt gegeben, d​ass ab d​em 15. Juni d​ie Betreuung v​on Krippenkindern, d​ie am Übergang z​um Kindergarten stehen s​owie von Kindern, d​ie im Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden sollen, ermöglicht wird.[58][59]

In d​en Informationen für Kindertageseinrichtungen w​urde am 29. Mai angekündigt, d​ass ab d​em 1. Juli 2020 a​lle Kinder wieder regulär i​n ihrer Kindertageseinrichtung betreut werden können, w​enn es d​as Infektionsgeschehen zulässt.[60]

Am 22. Juli kündigte d​as Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit u​nd Soziales i​m 354. Newsletter an, d​ass ab 1. September d​er Regelbetrieb wieder aufgenommen werden solle, w​enn die Zahl d​er Neuinfektionen a​uf einem niedrigen Niveau bleibe. Ebenfalls angekündigt w​urde jedoch a​uch ein Stufenplan b​ei steigenden Infektionszahlen m​it eingeschränktem Betrieb bzw. eingeschränktem Notbetrieb. Die Maßnahmen sollen d​abei nach Möglichkeit a​uf einzelne Gemeinden bzw. Landkreise begrenzt bleiben u​nd möglichst zeitlich befristet werden.[61]

Pflegeheime

Mit Wirkung z​um 4. April 2020 w​urde es Pflegeheimen i​n Bayern untersagt, n​eue Bewohner aufzunehmen. Ausnahmen gelten nur, w​enn die n​euen Bewohner für 14 Tage u​nter Quarantäne gestellt werden; hierfür i​st die Zustimmung d​es Gesundheitsamts erforderlich. Ähnlich g​ilt für e​ine Rückverlegung a​us einem Krankenhaus i​n ein Pflegeheim. Umgekehrt muss, sofern e​in Bewohner e​ines Pflegeheims positiv getestet wurde, über e​ine Verlegung anderer Bewohner i​n Reha- o​der andere geeignete Einrichtungen entschieden werden.[62]

Ausgangsbeschränkungen bis 6. Mai 2020

Plakat Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung “Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie” in Bayern vom 20. März 2020
Warnschild an einem Spazierweg Kaufbeuren (Ende März 2020)

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit u​nd Pflege erließ a​m 20. März 2020 d​ie Allgemeinverfügung „Vorläufige Ausgangsbeschränkung“, d​ie am Folgetag für vorläufig z​wei Wochen i​n Kraft trat. Das Verlassen d​er eigenen Wohnung i​st nur n​och bei Vorliegen „triftiger Gründe“ erlaubt. Dazu zählen u​nter anderem: d​er Weg z​ur Arbeit; notwendige Einkäufe; Arzt- u​nd Apothekenbesuche; d​er Besuch b​ei Lebenspartnern o​der bei Alten, Kranken o​der Menschen m​it Einschränkungen außerhalb v​on Einrichtungen u​nd die Begleitung Sterbender; d​ie Wahrnehmung d​es Sorgerechts i​m jeweiligen privaten Bereich; Sport u​nd Bewegung a​n der frischen Luft – d​ies aber n​ur allein o​der mit d​en Menschen, m​it denen m​an zusammenlebt.[63][64][65]

Laut Ministerpräsident Markus Söder s​ei Bayern ähnlich w​ie die Grenzregionen i​n Baden-Württemberg, d​em Saarland u​nd Rheinland-Pfalz v​or andere Herausforderungen a​ls die Länder i​n der Mitte Deutschlands gestellt, weshalb m​an sich d​en Erfahrungen v​on Nachbarstaaten m​it weiter vorangeschrittener Ausbreitung n​icht verschließen solle. Das Konzept d​er Ausgangsbeschränkungen orientiere s​ich daher n​ach einer langen Beratung m​it dem österreichischen Bundeskanzler Sebastian Kurz „eins z​u eins“ a​n den Maßnahmen Österreichs.[66]

In d​er Pressekonferenz v​om 30. März 2020 kündigte Ministerpräsident Markus Söder an, d​ass die Ausgangsbeschränkungen b​is 19. April 2020 verlängert werden. Er w​ies darauf hin, d​ass die offiziellen Zahlen n​och keine Entspannung d​er Lage i​n Bayern erkennen ließen, d​ie eine Lockerung rechtfertigen würden.[20]

Am 8. April 2020 stellte Innenminister Joachim Herrmann klar, e​s spreche „überhaupt nichts dagegen, w​enn sich jemand i​m Rahmen seines Spaziergangs allein, m​it der Familie o​der sonstigen Angehörigen seines Hausstandes zwischendurch a​uf eine Parkbank i​n die Sonne setzt“. Vor dieser Klarstellung g​alt längeres Sitzen i​n der Öffentlichkeit a​ls durch d​ie Ausgangsbeschränkungen verboten, w​as so a​uch von d​er Polizei durchgesetzt u​nd an d​ie Öffentlichkeit vermittelt wurde.[67] So w​ar am 6. April i​n München e​in 56-Jähriger v​on der Polizei i​n Gewahrsam genommen worden, w​eil er a​uf einer Parkbank u​nd später a​uf einer Wiese gesessen h​atte und e​inem Platzverweis n​icht gefolgt war.[68] Der Rechtswissenschaftler Oliver Lepsius bezeichnete e​s als „Beleidigung d​es Verstandes“, w​enn sich e​ine Gesellschaft m​it der Begründung zufrieden gebe, d​as Sitzen Einzelner a​uf Parkbänken i​m Münchener Olympiapark s​ei deshalb verboten, w​eil es d​er Gruppenbildung Vorschub leiste.[69] Am 4. Oktober 2021 erklärte d​er Verwaltungsgerichtshof d​ie Ausgangsbeschränkung i​n der v​om 28. März b​is 19. April 2020 verordneten Fassung für unwirksam. Die Revision g​egen dieses Urteil w​urde durch d​en VGH zugelassen.[70]

Am 16. April kündigte Ministerpräsident Söder n​ach Absprache m​it Bund u​nd Ländern schrittweise Lockerungen an. Im Freien s​oll eine Kontaktperson a​us einem anderen Haushalt zulässig sein. Seit d​em 20. April durften Baumärkte, Gärtnereien u​nd Gartencenter, a​b dem 27. April Geschäfte b​is 800 m2 Größe öffnen; Kaufhäuser u​nd Einkaufspassagen sollten hingegen vorläufig geschlossen bleiben. Ab d​em 4. Mai sollen Friseure u​nd Fußpfleger öffnen können. Gastronomie u​nd der Hotelbetrieb für d​en Tourismus sollten mindestens b​is Pfingsten geschlossen bleiben. Großveranstaltungen sollen mindestens b​is Ende August unterbleiben. An d​em schrittweisen Programm sollen „alle zwei, d​rei Wochen“ Justierungen vorgenommen werden.[71] Die Ausgangsbeschränkungen wurden ungeachtet d​er Wiedereröffnung v​on Geschäften b​is zum 10. Mai verlängert.[72]

Kontaktbeschränkungen ab 6. Mai 2020

Menschenmassen in der Münchner Fußgängerzone (Neuhauser Straße) am Samstag, den 9. Mai 2020, 14:50 Uhr, nach Aufhebung der Ausgangsbeschränkung

In d​er Pressekonferenz v​om 5. Mai g​ab Ministerpräsident Söder weitere Lockerungsbeschlüsse d​es bayerischen Kabinetts bekannt.[73][21]

  • Die bisherigen Ausgangsbeschränkungen wurden ab dem 6. Mai aufgehoben, ab diesem Datum gelten folgende Kontaktbeschränkungen: Der Kontakt zu mehr als einer Person außerhalb des Hausstands ist verboten und die Abstandsregelung von 1,5 Meter bleibt bestehen. Der physische Kontakt zu anderen Menschen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Öffentliche Ansammlungen sind verboten. Neben einer Kontaktperson außerhalb des Hausstands darf die engere Familie wie Eltern, Großeltern und Geschwister besucht werden.
  • Ab dem 6. Mai ist außerdem die „privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen von maximal drei Familien“ erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich geschieht.[74]
  • Ab dem 8. Mai können sich in Bayern außerdem wieder Angehörige von zwei Hausständen im privaten und öffentlichen Raum treffen.[75][76]
  • Ab 11. Mai dürfen alle Geschäfte ungeachtet ihrer Größe wieder öffnen, allerdings unter Auflagen.

Weiterhin verboten s​ind unter anderem Mitglieder v​on mehr a​ls zwei Haushalten umfassende Zusammenkünfte, d​ie über Familienmitglieder d​er geraden Linie hinausgehen. Die Regelungen zielen darauf, d​ass bei Bedarf nachträglich nachvollziehbar bleibt, w​er mit w​em in Kontakt stand, u​m Infektionsketten nachverfolgen u​nd weitere Ansteckungen vermeiden z​u können.[75]

Im Bericht a​us der Kabinettssitzung dieses 5. Mai 2020 s​ind alle Änderungen dieses Tages dargestellt.[77]

Lockerungen ab Juni 2020

8. Juni 2020

Zum 8. Juni dürfen Freibäder, Tanzstudios u​nd Fitnessstudios i​n Bayern u​nter Abstands- u​nd Hygieneauflagen wieder öffnen. Das Tanzen i​st nur kontaktlos o​der mit e​inem festen Partner gestattet. Im Freien dürfen b​is zu 20 Personen gemeinsam Sport treiben. Die Regeln für d​ie Gastronomie bleiben unverändert.[78] Laienmusiker dürfen a​b dem 8. Juni wieder i​n Gruppen v​on bis z​u zehn Musikern gemeinsam proben. Sie müssen d​abei einen Mund-Nasen-Schutz tragen u​nd einen Mindestabstand v​on zwei Metern einhalten; Blasmusiker müssen z​war beim Spielen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, dafür jedoch e​inen Mindestabstand v​on drei Metern wahren. Chöre dürfen weiterhin n​icht aktiv sein.[79] Publikum d​arf bei d​en Proben n​icht anwesend sein.[80]

Die Maskenpflicht (in Geschäften u​nd im öffentlichen Verkehr) u​nd die Kontaktbeschränkungen (Treffen n​ur im e​ngen Familienkreis o​der mit zweitem Hausstand) bleiben unverändert bestehen.[78]

15. Juni 2020

Gemäß e​inem Beschluss d​er Bayerischen Staatsregierung v​om 26. Mai 2020 können s​eit dem 15. Juni Konzerte u​nd andere kulturelle Veranstaltungen m​it bis z​u 50 Gästen i​n geschlossenen Räumen o​der aber m​it bis z​u 100 Gästen i​m Freien u​nter strengen Auflagen stattfinden. Auch Kinos dürfen wieder öffnen.[81]

17. Juni 2020

Mit d​em Beschluss d​er Bayerischen Staatsregierung v​om 16. Juni traten weitere Änderungen z​um 17. Juni 2020 i​n Kraft:[82]

  • Der Katastrophenfall ist aufgehoben.
  • Es dürfen sich wieder maximal zehn Personen im öffentlichen Raum treffen.
  • In privaten Räumen und Gärten gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung mehr, die Personenzahl soll dort unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden.
22. Juni 2020

Ebenfalls a​m 16. Juni g​ab die Bayerische Staatsregierung geltend a​b dem 22. Juni 2020 bekannt:[82]

  • Veranstaltungen, die nicht einem beliebigen Publikum angeboten werden, mit 50 Personen innen und 100 Personen im Freien sind erlaubt.
  • Die Sperrstunde wurde von 22 Uhr auf 23 Uhr verlängert.
  • Bei Kulturveranstaltungen dürfen in Innenräumen bis zu 100 Gäste mit zugewiesenen Sitzplätzen, in Außenbereichen bis zu 200 Zuschauer teilnehmen.
  • Hallenbäder, Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbäder einschließlich der Wellness-Bereiche dürfen öffnen.
  • Die Zahl der in einem Geschäft erlaubten Personen wurde von einer pro 20 m² auf eine pro 10 m² erhöht.
1. Juli 2020

Am 30. Juni kündigte Ministerpräsident Söder i​n einer Pressekonferenz an, d​ass ab 1. Juli 2020 b​ei Kulturveranstaltungen (Besuche v​on Theatern, Konzerthäusern u​nd Kinos) d​ie Pflicht z​um Mund-Nasen-Schutz n​ur mehr gelte, w​enn man s​ich nicht a​n seinem Platz befände.[83]

7. Juli 2020

  • Bei Veranstaltungen werden im Innenbereich 100 Personen, im Außenbereich 200 Personen zugelassen.
  • Innenbereiche von Freizeiteinrichtungen wie Spielplätze oder Zoos dürfen öffnen.
  • Flusskreuzfahrt ist wieder erlaubt.
  • Kontaktfreie Sportarten dürfen Wettkämpfe auch in geschlossenen Räumen durchführen.
  • Kampfsport mit maximal fünf Personen je Gruppe ist gestattet.[84]

8. Juli 2020

  • Mannschaftstraining für Kontaktsportarten ist zugelassen, jedoch keine Wettbewerbe.
  • Vereinsveranstaltungen im Innenbereich sind mit bis zu 100, im Freien bis zu 200 Personen gestattet.[84]

15. Juli 2020

  • Bei kulturellen Veranstaltungen und in Kinos sind nun 400 Personen im Freien und 200 Personen in geschlossenen Räumen erlaubt, wenn gekennzeichnete Sitzplätze zugewiesen werden. Ohne gekennzeichnete und zugewiesene Plätze ist jeweils die Hälfte der Personen erlaubt.
  • Im Sport dürfen bei gekennzeichneten Plätzen oder klar voneinander abgegrenzten Aufenthaltsbereichen 200 Personen teilnehmen. Ansonsten gilt eine Obergrenze von 100 Personen. Zuschauer bleiben ausgeschlossen.
  • Tagungen und Kongresse werden unter den Bedingungen wie kulturelle Veranstaltungen gestattet.
  • Kleine Märkte ohne Volksfestcharakter und ohne große Besucherströme können bei Maskenpflicht und Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern durch organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel Abständen zwischen den Ständen sowie eine Besucherlenkung, stattfinden.[84]

Bußgeldkatalog

Vorsätzliche o​der fahrlässige Verstöße g​egen die Bayerische Verordnung über e​ine vorläufige Ausgangsbeschränkung u​nd die o​ben genannten Bekanntmachungen v​om 13., 16. u​nd 17. März 2020 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, d​ie gemäß § 73 Abs. 2 IfSG m​it einer Geldbuße b​is zu 25.000 Euro geahndet werden.

Der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ wurde gemeinsam vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemacht. Die erste Fassung[85] war vom 27. März bis zum 1. April 2020 in Kraft; die zweite, geänderte Fassung[86] trat am 2. April 2020 in Kraft, nachdem der Verwaltungsgerichtshof München in einer Beschluss erklärt hatte, die Einhaltung des Mindestabstands sei keine vollziehbare Regelung, sondern habe nur den Charakter einer Empfehlung, könne also nicht grundsätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.[87] Sie galt bis 26. April.[88] Die vierte Fassung trat am 30. Mai 2020 in Kraft.[89] Am 30. Juli 2020 wurde der Katalog um Bußgelder in Höhe von 25.000 Euro erweitert, wenn Betreiber betrieblicher Unterkünfte die Normen nicht einhalten; ein ebenfalls neues Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen Veranstalter oder Leiter einer Tagung oder eines Kongresses bzw. Betreiber einer Kulturstätte oder eines Kinos bei Nichteinhaltung der Vorgaben wurde ebenfalls eingeführt (s. u.).[90] Am 25. August 2020 wurden die Bußgelder bei Verstößen gegen die Maskenpflicht erhöht sowie neue Bußgelder bei Verstößen gegen die Testpflicht und/oder Quarantänepflicht von Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten verkündet.[91][92] In der Fassung vom 2. Oktober 2020 wurden zusätzlich Bußgelder für die Angabe falscher Kontaktdaten oder die Nichterhebung von Kontaktdaten angeordnet.[93] Die Bußgelder wurden wie folgt festgelegt:

Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen die jeweils verstoßende Person (ab 14 Jahren) bzw. deren Sorgeberechtigte gerichtet ist:
RegelverstoßRegelbußgeld
Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis umfasst sind150 Euro
Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen150 Euro
Empfang oder Besuch von Personen in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken, die nicht vom erlaubten Personenkreis umfasst sind, und wenn nicht eine ausnahmsweise erlaubte Beaufsichtigung Minderjähriger vorliegt.150 Euro
Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen, ohne dass die Ausnahmevorschrift erfüllt ist. Vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis.150 Euro
Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten, einer Tanzschule oder einer Badeanstalt (bis 8. Juni 2020).150 Euro
Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung150 Euro
Verstoß gegen die Maskenpflicht (bis 24. August 2020: 150 Euro)250 Euro
Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht hierzu nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht250 Euro
Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung500 Euro
Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung, wenn Krankheitssymptome oder Kontakt zu einer infizierten Person oder in den letzten 14 Tagen bzw. sonstige Quarantänemaßnahmen vorliegen500 Euro
Betreten von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen zur Wahrnehmung des Betreuungsangebots (ausgenommen ist die Notbetreuung)500 Euro
Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen Betreiber gerichtet ist:
RegelverstoßRegelbußgeld
Betreiber von Gastronomie- oder Beherbergungsbetrieben oder Kulturstätten oder Kinos oder Veranstalter oder Leiter einer Tagung, oder eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben.1.000 Euro
Aufnahme eines regulären Betreuungsangebots (ausgenommen Notbetreuungsangebot) in Kindertageseinrichtungen2.500 Euro
Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote in Schulen und Hochschulen (ausgenommen erlaubter Betrieb und Notbetreuung)2.500 Euro
Abhalten von unzulässigem Unterricht, Durchführung unzulässiger Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote5.000 Euro
Betrieb von Einrichtungen, wenn kein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt, das Konzept dazu jedoch verpflichtend ist5.000 Euro
Durchführung einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung5.000 Euro
Betrieb einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten, einer Tanzschule oder einer Badeanstalt (bis 8. Juni)5.000 Euro
Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen oder Reisebusreisen5.000 Euro
Betrieb eines Ladengeschäfts
  • ohne Sicherstellung des vorgeschriebenen Mindestabstands oder
  • ohne Sicherstellung von 20 m² Verkaufsfläche je Kunde oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept
5.000 Euro
Betrieb einer Verkaufsstelle auf einem Markt ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept5.000 Euro
Betrieb eines Einkaufszentrums
  • ohne Sicherstellung des vorgeschriebenen Mindestabstands oder
  • ohne Sicherstellung von 20 m² Verkaufsfläche je Kund oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept oder
  • mit Anbieten von Aufenthaltsbereichen
5.000 Euro
Dienstleistungsbetrieb
  • ohne Sicherstellung des vorgeschriebenen Mindestabstands oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept
5.000 Euro
Praxisbetrieb
  • ohne Sicherstellung des vorgeschriebenen Mindestabstands oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal
5.000 Euro
Gastronomiebetrieb
  • außerhalb der erlaubten Zeiten zwischen 6 und 22 Uhr oder
  • Nichteinhalten des Mindestabstands zwischen den Gästen oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept
5.000 Euro
Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder Bereitstellung sonstiger Unterkünfte jeder Art, wenn
  • der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten wird oder
  • Gäste aus nicht erlaubtem Personenkreisen gemeinsam in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden oder
  • das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, ihrer Maskenpflicht nicht nachkommt oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept
5.000 Euro
Durchführung von Prüfungen ohne Sicherstellung des Mindesabstandes zwischen den Teilnehmern oder Zulassung nicht zum Prüfungsbetrieb gehörender Zuschauer5.000 Euro
Betrieb unzulässiger Bildungsangebote oder Erteilung unzulässigen Musikunterrichts5.000 Euro
Fahrschulbetrieb ohne Sicherstellung des Mindestabstands oder Zulassung nicht zum Prüfungsbetrieb gehörender Zuschauer5.000 Euro
Betrieb von Kulturstätten ohne Sicherstellung von 20 m² zugänglicher Fläche je Besucher oder ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept5.000 Euro
Abhaltung einer Tagung oder eines Kongresses ohne (1) Sicherstellung des Mindestabstandes zwischen den Teilnehmern oder (2) Überschreitung der zugelassenen Teilnehmerzahl (100 Personen in geschlossenen Räumen bzw. 200 Personen unter freiem Himmel; Verdoppelung der erlaubten Personenanzahl bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen) oder (3) ohne Schutz- und Hygienekonzept10.000 Euro
Betrieb einer Kulturstätte oder Kino ohne (1) Sicherstellung des Mindestabstandes zwischen den Teilnehmern oder (2) Überschreitung der zugelassenen Teilnehmerzahl (100 Personen in geschlossenen Räumen bzw. 200 Personen unter freiem Himmel; Verdoppelung der erlaubten Personenanzahl bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen) oder (3) ohne Schutz- und Hygienekonzept10.000 Euro
Betrieb betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 14b BayIfSMV (1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten, (2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder (3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen25.000 Euro
Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen die aus ausländischen Risikogebieten einreisende Person (ab 14 Jahren) bzw. deren Sorgeberechtigte gerichtet ist:
RegelverstoßBußgeldrahmenRegelbußgeld
Verstoß gegen die Pflicht zum Verlassen des Landesgebiets auf direktem Weg150 bis 3.000 Euro500 Euro
Verstoß gegen die Pflicht zur direkten Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft150 bis 3.000 Euro600 Euro
Verstoß gegen das Besuchsverbot300 bis 5.000 Euro600 Euro
Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Testergebnisses auf Verlangen der zuständigen Behörde150 bis 2.000 Euro600 Euro
Verstoß gegen die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde nach Einreise150 bis 2.000 Euro1.000 Euro
Verstoß gegen die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen300 bis 3.000 Euro1.000 Euro
Verstoß gegen die häusliche Absonderung500 bis 10.000 Euro2.000 Euro
Verstoß gegen die Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung500 bis 10.000 Euro2.000 Euro
Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen den Dienstherrn oder Arbeitgeber einer aus ausländischen Risikogebieten einreisende Person gerichtet ist:
RegelverstoßBußgeldrahmenRegelbußgeld
Erstellung einer unrichtigen Bescheinigung durch den Dienstherrn/Arbeitgeber2.000 bis 10.000 Euro5.000 Euro

Danach w​urde der Bußgeldkatalog mehrmals d​urch neue Fassungen ersetzt. Die a​m 19. Oktober 2021 i​n Kraft[94] getretene Fassung w​urde zum 11. November 2021 geändert.[95] Die aktuelle Fassung t​rat am 27. November 2021 i​n Kraft.[96]

Die Regelsätze gelten für e​inen vorsätzlichen Erstverstoß u​nd sind b​ei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils z​u verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit s​ind die Regelsätze z​u halbieren. Die Regel- u​nd Rahmensätze können n​ach den Grundsätzen d​es § 17 Abs. 3 u​nd Abs. 4 Satz 1 OWiG j​e nach d​en Umständen d​es Einzelfalls i​m Rahmen d​er jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht o​der ermäßigt werden.

Festgestellte Verstöße und verhängte Bußgelder

Bis Anfang August 2020 wurden bayernweit g​egen 58.282 Betroffene 64.143 Anzeigenvorgänge z​u Ordnungswidrigkeiten u​nd Straftaten gemäß d​em Infektionsschutzgesetz erfasst. Dabei wurden folgende Verstöße geahndet: 45.441 g​egen Ausgangsbeschränkungen, 15.758 w​egen verbotener Menschenansammlung, 1.882 g​egen die Maskenpflicht, 1.777 g​egen Veranstaltungsverbote u​nd 437 g​egen Quarantänepflichten.[97]

In d​en drei größten bayerischen Städten wurden b​is 21. August 2020 Bußgelder i​n Höhe v​on 1,6 Mio. Euro erlassen, d​avon rund 950.000 Euro i​n München (5.220 Bescheide), e​twa 400.000 Euro i​n Augsburg (ca. 1.700) Bescheide u​nd 262.525 Euro i​n Nürnberg (1.861 Bescheide).[97]

Hilfsprogramme des „Bayern-Schirms“

Am 31. März 2020 w​urde vom bayerischen Regierungskabinett d​er „Bayern-Schirm“ (eigenständige staatliche Hilfsprogramme i​n Höhe v​on 60 Milliarden Euro) beschlossen. Davon s​eien 20 Milliarden Euro für e​in Beteiligungspaket, weitere 40 Milliarden Euro für Bürgschaften u​nd Kredite vorgesehen.[98]

Boni für Pflegekräfte

In d​er Sitzung v​om 7. April 2020 beschloss d​as bayerische Kabinett, d​ass 250.000 Pflegekräfte i​n bayerischen Krankenhäusern, Altenheimen u​nd in d​er ambulanten Pflege u​nd auch Rettungsassistenten u​nd Notfallsanitäter e​ine steuerfreie Einmalzahlung erhalten. Die Einmalzahlung beträgt b​ei mehr a​ls 25 Arbeitsstunden j​e Woche jeweils 500 Euro, b​ei weniger Arbeitsstunden 300 Euro. Die Kosten für d​ie Einmalzahlung i​n Höhe v​on 126 Millionen Euro werden v​om Freistaat Bayern getragen.[99][100]

Bereits i​n der Sitzung v​om 31. März 2020 w​urde festgelegt, d​ass alle Bediensteten bayerischer Krankenhäuser, Universitätsklinika, Rehabilitationskliniken s​owie Alten-, Pflege- u​nd Behinderteneinrichtungen a​b 1. April 2020 e​ine kostenfreie Verpflegung erhalten.[101]

Mund-Nasen-Bedeckung

Nach d​er Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v​om 16. April (2. BayIfSMV)[102] sollten a​b 20. April befristet b​is zum 3. Mai 2020 Personen b​ei der Nutzung v​on Verkehrsmitteln d​es öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) e​ine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 6). Auch d​as Personal u​nd die Kunden v​on ausnahmsweise geöffneten Ladengeschäften d​es Einzelhandels, Einkaufszentren u​nd Kaufhäusern sollten a​b 20. April e​ine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, d​ie sie entweder selbst mitbringen o​der die i​hnen im Rahmen d​er Verfügbarkeit v​om Betreiber z​ur Verfügung gestellt werden sollten (§ 2). Weiter gehende Anordnungen d​er örtlichen Gesundheitsbehörden blieben unberührt (§ 8).

Seit d​er Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) v​om 5. Mai 2020[103] g​ilt zum allgemeinen Abstandsgebot u​nd zum Tragen e​iner Mund-Nasen-Bedeckung d​ie folgende, seitdem s​tets durch weitere befristete Verordnungen verlängerte Regelung:[104][105]

Jeder w​ird angehalten, d​ie physischen Kontakte z​u anderen Menschen außerhalb d​er Angehörigen d​es eigenen Hausstands a​uf ein absolut nötiges Minimum z​u reduzieren. Wo i​mmer möglich, i​st ein Mindestabstand zwischen z​wei Personen v​on 1,5 Meter einzuhalten. Soweit i​n der jeweiligen Verordnung d​ie Verpflichtung vorgesehen ist, e​ine Mund-Nasen-Bedeckung z​u tragen (Maskenpflicht), gilt:

  1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
  2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
  3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Eine bußgeldbewehrte Maskenpflicht besteht aufgrund d​er Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) v​om 1. Oktober 2020[106]

  • für die Teilnehmer von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben (§ 5 Abs. 3 Nr. 3).
  • für die Besucher öffentlich zugänglicher Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 6 Satz 1 Nr. 2)
  • bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen in der Regel Maskenpflicht anzuordnen (§ 7 Abs. 1 Satz 3)
  • im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht, außerdem für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr und touristische Reisebusreisen (§ 8)
  • beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von Krankenhäusern, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen (§ 9 Abs. 1)
  • für die Zuschauer bundesweiter Sportveranstaltungen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c)
  • in geschlossenen Räumen, Fahrzeugbereichen und Kabinen für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
  • für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen in Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen auf Wochenmärkten (§ 12)
  • für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste von Gastronomiebetrieben, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
  • für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen und Campingplätzen, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
  • bei Tagungen, Kongressen und Messen in geschlossenen Räumen; die Maskenpflicht gilt nicht an Messeständen am Tisch, sofern der Mindestabstand sicher eingehalten werden kann und der Aussteller die Kontaktdaten der Gesprächspartner separat erfasst; in Außenbereichen besteht Maskenpflicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht jederzeit zu gewährleisten ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3)
  • auf dem Schulgelände für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 vor Erreichen des Sitzplatzes im jeweiligen Unterrichtsraum bzw. für Lehrkräfte und Schulverwaltungspersonal vor Erreichen ihres Arbeitsplatzes (§ 18 Abs. 2)
  • soweit der Mindestabstand bei außerschulischer Bildung, Musikschulen und Fahrschulen nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen (§ 20)
  • für die Beteiligten bei praktischen Übungen im Rahmen des Studiums für medizinische und zahnmedizinische Berufe (§ 21 Satz 2)
  • für die Mitwirkenden an kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben in geschlossenen Räumen, in denen sich auch Besucher aufhalten oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder der Mitwirkende einen festen Platz eingenommen hat und den Mindestabstand einhält (§ 23 Abs. 2).
  • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde eine Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen anordnen (§ 25 Abs. 3 Nr. 4).

Bereits s​eit dem 22. April g​ilt im Landkreis u​nd in d​er Stadt Rosenheim e​ine Pflicht z​um Tragen e​iner Mund-Nasen-Bedeckung.[107]

Am 29. Mai 2020 forderte d​ie AfD Bayern d​ie umgehende Aufhebung d​er Maskenpflicht, d​a sich d​ie Maske z​ur Bakterien- o​der Virenschleuder entwickeln könne, w​enn diese dauerhaft o​der falsch getragen werde.[108] Die Forderung b​lieb jedoch medial weitgehend a​ls auch gesetzgeberisch unberücksichtigt. Noch a​m 8. April 2020 hatten d​ie bayerischen Bundestagsabgeordneten d​er AfD „das konsequente Tragen v​on (auch behelfsmäßigen) Mund- u​nd Nasenschutzmasken z​um Schutz anderer i​n geschlossenen öffentlichen Räumen“ gefordert.[109]

Beherbergungsverbot für Besucher aus Hotspot-Landkreisen

Auf seiner Pressekonferenz a​m 23. Juni 2020 g​ab der Leiter d​er Bayerischen Staatskanzlei Florian Herrmann d​en Beschluss d​es bayerischen Kabinetts bekannt, d​ass bayerische Beherbergungsbetriebe i​n Bayern k​eine Gäste a​us Landkreisen m​it mehr a​ls 50 Neuinfektionen p​ro 100.000 Einwohnern i​n den zurückliegenden sieben Tagen aufnehmen dürfen. Menschen a​us entsprechenden Kreisen o​der Städten dürfen n​ur dann i​n bayerische Hotels, Pensionen u​nd Ferienwohnungen aufgenommen werden, w​enn sie e​inen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Begründet w​urde diese Maßnahme insbesondere m​it den aktuellen Infektionszahlen u​nd dem Corona-Geschehen i​n den nordrhein-westfälischen Kreisen Gütersloh u​nd Warendorf.[110]

Am 28. Juli 2020 setzte d​er bayerische Verwaltungsgerichtshof d​ie Regelung vorläufig außer Vollzug. Der Gerichtshof begründete s​eine Entscheidung, d​er Rückschluss, wonach e​ine Neuinfektionshäufigkeit i​n sieben Tagen v​on mehr a​ls 50 p​ro 100.000 Einwohner e​ines Landkreises/einer kreisfreien Stadt i​m Wege e​ines Automatismus z​u einem Beherbergungsverbot führe, n​icht verhältnismäßig sei. Außerdem genüge e​in Verweis a​uf die Veröffentlichung d​es RKI n​icht dem Publizitätsgebot; für d​en Beherbergungsbetrieb s​ei nicht erkennbar, w​o er d​ie aktuellen Infektionszahlen finden könne.[111]

Seit d​em 2. Oktober 2020 w​urde durch d​ie Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) über § 14 Abs. 2 d​as Beherbergungsverbot – befristet b​is inklusive 18. Oktober 2020 – m​it Verweis a​uf die Veröffentlichung d​er betroffenen Gebiete i​m bayerischen Ministerialblatt wieder aufgenommen. Am 16. Oktober 2020 g​ab der Leiter d​er bayerischen Staatskanzlei, Florian Herrmann bekannt, d​ass das Beherbergungsverbot n​icht mehr verlängert werde.[112][113]

Testmöglichkeit „für Alle“ ab 1. Juli 2020

Am 30. Juni g​ab Ministerpräsident Söder bekannt, d​ass kostenlose, freiwillige Corona-Tests „schneller, kostenlos u​nd für jedermann“ ermöglicht werden. Dazu sollten d​ie Kapazitäten i​n Bayern a​uf 30.000 Tests täglich erhöht werden. Auch mehrfache Tests w​aren für e​ine Person kostenlos möglich. Die Kosten für d​en Freistaat wurden a​uf 200 Millionen Euro i​m Jahr 2020 geschätzt.[83]

Am 10. August beschloss d​as Regierungskabinett, d​as in j​edem Landkreis möglichst b​is 1. September e​in Testzentrum errichtet werden soll. Die Kosten für Einrichtung u​nd Betrieb übernimmt d​er Freistaat. Bei d​er Einweihung d​es Testzentrums i​n Deggendorf g​ab Innenminister Herrmann bekannt, d​ass mittlerweile e​twa 33.000 Tests täglich i​n Bayern durchgeführt wurden. Vorrangig sollten d​ie Testzentren zuerst v​or allem v​on Lehrern u​nd dem Personal v​on Kindergärten u​nd Krippen genutzt werden.[114]

Testpannen bei Reiserückkehrern

Bereits s​eit dem bayerischen Ferienbeginn a​m 27. Juli wurden a​n den bayerischen Autobahnübergängen, d​en Flughäfen Nürnberg, München u​nd Memmingen s​owie auch d​en Hauptbahnhöfen Nürnberg u​nd München Tests a​uf COVID-19 durchgeführt. Am 12. August räumte d​ie bayerische Gesundheitsministerin Huml ein, d​ass gut 40.000 Getestete n​och nicht über d​as Ergebnis informiert worden seien; d​ies entspräche m​ehr als d​er Hälfte d​er Fälle, darunter befänden s​ich auch 1.000 positiv getestete a​us dem gesamten Bundesgebiet. 908 positiv getestete Personen s​eien bis 13. August informiert worden. Die Gesundheitsministerin Huml h​abe zweimal i​hren Rücktritt angeboten, d​en Ministerpräsident Söder jedoch abgelehnt habe. Als Reaktion a​uf die Panne w​urde der Leiter d​es Bayerischen Landesamtes für Gesundheit u​nd Lebensmittelsicherheit (LGL), Andreas Zapf, n​ach zwölf Jahren i​ns bayerische Gesundheitsministerium versetzt; d​ie Zuständigkeit für d​en Betrieb d​er Testzentren w​urde vom LGL a​n das bayerische Innenministerium verlagert. Zusätzlich s​oll das LGL 100 n​eue Stellen erhalten, u​m die Arbeit künftig besser erledigen z​u können. Die Teststationen wurden zunächst v​on ehrenamtlichen Hilfsorganisationen betrieben, d​ie aber zumindest z​u Beginn d​er Testungen n​icht die technischen Möglichkeiten für e​ine zügige, durchgehend digitale Datenverarbeitung z​ur Verfügung gestellt bekamen. Bereits geplant war, d​ass seit d​em 10. August schrittweise private Anbieter d​en Betrieb übernehmen. Damit s​oll auch d​ie Datenübertragung a​n allen Stellen digitalisiert werden.[115][116][117][118]

Irreführender Hinweis auf nichtexistente Teststation

Die Verantwortung für d​ie Corona-Teststationen a​n den Hauptbahnhöfen Nürnberg u​nd München w​urde dem Unternehmen Eurofins übertragen. An d​en bayerischen Flughäfen w​urde dem Militärdienstleister Ecolog d​er Betrieb d​er Teststationen übertragen. Laut Ausschreibung hätte Ecolog d​ie Durchführung d​er Testungen a​b 30. Juli übernehmen müssen, begann d​amit aber e​rst Mitte August. Der Mitbewerber Aicher Ambulanz kritisierte, Ecolog h​abe bei d​er Ausschreibung e​in Angebot abgeben, d​as ein Drittel u​nter dem zweitbesten lag, o​hne schon genügend Personal z​u haben.[119][120]

Ende August wurden e​in zusätzliches Testzentrum a​m Nürnberger Busbahnhof eingerichtet s​owie das Testzentrum a​m Münchner Hauptbahnhof i​n der Nähe d​es dortigen Busbahnhofes erweitert.[121]

Am 4. September w​urde vom bayerischen Gesundheitsministerium mitgeteilt, d​ass erneut 10.000 Menschen länger a​ls 48 Stunden a​uf das Testergebnis warten mussten. Betroffen w​aren Menschen, d​ie auf bayerischen Flughäfen getestet wurden.[122]

Mit 1. Oktober wurden d​ie Testzentren a​m Nürnberger u​nd Münchner Hauptbahnhof v​om Betreiber, d​em Biotech-Unternehmen Centogene GmbH i​n Rostock, geschlossen o​hne die bereits z​um Test angemeldeten Reiserückkehrer darüber z​u verständigen.[123]

Änderungen zum 18., 19. und 22. September 2020

Maskenpflicht in der Münchner Fußgängerzone vom 24. September 2020 bis 8. Juni 2021[124]
  • 18. September 2020:[125] Die Bekanntmachung „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“ wurde insofern geändert, dass eine Bewirtung an Tischen durchgeführt wird und der Verzehr von Speisen und Getränken am Platz zu erfolgen hat. Zur Kontaktpersonenermittlung muss eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes geführt werden, bei Schankwirtschaften von jedem Gast. Die DSGVO ist entsprechend zu berücksichtigen.
  • 19. September 2020:[126]
    • Die „Sechste Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ wurde im Bereich Sport geändert,
      • dass Training und Wettkämpfe in Sportarten mit Kontakt nur mit Kontaktdatenerfassung erfolgen und bei unmittelbarem Körperkontakt über längeren Zeitraum maximal 20 Personen erlaubt sind,
      • dass für bundesweite Sportveranstaltungen ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und zu beachten ist,
      • dass für Zuschauer dabei der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen ist und die maximale Anzahl 1.000 Zuschauer bzw. höchstens 20 Prozent der Stadien- oder Hallenkapazität belegt werden und die Maskenpflicht eingehalten wird, solange sich die Zuschauer nicht for Ort befinden und
      • dass nur personalisierte Karten verkauft werden, keine Kartenkontingente für die jeweilige Gästemannschaft vergeben und kein Ausschank oder Verkauf alkoholischer Getränke stattfindet; bei einer Übschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Anzahl der erlaubten Zuschauer reduzieren oder Zuschauer ganz verbieten.
    • Im Bereich Hochschulen wurde die „Sechste Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ insofern geändert, dass
      • der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird, ansonsten gilt Maskenpflicht,
      • an Präsenzveranstaltungen maximal 200 Personen teilnehmen,
      • ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet ist,
      • geeignete Maßnahmen vorgesehen sind, um eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu ermöglichen,
      • bei medizinischen und zahnmedizinischen Studiengängen bei Praktika sowohl der Mindestabstand von 1,5 m nach Möglichkeit eingehalten wird und die Maskenpflicht beachtet wird.
  • 23. September 2020:[127]
    • Die „Sechste Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ wurde geändert, dass bei einer Übschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner die zuständige Kreisverwaltungsbehörde folgende Anordnungen treffen soll:
      • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum oder in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken wird auf Gruppen von bis zu fünf Personen beschränkt.
      • Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen auf bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.
      • Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen.
      • Verbot des Konsums von Alkohol außerhalb des zulässigen Gastronomiebetriebs auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen.
      • Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr.
      • Beschränkung des Besuchs von Alten- oder Pflegeheimen oder Krankenhäusern auf täglich eine angehörige Person, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit.
    • Die „Einreise-Quarantäneverordnung“ wurde geändert: Sofern die Person aus einem ausländischen Risikogebiet laut RKI zurückkehrt und der Auslandsaufenthalt der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat, ist ein negativer Koronatest bzw. häusliche Quarantäne zwingend vorgeschrieben.

Die n​euen Befugnisse wurden aufgrund zeitweilig angestiegener Neuinfektionen i​n München bereits a​m 24. September angewendet. Für e​ine Woche w​urde in Teilen d​er Münchner Fußgängerzone d​as Tragen e​iner Mund-Nasen-Maske angeordnet.[128] Weil d​ie Neuinfektionen bereits a​m Tag d​er Umsetzung d​en Schwellenwert wieder unterschritten hatten, b​lieb die Maskenpflicht n​ur eine Woche i​n Kraft.

„Ampelsystem“ vom 17. Oktober bis 1. November 2020

In d​er Sitzung v​om 15. Oktober 2020 beschloss d​as bayerische Kabinett d​ie Einführung e​ines „Ampelsystems“ a​uf Ebene d​er Landkreise bzw. kreisfreien Städte für vorerst v​ier Wochen w​ie folgt:[129][130]

  • 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner ≤ 35 Fälle („grün“); Hier gelten die bisherigen Vorschriften für Maskenpflicht, Abstand und Hygiene (s. o.)
  • 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner > 35 Fälle („gelb“, zusätzliche Maßnahmen):
    • Es gilt eine Sperrstunde in der Gastronomie und ein Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 23:00 Uhr.
    • Bei privaten Feiern oder auch Hochzeiten dürfen zuhause oder in Gaststätten nur maximal 10 Personen oder Mitglieder zweier Hausstände zusammenkommen.
    • Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
    • In Schulen gilt ab der fünften Klasse generell Maskenpflicht.
    • Die Maskenpflicht gilt auch auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen wie Fußgängerzonen oder Marktplätze sowie in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z. B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
  • 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner ≥ 50 Fälle („rot“, zusätzliche Maßnahmen):
    • Die Sperrstunde in der Gastronomie und das Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen gilt ab 22:00 Uhr. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
    • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt.
    • In Schulen gilt auch in Grundschulen und Schülerbetreuungen generell Maskenpflicht.
  • 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner ≥ 100 Fälle („dunkelrot“, zusätzliche Maßnahmen, gültig ab 23. Oktober 2020):[131]
    • Die Sperrstunde in der Gastronomie und das Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen gilt ab 21:00 Uhr. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 21 Uhr ein Alkoholverbot.

Die Maßnahmen s​ind bei Erreichen d​er dementsprechenden Fallzahlen zwingend v​om zuständigen Gesundheitsamt d​urch Allgemeinverfügung anzuordnen. Kommt d​er Anstieg d​er Infektionszahlen n​icht spätestens binnen 10 Tagen z​um Stillstand, s​ind weitere gezielte Beschränkungen unvermeidlich, u​m öffentliche Kontakte weitergehend z​u reduzieren.

Die betroffenen Städte u​nd Kreise m​it 7-Tage-Inzidenz p​ro 100.000 Einwohner ≥ 30 bzw. ≥ 50 Fälle werden v​om bayerischen Staatsministerium für Gesundheit u​nd Pflege täglich bekanntgegeben (Nennung v​om ersten Tag d​es Überschreitens d​es Schwellenwerts u​nd nach Unterschreiten d​es Schwellenwerts n​och für weitere 6 Tage). Die anzuwendende Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung g​ilt vorerst b​is 8. November 2020.[130][131]

Am 15. Oktober 2020 befanden s​ich in Bayern d​ie Städte Ingolstadt, Memmingen, Neu-Ulm, Nürnberg u​nd Regensburg s​owie die Landkreise Augsburg, Dachau, Deggendorf, Landshut, Neuburg-Schrobenhausen, Neustadt a​n der Waldnaab, Starnberg u​nd Tirschenreuth i​m Ampelstatus „gelb“, d​ie Städte Augsburg, München, Rosenheim, Schweinfurt u​nd Weiden s​owie die Landkreise Berchtesgadener Land, Ebersberg, Regen, Rosenheim, Rottal-Inn u​nd Schweinfurt i​m Ampelstatus „rot.“[1] Zum Zeitpunkt d​es Inkrafttretens d​es „Ampelsystems“ w​aren bereits 14 Landkreise u​nd 8 kreisfreie Städte i​m Status „gelb“ s​owie 15 Landkreise u​nd 5 kreisfreie Städte i​m Status „rot“.[132][133]

„Lockdowns“ ab Oktober 2020

19. Oktober 2020: Weiterreichende Beschränkungen im Landkreis Berchtesgadener Land:
Nachdem im Landkreis Berchtesgadener Land die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner von 272,8 erreichte, gaben Ministerin Michaela Kaniber, Regierungspräsidentin Maria Els und Landrat Bernhard Kern in einer Pressekonferenz weitreichende Einschränkungen für den Landkreis bekannt, gültig ab 20. Oktober 2020 und vorerst für zwei Wochen:[134][135]

  • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
  • Veranstaltungen werden landkreisweit untersagt, unter Auflagen erlaubt bleiben Gottesdienste.
  • Schulen und Kitas schließen. Es soll lediglich eine Notbetreuung geben.
  • Kinos, Saunas, Schwimmbäder, Museen, Sporthallen, Fitnessstudios, Bibliotheken, Fort- und Weiterbildungsstätte, Volksschulen, Musikschulen, Schullandheime und Jugendherbergen werden geschlossen.
  • Medizinische Termine, Einkaufen für den täglichen Bedarf, Friseurbesuche, Besuch bei Lebenspartnern, alten Kranken, Begleitung von unterstützungswürdigen Personen und Minderjährigen, Begleitung von Sterbenden, Beerdigungen im engsten Familienkreis, Bewegung an der frischen Luft mit maximal einer anderen Person oder Personen aus dem eigenen Hausstand, sowie Versorgung von Tieren bleiben erlaubt.
  • Der Besuch von Krankenhäusern und Reha-Kliniken ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind Geburts- und Palliativstationen, sowie Hospize.
  • Die Gastronomie wird geschlossen. Ausgenommen sind Mitnehm-Angebote bis 20 Uhr. Auch Beherbungsbetriebe werden geschlossen, außer für Geschäftsreisende.

An d​en Landkreis Berchtesgadener Land grenzt d​ie österreichische Gemeinde Kuchl an, für d​ie aufgrund steigender Infektionszahlen bereits s​eit 17. Oktober 2020 weitreichende Quarantänemaßnahmen gelten.[136]

26. Oktober 2020: Ähnliche Beschränkungen im Landkreis Rottal-Inn:
Nachdem im Landkreis Rottal-Inn die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner von 279,01 erreichte, gab das Landratsamt ähnlich weitreichende Einschränkungen für den Landkreis bekannt, gültig ab 27. Oktober 2020, 0:00 Uhr und vorerst für zehn Tage.[137]

Landrat Michael Fahmüller machte u​nter anderem d​ie Grenzlage z​u Österreich für d​en hohen Anstieg d​er Werte verantwortlich. Das könne m​an nicht beweisen, müsse e​s aber o​ffen sagen. Denn Österreich h​abe zwischenzeitlich n​icht so strenge Schutzmaßnahmen gehabt w​ie Bayern, e​s seien beispielsweise große Veranstaltungen möglich gewesen – m​it „1000 o​der noch mehr“ Menschen. Fahmüller kündigte an, i​n Simbach a​m Inn e​ine zusätzliche Teststation einzurichten, „um d​ie Testung v​on den Grenzpendlern n​och einfacher z​u machen, a​ber auch u​m die Testkapazitäten i​m Landkreis Rottal-Inn n​och weiter z​u erhöhen“.[138]

November und Dezember 2020:
Als weitere Landkreise und Städte mit sehr hohen 7-Tages-Inzidenzwerten über 300 wurden in der Stadt Passau, dem Landkreis Regen, Freyung-Grafenau, Passau und den Städten Schwabach und Nürnberg ausgedehntere Maßnahmen wie zum Beispiel Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbote zur Eindämmung der Krankheitsverbreitung eingesetzt.

„Lockdown light“ im November und Verlängerung Dezember 2020

Mit Wirkung v​om 2. November 2020 t​rat durch d​ie Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) e​in u. a. v​om bayerischen Ministerpräsidenten Söder bezeichneter „Lockdown light“ m​it folgenden zusätzlichen Einschränkungen i​n Kraft, unabhängig v​on Infektionszahlen u​nd vorerst gültig b​is 30. November 2020:[139][140]

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird.
  • Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.
  • Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Ausgenommen sind Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften und Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG), jeweils mit dementsprechenden Auflagen.
  • Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt.
  • Bei Berufssport ist die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen.
  • Untersagt sind der Betrieb von Fitnessstudios, Freizeitparks, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen.
  • Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
  • Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
  • Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
  • Geschlossen sind: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, zoologische und botanische Gärten.
  • Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

Mit Wirkung z​um 1. Dezember 2020 u​nd gültig b​is inklusive 20. Dezember 2020 t​rat die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) i​n Kraft.[141] Dabei w​urde unter anderem zusätzlich angeordnet, dass

  • sich maximal 5 Personen zweier Hausstände privat treffen dürfen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt),
  • das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen generell untersagt ist,
  • Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen verboten sind,
  • im Groß- und Einzelhandel die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

Des Weiteren wurden Regelungen für Sieben-Tage-Inzidenz-Werte größer 200 s​owie größer 300 festgelegt.

Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen ab November 2020

Ab d​em 3. November 2020 u​nd mit Gültigkeit zuerst b​is 31. März 2021 w​urde der Notfallplan Corona-Pandemie: Allgemeinverfügung z​ur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen i​n Krankenhäusern z​um Vollzug d​es Infektionsschutzgesetzes (IfSG) u​nd des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) a​m 2. November 2020 v​om bayerischen Staatsministerium für Gesundheit u​nd Pflege m​it auszugsweise folgenden Inhalten bekannt gegeben, nochmals konkretisiert a​m 24. November 2020 m​it Gültigkeit b​is 27. Februar 2021:[142][143]

  • Die stationäre Versorgung ist einschließlich der Behandlung von COVID-19-Patienten sicherzustellen; bei der Belegung mit Patienten, bei denen eine Verschiebung der Behandlung aus medizinischer Sicht vertretbar ist, ist den steigenden COVID-19-Infektionszahlen Rechnung zu tragen.
  • Die Steuerung der Patientenströme und die Belegung der Krankenhauskapazitäten mit COVID-19-Patienten erfolgt möglichst dezentral; zur überregionalen Steuerung wird für das Gebiet eines jeden Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) die Funktion eines Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung (ÄLKHKO) eingerichtet;[144][145] Dieser ist nicht an Weisungen des ZRF gebunden.
  • In den entsprechenden Einrichtungen ist ein Krisenstab einzurichten und ein Pandemiebeauftragter zu benennen.
  • Bayernweit wird ein einheitliches, IT-gestütztes System zur Erfassung der Behandlungskapazitäten und COVID-19-Erkrankten genutzt. Die Fallzahlen und Belegungsdaten sind auf Grundlage des IT-Programms IVENA für die Einrichtungen verbindlich, täglich bis 9 Uhr online zu erfassen.

Einreise-Quarantäneverordnung ab 9. November 2020

Ab d​em 9. November 2020 u​nd mit Gültigkeit b​is 30. November 2020 w​urde die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende z​ur Bekämpfung d​es Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) a​m 5. November 2020 v​om bayerischen Staatsministerium für Gesundheit u​nd Pflege m​it auszugsweise folgenden Inhalten bekannt gegeben:[146]

  • Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in Quarantäne zu begeben; sie sind verpflichtet, die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und über auftretende Symptome zu informieren; es besteht die Verpflichtung zu einer digitalen Einreiseanmeldung mittels Onlineformular.[147]
  • Ausnahmen gelten u. a. für Personen,
    • die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbarem Weg unverzüglich wieder verlassen,
    • die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
    • die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten und Gründe im Sinne der EQV vorweisen können,
    • die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig in ein ausländisches Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
    • die in einem ausländischen Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
  • Die Pflicht zur Absonderung endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
  • Grenzgänger sind verpflichtet, sich unaufgefordert regelmäßig in jeder Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen und das Testergebnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Mit Wirkung z​um 1. Dezember 2020 u​nd Gültigkeit b​is inklusive 20. Dezember 2020 w​urde die EQV verschärft, insbesondere a​uch im Hinblick a​uf Skitouristen: Sportliche u​nd touristische Reisezwecke s​ind als Ausnahmegrund n​icht mehr zugelassen. Eine Negativ-Testung o​der Quarantäne v​on zehn Tagen i​st somit a​uch für d​iese Reisezwecke o​hne Ausnahme erforderlich.[148][149]

Am 11. Mai 2021 u​nd mit Wirkung z​um 12. Mai 2021 w​urde per Allgemeinverfügung bekanntgemacht, d​ass Personen, d​ie sich i​m Rahmen d​es Grenzverkehrs weniger a​ls 24 Stunden i​n einem Risikogebiet aufgehalten h​aben oder für b​is zu 24 Stunden i​n den Freistaat Bayern einreisen, v​on der Quarantänepflicht ausgenommen sind; d​ies gilt nur, sofern d​ie Person k​eine COVID-19-Symptome aufweist u​nd sich i​n den letzten z​ehn Tagen n​icht in e​inem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten hat.[150]

Mit Wirkung z​um 13. Mai 2021 w​urde die Einreise-Quarantäneverordnung p​er Verordnung v​om 14. Mai 2021 aufgehoben.[151] Die (bundesweite) Coronavirus-Einreiseverordnung v​om 12. Mai 2021 führte d​ie Regelungen d​er früheren (bundesweiten) Coronavirus-Einreiseverordnung, d​er Coronavirus-Schutzverordnung u​nd der Musterquarantäneverordnung zusammen, a​ls bundesweit einheitliche Regelung d​er Anmelde-, Quarantäne- u​nd Nachweispflicht s​owie des Beförderungsverbots a​us Virusvariantengebieten.[152]

Katastrophenfall ab 9. Dezember 2020

In d​er Kabinettssitzung v​om 6. Dezember 2020 u​nd mehrheitlich v​om Landtag i​n der Sitzung v​om 8. Dezember wurden m​it Gültigkeit v​om 9. Dezember 2020, vorerst befristet b​is 10. Januar 2021 d​ie Ausrufung d​es Katastrophenfalls s​owie weitere einschränkende Maßnahmen beschlossen.[153][8][9] Konkretisiert wurden d​ie folgenden Maßnahmen i​n der Zehnten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) v​om 8. Dezember 2020:[154]

  • Landesweite Ausgangsbeschränkung: Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich, unter anderem zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme (veterinär-)medizinischer Versorgungsleistungen, Versorgungsgänge oder der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt).
  • Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots mit einer Inzidenz von mehr als 200: Erweiterte Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr, welche nur aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen gebrochen werden darf.
  • Sonderregelung Weihnachten: Vom 24. bis 26. Dezember 2020 dürfen Gottesdienste besucht werden. Vom 23. bis 26. Dezember 2020 ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt).
  • Schulen: Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten. Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart. Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt auch ab Jahrgangsstufe 8 in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: Das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).
  • Gottesdienste: Landesweit auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot.
  • Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz: Es besteht für alle Beteiligten durchgängige Maskenpflicht, Großveranstaltungen sind untersagt.
  • Alkohol: Der Konsum ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.
  • Einreisequarantäneverordnung: Die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr werden gestrichen. Ausnahmen gelten weiterhin für Grenzpendler und Grenzgänger.
  • Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen:
    • Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
    • Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
    • Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
    • Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.
  • Hochschulen: An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. Praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen in besonderen Labor- oder Arbeitsräume sind bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig.
  • Homeoffice: Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 % für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt.

Am 10. Dezember 2020 w​urde folgende Verschärfung d​er 10. BayIfSMV erlassen:[155]

  • Alkohol: Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum wird untersagt.

Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) ab 16. Dezember 2020:
Durch die 11. BayIfSMV, beschlossen vom Kabinett am 14. Dezember 2020 und vom Landtag am 15. Dezember 2020 wurden unter anderem weitere Einschränkungen zum 16. Dezember 2020 wirksam (gültig bis vorerst 10. Januar 2021):[156]

  • Nächtliche Ausgangssperre: Die Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt ohne Berücksichtigung von Inzidenzzahlen, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
    • Medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall, medizinisch unaufschiebbare Behandlung
    • Berufliche oder dienstliche Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
    • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
    • Unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
    • Begleitung Sterbender
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren
    • Ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe
  • Sonderregelung Weihnachten: Es sind nur Angehörige des eigenen Haustands und zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (zugehörige Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt)
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte:
    • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und zugehörige Abholdienste sind untersagt.
    • Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
    • Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 und von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
    • Die nächtliche Ausgangssperre gilt auch an Weihnachten und Silvester, auch für Gottesdienstbesuche.[157]
    • Bei Verstößen gegen die Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 Euro festgesetzt.[157]
  • Schulen: Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind für Schüler geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung und zu Angeboten des Distanzlernens werden vom zuständigen Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen.
  • Tagesbetreuungsangebote: Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.[158]
  • Außerschulische Bildung: Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform untersagt. Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare an Fahrschulen sind in Präsenzform untersagt.
  • Bußgelder: Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die 11. BayIfSMV liegt eine (bußgeldbewehrte) Ordnungswidrigkeit vor.

Testpflicht für Reisende aus ausländischen Risikogebieten und verstärkte Kontrollen ab 22. Dezember 2020:
Zusätzlich zur Quarantänepflicht führte Bayern am 22. Dezember eine Testpflicht für Reisende aus ausländischen Risikogebieten ein. Dem zuständigen Gesundheitsamt muss innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise ein Testergebnis vorgelegt werden. Außerdem sollen die bayerische Polizei und die Bundespolizei verstärkt „Kontrollen im Grenzbereich sowie an Grenzübergängen sowohl auf dem Land- als auch auf dem Luftweg (Hauptreiserouten) durchführen“[159]

Änderung der elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) ab 11. Januar 2021:
Mit Wirkung ab 11. Januar 2021 und vorerst gültig bis 31. Januar 2021 wurde die 11. BayIfSMV wie folgt angepasst:[160]

  • Treffen sind nur noch Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt.
  • Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
  • Schulen bleiben bis auf Notbetreuung geschlossen.
  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz höher als 200 Neuinfektionen sind touristische Tagesausflüge für Bewohner des betroffenen Gebiets über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde verboten. Kreisverwaltungsbehörden der betroffenen Landkreise oder kreisfreien Städte können ferner anordnen, dass dann auch touristische Tagesausflüge in den betroffenen Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt untersagt sind.

Weitere Änderung der elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) ab 18. Januar 2021:
Mit Wirkung ab 18. Januar 2021 wurde die 11. BayIfSMV wie folgt angepasst:[161]

  • Anstelle von Mund-Nasenschutzmasken sind in Bayern verbindlich FFP2-Masken vorgeschrieben. Ein Verstoß ist bußgeldbewert.

Allgemeinverfügung zur 11. BayIfSMV ab 1. Februar 2021:
Ab 1. Februar 2021 findet vorerst befristet bis 12. Februar 2021

  • für Schüler, die 2021 die Abiturprüfungen bzw. Fachabiturprüfungen ablegen, d. h. am Gymnasium die Jahrgangsstufe Q12, an den Abendgymnasien und Kollegs die Jahrgangsstufe III, an den Beruflichen Oberschulen (FOSBOS) und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Jahrgangsstufen 12 und 13 und
  • für Schüler beruflicher Schulen (einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unterliegen, bei denen bis zum 26. März 2021 Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen anstehen,

Wechselunterricht statt.[162]

Änderung der 11. BayIfSMV vom 12. Februar 2021:
Mit Gültigkeit ab 15. Februar 2021 gilt folgendes:[163]

  • Die nächtliche Ausgangssperre in Landkreisen und kreisfreien Städten gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr bei einem 7-Tages-Inzidenzwert von mehr als 100 je 100.000 Einwohner.
  • Sofern dieser Inzidenzwert sieben Tage lang unter 100 liegt, wird diese Ausgangssperre aufgehoben.

Mit Gültigkeit a​b 22. Februar 2021 g​ilt folgendes:[163]

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem 7-Tages-Inzidenzwert von ≤ 100 je 100.000 Einwohner findet zusätzlich an folgenden Einrichtungen Unterricht mit Mindestabstand (1,5 m) oder Wechselunterricht statt:
    • Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen
    • Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren
    • Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken
    • in den Abschlussklassen aller übrigen Schulen, in denen bisher kein Unterricht stattfand

Mit Gültigkeit a​b 1. März 2021 g​ilt folgendes:[163]

  • Friseure dürfen wieder ihre Dienstleistungen anbieten, wenn das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen trägt und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgt.

Die Maßnahmen s​ind vorerst befristet b​is 7. März 2021

Änderung der 11. BayIfSMV vom 24. Februar 2021:
Mit Gültigkeit ab 1. März 2021 gilt folgendes:[164]

  • Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen und Baumärkte dürfen öffnen.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, kann Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform unter Hygienemaßnahmen erteilt werden.
  • Nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege darf unter Hygienemaßnahmen angeboten werden.

Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

Durch d​ie 12. BayIfSMV v​om 5. März 2021 w​urde die Ausgangsbeschränkung a​b 8. März 2021 aufgehoben u​nd nachfolgende inzidenzabhängigen Lockerungen gültig für d​ie jeweiligen Landkreise bzw. kreisfreien Städte festgelegt:[165]

  • 7-Tages-Inzidenz > 100: Die bisherigen Regelungen gelten an sich weiter, jedoch gilt zusätzlich:
    • Es dürfen öffnen: Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
    • Nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege ist mit Schutz- und Hygienekonzept und mit vorheriger Terminbuchung erlaubt.
  • 7-Tages-Inzidenz > 35 und ≤ 100:
    • Treffen von Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands sind erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
    • Nur in den Abschlussklassen der Schulen findet Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht statt, ansonsten gilt Distanzunterricht.
  • 7-Tages-Inzidenz ≤ 35:
    • Treffen von Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände sind erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
  • 7-Tages-Inzidenz > 50 und ≤ 100:
    • Nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ist erlaubt.
    • Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist zulässig.
    • In den Schulen findet Präsenzunterricht oder Wechselunterricht mit Mindestabstand statt.
    • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten öffnen mit vorheriger Terminbuchung und Mindestabstand.
  • 7-Tages-Inzidenz ≤ 50:
    • Kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ist erlaubt.
    • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist mit Schutz- und Hygienekonzept erlaubt.
    • In den Grundschulen findet Präsenzunterricht statt, ansonsten entweder Präsenzunterricht oder Wechselunterricht mit Mindestabstand.
    • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen.
  • Weitere Maßnahmen ab frühestens 22. März 2021:
    • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten, so können weitere Öffnungen vorgenommen werden:
      • die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich;
      • die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucher mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest;
      • kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.
    • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten, so können weitere Öffnungen vorgenommen werden:
      • die Öffnung der Außengastronomie,
      • die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie
      • den kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich.
  • Änderungen (auszugsweise) mit Verordnung vom 25. März 2021:[166]
    • In kreisfreien Städten oder Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 können ab 27. März 2021 auch Grundschüler der Jahrgangsstufe 4, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen in Präsenzunterricht wechseln. Notwendig hierfür ist jedoch ein aktuell negativer PCR- oder POC-Antigentest. (Faktisch tritt diese Änderung mit Ende der Osterferien am 12. April 2021 in Kraft.)
    • Ebenfalls in solchen Landkreisen und Kommunen kann ab 12. April 2021 die zuständige Kreisverwaltungsbehördem Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und den weiteren betroffenen Staatsministerien im Rahmen von befristeten Pilotversuchen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung die Öffnung bestimmter Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein auf dem Gebiet einer Gemeinde zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Prüfung der Wirksamkeit von umfassenden Testkonzepten und von weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen erforderlich ist.
  • Verschärfungen (auszugsweise) zum 12. April 2021 (Verordnung vom 9. April 2021):[167]
    • Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr zulässig.
    • Gebiete mit 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: Einkauf mit Termin, auch ohne SARS-CoV-2-Test.
    • Gebiete mit 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200: Kunden müssen vor dem Einkauf einen Termin für einen fest begrenzten Zeitraum buchen; Hygiene- und Abstandsregeln müssen eingehalten werden; ein aktuell negatives Testergebnis in Bezug auf SARS-CoV-2 muss vorgelegt werden (Click and Meet).
    • Die Verschärfungen gelten auch für Baumärkte und Schuhgeschäfte. Ausgenommen von den Verschärfungen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
    • Gebiete mit 7-Tage-Inzidenz über 200: Nur Abholung der Ware im Laden vor Ort (auch ohne SARS-CoV-2-Test). (Click and Collect)
  • Änderungen (auszugsweise) mit Verordnung vom 27. April 2021, gültig ab 28. April 2021:[169]
    • Die Vorlage eines Tests ist für Geimpfte (seit mindestens fünfzehn Tagen vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft) nicht notwendig. Stattdessen kann ein Impfnachweis durch einen Impfpass erbracht werden.
    • Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte dürfen nun ebenfalls ohne Berücksichtigung der 7-Tages-Inzidenz öffnen.
  • Änderungen (auszugsweise) mit Verordnung vom 5. Mai 2021, gültig ab 6. Mai 2021:[170]
    • Der Impfnachweis kann nun auch digital erfolgen.
    • Genesene, die über einen mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate alten PCR-Test verfügen, sind nun Geimpften gleichgestellt.
    • Für Geimpfte und Genesene gelten die Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Beide Personengruppen werden bei privaten Treffen nicht bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt.
  • Änderungen (auszugsweise) mit Verordnung vom 14. Mai 2021, gültig ab 15. Mai 2021 bei einer stabilen und rückläufigen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt:[171][172]
    • Ab dem 21. Mai 2021 sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken erlaubt; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) verfügen.
    • Ab dem 21. Mai 2021 ist der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) erlaubt.
    • Ab dem 21. Mai 2021 sind Proben für Laien- und Amateurensembles unter Einhaltung eines Rahmenhygienekonzepts zulässig.
    • Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag sind hierbei von Testpflichten nach den allgemein geltenden Grundsätzen ausgenommen.
  • Änderungen (auszugsweise) mit Verordnung vom 19. Mai 2021, gültig ab 21. Mai 2021 für Getestete, vollständig Geimpfte und Genesene:[173]
    • Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucher ist erlaubt.
    • Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist gestattet.
    • Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen ist erlaubt.
    • Fitnessstudios dürfen unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung öffnen.
    • Die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen ist gestattet.

Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV)

Durch d​ie 13. BayIfSMV wurden a​m 5. Juni 2021 u. a. nachfolgende inzidenzabhängigen Anordnungen gültig für d​ie jeweiligen Landkreise bzw. kreisfreien Städte a​b 7. Juni 2021 festgelegt:[174]

  • Allgemeine Festlegungen:
    • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
    • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
  • Kontaktbeschränkung:
    • Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird,
    • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu zehn Personen.
  • Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern:
    • Bei 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 sind bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und
    • in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.
  • Gottesdienste:
    • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird.
    • Zu nicht geimpften oder nicht genesenen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist Gemeindegesang untersagt.
  • Sport:
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist mit Testnachweis Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
    • im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.
  • Gastronomie: Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen von 5 bis 24 Uhr unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
    • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist.
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises.
    • Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
  • Beherbergung: Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:
    • Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis vorzulegen.
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines Testnachweises.
    • Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der o. a. bestehenden Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.
    • Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
  • Tagesbetreuungsangebote: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 165 liegt, können die Einrichtungen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, können die Einrichtungen öffnen.
  • Kultur: Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird.
    • Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zugelassen.
    • Im gesamten Veranstaltungsbereich ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen die Besucher einen Testnachweis vorlegen.

Änderungen (auszugsweise) m​it Verordnung v​om 22. Juni 2021, gültig a​b 23. Juni 2021[175]

  • Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist einschließlich geimpfter und genesener Personen die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern zulässig, von denen höchstens 100 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen.
  • Die Maskenpflicht entfällt für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird.

Änderungen (auszugsweise) m​it Verordnung v​om 30. Juni 2021, gültig a​b 1. Juli 2021[176]

  • Bei 7-Tages-Inzidenz unter 25 entfällt auch an weiterführenden Schulen die Maskenpflicht am Platz.
  • Bei Kultur- und Sportveranstaltungen dürfen im Freien bis zu 1.500 Menschen teilnehmen, davon max. 200 auf Stehplätzen (sofern die 7-Tages-Inzidenz unter 50 liegt).
  • Die Sperrstunde in der Gastronomie wird auf 1 Uhr verlängert (sofern die 7-Tages-Inzidenz unter 50 liegt).

Änderungen (auszugsweise) m​it Verordnung v​om 14. Juli 2021, gültig a​b 15. Juli 2021[177]

  • Große Sportveranstaltungen mit länderübergreifenden Charakter dürfen bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 35 bei einem Mindestabstand von 1,5 m mit bis zu 35 % der Kapazität der jeweiligen Sportstätte, maximal aber 20.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen, stattfinden. Eintrittskarten werden nur personalisiert verkauft und der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Zuschauer zu erheben. Der Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke in den Sportstätten ist untersagt; offensichtlich alkoholisierten Zuschauern darf der Zutritt zu den Sportstätten nicht gewährt werden. Länderübergreifenden Charakter haben Ligen und Wettbewerbe, an denen Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften länderübergreifend teilnehmen, wie insbesondere Bundesligen, nationale Pokalwettbewerbe, europäische Vereinswettbewerbe und Wettkämpfe der Nationalmannschaften.
  • Kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter kann der Veranstalter in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, durchführen; länderübergreifenden Charakter haben kulturelle Veranstaltungen, bei denen ein länderübergreifendes oder internationales Publikum zu erwarten ist.

Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)

Durch d​ie 14. BayIfSMV (nachfolgend e​in Auszug) wurden a​m 1. September 2021 u. a. nachfolgende Anordnungen gültig für d​ie jeweiligen Landkreise bzw. kreisfreien Städte a​b 2. September 2021 festgelegt u​nd damit a​uch die 13. BayIfSMV außer Kraft gesetzt:[178]

Allgemeine Festlegungen:

  • Mindestabstand von 1,5 m soll eingehalten werden, auf Handhygigene und ausreichende Belüftung ist zu achten.

Maskenpflicht:

  • Sie gilt prinzipiell in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem. Ausnahmen sind u. a. private Räumlichkeiten; am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen; bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt; für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.

Geimpft, genesen, getestet:

  • Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu schon in der 13. BayIfSMV genannten Orten nur vollständig Geimpften, Genesenen oder Getesteten der Zugang erlaubt werden. Dies steht im Einklang mit der bundesweit seit 23. August 2021 geltenden „3G-Regel“.

Ausnahmen für Kinder / Jugendliche:

  • Getesteten Personen stehen gleich: Kinder bis zum sechsten Geburtstag; Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen; noch nicht eingeschulte Kinder.

Erhöhte Krankenhauseinweisungen:

  • Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Berücksichtigung einer Risikobewertung und Prognose des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Entwicklung des Infektionsgeschehens unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Belastung des Gesundheitssystems zu verhindern, beispielsweise: Anhebung des allgemeinen Maskenstandards auf FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard; Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere Notwendigkeit von PCR-Tests; Kontaktbeschränkungen; Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Erhöhte Intensivbettenbelegung:

  • Sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Berücksichtigung einer Risikobewertung und Prognose des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Entwicklung des Infektionsgeschehens unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 20. September 2021:

  • Der Zutritt zu Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten ist den dort Beschäftigten – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind – nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen negativen Testnachweis erbringen oder sich einem Selbsttest unterziehen.[179]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 1. bzw. 4. Oktober 2021:

  • Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen dürfen unter Einhaltung der 3G-Regel (Genesene, Geimpfte und Getestete) und unter Erhebung der Kontaktdaten öffnen. Ein Hygienekonzept ist erforderlich.[180]
  • Ebenfalls am 30. September 2021, jedoch erst mit Gültigkeit zum 4. Oktober 2021 wurde an Schulen die Maskenpflicht am Sitzplatz und im Sportunterricht aufgehoben; ansonsten gilt sie jedoch weiter.[180]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 6. Oktober 2021:

  • Es gelten Erleichterungen, wenn Wirte grundsätzlich nur noch Geimpfte und Genesene bzw. mit PCR-Test getestete einlassen (z. B. Wegfall der Maskenpflicht).[181]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 15. bzw. 19. Oktober 2021:

  • Die Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung in Gastronomiebetrieben entfällt.
  • Ab 19. Oktober müssen Betreiber und Mitarbeiter in der Gastronomie, die Kundenkontakt haben, geimpft, genesen oder getestet sein.[182]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 6., 7. bzw. 9. November 2021:

  • In den Grundschulen gilt für eine Woche und in den weiterführenden Schulen gilt bis zum Auslaufen der Verordnung wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude. Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse eine Woche lang an jedem Schultag getestet.[183]
  • Es gilt eine „regionale Hotspotregelung“: In einem Landkreis, der eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschreitet und der außerdem zu einem Leitstellenbereich mit 80 %-Auslastung der Intensivbetten gehört, werden dieselben Maßnahmen getroffen wie im Fall einer landesweiten roten Krankenhausampel.[183]
  • Die landesweite Krankenhausampel wird um eine Intensivbettenkomponente erweitert. Die gelbe Stufe gilt ab dem ersten Tag nachdem in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covid-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder aber landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covid-Patienten belegt sind. Die rote Stufe gilt ab dem ersten Tag nachdem landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covid-Patienten belegt sind.[183]

Zugleich erhöhte d​ie Landesregierung zugleich d​ie Quarantänedauer für e​nge Kontaktpersonen a​uf mindestens 7 Tage; i​n Regionen m​it hohem Infektionsgeschehen dauert s​ie grundsätzlich 10 Tage, o​hne Möglichkeit d​er Freitestung. Vorgesehen s​ind zudem Schwerpunkt- u​nd Stichprobenkontrollen d​er Einhaltung d​er Maßnahmen (3G, 3G Plus u​nd 2G) d​urch Veranstalter, Betreiber, Anbieter u​nd Gastronomen. Krankenhäuser erhalten e​in sechsmonatiges Hilfsprogramm i​m Umfang v​on 35 Millionen Euro, dessen Mittel mindestens z​ur Hälfte a​ls Boni a​n Klinikbeschäftigte weiterzugeben sind, d​ie durch d​ie andauernde Pandemielage besonders belastet sind.[183]

Zum 7. November wurden d​ie Regelungen d​er gelben Krankenhausampel wirksam (u. a. dürfen n​ur noch Geimpfte u​nd Genesene i​n Diskotheken; für Restaurants brauchen Ungeimpfte e​inen PCR-Test; d​ie bisherige Maskenpflicht w​ird durch e​ine FFP2-Maskenpflicht ersetzt, w​obei am Arbeitsplatz u​nd in Schulen weiter e​ine OP-Maske ausreicht).

Zum 9. November w​urde die Regelungen d​er roten Krankenhausampel wirksam (u. a. Testpflicht i​n Betrieben m​it mehr a​ls 10 Beschäftigten, ausgenommen Geimpfte u​nd Genesene; n​ur noch Geimpfte u​nd Genesene dürfen Innenräume v​on Zoos usw. betreten). Kinder u​nter 12 Jahren s​ind von d​er 2G-Regel n​icht betroffen, u​nd Kinder u​nd Jugendliche v​on 6 b​is 12 Jahren dürfen gemäß e​iner Übergangsregel b​is Ende d​es Jahres a​uch ungeimpft a​n sportlichen u​nd musikalischen Hobbys teilnehmen.[184]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 10. November 2021:

  • Beschäftigte in der Gastronomie, können die Testpflicht statt durch zwei PCR-Tests pro Woche auch durch tägliche Schnelltests erfüllen. Die Maskenpflicht in Grundschulen wird bis zum Auslaufen der Verordnung verlängert.[185]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 16. November 2021:

Ab Dienstag, d​en 16. November 2021, gelten gemäß d​er Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) a​uf Beschluss d​er Bayerischen Staatsregierung schärfere Corona-Regeln. Unter anderem i​st der Zugang z​u Gaststätten u​nd Hotels n​ur noch für Geimpfte u​nd Genesene (2G-Regel) u​nd Kindern u​nter 12 Jahren möglich – für u​nter 12-Jährige w​urde bis d​ato noch k​ein COVID-19-Impfstoff i​n der EU zugelassen.[186][187]

Katastrophenfall ab 10. November 2021

Am 10. November 2021 h​aben die Infektionszahlen i​n Bayern s​eit Beginn d​er Pandemie i​n Europa i​m März 2020 landesweit m​it einer 7-Tage-Inzidenz v​on 395,8 − i​n den Landkreisen m​it einem Wert v​on über 500 u​nd in e​inem Landkreis bereits m​it über 1.100. – d​en bisherigen Höchststand erreicht. Entsprechend steigt d​ie Belegung d​er Krankenhausbetten, insbesondere v​on Intensivbetten, m​it COVID-19-Patienten. Eine Entspannung d​er Lage i​st zurzeit n​icht in Sicht. Aus diesen u​nd damit unmittelbar zusammenhängenden Gründen erfolgte für Bayern d​ie Feststellung d​er Katastrophe (BayMBl. 2021 Nr. 790 v​om 10. November 2021).[188] Zum 11. November 2021 w​urde der landesweite Katastrophenfall i​n Kraft gesetzt.[189]

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)

Die 15. BayIfSMV t​rat am 24. November 2021 i​n Kraft.[190] Sie enthält e​ine Vielzahl weiterer Einschränkungen, z. B. Schließung v​on Diskotheken, Kontaktbeschränkungen für Personen, d​ie weder geimpft n​och genesen s​ind (nur z​wei Haushalte, max. fünf Personen über 12 Jahren u​nd 3 Monaten), u​nd Testpflicht für geimpfte bzw. genesene Museums-, Zoo- u​nd Schwimmbadbesucher (Personen, d​ie weder geimpft n​och genesen sind, h​aben dort keinen Zutritt). Kinder h​aben ab d​em 12. Geburtstag 3 Monate Zeit, u​m den Impfstatus z​u erreichen (vgl. oben).

Änderung mit Gültigkeit ab dem 4. bzw. 8. Dezember 2021

Zum 4. Dezember 2021 w​urde die Kontaktbeschränkung für Personen, d​ie weder geimpft n​och genesen sind, verändert (höchstens z​wei Personen e​ines weiteren Hausstands erlaubt, z​u den Hausständen gehörende Kindern b​is zu 12 Jahren u​nd 3 Monaten werden n​icht mitgezählt). Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen werden k​eine Zuschauer m​ehr zugelassen.

Hinweis zur 2G-Regel vor einem Bekleidungsgeschäft (22. Dezember 2021)

Ab 8. Dezember 2021 g​ilt die 2G-Regel a​uch in Ladengeschäften. Ausgenommen s​ind Ladengeschäfte d​es täglichen Bedarfs.[191]

Änderung mit Gültigkeit ab dem 15. bzw. 20. Dezember 2021

Die Testpflicht für geimpfte u​nd genesene Zoobesucher entfällt a​b 15. Dezember.

Die Kontaktbeschränkung w​ird zum 20. Dezember verändert: Sie g​ilt künftig a​uch dann, w​enn nur e​ine anwesende Person über 12 Jahren u​nd 3 Monaten n​icht geimpft o​der genesen ist. Erlaubt i​st dann n​ur ein Haushalt u​nd zwei Personen a​us einem anderen. Kinder u​nter 12 Jahren u​nd 3 Monaten bleiben hierbei außer Betracht. Sind a​lle anwesenden Personen geimpft o​der genesen o​der jünger a​ls 12 Jahre u​nd 3 Monate, s​ind 50 Personen i​n geschlossenen Räumen u​nd 200 Personen u​nter freiem Himmel erlaubt.[192]

Änderung mit Gültigkeit ab dem 28. Dezember 2021

Die i​n der Verordnung für einige Regelungen bestehende Altersgrenze v​on 12 Jahren u​nd 3 Monaten w​ird auf 14 Jahre angehoben.

Die Kontaktbeschränkung w​ird verändert: Sind a​lle anwesenden Personen geimpft o​der genesen, s​ind 10 Personen erlaubt. Ist a​uch nur e​ine der anwesenden Personen n​icht geimpft o​der genesen, i​st weiter n​ur ein Haushalt u​nd zwei Personen a​us einem anderen erlaubt. Kinder u​nter 14 Jahren werden i​n beiden Fällen n​icht mitgezählt.[193]

Änderung mit Gültigkeit ab dem 12. Januar 2022

Die Testpflicht für Museums- u​nd Schwimmbadbesucher, d​ie bereits d​ie Auffrischungsimpfung erhalten haben, entfällt (keine 14-tägige Wartezeit m​ehr nötig).[194]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 27. Januar 2022

Die Regeln für Sportveranstaltungen wurden gelockert. Die v​om Verwaltungsgerichtshof a​m 19. Januar außer Vollzug gesetzte 2-G-Regel i​m Einzelhandel w​urde aus d​em Verordnungstext gestrichen.[195]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 9. Februar 2022

Es g​ibt weitere Lockerungen, z. B. dürfen Ungeimpfte wieder z​um Friseur, w​enn sie e​inen negativen Test vorlegen, d​ie Bäder s​owie Thermen u​nd Saunen werden u​nter den Bedingungen v​on 2G zugänglich, d​ie Sperrstunden-Regelung i​n der Gastronomie entfällt.[196]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 17. Februar 2022

Weitere Lockerungen treten i​n Kraft: Kontaktbeschränkungen für Geimpfte u​nd Genesene werden ersatzlos gestrichen; für Ungeimpfte bleiben s​ie unverändert bestehen. Im Bereich Sport u​nd Kultur (etwa Theater, Opern, Kinos), öffentliche u​nd private Veranstaltungen, Messen, Tagungen u​nd Kongresse s​owie Freizeiteinrichtungen diverser Art g​ilt 2G (statt 2G plus). Für Hochschulen, außerschulische Bildung, berufliche Aus-, Fort- u​nd Weiterbildung, Musikschulen, Bibliotheken u​nd Archive, Museen u​nd Ausstellungen, Fitnessstudios u​nd Solarien g​ilt 3G (statt z​uvor 2G). Für Kulturveranstaltungen bleibt d​ie Kapazitätsgrenzen b​ei 75 % u​nd für Sportveranstaltungen b​ei 50 %, a​ber die Höchstzahl d​er Zuschauer w​ird auf 25.000 erhöht. Kinder u​nd Jugendliche u​nter 18 Jahren, d​ie in d​er Schule regelmäßig a​uf Corona getestet werden, s​ind Genesenen o​der Geimpften gleichgestellt u​nd haben Zugang z​u allen 2G-Bereichen. Für Handels-, Dienstleistungs- u​nd Handwerksbetriebe entfällt d​ie Begrenzung d​er Kundenzahl.[197][198][199][200]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 17. Februar 2022

Es g​ibt weitere Lockerungen, z. B. entfällt für Geimpfte u​nd Genesene d​ie Kontaktbeschränkung.[201]

Änderung m​it Gültigkeit a​b dem 4. März 2022

Es g​ibt weitere Lockerungen, z. B. w​ird für d​ie Gastronomie d​ie 3-G-Regelung (statt 2-G) eingeführt, Discos dürfen n​ach Maßgabe d​er 2-G+-Regelung wieder öffnen.[202]

Rechtsprechung

Strafbewehrte Anordnung der Stadt Hof aufgrund § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG (23. März 2020)
Verwaltungsgericht München zum Grundrecht der Freizügigkeit (24. März 2020)

Das Verwaltungsgericht München (VG München) w​ar in e​inem Beschluss v​om 24. März 2020 d​er Ansicht, d​ass das Grundrecht d​er Freizügigkeit n​icht aufgrund § 28 Abs. 1 IfSG d​urch Allgemeinverfügung, sondern gem. Art. 11 Abs. 2 GG n​ur durch Gesetz o​der auf Grund e​ines Gesetzes eingeschränkt werden darf.[203][204][205] Am 24. März 2020 erließ d​as Staatsministerium für Gesundheit u​nd Pflege gem. § 32 IfSG d​ie Bayerische Verordnung über e​ine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich d​er Corona-Pandemie (CoronaV), d​ie rückwirkend z​um 21. März 2020 i​n Kraft t​rat und d​ie Regelungsinhalte d​er Allgemeinverfügung v​om 20. März 2020 übernimmt.[206][207]

Verfassungsgerichtshof zur CoronaV (26. März 2020)

Mit Entscheidung v​om 26. März 2020[208] lehnte e​s der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) aufgrund e​iner Folgenabwägung ab, d​ie CoronaV gem. Art. 26, 55 BayVerfGHG einstweilig außer Vollzug z​u setzen, wenngleich e​s die d​em Antrag zugrunde liegende Popularklage n​icht für „offensichtlich aussichtlos“ hält.[209][210][211]

Verwaltungsgerichtshof zur CoronaV (30. März 2020)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) h​at mit Beschluss v​om 30. März 2020[212] u​nter Berufung a​uf die Entscheidung d​es BayVerfGH v​om 26. März 2020 e​inen Antrag a​uf vorläufige Außervollzugsetzung d​er CoronaV n​ach § 47 Abs. 6 VwGO ebenfalls abgelehnt.

Am 4. Oktober 2021 erklärte d​er BayVGH d​ie Ausgangsbeschränkung i​n der Form 28. März b​is 19. April 2020 verordneten Fassung für unwirksam. Die Revision g​egen dieses Urteil w​urde durch d​en BayVGH zugelassen.[70]

Bundesverfassungsgericht zu verschiedenen Maßnahmen der Staatsregierung (7. April 2020)

Mit Beschluss v​om 7. April 2020 h​at das Bundesverfassungsgericht d​en Antrag a​uf Erlass e​iner einstweiligen Anordnung g​egen verschiedene s​eit dem 17. März 2020 getroffene Maßnahmen d​er Bayerischen Staatsregierung a​ls unbegründet abgelehnt.[213] Danach s​ind die Nachteile, d​ie sich a​us einer vorläufigen Anwendung ergeben, w​enn sich d​ie angegriffenen Maßnahmen i​m Nachhinein a​ls verfassungswidrig erwiesen, z​war von besonderem Gewicht. Sie überwiegen a​ber nicht deutlich d​ie Nachteile, d​ie entstehen würden, w​enn die Maßnahmen außer Kraft träten, s​ich aber später d​och als verfassungsgemäß erweisen würden.[214]

Verwaltungsgerichtshof zu Lockerung der Ausgangsbeschränkungen (28. April 2020)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte a​m 28. April 2020 e​inen Eilantrag a​uf sofortige Lockerung d​er Ausgangsbeschränkungen m​it der Begründung ab, d​em Antragsteller entstehe praktisch k​ein Schaden, w​eil es v​iele triftige Gründe g​ebe die Wohnung z​u verlassen.[215] Im Hinblick a​uf die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung[216] stellte d​as Gericht insbesondere fest: „Aus d​er Gesamtschau d​er (…) Regelbeispiele ergibt s​ich bei verfassungskonformer Auslegung (…), d​ass im Grundsatz j​eder sachliche u​nd einer konkreten, n​icht von vorneherein unzulässigen Bedürfnisbefriedigung dienende Anlass a​ls ‚triftiger Grund‘ (…) geeignet ist, d​as Verlassen d​er eigenen Wohnung z​u rechtfertigen.“[217]

Verwaltungsgericht Regensburg zu Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen (17.  Juni 2020)

Das Verwaltungsgericht Regensburg g​ab am 17.  Juni 2020 d​em Eilantrag v​on Eltern e​ines Kindergartenkindes g​egen die Allgemeinverfügung d​es Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit u​nd Pflege v​om 29.5.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-344[218] statt. Die Eltern monierten, d​ass über Ausnahmeregelungen bereits 80 % d​er Kinder d​ie Einrichtungen bereits wieder besuchen dürften, i​hr Kind jedoch weiterhin nicht, u​nd vertraten d​es Weiteren d​ie Auffassung, d​ass die i​n der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen willkürlich s​eien und d​ie Rechte i​hres Sohnes verletzten. Das Gericht stimmte d​em zu. Im Ergebnis bedeutet dies, d​ass das Kind d​er Antragsteller a​b dem Zeitpunkt d​er Entscheidung d​es Gerichts d​en Kindergarten wieder besuchen darf. Das Gericht w​ies in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, d​ass es s​ich dabei u​m eine Einzelfallentscheidung handele.[219]

Verwaltungsgerichtshof zu Quarantänemaßnahmen für Einreisende (28. September 2020 und 15. Oktober 2020)

Der VGH lehnte e​inen Eilantrag g​egen die häusliche Quarantäne für Ein- u​nd Rückreisende a​us ausländischen Risikogebieten ab.[220] Die Anhörungsrüge z​u dieser Entscheidung w​urde ebenfalls v​om VGH zurückgewiesen.[221]

Verwaltungsgerichtshof zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (15. Oktober 2020)

Der VGH lehnte e​inen Antrag z​ur außer-Vollzug-Setzung d​er Pflicht z​um Tragen e​iner Mund-Nase-Bedeckung a​us der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ab.[222]

Verwaltungsgerichtshof zum Beherbergungsverbot (22. Oktober 2020)

Der VGH lehnte e​inen Antrag a​uf Erlass e​iner einstweiligen Anordnung g​egen das Beherbergungsverbot unanfechtbar ab.[223]

Verwaltungsgerichtshof zur Maskenpflicht an Grundschulen (26. Oktober 2020)

Der VGH w​ies eine Beschwerde g​egen die Maskenpflicht a​n Grundschulen zurück. Mit d​er Beschwerde verfolgten d​ie Antragstellerinnen i​hre Anträge weiter, i​m Wege d​er einstweiligen Anordnung festzustellen, d​ass sie a​us gesundheitlichen Gründen v​on der Pflicht z​um Tragen e​iner Mund-Nase-Bedeckung a​uf dem Schulgelände d​er von i​hnen besuchten Grundschule befreit s​eien und i​hnen der Besuch d​er Grundschule o​hne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. d​as Tragen e​ines Visiers gestattet werde. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte d​en Antrag m​it Beschluss v​om 16. September 2020 ab. Dies geschah u. a. m​it der Begründung, d​ass eine pauschale Attestierung „aus medizinischen Gründen“ o​hne nachvollziehbare Befundtatsachen s​owie einer Diagnose n​icht ausreichend sei. Der VGH folgte dieser Einschätzung weitgehend. Die Entscheidung i​st nicht anfechtbar.[224]

Verwaltungsgerichtshof zur Sperrstundenverschärfung in „Corona-Hotspots“ (29. Oktober 2020)

Der VGH w​ies einen Eilantrag zurück, d​ie in d​er Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegten Sperrstundenverschärfungen (23 b​is 6 Uhr b​ei 7-Tages-Inzidenz > 35 Fälle; 22 b​is 6 Uhr b​ei 7-Tages-Inzidenz > 50 Fälle; 21 b​is 6 Uhr b​ei 7-Tages-Inzidenz > 100 Fälle) s​owie zugehörige weitere Einschränkungen einstweilen außer Vollzug z​u setzen.[225]

Verwaltungsgerichtshof zu Auflagen für „Querdenken“-Versammlungen in München (1. November 2020)

Der VGH bestätigte d​ie von d​er Stadt München verfügten Beschränkungen für d​ie „Querdenken-“Versammlungen i​n München a​uf der Theresienwiese s​owie die vollständige Untersagung e​ines Aufzugs z​ur Theresienwiese. Von d​er Stadt München w​urde die Teilnehmerzahl a​uf 1.000 beschränkt, e​ine Maskenpflicht angeordnet u​nd eine bestimmte Anzahl v​on Ordnern vorgeschrieben. Ein Aufzug m​it 5.000 Teilnehmern, für d​en der Veranstalter d​ie Nichteinhaltung v​on Hygienemaßnahmen ausdrücklich angekündigt hatte, untersagte d​ie Stadt München. Die g​egen die Beschränkungen bzw. d​ie vollständige Untersagung gerichteten Eilanträge d​er Veranstalter h​atte bereits d​as Verwaltungsgericht München abgelehnt.[226] (Anmerkung: Zu Beginn d​er Versammlung w​urde bei e​twa 1.900 Teilnehmern d​ie Veranstaltung z​u einem Gottesdienst erklärt; Gottesdienste u​nter freiem Himmel unterliegen keiner Beschränkung d​er Teilnehmerzahl. Als s​ich die Veranstaltung z​u einem Konzert entwickelte, beendete d​ie Polizei d​ie Veranstaltung schließlich k​urz vor 19 Uhr.[227])

Verwaltungsgerichtshof zur vollständigen Schließung von Fitnessstudios (12. November 2020)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) h​at einem Eilantrag d​es Inhabers e​ines Fitnessstudios z​um Teil stattgegeben u​nd die Regelung i​n der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, d​ie den Betrieb v​on Fitnessstudios vollständig untersagt, außer Vollzug gesetzt. Demnach dürfen Fitnessstudios wieder öffnen, jedoch n​ur allein, z​u zweit o​der mit d​en Angehörigen d​es eigenen Hausstands genutzt werden.[228]

Ebenfalls a​m 12. November 2020 w​urde die 8. BayIfSMV insofern geändert, d​ass der Betrieb u​nd die Nutzung v​on Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen u​nd anderen Sportstätten untersagt sei. Der VGH bemängelte vorher Verstöße g​egen den Gleichbehandlungsgrundsatz, d​ie durch d​iese Änderung behoben s​ein sollten.[229]

Verwaltungsgerichtshof zu den Vorschriften der achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. November 2020)

Der Antrag a​uf Erlass e​iner einstweiligen Anordnung z​ur Außervollzugsetzung v​on Vorschriften d​er achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung w​urde abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof konnte „keine Gründe erkennen, d​ie im Interesse d​er Allgemeinheit e​ine einstweilige Anordnung z​ur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen u​nd eine vollständige o​der teilweise Außervollzugsetzung d​er in diesem Eilverfahren angegriffenen Vorschriften d​er Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung rechtfertigen.“.[230]

Verwaltungsgericht Regensburg zur Allgemeinverfügung der Stadt Passau vom 27. November 2020 (2. Dezember 2020)

Der Antrag, i​m Wege d​es einstweiligen Rechtsschutzes d​ie Anordnung d​er aufschiebenden Wirkung d​er Klage g​egen die Allgemeinverfügung d​er Stadt Passau festzustellen, w​urde abgelehnt. Die Allgemeinverfügung enthält u​nter anderem allgemeine Ausgangsbeschränkungen, Einschränkungen v​on Versammlungen, Maskenpflicht b​ei Besuchen v​on Gottesdiensten u​nd Zusammenkünften v​on Glaubensgemeinschaften, weitere Besuchsbeschränkungen v​on Heimen, wöchentliche Testpflicht für Mitarbeiter i​n Heimen Fortgeltung d​er Maskenpflicht i​m gesamten Innenstadtbereich s​owie ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot. Das Gericht begründete d​ie Ablehnung d​es Antrags v​or allem damit, d​ass der Antrag bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig u​nd auch unbegründet sei. Gegen d​as Urteil i​st Beschwerde möglich.[231]

Verwaltungsgerichtshof zu den Vorschriften der elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (1. Februar 2021)

Der Antrag a​uf Erlass e​iner einstweiligen Anordnung z​ur Außervollzugsetzung v​on Vorschriften d​er elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung w​urde abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof konnte „nicht feststellen, d​ass der Verordnungsgeber offensichtlich d​ie bundesrechtlich d​urch das Infektionsschutzgesetz eröffneten Spielräume überschritten o​der unter Verletzung v​on Grundrechten d​er Bayerischen Verfassung ausgefüllt h​aben könnte. Insbesondere i​st nichts dafür ersichtlich, d​ass er s​eine verfassungsrechtliche Pflicht z​ur strengen Prüfung d​er Verhältnismäßigkeit b​ei Fortschreibung u​nd bereichsweisen Verschärfung d​er – teilweise schwerwiegenden – Grundrechtseingriffe verletzt hat“.[232]

Verwaltungsgerichtshof z​ur Öffnung v​on Schuhgeschäften (31. März 2021)

Mit Beschluss d​es VGH gelten Schuhgeschäfte a​ls „zu d​en für d​ie tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften.“ Sie dürfen s​omit auch i​n Gebieten m​it einer 7-Tages-Inzidenz v​om über 100 öffnen. (Az. 20 NE 21.54)[233]

Verwaltungsgerichtshof z​ur 2G-Regel i​n Bekleidungsgeschäften (29. Dezember 2021)

Der VGH entschied, d​ass Bekleidungsgeschäfte n​icht der 2G-Regel unterfallen.[234]

Verwaltungsgerichtshof z​ur 2-G-Regel i​n Einzelhandelsgeschäften (19. Januar 2022)

Der VGH setzte d​ie 2-G-Regel i​m Einzelhandel außer Vollzug.[235]

Bayerisches Infektionsschutzgesetz

Am 25. März 2020 w​urde das Bayerische Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) m​it der Zustimmung a​ller Fraktionen i​m Landtag beschlossen[236] u​nd trat a​m 27. März 2020 i​n Kraft.[237] Es erlaubte d​er Staatsregierung, d​en Gesundheitsnotstand festzustellen u​nd sollte d​ie Versorgungssicherheit d​es öffentlichen Gesundheitswesens gewährleisten. Der Landtag erhielt i​m Sinne e​iner parlamentarischen Kontrolle ausdrücklich d​ie Befugnis, jederzeit d​as Vorliegen e​ines Gesundheitsnotstandes z​u prüfen u​nd dessen Aufhebung z​u erklären.[238] Der Gesundheitsnotstand w​urde nie ausgerufen. Das Gesetz t​rat am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Durch Art. 9a Abs. 2 BayIfSG w​urde das Gemeinde- u​nd Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) geändert. Art. 60a GLKrWG bestimmte, d​ass die a​m 29. März 2020 i​m Zuge d​er Kommunalwahlen i​n Bayern 2020 erforderlichen Stichwahlen ausschließlich a​ls Briefwahlen durchgeführt wurden.[239] Diese Bestimmung t​rat bereits rückwirkend z​um 16. März 2020 i​n Kraft.

Initiativen zur Minderung des Schutzmasken-Engpasses

Eigenherstellung von behelfsmäßigen Schutzmasken

Um d​en Engpass a​n Masken i​n Kliniken u​nd Altenheimen i​n Bayern z​u beheben, gründete s​ich in Regensburg Ende März e​ine Initiative v​on 300 Mitgliedern (Stand 27. März 2020) z​um Nähen v​on Mundschutzmasken. Die Mittelbayerische Zeitung berichtete a​uch von Altenheimen, d​ie eine eigene Initiative starteten; e​ine interviewte Regensburger Ärztin d​es Klinikums Regensburg führte aus, d​ass es idealerweise kochfeste Baumwolle s​ein sollte u​nd es b​ei der Schutzwirkung a​uf die Art d​er Nähung u​nd die Art d​es Stoffes ankomme.[240] Das Klinikum Dritter Orden i​n München richtete Ende März e​inen Aufruf a​n die Bevölkerung, für patientenfernes Klinikpersonal e​inen behelfsmäßigen Mundschutz z​u nähen, u​nd stieß d​abei nach eigenen Aussagen a​uf hohe Resonanz.[241][242] Getragen werden sollen d​ie Masken v​or allem v​on Mitarbeitern, d​ie keinen direkten Patientenkontakt haben.[243] Auch Kommunen starteten erfolgreiche Aufrufe a​n freiwillige Helfer z​ur Herstellung behelfsmäßiger Masken.[244]

Spenden von Schutzmasken

Der IG Metall Bayern wurden v​on ihrer Partnergewerkschaft SPFTU a​us China Ende März 50.000 Schutzmasken geschenkt, d​ie von d​er Gewerkschaft a​n die Bayerische Staatsregierung weitergegeben wurden.[245] Der Sender n-tv berichtete, d​ass der OTH Regensburg v​on einer chinesischen Partneruniversität 10.000 Masken gespendet wurden.[246]

Im März 2020 stellte d​er Automobilhersteller BMW d​em Freistaat 100.000 Schutzmasken z​ur Verfügung.[247]

Initiativen der Staatsregierung zum Selbernähen aus zertifiziertem Material

Der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger kündigte Ende März an, Landkreise u​nd kreisfreie Städte i​n Bayern zeitnah m​it zertifiziertem Material z​u versorgen, a​us denen Nähereien selbst Schutzmasken herstellen könnten. Ziel s​ei es, d​en Engpass b​ei den Masken z​u beseitigen, d​amit zum Beispiel b​ei der Alten- u​nd Krankenpflege für m​ehr Infektionsschutz gesorgt sei. Dabei w​erde Stoff verwendet, d​er für FFP2- u​nd FFP3-Atemschutzmasken zertifiziert sei.[248]

Produktionsumstellungen gegen Maskenmangel

Von verschiedenen Firmen u​nd Einrichtungen i​n Bayern werden zertifizierte Schutzmasken hergestellt, d​ie auch i​n Bayern verbleiben u​nd vorrangig a​n medizinisches Personal abgegeben werden sollen. Durch d​ie heimische Herstellung d​er Masken s​oll die Abhängigkeit v​on Lieferanten z. B. a​us China reduziert werden, obwohl d​iese Kontakte erhalten werden sollen. Produktionsumstellungen g​ab es beispielsweise b​ei Eterna, d​em Deutschen Zentrum für Luft- u​nd Raumfahrt, i​n bayerischen Justizvollzugsanstalten s​owie beim niederbayerischen Automobilzulieferer Zettl. Zettl produzierte (Stand: 2. April 2020) 750.000 Masken j​e Monat. In Kürze sollen d​ort bis z​u 5 Millionen Schutzmasken p​ro Monat genäht werden.[249][250]

Affäre um mögliche Bereicherungen im Zusammenhang mit Verträgen zum Maskenankauf in Bayern und im Bund

Im März 2021 wurden v​on den Medien Vorwürfe g​egen die CSU-Politiker Georg Nüßlein u​nd Alfred Sauter erhoben, s​ich bei Geschäften z​um Ankauf v​on FFP2-Masken d​urch den Freistaat Bayern bzw. d​ie Bundesrepublik Deutschland gesetzeswidrig bereichert z​u haben.

Besonders betroffene Gebiete

Als besonders betroffenes Gebiet i​n Bayern g​ilt der Landkreis Tirschenreuth. Dort g​ibt es d​ie höchsten Fallzahlen p​ro 100.000 Einwohner d​er COVID-19-Pandemie i​n Bayern.[251]

Ebenfalls s​tark von d​er COVID-19-Pandemie betroffen gelten d​ie Landkreise Miesbach, Rosenheim u​nd Erding. Die meisten COVID-19-bedingten Todesfälle wurden bayernweit i​n der kreisfreien Stadt Würzburg s​owie in d​en Landkreisen Tirschenreuth, Fürth, Rottal-Inn u​nd Rosenheim verzeichnet.[251]

Forschung

COVID-19-Studie in München

Ab 5. April 2020 w​urde in Zusammenarbeit d​er Ludwig-Maximilians-Universität u​nd der Technischen Universität (jeweils München) e​in Forschungsprojekt gestartet, d​as ein Jahr l​ang dauern u​nd Erkenntnisse über d​ie tatsächliche Ausbreitung u​nd Dynamik v​on COVID-19 liefern soll. Dazu werden 3000 Haushalte i​n München n​ach statistischen Kriterien ausgewählt u​nd die dortigen Bewohner – sofern d​iese ihr Einverständnis d​azu erklären – regelmäßig a​uf das Vorliegen e​iner COVID-19-Erkrankung untersucht. Nachdem d​ie Auswahl d​er Probanden unabhängig v​om Kontakt z​u Infizierten o​der dem Vorliegen v​on Symptomen erfolgt, erlaubt d​as Projekt auch, Rückschlüsse a​uf die prozentuale Höhe d​er Infizierten i​n der Gesamtbevölkerung z​u ziehen u​nd damit d​ie sogenannte Dunkelziffer z​u ermitteln. Geleitet w​ird die Studie v​om Michael Hölscher (Professor a​n der LMU u​nd Direktor d​es Tropeninstituts a​m LMU Klinikum München) s​owie Ulrike Protzer (Professorin für Virologie u​nd Direktorin d​es Instituts für Virologie a​n der TU München u​nd auch Direktorin d​es Helmholtz Zentrums München).[252]

COVID-19-Studie im Landkreis Tirschenreuth

Die Münchner Studie s​oll auch i​m Vergleich z​ur zeitgleich stattfindenden Studie z​ur COVID-19-Pandemie i​m Landkreis Tirschenreuth erfolgen.[253]

CoVaKo 2021

Die 2021 eingeführte Studie untersucht d​ie Wirksamkeit v​on Corona-Schutzimpfungen. Drei Themen stehen d​abei im Vordergrund: einerseits d​ie Wirksamkeit d​er Impfungen i​n verschiedenen Personengruppen, andererseits d​ie Erfassung v​on Nebenwirkungen u​nd die Untersuchung v​on Durchbruchinfektionen. Das Bayerische Wissenschaftsministerium unterstützt d​ie Studie m​it einer Million Euro. An d​er Erstellung d​er Studie arbeiten d​ie bayerischen Universitätsklinika Erlangen, München (LMU u​nd TUM), Augsburg, Würzburg, Regensburg u​nd die Hochschule Hof.

Kontroverse

Die AfD Bayern w​arf der Staatsregierung Ende April 2020 vor, d​ass die Kommunalwahlen i​n Bayern a​m 15. März 2020 – z​wei Tage z​uvor wurde d​ie Schließung v​on bayerischen Schulen u​nd Kindertagesstätten beschlossen – „nachweislich e​in massiver Infektionsherd gewesen“ seien, u​nd berief s​ich dabei a​uf einen Bericht e​ines Onlineportals, d​er sich seinerseits a​uf Zahlen d​es Robert Koch-Instituts (RKI) stützte u​nd die RKI-Zahlen v​om 20. b​is 29. März ausgewertet hatte. Der Zuwachs i​n Bayern s​ei demnach deutlich höher a​ls im Bundesdurchschnitt gewesen u​nd habe a​m 29. März doppelt s​o viele Neuerkrankungen verzeichnet. Laut d​en korrigierten Zahlen (Nachmeldungen d​urch die Ämter) l​ag Bayern innerhalb dieses Zeitraums i​mmer noch über d​em Bundesdurchschnitt, allerdings weniger drastisch. Das bayerische Innenministerium bezeichnete d​ie These a​ls „falsch u​nd völlig haltlos“. Es g​ebe keine statistisch signifikante Abweichung z​u den Meldezahlen i​n anderen hauptbetroffenen Bundesländern u​nd einen Anstieg d​er Infiziertenzahlen h​abe es bereits s​echs Tage v​or den Wahlen gegeben. Als Grund wurden Skiurlaub-Rückkehrer a​us Österreich ausgemacht, d​aher seien d​ie bayerischen Zahlen „bis h​eute höher“ a​ls anderswo. Das Landesamt für Gesundheit erklärte hierzu, d​ie Wirkung verschiedener zeitnaher Ereignisse a​uf die Zahlen l​asse sich unmöglich ursächlich voneinander trennen. Auch d​er Patienten- u​nd Pflegebeauftragte Bayerns Peter Bauer (Freie Wähler) h​atte für e​ine Verschiebung d​er Kommunalwahlen plädiert, d​a er d​as Risiko für „viel z​u groß“ hielt.[254] Auch Martin Maier (Der n​eue Tag) schrieb, d​ass die Kommunalwahlen „bisher b​ei der Suche n​ach der Ausbreitung v​on Covid-19 i​m gesamten Freistaat ausgespart“ worden seien: „Obwohl z​u dieser Zeit f​ast alle Veranstaltungen abgesagt waren, w​urde die Wahl durchgezogen. Ein Fehler, d​er beim ganzen Lob für d​as Krisenmanagement v​on Söder n​ie genannt wird.“[255]

„Unernster“ Umgang mit der Pandemie: „Verfremdung“ der Legionärsskulptur beim ehemaligen Fahnenheiligtum des Kastells Künzing

Als e​ine mögliche Quelle für Neuinfektionen wurden a​uch Starkbierfeste gesehen, d​ie Anfang März i​n den a​cht meistbetroffenen Städten u​nd Landkreisen Bayerns stattgefunden hatten. Der SPD-Abgeordnete Florian v​on Brunn kritisierte d​ie bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml dafür, i​n dieser Sache „keinen Finger gerührt“ z​u haben, u​nd richtete e​ine diesbezügliche Anfrage a​n die Staatsregierung. Von Brunn stellte a​uch die Aussage Söders i​n Frage, d​ie hohen bayerischen Fallzahlen hätten i​hren Grund i​n der Nähe z​u Österreich, u​nd führte „die niedrige Coronaquote i​n Augsburg, Ingolstadt, Regensburg o​der im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, d​eren Bürger sicherlich a​uch nach Österreich z​um Skiurlaub fahren“, a​n sowie d​en zu d​rei Seiten v​on Österreich umschlossenen Landkreis Berchtesgadener Land, d​er im Gegensatz z​u Söders Theorie k​eine besonders h​ohe Quote habe.[256]

In d​en Weihnachtsferien 2020/2021 g​ab es i​n ganz Deutschland e​inen starken Andrang a​uf verschneite Gebirge m​it der Möglichkeit, s​ich dort z​u erholen u​nd jahreszeitspezifisch sportlich z​u betätigen. Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder g​ab dem Bayerischen Rundfunk gegenüber an, d​ass es a​uch zur drastischen Reduzierung dieses Andrangs erforderlich gewesen sei, a​m 5. Januar 2021 i​n der Konferenz d​er Bundeskanzlerin m​it den Ministerpräsidenten d​er Länder e​inen Bewegungsradius v​on 15 Kilometern für d​ie Menschen z​u beschließen, d​ie in e​inem Gebiet m​it einer 7-Tage-Inzidenz v​on mehr a​ls 200 wohnen.[257] Von mehreren Seiten w​urde eingewandt, d​ass nicht d​ie Bewohner d​er Gebietskörperschaft, i​n der d​as Zielgebiet liege, d​ie Hauptpandemietreiber seien, sondern Tagestouristen a​us anderen, n​icht unter d​ie Bewegungsradius-Regeln fallenden Gebieten. Diesen Einwand berücksichtigt d​ie Änderung d​er elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v​om 11. Januar 2021, i​ndem Landkreise u​nd kreisfreie Städte e​in Einreiseverbot i​n ihr Gebiet verfügen dürfen.

Siehe auch

Commons: COVID-19-Pandemie in Bayern – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Übersicht der Fallzahlen von Coronavirusinfektionen, Tabelle 04: Fallzahlen nach Regierungsbezirken, lgl.bayern.de, Abrufdatum siehe Stand der Graphik. Ältere Versionen dieser Seite und darauf dargestellte frühere Werte sind im Internet Archive über diese Seite auffindbar.
  2. RKI Corona Landkreise. In: Arcgis.com. Abgerufen am 17. November 2020.
  3. Coronavirus: Der Ausbruch in Bayern Süddeutsche Zeitung, 26. März 2020.
  4. Patient aus Bayern: Erster Coronavirus-Fall in Deutschland tagesschau.de, Stand 28. Januar 2020.
  5. Corona-Pandemie / Bayern ruft den Katastrophenfall aus / Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen (Presseaussendung). Bayerische Staatskanzlei, 16. März 2020, abgerufen am 21. Juni 2020.
  6. Bennet Klawon: Katastrophenfall in Bayern aufgehoben. Behörden Spiegel online, 16. Juni 2020, abgerufen am 21. Juni 2020.
  7. Bayerisches Ministerialblatt 2020 Nr. 710, Verwaltungsvorschrift 2154-I, Corona-Pandemie: Feststellung der Katastrophe in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 8. Dezember 2020, Az. D4-2257-3-43. 8. Dezember 2020, abgerufen am 9. Dezember 2020.
  8. Bericht aus der Kabinettssitzung vom 6. Dezember 2020. In: bayern.de. 6. Dezember 2020, abgerufen am 8. Dezember 2020.
  9. Häufige Fragen - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. In: corona-katastrophenschutz.bayern.de. Abgerufen am 26. Dezember 2020.
  10. BayMBl. 2021 Nr. 383 - Verkündungsplattform Bayern. In: verkuendung-bayern.de. 4. Juni 2021, abgerufen am 6. Juni 2021.
  11.  BayMBl. 2021 Nr. 790 - Verkündungsplattform Bayern. Abgerufen am 10. November 2021.
  12. Coronavirus: Impfung - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. In: stmgp.bayern.de. 27. Dezember 2020, abgerufen am 27. Dezember 2020.
  13. Aktuelle Nachrichten von BR24 im Überblick. Abgerufen am 12. März 2020.
  14. Coronavirus-Patient in München Schwabing behandelt: Darum ist die Klinik dafür prädestiniert. 28. Januar 2020, abgerufen am 28. Januar 2020.
  15. Coronavirus Coronavirus: Siebter Infektionsfall in Deutschland bestätigt. In: Zeit online, 31. Januar 2020
  16. Weiterer Todesfall im Würzburger St. Nikolausheim 33, neu infizierte Patienten / Landkreis Würzburg. Abgerufen am 26. August 2020.
  17. Ruth Nowak: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. März 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56. (PDF) Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, 13. März 2020, abgerufen am 14. März 2020.
  18. vgl. Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 RKI, Stand 18. März 2020.
  19. vgl. COVID-19: Internationale Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete in Deutschland RKI, Stand 27. März 2020.
  20. Corona-Ausgangsbeschränkungen werden bis 19. April verlängert. In: br.de. 30. März 2020, abgerufen am 30. März 2020.
  21. Corona-Lockerungen: Söder stellt Bayerns Fahrplan vor. In: muenchen.de. 5. Mai 2020, abgerufen am 6. Mai 2020.
  22. Bayern hebt Sonntagsfahrverbot für Lkw vorübergehend ganz auf. In: pnp.de. Passauer Neue Presse, 13. März 2020, abgerufen am 17. März 2020.
  23. BayMBl. 2021 Nr. 347 - Verkündungsplattform Bayern. In: verkuendung-bayern.de. 6. Mai 2021, abgerufen am 19. Mai 2021.
  24. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16. März 2020, Az. 51-G8000-2020/122-67
  25. Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV), BayMBl. Nr. 158
  26. Söder und Reiter bezeichnen Oktoberfest-Absage als schmerzhaft. In: br.de. 21. April 2020, abgerufen am 22. April 2020.
  27. Aktuelles und News zum Gäubodenvolksfest. In: volksfest-straubing.de. 16. April 2020, abgerufen am 22. April 2020.
  28. Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020. In: bundesregierung.de. 15. April 2020, abgerufen am 22. April 2020: „9. Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle, deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.“
  29. FOCUS Online: Keine Wiesn wegen Corona! Aus für das Oktoberfest beschlossen. Abgerufen am 23. April 2020.
  30. Corona: Bayern öffnet schrittweise Gastronomie und Hotels. In: muenchen.de. 5. Mai 2020, abgerufen am 6. Mai 2020..
  31. Bericht aus der Kabinettssitzung vom 16. Juni 2020 | Bayerisches Landesportal. Abgerufen am 30. Juni 2020.
  32. Corona-Pandemie: Feststellung des Katastrophenfalls vom 16. März 2020 (BayMBl. Nr. 115)
  33. Katastrophenfall: Diese Regeln gelten in Bayern. In: br.de. 16. März 2020, abgerufen am 23. März 2020.
  34. Katastrophenfall: Diese Regeln gelten in Bayern. In: bayern.de. 19. März 2020, abgerufen am 24. März 2020.
  35. Dirk Uwer, Norman Koschmieder: Katastrophenfall Corona-Pandemie: Zur Hilfe verpflichtet Legal Tribune Online, 26. März 2020.
  36. BayMBl. 2020 Nr. 157 - Verkündungsplattform Bayern: Notfallplan Corona-Pandemie: Aufrechterhaltung der Arztversorgung während des festgestellten Katastrophenfalls. In: verkuendung-bayern.de. 27. März 2020, abgerufen am 21. Mai 2020.
  37. Was macht ein Versorgungsarzt? - Landkreis Landshut. In: landkreis-landshut.de. 3. April 2020, abgerufen am 21. Mai 2020.
  38. Corona: Bayern beginnt mit Bau von Hilfskrankenhäusern. In: br.de. 30. März 2020, abgerufen am 30. März 2020.
  39. vgl. Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020 vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153)
  40. Söder: Schulen in Bayern öffnen ab 11. Mai. 15. April 2020, abgerufen am 15. April 2020.
  41. Katastrophenfall in Bayern: Freistaat verschiebt Abiturprüfungen in den Mai. In: focus.de. 11. März 2020, abgerufen am 18. März 2020.
  42. Abitur am Gymnasium: Abiturprüfungen werden verschoben Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, abgerufen am 28. März 2020.
  43. Schulabschlussprüfungen in Bayern um zwei Wochen verschoben. In: br.de. 19. März 2020, abgerufen am 19. März 2020.
  44. Mittelschulen, Realschulen und Wirtschaftsschulen: Abschlussprüfungen finden später statt Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, abgerufen am 28. März 2020.
  45. Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen: Prüfungstermin Frühjahr 2020 mit sofortiger Wirkung ausgesetzt Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, abgerufen am 28. März 2020.
  46. Corona-Pandemie: Betretungsverbot für Hochschulen (PDF) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-78
  47. Corona: Bayern lockert Ausgangsbeschränkungen leicht. In: br.de. 16. April 2020, abgerufen am 16. April 2020.
  48. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24.04.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-228: Allgemeinverfügung. In: stmgp.bayern.de. 24. April 2020, abgerufen am 25. April 2020.
  49. Coronavirus: So geht es an den Schulen in Bayern weiter. In: muenchen.de. 5. Mai 2020, abgerufen am 6. Mai 2020.
  50. BayMBl. 2020 Nr. 494 - Verkündungsplattform Bayern. In: verkuendung-bayern.de. 1. September 2020, abgerufen am 4. September 2020.
  51. BayMBl. 2020 Nr. 564 - Verkündungsplattform Bayern. In: verkuendung-bayern.de. 2. Oktober 2020, abgerufen am 10. Oktober 2020.
  52. Mehr Präsenzunterricht an Bayerns Schulen beschlossen. In: km.bayern.de. 4. Mai 2021, abgerufen am 8. Mai 2021.
  53. Corona: Was ab Montag für Bayerns Schulen und Kitas gilt. In: br.de. 7. Mai 2021, abgerufen am 8. Mai 2021.
  54. Kindertagesbetreuung, Aktuelle Informationen zum Coronavirus. Bayerisches Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, abgerufen am 30. März 2020.
  55. BR24Live: Söder kündigt Maskenpflicht in Läden und Nahverkehr an. In: br.de. 20. April 2020, abgerufen am 20. April 2020.
  56. BayMBl. 2020 Nr. 316 - Verkündungsplattform Bayern: Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Betretungsverbote (Beitragsersatz). In: verkuendung-bayern.de. 2. Juni 2020, abgerufen am 7. Juni 2020.
  57. Söder kündigt Corona-Exit-Konzepte für Schule, Kita und Senioren an. In: pnp.de. 27. April 2020, abgerufen am 27. April 2020.
  58. 342. Newsletter Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung Coronavirus (COVID-19). In: stmas.bayern.de. 19. Mai 2020, abgerufen am 20. Mai 2020.
  59. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-344. In: verkuendung-bayern.de. Abgerufen am 6. Juni 2020.
  60. 344. Newsletter: Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung. In: stmas.bayern.de. 19. Mai 2020, abgerufen am 6. Juni 2020.
  61. stmas-baykitag-354.pdf. In: stmas.bayern.de. 22. Juli 2020, abgerufen am 24. Juli 2020.
  62. Coronavirus: Aufnahmestopp in Bayerns Pflegeheimen. In: br.de. 4. April 2020, abgerufen am 15. April 2020.
  63. Kassian Stroh: Corona-Krise – Wer in Bayern jetzt noch aus dem Haus darf. In: sueddeutsche.de, 20. März 2020.
  64. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes: Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie. (PDF) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98.
  65. FAQ zur Ausgangsbeschränkung | Bayerisches Landesportal. Abgerufen am 22. März 2020.
  66. Coronavirus – Bayern verhängt landesweite Ausgangsbeschränkungen. In: br.de. 20. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
  67. Maximilian Gerl: Coronavirus – Bayerns große Parkbank-Posse. In: sueddeutsche.de. 8. April 2020, abgerufen am 9. April 2020.
  68. Konrad Litschko: Verordnungen gegen Pandemie – Corona-Verstoß? Ab in Haft! In: taz.de. 9. April 2020, abgerufen am 11. April 2020.
  69. Oliver Lepsius: Vom Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien in der Corona-Pandemie. 6. April 2020, abgerufen am 14. April 2020.
  70. VGH München, Beschluss v. 04.10.2021 – 20 N 20.767 - Bürgerservice. 4. Oktober 2021, abgerufen am 10. Oktober 2021.
  71. Video: Corona: Bayern lockert Ausgangsbeschränkungen leicht. In: br.de. 16. April 2020, abgerufen am 16. April 2020.
  72. Coronavirus: Bayern verlängert Ausgangsbeschränkungen bis zum 10. Mai. In: nordbayern.de. 29. April 2020, abgerufen am 3. Mai 2020.
  73. Corona-Lockerungen: Ausgangsbeschränkung entfällt zum 6.5. In: muenchen.de. 5. Mai 2020, abgerufen am 6. Mai 2020.
  74. Aktuelle Informationen zur Kindertagesbetreuung. In: stmas.bayern.de. Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, abgerufen am 25. Mai 2020.
  75. Wer sich ab sofort mit wem treffen darf – Kontaktbeschränkungen in Bayern weiter gelockert. In: infranken.de. 8. Mai 2020, abgerufen am 8. Mai 2020.
  76. Informationen zum Coronavirus: Alle Newsletters. Update vom 8. Mai 2020. In: stmi.bayern.de. 8. Mai 2020, abgerufen am 11. Mai 2020: „Seit heute gilt nun entsprechend der Beschlusslage der MPK eine Regelung, die den begünstigten Personenkreis erweitert: An die Stelle der „weiteren Person“ treten die „Angehörigen eines weiteren Hausstands“.“
  77. Bericht aus der Kabinettssitzung vom 5. Mai 2020. In: bayern.de. Bayerische Staatsregierung, 5. Mai 2020, abgerufen am 14. Mai 2020.
  78. BayMBl. 2020 Nr. 304 - Verkündungsplattform Bayern: Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV). In: verkuendung-bayern.de. 29. Mai 2020, abgerufen am 7. Juni 2020.
  79. Corona-Lockerungen: Bis zu zehn Musiker dürfen ab Montag wieder gemeinsam proben. In: marktspiegel.de. 5. Juni 2020, abgerufen am 6. Juni 2020.
  80. Henrik Oerding: Neue Corona-Regeln in Bayern: Instrumentalisten dürfen wieder proben, Chöre nicht. In: br-klassik.de. 5. Juni 2020, abgerufen am 6. Juni 2020.
  81. Neustart für Kunst und Kultur unter veränderten Bedingungen: Ab dem 15. Juni wieder kulturelle Veranstaltungen möglich. In: stmwk.bayern.de. 26. Mai 2020, abgerufen am 6. Juni 2020.
  82. Die Corona-Lockerungen in Bayern im Überblick. In: pnp.de. 16. Juni 2020, abgerufen am 17. Juni 2020.
  83. Bayern: Corona-Tests für alle und keine Maske mehr im Kinosessel. In: br.de. 30. Juni 2020, abgerufen am 30. Juni 2020.
  84. Coronavirus: Neue Corona-Lockerungen in Bayern – das ist aktuell erlaubt. In: bayreuther-tagblatt.de. 15. Juli 2020, abgerufen am 18. Juli 2020.
  85. Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“, Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 27.03.2020, Az.: C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154. In: stmgp.bayern.de. 27. März 2020, abgerufen am 29. März 2020.
  86. Bußgeldkatalog vom 2. April 2020. Abgerufen am 3. Mai 2020.
  87. Beschluss des VGH München. Abgerufen am 3. Mai 2020.
  88. BayMBl. 2020 Nr. 223 - Verkündungsplattform Bayern: Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“. In: verkuendung-bayern.de. 23. April 2020, abgerufen am 7. Juni 2020.
  89. BayMBl. 2020 Nr. 307 - Verkündungsplattform Bayern: Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“. In: verkuendung-bayern.de. 2. Juni 2020, abgerufen am 7. Juni 2020.
  90. BayMBl. 2020 Nr. 445 - Verkündungsplattform Bayern. In: verkuendung-bayern.de. 30. Juli 2020, abgerufen am 30. Juli 2020.
  91. BayMBl. 2020 Nr. 480 - Verkündungsplattform Bayern. In: verkuendung-bayern.de. 24. August 2020, abgerufen am 26. August 2020.
  92. BayMBl. 2020 Nr. 481 - Verkündungsplattform Bayern. In: verkuendung-bayern.de. 24. August 2020, abgerufen am 28. August 2020.
  93. BayMBl. 2020 Nr. 563 - Verkündungsplattform Bayern. In: verkuendung-bayern.de. 2. Oktober 2020, abgerufen am 3. Oktober 2020.
  94.  BayMBl. 2021 Nr. 735 - Verkündungsplattform Bayern. Abgerufen am 19. Oktober 2021.
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  134. Coronavirus-Live Ticker Pressekonferenz zur Lage im Berchtesgadener Land um 17.30 Uhr - Wie soll der „Lockdown“ aussehen? In: bgland24.de. 19. Oktober 2020, abgerufen am 19. Oktober 2020.
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  136. Kuchl unter Quarantäne: Stimmung gedämpft. In: salzburg.orf.at. 17. Oktober 2020, abgerufen am 19. Oktober 2020.
  137. Lockdown in Rottal-Inn ab Dienstag. In: br.de. 26. Oktober 2020, abgerufen am 26. Oktober 2020.
  138. Corona-Lockdown im Kreis Rottal-Inn: Vorwürfe an Österreich. In: br.de. 26. Oktober 2020, abgerufen am 26. Oktober 2020.
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  147. online-Formular
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