UNESCO-Welterbe
Welterbe ist eine Bezeichnung für Denkmäler, Ensembles und Stätten (Weltkulturerbe) sowie Naturgebilde, geologische und physiographische Erscheinungsformen und Naturstätten (Weltnaturerbe) von außergewöhnlichem universellen Wert, deren Erfassung, Schutz und Erhaltung durch die Vertragsstaaten nach der Welterbekonvention von der UNESCO unterstützt werden.[1]
Nach den Durchführungsrichtlinien zur Welterbekonvention[2] zählen das Kultur- und das Naturerbe zu den unschätzbaren und unersetzlichen Gütern nicht nur jedes Volkes, sondern der ganzen Menschheit. Teile dieses Erbes können wegen ihrer außergewöhnlichen Eigenschaften als von außergewöhnlichem universellem Wert und daher als des besonderen Schutzes gegen die ihnen immer stärker drohenden Gefahren würdig betrachtet werden.
Die schutzwürdigen Güter werden in eine Liste eingetragen, die mit den Neuaufnahmen in das UNESCO-Kultur- und -Naturerbe 1978 eröffnet wurde. Über die Aufnahme in die Welterbeliste entscheidet das Welterbekomitee.
In Deutschland beschließt die Kultusministerkonferenz (KMK), welche Stätten bei der UNESCO zur Aufnahme in die Welterbeliste nominiert werden. Sie hat eine Handreichung zur Umsetzung des UNESCO-Welterbeprogramms erarbeitet mit Empfehlungen und Merkblättern zu Bedeutung und Umgang mit bestehenden und potenziellen Welterbestätten.[3]
Entstehen und Grundlage der Idee
Rechtliche Basis
Bereits mit dem Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention) wurden 1954 erstmals internationale Normen zur Erhaltung des Kulturerbes gesetzt.
Grundlage für den Schutz der nicht nur durch Kriege, sondern auch durch eine Ausbreitung der Zivilisation bedrohten Kulturgüter und Naturstätten ist das in Paris verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972,[4] das 1975 in Kraft trat. In Deutschland wurde es 1977 durch Bundesgesetz ratifiziert.[5] Die beigetretenen Staaten verpflichten sich, das auf ihrem Gebiet befindliche Welterbe selbst zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Gleichzeitig sichern sie sich internationale Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe zu, um diese Aufgaben zu erfüllen.
Beigetreten sind, Stand März 2021, 194 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen. Zuletzt wurde die Konvention im Jahr 2016 vom Südsudan und von Osttimor sowie 2020 von Somalia ratifiziert.[6]
Begriff
Der Begriff des „kulturellen Erbes“ (héritage) geht auf Henri-Baptiste Grégoire zurück, den Bischof von Blois und französischen Revolutionär, und wurde in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 kodifiziert:
“Damage to cultural property, belonging to any people whatsoever, means damage to the cultural heritage of all mankind, since each people makes its contribution to the culture of the world.”
„Jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, bedeutet eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet.“
Den Anstoß zur Schaffung der Welterbekonvention gab der Aufruf der UNESCO vom 8. März 1960, die durch den Bau des Assuan-Staudammes vom Nil bedrohten Denkmale in Nubien für die Nachwelt zu retten. Die Tempel von Abu Simbel und Philae wurden abgetragen und 180 m landeinwärts an einer 64 m höher gelegenen Stelle wieder aufgebaut. Diese Kampagne kostete ca. 80 Millionen US-Dollar. Etwa die Hälfte der Gelder kam aus Spenden von 50 Ländern. Obwohl es sich bei Abu Simbel um eine fassadierte Rekonstruktion handelt, wurde der Denkmalwert dieses Bauwerks ausdrücklich betont.
Weitere Sicherungsmaßnahmen erfolgten zum Beispiel bei den Lagunen von Venedig oder den archäologischen Ruinen in Mohenjo-Daro im heutigen Pakistan. Zusammen mit ICOMOS und IUCN initiierte die UNESCO im Folgenden die Ausarbeitung der Welterbekonvention. Daneben lebt hier auch die aus der Antike stammende Idee der Weltwunder weiter, die über viele Jahrhunderte eine ähnliche Funktion für den Tourismus erfüllte wie heute das UNESCO-Welterbe.
Bei der Welterbekonferenz in Brasilia im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass auch ein „dunkler Nachthimmel für die Astronomie“ ein schützenswertes Objekt sei.[7]
Welterbeverfahren
Welterbekomitee
Innerhalb der UNESCO wurde ein zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert mit der Bezeichnung „Komitee für das Erbe der Welt“ (Welterbekomitee) errichtet.
Seine 21 Mitglieder werden von der Generalversammlung der Vertragsstaaten für eine bestimmte Amtszeit gewählt.
Das 1992 durch Bernd von Droste zu Hülshoff gegründete und von ihm bis 1999 geleitete Welterbezentrum ist das ständige Sekretariat des Welterbekomitees und organisatorisch in den Kultursektor des UNESCO-Sekretariats in Paris integriert. Es hat die Aufgabe, die vom Welterbekomitee getroffenen Beschlüsse umzusetzen, zu protokollieren, zu dokumentieren und zu publizieren. Es organisiert die Tagungen der Generalversammlung und des Komitees, nimmt die Nominierungsanträge für die Welterbeliste entgegen, koordiniert das Monitoring der Welterbestätten und organisiert die periodische Berichterstattung. Es betreut den Welterbefonds, koordiniert internationale Hilfsprojekte und unterstützt die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Ziele und Programme im Rahmen der Welterbekonvention.
Drei internationale Fachgremien beraten das Welterbekomitee: Im Bereich des Kulturerbes sind dies der Internationale Rat für Denkmalpflege (ICOMOS, International Council on Monuments and Sites) und das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM, International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property), im Bereich des Naturerbes die Internationale Union zur Erhaltung der Natur (IUCN, International Union for Conservation of Nature and Natural Resources). Sie nehmen beratend an den Tagungen des Welterbekomitees teil.
Städte, auf deren Gebiet sich ein Welterbe befindet, haben sich zur Organization of World Heritage Cities zusammengeschlossen, deren Hauptsitz sich in Québec befindet.
Unterstützungsmaßnahmen bei Aufnahme in die Liste
Es ist vorrangig Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen potentiellen Kultur- und Naturerbestätten zu erfassen, zu bestimmen, zu schützen und durch finanzielle, künstlerische, wissenschaftliche und technische Maßnahmen zu erhalten. Zugleich haben die Vertragsstaaten anerkannt, dass dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muss.
Jeder Vertragsstaat kann beim Welterbekomitee internationale Unterstützung für in seinem Hoheitsgebiet befindliches Kultur- oder Naturerbe beantragen. Das Komitee entscheidet gem. Art. 11 Nr. 2 der Welterbekonvention über die Aufnahme neuer Welterbestätten in die „Liste des Erbes der Welt“ und prüft, ob die bereits gelisteten Stätten den Kriterien der Welterbekonvention noch entsprechen. Es unterstützt die 189 Unterzeichnerstaaten durch fachliche und materielle Hilfe.
Unterstützung kann nach Art. 20, 22 der Welterbekonvention für die in die Liste aufgenommenen Güter in folgender Form gewährt werden:
- Untersuchungen über die künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen Probleme, die der Schutz, die Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und die Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes aufwerfen;
- Bereitstellung von Sachverständigen, Technikern und Facharbeitern, um sicherzustellen, dass die genehmigte Arbeit richtig ausgeführt wird;
- Ausbildung von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Erfassung, des Schutzes, der Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und der Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes;
- Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, die der betreffende Staat nicht besitzt oder nicht erwerben kann;
- Darlehen mit niedrigem Zinssatz oder zinslose Darlehen, die langfristig zurückgezahlt werden können;
- in Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen Gewährung verlorener Zuschüsse.
Finanzielle Unterstützungsbeiträge werden aus dem „Fonds für das Erbe der Welt“ gewährt, der sich aus Beiträgen der Vertragsstaaten sowie privaten Spenden oder Vermächtnissen und Sammlungen zugunsten des Fonds zusammensetzt. Circa 4 Millionen US-Dollar stehen so jährlich für Erhaltungs- und Soforthilfemaßnahmen der Stätten bereit. Über die Vergabe von Mitteln aus dem Welterbefonds entscheidet das Welterbekomitee. In der Regel wird jedoch nur ein Teil der Kosten für die erforderliche Arbeit durch den Fonds finanziert. Der Eigenanteil des unterstützten Staates muss einen wesentlichen Teil der für jedes Programm oder Vorhaben aufgewendeten Mittel betragen, es sei denn, seine Mittel erlauben dies nicht (Art. 25 Welterbekonvention).
Aufnahmeverfahren
Für jedes Jahr darf jeder Vertragsstaat zwei Vorschläge zur Aufnahme in das UNESCO-Welterbe einreichen. Diese Vorschläge müssen jedoch bereits mindestens zwei Jahre auf der Vorschlagsliste (Tentativliste) enthalten gewesen sein, die jedes Land bei der UNESCO hinterlegt und regelmäßig aktualisiert.
Einmal im Jahr, normalerweise Anfang Juli, trifft sich das Welterbekomitee, um über die Aufnahmeanträge der Staaten zu entscheiden. Das Komitee kann Vorschläge zur Aufnahme von Stätten annehmen, ablehnen oder vertagen und weitere Informationen vom beantragenden Staat fordern. Die Welterbeliste der UNESCO wird fortlaufend publiziert.
Bei seinen Sitzungen berät das Komitee auch über den Erhaltungszustand bereits aufgenommener Denkmäler. Zur fachlichen Beratung holt es Gutachten von ICOMOS, IUCN und ICCROM ein. Es prüft, ob ein in der Liste geführtes Denkmal bedroht oder derart gefährdet ist, dass es den Kriterien der Welterbekonvention nicht mehr entspricht und so auf die Liste des Welterbes in Gefahr (sog. Rote Liste) gesetzt oder ganz aus der Liste gestrichen wird. Um eventuelle Veränderungen des Erhaltungszustandes festzustellen, werden die Stätten regelmäßig überprüft. Außerdem müssen die Unterzeichnerstaaten das Welterbekomitee über eventuelle Veränderungen bezüglich der Stätten informieren.
Zudem wird ein Schutz- und Erhaltungsplan verlangt, der ausreicht, um die Erhaltung sicherzustellen.[8]
Kriterien der Unterschutzstellung
In den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt[9] sind die Kriterien enthalten, nach denen eine Stätte in die Liste aufgenommen werden kann.
Grundlegend ist das Konzept des außergewöhnlichen universellen Wertes (Outstanding Universal Value, OUV) als zentraler Maßstab für die Eintragung einer Stätte. Der außergewöhnliche universelle Wert bezeichnet nach Nr. 49 der Richtlinien eine kulturelle und/oder natürliche Bedeutung, die so außergewöhnlich ist, dass sie die nationalen Grenzen durchdringt und sowohl für gegenwärtige als auch für künftige Generationen der gesamten Menschheit von Bedeutung ist. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden nach Nr. 77 ff. der Richtlinien insbesondere die übergreifenden Kriterien der Echtheit und der Unversehrtheit geprüft (Nr. 79 bis 90 der Richtlinie).
Bis Anfang 2005 wurden Kriterien für Kultur- und Naturgüter getrennt geführt und waren getrennt durchnummeriert. Seitdem werden sie für jedes Objekt gemeinsam geprüft. So wird zwar weiterhin die Mehrheit der Welterbestätten nur als Kulturerbe oder nur als Naturerbe bezeichnet, aber mit Stand 2019 erfüllen bereits 39 Stätten Kriterien aus beiden Bereichen.[10]
Kriterien für Kulturerbe:
- Die Güter stellen ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft dar.
- Die Güter zeigen, für einen Zeitraum oder in einem Kulturgebiet der Erde, einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf die Entwicklung von Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung auf.
- Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.
- Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen.
- Die Güter stellen ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.
- Die Güter sind in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft. (Das Komitee einigte sich, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit anderen Kriterien angewandt werden sollte.)
Kriterien für Naturerbe:
- Die Güter weisen überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung auf.
- Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.
- Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele bedeutender in Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeresökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften dar.
- Die Güter enthalten die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Erde bedeutendsten und typischsten Lebensräume, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
Schutzbereich
Zur Eintragung in die Welterbeliste werden die Grenzen des Gutes (das ist die eigentliche Welterbestätte) eindeutig definiert, die sich an leicht erkennbaren Strukturen orientieren. Dieses Gebiet wird zum Schutz der Merkmale, die den universellen Wert beinhalten, meist von einer Pufferzone umgeben.
Früher wurde die Fläche der Welterbestätte auch als „Kernzone“ bezeichnet, jedoch gilt dieser Begriff als veraltet und soll nicht mehr verwendet werden.[11]
Arten von Welterbestätten
Entsprechend den oben angeführten Kriterien werden Welterbestätten unterteilt in:
- Weltkulturerbestätten[12]
- Weltnaturerbestätten[13]
- Gemischte Weltkultur- und -naturerbestätten[10]
Eine andere Unterteilung erfolgt nach der Anzahl geschützter Objekte oder Gebiete:
- Einfache Welterbestätten enthalten nur ein Objekt oder ein geschlossenes Gebiet, zum Beispiel Aachener Dom, Historisches Zentrum von Buxoro oder Yellowstone-Nationalpark.
- Serielle Welterbestätten enthalten mehrere Einzelobjekte oder mehrere voneinander getrennte Gebiete, zum Beispiel Arabisch-normannisches Palermo und die Kathedralen von Cefalù und Monreale oder Historische Stätten von Baekje.
Eine andere Unterteilung erfolgt nach der Anzahl der beteiligten Staaten:[14]
- Nationale Welterbestätten enthalten nur Objekte oder Gebiete eines einzelnen Staates
- Transnationale Welterbestätten sind serielle Welterbestätten, deren einzelnen Objekte oder Gebiete in mehr als einem Staat liegen,[15] zum Beispiel Das architektonische Werk von Le Corbusier oder Westliches Tian-Shan-Gebirge.
- Grenzüberschreitende Welterbestätten sind flächige Welterbestätten, bei denen sich ein zusammenhängendes Gebiet über mehrere Staaten erstreckt,[15] zum Beispiel Fürst-Pückler-Park Bad Muskau, Victoriafälle oder Trinationales Schutzgebiet am Sangha-Fluss.
Listen des Welterbes
Welterbeliste
Die UNESCO führt eine Liste des Welterbes, auf der alle Welterbestätten verzeichnet sind.[16][17] Mit Stand Juli 2021 umfasst diese Liste 1154 Stätten in 167 Ländern.[16] Davon sind 897 als Weltkulturerbe und 218 als Weltnaturerbe gelistet, weitere 39 Stätten werden als gemischte Kultur- und Naturerbestätte geführt. 38 Welterbestätten sind grenzüberschreitend oder transnational, das heißt zwei oder mehr Staaten zugeordnet.
Rote Liste
Die UNESCO fügt akut gefährdete Welterbestätten ihrer Liste des gefährdeten Welterbes hinzu. Dabei ist es nachrangig, ob mit der Aufnahme den Verantwortlichen ein Signal gegeben werden soll, sich mehr um die Erhaltung der Güter zu bemühen, oder ob ein Staat um internationale Unterstützung bittet, weil er selbst mit den Schutzmaßnahmen überfordert ist. Ziel der Aufnahme in die Rote Liste ist die Aufstellung von konkreten Maßnahmekatalogen zur Wiederherstellung desjenigen Wertes, der ursprünglich zur Aufnahme in die Welterbeliste geführt hat. Das betrifft auch das Verhindern von Plünderungen, Kunstraub und konfliktbedingten Zerstörungen (Bombardierungen, Sprengungen, Graffiti etc.) und die Erstellung von aktuellen Inventarlisten in Museen, Archiven und Kulturstätten.[18] Die UNESCO und ihre Partnerorganisationen wie Blue Shield im Verband mit ICOMOS sind dazu vor Ort tätig. Mit Stand Juli 2021 stehen 52 Welterbestätten auf der Roten Liste, darunter alle Welterbestätten in Afghanistan, Libyen und Syrien.[19]
Streichungen
Von der Liste des Welterbes endgültig gestrichen wurden bis 2021 drei Stätten:
Die erste derartige Entscheidung betraf das Wildschutzgebiet der Arabischen Oryx in Oman. Es wurde 2007 ausgelistet, nachdem das Reservat um 90 % verkleinert worden war, um dort Öl zu fördern. Der Oryxbestand ging deswegen seit 1996 von 450 auf 65 Tiere zurück.
Die zweite gestrichene Stätte ist die Kulturlandschaft Dresdner Elbtal, die 2006 wegen der Planungen zum Bau der Waldschlößchenbrücke auf die Liste des gefährdeten Welterbes gesetzt worden war. Im Jahr 2009 wurde der Titel wegen des begonnenen Baus aberkannt.
Als dritte gestrichene Stätte wurde die historische Hafenstadt von Liverpool im Vereinigten Königreich benannt. Sie wurde 2021 gestrichen wegen ihrer Gefährdung durch ein geplantes Neubauprojekt, welches den historischen Charakter der Docks zerstören würde.
Gefährdung des UNESCO-Welterbe-Status
Für die gelisteten Stätten gibt es keine Schutzgarantie durch die Welterbekonvention, zumindest solange sich Unterzeichnerstaaten nicht entschieden haben, diese in nationales Recht zu transformieren. Die UNESCO besitzt keinerlei Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen (mit Ausnahme der Streichung von der Welterbeliste, womit aber das Schutzziel aufgegeben wird).
Nach Angaben einer im April 2016 veröffentlichten Studie im Auftrag des WWF ist jede zweite der Weltnaturerbestätten bedroht.[20] Dies bedeutete einen signifikanten Anstieg im Vergleich zu vorherigen Jahren.[21] Ursache dafür sei vor allem, dass ihr Schutz wirtschaftlichen Interessen untergeordnet werde. Besonders problematisch ist die Situation in Zentral- und Südafrika, Süd- und Ostasien, der Pazifikregion, in Lateinamerika und der Karibik.[22] Nach einer Studie der IUCN von 2021 liegt das größte Gefährdungspotenzial für die Naturerbestätten nunmehr in der Klimaerwärmung, die zunehmenden Artenverlust verursacht. Besonders drastisch ist dies beim Great Barrier Reef vor Australien zu beobachten (Korallensterben). Die Welterbestätte Laponia in schwedisch Lappland (überproportional steigende Temperaturen in der borealen Zone) wurde in die Gefährdungsklasse „sehr starke Gefährdung“ einsortiert: Nach den Klimaveränderungen steht die Einwanderung invasiver nichtheimischer Arten an zweiter und der Naturtourismus an dritter Stelle.[23]
Weiters sind Kulturgüter und identitätsstiftende Stätten bei Kriegshandlungen gefährdet; in einigen Fällen werden sie sogar absichtlich zerstört, etwa im Rahmen asymmetrischer Kriegsführung oder aus Ablehnung ihrer Bedeutung. Die Verhinderung solcher Taten ist eines der Ziele von Blue Shield International.[24] Dabei werden auch „No-Strike-Listen“ erstellt, um die Konfliktparteien zur Schonung der die Kulturgüter beherbergenden Orte anzuhalten.[25]
Bisher wurde trotzdem in den allermeisten Konfliktfällen eine für die UNESCO akzeptable Lösung herbeigeführt. Die entsprechende Kompromissbereitschaft der regional Zuständigen ist vor allem deshalb vorhanden, weil ihnen bewusst ist, dass der Titel „Welterbe“ neben seiner eigentlichen (kultur- und naturbewahrenden) auch eine sekundäre Funktion hat, nämlich die der Tourismus-Förderung (siehe auch Welterbe in Deutschland). Jedoch konnte beispielsweise die Vernichtung der Buddha-Statuen von Bamiyan (die zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht als Welterbe gelistet waren) durch den UNESCO-Schutz ebenso wenig verhindert werden wie die 90%ige Verkleinerung des Wildschutzgebiets der Arabischen Oryx (Streichung von der Welterbeliste 2007) zugunsten der Erdgas- und Erdölförderung.
Konflikte in Deutschland
- Im Juli 2004 wurde der Kölner Dom in die Rote Liste des gefährdeten Welterbes aufgenommen. Die Stadt Köln führte ihre Baupolitik in Domnähe zunächst unverändert weiter. Durch Unterredungen der UNESCO mit der Stadtverwaltung wurde schließlich eine Übereinkunft erzielt: Eine Freizone auf beiden Rheinseiten schützt fortan die Geltung des Domes, zudem sollen Gebäude nahe der Freizone die Höhe von 60 Metern nicht überschreiten. Somit wurde der Dom im Juli 2006 von der Roten Liste gestrichen.
- Das Dresdner Elbtal wurde im Juli 2006 in die Rote Liste eingetragen, da laut Gutachten die vierspurige Waldschlößchenbrücke „den zusammenhängenden Landschaftsraum des Elbbogens an der empfindlichsten Stelle […] irreversibel in zwei Hälften“ zerteilt.[26] Nachdem die Empfehlung der UNESCO, anstelle der Brücke einen Elbtunnel zu bauen, von den Verantwortlichen der sächsischen Politik ignoriert und die Brücke trotzdem weitergebaut wurde, verlor das Dresdner Elbtal den Titel „UNESCO-Welterbe“ durch eine Entscheidung des Welterbekomitees am 25. Juni 2009.[27] Eine Neubewerbung der Stätte mit veränderten Grenzen und unter Berufung auf andere Kriterien wurde dabei nicht ausgeschlossen.[28]
Klöster im Kosovo
2006 beantragte Serbien-Montenegro, die 2004 ernannte Welterbestätte des Klosters Dečani um drei weitere im nach Unabhängigkeit strebenden Kosovo gelegene serbisch-orthodoxe Klöster zu erweitern und für die Stätte zukünftig den Titel Serbische mittelalterliche Denkmäler im Kosovo und in Metochien zu verwenden. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass das Territorium von Kosovo und Metochien „das Zentrum des mittelalterlichen serbischen Staates“ darstellten. Sie seien dessen „Herz – sowohl territorial als auch spirituell –“ gewesen. Trotz der Bewachung durch die Friedenstruppen der KFOR wurde 2004 auf die Kirche der Jungfrau von Ljeviša ein Brandanschlag verübt.[29] 2006 stimmte das Welterbekomitee der Erweiterung zu, setzte die Stätte jedoch sofort auf die Rote Liste und verabschiedete den neutraleren Namen Mittelalterliche Denkmäler im Kosovo.[30] Die Verantwortung für den Schutz liegt inzwischen bei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo.
Preah-Vihear-Tempel
2008 wurde der an der Grenze zwischen Kambodscha und Thailand gelegene Preah-Vihear-Tempel in die Welterbeliste aufgenommen. Nach einem Urteil des Internationalen Gerichtshofes von 1962 liegt der Tempel auf dem Gebiet von Kambodscha. Die ursprünglich von Thailand gegebene Zustimmung zur Ernennung als kambodschanisches Welterbe musste nach Protesten der Opposition im thailändischen Parlament zurückgezogen werden.[31] Wenige Tage später zogen Soldaten beider Staaten an der Grenze auf.[32] Ein großer bewaffneter Konflikt ist bisher ausgeblieben, doch bei isolierten Zwischenfällen starben bereits einige Soldaten.[33]
Terrassen von Battir bei Jerusalem
Im Mai 2012 stellten die Palästinenser den Antrag auf Aufnahme der Terrassen von Battir, die südlich von Jerusalem auf der Waffenstillstandslinie von 1967 liegen. Genau dort sollte nach israelischen Planungen ein Schutzzaun bzw. eine Mauer verlaufen, wodurch das Kernland Israels vom palästinensich verwalteten Westjordanland abgetrennt werden sollte.[34] Im Juni 2014 nahm die UNESCO das Gebiet Battir als Welterbe auf und setzte es zugleich auf die Rote Liste des gefährdeten Welterbes.[35] Im Januar 2015 untersagte der Oberste Gerichtshof in Israel den Bau der Mauer.[36]
Zerstörung
Wegen der vorsätzlichen Zerstörung einer Moschee und neun Mausoleen in der UNESCO-Weltkulturerbestadt Timbuktu (Mali) verurteilte der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag am 27. September 2016 den früheren Rebellenführer der Terrormiliz Ansar Dine, Ahmad al-Faqi al-Mahdi, zu 9 Jahren Haft und am 17. August 2017 zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 2,7 Millionen Euro.[37][38][39][40] Rechtsgrundlage war Art. 8 Abs. 2 (e) (iv) des Römischen Statuts, wonach „auch vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind,“ ein Kriegsverbrechen im Sinne des Statuts bedeuten. Ahmad al-Faqi al-Mahdi hat sich inzwischen nachdrücklich von seinen Taten distanziert und 2021 in aller Form um Vergebung gebeten.[41]
Welterbetag
Weltweit werden Welterbetage (englisch World Heritage Days) an unterschiedlichen Tagen von verschiedenen Organisationen veranstaltet.
So begeht die Denkmalschutzorganisation ICOMOS seit 1982 den 18. April als International Day for Monuments and Sites.[42]
Der Welterbetag in Deutschland findet seit 2005 alljährlich am ersten Sonntag im Juni statt. Jeweils eine Welterbestätte richtet eine zentrale Feier aus. Die Schweiz hat den jährlichen Welterbetag auf den zweiten Junisonntag gelegt.[43]
World Wonders Project
Im Juni 2012 startete der Suchmaschinenkonzern Google gemeinsam mit der UNESCO, dem World Monuments Fund, Getty Images und Our Place das sogenannte World Wonders Project, bei dem Nutzer anhand von Google-Street-View-Aufnahmen 132 Weltkulturerbestätten in 18 Ländern virtuell besichtigen können. Angereichert wird das Angebot, das einen Dienst zum Erhalt des Weltkulturerbes leisten will, mit Hilfe von zusätzlichen Erklärungen, Bildern, 3D-Modellen und YouTube-Videos sowie herunterladbarem Unterrichtsmaterial.[44]
Siehe auch
Wikipedia: WikiProjekt UNESCO-Kultur- und -Naturerbe – Wikipedia-interne Fachredaktion zum Thema UNESCO-Kultur- und -Naturerbe
- Liste des UNESCO-Welterbes
- UNESCO-Kultur- und -Naturerbe: weitere Konventionen und Programme der UNESCO zum Erhalt und zur Nutzung von Kulturgütern und Naturlandschaften
Literatur
- Deutsche UNESCO-Kommission e. V., Luxemburgische UNESCO-Kommission, Österreichische UNESCO-Kommission, Schweizerische UNESCO-Kommission (Hrsg.): Welterbe-Manual. Handbuch zur Umsetzung der Welterbekonvention in Deutschland, Luxemburg, Österreich und der Schweiz. 2., erweiterte Auflage. Bonn 2009, ISBN 978-3-940785-05-3. (PDF).
- Wolfgang Kunth: Das UNESCO Welterbe. Atlas & Lexikon. Kunth, München 2018, ISBN 978-3-95504-693-4.
- Florian Pfeifle: Das UNESCO-Weltkulturerbe: Vom globalen Völkerrecht zur lokalen Infrastrukturplanung. Carl Heymanns Verlag, Köln/München 2010, ISBN 978-3-452-27358-1.
- Andrea Rehling: Universalismen und Partikularismen im Widerstreit. Zur Genese des UNESCO-Welterbes. In: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 8, 2011, S. 414–436.
- UNESCO (Hrsg.): Das Welterbe. Die vollständige, von der UNESCO autorisierte Darstellung der außergewöhnlichsten Stätten unserer Erde. Frederking & Thaler, München 2010, ISBN 978-3-89405-776-3 (The World’s Heritage in Zusammenarbeit mit den United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, Paris. Redaktion: SAW Communications – Eva Gößwein, Redaktionsbüro Dr. Sabine A. Werner, Mainz).
- Alexandra Jeberien: Wege zu einer effektiven Anwendung – Das Instrument „Liste der Welterbestätten in Gefahr“ der UNESCO Welterbekonvention Frankfurt (Oder), Univ.-Diss. 2010.
- Sabine von Schorlemer: Kulturgutzerstörung. Die Auslöschung von Kulturerbe in Krisenländern als Herausforderung für die Vereinten Nationen. The United Nations and Global Change, Band 11. Nomos Verlag, Baden-Baden 2016. ISBN 978-3848727872.
Weblinks
- Offizielle Website des UNESCO-Welterbezentrums (englisch)
- Welterbeliste bei der Deutschen UNESCO-Kommission
- Liste des Weltnaturerbes bei der IUCN (englisch)
- Weltkultur- und Weltnaturerbestätten bei der Dokumentarfilm-Reihe Schätze der Welt
- World Heritage im YouTube-Kanal der UNESCO
- Nationale UNESCO-Kommissionen: Deutschland, Österreich, Schweiz
Einzelnachweise
- Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (deutsche Fassung).
- UNESCO-Zentrum für das Erbe der Welt: Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Endfassung vom 2. Juni 2017.
- Handreichung der Kultusministerkonferenz der Länder zum UNESCO-Welterbe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Oktober 2017.
- BGBl. 1977 II S. 213, 216
- Die Welterbeliste der UNESCO: Aufnahmeverfahren vor dem Hintergrund aktueller Initiativen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 16. Februar 2017.
- Liste der beigetretenen Staaten auf der Website der UNESCO, abgerufen am 12. März 2021 (englisch).
- Das UNESCO-Welterbekomitee hat auf seiner 34. Sitzung die Studie zu Astronomie und Welterbe bestätigt auf der Seite der Kuffner-Sternwarte abgerufen am 4. August 2010.
- Kriterien zitiert nach den Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (PDF; 468 kB) in der Übersetzung der Deutschen UNESCO-Kommission, Abschnitt II.D., Nummern 77 und 78.
- UNESCO-Zentrum für das Erbe der Welt: Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Endfassung vom 2. Juni 2017.
- World Heritage List by category: Mixed Properties. In: https://whc.unesco.org/. UNESCO World Heritage Centre, abgerufen am 31. Januar 2019 (englisch).
- Erstellung von Welterbenominierungen. (PDF; 3,3 MB) Welterbe Handbuch. Deutsche UNESCO-Kommission, 2017, S. 34, abgerufen am 14. Dezember 2020.
- World Heritage List by category: Cultural Properties. In: https://whc.unesco.org/. UNESCO World Heritage Centre, abgerufen am 31. Januar 2019 (englisch).
- World Heritage List by category: Natural Properties. In: https://whc.unesco.org/. UNESCO World Heritage Centre, abgerufen am 31. Januar 2019 (englisch).
- World Heritage List: Transboundary. In: https://whc.unesco.org/. UNESCO World Heritage Centre, abgerufen am 31. Januar 2019 (englisch).
- Welterbe über Grenzen hinweg. In: www.unesco.de. Deutsche UNESCO-Kommission, abgerufen am 31. Januar 2019.
- World Heritage List. UNESCO World Heritage Centre, abgerufen am 30. Juli 2021 (englisch).
- Welterbeliste. Deutsche UNESCO-Kommission, 30. Juli 2021, abgerufen am 30. Juli 2021.
- Rüdiger Heimlich, Martin Gehlen: Syrien: Das Kulturgut ist in Gefahr. Kölner Stadt-Anzeiger vom 24. August 2012.
- List of World Heritage in Danger. UNESCO World Heritage Centre, abgerufen am 30. Juli 2021 (englisch).
- Protecting people through nature – Natural World Heritage sites as drivers of sustainable development. (PDF) WWF, 31. März 2016, abgerufen am 30. Juni 2016 (englisch).
- Jedes dritte Weltnaturerbe in Gefahr. WWF Deutschland, 1. Oktober 2015, abgerufen am 30. Juni 2016.
- Unesco-Weltnaturerbe: Umweltschützer bangen um Kronjuwelen der Erde. In: Spiegel Online. 6. April 2016, abgerufen am 30. Juni 2016.
- Klimathot mot världsarven, in Sveriges Natur, Nr. 1.21, Jahrgang 112, Zeitschrift des Svenska Naturskyddsföreningen, S. 20.
- Vgl. Isabelle-Constance v. Opalinski: Schüsse auf die Zivilisation. FAZ vom 20. August 2014.
- Vgl. Peter Stone: Inquiry: Monuments Men. Apollo – The International Art Magazine vom 2. Februar 2015; Mehroz Baig: When War Destroys Identity. Worldpost vom 12. Mai 2014; Fabian von Posser: Welterbe-Stätten zerbombt, Kulturschätze verhökert. Die Welt vom 5. November 2013; Rüdiger Heimlich: Wüstenstadt Palmyra: Kulturerbe schützen bevor es zerstört wird. Berliner Zeitung vom 28. März 2016.
- Kunibert Wachten: Gutachten zu den visuellen Auswirkungen des ‚Verkehrszuges Waldschlösschenbrücke‘ auf das UNESCO-Weltkulturerbe ‚Elbtal Dresden‘. (PDF; 3,5 MB) RWTH Aachen, Lehrstuhl und Institut für Städtebau und Landesplanung, abgerufen am 3. Mai 2015.
- Pressemitteilung der Deutschen UNESCO-Kommission.
- Entscheidung und Presseerklärung des Welterbekomitees (beide englisch).
- Bewerbungsunterlagen (Memento vom 16. März 2014 im Internet Archive) (englisch) für die Aufnahme in das Welterbe, Abschnitt Proposal for Extension 2006, Zitate im Original auf Englisch.
- Entscheidung 30COM 8B.54 des Welterbekomitee (englisch).
- Judges rule 8-1 that communique with Cambodia unconstitutional (Memento vom 23. Februar 2009 im Internet Archive).
- Troops ‘to leave border temple’.
- Der Standard, Tote bei Scharmützel an Grenze zu Thailand, 3. April 2009.
- A Palestinian Village Tries to Protect a Terraced Ancient Wonder of Agriculture.
- Seite der UNESCO: Palestine: Land of Olives and Vines – Cultural Landscape of Southern Jerusalem, Battir.
- Israeli Supreme Court rules against separation wall in Battir@maannews.net/eng, abgerufen 17. Januar 2015.
- ICC, The Prosecutor v. Ahmad Al Faqi Al Mahdi, Urteil vom 27. September 2016 (ICC-01/12-01/15).
- Al-Mahdi vor Internationalem Strafgerichtshof in Den Haag der Zerstörung von Kulturerbe schuldig gesprochen Deutsche UNESCO-Kommission, 27. September 2016.
- Maximilian Amos: IStGH verhängt neun Jahre Haft: Historisches Urteil gegen Islamisten Legal Tribune Online, 27. September 2016.
- Internationaler Strafgerichtshof entscheidet: 2,7 Millionen Euro Entschädigungszahlungen für Kulturgutzerstörungen in Timbuktu Deutsche UNESCO-Kommission, 17. August 2017.
- Destruction of the mausoleums of Timbuktu, the former chief of Ansar Dine Abou Tourab asks for forgiveness. In: Archyde. 13. Oktober 2021, abgerufen am 8. Februar 2022 (amerikanisches Englisch).
- 18 April – History. ICOMOS, abgerufen am 1. Dezember 2018 (englisch).
- whes.ch: Welterbetage.
- World Wonders Project: Google zeigt uns die Sehenswürdigkeiten der Welt, t3n, abgerufen am 13. Juni 2012.