Schulden
Unter Schulden versteht man umgangssprachlich Verbindlichkeiten, die mit Rückzahlungsverpflichtungen von natürlichen oder juristischen Personen gegenüber Gläubigern verbunden sind.
Allgemeines
Der Inhaber von Schulden heißt Schuldner. Schulden können alle Wirtschaftssubjekte haben, also Privathaushalte, Unternehmen oder der Staat mit seinen Untergliederungen (die öffentliche Hand mit ihren öffentlichen Haushalten, öffentliche Unternehmen, Sozialversicherung). Die negative Konnotation von „Schulden“ mit „Schuld“ besteht nur im deutschen Sprachgebrauch. Der englische Begriff „debt“ hat ebenso wenig den negativen Beiklang von englisch guilt wie die französische Entsprechung „dette“ von französisch culpabilité.[1] Die englischen, französischen oder italienischen Begriffe sind mit „sollen“ zu übersetzen, denn sie entstammen dem lateinisch debere für „sollen“. Der negativ belastete Begriff Schulden wird umgangssprachlich, aber auch in Gesetzen oft als Pendant zu Vermögen genutzt. Insbesondere in einer Hochzinsphase und/oder konjunkturellen Schwächephasen können Schulden zu einer Schuldenlast, einem Schuldenberg und schließlich zu einer unkontrollierbaren Schuldenfalle anwachsen.
Wortherkunft
Das Wort Schulden ist der Plural von Schuld, beide weisen jedoch einen unterschiedlichen Begriffsinhalt auf. Unter Schuld werden auch ethische, strafrechtliche oder zivilrechtliche Aspekte verstanden, während Schulden auf Verbindlichkeiten begrenzt sind. Das Verb „schulden“ ist vom Substantiv Schulden abgeleitet. Bereits um 160 nach Christus trennte der römische Rechtskundige Gaius in seinen Institutiones das Recht in Personen (lateinisch personae), Sachen (lateinisch res) und Klageansprüche (lateinisch actiones), wobei letztere aus Sklaven (lateinisch servi) und Schulden (lateinisch obligationes) bestanden.
Das Deutsche Wörterbuch der Brüder Jacob und Wilhelm Grimm aus dem Jahre 1838 führt das Wort Schulden auf das germanische Verb „skulan“ für „sollen“ zurück.[2] Entsprechend dieser Herkunft beschreibt Schuld zunächst etwas, „was man soll, eine Verpflichtung ganz allgemein“.[3] Es stammte als Verbalabstraktum aus dem urgermanischen „skula“ für „verpflichtet, schuld sein; sollen, müssen, zu einer Leistung verpflichtet“. Das althochdeutsche „skuld“ („scult“) ist bereits seit dem Jahre 765 bezeugt und bedeutete „Schuldigkeit“.[4] Im Mittelhochdeutschen richtete man die „schult“ als Verpflichtung zu einer Geldzahlung am lateinisch debitum aus.[5]
Immanuel Kant nannte 1763 die Schulden „negative Capitalien“, weil sie „positive Gründe der Verminderung der Capitalien“ seien.[6] Der deutsche Kronsyndikus Friedrich Carl von Savigny sah 1840 die „Schulden als Bestandteile des Vermögens an“,[7] um dann jedoch das Vermögen als „Summe von Rechten, welche dem Inhaber nach Abzug der Schulden übrigbleibt“, zu erklären.[8] Damit meinte er das Reinvermögen.
Viele Komposita beinhalten Schulden als Wortbestandteil. Der Schuldendienst setzt sich aus Kreditzins und Tilgung zusammen, eine Schuldenbremse soll ein unbegrenztes Schuldenwachstum der Staatsschulden verhindern, ungünstige Schuldenkennzahlen können zu einer Verschuldungskrise führen, eine übermäßig hohe Staatsschuldenquote kann einen Schuldenerlass zur Folge haben. Unter Verschuldung versteht man den über einen längeren Zeitraum hinweg sich verstärkenden Prozess des Schuldenwachstums bei einem Wirtschaftssubjekt oder die vorhandene absolute Schuldenhöhe zum Bilanzstichtag.
Schuldendienst
Als Schuldendienst (Kapitaldienst) wird die vertragsgemäße Zahlung von Zinsen und Tilgung durch den Schuldner bezeichnet. Der Schuldendienst belastet als Ausgaben die Liquidität und darf deshalb je nach Art des Schuldners nur einen kleinen Teil seiner Einnahmen ausmachen. Hohe Schulden lösen auch hohen Schuldendienst aus und erhöhen das Finanzrisiko von Liquiditätsengpässen. Bei der Erfolgsbetrachtung sieht es ähnlich aus: Zinsen stellen beim Schuldner Aufwand dar, der die Gewinne mindert oder Verluste erhöht, sodass hohe Schulden auch Ertragsrisiken bewirken können. Diese Faktoren beeinflussen die Schuldentragfähigkeit.
Schuldentragfähigkeit
Wirtschaftlich kommt es darauf an, ob und inwieweit ein Schuldner imstande ist, seine Schulden nebst Zinsen zu tragen, ohne dass seine Existenz (etwa durch Insolvenz) gefährdet wird. Um dies zu ermitteln, wird die Höhe der Schulden dem Vermögen oder den dauerhaft erzielbaren Einnahmen gegenübergestellt. Dahinter steht die Überlegung, dass das Vermögen für die Gläubiger die Grundlage für Kreditgewährungen darstellt und die Einnahmen des Schuldners Aussagen über dessen Schuldendienstfähigkeit zulassen. Hierfür wurden Schuldenkennzahlen entwickelt, die nach Art des Schuldners (Staat, Unternehmen, Privathaushalte) als Indikatoren gelten. Als Schuldenkennzahl werden betriebswirtschaftliche Kennzahlen bezeichnet, die Indikatoren für die Tragfähigkeit von Schulden bilden und Aussagen über die Bonität von Schuldnern ermöglichen sollen.
Die Verschuldungsdauer (besser: Entschuldungsdauer) ist eine derartige Kennziffer und gibt an, wie lange ein Schuldner benötigt, um auf der Grundlage seiner dauerhaft erzielbaren Einnahmen die vorhandenen Schulden vollständig abbauen zu können. Beim Staat setzen sich die dauerhaft erzielbaren Einnahmen aus den Exporterlösen zusammen, bei Unternehmen wird der frei verfügbare Cash-Flow herangezogen, während für Privatpersonen deren Netto-Einkünfte zugrunde gelegt werden. Die Kennzahl gibt entsprechend an, wie lange ein Staat braucht, um sich mit den erzielten Exporterlösen zu entschulden oder wie lange ein Unternehmen benötigt, um mit Hilfe des frei verfügbaren Cash-Flow schuldenfrei zu werden. Dementsprechend ist eine hohe Verschuldungsdauer für Gläubiger ein ungünstiger Indikator bei der Beurteilung eines Schuldners.
Rechtslage
Das Gesetz geht davon aus, dass das Vermögen die Grundlage für Schulden bildet. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund Schulden entstanden sind.
Zivilrecht
Das BGB wird von dem Grundsatz getragen, dass den Schulden zumindest gleichhohes Vermögen gegenübersteht. Es versteht in der großen Mehrzahl der Fälle unter Vermögen nur die Aktiva, die Schulden werden weder als Vermögensbestandteile angesehen, noch werden die nach Abzug der Schulden verbleibenden Rechte als solche bezeichnet.[9] Das BGB spricht sowohl von Schulden als auch von Verbindlichkeiten. Schulden werden bei der Anrechnung einer Leistung auf mehrere Forderungen (§ 366 Abs. 2 BGB), bei der GbR im Hinblick auf die Verteilung gemeinschaftlicher Schulden (§§ 733 ff. BGB) und bei Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) erwähnt, es setzt Schulden mit Verbindlichkeiten gleich. Da das gesamte Vermögen auf die Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB meint mit Vermögen auch die Schulden), haften diese gemäß § 1967 Abs. 1 BGB auch für die Schulden (hier „Nachlassverbindlichkeiten“ genannt). Als Anfangsvermögen versteht es das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten, also das Reinvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB).
Handelsrecht
Am häufigsten erscheint der Begriff Schulden im Handelsrecht. Handels- und bilanzrechtlich sind unter dem Begriff Schulden Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) zu subsumieren.
Beim Inventar hat nach § 240 Abs. 1 HGB jeder Kaufmann seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. Nach § 242 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat gemäß § 246 Abs. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten. Dabei wird ausdrücklich verlangt, dass die Schulden in der Bilanz des Schuldners aufzunehmen sind. In dieser Bilanz sind nach § 247 Abs. 1 HGB das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Dabei sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB die Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.
Die Gliederungsvorschrift des § 266 Abs. 3 B bzw. C HGB behandelt wiederum den Ausweis von Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Rechtsformen. Ihre Bewertung erfolgt nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB mit ihrem (geschätzten) Erfüllungsbetrag.
Schulden sind bilanzierungsfähig, wenn sie eine bestehende oder hinreichend sicher zu erwartende Belastung des Vermögens darstellen, eine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens sind und selbständig bewertet werden können. Nach dem Vollständigkeitsgebot des § 247 Abs. 1 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz Eigenkapital, Schulden und passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Schulden sind demnach unter formellen Gesichtspunkten alle Passivposten, die weder Eigenkapital noch passivische Rechnungsabgrenzung darstellen.
Rechtsprechung
Auch die Rechtsprechung verwendet den Begriff Schulden. So hat der BGH entschieden, dass Telefonanbieter einen Handy-Anschluss erst sperren dürfen, wenn der Kunde bei ihnen mindestens 75 Euro Schulden hat.[10] Beim Zugewinnausgleich dürfen Unterhaltsschulden wie alle Schulden vom Endvermögen abgezogen werden; hätte der Schuldner den Unterhalt bereits bezahlt, so wäre das Endvermögen um die gleiche Summe gemindert.[11]
Gewerbesteuerlich wird der Begriff Dauerschulden thematisiert. Dabei geht es darum, ob Kreditzinsen als Betriebsaufwand den steuerpflichtigen Gewinn mindern dürfen. Dies gilt nur für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, soweit sie in einer geschäftsüblichen Frist getilgt werden.[12] Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen andererseits trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind.[13] Diese Grundsätze gelten auch bei Kontokorrentschulden.[14] Danach sind Kontokorrentschulden im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten muss geschlossen werden, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll.[15]
Staatsschulden
Unter Staatsschuldenrecht versteht man die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die staatliche Schuldenpolitik regeln. Staatsschulden sind alle Verbindlichkeiten eines Staats gegenüber nichtstaatlichen Gläubigern. Hierzu gehören auch die impliziten Staatsschulden, die man als Schattenverschuldung bezeichnet. Nach Art. 114 Abs. 1 GG hat der Bundesfinanzminister dem Bundestag und Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Bundes im Laufe des nächsten Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Auf den Bund entfallen 63 % der Staatsschulden des öffentlichen Gesamthaushalts (2014), auf die Länder 30 % und auf die Gemeinden 7 %. Dabei liegt der Anteil der Staatsanleihen bei Bundesschulden bei 94 %, bei Ländern machen Anleihen 61 % der Schulden aus, während bei Gemeinden mit 65 % die Kredite und 34 % die Kassenkredite (beides Kommunalkredite) dominieren. Hauptgläubiger sind die Kreditinstitute (Bund 55 %, Länder 56 %, Gemeinden 99 %). Weltweit gibt es nur fünf schuldenfreie Staaten: Macau (chinesische Spieloase), Britische Jungferninseln (Domizil für Briefkastengesellschaften), Brunei (Erdölsultanat), Liechtenstein (Steueroase) und Palau.
Kommunalrechtliche Schuldenthemen
Bis zur Haushaltsrechtsreform am 1. Januar 1974 gab es in kommunalen Haushalten eine strikte Aufteilung der Schulden in „rentierliche“ und „unrentierliche“. Zu den „rentierlichen“ gehörten jene kommunalen Schulden, die vollständig oder überwiegend durch (zweck-)bestimmte Einnahmen gedeckt waren (etwa Sonderbeiträge, -gebühren oder -zuschüsse), während die „unrentierlichen“ durch allgemeine Haushaltsmittel gedeckt wurden. Diese Unterscheidung ist mit der Einführung des Gesamtdeckungsprinzips im Vermögenshaushalt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 KommHaushVO entfallen. Um den früheren Aussagewert weiterhin zu erhalten, sind heute Kreditaufnahmen der Investitionsmaßnahmen mit überwiegender Finanzierung durch bestimmte Einnahmen durch eine eigene Gruppierungsnummer von den übrigen Schulden getrennt auszuweisen. Da neben dem Gesamtschuldenstand auch der Stand der „rentierlichen“ Verschuldung anzugeben ist, bleibt es weiterhin faktisch bei der bisherigen Regelung. Dies verbessert die Aussagefähigkeit einer kommunalen Verschuldungsquote, bei der den Gesamtschulden die zweckbestimmten Einnahmen gegenübergestellt werden.
In Frankreich ist die Schuldenlast aller Gebietskörperschaften relativ gering, denn im Jahre 2010 entfielen nur 7,5 % der Gesamteinnahmen auf die Kreditaufnahme (es dominierten direkte und indirekte Steuern mit 50,6 %, gefolgt von Zuweisungen des Staates mit 30,0 %). Gleichzeitig erreichten die Schulden der Gebietskörperschaften nur 8,3 % des Bruttoinlandsprodukts, in Italien 8,2 %, im Vereinigten Königreich lediglich 4,8 %; in Deutschland lagen sie 2010 bei 30,3 %.[16]
Die Schulden einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland werden Auslandsverschuldung genannt. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben eine nationale Schuldenbremse eingeführt. Sie soll eine Begrenzung der Schuldenaufnahme ermöglichen, indem letztere ein bestimmtes Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten darf.
International
Die internationalen Rechnungslegungsstandards befassen sich umfassend mit der Bilanzierung von Schulden. Die International Financial Reporting Standards bezeichnen Schulden als englisch other liabilities. Der International Accounting Standard 39 (IAS 39) stellt bei seiner Legaldefinition finanzieller Schulden („finanzielle Verbindlichkeiten“) auf die vertragliche Verpflichtung zur Rückzahlung des überlassenen Kapitals durch Tilgung oder Rückkauf an einen externen Vertragspartner ab, wobei sich ein Unternehmen nicht durch unbedingte eigene Entscheidung entziehen kann.[17] In IAS 32.16 gibt es eine Negativauslese, wonach es sich bei derartigen Finanzinstrumenten nicht um Eigenkapitalinstrumente handeln kann, wenn sie mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind. Nach IAS 39.43 sind bei Zugang die Schulden nach dem Fair Value zu bewerten.
Literatur
- David Graeber: Schulden: Die ersten 5000 Jahre. Klett-Cotta 2012
- Stephan Kaufmann, Ingo Stützle: Ist die ganze Welt bald pleite? Populäre Irrtümer über Schulden. Bertz und Fischer, Berlin 2016, ISBN 978-3-86505-751-8.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Gerhard Reiter, Kritische Lebensereignisse und Verschuldungskarrieren von Verbrauchern, 1991, S. 21
- Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 15, 1893 ff., Sp. 1870, Belegtextwort Schuld (1293)
- Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 169 f.
- Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 360 f.
- Lorenz Diefenbach, Glossarium Latino-Germanicum, 1857, S. 166
- Immanuel Kant, Versuch den Begriff der negativen Größen in die Weltweisheit einzuführen, 1763, S. 78
- Friedrich Carl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, 1840, S. 376
- Friedrich Carl von Savigny, System des heutigen römischen Rechts, 1840, S. 376
- Hans-Heinrich Streit, Beiträge zur Lehre von der Vermögensübernahme nach § 419 BGB, 1932, S. 13
- BGH-Urteil vom 17. Februar 2011, Az.: III ZR 35/10
- BGH-Urteil vom 6. Oktober 2010, Az.: XII ZR 10/09
- BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 68/00, BFH/NV 2003, S. 891
- BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009, IV R 48/ 07, BFHE 228, 408
- BFH-Urteil vom 3. August 1993, VIII R 40/ 92, BFHE 174, 174, BStBl. II 1994, S. 664
- BFH-Urteil vom 3. Juli 1997, IV R 2/ 97, BFHE 184, 104, BStBl. II 1997, S. 742
- Helaba, Länderfokus: Französische Gebietskörperschaften, 5. Oktober 2012, S. 6
- Norbert Krawitz, Rechnungslegung nach internationalen Grundsätzen, ZfB-Special Issue 6/2006, S. 86