Kreditinstitut
Ein Kreditinstitut oder Geldinstitut (englisch credit institution) ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In Deutschland ist dies die Legaldefinition in § 1 Kreditwesengesetz (KWG), so dass das alleinige Betreiben von Bankgeschäften genügt. Die Gesamtheit aller Kreditinstitute sowie die gesetzlichen oder sonstigen Regelungen werden unter dem Begriff Bankensystem, auch Bank- oder Kreditwesen, zusammengefasst.
Aufgaben
Bereits das Betreiben von Bankgeschäften macht ein Unternehmen zum Kreditinstitut und nicht erst die erteilte Erlaubnis. Es genügt zur Qualifikation als Kreditinstitut, wenn ein Unternehmen lediglich ein einziges Bankgeschäft wiederholt betreibt. Als Bankgeschäfte zählt § 1 Abs. 1 KWG abschließend einen Katalog von insgesamt 11 Geschäftsarten auf, so dass hierin nicht aufgeführte Geschäfte kein Bankgeschäft darstellen. Zu den Geschäftsarten gehören insbesondere das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Wertpapierdepotgeschäft und die Übernahme von Emissionen.
In einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft übernehmen Kreditinstitute die Rolle des Finanzintermediärs als Mittler in der Realwirtschaft. Schwerpunkte sind insbesondere:
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs
- Entgegennahme verzinslicher Einlagen
- Versorgung mit Krediten und Darlehen
- Abwicklung des Wertpapier- und Emissionsgeschäftes.
Wenn die Leistungen der Wirtschaftssubjekte unter Zwischenschaltung von Geld oder Kapital ausgetauscht werden, sind Kreditinstitute als Mittler erforderlich. Sie bewerkstelligen ferner den Ausgleich von Anlage- und Kreditbedarf und agieren somit als Finanzintermediär. Kreditinstitute besitzen die Möglichkeit der Geldschöpfung. Einerseits sind sie stark von einer Disintermediation betroffen, andererseits versuchten sie die Wertschöpfungskette durch Bestrebungen zum Allfinanzkonzern zu komplettieren.
Kreditinstitute unterliegen aufgrund ihrer Bedeutung im Wirtschaftskreislauf einer Reihe von nationalen und internationalen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Ihr Geschäftsgebaren wird von der Bankenaufsicht überwacht, die es in nahezu jedem Land gibt. Sie wird von dafür zuständigen Behörden, manchmal auch von der Zentralbank, vorgenommen.
Arten
Unter den Oberbegriff fallen folgende Gruppen von Geldinstituten:[1]
Zentralbank
Zentralbanken nehmen als Notenbank besondere staatliche Aufgaben wahr, so dass sie formal meist nicht zu den Kreditinstituten gerechnet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Für sie gelten besondere gesetzliche Regelungen, die ihre spezielle Rolle definieren. Sie haben das alleinige Recht zur Ausgabe von Banknoten. Oftmals betätigt sich eine Zentralbank als „Bank der Banken“, d. h. ihr Hauptkundenkreis sind Kreditinstitute, damit sie über die Kreditinstitute ihre Währungs- und Geldpolitik betreiben kann; zudem ist sie Hausbank des Staates, der über sie seine Bankgeschäfte betreibt. Unternehmen und Privatpersonen werden zur Abwicklung ihrer Kreditgeschäfte an die Geschäftsbanken (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken) verwiesen. In Deutschland nimmt § 2 KWG die Deutsche Bundesbank von der Geltung dieses Gesetzes aus.
In Europa haben verschiedene Staaten im Zusammenhang mit der Schaffung der Gemeinschaftswährung Euro bestimmte von einer Zentralbank wahrgenommenen Aufgaben auf die Europäische Zentralbank übertragen.
Universalbanken
Als Universalbanken, auch Geschäftsbanken genannt, werden Kreditinstitute bezeichnet, die alle Arten von Bankgeschäften betreiben und diese allen Kundengruppen anbieten.
Banken
Zur Gruppe der Banken zählen Großbanken, Regionalbanken, Niederlassungen von Auslandsbanken und Privatbanken. Sie bilden nach dem Sprachgebrauch der Deutschen Bundesbank in ihrer Gesamtheit das Aggregat der Kreditbanken.
Sparkassen und Landesbanken
Hierzu gehören die öffentlich-rechtlichen und die freien Sparkassen, die DekaBank Deutsche Girozentrale und alle Landesbanken.
Genossenschaftsbanken
Die genossenschaftlich aufgebauten Kreditinstitute sind in Deutschland oft an Bezeichnungen wie Volksbank, Spar- und Darlehenskasse, Sparda-Bank, PSD-Bank oder Raiffeisenbank erkennbar. Diesem Sektor wird auch die DZ Bank zugerechnet.
Spezialbanken
Spezialbanken sind jene Kreditinstitute, die nur bestimmte Arten von Bankgeschäften mit einem diskretionären Kundenkreis betreiben.
Realkreditinstitute
Zu den Realkreditinstituten zählen die privaten Hypothekenbanken, Schiffsbanken wie die Deutsche Schiffsbank AG und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten.
Bausparkassen
Private und öffentliche Bausparkassen bilden eine weitere Gruppe der Geldinstitute. Für sie gilt in Deutschland das Bausparkassengesetz.
Teilzahlungsbanken
Das klassische Betätigungsfeld einer Teilzahlungsbank liegt in der Verbraucherkreditgewährung und dient der Konsumfinanzierung. Ferner betreibt diese Bankengruppe Leasingfinanzierungen.
Autobanken
Autobanken befassen sich mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugen durch Kreditgewährung oder Leasing.
Konzernbanken
Konzernbanken sind konzerngebundene Banken, die entweder die konzerninterne Finanzierung übernehmen oder auch mit Kunden außerhalb des Konzerns in Geschäftsverbindung treten.
Kreditinstitute mit Sonderaufgaben
Diese Banken sind für bestimmte Zwecke gegründet worden. Zu den bekannteren dieser Art gehören in Deutschland die AKA Ausfuhrkredit, die IKB Deutsche Industriebank und die Landwirtschaftliche Rentenbank. Die Landesförderinstitute sind ebenfalls hier zu nennen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird in der Bankenstatistik dieser Kategorie zugerechnet, doch gilt für sie das KWG nur bedingt.
Weitere Kreditinstitute
Mit Sitz im Ausland fallen supranationale Kreditinstitute, zum Beispiel die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die Europäische Investitionsbank und der Internationale Währungsfonds in diese Rubrik. Hinzu kommen internationale Entwicklungsbanken, etwa die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Investmentbanken haben sich besonders im angelsächsischen Raum entwickelt. In Deutschland hat der Trend zum Universalkreditinstitut mit allen Arten von Bankgeschäften einer Spezialisierung von Geldinstituten in diesem Marktsegment wenig Chancen eröffnet.
Keine Kreditinstitute
Keine Kreditinstitute sind nach § 2 KWG unter anderem die Deutsche Bundesbank, Sozialversicherungsträger einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, Schuldenverwaltungen des Bundes und der Länder, Versicherer, Investmentgesellschaften und Pfandleiher.
Unterschiede im Kreditgewerbe
Bei den Kreditinstituten liegt keine uniforme Ausgestaltung vor, sondern es zeigen sich Unterschiede.
Rechtsformen
Das Kreditinstitut kann entweder ein nach Privatrecht verfasstes Unternehmen sein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Privatrechtliche Unternehmen
Es kommen folgende Rechtsformen vor:
- Einzelunternehmen. Der Bankier als allein Verantwortlicher ist ein Auslaufmodell. Neugründungen dieser Art sind in Deutschland nach § 2b KWG nicht mehr möglich.
- Personenhandelsgesellschaften wie zum Beispiel die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG
- Kapitalgesellschaften. Hier sind die Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu nennen.
- eingetragene Genossenschaften.
Neu gegründete Unternehmen, bei denen das im KWG verankerte Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten wird, etwa weil nur ein gesetzlicher Vertreter benannt ist, erhalten in Deutschland von der Aufsichtsbehörde keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.
Öffentlich-rechtliche Unternehmen
Diese Kreditinstitute sind überwiegend in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Sparkassen, Landesbanken, Kreditanstalt für Wiederaufbau) am Markt tätig. Drei Landesbanken (HSH Nordbank AG, WestLB AG und Landesbank Berlin AG) sind gegenwärtig (Stand April 2010) in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert.
Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 2 Bundesbankgesetz).
Zielsetzungen
Ein anderes Unterscheidungskriterium liefert der verfolgte Geschäftszweck.
- Die meisten Kreditinstitute sind erwerbswirtschaftlich orientiert. Sie wollen einen hohen Gewinn erzielen, den sie unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen an ihre Gesellschafter ausschütten.
- Eine andere Gruppe agiert unter dem Gedanken der Gemeinnützigkeit. Insbesondere die Sparkassen sind gehalten, erwirtschaftete Überschüsse aus ihrer Geschäftstätigkeit, die nach der notwendigen Verstärkung ihres Eigenkapitals verbleiben, zur Unterstützung verschiedener gemeinnütziger oder sozialer Zwecke zu verwenden.
- Bei den Genossenschaften wiederum steht die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder im Mittelpunkt des Strebens.
Geschichte
Detaillierte Schilderungen sind in den jeweiligen Hauptartikeln enthalten, daher hier nur ein knapper Überblick:
In der geschichtlichen Entwicklung haben Banken einen weiten Vorsprung gegenüber den Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Die Ursprünge des Bankwesens wurzeln im Aufkommen von Geld als Zahlungsmittel, die von Geldwechslern in die jeweiligen regional gültigen Münzen umgetauscht wurden. Die Geschichte der Kreditinstitute bzw. Kredite lässt sich dabei bis zur Entstehung des Geldes zurückverfolgen, denn schon mit dem Naturalgeld bis 6000 v. Chr. kamen Leihgeschäfte zustande, beispielsweise mit Muscheln oder Steinen.[2]
Diese Entwicklung resultierte aus der sogenannten Naturaltauschwirtschaft.[3] Die frühesten Vorläufer des modernen Bankwesens soll es im Mesopotamien des zweiten Jahrhunderts v. Chr. gegeben haben. Im 7. Jahrhundert v. Chr. wurden die ersten Münzen in Form von Metallstücken aus Edelmetallen in Umlauf gebracht und ersetzten somit den Tauschhandel mit Naturalien. Diese Entwicklung fand etwa zeitgleich in Lydien und in Griechenland statt. Die Griechen betrieben zur damaligen Zeit bereits erste Geldwechsel- und Leihgeschäfte mit dem Münzgeld, beispielsweise in Form des Seedarlehens.[4] Das Münzwesen wurde von den Römern weiter vorangetrieben und ausgebaut. Dabei kam es zu einer ersten Finanzkrise durch die Aufstände der Germanen, welche die Existenz des Münzgeldes bedrohten. Danach waren für die Prägung der Münzen die jeweiligen Herrscher verantwortlich, sodass eine Zerstreuung der Münzrechte stattfand. Bereits im 8. Jahrhundert schränkte die erste Währungsunion von Pippin dem Jüngeren in Europa Betrüger und Falschmünzer in ihrem Handwerk ein, indem private Münzprägung verboten wurde, dies war nun Aufgabe des Staats. Sein Sohn Karl der Große veranlasste schließlich eine Vereinheitlichung der Währungen. Das erste Papiergeld wurde bereits im 10. Jahrhundert in China eingeführt, in Europa hingegen erst über fünf Jahrhunderte später. Nach anfänglicher Skepsis der Bevölkerung, besonders was den Wert von Scheinen aus Papier betraf, die Münzen aus (Edel-)Metallen gegenüberstanden,[5] trugen diese Neuerungen in ihrer Gesamtheit dazu bei, dass die Leihgeschäfte weiter angekurbelt wurden. Zudem mussten die zahlreichen verschiedenen Währungen Europas im Mittelalter immer wieder umgerechnet werden, damit ein Handel zustande kam. Somit wurde der Grundstein für die Entstehung eines ersten Bankwesens gelegt. In Europa verbreiteten sich Bankgeschäfte ausgehend von den oberitalienischen Stadtstaaten, namentlich Florenz, im 14. Jahrhundert durch das mit Warenverkäufen zusammenhängende Kredit- und Wechselgeschäft. Die 1472 als Monte di Pietà in Siena gegründete Banca Monte dei Paschi di Siena ist die älteste noch existierende Bank der Welt.
Sparkassen bereicherten das Bankwesen verstärkt ab der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, auch wenn es erste Sparkassen schon 1778 in Hamburg, 1786 in Oldenburg und 1796 in Kiel gab. Sie sind eine deutsche Erfindung und sollten ärmeren Bevölkerungsschichten die Möglichkeit bieten, eine dauerhafte, sichere und verzinsliche Rücklage zur Vorsorge bei Krankheit, für das Alter oder sonstige Wechselfälle im Leben anzusparen oder bereits angesammeltes Geld als Einlage einer möglichst sicheren Institution anzuvertrauen. Den öffentlich-rechtlichen Sparkassen waren daher strenge Auflagen bei der Anlage ihrer Mittel erteilt, um ihre jederzeitige Zahlungsbereitschaft abzusichern, woran sich auch die von Idealvereinen getragenen freien Sparkassen orientierten. Die Bankiers oder Privatbanken jener Zeit konzentrierten sich bei der Abwicklung der Geschäfte auf vermögende Einleger, Kaufleute, Unternehmen, die Kirche und die Bedürfnisse des Adels. Privatbankiers waren bis zum Anbruch der Industrialisierung die wichtigsten und einflussreichsten Träger des gesamten Kreditwesens. Der steigende Kapitalbedarf der Wirtschaft im beginnenden Industriezeitalter führte schließlich zur Gründung von Kapitalgesellschaften, die sich auf Bank- und Börsengeschäfte konzentrierten und als Kreditbanken Unternehmensinvestitionen finanzierten. Sie reiften zu Groß- oder Regionalbanken heran. Erst im Jahr 1908 wurde den Sparkassen die passive Scheckfähigkeit zugebilligt, was ihnen den Einstieg in den Zahlungsverkehr ermöglichte.
Genossenschaftsbanken entstanden im Rahmen der Genossenschaftsbewegung ab der Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie war eine Reaktion auf im frühen Kapitalismus auftauchende Probleme für kleinere und mittelständische Unternehmen und Kaufleute. Mit ihren Grundsätzen der Selbsthilfe, Eigenverantwortung und Selbstverwaltung versuchten Genossenschaften im Wettbewerb zu bestehen oder ihm neue Impulse zu verleihen. Unabhängig voneinander entstanden in Deutschland die ersten Kreditgenossenschaften: Hermann Schulze-Delitzsch schuf 1850 in Delitzsch einen „Vorschussverein“, Friedrich Wilhelm Raiffeisen gründete 1864 in Heddesdorf den Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein.[6] In der Folge bildeten sich Volksbanken vorwiegend in Städten aus und Raiffeisenbanken verbreiteten sich in ländlichen Gebieten. Von den Letzteren befassten sich viele neben dem Bankgeschäft auch mit Warengeschäften.
Der deutsche Rechtsbegriff Kreditinstitut ist auf eine Verordnung vom 5. August 1931 zurückzuführen, die Eingang in das „Reichsgesetz über das Kreditwesen“ vom Dezember 1934 fand, das bis zum 31. Dezember 1961 galt. Es war eine Reaktion auf die nach der Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929 auftretende deutschen Bankenkrise im Jahr 1931. Als mit Wirkung vom 1. Januar 1962 ein neues Kreditwesengesetz (KWG) in Kraft trat, gab es in § 1 KWG für Kreditinstitute eine weite Legaldefinition. Hiernach gilt unwiderlegbar jedes Unternehmen, das mindestens eines der im Katalog des § 1 Abs. 1 KWG genannten Bankgeschäfte betreibt, als Kreditinstitut. Über den Aspekt des Gläubigerschutzes hinaus soll es für die gesamtwirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes sorgen. Mit der Gesetzesneufassung entstand eine zentrale Aufsichtsbehörde im Bankwesen auf Bundesebene, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Durch Erweiterungen ihres Aufgabenbereiches ist die Behörde zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht umgestaltet worden. Der bestimmte Rechtsbegriff des Kreditinstituts wird seitdem bankenaufsichtsrechtlich formal neutral und generalisierend benutzt, da „Bank“, „Sparkasse“ oder „Genossenschaftsbank“ bereits spezielle Ausprägungen von Kreditinstituten darstellen.
Rechtsgrundlagen
Deutschland
In Deutschland ist das Kreditwesengesetz Rechtsgrundlage für Kreditinstitute. Der Anwendungsbereich des Kreditinstitutsbegriffs im KWG geht weit über das in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Bankrecht hinaus, das nur Unternehmen, die Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, als „CRR-Kreditinstitute“ bezeichnet (§ 1 Abs. 3d KWG). Auf diese Institute beschränkt sich die Zuständigkeit der EZB (Art. 4 Abs. 1a SSM-VO).[7] Die EZB ist gemäß Artikel 4 Absatz 1d SSM-VO für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen bezüglich der Liquidität, Einhaltung der Vorschriften zur Beschränkung von Großkrediten und Eigenmittelanforderungen (Art. 4 Abs. 1e SSM-VO) bei CRR-Kreditinstituten zuständig,[8] da Art. 2 Nr. 3 SSM-VO für den Begriff Kreditinstitut auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) erweist. Die direkte Aufsicht der EZB konzentriert sich zudem auf jene Kreditinstitute, die vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) direkte Unterstützung beantragen oder erhalten.
Der Begriff Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 KWG ist mithin nicht deckungsgleich mit dem in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Begriff des CRR-Kreditinstituts, der in das deutsche Recht Eingang gefunden hat (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG). Diese Inkongruenz relativiert sich allerdings in Deutschland dadurch, dass Kreditinstitute mit Volllizenz CRR-Kreditinstitute sind.[9]
Zu beachten ist, dass in Deutschland unter den KWG-rechtlichen Begriff eines „Instituts“ sowohl Kreditinstitute wie Finanzdienstleistungsinstitute fallen. Auch „Kreditinstitutsgruppe“ ist bankrechtlich vorgegeben. Darunter versteht der Gesetzgeber in § 10a KWG die Gesamtheit aller bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals einzubeziehenden Kreditinstitute und meint damit das Konglomerat eines übergeordneten Kreditinstituts mit seinen nachgeordneten Unternehmen. In § 13b KWG spielt die Kreditinstitutsgruppe in den Großkreditbestimmungen eine Rolle.
Nach § 248 Abs. 2 BGB dürfen Kreditinstitute Zinsen von kapitalisierten Zinsen (Zinseszins) berechnen. Das betrifft im Einlagengeschäft die Habenzinsen (etwa beim Sparbuch) und im Kreditgeschäft die Sollzinsen. Anderen Wirtschaftssubjekten (außer beim Kontokorrent unter Kaufleuten) ist dies verboten.
Österreich und Schweiz
In Österreich und der Schweiz kennt man ebenfalls das deutsche Universalbanksystem und den verallgemeinernden Begriff Kreditinstitut.
Frankreich
In Frankreich hat 1944 der Conseil national de la Résistance ein Trennbankensystem eingeführt, das 1984 beendet wurde.[10]
Angelsächsische Länder
In den angelsächsischen Ländern ist allgemein von „banks“ oder „savings banks“ die Rede, weil die verschiedenen Varianten der deutschen Kreditinstitute innerhalb des Drei-Säulen-Modells weitgehend unbekannt sind. Als Gesetzesbegriff wird im angelsächsischen Bereich „credit institution“ verwendet. Danach handelt es sich um Unternehmen, die Einlagen oder andere Gelder vom Publikum annehmen und Kredite auf eigene Rechnung gewähren.[11]
Vereinigte Staaten
In den USA galt von 1933 bis 1999 das Trennbankensystem, das zwischen Investmentbanken (englisch investment banks) und Geschäftsbanken (englisch commercial banks) unterschied. Die Annäherung an das deutsche Bankensystem erfolgte beim amerikanischen Bankensystem dank einer weitgehenden Aufhebung der Trennbankenvorschrift durch den Gramm-Leach-Bliley Act vom November 1999 sowie dadurch, dass alle großen Investmentbanken im Rahmen der Finanzkrise ab 2007 entweder von Universalbanken übernommen wurden oder aber ihren Status zu einer Universalbank änderten.
Literatur
- Jürgen Krumnow (Herausgeber): Gabler Bank-Lexikon. Wiesbaden 2002, ISBN 3-409-46116-7.
- Gabler Wirtschaftslexikon, 15. Auflage, Wiesbaden 2000, ISBN 3-409-30388-X.
- Hans E. Büschgen; Christoph J. Börner: Bankbetriebslehre. Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-0917-2.
- Willi Richard, Jürgen Mühlmeyer: Betriebslehre der Banken und Sparkassen. Rinteln 2009, ISBN 978-3-8120-0130-4.
- Gregor Wurm, Bernd Ettmann, Karl Wolff: Kompaktwissen Bankbetriebslehre. Troisdorf 2008, ISBN 978-3-8237-0921-3.
Einzelnachweise
- Karl Zetsche: Kleine Bankbetriebslehre. 17. Auflage. Bad Homburg v.d. Höhe 1964.
- Ulrich van Suntum: Von der Muschel zum Papier. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 9. November 2010, abgerufen am 11. Februar 2017.
- Tauschwirtschaft: Naturaltauschwirtschaft. Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 11. Februar 2017.
- Ulli Kulke: Die Griechen erfanden den Kredit – mit 36 Prozent. In: welt.de. 29. Juni 2011, abgerufen am 11. Februar 2017.
- Coralie Boeykens: Papiergeld, eine chinesische Erfindung? In: nbbmuseum.be. Abgerufen am 11. Februar 2017.
- Beate Finis, Rudolf Eppler: Wirtschaftliche und außerwirtschaftliche Beweggründe mittelständischer Genossenschaftspioniere des landwirtschaftlichen Bereichs. 1980, S. 136 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013, abgerufen am 11. Februar 2017. S. 12.
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung. (PDF) Drucksache 18/2575. 22. September 2014, S. 196, abgerufen am 11. Februar 2017.
- Friedrich Schlimbach: Leerverkäufe. 2015, S. 141 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Dominique Plihon: In: Le Monde diplomatique. März 2013, S. 11.
- FSA-Handbuch: “undertaking whose business is to receive deposits or other repayable funds from the public and to grant credits for its own account”.