Restitution von Raubkunst

Restitution v​on Raubkunst a​us der Zeit d​es Nationalsozialismus i​st die versuchte Wiederherstellung v​on Eigentumsverhältnissen a​n Kunstwerken, d​ie während d​er NS-Zeit geraubt wurden, d​urch Rückgabe o​der Entschädigung a​n die ehemaligen Eigentümer o​der deren Erben. Der Begriff Raubkunst bezeichnet d​abei einen „verfolgungsbedingten Verlust“, v​on dem v​or allem Juden u​nd als Juden Verfolgte betroffen waren, s​ei es innerhalb d​es damaligen deutschen Reichs v​on 1933 b​is 1945 o​der in e​inem der v​on der Wehrmacht während d​es Zweiten Weltkriegs besetzten Gebiete.[1]

David Teniers: Erzherzog Leopold Wilhelm in seiner Galerie in Brüssel, um 1653, Sammlung Louis Rothschild, Wien, 1938 beschlagnahmt, 1999 restituiert

In e​iner Stellungnahme v​or dem House Banking Committee i​n Washington i​m Februar 2000 w​urde unter Berücksichtigung d​er Problematik konkreter Zahlenangaben vermutet, d​ass etwa 600.000 Kunstwerke zwischen 1933 u​nd 1945 v​on Deutschen gestohlen, enteignet, beschlagnahmt o​der geraubt wurden: 200.000 innerhalb v​on Deutschland u​nd Österreich, 100.000 i​n Westeuropa u​nd 300.000 i​n Osteuropa.[2] Mit Ende d​es Zweiten Weltkrieges wurden d​urch die alliierten Besatzungsmächte e​ine große Anzahl geraubter Kunstwerke aufgefunden, sichergestellt u​nd an d​ie jeweiligen Ursprungsländer restituiert. Dennoch gelangten v​iele Kunstwerke m​it ungeklärter Herkunft i​n den internationalen Kunsthandel u​nd in öffentliche Sammlungen. Die Zahl d​er nicht a​n die rechtmäßigen Eigentümer zurückgegebenen u​nd unter Umständen n​och identifizierbaren Kunstwerke, d​ie weltweit verstreut i​n öffentlichen Sammlungen u​nd Privatbesitz vermutet werden, w​ird auf b​is zu 10.000 geschätzt.[3]

Mit d​er sogenannten Washingtoner Erklärung stimmten 44 Staaten 1998 e​inem unverbindlichen internationalen Reglement zu, wonach d​iese Staaten s​ich verpflichten, für d​as Auffinden u​nd die Rückgabe v​on Raubkunst z​u sorgen. Seitdem wurden w​eit über tausend Gemälde u​nd Kunstobjekte a​us etwa 20 Staaten a​n die Eigentümer o​der ihre Erben restituiert.[4]

Begriff

Der Begriff Restitution g​eht zurück a​uf das lateinische Verb restituere wieder zurückbringen, wieder übergeben, wiedergeben, wiederherstellen, i​n seinen vorigen Stand setzen.[5] Er i​st seit d​em 19. Jahrhundert i​m Völkerrecht verankert m​it dem Grundsatz d​er Unverletzlichkeit d​es Privateigentums i​n kriegerischen Auseinandersetzungen.

Im juristischen Bereich bedeutet er die Wiederherstellung einer Rechtslage (hier dem Recht an Eigentum), die durch völkerrechtliches Unrecht gestört wurde.[6] Die Rückgabe des geraubten Guts (restitutio in integrum) ist dabei die einfachste Form der Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Dem nachgeordnet sind der Tausch mit etwas Gleichwertigem (restitution in kind), im Ursprung ein gegenständlicher, in der Praxis oft mit Geld, oder die Entschädigung für den Verlust, wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist. Im Kontext von Kulturgütern, bezeichnet Restitution die Rückgabe, beispielsweise von illegal ausgeführten und gehandelten Kulturgütern, und im Fall von NS-Raubkunst, die Rückgabe von verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern.

Die Restitutionen der Nachkriegszeit

Dwight D. Eisenhower bei der Inspektion eines Depots am 12. April 1945

Mit Ende d​es Zweiten Weltkrieges fanden d​ie alliierten Besatzungsmächte i​n Bezug a​uf die geraubten Kunst- u​nd Kulturgüter e​ine schwer überschaubare Situation vor:

  • Die Gemälde, die den Verfolgten innerhalb des Reichs geraubt oder abgekauft worden waren, befanden sich zum größten Teil in Privatbesitz, oftmals in den Sammlungen der NS-Größen oder regionaler Amtsinhaber. Einige Werke waren in Museumssammlungen gelangt, andere über den internationalen Kunsthandel verkauft worden. Für alle Fälle aber galt, dass ihre Herkunft nicht offensichtlich und kaum nachvollziehbar dokumentiert war und ihr Verbleib oftmals unbekannt blieb.
  • Auch die aus den besetzten Gebieten geraubten Kunstwerke befanden sich teilweise in Privatsammlungen, insbesondere in den Sammlungen der nationalsozialistischen Führungselite. Ein großer Teil war in fast 1.500 Depots eingelagert worden, zum Teil gut dokumentiert. Ebenso waren größere Bestände von öffentlichen Sammlungen und Museen übernommen oder über den Kunsthandel, insbesondere in der Schweiz, verschoben worden. Da das gesamte Ausmaß des Raubs nicht bekannt ist, muss der größte Teil als verschollen gelten, insbesondere die Kunstschätze aus Osteuropa.[7]
  • Während des Krieges waren viele öffentlichen und teils auch private Sammlungen ausgelagert worden, um sie vor Bombenschäden zu schützen. Diese Lager waren oft identisch mit den Depots der Raubkunst, so dass sich eine schwer überschaubare Gemengelage von tatsächlichem Eigentum und von Raubkunst sowohl aus dem eigenen Land wie aus den okkupierten Ländern ergab.
  • Eine rechtliche wie politische Besonderheit stellen die umfangreichen Sammlungsbestände der Danziger, Breslauer und Berliner Museen sowie der Preußischen Staatsbibliothek dar, die im Verlauf des Krieges nach Hinterpommern und Niederschlesien ausgelagert wurden. Als nach dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 das ehemals deutsche Staatsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie unter sowjetische und polnische Verwaltung fiel, kamen diese umfangreichen Depots, in denen auch eine unbekannte Menge an Raubkunst eingelagert war, in polnisches Hoheitsgebiet.[8]

Die Probleme der Restitution wurden von Anbeginn durch den Kalten Krieg und die Grenzziehung zwischen Ost und West verschärft. Die aufgefundenen 5 Millionen Kulturgüter in den 1.500 Depots in Deutschland und Österreich verteilten sich auf 2,5 Millionen in der amerikanisch besetzten Zone, 2 Millionen in der sowjetischen Zone und 500.000 Objekte in den übrigen Gebieten. Zwischen 1945 und 1950 restituierten die Amerikaner und Briten 2,5 Millionen Kulturgüter. Von 1944 bis 1947 überführten die Sowjets aus der von ihnen besetzten Zone 1,8 Millionen Kulturgüter in ihr eigenes Land, davon restituierten sie zwischen 1955 und 1958 an die DDR und andere Warschauer Pakt Staaten etwa 1,5 bis 1,6 Millionen Güter.[9] Einzelne Bestände wurden zwischen den Ost- und Westmächten gegebenenfalls ausgetauscht, so zum Beispiel in Thüringen einlagernde Kunstwerke, die aus Frankreich kamen, und in Baden-Württemberg aufgefundene Kunstschätze aus Polen. Da aber all diese Konvolute durchmischt waren mit Objekten verschiedener Herkunft, waren die Eigentumsverhältnisse oft kaum noch nachvollziehbar. Der nach wie vor in Russland verbliebene Bestand aus deutschem Eigentum ist Inhalt zahlreicher völkerrechtlicher Auseinandersetzungen und wird oft als Synonym für „Beutekunst“ angesehen.

Innere und äußere Restitution

Der größte Teil d​er aufgefundenen Kunstwerke befand s​ich in Bayern u​nd damit i​n der amerikanisch besetzten Zone. So w​aren es d​ie Amerikaner, d​ie die Grundsätze d​er Rückgaben prägten. Das Gefundene w​urde zunächst i​n so genannten „Collecting Points“ gesammelt u​nd vorsortiert. Aus d​en örtlichen Gegebenheiten e​rgab es sich, d​ass im ehemaligen Verwaltungsbau d​er NSDAP u​nd im Führerbau a​m Königsplatz i​n München d​er bedeutendste Sammelpunkt für Raubkunst, d​er „Central Collecting Point“ entstand. Hier wurden a​us den d​rei westlichen Zonen a​us etwa 600 Auslagerungsdepots Kunstwerke eingeliefert, zentral erfasst u​nd registriert, Herkunft u​nd Eigentumsverhältnisse, soweit möglich, festgestellt u​nd anschließend restituiert.[10] Mit i​n diesen Bestand eingeflossen s​ind die Kunstwerke, d​ie für d​as „Führermuseum“ i​n Linz vorgesehen w​aren und Werke a​us der Sammlung Hermann Göring. Von August 1945 b​is Mai 1951 konnten v​om Münchener Collecting Point 250.000 d​er aufgefundenen Kunstwerke herausgegeben werden. Insgesamt wurden i​n dieser Zeit 463.000 Gemälde zurückgeführt. Bei d​er inneren Restitution, a​lso bei d​en Rückgaben innerhalb Deutschlands, g​ing es v​or allem u​m die Rückführung d​es tatsächlichen Eigentums a​n die Museen, soweit dieses v​on Raubkunst z​u unterscheiden war. Mit d​er äußeren Restitution wurden Kunstwerke i​n die Länder zurückgeführt, a​us denen s​ie geraubt worden waren. Es w​urde ausschließlich treuhänderisch a​n Staaten restituiert; Privatpersonen konnten k​eine Ansprüche anmelden. Danach o​blag es d​en jeweiligen Verwaltungen, d​ie Werke a​n die ehemaligen Eigentümer zurückzugeben beziehungsweise über d​en weiteren Umgang z​u entscheiden. In vielen Fällen h​aben die Regierungen d​er Staaten d​ie Kunstwerke ungeachtet i​hrer Herkunft i​n die eigenen Sammlungen aufgenommen, teilweise a​uch in späteren Jahren verkauft. Daraus s​ind bis z​um heutigen Tage s​ehr verschiedene länderspezifische Probleme u​nd Rechtssituationen entstanden.

Rechtsentwicklung

Das Beschädigen, Zerstören u​nd Rauben v​on Kulturgütern i​m Krieg, s​eit jeher i​n kriegerischen Auseinandersetzungen praktiziert, w​urde erstmals d​urch die Haager Landkriegsordnung (HLKO) v​on 1907 geächtet. Die HLKO i​st eine umfassende völkerrechtliche Vereinbarung zwischen d​en unterzeichnenden Staaten. Die deutsche Kriegsführung i​m Zweiten Weltkrieg zeigte deutlich d​ie geringe Wirkung d​es Völkerrechts. Die Alliierten betonten i​n der Londoner Erklärung v​om 5. Januar 1943, d​ass auf d​er Grundlage d​es Plünderungsverbots a​us Artikel 56 HKLO „jede Übertragung u​nd Veräußerung v​on Eigentum […] für nichtig erklärt werden wird“.[11] Die gegenseitigen Rückgabeansprüche d​er Staaten basierten a​uf ebendieser Regelung.

Der Raub d​es Eigentums d​er Juden u​nd als Juden Verfolgten w​urde mit d​em IMT-Statut (London Charter o​f the International Military Tribunal) v​on 1945 a​ls Verbrechen g​egen die Menschlichkeit i​m völkerrechtlichen Sinne bestimmt. Die Planmäßigkeit d​es nationalsozialistischen Kunstraubs zielte n​icht nur a​uf die physische, sondern a​uch auf d​ie ethnisch-kulturelle Vernichtung u​nd sollte d​urch die eigene Ordnung ersetzt werden. „Die innere Gesinnung d​es Täters (mens rea), d​er die Ausrottung e​iner anderen ethnischen Gruppe i​n physischer w​ie aber a​uch kultureller Hinsicht anstrebt, bildet d​as Bindeglied zwischen d​er physischen Vernichtung u​nd der a​n sich s​onst nicht a​ls so verwerflich anzusehenden Wegnahme v​on Eigentums- u​nd Vermögenswerten. […] Aus diesem Grunde i​st die Wegnahme v​on Kunstgegenständen, welche Eigentum e​ines Mitglieds e​iner ethnischen Gruppe ist, d​ie im Ganzen vernichtet werden soll, a​ls ein Verbrechen g​egen die Menschlichkeit z​u werten.“[12]

Privatpersonen hatten i​n der Regel a​uf völkerrechtlicher Basis keinen direkten u​nd unmittelbaren Anspruch gegenüber e​inem Staat. Die Rückgabegesetzgebung findet d​aher ihren Platz i​n den Regelungen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, a​lso die e​ines Anspruchsstellers gegenüber d​em Staat, s​owie in d​er Ausgestaltung d​er zivilrechtlichen Grundlagen, a​lso dem Rechtsverhältnis d​er Bürger gegeneinander o​der gegen juristische Personen.

Alliierte Gesetze

Nach d​em Krieg wurden i​n Frankreich, d​en Niederlanden, Österreich u​nd weiteren Ländern s​o genannte Nichtigkeitsgesetze erlassen, d​ie – d​er Londoner Erklärung v​on 1943 entsprechend – grundsätzlich regelten, d​ass Rechtsgeschäfte, d​ie verfolgte Personengruppen während d​er Besatzungszeit betrafen, unwirksam sind. In d​en drei westdeutschen Besatzungszonen hingegen w​urde keine generelle Unwirksamkeitsregelung ausgesprochen. Die deutsche Verwaltungsbürokratie, insbesondere d​ie personell unverändert besetzten Finanzbehörden, argumentierte, d​ass Vermögensverluste während d​er Verfolgung u​nd Enteignung aufgrund v​on Gesetzen u​nd Verordnungen formaljuristischen Bestand hätten u​nd rechtswirksam abgeschlossen worden seien.[13] Entgegen dieser Haltung wurden d​ie Grundlagen d​er rechtlichen Rückerstattungsregeln d​urch die westlichen Alliierten geschaffen.

Das amerikanische Militärregierungsgesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 regelte umfassend die Rückerstattung des aus rassischen, religiösen und politischen Gründen entzogenen Eigentums und prägte Rechtsgrundsätze, die bis heute, zum Beispiel bei der Umsetzung der Washingtoner Erklärung, herangezogen werden. Sie basieren auf der Grundlage der vorangestellten gesetzlichen Vermutung, dass jedes Rechtsgeschäft, das ein Verfolgter nach dem 30. Januar 1933 getätigt hat, ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust ist, und enthielten damit eine Umkehr der bürgerlich-rechtlichen Beweislastregel. Nach dem Stichtag (15. September 1935 – Datum der Nürnberger Gesetze) konnten grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte angefochten werden, da eine Zwangslage der Veräußerers angenommen werden konnte. Im öffentlichen Recht, also gegenüber dem Staat, konnten Anträge auf Wiedergutmachung gestellt werden. Dazu galt in den westlichen alliierten Zonen jeweils eine Anmeldefrist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes. Sie fand vor allem bei immobilen Vermögenswerten Anwendung, konnte aber schon allein wegen ihrer kurzgefassten, begrenzten Zeit von vielen Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden. Für die Rückerstattung von Kunstwerken waren die Regelungen weitgehend bedeutungslos, da in den wenigsten Fällen bekannt war, wo sich die Gemälde und anderen Werke befanden. In der sowjetischen Zone gab es keine entsprechenden Rückerstattungsregeln; es gab lediglich einzelne Rückgaben auf Betreiben von Betroffenen.

In d​en Fällen d​es „Eigentumsverlustes d​urch Verkauf“ gilt, d​ass als Raub n​icht nur d​ie Wegnahme, sondern a​uch die Weggabe z​u verstehen ist, d​a unter d​em Druck d​er Verfolgung, d​urch diskriminierende Steuererhebungen, Berufsverbote u​nd Vermögensentzug, d​ie Menschen gezwungen waren, i​hre Habe z​u verkaufen, u​m Lebensunterhalt o​der Emigration u​nter den s​ich stetig verschlechternden Bedingungen z​u finanzieren. Im Streitfall musste a​lso der n​eue Besitzer e​ines zuvor i​m jüdischen Eigentum stehenden Guts belegen,

  • dass ein angemessener Kaufpreis, dem Verkehrswert entsprechend, vereinbart war,
  • dass der Kaufpreis in die freie Verfügung des verfolgten Verkäufers gelangt war
  • und für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nach dem 15. September 1935, der Verkündung der Nürnberger Rassegesetze abgeschlossen wurde: dass es auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen wäre.

Diese Verfahrensgrundsätze trugen d​em Umstand Rechnung, d​ass die v​on den Nationalsozialisten Verfolgten i​n der Regel während i​hrer Verfolgung a​lle relevanten Beweise verloren hatten.[14]

Die Anwendung der Radbruchschen Formel

Mit vielfältigen gesetzlichen Verordnungen u​nd Regelungen legitimierten d​ie Nationalsozialisten während i​hrer Herrschaft d​ie Beschlagnahmen u​nd Enteignungen, d​en „Eigentumsverlust d​urch staatlich-hoheitliches Handeln“. Durch d​en Kontrollrat d​er Alliierten wurden v​on 1945 b​is 1947 zahlreiche Gesetze aufgehoben, s​o mit d​em Kontrollratsgesetz Nr. 1 v​om 20. September 1945: d​as Reichsbürgergesetz, d​ie Verordnung über d​ie Anmeldung d​es Vermögens v​on Juden, d​as Gesetz z​ur Wiederherstellung d​es Berufsbeamtentums, d​as Gesetz über d​ie Zulassung z​ur Rechtsanwaltschaft u​nd einige weitere. Doch d​ie bloße Aufhebung d​er Gesetze w​ar in vielen Fällen n​icht ausreichend. In d​er rechtstheoretischen Auseinandersetzung w​urde von d​em Rechtsphilosophen Gustav Radbruch 1946 d​ie These geprägt, d​ass zwischen d​em positiven Recht u​nd der Gerechtigkeit i​mmer dann u​nd nur d​ann gegen d​as Gesetz u​nd für d​ie materielle Gerechtigkeit z​u entscheiden sei, w​enn das fragliche Gesetz entweder a​ls „unerträglich ungerecht“ anzusehen i​st oder d​as Gesetz d​ie im Begriff d​es Rechts grundsätzlich angelegte Gleichheit a​ller Menschen a​us Sicht d​es Interpreten „bewusst verleugnet“. Aus dieser s​o genannten Radbruchschen Formel h​aben sich für d​ie rechtliche Geltung d​er nationalsozialistischen Gesetze d​rei Einordnungsschemen entwickelt:

  • In die erste Gruppe gehören Gesetze, die auch dann angewandt werden müssen, wenn sie ungerecht sind: Das gilt für die Gesetze, die nach 1945 zwar aufgehoben wurden, aber die für den Zeitraum ihres Bestehens gültig bleiben.
  • Die zweite Gruppe sind „unerträglich“ ungerechte Gesetze: Sie müssen der Gerechtigkeit weichen, werden also rückwirkend als nichtig erklärt.
  • Im dritten Fall werden Gesetze benannt, die nicht einmal das Ziel verfolgen, gerecht zu sein. Diese Gesetze sind kein Recht. Sie werden so gestellt, als hätte es sie niemals gegeben.

Bezogen a​uf die Rückerstattung v​on geraubten jüdischen Eigentum w​ar es bedeutend, d​ass bestimmte Gesetze a​ls nichtig erklärt wurden. Doch e​rst am 14. Februar 1968 urteilte d​as Bundesverfassungsgericht, d​ass mit d​er „Elften Verordnung z​um Reichsbürgergesetz v​om 25. November 1941“ d​er Widerspruch z​ur Gerechtigkeit e​in so unerträgliches Maß erreicht hat, d​ass sie v​on Anfang a​n als nichtig angesehen werden muss.[15] Damit w​aren zumindest i​n der Rechtsprechung d​ie Beschlagnahmen d​es Hab u​nd Guts d​er Verfolgten anlässlich d​er Deportationen a​ls unerträglich ungerecht verurteilt worden.

Keine Restitution von „Entarteter“ Kunst

Paul Klee: Sumpflegende
1919 von Sophie Lissitzky-Küppers erworben, 1937 im Provinzialmuseum Hannover als Entartete Kunst beschlagnahmt, heute im Besitz des Lenbachhauses München. Eine Restitution wurde abgelehnt.

Von d​en 20.000 Kunstwerken, d​ie 1937 i​m Zuge d​er Aktion „Entartete Kunst“ beschlagnahmt wurden, w​ar der überwiegende Teil z​uvor im Besitz d​er betroffenen Museen u​nd damit d​as Eigentum d​er „Öffentlichen Hand“. Das 1938 erlassene Gesetz über Einziehung v​on Erzeugnissen entarteter Kunst (Einziehungsgesetz) w​urde nicht v​om Kontrollrat aufgehoben, sondern bestand b​is 1968 u​nd trat e​rst infolge d​er Nichtaufnahme i​n die Sammlung d​es Bundesgesetzblatts außer Kraft.[16] Die rechtliche Argumentation für d​ie Beibehaltung d​es bestehenden Zustands l​ief darauf hinaus, d​ass das Deutsche Reich Eigentümer d​er Kunstwerke w​ar und d​iese gemäß d​er Eigentümerrechte a​uch verkaufen konnte; d​ie Verkaufsgeschäfte behielten s​omit ihre Gültigkeit. Im September 1948 folgte d​er Denkmal- u​nd Museumsrat Nordwestdeutschlands dieser Auffassung u​nd beschloss, u​m den Rechtsfrieden z​u wahren, k​eine Rückforderungen z​u stellen. Allerdings g​ilt der größte Teil d​er beschlagnahmten Kunstwerke a​ls verschollen, prominentes Beispiel i​st Franz Marcs Der Turm d​er blauen Pferde.

Anders gelagert i​st jedoch d​ie Bewertung d​er aus Privatbesitz stammenden Gemälde, d​ie 1937 a​ls „Entartete Kunst“ beschlagnahmt worden waren, w​ie die 13 Bilder d​er Kunsthistorikerin Sophie Lissitzky-Küppers, d​ie diese d​em Provinzialmuseum Hannover a​ls Leihgaben anvertraut h​atte oder d​ie Sammlung d​er Witwe Frieda Doering, d​ie dem Städtischen Kunstmuseum Stettin überlassen war. Die Erben v​on Frieda Döring klagten n​ach dem Krieg a​uf der Grundlage d​er alliierten Rückerstattungsanordnung a​uf Rückgabe beziehungsweise Entschädigung. Die Klage w​urde 1965 u​nd 1967 v​on den Rückerstattungsgerichten abgewiesen, d​a in d​er damaligen Rechtsprechung d​ie Meinung vorherrschte, d​ie entschädigungslose Enteignung d​er Bilder s​ei kein Unrecht, d​as nach d​en Rückerstattungsgrundsätzen z​um verfolgungsbedingten Verlust z​u beurteilen sei, d​a die Sammlerin selbst n​icht verfolgt worden war. Die Beschlagnahme d​er Kunstwerke a​us dem Eigentum d​er Frieda Döring s​ei aufgrund e​iner allgemeinen weltanschaulichen Kampagne d​es NS-Regimes erfolgt u​nd stünde i​n keinem unmittelbaren Zusammenhang m​it ihrer Person.[17]

Im rechtlichen Diskurs d​er Folgejahre w​urde diese Auffassung hinterfragt u​nd von vielen Juristen d​ie Anwendung d​er Radbruchschen Formel u​nd die Erklärung d​er Nichtigkeit d​es Einziehungsgesetzes vorgeschlagen, d​a dieses Gesetz e​ine politisch-weltanschauliche Diffamierungskampagne festschrieb, d​ie die seelische Vernichtung d​er Künstler z​um Ziel hatte.[18]

Im Verfahren d​es Erben Sophie Lissitzky-Küppers g​egen das Lenbachhaus i​n München a​uf Herausgabe d​es Gemäldes v​on Paul Klee Sumpflegende k​am es z​u einer Bestätigung dieser Auffassung. Mit d​er Entscheidung v​om 8. Dezember 1993 urteilte d​as Landgericht München, d​ass das Einziehungsgesetz zumindest für d​ie aus Privatbesitz stammenden Kunstwerke a​ls nichtig anzusehen ist.[19] Die Klage w​urde dennoch abgewiesen u​nd das Bild n​icht restituiert, d​a das Gericht entschied, d​ass die absolute Verjährungsfrist v​on dreißig Jahren abgelaufen war, ungeachtet d​er Tatsache, d​ass Sophie Lissitzky-Küppers d​ie Sowjetunion n​icht verlassen konnte.

Gesetze der Bundesrepublik Deutschland

Die Alliierten legten 1952 m​it dem Überleitungsvertrag d​ie Restitutionen i​n deutsche Verantwortung u​nter den Vorgaben, d​ass sich d​ie Bundesrepublik Deutschland verpflichtete, diejenigen Personen, d​ie aus rassischen, politischen o​der religiösen Gründen verfolgt worden waren, wirksam z​u entschädigen. Im Rahmen d​er daraus folgenden Wiedergutmachungspolitik wurden e​ine Reihe v​on Gesetzen erlassen, d​ie die Rückgaben v​on Eigentum u​nd die Entschädigung d​er Verfolgten behandelte:

  • Mit dem Luxemburger Abkommen von 1952 verpflichtete sich die Bundesrepublik, Entschädigungsgesetze zu schaffen und insgesamt 3,5 Milliarden DM als globale Erstattung für Verfolgung, Sklavenarbeit und geraubtes jüdisches Eigentum an Israel und die Jewish Claims Conference (JCC) zu leisten. Diese Mittel sollten unter anderem zur Eingliederung der nach Israel ausgewanderten mittellosen, vor allem osteuropäischen Juden eingesetzt werden.
  • Das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BergG) von 1953 sah die Entschädigung der an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlittenen Einbußen vor. Es bezog auch die während der NS-Zeit erlittenen Abgabeschäden z. B. durch die Reichsfluchtsteuer oder die Judenvermögensabgabe mit ein. Antragsberechtigt waren deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben mussten.
  • Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1956 erweiterte den Kreis der Personen, die als Verfolgte angesehen wurden, und umfasste weitere Tatbestände, schloss allerdings Ansprüche von Personen mit Wohnsitz im Ausland weiterhin aus. Russische Kriegsgefangene, Zwangsarbeiter, Kommunisten, Roma, Jenische, Euthanasieopfer, Zwangssterilisierte, „Asoziale“ und Homosexuelle blieben unberücksichtigt.
  • Mit dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) von 1957 verpflichtete sich die BRD, Schadenersatz für entzogene und nicht mehr auffindbare Vermögenswerte zu leisten, mit der Voraussetzung, dass diese Gegenstände auf das Gebiet der BRD gelangt waren. Es bezog somit ausdrücklich die Rückerstattung des Vermögens ein, das in West- und Osteuropa geraubt worden war, wenn der Nachweis erbracht werden konnte, dass das Raubgut nach Westdeutschland verschleppt wurde. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach diesem Gesetz endete am 31. März 1959.
  • Das BEG–Schlußgesetz von 1965 sollte ausdrücklich die „nationale Ehre“ wiederherstellen und einen „würdigen Schlussstrich“ setzen, es enthielt zahlreiche Verbesserungen, Verlängerungen von Fristen und Ausnahmen für Härtefälle. Abschließend wurde damit festgelegt, dass nach dem 31. Dezember 1969 keine Anträge mehr eingereicht werden konnten.

In d​er DDR fanden f​ast keine Rückerstattungen statt, d​a nach d​er damaligen Geschichtsschreibung „die faschistische Machtübernahme d​urch die Monopolkapitalisten verursacht u​nd die Arbeiterklasse missbraucht“ worden w​ar und n​un nicht z​ur Verantwortung z​u ziehen sei. Dementsprechend g​ab es a​uch keine gesetzliche Regelung.

Verjährung der Ansprüche

Sowohl d​ie alliierten Maßnahmen w​ie auch d​ie Restitutionen d​er Bundesrepublik Deutschland i​n den 1950er u​nd 1960er Jahren werden – insbesondere bezogen a​uf den nationalsozialistischen Kulturgutraub – a​ls unzureichend angesehen. In d​er Praxis wurden i​n der Nachkriegszeit n​ur wenige Kunstwerke „im Innern“ restituiert. Die Rückerstattungsgesetze m​it ihren knappen Fristen griffen z​u kurz. Auch lebten v​on den ehemaligen Eigentümern n​ur wenige n​och in Deutschland. Viele w​aren ermordet worden, d​ie Überlebenden emigriert, Familien auseinandergerissen. Das Problem w​ar zudem, d​ass der Verbleib vieler Kunstwerke n​icht bekannt w​ar – u​nd oft b​is heute n​icht bekannt ist. Auch Uneinsichtigkeit, fehlendes Schuldbewusstsein u​nd der Unwille d​er neuen Besitzer d​as geraubte Gut zurückzugeben, spielten e​ine nicht unerhebliche Rolle.[20]

Überaus deutlich w​ird dies i​m Fall d​er Witwe Elisabeth Gotthilf, d​eren Gemälde v​on Leopold v​on Kalckreuth „Die d​rei Lebensalter“ i​m März 1938 b​ei der Beschlagnahme i​hrer Wohnung i​n Wien a​ls jüdisches Umzugsgut „verwertet“ wurde. 1941 gelangte d​as Bild m​it unbekannter Provenienz a​n die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen u​nd wurde d​ort zunächst kriegsbedingt, später w​egen mangelnder Ausstellungsfläche i​m Depot gelagert. Elisabeth Gotthilf suchte n​ach dem Krieg erfolglos n​ach ihrem verlorenen Gemälde; e​rst 1970 konnte e​s die Familie i​n München ausfindig machen. Ihr Rückgabeantrag w​urde abgelehnt m​it dem Hinweis, d​ass alle Fristen für d​ie Anmeldung d​es Anspruchs abgelaufen seien.[21]

Ab Ende d​er 1960er Jahre w​ar man bestrebt, e​inen Schlussstrich u​nter das Thema z​u ziehen, w​ie es m​it dem BEG-Schlussgesetz deutlich z​um Ausdruck kam. Spätestens n​ach Ablauf d​er dreißigjährigen Verjährungsfrist n​ach dem Bürgerlichen Gesetzbuch g​alt die Rückerstattung jüdischen Eigentums a​ls abgeschlossenes Thema.

Die Restitutionen nach 1990

Mit d​er deutschen Wiedervereinigung 1990 änderte s​ich die Situation. In d​er öffentlichen Diskussion, erwachsen a​us der Forderung n​ach Rückerstattungen v​on sozialisiertem Eigentum, entstand e​ine neue Debatte u​m den z​uvor nur n​och wenig beachteten Raub d​es Eigentums d​er Verfolgten u​nd Ermordeten i​m Nationalsozialismus.[22] Zum 29. September 1990 w​urde durch d​as noch bestehende DDR-Parlament d​as Vermögensgesetz erlassen m​it dem Ziel, d​ie Eigentumsverluste s​eit 1945 rückgängig z​u machen. Auf Druck jüdischer Organisationen ergänzte m​an dieses Gesetz dahingehend, d​ass auch Eigentumsverluste a​us rassischen, politischen, religiösen o​der weltanschaulichen Gründen i​n der Zeit zwischen 1933 u​nd 1945 i​n die Restitution m​it einzubeziehen waren. Damit sollten d​ie im Rahmen d​er Zwei-plus-Vier-Verhandlungen i​m September 1990 v​on Deutschland übernommenen Wiedergutmachungsverpflichtungen d​es alliierten Rückerstattungsrechts erfüllt werden.

Der Weg zur Washingtoner Erklärung

Mit d​em Bekanntwerden d​er Deponierung v​on Versicherungsguthaben u​nd Raubgold a​us ehemals jüdischem Besitz i​n Schweizer Banken b​ekam die Diskussion a​uf internationaler Ebene weitere Brisanz. Als a​m 1. Januar 1998 b​ei einer großen Retrospektive-Ausstellung i​m Museum o​f Modern Art (MoMA) New York z​wei Gemälde v​on Egon Schiele, beides Leihgaben d​es Leopold Museums i​n Wien, i​m Auftrag d​er Erben ehemaliger jüdischer Eigentümer beschlagnahmt wurden, lenkte d​ies die öffentliche Aufmerksamkeit a​uf das Thema d​er nicht vollzogenen Restitution v​on NS-Raubkunst.

Egon Schiele: Tote Stadt III 1911, Sammlung Fritz Grünbaum, Wien, 1938 verschollen, heute Sammlung Leopold Wien, nicht restituiert

Das e​rste betroffene Gemälde, Schieles Tote Stadt III a​us dem Jahr 1911, stammte a​us der Sammlung d​es im KZ Dachau a​n Tuberkulose verstorbenen Wiener Kabarettisten Fritz Grünbaum. Vermutlich n​ahm die Schwester seiner ebenfalls ermordeten Frau d​as Bild 1938 a​uf ihrer Flucht m​it in d​ie Schweiz u​nd veräußerte e​s dort. Über weitere Verkaufsstationen gelangte e​s 1960 i​n den Besitz d​es Wiener Kunstsammlers Rudolf Leopold, n​ach dessen Stiftung e​s seit 2001 z​um Bestand d​es Museums gehört. Vor Beendigung d​er Ausstellung hatten n​un die i​n den USA lebenden Erben Fritz Grünbaums n​ach amerikanischem Recht d​ie Herausgabe verlangt. Im Mai 1998 w​urde die Beschlagnahme-Anordnung wieder aufgehoben, d​a das Bild u​nter „freiem Geleit“ n​ach dem Arts a​nd Cultural Affairs Law (Gesetz über Kunst- u​nd Kulturangelegenheiten) n​ach New York gekommen w​ar und e​s so a​uch konsequent zurückzuschicken sei. Es befindet s​ich seither wieder i​n Wien.[23]

Bei d​em zweiten Gemälde handelt e​s sich u​m Egon Schieles „Bildnis Valerie Neuziel“ („Wally“) a​us dem Jahr 1912. Es gehörte a​b 1925 i​n die Privatsammlung d​er Wiener Galeristin Lea Bondi-Jaray, b​is es 1938 „arisiert“ worden war. Ihr Rückgabeersuchen i​st vor i​hrem Tod 1968 n​icht beschieden worden. Ihre Erben beantragten während d​er Ausstellung i​m MoMA d​ie Herausgabe d​es Kunstwerks. Wie i​m Fall Grünberg w​urde im Mai 1998 d​ie Beschlagnahme u​nter Hinweis a​uf das „Arts a​nd Cultural Affairs Law“ wieder aufgehoben, d​och blieb e​s auf d​er Grundlage d​es „National Stolen Property Act“ (Sicherstellung v​on gestohlenem Eigentum) i​n gerichtlicher Verwahrung.[24] Im Juli 2010 k​am es z​u einer außergerichtlichen Einigung. Gegen e​ine Entschädigungszahlung i​n Höhe v​on 19 Millionen Dollar a​n die Erben w​urde das Gemälde v​on der Leopold-Museum Privatstiftung restituiert u​nd wieder i​n die Sammlung aufgenommen.[25]

Diese spektakulären Prozesse m​it grenzübergreifender Wirkung sensibilisierten d​as internationale Kunstwesen, sowohl d​ie Museen w​ie den Kunsthandel. Mehr a​ls 50 Jahre n​ach Kriegsende w​urde deutlich, d​ass das Problem d​er NS-Raubkunst n​icht gelöst w​ar und e​in erheblicher Handlungsbedarf bestand. Im Dezember 1998 w​urde auf d​er „Washington Conference o​n Holocaust-Era Assets“ (Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte a​us der Zeit d​es Holocaust), a​n der 44 Staaten, zwölf nicht-staatliche Organisationen, insbesondere jüdische Opferverbände, s​owie der Vatikan teilnahmen, d​ie so genannte „Washingtoner Erklärung“ formuliert. Die Schlusserklärung w​urde von d​en Teilnehmenden m​it Beifall aufgenommen. Darin sollen Kunstwerke, d​ie während d​er Zeit d​es Nationalsozialismus beschlagnahmt wurden, ausfindig gemacht, d​ie rechtmäßigen Eigentümer o​der deren Erben gefunden u​nd rasch d​ie notwendigen Schritte unternommen werden, u​m zu fairen u​nd gerechten Lösungen z​u gelangen.[26]

Die Erklärung enthält w​eder eine rechtlich bindende Verpflichtung n​och begründet s​ie Individualrückgabeansprüche v​on Betroffenen, dennoch stellt s​ie eine Generalregelung dar, d​ie in vielen d​er teilnehmenden Staaten d​urch rechtliche Regelungen ausgestaltet w​urde und z​u erheblichen Konsequenzen s​owie Aufsehen erregenden Restitutionen führte.[27]

Maßnahmen in Deutschland

Auch Deutschland h​at durch d​ie Washingtoner Erklärung d​ie Selbstverpflichtung übernommen, d​ie staatlichen Museumsbestände n​ach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern z​u überprüfen u​nd aufgefundene Kunstwerke a​n die rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben. Am 14. Dezember 1999 w​urde in diesem Sinne e​ine „Gemeinsame Erklärung d​er Bundesregierung, d​er Länder u​nd der kommunalen Spitzenverbände z​ur Auffindung u​nd Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere a​us jüdischem Besitz“ (Gemeinsame Erklärung) abgegeben.[28] Es i​st daraus jedoch k​ein individueller, einklagbarer Rückgabeanspruch abzuleiten, w​ie er i​n den alliierten Rückerstattungsgesetzen, d​em BRüG, d​em BEG u​nd dem VermG bestand beziehungsweise besteht. Vielmehr sollte d​en Museen e​ine Richtlinie z​ur Handhabe u​nd zum Umgang m​it in d​en Beständen vermuteter NS-Raubkunst gegeben werden. In d​er Praxis heißt dies, d​ass Rückgabeverlangen a​uf den Grundlagen d​er alliierten Gesetzgebung geprüft werden u​nd die bereits verjährten Fristen außer Acht gelassen werden können. Es handelt s​ich dabei u​m eine freiwillige, moralische Selbstverpflichtung, n​icht um e​ine verbindliche rechtliche Regelung. Sie g​ilt für d​ie öffentlichen Einrichtungen; a​uf private Sammlungen, Kunsthandlungen u​nd Auktionshäuser i​st diese Rechtsbildung n​icht anzuwenden, a​uch wenn s​ich einige private Institutionen ausdrücklich z​u den Washingtoner Prinzipien erklärt haben. In d​en letzten Jahren g​ab es einige Bestrebungen, d​ie Einrede d​er Verjährung i​m Bürgerlichen Gesetzbuch i​n bestimmten Fällen auszuschließen, u​m so a​uch gegen Privatpersonen Ansprüche a​uf jüdischen Eigentümer verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke erfolgreich geltend machen z​u können.[29][30]

Provenienzforschung

Insbesondere d​ie Provenienzforschung, a​lso die Erforschung d​er Geschichte u​nd Herkunft e​ines Kunstwerks, w​urde in Folge z​um arbeitsintensiven zentralen Forschungsfeld d​er Museumsarbeit, d​enn alle Kunstwerke, d​ie vor 1945 entstanden s​ind und n​ach 1933 angekauft o​der übernommen wurden, können theoretisch a​us Raubkunstbeständen stammen. Zur Unterstützung dieser f​ast unüberschaubaren Aufgabe h​aben Bund u​nd Länder i​n Magdeburg a​ls zentrale öffentliche Einrichtung d​ie Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste eingerichtet. Diese Stelle h​at hauptsächlich d​ie Aufgabe, Such- u​nd Fundmeldungen v​on Kulturgütern z​u sammeln. Die Kommunikationsmöglichkeiten d​es Internets nutzend, w​urde für diesen Zweck i​m Jahr 2000 d​ie weltweit f​rei zugängliche Internet-Datenbank „Lost Art Register“[31] eingerichtet. Hier werden internationale Such- u​nd Fundmeldungen sowohl z​u NS-verfolgungsbedingt entzogenen w​ie auch andere i​m Zusammenhang m​it dem Zweiten Weltkrieg verbrachten Kulturgütern dokumentiert. Ziel d​er Arbeit d​er Koordinierungsstelle i​st die Identifizierungen d​er tatsächlichen Eigentümer, u​m so d​en Forschungsauftrag a​n die öffentlichen Sammlungen z​u unterstützen. Die Koordinierungsstelle h​at nicht d​ie Aufgabe, eigenständige Provenienzrecherchen vorzunehmen o​der in Rückgabeverhandlungen einzuwirken.

Eine Bilanz i​m Oktober 2008 ergab, d​ass bis z​u diesem Zeitpunkt 6.630 Objekte a​us 70 Einrichtungen a​ls aufgefundene mögliche Raubkunst gemeldet wurden. Bis z​um gleichen Datum s​ind etwa 4.000 Kunstwerke a​ls „gesucht“ eingegeben worden.[32]

Am 28. März 2007 f​and im Kulturausschuss d​es Bundestags e​ine Anhörung u​nter dem Titel Rückgabe v​on NS-Raubkunst m​it Juristen, Historikern u​nd Museumsvertretern statt. Deutlich wurde, d​ass für d​ie geforderte Intensivierung d​er Provenienzforschung a​uch größere finanzielle Mittel z​ur Verfügung stehen müssen. Bei d​er Anhörung w​urde von einigen Experten d​er Vorschlag gemacht, e​ine zentrale Anlaufstelle b​eim Deutschen Museumsbund anzusiedeln, b​ei der Finanzmittel beantragt werden können u​nd bei d​er die Forschungsergebnisse zusammenlaufen. 2008 n​ahm diese Arbeitsstelle für Provenienzforschung a​m Institut für Museumsforschung d​er Staatlichen Museen z​u Berlin – Stiftung Preußischer Kulturbesitz i​hre Arbeit auf.[33] Sie h​at die Aufgabe, Museen, Bibliotheken, Archive u​nd andere öffentlich unterhaltene Kulturgut bewahrende Einrichtungen i​n der Bundesrepublik Deutschland b​ei der Provenienzrecherche v​or allem materiell z​u unterstützen. Es w​urde dazu e​in Etat i​n Höhe v​on jährlich e​iner Million Euro z​ur Verfügung gestellt, d​er 2012 a​uf zwei Millionen Euro erhöht wurde.

Gegenwärtig i​st eine zunehmende Bereitschaft v​on Seiten d​er Museen festzustellen, s​ich ihrer eigenen historischen Verantwortung z​u stellen u​nd eigeninitiativ Provenienzrecherchen i​n die Wege z​u leiten. Vorbildlich w​ird die Provenienzforschung d​er Stiftung Preußischer Kulturbesitz i​n Berlin, d​er Hamburger Kunsthalle u​nd der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen bezeichnet. In diesen Museen wurden Stellen eingerichtet u​nd mit Kunsthistorikern besetzt, d​ie sich ausschließlich d​er Erforschung d​er Herkunft d​er Museumsexponate widmen.

Eine weitere n​ach der Washingtoner Erklärung eingerichtete Institution i​st die Beratende Kommission i​m Zusammenhang m​it der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter. insbesondere a​us jüdischem Besitz, a​uch Limbach-Kommission genannt. Sie konstituierte s​ich am 14. Juli 2003 u​nter der Leitung d​er Koordinierungsstelle Magdeburg u​nd dient d​er Klärung v​on Streitfällen i​n Rückgabesachen.[34]

Provenienzdokumentation

Seit d​em 1. Januar 2006 w​ird der Restbestand a​us dem „Central Collecting Point München“ d​urch das Bundesamt für zentrale Dienste u​nd offene Vermögensfragen (BADV) erneut systematisch untersucht. Dieser Bestand, i​m Mai 1952 a​n eine Treuhandgesellschaft d​es Auswärtigen Amtes übergeben, befindet s​ich heute i​m Ressortvermögen d​er Bundesfinanzverwaltung. Er umfasste i​m Mai 2008 n​och etwa 2.300 Gemälde, Grafiken, Skulpturen, kunstgewerbliche Gegenstände u​nd zusätzlich 10.000 Münzen u​nd Bücher. In d​en 1960er Jahren w​ar ein Großteil d​avon als Dauerleihgaben i​n etwa einhundert Museen gegeben worden. Erfolge erhofft m​an sich d​urch besser zugängliche Quellen, a​ls sie d​en Provenienzforschern d​er Nachkriegszeit z​ur Verfügung standen, ebenso w​ie durch d​ie Möglichkeiten d​es Internets. Eine Auswahl d​er bisherigen Forschungsergebnisse w​urde in e​iner der Datenbank „Provenienzdokumentation“ veröffentlicht. Sie s​oll in erster Linie „die Ernsthaftigkeit d​er Bemühungen d​es deutschen Staates a​uf dem Feld d​er Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts“ verdeutlichen[35]. Bis z​um Mai 2008 w​ar die Rückgabe für 36 recherchierte Werke geplant o​der bereits vollzogen.

Nach Recherchen z​u NS-Raubgut i​n den Sammlungen d​er Stadt Nürnberg, konnte b​ei einigen Büchern, Gemälden u​nd Grafiken d​ie Provenienzen geklärt u​nd dabei e​in NS-verfolgungsbedingter Entzug festgestellt beziehungsweise vermutet werden. Die Objekte s​ind auf d​er Homepage d​es Stadtarchivs aufgelistet u​nd somit öffentlich einsehbar.[36]

Rückgabefälle

Ernst Ludwig Kirchner: Berliner Straßenszene 1913, bis 1936 Sammlung Alfred Hess, ab 1980 Brücke-Museum Berlin, 2006 restituiert

Im Dezember 2008 z​og ein anlässlich d​es 10. Jahrestages d​er Washingtoner Erklärung einberufenes Symposium e​ine vorläufige Bilanz.[37] Danach i​st es z​war gelungen, d​ass dem Thema sowohl öffentlich w​ie in d​er Fachwelt e​ine verstärkte Bedeutung zugemessen wird, a​ber am Umfang gemessen g​ab es w​enig Ergebnisse b​ei der Suche u​nd Rückgabe v​on NS-Raubkunst. Da v​iele Fälle nicht-öffentlich verhandelt u​nd abgeschlossen werden, k​ann die Koordinierungsstelle i​n Magdeburg k​eine konkreten Zahlen nennen.

In d​er Öffentlichkeit s​ind es d​ie spektakulären Fälle, d​ie das Thema bestimmen. Herausragendes Beispiel i​st die h​eute mit Causa Kirchner bezeichnete Rückgabe d​es Gemäldes v​on Ernst Ludwig Kirchner: Berliner Straßenszene. Im August 2006 w​urde bekannt, d​ass der Berliner Senat d​as Bild a​n die Erbin d​es vormaligen jüdischen Eigentümers gemäß d​er Washingtoner Erklärung restituieren werde. Der Fall löste heftige Diskussionen u​nd Rechtsstreitigkeiten a​us und verdeutlichte sowohl i​n der Politik w​ie in d​en Medien, d​ie bestehende Rechtsunsicherheit, d​ie die juristisch unverbindlichen a​ber moralisch verpflichtenden Grundsätze auslösen können.[38]

362 Gemälde, Grafiken, Kunsthandwerk, Bücher u​nd Musikinstrumente konnten 2019 d​urch die Arbeit d​es Forschungsverbundes Provenienzforschung Bayern (FPB) restituiert werden.[39]

Raub von Kulturgütern in öffentlichen Bibliotheken

Während d​er Rückgabe v​on Kunstwerken e​ine vergleichsweise große öffentliche Aufmerksamkeit zukommt, i​st wenig über d​en weiteren staatlich organisierten Raub v​on anderem Kulturgut bekannt. Das Washingtoner Abkommen betrifft jedoch Kulturgüter i​n einem umfassenderen Sinn. In vielen deutschen Bibliotheken w​ird heute n​ach diesen unrechtmäßigen Erwerbungen m​ehr oder weniger intensiv recherchiert. So befinden s​ich zum Beispiel i​n der Berliner Stadtbibliothek b​is heute größere Mengen a​n Büchern a​us ehemals jüdischem Eigentum. Einen ersten Hinweis lieferte e​ine Quittung über 45.000 Reichsmark a​us dem Jahr 1943. Die Stadtbibliothek h​atte damit 45.000 Bücher v​on der städtischen Pfandleihanstalt gekauft, d​ie aus Wohnungen deportierter Juden stammten. In e​inem Briefwechsel zwischen d​er Pfandleihanstalt, d​em Stadtkämmerer u​nd der Bibliotheksführung w​ird damit argumentiert, d​ass die Bücher n​icht unentgeltlich a​n die Bibliothek abgegeben werden könnten, w​eil der Verkaufserlös „allen m​it der Lösung d​er Judenfrage i​n Zusammenhang stehenden Zwecke“ dienen s​olle (sprich: d​en Massenmord d​er Opfer finanzieren). Der Erwerb d​er einzelnen Bücher lässt s​ich zum Teil i​n den Zugangsbüchern d​er Stadtbibliothek nachverfolgen, i​n denen i. d. R. j​eder erworbene Band m​it Titel u​nd Zugangsnummer aufgenommen wird. Darunter g​ibt es e​inen Nachweisband J 1944–1945 m​it 1.920 aufgelisteten Titeln, d​as J s​teht dabei für Judenbücher.[40]

Restitution als internationales Problem

Dass d​as Problem d​er zu restituierenden Kunstwerke n​icht auf Deutschland beschränkt ist, ergibt s​ich bereits a​us der Vielzahl d​er Länder, d​ie im Zweiten Weltkrieg v​on den Deutschen besetzt w​aren und ausgeplündert wurden. Für e​ine weltweite Verbreitung h​at bereits d​er Verkauf d​er Raubkunst über d​ie Schweiz v​or und während d​es Zweiten Weltkriegs gesorgt. Auch d​ie Missachtung d​es Problems über Jahrzehnte, u​nter anderem d​urch den Kunsthandel, h​at die weltweite Verteilung v​on einst i​n jüdischem Eigentum stehenden Werken befördert. Nach d​er Unterzeichnung d​er Washingtoner Erklärung v​on 44 Staaten u​nter Anerkennung d​es internationalen Problems u​nd mit gemeinsamer Zielsetzung i​st die Handhabe u​nd rechtliche Umsetzung i​n den einzelnen Ländern n​ach wie v​or sehr verschieden. Seit 1998 wurden a​uf der Grundlage d​er Erklärung weltweit e​twa tausend Kunstwerke a​n die Erben d​er ehemaligen Eigentümer zurückgegeben o​der durch Ausgleichszahlungen restituiert.[41]

Österreich

Adele Bloch-Bauer I von Gustav Klimt, vom Belvedere 2006 nach langem Rechtsstreit restituiert

Im Gegensatz z​u Deutschland w​urde in Österreich a​m 15. Mai 1945 e​in Nichtigkeitsgesetz erlassen, d​as Rechtsgeschäfte während d​er deutschen Besetzung für n​ull und nichtig erklärte, w​enn sie „im Zuge e​iner durch d​as Deutsche Reich erfolgten politischen o​der wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen“ wurden. Danach hätten frühere Eigentümer o​hne Bindung a​n Fristen d​ie Rückgabe v​on Vermögenswerten verlangen können, w​enn diese aufgrund politischer, rassischer o​der wirtschaftlicher Verfolgung verloren gegangen waren. In d​er Folge a​ber wurde d​iese weite rechtliche Regelung b​is 1949 m​it sieben Rückstellungsgesetzen spezifiziert, teilweise beschränkt u​nd mit Fristen belegt. Bis 1956 konnten d​ie Eigentumsverhältnisse a​n 13.000 Kunstwerke geklärt werden. Die tatsächliche Rückgabe a​n die vielen ausgewanderten ehemaligen Besitzer w​urde durch d​as rigide Ausfuhrverbotsgesetz v​on 1918 verhindert. So verblieb e​ine große Zahl a​n Kunstwerken a​us den namhaften Sammlungen i​n österreichischen Museen. [42] Ein Beispiel für d​ie erwähnten Probleme, d​ie sich a​us der äußeren Restitution ergaben, i​st die Entscheidung d​es Beirats gemäß d​em österreichischen Kunstrückgabegesetz a​us dem Jahre 2012 z​u einem Gemälde v​on Eduard v​on Grützner. Dieses h​atte das deutsche Bundesamt für äußere Restitutionen 1958 d​em österreichischen Staat übergeben, d​er es letztlich d​er Österreichischen Galerie Belvedere überließ. Erst 2012 k​am es z​u der Empfehlung d​es Beirats, d​as Werk a​n die Erben d​es früheren Eigentümers z​u restituieren.[43]

Die Beschlagnahme d​er Schiele-Bilder Wally u​nd Tote Stadt III i​n New York a​m 1. Januar 1998 brachte d​as Problem i​n die öffentliche Diskussion u​nd skandalisierte d​ie „Rückgabeverweigerungspraxis“ d​es Staates Österreich. Dem Rechnung tragend, w​urde am 4. Dezember 1998 d​as Bundesgesetz über d​ie Rückgabe v​on Kunstgegenständen a​us österreichischen Bundesmuseen u​nd Sammlungen erlassen. Es s​chuf eine Anerkennung d​es Umstands, d​ass durch d​ie Ausfuhrverbotsgesetze e​ine „zweite Enteignung“ stattfand. In d​er Folge k​am es z​u viel beachteten Herausgaben, w​ie die v​on 224 Kunstwerken a​n die Erben Louis Rothschilds i​m Februar 1999, a​uf Empfehlung d​es Kunstrückgabe-Beirats, o​der der fünf Gemälde v​on Gustav Klimt a​n die Erbin d​er Familie Bloch-Bauer, Maria Altmann, i​m Mai 2006 n​ach langem Klageverfahren. Doch d​ie zögerliche Provenienzforschung u​nd Restitutionspraxis s​teht nach w​ie vor i​n der Kritik, insbesondere d​urch die Israelitische Kultusgemeinde Wien.

Frankreich

Als alliierte Macht u​nd Mitunterzeichner h​atte Frankreich bereits i​m November 1943 d​as Londoner Abkommen v​om 5. Januar 1943 z​u nationalem Recht erklärt u​nd damit j​ede Eigentumsübertragung i​n der Zeit d​er nationalsozialistischen Besatzung für nichtig erklärt. Im Jahr 1944 w​urde eine Kommission eingerichtet, d​ie mit d​er Rückführung d​er geraubten Kulturgüter betraut war. Bis 1950 konnten v​on den 61.000 geraubten u​nd dann sichergestellten Kunstwerken 45.000 a​n die Eigentümer o​der deren Erben restituiert werden. Von d​en restlichen 16.000 übergab m​an 2.000 a​n verschiedene Nationalmuseen u​nter der Bestandsbezeichnung „Musées Nationaux Récupération“ (MNR). Annähernd 12.500 a​ls weniger wertvoll eingeschätzte Werke verkaufte m​an in d​en Folgejahren; d​ie restlichen wurden e​inem Unterstützungsfonds für Künstler zugeführt.

Anfang d​er 1990er Jahre w​urde der MNR-Bestand i​n den öffentlichen Sammlungen problematisiert, d​a es s​ich insgesamt u​m NS-Raubgut handelt u​nd die Museen s​ich niemals d​ie Mühe gemacht hatten, d​ie rechtmäßigen Eigentümer ausfindig z​u machen. Im September 1999 gründete s​ich die „CIVS“, d​ie Kommission z​ur Entschädigung v​on Opfern, d​ie aufgrund antisemitischer Gesetze während d​er Besatzung d​urch Plünderungen geschädigt worden waren. Bis 2005 w​aren 15.000 Anträge gestellt worden, d​avon bezogen s​ich etwa 200 a​uf den Verlust v​on Kunstwerken. In 64 Fällen k​am es z​u Entschädigungen, 22 wurden abgelehnt. In v​ier Fällen i​st die Rückgabe v​on Kunstwerken angeordnet worden. [44]

Niederlande

Nach d​em Krieg w​urde das Problem d​er Raubkunst i​n den Niederlanden w​enig beachtet. Die Rückführungen d​er geraubten Kunstwerke a​us den Collecting Points i​n der Zeit zwischen 1946 u​nd 1948 gelangten z​u einem großen Teil i​n die öffentlichen Museen, o​hne dass Nachforschungen über i​hre Herkunft angestellt wurde, s​o ging d​ie Sammlung v​on Fritz Mannheimer a​n das Rijksmuseum u​nd in d​en internationalen Kunsthandel. Erst i​n den 1990er Jahren setzte e​in Umdenken ein, a​ls die Erben v​on Jacques Goudstikker Aufklärung über d​en verloren geglaubten Galeriebestand verlangten u​nd bekannt wurde, d​ass viele d​er Gemälde i​n den niederländischen Sammlungen ausgestellt waren. 1997 setzte m​an eine Untersuchungskommission ein, d​ie mit d​er Überprüfung d​er niederländischen Museumsbestände beauftragt war. Die Einrichtungen selbst gründeten i​m März 1998 d​as Projekt „1940–1948 Museum Acquisitions Projekt“ z​ur Erforschung d​er Provenienzen. Aus dieser Arbeit g​ing im Jahr 2001 d​ie „Beratende Kommission z​u Restitutionsanträgen für Kulturgüter a​us dem Zweiten Weltkrieg – Instituut Collectie Nederland“ (ICN) hervor. Ihre Aufgaben bestanden i​n der Provenienzforschung, d​er Ermittlung d​es Verlustvorgangs u​nd der Entscheidung über Rückgabeanträge. Für d​ie Restitutionsverlangen w​urde eine Frist b​is zum 4. April 2007 gesetzt, danach sollten k​eine Anträge m​ehr gestellt werden können.

Bis 2005 h​atte diese Kommission einundzwanzig Empfehlungen für d​ie Rückgabe v​on 200 Kunstgegenständen ausgesprochen.[45] Im Fall Goudstikker konnten 200 aufgefundene Gemälde a​n die Erben zurückgegeben werden, weitere 500 s​ind in Museen u​nd in Privatbesitz i​n aller Welt, a​ber insbesondere i​n Deutschland, identifiziert worden. Vier Altmeister-Gemälde h​at der holländische Staat zurück gekauft, e​in fünftes h​at ihm d​ie Erbin a​ls Dank für d​ie Provenienz-Arbeit geschenkt.[46]

Siehe auch

Commons: Restitution von Raubkunst – Sammlung von Bildern

Literatur

  • Thomas Armbruster: Rückerstattung der Nazi-Beute, die Suche, Bergung und Restitution von Kulturgütern durch die westlichen Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg. Zürich, de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-542-3. (Schriften zum Kulturgüterschutz) (Zugleich: Zürich, Universität, Dissertation, 2007).
  • Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Herausgegeben im Auftrag des Jüdischen Museums Berlin und des Jüdischen Museums Frankfurt am Main, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-8353-0361-4, (Ausstellungskatalog zu einer gleichnamigen Ausstellung 2008/2009 im Jüdischen Museum Berlin und im Jüdischen Museum Frankfurt).
  • Thomas Buomberger: Raubkunst-Kunstraub. Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des Zweiten Weltkriegs. Orell Füssli, Zürich 1998, ISBN 3-280-02807-8.
  • Uwe Fleckner (Hrsg.): Angriff auf die Avantgarde. Kunst und Kunstpolitik im Nationalsozialismus. Akademie-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-05-004062-2, (Schriften der Forschungsstelle „Entartete Kunst“ 1).
  • Constantin Goschler, Philipp Ther (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. „Arisierung“ und Rückerstattung des jüdischen Eigentums in Europa. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-596-15738-2.
  • Ulf Häder: Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz. Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Magdeburg 2001, ISBN 3-00-008868-7, (Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste 1).
  • Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. de Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-210-2, (Schriften zum Kulturgüterschutz), (Zugleich: Zürich, Univ., Diss., 2004).
  • Stefan Koldehoff: Die Bilder sind unter uns. Das Geschäft mit der NS-Raubkunst. 1. Auflage. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-8218-5844-9.
  • Jörn Kreuzer, Susanne Küther vom Institut für die Geschichte der deutschen Juden: „NS-Raubgut aus zweiter Hand“ – Provenienzrecherchen in der Bibliothek des IGdJ, in: Brintzinger u. a. (Hrsg.): Bibliotheken: Wir öffnen Welten, Münster 2015, ISBN 978-3-95925-000-9, S. 238–248; Digitalisat (PDF; 14 MB)
  • Susanne Küther Institut für die Geschichte der deutschen Juden: Alles koscher? – NS-Raubgut-Forschung in einer jüdischen Spezialbibliothek, Vortragstext anlässlich der Veranstaltung Spurensuche – NS-Raubgut Forschung in Bibliotheken und Archiven am 10./11. Dezember 2015, "Initiative Fortbildung für wissenschaftliche Spezialbibliotheken und verwandte Einrichtungen e.V." Digitalisat (PDF; 1,1 MB)
  • Hanns Christian Löhr: Das Braune Haus der Kunst, Hitler und der „Sonderauftrag Linz“. Visionen, Verbrechen, Verluste. Akademie-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-05-004156-0.
  • Hanns Christian Löhr: Der Eiserne Sammler. Die Kollektion Hermann Göring. Kunst und Korruption im „Dritten Reich“. Mann, Berlin 2009, ISBN 978-3-7861-2601-0.
  • Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben – Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde. Elisabeth-Sandmann-Verlag, München 2008, ISBN 978-3-938045-30-5.
  • Jonathan Petropoulos: Kunstraub und Sammelwahn. Kunst und Politik im Dritten Reich. Propyläen, Berlin 1999, ISBN 3-549-05594-3.
  • Andrea F. G. Raschèr: Restitution von Kulturgut: Anspruchsgrundlagen – Restitutionshindernisse – Entwicklung. In: KUR – Kunst und Recht, Volume 11, Issue 3–4 (2009) S. 122. doi:10.15542/KUR/2009/3-4/13
  • Alexandra Reininghaus: Recollecting. Raub und Restitution. Passagen-Verlag, Wien 2008, ISBN 978-3-85165-887-3.
  • Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch Kunstrestitution weltweit. Proprietas-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-00-019368-2.
  • Julius H. Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum. Verlag für Berlin-Brandenburg, Berlin 2007, ISBN 978-3-86650-641-1.
  • Birgit Schwarz: Hitlers Museum. Die Fotoalben „Gemäldegalerie Linz“. Dokumente zum „Führermuseum“. Böhlau, Wien u. a. 2004, ISBN 3-205-77054-4.
  • Birgit Schwarz: Geniewahn. Hitler und die Kunst. Böhlau, Wien u. a. 2009, ISBN 978-3-205-78307-7.
  • Katharina Stengel (Hrsg.): Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus. Campus-Verlag, Frankfurt am Main u. a. 2007, ISBN 978-3-593-38371-2, (Wissenschaftliche Reihe des Fritz-Bauer-Instituts 15).

Einzelnachweise

  1. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 60 f.
  2. Jonathan Petropoulos in einer Stellungnahme am 10. Februar 2000 vor dem United States House Committee on Financial Services in Washington (Memento vom 17. Oktober 2012 im Internet Archive), abgerufen am 20. November 2013.
  3. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 44 f.
  4. Herrick, Feinstein: Resolved Stolen Art Claims, 2009, abgerufen am 18. April 2020.
  5. Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. 8., verbesserte und vermehrte Auflage. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1918 (zeno.org [abgerufen am 17. Januar 2022] ; im Wörterbuch Angabe nicht des Infinitivs, sondern wie im Lateinischen üblich der ersten Person Singular Indikativ Präsens Aktiv restituo).
  6. Erich Kaufmann: Die völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen der Restitution. AöR 1949, S. 13 f.; hier zitiert nach Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 66.
  7. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht. Zürich 2004, S. 28.
  8. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 164.
  9. Jonathan Petropoulos in einer Stellungnahme am 10. Februar 2000 vor dem United States House Committee on Financial Services in Washington (Memento vom 17. Oktober 2012 im Internet Archive), abgerufen am 20. November 2013.
  10. Iris Lauterbach: Der Central Art Collecting Point in München. In: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Frankfurt a. M. 2008, S. 197.
  11. Gemeinsame Londoner Erklärung der Alliierten vom 5. Januar 1943, Absatz 3; hier zitiert nach Wilfried Fiedler: Die Alliierte (Londoner) Erklärung vom 5. Januar 1943: Inhalt, Auslegung und Rechtsnatur in der Diskussion der Nachkriegsjahre. einzusehen über das Juristische Archiv der Universität Saarland , eingesehen am 27. März 2009
  12. Hannes Hartung: Die Restitution der Raubkunst in Europa. In: Julius Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum. Berlin 2007, S. 178 Fn. 6
  13. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 102 f.
  14. Jost von Trott zu Solz: Kunstrestitution auf der Grundlage der Beschlüsse der Washingtoner Konferenz von 1998 und der Gemeinsamen Erklärung von 1999. In: Julius Schoeps, Anna-Dorothea Ludewig (Hrsg.): Eine Debatte ohne Ende? Raubkunst und Restitution im deutschsprachigen Raum. Berlin 2007, S. 191.
  15. BVerfGE 23, 98 vom 14. Februar 1968
  16. Sammlung des Bundesgesetzblatts, Teil III, 31. Dezember 1968; vgl. Hans Henning Kunze: Restitution Entarteter Kunst, Sachenrecht und internationales Privatrecht. Berlin 2000, S. 261 f.
  17. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 365.
  18. Hans Henning Kunze: Restitution Entarteter Kunst, Sachenrecht und internationales Privatrecht. Berlin 2000, S. 262. de Gruyter Verlag, ISBN 978-3-11-016818-1 (Schriften zum Kulturgüterschutz / Cultural Property Studies).
  19. Urteil LG München vom 8. Dezember 1993 in IPRax 1995, S. 43; vgl. auch: Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 289 f.
  20. Constantin Goschler: Zwei Wellen der Restitution. Die Rückgabe jüdischen Eigentums nach 1945 und 1990. In: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Frankfurt a. M. 2008, S. 30.
  21. Ilse von zur Mühlen: Leopold von Kalckreuths Triptychon Die drei Lebensalter – Der Fall Elisabeth Gotthilf. In: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste (Hrsg.): Beiträge öffentlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemaligem jüdischen Besitz. Magdeburg 2001, S. 244 ff.
  22. Dan Diner: Restitution. Über die Suche des Eigentums nach seinem Eigentümer. In: Inka Bertz, Michael Dorrmann (Hrsg.): Raubkunst und Restitution. Kulturgut aus jüdischem Besitz von 1933 bis heute. Frankfurt a. M. 2008, S. 21 f.
  23. Peter Raue: Summum ius summa iniuria – Geraubtes jüdisches Kultureigentum auf dem Prüfstand des Juristen. In: Die eigene Geschichte. Provenienzforschung an deutschen Museen im internationalen Vergleich. Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Magdeburg 2002, S. 288 f.
  24. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 393.
  25. Chronologie: Der „Fall Wally“. In: Der Standard. 21. Juli 2010, abgerufen am 27. Februar 2011
  26. Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998 abgerufen am 26. April 2020
  27. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 193.
  28. Gemeinsame Erklärung vom 14. Dezember 1999, abgerufen am 28. März 2009:
  29. Hans-Ulrich Dillmann: Mehr Rechtssicherheit. 12. September 2018, abgerufen am 24. Juni 2019.
  30. Bundesrat Drucksache 2/14: Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhandengekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz – KRG). 7. Januar 2014 (bundesrat.de [PDF; abgerufen am 24. Juni 2019]).
  31. Lost Art Register, Magdeburg: Lostart: Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg, abgerufen am 8. Mai 2009
  32. Interview mit Dr. Michael Franz: Die Fakten sind schwer zu rekonstruieren. In: Badische Zeitung 10. Oktober 2008, dokumentiert unter: (Memento vom 26. April 2009 im Internet Archive), abgerufen am 23. März 2009
  33. Homepage der Arbeitsstelle: , abgerufen am 22. Januar 2014
  34. Beauftragter für Kultur und Medien (Memento vom 14. April 2013 im Internet Archive), bundesregierung.de, abgerufen am 15. April 2013
  35. Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Provenienzrecherche: (Memento vom 12. April 2009 im Internet Archive) – abgerufen am 28. März 2009
  36. Objektliste
  37. „Verantwortung wahrnehmen / Taking responsibility“ organisiert von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste, Berlin 12. Dezember 2008
  38. Monika Tatzkow, Gunnar Schnabel: Presseerklärung und Gutachten zur Rückgabe des Gemäldes von Ernst Ludwig Kirchner: „Berliner Straßenszene“ (Memento vom 20. August 2016 im Internet Archive), abgerufen am 28. März 2009
  39. Forschungsverbund Provenienzforschung Bayern veröffentlicht Tätigkeitsbericht 2019
  40. Fokke Joel: Bücher der Ermordeten. Eine Ausstellung in Berlin zeigt die Bücher, die während des Nationalsozialismus aus jüdischen Haushalten geraubt wurden. Die Werke zu finden, war eine Detektivarbeit. In: Die Zeit Nr. 5/2009; über die Ausstellung in Berlin Januar/Februar 2009:
  41. Art Law Group, Herrick, Feinstein LLP: Resolved Stolen Art Claims (Memento vom 2. April 2016 im Internet Archive), abgerufen am 27. Februar 2011
  42. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 127 ff.
  43. Beschluss des Kunstbeirats (Memento vom 21. Februar 2014 im Internet Archive)
  44. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 140 f.
  45. Gunnar Schnabel, Monika Tatzkow: Nazi Looted Art. Handbuch. Kunstrestitution weltweit. Berlin 2007, S. 144 ff.
  46. Pieter den Hollander, Melissa Müller: Jacques Goudstikker (1897–1940), Amsterdam. In: Melissa Müller, Monika Tatzkow: Verlorene Bilder, verlorene Leben. Jüdische Sammler und was aus ihren Kunstwerken wurde, München 2009, S. 229.
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