Bundesentschädigungsgesetz
Das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) gewährt Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben, eine Entschädigung in Geld. Es ist Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg.[1]
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung |
Kurztitel: | Bundesentschädigungsgesetz |
Abkürzung: | BEG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 251-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1953 |
Neubekanntmachung vom: | 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562) |
Letzte Änderung durch: | Art. 14 G vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 2021 (Art. 18 G vom 28. Juni 2021) |
GESTA: | B116 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz wurde am 29. Juni 1956 rückwirkend zum 1. Oktober 1953 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet, nachdem die ursprüngliche Vorlage vom 18. September 1953 keine Berücksichtigung gefunden hatte.
Zahlreiche Einzelbestimmungen waren kompliziert. Ein entscheidendes Kriterium bildete die Wohnsitzvoraussetzung. Antragsberechtigt waren Verfolgte des NS-Regimes, die bis zum 31. Dezember 1952 (bisher 1. Januar 1947) ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin hatten, oder die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderung dort gelebt hatten.
Damit waren alle Verfolgte aus dem Ausland von der Entschädigung ausgeschlossen. Problematisch war auch die gesetzte Antragsfrist vom 1. Oktober 1957. Die Verfolgten waren weltweit verstreut und es war für sie schwierig, schnell genug an die notwendigen Unterlagen heranzukommen.
Ebenso von Entschädigungen ausgeschlossen waren alle sogenannten Asozialen[2] sowie ein Großteil der Sinti und Roma. Der Bundesgerichtshof schrieb in seinem Urteil vom 7. Januar 1956 (AZ IV ZR 211/55), Sinti und Roma seien aufgrund ihrer „asozialen“[3] Eigenschaften und nicht aus rassischen Gründen verfolgt worden.[4]
Kommunisten konnten als angebliche Feinde der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ keine Entschädigungszahlungen erhalten. Da Homosexualität in der Bundesrepublik Deutschland noch bis 1973 ein Straftatbestand war (§ 175), wurden auch an die aus diesem Grund Verfolgten keine Zahlungen getätigt.[5]
Viele Verfolgte unterließen einen Entschädigungsantrag auch aus Angst, durch das Entschädigungsverfahren Erinnerungen an die im Konzentrationslager erlittenen Qualen erneut durchleben zu müssen. Andere wollten deutschen Behörden gegenüber nicht als Bettler auftreten oder sich auf die ehemaligen Verfolger einlassen.
Entwicklung des BEG
Am 26. April 1949 wurde als zoneneinheitliches Gesetz vom Süddeutschen Länderrat (1946–1949) das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erlassen, das im August durch besondere Landesgesetze in Bayern, Bremen, Baden-Württemberg und Hessen verkündet wurde. Diese Landesgesetze wurden nach Errichtung der Bundesrepublik Deutschland und nach Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 125 GG als Bundesrecht übernommen. In den Ländern der britischen und der französischen Besatzungszone sowie in Berlin (West) ergingen nun entsprechende Gesetze, die grundsätzlich die gleichen Schadensarten regelten wie das Entschädigungsgesetz.
Der erste Deutsche Bundestag (1949–1953) ließ sich Zeit bei der Vereinheitlichung eines Entschädigungsrechts im Bundesgebiet. Die Verhandlungen blieben jahrelang in der Frage der Kompetenz- und Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern stecken. 1951 wurden offizielle Regierungsgespräche zwischen der Bundesrepublik und Israel eingeleitet. Als dritter Partner kam die New Yorker „Conference on Jewish Material Claims against Germany“ hinzu, ein Dachverband der wichtigsten jüdischen Organisationen, der in den Verhandlungen die außerhalb Israels lebenden Juden vertrat. Die Verhandlungen, die in Wassenaar bei Den Haag geführt wurden und im September 1952 in das Luxemburger Abkommen mündeten, bilden einen Markstein in der Wiedergutmachungsgeschichte. Konrad Adenauer (CDU) erklärte das Israel-Abkommen zur Chefsache. Er setzte sich mit Hilfe der SPD-Bundestagsfraktion gegen die Widerstände durch, die sich im Bundeskabinett, in der Regierungskoalition und in Teilen der Presse regten. Die Gegner argumentierten mit den Kosten einer solchen gesetzlichen Regelung.
Die deutsche Nachkriegsgesellschaft
Nach dem „Schock der ersten Stunde“, in der die nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in das Blickfeld der Öffentlichkeit gelangten, ließ die Bereitschaft, politische und moralische Verantwortung zu übernehmen, nach. Im Bewusstsein der deutschen Nachkriegsgesellschaft wurde den Opfern ein eher unbedeutender Platz zugewiesen. Vor dem Hintergrund des Wiederaufbaus, des kalten Krieges und schließlich des eigenen, während des Krieges und danach erfahrenen Leids, begannen viele Deutsche, sich selbst als Opfer zu sehen. Auch änderte sich das Bild vom Nationalsozialismus. Die Betonung des manipulativen und terroristischen Charakters des NS-Staates und die Sicht auf einen dämonisierten Adolf Hitler half, eine Mitschuld an den NS-Verbrechen zu verdrängen. Man begann, das eigene Leid mit der Verfolgung der NS-Opfer aufzurechnen – das Klischee von wohlversorgten NS-Opfern wurde zu einer Art politischer Mythos – und einhergehend mit der Integration ehemaliger NS-Funktionäre in die deutsche Nachkriegsgesellschaft wurden nicht die Täter, sondern die Opfer als eine Belastung für die neue Gesellschaft empfunden. „Was soll man tun, wenn ein ganzes Volk bockt“, soll der engagierte Befürworter der Entschädigungsgesetze und ehemalige Verhandlungsführer beim Luxemburger Abkommen, Franz Böhm (CDU), gesagt haben.
Die Wiedergutmachung war zwar in der Bevölkerung unpopulär, hatte aber offenbar keine negativen Auswirkungen auf das Wählerverhalten. Böhm kandidierte 1953 und 1957 in einem Frankfurter Wahlkreis, der für seine Partei sehr gefährdet war, und gewann beide Male das Mandat.
Auf der anderen Seite versuchten Spitzenpolitiker wie der Bundesfinanzminister Fritz Schäffer (CSU), Stimmen gegen die Wiedergutmachungsregelung zu sammeln. Den Höhepunkt seiner Kampagne stellte eine Rede auf einer CSU-Veranstaltung in Plattling im Dezember 1957 dar, als er schon nicht mehr das Amt des Finanzministers bekleidete. Da behauptete er u. a., die Wiedergutmachung erschüttere die Stabilität der Deutschen Mark. In der Presse wurde dieser Ausfall aufs Schärfste verurteilt; das Bundeskabinett distanzierte sich, einschließlich seines Nachfolgers im Finanzressort.
Die Sicht auf die Opfer des NS-Regimes war nicht einheitlich. Während die Entschädigung von Juden und politisch Verfolgten trotz finanzieller Bedenken in der Öffentlichkeit eher zustimmend angenommen wurde, war die Akzeptanz solcher Verfolgtengruppen wie z. B. „Zigeuner“ und Zwangssterilisierte wesentlich geringer. Auch verschob sich während des Kalten Krieges die Einstellung zu politisch Verfolgten vom kommunistisch-sozialistischen Widerstand auf den konservativ-militärischen. Personen, die nach 1945 der Kommunistischen Partei Deutschlands angehörten, wurde die Entschädigung wieder entzogen.[6]
Bundesergänzungsgesetz 1953
Das erste bundeseinheitliche Entschädigungsgesetz von 1953, das so genannte Bundesergänzungsgesetz, das noch kurz vor Ende der Legislaturperiode des ersten Deutschen Bundestages beschlossen wurde, legte in 113 Paragraphen die zu entschädigenden Personengruppen, die zu berücksichtigenden Schadensbestände, die Befriedigung der Entschädigungsansprüche und die zuständigen Behörden und Verfahrensvorschriften fest. Dieses Gesetz wurde drei Jahre später durch das Bundesentschädigungsgesetz von 1956 abgelöst.
Das BEG erweiterte den Kreis der Anspruchsberechtigten auf juristische Personen sowie Künstler und Wissenschaftler, Hinterbliebene von ermordeten Verfolgten, irrtümlich Verfolgte und Personen, die verfolgt worden waren, weil sie einem Verfolgten nahestanden. Neben einem Wohnsitz in der BRD wurde nun auch ein ehemaliger Wohnsitz in den Gebieten anerkannt, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehört hatten. Auch Sonderregelungen für Heimkehrer, Vertriebene, Flüchtlinge aus der Sowjetischen Besatzungszone und so genannte Displaced Persons wurden aufgenommen.
BEG-Schlussgesetz 1965
1965 wurde das BEG zum BEG-Schlussgesetz erweitert. Dabei konnte durch eine Regelung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Antragsteller, hatte er ohne eigenes Verschulden die Frist zum 1. April 1958 nicht eingehalten, weiter seine Ansprüche anmelden. Mit dem Gesetz wurde aber auch endgültig bestimmt, dass nach dem 31. Dezember 1969 – auch bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – keine Anträge mehr angenommen werden konnten. Deshalb besteht heute keine Möglichkeit mehr, neue Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem BEG geltend zu machen. Unter bestimmten Umständen sind allerdings noch Verschlimmerungsanträge und die Feststellung von sogenannten Spätschäden möglich. Ergänzt wurde das BEG im Laufe der Jahrzehnte durch Sonderregelungen.
Im November 2010 wies Frank Schneider, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, in einer Rede zur Aufarbeitung der Verbrechen an psychisch Kranken und geistig Behinderten im Nationalsozialismus darauf hin, dass das Bundesentschädigungsgesetz von 1965 weiter Bestand hat und die zwangssterilisierten und ermordeten psychisch kranken Menschen daher bis heute nicht explizit als Opfer des NS-Regimes und als Verfolgte aus rassischen Gründen anerkannt sind. Er verlangte, dieses Unrecht aufzuheben und das fortdauernde Leid und das Schicksal dieser Opfer auch von Seiten des deutschen Staates angemessen zu würdigen.[7]
2012 wurden nach Auskunft der Deutschen Bundesregierung noch rund 53.000 Renten mit rentenrechtlichen Zeiten auf Grund von NS-Verfolgung gezahlt, wovon rund 8.000 auf im Inland ansässige Personen und etwa 45.000 auf im Ausland ansässige Personen entfallen.[8]
Am 8. April 2015 wurde die Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 1. April 2015 verkündet (BGBl. I S. 421).
Bundeszentralkartei
BEG-Anträge von Opfern oder Hinterbliebenen mussten in der Regel bei der Entschädigungsbehörde gestellt werden, die für den letzten Wohnsitz eines Geschädigten zuständig war. Entsprechend werden auch die sogenannten Wiedergutmachungsakten regional geführt. Gerade diese Akten sind oftmals wichtige Quellen für historische Recherchen, besonders bei Recherchen über Personen. Es ist jedoch nicht immer leicht, herauszufinden, in welchem Archiv sich die Akten befinden, da es keine länderübergreifende und frei zugängliche Datenbank für Wiedergutmachungsakten gibt. Einzelne Bundesländer, zum Beispiel Rheinland-Pfalz, verfügen bis heute nicht über ein frei zugängliches Archiv-Recherchesystem, im Gegensatz etwa zu Hessen, das über das Archivinformationssystem Hessen problemlos die Suche nach Wiedergutmachungsakten ermöglicht und in der Folge auch die Beantragung einer Akteneinsicht, die allerdings vor Ort in einem der drei hessischen Archive erfolgen muss. Ähnliches gilt für das Land Berlin mit seiner WGA-Datenbank.[9]
Vor diesem Hintergrund kommt der Bundeszentralkartei (BZK) eine besondere Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Register aller Entschädigungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und wird vom Land Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Bundes und der Länder bei der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 15 (Angelegenheiten nach dem BEG) – geführt. Dorthin müssen alle Bundesländer die für das Register notwendigen Daten melden. In einem Merkblatt der BZK vom April 2020 hieß es dazu: „Zur Zeit besteht die BZK aus ca. 2 Millionen Karteikarten, auf denen die Namen der Antragsteller, soweit davon abweichend der Verfolgten, die Geburtsdaten, die letzte bekannte Anschrift zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, die Aktenzeichen der Entschädigungsverfahren sowie die für das Verfahren zuständigen Entschädigungsbehörden verzeichnet sind. Die BZK ist nach Geburtsdaten geordnet, so dass die Angabe des exakten Geburtsdatums bei Anfragen unbedingt erforderlich ist.“[10]
Auch in der BZK kann nicht online recherchiert werden. Auskünfte müssen schriftlich unter Angabe der zuvor genannten Kriterien eingeholt werden, und es sind nur Auskünfte darüber möglich, ob eine bestimmte Person bei einer Entschädigungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag nach dem BEG gestellt hat und unter welchen Aktenzeichen das Verfahren bei einer Entschädigungsbehörde geführt wird. Akteneinsicht muss dann bei den jeweiligen Landesbehörden (Archiven) beantragt werden, zum Beispiel über das oben erwähnte Archivinformationssystem Hessen oder die Berliner WGA-Datenbank.
Literatur
- Bundesministerium der Finanzen, in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz (Hrsg.): Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. 6 Bände. München 1973 ff.
- Klaus Barwig, Günter Saathoff, Nicole Weyde (Hrsg.): Entschädigung für NS-Zwangsarbeit, Rechtliche, historische und politische Aspekte. Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5687-1.
- Hermann-Josef Brodesser u. a.: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte, Regelungen, Zahlungen. München 2000, ISBN 3-406-31455-4
- Constantin Goschler, Ludolf Herbst (Hrsg.): Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland. Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Sondernummer. Oldenbourg, München 1989, ISSN 0506-9408.
- Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland. Eine historische Bilanz 1945–2000. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Jg. 49. H. 2, München 2001, ISSN 0506-9408, S. 169–214.
- Christian Reimesch: Vergessene Opfer des Nationalsozialismus? Zur Entschädigung von Homosexuellen, Kriegsdienstverweigerern, Sinti und Roma und Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland. Berlin 2003.
- Gestern kein Recht, heute keine Gerechtigkeit? Der lange Weg zur Entschädigung von NS-Unrecht. Hörbuch. LWL-Medienzentrum und Villa ten Hompel, 2011, ISBN 978-3-939974-20-8 (2 CDs).
Weblinks
- Text des Bundesentschädigungsgesetzes
- Georg Arnold, Senad Hadzic: Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG); in: Shoa.de, Zukunft braucht Erinnerung.
- BEG-Schlussgesetz
- Overview over the compensation regulations under the BEG, Restitution Office, Saarburg
- Les modalités d’indemnisation prescrites par la loi fédérale relative à l’indemnisation des victimes des persécutions nazies (BEG), L’organisme d’indemnisation de Saarburg
- Entschädigungsbehörden der Länder (Anschriften)
- IGH Urteil: Deutschland muss keine Entschädigung für Kriegsopfer zahlen
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Entschädigung von NS-Unrecht. Regelungen zur Wiedergutmachung Stand: November 2012
- Wolfgang Ayaß: Den im Nationalsozialismus verfolgten Wohnungslosen wurde bislang jede Entschädigung verweigert. Sachverständigengutachten zur Anhörung des Innenausschusses des Bundestags am 24. Juni 1987 zur Entschädigung aller Opfer des Nationalsozialismus. In: Deutscher Bundestag. 11. Wahlperiode, Innenausschuß, Stenographisches Protokoll über die 7. Sitzung des Innenausschusses. Anlage 6, S. 283–291, veröffentlicht in: Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik. Band 5, Berlin 1987, S. 159–163 (urn:nbn:de:hebis:34-2007020917102).
- wörtlich im Urteil
- Der BGH verdrehte vorsätzlich die Tatsachen und behauptete, die Deportation der Sinti und Roma sei ab dem 1. März 1943 zu datieren. Daher gibt es keine Entschädigung für Überlebende bzw. Erben. Tatsächlich hatte Heinrich Himmler die Deportation jedoch 1940 angeordnet und exekutieren lassen, was im Jahr 1956 als historische Tatsache breit belegt war. Der BGH würzte sein Urteil, neben dieser formalen Begründung, zusätzlich mit Beleidigungen: Die Opfer sind laut BGH an ihrer Deportation selbst schuld „durch Kriminalität und Wandertrieb“, sie neigen „zu Diebstählen und Betrügereien“; ihnen fehlen „vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor dem Eigentum“, ein „ungehemmter Okkupationstrieb“ ist ihnen " wie primitiven Urmenschen … zu eigen". Die Verfolgung und Ermordung der Sinti und Roma ist laut BGH eine der „üblichen polizeilichen Präventivmaßnahmen“ gegen die „Zigeunerplage“. Als Beleg und wörtliche Zitatquelle dient ein NS-Kommentar zum Blutschutzgesetz und Ehegesundheitsgesetz, 1. Durchführungsverordnung, von Franz Maßfelder, Herbert Linden und Arthur Gütt, vom 14. November 1935. Lehmanns, München 1936. Da Maßfelder, Teilnehmer der Wannseekonferenz, inzwischen zum Ministerialrat in Bonn aufgestiegen war, konnten sie sich ideologisch auf der sicheren Seite fühlen. Der erkennenden Kammer gehörte auch Walther Ascher, ein vormaliger Emigrant, an, er war sogar federführend, das heißt die Urteilsbegründung stammt inhaltlich von ihm. Vgl. zum ganzen Komplex: Ingo Müller, Furchtbare Juristen. Kindler, München 1987; wieder Tiamat, Berlin 2014 ISBN 3-89320-179-3; sowie Klaus-Detlev Godau-Schüttke. Das Urteil von 1956 ist bis dato (2016) nicht aufgehoben.
- bundesentschädigungsgesetz (1956). Wollheim Memorial, abgerufen am 12. Juni 2015.
- Protokoll der Bundestagssitzung vom 8. Mai 2008, Entschädigung für Opfer der NS-Verfolgung (PDF; 2,0 MB) abgerufen am 30. Mai 2010.
- Psychiatrie im Nationalsozialismus – Erinnerung und Verantwortung. (Nicht mehr online verfügbar.) Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, 26. November 2010, archiviert vom Original am 8. Januar 2011; abgerufen am 30. Januar 2011.
- Deutscher Bundestag: Renten und Leistungen für NS-Opfer im Ausland steuerfrei. (PDF; 144 kB).
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- Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bundeszentralkartei