Bundesgericht (Schweiz)
Das Bundesgericht (BGer; französisch Tribunal fédéral, TF; italienisch Tribunale federale, TF; rätoromanisch , TF) ist das oberste Gericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.[1] Als Teil der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) gehört es zu einer der drei Staatsgewalten im politischen System der Schweiz.
Bundesgericht BGer | |
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Hauptsitz | Lausanne, Kanton Waadt |
Vorsteher | Martha Niquille |
Stellvertreter | Yves Donzallaz |
Mitarbeiterzahl | 38 Bundesrichter, 19 nebenamtliche Richter, 132 Gerichtsschreiber, 146 weitere Mitarbeitende |
Webpräsenz | www.bger.ch |
Es hat seinen Hauptsitz im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne im Kanton Waadt.[2] Die beiden sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts (früher Eidgenössisches Versicherungsgericht als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts) befinden sich in Luzern.[2] Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die 38 Bundesrichter;[3][4] die amtierende Bundesgerichtspräsidentin ist Martha Niquille.[5]
Das Bundesgericht entscheidet als letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten im zivilrechtlichen Bereich (Einwohner–Einwohnerin), im öffentlich-rechtlichen Bereich (Einwohner–Staat), aber auch bei Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund. Entscheide im Bereich Menschenrechtsverletzung können am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zur Beurteilung unterbreitet werden.
Das Bundesgericht prüft auf Beschwerde von Betroffenen, ob das Recht beim angefochtenen Entscheid richtig angewendet wurde. Mit seinen Urteilen stellt das Bundesgericht die einheitliche Anwendung des Bundesrechts im ganzen Land sicher. Seine Entscheide tragen zur Entwicklung des Rechts und zu dessen Anpassung an veränderte Verhältnisse bei. Es schützt die Rechte des Einwohners, die er gemäss der Bundesverfassung hat. Die anderen Gerichte und die Verwaltungsbehörden orientieren sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichts und übernehmen deren Grundsätze. Das Verfahren vor Bundesgericht findet auf dem schriftlichen Weg statt. Eine Gerichtsverhandlung mit Anhörung von Parteien und Zeugen oder Plädoyers der Anwälte gibt es nicht. Vielmehr stützt sich das Bundesgericht für sein Urteil auf den Sachverhalt, wie er von den Vorinstanzen festgestellt wurde, ausser dieser sei besonders fehlerhaft. Die Urteile werden meist auf dem Zirkulationsweg gefällt. Stimmen alle beteiligten Richter dem Urteilsvorschlag des Instruktionsrichters zu, ist der Fall so entschieden. Sonst kommt es zu einer öffentlichen Urteilsberatung.
Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass ein unteres Gericht nicht korrekt entschieden hat, hebt es den angefochtenen Entscheid auf und schickt ihn gegebenenfalls zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht übt neben seiner Tätigkeit als oberstes Rechtsprechungsorgan die administrative Aufsicht über das Bundesstraf-, das Bundesverwaltungs- und das Bundespatentgericht aus.
Geschichte
Zeit vor der Gründung des Bundesstaates
Bis ins Jahr 1798 gab es in der damaligen Alten Eidgenossenschaft nur das Eidgenössische Recht, welches bei Streitigkeiten ein Schiedsverfahren vorsah. Auch während der Zeit der Helvetischen Republik von 1798 bis 1803 existierte nur ein Oberster Gerichtshof, der als Organ des Einheitsstaates diente. In der Mediation bestand wiederum nur ein Schiedsverfahren, wobei der Landammann der Schweiz die Vermittler bestimmen konnte. Sollte ein Verfahren nicht fruchten, entschied die Tagsatzung. Mittels Konkordaten wurde die weitere Ausbildung von Bundesrecht in den Jahren 1815 bis 1848 gefördert. Unter anderem Kriegsereignisse und Wirren in der Bevölkerung liessen das Bedürfnis nach einer umfassenden Bundesreform entstehen. Um aber ein oberstes Gericht über alle Stände hinweg installieren zu können, mussten zuerst die Stände in einem neuzugründenden Bundesstaat vereinigt werden.
Das erste Bundesgericht
Mit der Gründung des Bundesstaates und der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden die Grundlagen für den Aufbau eines Bundesgerichts gelegt. Somit war der Grundstein für das erste Organisationsgesetz gelegt, welches dann auch 1849 in Kraft trat. Die Kompetenzen des Gerichts waren zu Beginn stark beschränkt und waren nur auf das Privat- und Strafrecht ausgelegt. Es beurteilte somit vorwiegend Streitigkeiten unter den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen, welche nicht in den staatsrechtlichen Bereich fielen, sowie ferner Klagen von Einwohnern gegen den Bund.
Alle staatsrechtlichen Belange fielen weiterhin unter die Beurteilung der politischen Behörden. Das Bundesgericht konnte sich mit diesen nur befassen, sofern es entweder vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung den Auftrag dazu erhielt. Bundesrat und Bundesversammlung konnten gerichtliche Urteile und kantonale Regierungsakten aufheben. Bei strafrechtlichen Verhandlungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Delikten gegen den Bund sowie andere politische Straftaten (z. B. Hochverrat, Aufruhr und Gewalt gegen Bundesbehörden, Vergehen gegen das Völkerrecht) wurden jeweils Geschworene, sogenannte Bundesassisen, beigezogen. Ebenso waren die Bundesassisen in Verhandlungen involviert, bei welchen eine Bundesbehörde dem Bundesgericht eigene Beamten zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen hat.
Das Bundesgericht bestand am Anfang aus einer einzigen Kammer. Gewählt wurden die Mitglieder einschliesslich des Präsidenten vom Parlament, also von der Vereinigten Bundesversammlung. Die Amtszeit der elf Richter (mit elf Ersatzmännern) dauerte drei Jahre.
Als erster Bundesgerichtspräsident wurde Johann Konrad Kern (Minister Kern) eingesetzt. Die Wahl von Gerichtsschreibern, Gerichtsbeamten, zwei ordentlichen und allfälligen weiteren Untersuchungsrichtern war Sache des Gerichts selber. Die Richter waren alle nach dem Milizprinzip tätig, also nicht beruflich angestellt. Sie erhielten ein Taggeld als Entschädigung.
Bundesrichter konnten gleichzeitig Mitglied des Stände- oder Nationalrats sein. Meistens wurden auch amtierende Parlamentarier zu Bundesrichtern gewählt. Nicht erlaubt war die Wahl eines Mitglieds aus dem Bundesrat oder von diesem gewählter Beamter. Das Bundesgericht hatte keinen festen Sitz; der Bundesgerichtspräsident bestimmte den Sitzungsort von Fall zu Fall. Die Jahresversammlung jedoch fand fix in Bern statt. Man arbeitete nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit und dem Grundsatz der Mündlichkeit.
Nach der Totalrevision der Verfassung 1874
1874 wurde die Schweizer Bundesverfassung vollkommen erneuert. Im Rahmen dieser Totalrevision erhielt auch das Organisationsgesetz für das Bundesgericht eine neue Fassung. Das Bundesgericht wurde zu einem ständigen Gerichtshof, der von nun an auch auf einer wirklichen Gewaltenteilung aufbaute. Weiterhin wählte die Bundesversammlung die Richter, jetzt neun Richter und neun Ersatzmänner. Die Amtszeit betrug seither sechs Jahre und der Präsident und der Vizepräsident wurden für zwei Jahre gewählt. Für die erste Wahl der Neubesetzung waren ungefähr 20 Wahlgänge erforderlich. Nun setzte man erstmals um, dass ein Richter kein anderes öffentliches Amt innehaben durfte. Wählbar war jeder Bürger, der auch in den Nationalrat gewählt werden konnte.
Für den Sitz des Bundesgerichts hatten sich sieben Städte beworben. Noch 1872 hatten die Freisinnigen aus der französischsprachigen Schweiz gegen die Verfassungsänderungen gekämpft; sie erhielten nun von den Befürwortern den Sitz zugesprochen. Das Bundesgericht tagte fortan in Lausanne. Dem Gericht stand anfangs nur ein Arbeitsraum zur Verfügung. Deshalb baute man ihm 1881 bis 1886 ein neues Gebäude, unter der Leitung des Architekten Benjamin Recordon. Das erste Bundesgerichtsgebäude wurde ausserhalb der alten Stadtmauern an der Place de Montbenon unter dem Namen Palais de Justice eingeweiht. Heute befindet sich dort das Bezirksgericht Lausanne.
Das «neue» Bundesgericht hatte fortan auch neue Aufgaben und Kompetenzen. Unter anderem wurde ihm die Staatsrechtspflege übertragen, das heisst, Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen, Streitigkeiten zwischen Kantonen sowie staatsrechtliche Beschwerden musste das Bundesgericht beurteilen. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber der Eidgenossenschaft hatte das Gericht nur beschränkt. Die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze, allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse und Staatsverträge durften nicht kontrolliert werden. Das Bundesgericht war grundsätzlich die Rechtsmittelinstanz für die Anwendung von Bundesrecht, d. h., die kantonalen Rechte wurden normalerweise nicht berücksichtigt. Neu führte das Gericht auch Beratungen in der Öffentlichkeit aus. Mit der Einführung des Obligationenrechts (OR) von 1893 wurde die Möglichkeit der Berufung gegeben. Das Bundesgericht konnte aber erst beigezogen werden, wenn sämtliche kantonalen Instanzen durchlaufen wurden.
Aufgrund der neuen Aufgaben wurde die Zahl der Richter auf 14 erhöht und das Gericht in eine zivil- und eine staatsrechtliche Kammer aufgeteilt. Im Jahre 1896 kam neu das Betreibungs- und Konkurswesen in die Kompetenz des Bundesgerichts, womit zwei zusätzliche Richter gewählt wurden und eine Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eingerichtet wurde.
Vom 20. Jahrhundert bis heute
1904 war es notwendig, die Zahl der Richter von bisher 16 auf 19 zu erhöhen. Mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) 1912 wurde das Gericht zur Berufungsinstanz in sämtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten bestimmt. Somit wurde die Anzahl der Richter wiederum erhöht, diesmal auf 24 Personen. Das Gericht gliederte sich nun in drei Abteilungen: eine staatsrechtliche und zwei zivilrechtliche. Wobei sich die erste Zivilabteilung vorwiegend mit Streitigkeiten aus dem OR, die zweite aus dem ZGB befasste.
Da wegen immer mehr Aufgaben immer mehr Menschen für das Bundesgericht arbeiteten, wurde der Platz knapp. Im Jahre 1913 wurde konsequenterweise ein Architekturwettbewerb für ein neues Gerichtsgebäude ausgeschrieben. Louis-Ernest Prince und Jean Béguin gewannen diesen und führten von 1922 bis 1927 zusammen mit dem Bundesvertreter, Alphonse Laverrière, die Bauarbeiten. Der neue Hauptsitz wurde im Stadtpark «Mon-Repos» im Stadtteil Mousquines/Bellevue errichtet.
Seit dem Jahre 1917 war das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Sitz in Luzern eine organisatorisch eigenständige Abteilung des Bundesgerichts.
Mit dem Bundesgesetz von 1928 wurde dem Bundesgericht die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege übertragen.
Im Jahre 1942 wurde das neue Strafgesetzbuch eingeführt und dem Gericht wurde eine neue Abteilung, der Kassationshof in Strafsachen, angegliedert. Dieser ist für die schweizweit einheitliche Anwendung des Strafrechts verantwortlich.
Per 1. Januar 1975 trat das Verwaltungsstrafrecht in Kraft; die damalige Anklagekammer des Bundesgerichts wurde damit auch zuständig für Beschwerden gegen Haftverfügungen, die das Fürstliche Landgericht in Vaduz in Zollstrafsachen erlassen hat, da das Zollgesetz auch Anwendung in Liechtenstein fand.[6]
Am 12. März 2000 wurde die Justizreform von Volk und Kantonen angenommen, welche dem Bund die Kompetenz zur Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts gab und Staatsakte mit der Rechtsweggarantie normalerweise einer richterlichen Überprüfung unterwarf.
Das Bundesgericht wurde mit der Gründung des Bundesstrafgerichts (Bellinzona) 2004 und des Bundesverwaltungsgerichts (St. Gallen) 2007 in zeitaufwendigen erstinstanzlichen Prozessen entlastet.
Ebenfalls 2007 wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht ins Bundesgericht integriert. Seine Aufgaben werden seither von den sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wahrgenommen. Diese Abteilungen sind in Luzern geblieben; sie haben ihren Standort im früheren Verwaltungsgebäude der Gotthardbahn am Ufer des Vierwaldstättersees.
Nicht angepasst wurde die Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze. Somit können Einwohner immer noch beim Bundesgericht klagen, wenn ihre Grundrechte durch kantonale Gesetze verletzt werden, nicht aber, wenn dies durch ein Bundesgesetz geschieht.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Das Bundesgericht ist unter anderem zuständig zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch Rechtsakte von Bundes- oder Kantonsbehörden. Im Unterschied zu den obersten Gerichten anderer Staaten ist das Bundesgericht kein umfassendes Verfassungsgericht. Art. 190 der Bundesverfassung bestimmt: «Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.» Daher prüft das Bundesgericht die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze de facto auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es muss aber trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ein Bundesgesetz anwenden. Dieses Anwendungsgebot gilt nur für Bundesgesetze, nicht aber für weitere Rechtserlasse des Bundes (z. B. Verordnungen) oder der Kantone, soweit ihre Verfassungswidrigkeit nicht durch ein Bundesgesetz legitimiert ist.
Gerichtsorganisation
Das Bundesgericht ist in Leitungsorgane und Spruchkörper gegliedert.[7] Die Leitungsorgane umfassen die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und das Gesamtgericht. Der Spruchkörper besteht aus sieben Abteilungen und einer Rekurskommission.[8]
Präsidentenkonferenz
Alle Präsidenten der sieben Abteilungen befinden sich in der sogenannten Präsidentenkonferenz. Das Sekretariat dieser Konferenz führt der Generalsekretär und dieser nimmt auch an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.[9]
Die Konferenz ist zuständig für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile, die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen sowie für die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.[10]
Der Präsidentenkonferenz gehören folgende Bundesrichter an: Marcel Maillard (Vorsitz), Fabienne Hohl, Hans Georg Seiler, Laura Jacquemoud-Rossari, Christian Herrmann, Lorenz Kneubühler, Francesco Parrino.
Verwaltungskommission
Diese Kommission setzt sich aus dem Bundesgerichtspräsidenten, dem Bundesgerichtsvizepräsidenten und einem ordentlichen Richter zusammen. Auch in dieser Kommission nimmt der Generalsekretär als beratende Person teil. Die Mitglieder werden von ihren sonstigen Aufgaben genügend entlastet.[11]
Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben: Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz, die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung, die Anstellung der Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen, die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals, die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter nach Anhörung der Präsidentenkonferenz, die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht sowie sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.[12]
Momentan gehören folgende Mitglieder dieser Kommission an: Martha Niquille (Bundesgerichtspräsidentin), Yves Donzallaz (Bundesgerichtsvizepräsident), François Chaix.
Das Gesamtgericht
Das Gesamtgericht besteht aus sämtlichen ordentlichen Richtern und ist hauptsächlich für die interne Organisation des Gerichts zuständig. Es bestellt die Abteilungen und deren Präsidien und erlässt die Reglemente.
Erste öffentlich-rechtliche Abteilung
Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide sowie gegen Nichteröffnungen und Einstellungen.
Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in nachstehenden öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerden:[13] Enteignungen, raumbezogene Materien wie Raumplanung, Baurecht, Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz, öffentliche Werke, Meliorationen, mit Raumplanung verbundene Bauförderung und Wanderwege. Weiter befasst sich diese Abteilung mit den politischen Rechten, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dem Strassenverkehr sowie dem Bürgerrecht.
Wenn die Streitsache keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, übernimmt diese Abteilung die Fälle, die sich um folgende Grundrechte handeln: Bei Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, Recht auf Leben und Persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit, Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, die Eigentumsgarantie, alle allgemeinen Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliches Verfahren sowie der Freiheitsentzug.
Folgende Bundesrichter gehören der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung an: Lorenz Kneubühler (Präsident), François Chaix, Monique Jametti, Stephan Haag, Thomas Müller, Laurent Merz.[14]
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung
Diese Abteilung kümmert sich um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden. Sie behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.
Ihr Aufgabenbereich umfasst folgende Themen: Ausländerrecht, Steuern und Abgaben, öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich: Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen), Bildungsrecht, Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Filmwesen, Tierschutz, Subventionen, Konzessionen und Monopole, öffentliches Beschaffungswesen, Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität), Verkehrsbetriebsbewilligungen, Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen), Post, Radio und Fernsehen, Gesundheit und Lebensmittelpolizei, öffentliches Arbeitsrecht, Landwirtschaft, Jagd und Fischerei, Lotterie und Glücksspiele, Aufsicht über Banken, Versicherer, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung, Aussenhandel und freie Berufe.
Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen: Schutz der Kinder und Jugendlichen, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Sprachenfreiheit, Anspruch auf Grundschulunterricht, Wissenschaftsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit sowie Koalitionsfreiheit.[15]
Mitglieder der Abteilungen sind: Hans Georg Seiler (Präsident), Florence Aubry Girardin, Yves Donzallaz, Julia Hänni, Michael Beusch, Stephan Hartmann.[16]
Erste zivilrechtliche Abteilung
Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse und Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 389 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Sie behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, in folgenden Gebieten: Schuldrecht, Versicherungsvertrag, ausservertragliches Haftpflichtrecht (auch nach Spezialgesetzen), medizinische Staatshaftung, privates Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen in ebendiesen Rechtsgebieten.[17]
Der Abteilung gehören folgende Mitglieder an: Fabienne Hohl (Präsidentin), Christina Kiss, Martha Niquille, Yves Rüedi, Marie-Chantal May Canellas.[18]
Zweite zivilrechtliche Abteilung
Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse und Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 389 ZPO.
Konkret behandelt sie die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: Zivilgesetzbuch (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht), bäuerliches Bodenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) in den genannten Rechtsgebieten.[19]
Folgende Richter haben Einsitz in dieser Abteilung: Christian Herrmann (Präsident), Elisabeth Escher, Luca Marazzi, Nicolas von Werdt, Felix Schöbi und Grégory Bovey.[20]
Strafrechtliche Abteilung
Die Strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in folgenden Themengebieten: materielles Strafrecht (einschliesslich Straf- und Massnahmenvollzug), Strafprozessrecht (ohne die Beschwerden gegen strafprozessuale Zwischenentscheide) und strafprozessuale Beschwerden gegen Endentscheide.[21]
Die folgenden Bundesrichter gehören der Abteilung an: Laura Jacquemoud-Rossari (Präsidentin), Christian Denys, Giuseppe Muschietti, Beatrice van de Graaf, Sonja Koch, Christoph Hurni.[22]
Erste sozialrechtliche Abteilung
Diese Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, in folgenden Bereichen: Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, kantonale Sozialversicherung, Familienzulagen, Sozialhilfe und Hilfe in Notlage, Militärversicherung und das öffentliche Personalrecht.[23]
Folgende Richter arbeiten in dieser Abteilung: Marcel Maillard (Präsident), Alexia Heine, Martin Wirthlin, Daniela Viscione, Bernard Abrecht.[24]
Zweite sozialrechtliche Abteilung
Diese Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung (einschliesslich Mutterschaftsentschädigung), Krankenversicherung, berufliche Vorsorge und die Ergänzungsleistungen.[25]
Folgende Mitglieder gehören der Abteilung an: Francesco Parrino (Präsident), Thomas Stadelmann, Lucrezia Glanzmann, Margit Moser-Szeless.[26]
Rekurskommission
Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern, welche vom Gesamtgericht gewählt werden und nicht der Verwaltungskommission angehören. Bei Beschwerden nach Artikel 81 der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001[27] setzt sich die Rekurskommission aus den drei Richtern sowie aus zwei vom Personal gewählten Vertretern zusammen. Den Vorsitz führt der Richter mit dem höchsten Amtsalter.
Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach folgenden Bestimmungen: Artikel 81 der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001, Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung, Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 zum Archivierungsgesetz sowie dem Artikel 19 der Richtlinien vom 6. November 2006 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht.[28]
Folgende drei Richter sind fest in der Rekurskommission eingesetzt: Luca Marazzi (Präsident), Florence Aubry Girardin, Martin Wirthlin.[29]
Veröffentlichung der Entscheidungen
Sämtliche Entscheide des Gerichts werden online veröffentlicht.[30] Ausgewählte Entscheide werden zudem in Heftform publiziert. Die gedruckte Version erscheint einmal jährlich.
Richter und Personal
Gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) besteht das Bundesgericht heute aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern sowie aus nebenamtlichen Bundesrichtern, deren Zahl höchstens zwei Drittel der ordentlichen Richter betragen darf. Die genaue Zahl der Richter legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest (Art. 1 BGG).
Bundesrichter und nebenamtlichen Richter
Momentan sind 38 Bundesrichter und 19 nebenamtliche Richter[31] am Gericht tätig. Die Wahl erfolgt durch die Vereinigte Bundesversammlung nach fachlichen, sprachlichen, regionalen und parteipolitischen Kriterien. Freiwillig nimmt die Bundesversammlung bei der Wahl Rücksicht auf die Proporzansprüche der grossen politischen Parteien. In welche Abteilung ein Richter eingeteilt wird, liegt in der Kompetenz des Gesamtgerichts. Die Amtsdauer eines Bundesrichters dauert sechs Jahre. Bundesrichterinnen und -richter können unbeschränkt oft wiedergewählt werden. Sie scheiden aus dem Amt aus, wenn sie das 68. Lebensjahr vollendet haben.[32]
Im Jahre 1972 wurde mit Margrith Bigler-Eggenberger erstmals in der Geschichte eine Frau als Ersatzrichterin gewählt. Die gleiche Frau wurde zwei Jahre später (1974) als erste Bundesrichterin gewählt.[33] Siebzehn Jahre nach der Wahl von Bigler wurde die zweite Frau zur Bundesrichterin gewählt.[33] Heute sind von 38 Richtern 15 Frauen im Amt (Stand 2021).
Die Schweizerische Volkspartei stellt zwölf, die Christlichdemokratische Volkspartei und die FDP.Die Liberalen je sieben, die Sozialdemokratische Partei sechs, die Grüne Partei drei, die Grünliberale Partei zwei und die Bürgerlich-Demokratische Partei einen Richter.
Aktuelle Bundesrichter
Stand: 2. Januar 2021[34]
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Der Präsident und der Vizepräsident
Die Wahlkompetenz des Präsidenten und des Vizepräsidenten liegt ebenfalls nur bei der Bundesversammlung, das Bundesgericht schlägt aber jeweils eine Person vor. Der Präsident und der Vizepräsident sind für zwei Jahre gewählt und können maximal einmal wiedergewählt werden.
Aktuelle Bundesgerichtspräsidentin ist Martha Niquille (CVP), aktueller Bundesgerichtsvizepräsident ist Yves Donzallaz.[5]
Gerichtsschreiber und Personal
Den Bundesrichtern stehen 132 Gerichtsschreiber zur Seite, welche sie bei der Entscheidungsfindung beraten und die Urteile redigieren (Stand 2017).
Das Bundesgericht hat weitere 147 Mitarbeitende, welche in verschiedenen Diensten die logistischen und administrativen Geschäfte erledigen und sich um die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit kümmern.[35]
Sämtliche Dienste sind dem Generalsekretär unterstellt. Diese Position ist zurzeit durch Paul Tschümperlin besetzt.[36]
Zum Vergleich: Im Jahre 1875 waren acht Mitarbeitende beschäftigt.
Informatik
Informatik-Abteilung
Die Informatik-Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts entstand zu Beginn der 1980er Jahre. Seit 2011 wird mit 21,4 Stellen im Informatikbereich gearbeitet, zuvor waren noch rund 31 Stellen besetzt, bevor das Bundesverwaltungsgericht von der Bundesgerichtsinformatik getrennt wurde.[37]
Open-Source-Strategie
2001 begann die Open-Source-Strategie des Bundesgerichts.[38] Sie wurde am 1. April 2003 von der Verwaltungskommission des Bundesgerichts und von der Gerichtsleitung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genehmigt.[38] Die Open-Source-Strategie steht in der Kritik vom konkurrierenden Softwareanbieter Weblaw aus Bern.[37] Ein im Auftrag des Bundesrates 2014 erstelltes juristisches Gutachten kam zum Schluss, dass ein Zusammenwirken des Bundesgerichts mit kantonalen Gerichten im Rahmen einer Open-Source-Community möglich ist, aber einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der Einbezug von Privaten in Open-Source-Projekte des Bundesgerichts sei problematisch und grundsätzlich unzulässig[39]. Der Kanton Bern veröffentlichte 2016 ebenfalls ein Gutachten zu den rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Open-Source-Software in der öffentlichen Verwaltung. Dieses kam zu anderen Schlüssen als das zwei Jahre zuvor erstellte Gutachten. Das Bundesgericht hielt in seinem Geschäftsbericht von 2016 fest, dass es vom Parlament einen Grundsatzentscheid erwarte, welcher die Frage der Zulässigkeit von Open-Source-Software in der Justizverwaltung, beziehungsweise der Zusammenarbeit unter den Gerichten in der Schweiz kläre.[40]
Software-Eigenentwicklung Open Justitia
Die erste eigene Gerichtssoftware entstand 1991 als Ersatz von Schreibmaschine und Karteikarten zum Suchen und Anzeigen von Gerichtsurteilen.[37] 2006 begann die Programmierung einer Neuentwicklung der ursprünglichen Software für den Eigenbedarf.[37] Die Version 1.0 ist seit 2007 im Betrieb. Als Plattform dient Apache-Tomcat.[37]
Im Sinne der E-Government-Strategie[41] des Bundesrats und der Kantone hat das Bundesgericht die Software am 1. September 2011 unter die freie Lizenz GPLv3 gestellt als Open Justitia.[37][42] Gleichzeitig gründete das Bundesgericht eine offene Gemeinschaft, die Open Justitia Community.[42] Darüber koordiniert sich die Gemeinschaft aus Nutzer und Entwickler wie Kantone, Unternehmen und Universitäten. Laut Statuten sollen auf diese Art Kosten für die Informatik sinken, weil einmal mit Geld aus Steuern erstellte Software möglichst vielen öffentlichen wie auch privaten Nutzern zugutekommen. Öffentlich bekannte Beispiele für Kantonsgerichte, die Open Justitia einsetzen, sind Bern und Waadt.[37]
Im Sommer 2012 wurde das Bundesgericht für Open Justitia am internationalen Enterprise & IT Architecture Excellence Award mit dem Special Recognition Award prämiert[43] und an den CH Open Source Awards[44] mit einem ausserordentlichen Sonderpreis ausgezeichnet.[45] Die Jury würdigte explizit die Weitsicht des Bundesgerichts, durch ihre Initiative dem Steuerzahler langfristig Kosten zu sparen.
Literatur
- Ch. Pache: Zur Erinnerung an die Feier des 50jährigen Jubiläums des Schweizerischen Bundesgerichts, 7. Februar 1925: Reden am Festakt – Adressen und Widmungen. Lausanne 1925.
- Eduard His: Geschichte des neuern Schweizerischen Staatsrechts. Helbing & Lichtenhahn, Basel (1920–1938).
- A. Haefliger: Hundert Jahre Schweizerisches Bundesgericht. Schweizerische Juristenzeitung 71, 1975, S. 1–8.
- Goran Seferovic: Das Schweizerische Bundesgericht 1848–1874: die Bundesgerichtsbarkeit im frühen Bundesstaat. Schulthess, Zürich 2010.
Weblinks
- Website des Bundesgerichts
- Werner Brüschweiler: Bundesgericht. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- Informationen über das Schweizerische Bundesgericht, Website von Markus Felber, ehemaliger Bundesgerichtskorrespondent der Neuen Zürcher Zeitung (1994 bis 2013)
Einzelnachweise
- Art. 188 Stellung des Bundesgerichts. In: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 13. September 2011.
- Art. 4 Sitz. Bundesgesetz über das Bundesgericht, abgerufen am 13. September 2011.
- Art. 5 Wahl. Bundesgesetz über das Bundesgericht, abgerufen am 13. September 2011.
- Richter und Personal. Abgerufen am 31. August 2011.
- Bundesrichter. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- BGE 101 IV 107
- BGer: Gerichtsorganisation. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) 4. Juli 2011, archiviert vom Original am 2. Dezember 2010; abgerufen am 4. Juli 2011.
- Organisation. Abgerufen am 11. September 2011.
- Leitungsorgane – Die Präsidentenkonferenz. Abgerufen am 16. Juni 2017.
- Geschäftsverteilung – Die Präsidentenkonferenz. Abgerufen am 11. September 2011.
- Leitungsorgane – Die Verwaltungskommission. Abgerufen am 16. Juni 2017.
- Geschäftsverteilung – Die Verwaltungskommission. Abgerufen am 11. September 2011.
- Geschäftsverteilung – Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
- Spruchkörper – Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Geschäftsverteilung – Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
- Spruchkörper – Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Geschäftsverteilung – Die Erste zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
- Spruchkörper – Die Erste zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Geschäftsverteilung – Die Zweite zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
- Spruchkörper – Die Zweite zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Geschäftsverteilung – Die Strafrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
- Spruchkörper – Die Strafrechtliche Abteilung. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Geschäftsverteilung – Die Erste sozialrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
- Spruchkörper – Die Erste sozialrechtliche Abteilung. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Geschäftsverteilung – Die Zweite sozialrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
- Spruchkörper – Die Zweite sozialrechtliche Abteilung. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 (PVBger). Abgerufen am 11. September 2011.
- Geschäftsverteilung – Die Rekurskommission. Abgerufen am 11. September 2011.
- Spruchkörper – Die Rekurskommission. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Liste der neu aufgenommenen Entscheide. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 4. Oktober 2011; abgerufen am 3. Oktober 2011.
- Die nebenamtlichen Richter. Abgerufen am 1. September 2011.
- Art. 9 Amtsdauer. Bundesgesetz über das Bundesgericht, abgerufen am 13. September 2011.
- Margrith Bigler-Eggenberger: Erste Bundesrichterin. DRS 1, abgerufen am 8. September 2011.
- Bundesrichter. Abgerufen am 2. Januar 2021.
- Richter und Personal. Abgerufen am 1. September 2011.
- Generalsekretär. Abgerufen am 1. September 2011.
- Hetzjagd gegen IT-Strategie des Bundesgerichts. Abgerufen am 20. Januar 2013.
- Projekt Open Justitia und Open-Source-Strategie des Bundesgerichts – Antworten auf die Fragen der Geschäftsprüfungskommission, Subkommission Gerichte/BA. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 26. Juli 2014; abgerufen am 20. Januar 2013.
- Medienmitteilung. (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesgericht, 23. Oktober 2014, archiviert vom Original am 21. Juli 2016; abgerufen am 17. Juli 2017.
- Geschäftsbericht 2016. (Nicht mehr online verfügbar.) Bundesgericht, archiviert vom Original am 29. März 2017; abgerufen am 17. Juli 2017.
- E-Government-Strategie 2007. (PDF; 3.6MB) E-Government Schweiz, Juni 2013, abgerufen am 11. Oktober 2016.
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- CH Open Source Awards (Memento vom 27. Mai 2013 im Internet Archive)
- Gewinner des Open Source Awards 2012. Abgerufen am 20. Januar 2013.