Bundespatentgericht (Schweiz)
Das Bundespatentgericht (BPatGer; französisch Tribunal fédéral des brevets, italienisch Tribunale federale dei brevetti, rätoromanisch Tribunal federal da patentas, englisch Federal Patent Court) wurde durch das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 geschaffen und hat seine Tätigkeit als erstinstanzliches Zivilgericht in Patentsachen am 1. Januar 2012 in St. Gallen aufgenommen.
Bundespatentgericht BPatGer | |
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Hauptsitz | St. Gallen, Kanton St. Gallen |
Vorsteher | Präsident: Mark Schweizer, Vizepräsident: Frank Schnyder, zweiter hauptamtlicher Richter: Tobias Bremi |
Mitarbeiterzahl | 2 hauptamtliche Richter, 41 nebenamtliche Richter |
Webpräsenz | www.bundespatentgericht.ch |
Erster Präsident des Gerichtes war bis 31. Dezember 2017 Dieter Brändle, seit 1. Januar 2018 Mark Schweizer, zweiter hauptamtliche Richter ist Tobias Bremi. Daneben gehören dem Gericht 24 Richter und vier Richterinnen mit technischer Ausbildung sowie 12 Richter und eine Richterin mit juristischer Ausbildung im Nebenamt an.[1]
Das Bundespatentgericht ist in der Schweiz exklusiv zuständig für die Beurteilung von Klagen um die Rechtsbeständigkeit und der Verletzung von Patenten sowie Klagen auf Erteilung einer Patent-Lizenz. Ebenfalls ist es exklusiv zuständig für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit Patenten und für die Vollstreckung derartiger Entscheide. Auch für andere Zivilklagen, die im Sachzusammenhang mit Patenten stehen, insbesondere beispielsweise Klagen im Zusammenhang mit Lizenzverträgen oder im Zusammenhang mit der Berechtigung an Patenten, ist das Bundespatentgericht zuständig. Das Gericht tagt in Dreier- oder Fünferbesetzung. Je nach Fragestellung werden dabei Richter mit unterschiedlichem Hintergrund ausgewählt.
Es gibt also für die Schweiz nur ein einziges national zuständiges erstinstanzliches Zivilgericht für Patentstreitigkeiten: das Bundespatentgericht. Dieses ist dabei im Gegensatz zum deutschen System sowohl für die Frage der Verletzung als auch für die Frage der Rechtsbeständigkeit zuständig. Anschliessend an ein Urteil des Bundespatentgerichts gibt es nur eine einzige Rechtsmittelinstanz, nämlich das Bundesgericht. Der Instanzenzug ist also kurz, der Weg zu einem rechtskräftigen Urteil entsprechend schnell möglich. Er umfasst nämlich, im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern, nur zwei und nicht drei Instanzen.
Im internationalen Vergleich bemerkenswert ist die Möglichkeit einen Patentverletzungsprozess in einer der drei Amtssprachen (das heisst in Deutsch, in Französisch oder in Italienisch) oder auch, mit Einverständnis der Parteien, auf Englisch zu führen. Diese Möglichkeit der Klageführung in allen drei Amtssprachen des europäischen Patentamtes (Deutsch, Französisch, Englisch) ist, zusammen mit der Tatsache, dass in der Gerichtsleitung eines Zivilgerichts in Patentsachen nicht nur ein juristischer, sondern auch ein technischer Richter seinen Sitz hat, eine europäische Neuheit und Alleinstellung.
Weblinks
- Website des Bundespatentgerichts
- Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG) (SR 173.41)
- Botschaft des Bundesrates zum Patentgerichtsgesetz vom 7. Dezember 2007 (BBl 2008 455; PDF-Datei; 625 kB)
- Simon Holzer: Das neue Bundespatentgericht, Bericht über die Gemeinschaftstagung von INGRES, AIPPI-CH, AROPI, LES-CH, VESPA, VIPS und VSP vom 18. Juni 2009 in Zürich, in: sic! 2009, S. 744 ff.
- Cyrill P. Rigamonti: Ein Jahr schweizerisches Bundespatentgericht (PDF; 6,4 MB), ZVglRWiss 2013, S. 293.
- Cyrill P. Rigamonti: Die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Jahre 2013 (pdf, 918 kB), in: FS Schweizerischer Juristentag 2014, Bern 2014, S. 307.
- FPC Review, Blog zu Rechtsprechung des Bundespatentgerichts