Bundesstrafgericht
Das Bundesstrafgericht (BStGer; französisch Tribunal pénal fédéral, TPF; italienisch Tribunale penale federale, TPF; rätoromanisch Tribunal penal federal, TPF) ist ein eidgenössisches Gericht mit Sitz in Bellinzona. Es wurde im Zuge der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts der Einzelkantone sowie der Eidgenossenschaft geschaffen[1] und nahm seine Tätigkeit zu Beginn des Jahres 2004 auf.
Bundesstrafgericht BStGer | |
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Hauptsitz | Bellinzona, Kanton Tessin |
Vorsteher | Sylvia Frei |
Stellvertreter | Stephan Blättler |
Mitarbeiterzahl | 65 Mitarbeitende, davon 18 Richter |
Webpräsenz | www.bstger.ch |
Rechtliche Grundlage
Artikel 191a Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft[2] bestimmt: «Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.»
Das Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes[3] regelt Stellung, Organisation und Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts sowie das anwendbare Verfahrensrecht.
Das Bundesstrafgericht hat in seinem Organisationsreglement[4] zudem die Gerichtsorganisation und -verwaltung geregelt.
Zuständigkeit
Das Bundesstrafgericht beurteilt erstinstanzlich durch seine Strafkammer jene Strafsachen, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit der Eidgenossenschaft unterstellt; primär die in Artikel 23 und 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung[5] aufgelisteten Delikte. Hinzu kommt die Beurteilung von weiteren Straf- sowie Verwaltungsstraftatbeständen, für die sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts aus weiteren Bundesgesetzen ergibt.
Das Bundesstrafgericht beurteilt in Bundesstrafverfahren zudem durch seine Beschwerdekammer Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei,[6] der Bundesanwaltschaft, gegen Entscheide der eigenen Strafkammer und des Zwangsmassnahmengerichts. Darüber hinaus weist das Gesetz der Beschwerdekammer diverse weitere Zuständigkeiten zu. Darunter stechen, sowohl von Anzahl als auch von der materiellen Bedeutung her, die Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (inkl. Auslieferungsgesuche) hervor.[7]
Organisation und Grösse
Gemäss Artikel 32 ff. StBOG setzt sich das Bundesstrafgericht aus den beiden bereits genannten Kammern (denen je ein Präsident vorsteht) sowie dem Generalsekretariat und seinen Diensten zusammen. Das Gericht verfügt zudem über folgende gesetzlich vorgesehene Leitungsorgane: das Präsidium, das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission.
Am Bundesstrafgericht waren im Januar 2013 rund 70 Personen tätig, davon 18 Richter.[8]
Gerichtsgebäude
Nachdem mit der Justizreform 2000 das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht als neue Institutionen geschaffen worden waren, wurde 2008 ein zweistufiger Projektwettbewerb entschieden, den die Büros Bearth und Deplazes in Zusammenarbeit mit Durisch und Nolli gewannen.[9] Unter Einbezug zweier Altbauten, des ehemaligen Prätoriums, 1895 von Ferdinando Bernasconi, und der ehemaligen Handelsschule, ebenfalls 1895 von Emilio Donati geplant, wurde unter Hinzufügung eines U-förmigen Baukörpers aus weissem Ortbeton ein Ensemble geschaffen, das als zurückhaltend und stimmig bezeichnet wird.[10]
Einzelnachweise
- Unterwegs zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts. Bundesamt für Justiz, 15. März 2001, abgerufen am 8. Januar 2014.
- Art. 191a Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
- Art. 32 bis Art. 52 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)
- Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161)
- Art. 23, 24 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)
- Art. 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)
- Art. 37 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71)
- Bundesstrafgericht: Infoblatt (PDF; 61 kB)
- af: Bundesstrafgericht in Bellinzona. In: Tec21. Band 134, Nr. 20, 2008, S. 6 f. (online).
- Roman Hollenstein: In Beton gefasster Klassizismus. Das neue Bundesstrafgericht in Bellinzona. In: Neue Zürcher Zeitung. 7. November 2013, abgerufen am 5. März 2014.