Lotterie
Eine Lotterie ist ein Vertrag, der ein nach einem bestimmten Spielplan gegen einen festgelegten Einsatz mit der Aussicht auf bestimmte Geld- oder Sachgewinne veranstaltetes Glücksspiel zum Inhalt hat, dessen Ausgang auf dem Zufall beruht.
Allgemeines
Lotterie und Ausspielung sind Glücksspiele, bei denen über Gewinn und Verlust der Zufall entscheidet.[1] Der Zufall besteht meist darin, dass Gewinn oder Verlust von einem Losverfahren abhängen. Während bei der Lotterie ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wird, besteht bei der Ausspielung der Gewinn aus Sachen (etwa bei der Tombola oder beim Vertrieb von Waren in Gaststätten durch Losziehung).[2] Zu den Lotterien gehören Lotto, Sportwetten oder Gewinnsparen. Mit dem Kauf von Losen als Teilnahmescheine an einem Losverfahren wird der Einsatz des Spielers fällig.
Geschichte
Die Herkunft des Wortes Lotterie ist unsicher. Das Wort für Glücksspiel (niederländisch loterij, aus niederländisch lot, „Los“) kam in den Niederlanden im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts in Gebrauch. Es ist wohl auf das althochdeutsche „lóz“ als der „durch Los zugewiesene Anteil an Land“ zurückzuführen.[3] Christophe de Lengeuil sprach 1513/1518 in einem lateinisch verfassten Brief von der „Loteria“,[4][5] dem Vorbild für Frankreich (französisch loterie) und England (englisch lottery). Das Wort Lotto leitet sich aus dem Los (italienisch lotto) ab.
Utrecht genehmigte im August 1444 sein erstes Patent für eine Lotterie, die sich nach Flandern ausbreitete;[6] Amsterdam erlaubte im April 1449 eine Lotterie für den Ausbau der Oude Kerk.[7] Zwischen 1502 und 1510 durften die Insassinnen des Reuerinnenklosters St. Maria Magdalena Konvent Bethlehem auf dem Kölner Eigelstein „gelegentlich der Lotterie“ Zettel gegen Vergütung binden.[8] Kaspar Klock berichtete 1651, dass in Deutschland eine erste Warenlotterie 1521 in Osnabrück überliefert ist.[9] Die Warenlotterie diente dazu, Waren, die schlecht oder überhaupt nicht absetzbar waren, auf diese Weise vorteilhaft zu verkaufen. Italiens erste Lotterie fand im Jahre 1530 statt.[10]
In Frankreich benutzte man als Losentscheid Bücher mit überwiegend leeren weißen Seiten (französisch blanques), die auch mit Gewinnen beschriebene Seiten enthielten. Wer eine weiße Seite aufschlug, hatte eine Niete gezogen. Franz I. bewilligte 1539 die erste Lotterie dieser Art. Die Finanzierung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke durch Lotterien kam in den Niederlanden 1549 zum Bau eines Kirchturms in Amsterdam und 1561 zur Erweiterung eines dortigen Waisenhauses zum Einsatz. Zwischen Januar und Mai 1569 fand in London eine Lotterie zur Finanzierung einer Wasserleitung statt.[11] Die erste deutsche Lotterie gab es ersichtlich 1653 in Hamburg nach holländischem Vorbild.[12] Im Jahre 1699 kam in Nürnberg die erste Klassenlotterie auf, in Berlin 1740.[13] Maria Theresia genehmigte am 13. November 1751 unter dem Namen „Lotto di Genova“ die erste österreichische Lotterie. Auf Giacomo Casanova ist die Gründung der französischen Staatslotterie (System 5 aus 90) zurückzuführen, die durch Dekret vom 15. August 1757 staatlich genehmigt wurde.[14] Am 15. Juni 1770 verbot Fürst Karl Christian seinen Untertanen das Glücksspiel („Hazard-Spiel“).
Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 ging sehr ausführlich auf die Lotterie ein und sah erstmals eine staatliche Genehmigung vor (I, 11 § 547 APL), nach deren öffentlich bekanntgemachtem Spielplan die Rechte und Pflichten des Veranstalters beurteilt wurden (I, 11 § 548 APL). Das Lotterielos repräsentierte den Lotterievertrag zwischen Veranstalter und Spieler (I, 11 § 554 APL), es galt als Inhaberschuldverschreibung (französisch billet au porteur; I, 11 § 555 f. APL) und durfte nur gegen Barzahlung ausgegeben werden (I, 11 § 557 APL).[15] Sobald die Entscheidung durch Los gefallen war, ging das Eigentum am Gewinn auf den Gewinner über (I, 11 § 573 APL). Spielschulden waren nicht einklagbar (I, 11 § 577 APL), aber bezahlte Spielschulden konnten nicht zurückgefordert werden (I, 11 § 578 APL). Auch das im Januar 1812 in Österreich in Kraft getretene ABGB behandelt die Lotterie ausführlich; das Los gehörte neben Spiel und Wette zu den Glücksspielen (§ 1269 ABGB). Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB dagegen widmet der Lotterie lediglich einen Paragrafen.
Arten
Man unterscheidet Nummern- bzw. Endziffernlotterien, bei der die Anzahl der richtigen Ziffern einer mehrstelligen Losnummer über den Gewinn und seine Höhe entscheidet, z. B. die Glücksspirale oder Klassenlotterien, und Zahlenlotterien, bei der die richtigen Zahlen getippt werden müssen, die in einer Ziehung ermittelt werden wie z. B. beim Lotto. Es gibt auch Sonderformen wie die Geolotterie, bei der alle Teilnehmer eines z. B. über die Postleitzahl zufällig ermittelten Wohnbereiches gewinnen.
Rechtsfragen (Deutschland)
Zivilrecht
Gemäß § 763 BGB ist ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag nur verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Der Staat besitzt ein Lotteriemonopol, sodass gemäß § 287 Abs. 1 StGB jede Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Genehmigungsfrei sind Lotterien und Ausspielungen nur, wenn die Lose kostenfrei und ohne Bindung ausgegeben werden oder als nicht-öffentliche Veranstaltungen.[16] Ansonsten handelt es sich um eine nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeit nach § 762 BGB, die nicht zurückgefordert werden kann, wenn sie erfüllt wurde („Spielschulden sind Ehrenschulden“).
Strafrechtlich sind Lotterie und Ausspielung Glücksspiele im weiteren Sinne.[17]
Durch Kauf der Lose und Zahlung des Kaufpreises (Einsatz) kommt der Lotterievertrag zustande. Der Lotterievertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Lotterieveranstalter gegenüber einer noch unbekannten Zahl von Interessenten schuldrechtlich verpflichtet, nach einem vorher feststehenden Spielplan beim Eintritt eines ungewissen, wesentlich vom Zufall abhängigen Ereignisses der anderen Vertragspartei einen bestimmten Geldbetrag zu gewähren, während die andere Partei den Einsatz zu zahlen hat.[18] Für Ausspielung und Lotterie ist notwendig, dass die Gewinnaussichten im Wesentlichen vom Zufall abhängen.[19]
Öffentliches Recht
Der überwiegende Teil des Glücksspiels beruht auf öffentlichem Recht, insbesondere dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) sowie der Spielverordnung. Gemäß § 3 Abs. 3 GlüStV ist ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, als eine Lotterie anzusehen. Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Lotteriesteuer. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt gemäß § 17 Abs. 1 RennwLottG als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt 20 % des planmäßigen Nennwerts sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer.
Abgrenzung zwischen Lotterie und Auslobung
Die Abgrenzung zwischen Lotterie und Auslobung fällt nicht ganz leicht. Auch die Auslobung wird mit einem Preis belohnt, wobei eine Entscheidung durch den Auslobenden ebenfalls durch Los getroffen werden kann. Diese Losentscheidung ist jedoch eine Verlegenheitshilfe, weil die ausgelobte Leistung zufällig mehrfach erbracht wurde.[20] Bei der Lotterie ist das Los ein Kernbestandteil, weil von vorneherein mit einer vielfachen Erbringung der Leistung gerechnet werden muss.[21] Preisrätsel oder Preisausschreiben sind dann Lotterie, wenn ein Einsatz gezahlt wird und das Rätsel so leicht ist („Scheinrätsel“), dass über den Gewinner das Los entscheiden muss. Hierzu gehören die Rundfunk- und Fernsehlotterien mit einfachen Rätselfragen.
Organisation
Die erlaubte Lotterie verkauft ihre Lose in der Öffentlichkeit und legt einen öffentlichen Ziehungstermin fest, bis zu dem Lose gekauft werden können (Ausschlussfrist). Lotterielose (oder kurz Lose) sind, in Deutschland meist als kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) ausgestellte, Urkunden über die Teilnahme an einer Lotterie, welche die Zahlung des Lotterie-Einsatzes verbriefen.[22] Nach § 6 Abs. 1 GewO ist in Deutschland die Gewerbeordnung (GewO) nicht auf den Vertrieb von Lotterielosen anwendbar. Er ist mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft, dass die betreffende Losnummer in der Ziehung gezogen wird. Die öffentliche Ziehung ist das geregelte Verfahren zur Ermittlung der Gewinner einer Lotterie (Ziehung der Lottozahlen). Das geschieht etwa mit einer Lostrommel oder mit Ziehungsgeräten. Nach Ende der Ziehung stehen die Gewinner fest und werden benachrichtigt.
International
Der Schweizer Art. 515 OR versteht unter Lotterie nur die Geldlotterie, während die Warenlotterie ein Ausspielgeschäft darstellt.[23] Da aus Spiel und Wette keine Forderung entstehen kann (Art. 513 Abs. 1 OR), ist für die Lotterie gemäß Art. 515 Abs. 1 OR eine staatliche Erlaubnis („Bewilligung“) erforderlich. Fehlt es daran, entsteht keine Forderung. Glücksspiele in einer genehmigten Spielbank begründen einklagbare Forderungen (Art. 515a OR).
In Österreich werden Vertragstypen wie Wette (§ 1270 ABGB), Spiel (§ 1272 ABGB) und Los (§ 1273 ABGB) behandelt. Auch hier wird diesen Verträgen ein gewisses aleatorisches Element (§ 1267 ABGB: „Hoffnung eines noch ungewissen Vorteils“) zugestanden, da bei Wette, Spiel und Los ausschließlich der Zweck verfolgt wird, Gewinn und Verlust vom Ausgang eines ungewissen Ereignisses abhängig zu machen und sie somit Glücksverträge im engen Sinn sind und der Zweck in wirtschaftlicher Hinsicht im Eingehen eines Wagnisses besteht. Die Naturalobligation ist in § 1271 ABGB geregelt.
In Frankreich verbot ein Gesetz vom 21. Mai 1836 generell alle Lotterien. Öffentliche Lotterien (französisch loteries publicitaires) sind heute im Artikel L. 121-36 Verbrauchergesetzbuch (französisch Code de la consommation) als „Werbemaßnahmen, die auf die Zuweisung eines Gewinns oder eines Gewinns jeglicher Art durch Auslosung, unabhängig von den Modalitäten, oder auf ein zufälliges Element abzielen“, geregelt.
Der britische Gambling Act 2005 kennt acht erlaubte Lotterien (englisch lottery), die entweder eine Lizenz der Gambling Commission benötigen oder durch eine Behörde registriert werden müssen. Die Lotterie setzt eine Zahlung zur Teilnahme voraus, mindestens ein Gewinn ist in Aussicht zu stellen, der durch Zufall gewonnen werden muss. In den USA ist gemäß 12 USCS § 25a eine Lotterie ein Vertrag, durch welchen sich drei oder mehr Teilnehmer gegenseitig durch Vorauszahlung von Geld gegen den Austausch einer Erwartung verpflichten, dass wenigstens einer, aber nicht alle, wegen ihrer Vorauszahlung einen über ihrer Vorauszahlung liegenden Betrag erhalten werden. Die Erwartung kann durch Zufall, Spiel, Rennen oder Wettbewerb beeinflusst sein (Federal Lottery Law).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 849 f.
- Robert Fischer/Friedrich Kreft/Georg Kuhn/Karl Haager/Georg Scheffler (Hrsg.), BGB-RGRK: Einzelne Schuldverhältnisse, Band II, 1960, § 763 Anm. 4
- Ursula Hermann, Knaurs etymologisches Wörterbuch, 1982, S. 296
- Christophe de Lengeuil, Epistolae, Lib. III, 1513/1518, ep. 33
- Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 256 f.
- Gerrit Adriaan Fokker, Geschiedenis der loterijen in de Nederlanden, 1862, S. 2 f.
- Gerrit Adriaan Fokker, Geschiedenis der loterijen in de Nederlanden, 1862, S. 15
- Carl August Lückerath/Günter Christ, Aequilibrium mediaevale: Symposion anlässlich des 65. Geburtstages von Carl August Lückerath, 2003, S. 48
- Kaspar Klock, Tractatus juridico-politico-polemico-historicus de aerario, sive censu per honesta media absque divexatione populi licite conficiendo, 1651, S. 118
- Gerrit Adriaan Fokker, Geschiedenis der loterijen in de Nederlanden, 1862, S. 2
- Johann Heinrich Bender, Das Lotterierecht, 1841, S. 3
- F. A. Brockhaus (Hrsg.), Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie für die gebildeten Stände, Band 9, 1846, S. 89
- Th. Schiefers Buchhandlung (Hrsg.), Vollständiges Traumbüchlein, worin jeder Lotteriefreund seine Träume in Zahlen finden und dadurch glücklich werden kann, 1740, S. V
- Bjørn Thomassen, Liminality and the Modern, 2014, S. 163
- Christian Friedrich Koch, Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, Band 1, 1870, S. 720 f.
- Fundraising-Akademie Frankfurt, Fundraising: Handbuch für Grundlagen, Strategien und Methoden, 2006, S. 754
- Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.)/Christoph Krehl, Leipziger Kommentar StGB, Band 10: §§ 284 bis 305a, 2008, § 287 StGB Rn. 12
- RGZ 60, 379, 381
- RGZ 60, 379, 381
- Alexander Elster, JR 1933, S. 214
- Robert Fischer/Friedrich Kreft/Georg Kuhn/Karl Haager/Georg Scheffler (Hrsg.), BGB-RGRK: Einzelne Schuldverhältnisse, Band II, 1960, § 763 Anm. 5
- Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 879
- Verlag Jakob Stämpfli & Cie. (Hrsg.), Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Ausgaben 34–39, 1928, S. 80