Volksinitiative (Schweiz)
Die Volksinitiative (französisch initiative populaire, italienisch iniziativa popolare, rätoromanisch iniziativa dal pievel) ist ein politisches Recht in der Schweiz, das von Stimmberechtigten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ergriffen werden kann. Die direkte Demokratie der Schweiz kennt zwei grundsätzlich unterschiedliche Instrumente der direkten politischen Einflussnahme. Mit dem Instrument der Volksinitiative entscheidet der Souverän über die Aufnahme einer neuen Bestimmung in die Verfassung. Mit dem Instrument des Referendums ergreift der Souverän die abschliessende Entscheidungshoheit über neue Gesetze.
Stand: 21. Januar 2022 | |
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Gestartete Volksinitiativen (491) | |
zustande gekommen | 347 |
nicht zustande gekommen | 133 |
im Unterschriftenstadium | 10 |
eingereicht, noch kein Entscheid über Zustandekommen | 0 |
Zustande gekommene Volksinitiativen (347) | |
abgestimmt | 227 |
zurückgezogen | 105 |
abgeschrieben (erledigt)[2] | 2 |
ungültig erklärt | 4 |
hängig (Bundesrat, Parlament oder abstimmungsreif) | 13 |
Abgestimmte Volksinitiativen (227) | |
von Volk und Ständen (Kantonen) angenommen |
25 (11,0 %) |
Eidgenössische Volksinitiative
Überblick
Mit einer eidgenössischen Volksinitiative verlangen Schweizer Stimmberechtigte eine Revision der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zu unterscheiden sind:
- die Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung;
- die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung;
- die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs.
Beim grössten Teil der Volksinitiativen handelt es sich um Initiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs.
Volksinitiativen gehen von Bürgern, Interessenverbänden und Parteien aus, nicht von der Regierung oder vom Parlament.
Seit 1891 kamen 346 Volksinitiativen zustande, 227 gelangten zur Volksabstimmung (Stand 15. Februar 2022). Dass das Schweizer Stimmvolk eine Volksinitiative annimmt, kommt selten vor: Seit 1891 erst 25 Mal. In der direkten Demokratie der Schweiz sind Volksinitiativen jedoch ein wesentlicher Anstoss für Veränderungen. Schon die Androhung einer Initiative kann genügen, damit der Gesetzgeber tätig wird.
Vorprüfung
Vor Beginn der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung ist der Bundeskanzlei zunächst der Initiativtext zur formellen Vorprüfung vorzulegen (Art. 69 BPR). Sie ist auch für die Übersetzung des Textes beziehungsweise den Abgleich der Sprachversionen zuständig. Im weiteren überprüft die Bundeskanzlei, ob der Titel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (nicht irreführend, werbend oder verwechselbar), die Zusammensetzung des Initiativkomitees (welches aus 7–27 Stimmberechtigten bestehen muss), wie auch die Unterschriftenliste auf Vollständigkeit (unter anderem Titel und Wortlaut der Initiative, Hinweis auf strafrechtliche Bestimmungen, vorbehaltlose Rückzugsklausel; Art. 68 BPR) und veröffentlicht die Initiative im Bundesblatt.
Unterschriftensammlung
Mit der Publikation im Bundesblatt beginnt die Sammelfrist von 18 Monaten zu laufen, in welcher 100'000 gültige Unterschriften gesammelt werden müssen (Art. 139 BV). Während früher für diese Zwecke oft vor Abstimmungslokalen gesammelt wurde, ist diese Methode mit der Einführung der brieflichen Abstimmung in den Hintergrund getreten. Viele Komitees veranstalten heute deshalb regelmässige Sammelaktionen auf belebten Strassen und Plätzen oder verteilen die Unterschriftenliste per Postversand. Auch Onlineplattformen unterstützen die Sammlung (die vorfrankierten PDF-Bögen müssen z. Z. noch ausgedruckt, unterschrieben und der Post übergeben werden).[3]
Stimmrechtsbescheinigung
Die Unterschriftenlisten sind innerhalb der Sammelfrist den entsprechenden Wohngemeinden zuzustellen, welche das Stimmrecht der Unterzeichnenden überprüfen und gegebenenfalls bescheinigen. Da beispielsweise Unterschriften von zwischenzeitlich Weggezogenen oder Verstorbenen nicht bescheinigt werden, werden die Stimmrechtsbescheinigungen zumeist fortlaufend eingeholt.
Einreichung und Zustandekommen
Die Unterschriftslisten müssen abschliessend rechtzeitig, gesamthaft und getrennt nach Kantonen bei der Bundeskanzlei im Bundeshaus eingereicht werden. Diese stellt sodann durch im Bundesblatt publizierte Verfügung fest, ob die erforderliche Zahl von 100'000 gültigen Unterschriften erreicht und die Volksinitiative somit formell zustande gekommen ist (Art. 72 BPR). Meistens veranstalten die Initianten vor dem Bundeshaus in Bern eine Übergabe der Unterschriftenbogen.
Bundesrätliche Beratung
Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Schlägt er zur Initiative einen Gegenentwurf vor, so kann er die Behandlungsfrist auf eineinhalb Jahre verlängern (Art. 97 ParlG). Die Beratungen der Exekutive münden schliesslich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative. Diese befasst sich zunächst stets mit der Gültigkeit der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der Vereinbarkeit mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Als ungeschriebene Voraussetzung wird auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative beurteilt. Weiter werden die Auswirkungen, hauptsächlich rechtlicher Natur, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen. Auch werden fachliche Stellungnahmen eingeholt. Die Botschaft wendet sich an die Bundesversammlung (bestehend aus den zwei Kammern Nationalrat und Ständerat) und empfiehlt die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative.
Parlamentarische Beratungen
Die Volksinitiative muss innerhalb von zweieinhalb Jahren seit ihrer Einreichung durch die Bundesversammlung beraten werden (Art. 100 ParlG). Sobald einer der beiden Räte einen Gegenentwurf zur Volksinitiative angenommen hat, können die beiden Räte ihre Behandlungsfrist auf dreieinhalb Jahre verlängern (Art. 105 ParlG). Zuerst wird über die Gültigkeit der Initiative entschieden; seit 2003 ist es auch möglich, dass ein Teil der Initiative für ungültig erklärt wird (Art. 98 ParlG). Bisher wurden vier Initiativen für ungültig erklärt; in einem Fall wurde ein Teil einer Initiative als ungültig erklärt. Wird die Initiative ganz oder teilweise gültig erklärt, so beschliesst die Bundesversammlung ihre Abstimmungsempfehlung für die Volksabstimmung:
- Zustimmung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
- Ablehnung zur Initiative
- ohne Gegenentwurf
- mit direktem Gegenentwurf (Verfassungsentwurf, in der Stichfrage zu bevorzugen)
In all diesen Fällen hat der Beschluss des Parlaments lediglich den Charakter einer Empfehlung zuhanden des Stimmvolkes. Die Entscheidungsgewalt liegt beim Volk (den Stimmberechtigten).
Der Text der Initiative darf durch das Parlament nicht abgeändert werden; vorbehalten bleiben redaktionelle Korrekturen (Art. 99 ParlG).
Volksabstimmung
Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung der beiden Räte, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament gesetzten Behandlungsfrist (falls dieses seine Behandlungsfrist nicht einhält), der Volksabstimmung (Art. 75a BPR). Damit eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung angenommen ist, muss sie ein doppeltes Mehr erreichen: die Mehrheit aller gültigen Stimmen (so genanntes Volksmehr) und gleichzeitig eine Mehrheit der gültigen Stimmen in einer Mehrheit der Kantone (so genanntes Ständemehr).
Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung
Eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung verlangt, dass die Bundesversammlung eine Verfassungsänderung im Sinne der Initiative ausarbeitet. Ist die Bundesversammlung einverstanden, so arbeitet sie die Vorlage aus und unterbreitet sie dem obligatorischen Referendum mit Volks- und Ständemehr. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung. In dieser Volksabstimmung ist nur ein Volksmehr erforderlich. Es geht noch nicht unmittelbar um die Verfassungsänderung, sondern nur um einen vorläufigen Verfahrensentscheid. Stimmt das Volk zu, so arbeitet die Bundesversammlung die Vorlage aus und unterbreitet sie dem obligatorischen Referendum mit Volks- und Ständemehr (Art. 139 Abs. 4 BV, Art. 140 Abs. 2 Bst. b BV).
Für die Sammlung der Unterschriften und das Zustandekommen gelten dieselben Vorschriften wie bei der Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Bezüglich der Behandlungsfristen gelten besondere Vorschriften. Der Bundesrat muss innert einem Jahr nach der Einreichung der Initiative der Bundesversammlung den Entwurf einer Stellungnahme (Annahme der Initiative oder negative Abstimmungsempfehlung) unterbreiten (Art. 97 Abs. 1 Bst. a ParlG); die Bundesversammlung muss innert zwei Jahren nach der Einreichung der Initiative darüber beschliessen (Art. 103 ParlG). Der Initiative kann kein Gegenentwurf gegenübergestellt werden. Nach einer Annahme der Initiative durch die Bundesversammlung oder, falls die Bundesversammlung die Initiative ablehnt, nach der Annahme der Initiative durch das Volk, muss der Bundesrat innert einem Jahr der Bundesversammlung einen Entwurf für die verlangte Teilrevision der Bundesverfassung vorlegen (Art. 97 Abs. 1 Bst. b ParlG). Die Bundesversammlung muss im Falle der Annahme innert zwei Jahren die verlangte Teilrevision der Bundesverfassung beschliessen (Art. 104 Abs. 1 ParlG). In der Folge muss die Volksabstimmung muss innert zehn Monaten stattfinden (Art. 75a BPR).
Seit 1891 sind 11 Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden, zum letzten Mal im Jahre 1993 (Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der direkten Bundessteuer')[4]. 4 Initiativen hat das Volk in der Vorabstimmung (soll das Parlament eine Verfassungsänderung ausarbeiten?) abgelehnt, 5 Initiativen wurden zurückgezogen. 2 Initiativen hat das Parlament angenommen und sich damit selbst den Auftrag erteilt, eine Verfassungsänderung ausarbeiten. Beide Vorlagen des Parlaments wurden in der Volksabstimmung von Volk und Ständen abgelehnt. Das Beispiel der «Eidgenössischen Volksinitiative ‘Schaffung eines Zivildienstes’» (als «Münchensteiner Initiative» bekannt geworden)[5] zeigt die Problematik dieser Form der Initiative auf. Das Parlament entfernte sich bei der Ausarbeitung der Verfassungsänderung derart weit von der Zielsetzung der Initiative, dass am Ende sogar das Initiativkomitee die Ablehnung beantragte. Die Umsetzung der Initiative wurde in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1977 abgelehnt.[6] «Dies zeigt anschaulich, warum die allgemeine Anregung kaum benützt wird: Es fehlt ihr, trotz gleicher Zahl an erforderlichen Unterschriften, die Verbindlichkeit und die Unabänderbarkeit, welche die formulierte Volksinitiative auszeichnet».[7]
Rückzug
Eine eidgenössische Volksinitiative kann vom Initiativkomitee mit absoluter Mehrheit zurückgezogen werden, bis der Bundesrat das Abstimmungsdatum festgelegt hat (Art. 73 BPR). Dies geschieht vor allem, wenn der Initiative ein Gegenentwurf gegenübergestellt wird. Im Falle eines indirekten Gegenentwurfs auf Gesetzesstufe kann die Initiative auch bedingt zurückgezogen werden (Art. 73a). Dieser Rückzug ist dann nur gültig, wenn der Gegenentwurf in einer Referendumsabstimmung nicht vom Volk abgelehnt wird. Der indirekte Gegenentwurf ist zumeist auf Gesetzesstufe, und Bundesgesetze unterstehen dem fakultativen Referendum.[8] Wird der indirekte Gegenentwurf abgelehnt, so lebt die Volksinitiative wieder auf und gelangt zur Abstimmung. Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat (Art. 73 BPR).
Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
Eine Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten; ein Ständemehr ist nicht erforderlich (Art. 138 BV). Stimmt das Volk der Initiative zu, so werden beide Räte der Bundesversammlung neu gewählt (ausserordentliche Gesamterneuerung; Art. 193 Abs. 3 BV), um eine neue Bundesverfassung auszuarbeiten. Besondere Regeln für die Behandlung der Initiative durch Bundesrat und Bundesversammlung bestehen nicht; die Bestimmungen über die Behandlung von Teilrevisionsinitiativen sind sinngemäss anzuwenden.[9]
Eine Volksinitiative auf Totalrevision kam im Zeitraum seit 1891 nur einmal zustande: die Vereinigungen «Nationale Front», «Schweizer Jungkonservative», «Landsgemeinschaft – Das Aufgebot» und «Neue Schweiz» reichten hierfür im Jahre 1934 über 78'000 gültige Unterschriften ein (bis 1977 waren 50'000 Unterschriften erforderlich). Diese Fronteninitiative blieb jedoch in der Volksabstimmung vom 8. September 1935 erfolglos.[10]
Im Zeitraum von 1848 (Gründung des Bundesstaates) bis 1891 existierte noch keine Initiative für Teilrevision, sondern nur die Initiative für Totalrevision der Bundesverfassung. 1880 gab es einen Anwendungsfall, der aber nur im formellen Sinne eine Initiative für eine Totalrevision war. Von ihrem Inhalt her handelte es sich um eine Teilrevisionsinitiative; die in der Volksabstimmung abgelehnte Initiative verlangte die Einführung des Banknotenmonopols des Bundes.[11][12]
Gegenentwurf
Geschichte
Nachdem das Instrument der Volksinitiative in den 1830er-Jahren bereits in die Verfassungen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Thurgau, Schaffhausen, Luzern und St. Gallen[13] aufgenommen worden war, fand sie auch in die Bundesverfassung von 1848 Eingang. Die Artikel 111 bis 114, welche die Revision der Bundesverfassung regelten, lassen nach heutigem Verständnis keine eindeutige Interpretation zu, ob eine Teilrevision oder eine Totalrevision gemeint war. Jedoch wurde der Text nach damaligem Rechtsverständnis als Totalrevision interpretiert, Teilrevisionen waren also auf dem Wege der Volksinitiative nicht möglich.
«Wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizerbürger die Revision der Bundesverfassung verlangen, so muss […] die Frage, ob eine Revision stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden», hiess es im Artikel 113. 50'000 Stimmberechtigte entsprachen seinerzeit knapp 8 Prozent der Stimmberechtigten.[14]
Ab den 1860er-Jahren verbreiteten sich in den Kantonen schnell die Möglichkeiten zu Initiativen auf Teilrevision der Verfassung und zu Initiativen auf Gesetzesänderungen (Gesetzesinitiativen). Auch ein 1872 abgelehnter Verfassungsentwurf auf Bundesebene sah die Gesetzesinitiative vor. Dennoch wurde in der Bundesverfassung von 1874 die Regelung von 1848 beibehalten. Während der folgenden Jahre herrschte vor allem die Angst vor Machtverlust bei den Eliten eine Rolle; Alfred Escher meinte nach der Einführung der Volksrechte im Kanton Zürich, wer von der Unfehlbarkeit des Volkes ausgehe, sei nicht besser als die Katholiken, welche an die Unfehlbarkeit des Papstes glaubten (welcher in jenen Jahren die liberale Welt von 1848 verteufelte – und mit ihm die Katholisch-Konservativen). Salomon Vögelin sprach einen anderen Grund aus: «Hier sitzt die Angst: Mit dem Initiativrecht wird die soziale Frage ihren Einzug in die Ratsääle halten.»[15] Nach wiederholten entsprechenden Forderungen und einer schon am 3. August 1880 eingereichten «Volks-Initiative» durch den spöttisch «Wanderprediger» genannten Schaffhauser Wilhelm Joos[16], gaben die Katholisch-Konservativen aufgrund der mit dem Referendum gewonnenen Erfahrungen im 1884 ihren Widerstand auf und so wurde 1891[17] die Volksinitiative auf Teilrevision der Verfassung eingeführt. Bereits 14 Monate später wurde die erste entsprechende Initiative für ein Schächtverbot eingereicht und 1893 angenommen. Die Bestrebungen für die Einführung einer Gesetzesinitiative auf Bundesebene scheiterten hingegen, so 1904 eine entsprechende Standesinitiativen, 1918 und 1930 parlamentarische Motionen, 1958 eine Volksinitiative und 1986 eine parlamentarische Initiative.
Nachdem das Instrument der Volksinitiative ausser während der Weltwirtschaftskrise der 1930er-Jahre und während der 1950er-Jahre selten genutzt wurde, geniesst es seit den 1970er-Jahren grosse Beliebtheit. Die Parteien haben die Volksinitiative als Instrument des Polit-Marketings im Hinblick auf die nächsten Parlamentswahlen entdeckt.[18]
1987 wurde das Doppelte Ja mit Stichfrage bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf auf Bundesebene eingeführt.
Konflikt mit Grundrechten
Eine Volksinitiative auf Bundesebene kann heute als ungültig erklärt werden (was praktisch nie geschieht), wenn sie die Einheit der Materie, die Einheit der Form oder zwingendes Völkerrecht verletzt (siehe auch «Vorprüfung» in «Ablauf...» oben). Da – wie es manche Kritiker empfinden – zunehmend Volksinitiativen zustande kommen und eingereicht werden, welche zwar nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, jedoch verfassungsmässige Grundrechte verletzen oder gegen internationales Recht verstossen – oder bei ihrer Umsetzung es tun würden – stellt sich die Frage, ob die Volksentscheide über dem Völkerrecht stehen oder nicht.
So nannte die Nationalrätin Thérèse Meyer-Kaelin (CVP/FR) die Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» als Beispiel. Die Initiative verstosse zwar gegen kein zwingendes Völkerrecht, da die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zum zwingenden Völkerrecht gehören.[19] Am 11. März 2009 wurde eine parlamentarische Initiative (vom 5. Oktober 2007) vom Nationalrat angenommen, nach der die Bundesverfassung dergestalt zu ändern sei, dass eine Volksinitiative dann ungültig ist, wenn sie materiell gegen den Grundrechtsschutz und gegen Verfahrensgarantien des Völkerrechtes verstösst. Die Vorlage scheiterte im Ständerat.[19][20]
Gesetze statt Verfassungsartikel
Gewisse Kritiker halten den Umstand für problematisch, dass mit der Initiative nur eine Verfassungs-, jedoch keine Gesetzesänderung erreicht werden kann. Dies kann zur Folge haben, dass in die Bundesverfassung Bestimmungen aufgenommen werden, welche als nicht «verfassungswürdig» erachtet werden. Sie wären eher auf Gesetzesstufe anzusiedeln. Ein Beispiel: Der Schutz der Moorlandschaften (und das Verbot, Waffenplätze in Mooren zu erstellen) ist in der Verfassung geregelt statt in einer analogen Bestimmung im Natur- und Heimatschutzgesetz bzw. im Umweltschutzgesetz (Rothenthurm-Initiative).[21] Die Anzahl in die Verfassung geschriebener Initiativen nahm nach der Totalrevision der Verfassung 1999, anlässlich welcher sie von alten Zöpfen befreit worden war, eher noch zu.[22]
Da in der Schweiz eher das Praktische, auch im politischen Leben, im Vordergrund steht, ist dieses eher «verfassungskosmetische» Problem nicht von grosser Bedeutung.
Problematik der Umsetzung einer Initiative
Von verschiedener Seite wurde dem Parlament (National- und Ständerat) vorgeworfen, die Anliegen von angenommenen Volksinitiativen zu verwässern, d. h. nicht korrekt umzusetzen. Beispiele dafür sind etwa die Alpen-Initiative, die Masseneinwanderungsinitiative oder die Zweitwohnungsinitiative. Ein Verfassungsartikel ist häufig nicht direkt anwendbar, sondern stellt Grundsätze auf, die das Parlament durch ein Bundesgesetz näher ausführen muss. Gelegentlich enthalten Volksinitiativen auch eine Bestimmung, wonach sie der Bundesrat im Fall der Annahme der Initiative mit einer Verordnung vorläufig umsetzen muss, falls die Ausführungsgesetzgebung nicht innert einer bestimmten Frist erfolgt ist. Bei der Umsetzung einer angenommenen Volksinitiative kann sich das Problem stellen, dass der angenommene neue Verfassungsartikel im Widerspruch steht zu anderen, nach wie vor geltenden Verfassungsbestimmungen, die ebenfalls respektiert werden müssen (siehe z. B. das Kapitel «Umsetzung» im Artikel über die «Masseneinwanderungsinitiative»). In diesen Fällen erhalten Bundesversammlung und Bundesrat bei der Umsetzung einen Auslegungsspielraum, welchen die Initianten zu verantworten haben. Zudem ist für die Auslegung eines Verfassungsartikels allein sein Wortlaut massgeblich, nicht die Erläuterungen und Versprechungen, welche die Initianten im Abstimmungskampf abgegeben haben. Gelegentlich stimmen aber diese Aussagen der Initianten und die damit geweckten Erwartungen nicht mit dem Wortlaut der Initiative überein. Das ist die Folge davon, dass in der politischen Diskussion weniger das konkrete rechtliche Resultat einer Initiative als die politische Mobilisierung im Vordergrund stehen. Bei der abgelehnten No-Billag-Initiative nannte ein Kommentar in der NZZ die freihändige Uminterpretation des Verfassungstextes im Abstimmungskampf durch die Initianten eine «Nebelpetarde – eine Volte, die die Ernsthaftigkeit der Initianten untergräbt. (...) So wird die direkte Demokratie konfrontativer und unberechenbarer – aber letztlich wirkungsloser.» Zustimmung zu einer Initiative aus blossem Protest verstärkt diese Entwertung.[23][24]
Letztlich kennt die Schweiz auf der Bundesebene keine Gerichtsbarkeit, welche überprüft, ob die Entscheidungen der Regierung und des Parlamentes mit der Verfassung und somit den angenommenen Volksinitiativen im Einklang stehen. Ein ehemaliger Präsident des Bundesgerichtes, Martin Schubarth, begründete dies mit dem hohen Vertrauen der Bevölkerung in die legislativen Institutionen, und dass Verfassungsgerichte vor allem in Ländern existieren, in welchen die Legislative dabei gescheitert sei, Grundrechte zu schützen.[25]
Chronologische Liste aller Volksinitiativen seit 1891
- Siehe externe Liste unter Weblinks
Angenommene Volksinitiativen
Datum | Titel der Vorlage | Beteiligung | Anteil Ja-Stimmen | Stände Ja : Nein | Kernthema |
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20. August 1893 | Für ein Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung[Ini 1] | 49,18 % | 60,1 % | 10 3/2 : 9 3/2 | Schächten |
5. Juli 1908 | Für ein Absinthverbot[Ini 2] | 49,31 % | 63,5 % | 17 6/2 : 2 0/2 | Absinth |
13. Oktober 1918 | Proporzwahl des Nationalrates[Ini 3] | 49,47 % | 66,8 % | 17 5/2 : 2 1/2 | Nationalrat |
21. März 1920 | Für ein Verbot der Errichtung von Spielbanken[Ini 4] | 60,22 % | 55,3 % | 13 2/2 : 6 4/2 | Casino |
30. Januar 1921 | Für die Unterstellung von unbefristeten oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossenen Staatsverträgen unter das Referendum (Staatsvertragsreferendum)[Ini 5] | 63,11 % | 71,4 % | 17 6/2 : 2 0/2 | Staatsvertrag |
2. Dezember 1928 | Kursaalspiele (Spielbanken)[Ini 6] | 55,52 % | 51,9 % | 13 3/2 : 6 3/2 | Casino |
11. September 1949 | Rückkehr zur direkten Demokratie[Ini 7] | 42,52 % | 50,7 % | 11 3/2 : 8 3/2 | Direkte Demokratie |
28. November 1982 | Zur Verhinderung missbräuchlicher Preise[Ini 8] | 32,91 % | 56,1 % | 16 2/2 : 4 4/2 | Preisüberwacher |
6. Dezember 1987 | Zum Schutz der Moore – Rothenthurm-Initiative[Ini 9] | 47,66 % | 57,8 % | 17 6/2 : 3 0/2 | Moor |
23. September 1990 | Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)[Ini 10] | 40,43 % | 54,5 % | 17 5/2 : 3 1/2 | Atomkraftwerk |
26. September 1993 | Für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag (1. August-Initiative)[Ini 11] | 39,88 % | 83,8 % | 20 6/2 : 0 | Schweizer Bundesfeiertag |
20. Februar 1994 | Zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr[Ini 12] | 40,86 % | 51,9 % | 13 6/2 : 7 0/2 | Verlagerungspolitik, Alpenschutz und Alpen#Transitverkehr |
3. März 2002 | Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)[Ini 13] | 58,44 % | 54,6 % | 11 2/2 : 9 4/2 | Vereinte Nationen und Die Schweiz in den Vereinten Nationen |
8. Februar 2004 | Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter[Ini 14] | 45,53 % | 56,2 % | 19 5/2 : 1 1/2 | Verwahrung |
27. November 2005 | Gentechfrei-Initiative (Gentech-Moratorium in der Landwirtschaft)[Ini 15] | 42,24 % | 55,7 % | 20 6/2 : 0 | Gentechnik |
30. November 2008 | Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern[Ini 16] | 47,52 % | 51,9 % | 16 4/2 : 4 2/2 | Sexualdelikte an Kindern |
29. November 2009 | Gegen den Bau von Minaretten[Ini 17] | 53,40 % | 57,5 % | 17 5/2 : 3 1/2 | Minarette |
28. November 2010 | Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)[Ini 18] | 53,05 % | 52,9 % | 15 5/2 : 5 1/2 | Kriminalität bei Ausländern |
11. März 2012 | Eidgenössische Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!»[Ini 19] | 44,50 % | 50,6 % | 12 3/2 : 8 3/2 | Bau von Zweitwohnungen |
3. März 2013 | Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei»[Ini 20] | 46,7 % | 67,9 % | 20 6/2 : 0 | Aktionärsrechte, Managerlöhne |
9. Februar 2014 | Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»[Ini 21] | 55,8 % | 50,3 % | 12 5/2 : 8 1/2 | Zuwanderung |
18. Mai 2014 | Eidgenössische Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen»[Ini 22] | 54,9 % | 63,5 % | 20 6/2 : 0 | Pädophilie |
7. März 2021 | Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» | 51,40 % | 51,21 % | 16 4/2 : 4 2/2 | Verhüllungsverbot |
28. November 2021 | Eidgenössische Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» | 65,30 % | 60,98 % | 22 1/2 : 1/2 | Gesundheits- und Krankenpflege |
13. Februar 2022 | Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» | 44,23 % | 56,61 % | 14 2/2 : 6 4/2 | Gesundheitsprävention |
Volksinitiativen mit hoher Stimmbeteiligung (über 55 %)
Datum | Titel der Initiative | Beteiligung | Anteil Ja-Stimmen | Stände Ja : Nein | Resultat |
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4. November 1894 | Eidgenössische Volksinitiative «Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone»[Ini 23] | 71,88 % | 29,3 % | 7 3/2 : 12 3/2 | |
23. Oktober 1910 | Eidgenössische Volksinitiative «Proporzwahl des Nationalrates»[Ini 24] | 62,34 % | 47,5 % | 10 4/2 : 9 2/2 | |
2. Juni 1918 | Eidgenössische Volksinitiative «Einführung der direkten Bundessteuer»[Ini 25] | 65,40 % | 45,9 % | 6 3/2 : 13 3/2 | |
30. Januar 1921 | Eidgenössische Volksinitiative «Aufhebung der Militärjustiz»[Ini 26] | 63,11 % | 33,6 % | 3 : 16 6/2 | |
3. Dezember 1922 | Eidgenössische Volksinitiative «für die Einmalige Vermögensabgabe»[Ini 27] | 86,29 % | 13,0 % | 0 : 19 6/2 | |
15. April 1923 | Eidgenössische Volksinitiative «Wahrung der Volksrechte in der Zollfrage»[Ini 28] | 65,76 % | 26,8 % | 0 1/2 : 19 5/2 | |
24. Mai 1925 | Eidgenössische Volksinitiative «Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung»[Ini 29] | 68,23 % | 42,0 % | 5 2/2 : 14 4/2 | |
3. März 1929 | Eidgenössische Volksinitiative «Getreideversorgung»[Ini 30] | 67,26 % | % 1 | 2,70 : 19 6/2 | |
2. Juni 1935 | Eidgenössische Volksinitiative «Bekämpfung der Wirtschaftskrise»[Ini 31] | 84,34 % | 42,8 % | 4 2/2 : 15 4/2 | |
8. September 1935 | Eidgenössische Volksinitiative «Totalrevision der Bundesverfassung»[Ini 32] (sog. Fronteninitiative) | 60,90 % | 27,7 % | – | |
28. November 1937 | Eidgenössische Volksinitiative «Verbot der Freimaurerei»[Ini 33] | 65,94 % | 31,3 % | 1 : 18 6/2 | |
9. März 1941 | Eidgenössische Volksinitiative «Neuordnung des Alkoholwesens»[Ini 34] | 61,43 % | 40,2 % | – | |
25. Januar 1942 | Eidgenössische Volksinitiative «Wahl des Bundesrates durch das Volk und Erhöhung der Mitgliederzahl»[Ini 35] | 61,97 % | 32,4 % | 0 : 19 6/2 | |
18. Mai 1947 | Eidgenössische Volksinitiative «Wirtschaftsreform und Rechte der Arbeit»[Ini 36] | 59,43 % | 31,2 % | 0 : 19 6/2 | |
13. März 1955 | Eidgenössische Volksinitiative «Schutz der Mieter und Konsumenten (Weiterführung der Preiskontrolle)»[Ini 37] | 55,52 % | 50,2 % | 6 2/2 : 13 4/2 | |
26. Oktober 1958 | Eidgenössische Volksinitiative «Einführung der 44-Stunden-Woche»[Ini 38] | 61,84 % | 35,0 % | 1/2 : 19 5/2 | |
1. April 1962 | Eidgenössische Volksinitiative «für ein Verbot der Atomwaffen»[Ini 39] | 55,59 % | 34,8 % | 4 : 15 6/2 | |
7. Juni 1970 | Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Ueberfremdung»[Ini 40] | 74,72 % | 46,0 % | 6 2/2 : 13 4/2 | |
20. Oktober 1974 | Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Ueberfremdung und Ueberbevölkerung der Schweiz»[Ini 41] | 70,33 % | 34,2 % | 0 : 19 6/2 | |
26. November 1989 | Eidgenössische Volksinitiative «für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik»[Ini 42] | 69,18 % | 35,6 % | 2 : 18 6/2 | |
Eidgenössische Volksinitiative «pro Tempo 130/100»[Ini 43] | 69,15 % | 38,0 % | 6 : 14 6/2 | ||
6. Juni 1993 | Eidgenössische Volksinitiative «40 Waffenplätze sind genug – Umweltschutz auch beim Militär»[Ini 44] | 55,58 % | 44,7 % | 6 2/2 : 14 4/2 | |
Eidgenössische Volksinitiative «für eine Schweiz ohne neue Kampfflugzeuge»[Ini 45] | 55,58 % | 42,8 % | 3 2/2 : 17 4/2 | ||
4. März 2001 | Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu Europa!»[Ini 46] | 55,79 % | 23,2 % | 0 : 20 6/2 | |
Eidgenössische Volksinitiative «für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)»[Ini 47] | 55,79 % | 20,3 % | 0 : 20 6/2 | ||
3. März 2002 | Eidgenössische Volksinitiative «für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)»[Ini 48] | 58,44 % | 54,6 % | 11 2/2 : 9 4/2 | |
9. Februar 2014 | Eidgenössische Volksinitiative «Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache – Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grundversicherung»[Ini 49] | 55,5 % | 30,2 % | 1/2 : 20 5/2 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»[Ini 50] | 55,8 % | 50,3 % | 12 5/2 : 8 1/2 | ||
18. Mai 2014 | Eidgenössische Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)»[Ini 51] | 55,5 % | 23,7 % | 0 : 20 6/2 | |
28. Februar 2016 | Eidgenössische Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» | 62,2 % | 49,2 % | 15 3/2 : 5 3/2 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)» | 62,6 % | 41,1 % | 3 3/2 : 17 3/2 | ||
Eidgenössische Volksinitiative «Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!» | 61,9 % | 40,1 % | 1 1/2 : 19 5/2 | ||
27. September 2020 | Eidgenössische Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)» | 59,5 % | 38,3 % | 3 1/2 : 17 5/2 | |
28. November 2021 | Eidgenössische Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren» | 64,67 % | 31,93 % | 0 0/2 : 20 6/2 |
Abstimmungsreife Volksinitiativen
Titel der Initiative | Initiativkomitee | Eingereicht | Volksabstimmung |
---|---|---|---|
Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt»[Ini 52] | IG Tierversuchsverbots-Initiative[26] | 18. März 2019 | 13. Februar 2022 |
Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung»[Ini 53] | «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung»[27] | 12. September 2019 | 13. Februar 2022 |
Beim Parlament hängige Volksinitiativen
Titel der Initiative | Initiativkomitee | Eingereicht | Behandlungsfrist der eidg. Räte |
---|---|---|---|
Eidgenössische Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»[Ini 54] | Eidgenössische Volksinitiative «Prämien-Entlastungs-Initiative» | 23. Januar 2020 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)»[Ini 55] | Landschaftsinitiative[28] | 8. September 2020 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)»[Ini 56][Ini 57][29] | Verein Klimaschutz Schweiz[30] | 27. November 2019 | 7. August 2021 |
Eidgenössische Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)»[Ini 58] | Verena Hofer (Aktionsgemeinschaft Schweizer Tierversuchsgegner), Philipp Hoppen (Tier im Fokus), Hansuli Huber (Schweizer Tierschutz), Pablo Labhardt (Animal Rights Switzerland), Ivo Mändli (Sentience Politics), Adrian Marmy, Céline Müller, Raphael Neuburger (Vegane Gesellschaft Schweiz), Kim Rösner, Philipp Ryf (Sentience Politics), Valentin Salzgeber (Sentience Politics), Meret Schneider (Sentience Politics), Mike Stadelmann, Katerina Stoykova (Tier im Recht), Fabien Truffer (Pour l’Égalité Animale (PEA)), Reto Walther (Sentience Politics), Vera Weber (Fondation Franz Weber), Yasmine Wenk (Vier Pfoten), Markus Wild (Professor für Philosophie, Universität Basel)[31] | 17. September 2019 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)»[Ini 59] | Allianz gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer[33] | 11. Dezember 2018 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten»[Ini 60] | Comité d’initiative «Initiative pour le don d’organes»[34], Swisstransplant | 22. März 2019 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)»[Ini 61] | Verein «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung»[35] | 12. September 2019 |
Beim Bundesrat hängige Volksinitiativen
Titel der Initiative | Initiativkomitee | Eingereicht | Behandlungsfrist des Bundesrates |
---|---|---|---|
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)»[Ini 62] | Jungfreisinnige Schweiz[36] | 5. November 2019 | 16. Juli 20213 |
Eidgenössische Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»[Ini 63] | Initiative für eine 13. AHV-Rente[37] | 3. März 2020 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)»[Ini 64] | Biodiversitätsinitiative[28] | 8. September 2020 | |
Eidgenössische Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)»[Ini 65] | CVP Schweiz[38] | 10. März 2020 |
In Auszählung hängige Volksinitiativen
Titel der Initiative | Initiativkomitee | Sammelbeginn | Eingereicht |
---|---|---|---|
Im Unterschriftenstadium hängige Volksinitiativen
Titel der Initiative | Initiativkomitee | Sammelbeginn | Ablauf der Sammelfrist |
---|---|---|---|
Eidgenössische Volksinitiative «Leben in Würde – Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen»[Ini 66] |
Komitee: Grundeinkommen Schweiz | 21. September 2021 | 21. März 2023 |
Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu fairen und sicheren Renten (Generationeninitiative)»[Ini 67] | Komitee: Generationeninitiative | 7. September 2021 | 7. März 2023 |
Eidgenössische Volksinitiative «Gegen den F-35 (Stopp F-35)»[Ini 68] | Komitee: Allianz gegen den F-35 | 31. August 2021 | 1. März 2023 |
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)»[Ini 69] | Komitee: Allianz für Umweltverantwortung | 24. August 2021 | 24. Februar 2023 |
Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)»[Ini 70] | Komitee "Bargeld ist Freiheit" | 17. August 2021 | 17. Februar 2023 |
Eidgenössische Volksinitiative «Für sicherere Fahrzeuge»[Ini 71] | Initiativkomitee "Für sicherere Fahrzeuge" | 16. März 2021 | 16. September 2022 |
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)»[Ini 72] | Verein Individualbesteuerung Schweiz[39] | 9. März 2021 | 9. September 2022 |
Eidgenössische Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»[Ini 73] | Komitee Freiheitliche Bewegung Schweiz[40] | 1. Dezember 2020 | 1. Juni 2022 |
Eidgenössische Volksinitiative «7500 Franken an jede Person mit Schweizer Bürgerrecht (Helikoptergeld-Initiative)»[Ini 74] | Komitee Helikoptergeld-Initiative[41] | 20. Oktober 2020 | 20. April 2022 |
Eidgenössische Volksinitiative «Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr»[Ini 75] | Verein Mikrosteuer[42] | 25. Februar 2020 | 5. November 20213 |
Statistik
Bis in die 1970er-Jahre wurde das 1891 geschaffene Instrument der Volksinitiative nur wenig genutzt. Danach stieg die Zahl der Volksinitiativen deutlich an, an der Urne blieben die Erfolge jedoch aus. In den Jahren 1949 bis 1982 wurde keine einzige Volksinitiative angenommen. Erst nach der Jahrtausendwende hat sich der Anteil erfolgreicher Initiativen markant erhöht. Seit 1891 konnten Volk und Stände insgesamt über 216 Initiativen abstimmen. Gut ein Drittel dieser Abstimmungen fand seit 2000 statt. Insgesamt wurden 22 Initiativen angenommen, wobei alleine seit der Jahrtausendwende zehn durchkamen.
In der 50. Legislaturperiode der Schweizer Bundesversammlung (2015–2019) kamen 16 Volksinitiativen an die Urne und wurden allesamt abgelehnt. Eine solche Bilanz gab es letztmals in der 45. Legislatur (1995 bis 1999). In den vier dazwischenliegenden Legislaturen wurde immer mindestens eine Initiative angenommen. Die Zeitspanne zwischen 2004 und 2014 wird auch als das «Jahrzehnt der Volksinitiativen» bezeichnet. In dieser Zeitspanne wurden 9 Vorlagen von Volk und Ständen angenommen. Am 18. Mai 2014 wurde mit der Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» die letzte Volksinitiative (Stand Sommer 2019) angenommen. Seither gelangten insgesamt 25 Initiativen zur Abstimmung, die alle durchfielen. 2017 musste das Volk über keine einzige Initiative abstimmen. Seit 34 Jahren war dies nicht mehr der Fall.
Immer wieder wird den Parteien vorgeworfen, dass sie das Instrument der Volksinitiative als Wahlkampfvehikel nutzen. Ursprünglich war die Volksinitiative als Ventil für politische Minderheiten gedacht. Besonders nach 2000 wurde vor und in Wahljahren deutlich mehr Initiativen lanciert. Im Jahr 2018 wurden acht Volksbegehren lanciert; zwei weniger als 2017 und zwei mehr als 2016. In den Jahren vor den Wahljahren 2015 und 2011 wurden 12 respektive 15 Initiativen lanciert. Rekordverdächtige 23 Initiativen gingen im Wahljahr 2011 an den Start, 2015 bloss 6. Die beiden Zwischenjahre 2016 und 2017 liegen mit einem Schnitt von 8 lancierten Initiativen zwar im langjährigen Mittel, aber deutlich unter jenem der Jahre 2009 bis 2014 mit jährlich 13 Initiativen. Stabil ist der Anteil der lancierten Initiativen, die zustande gekommen sind. Rund zwei Dritteln bringen die erforderlichen 100'000 Unterschriften zusammen.[43]
Allgemeine Volksinitiative
Um unter anderem dem oben angesprochenen Gebot der «Stufengerechtigkeit» von Normen Rechnung zu tragen, wurde eine Volksrechtsreform erarbeitet, die eine neue Variante des Initiativrechts vorsieht: die sogenannte «allgemeine Volksinitiative». Die Verfassungsbestimmungen sahen vor, dass «in einer allgemeinen Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen» verlangt werden konnten. Zudem hätte das Parlament das Begehren ausformuliert und darüber entschieden, ob die Verfassung oder die Gesetzgebung anzupassen sind. Bei einer Verfassungsänderung wäre es zum obligatorischen Referendum gekommen; Gesetzesänderungen hätten dem fakultativen Referendum oblegen. Dem Parlament stand es zudem frei, neben der Vorlage zur Umsetzung des Initiativbegehrens einen eigenen (direkten) Gegenvorschlag zu formulieren. Dieser hätte ebenfalls auf Verfassungs- oder Gesetzesebene erfolgen können. Die Schweizer Stimmbürger hatten der Einführung der allgemeinen Volksinitiative in einer Volksabstimmung am 9. Februar 2003 mit 70,3 Prozent zugestimmt (einstimmige Zustimmung der Stände), jedoch bei einer aussergewöhnlich tiefen Stimmbeteiligung von rund 28 Prozent. Die Vox-Analyse ergab zudem, dass etwa ein Viertel der Abstimmenden nicht genau wusste, worum es ging.
Der Nachteil für die Initianten hätte darin bestanden, dass das Parlament den genauen Wortlaut einer Vorlage bestimmt und somit die Anliegen verwässert werden können. Im Rahmen der Umsetzung dieses neuen Konzepts auf Gesetzesebene hat sich gezeigt, dass das neue Volksrecht in der konkreten Handhabung komplex ist. Der Nationalrat hat es als nicht praxistauglich taxiert und ist auf eine entsprechende Vorlage (Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sowie des Parlamentsgesetzes) nicht eingetreten. Gleichzeitig nahm er eine parlamentarische Initiative zur Rückgängigmachung der allgemeinen Volksinitiative auf Verfassungsebene an (insb. Streichung von Art. 139a BV). Auf Grund der vom Bundesrat ausgearbeiteten Ausführungsgesetzgebung kamen die beiden Räte zum Schluss, dass das neue Volksrecht nicht umsetzbar sei. Schwierigkeiten bereiteten das Zweikammersystem, allfällige Gegenentwürfe, die unterschiedlichen Mehrheitserfordernisse für Verfassungs- und Gesetzesänderungen, sowie die Möglichkeit der Initianten, das Bundesgericht anrufen zu können, wenn sie mit der Vorlage nicht zufrieden waren. Die daraus entstehende lange Verfahrensdauer hätte das Volksrecht unattraktiv gemacht. Am 19. März 2007 beschloss nach dem Nationalrat auch der Ständerat Nichteintreten auf die Ausführungsgesetzgebung der allgemeinen Volksinitiative. Um den im 2003 angenommenen Verfassungsartikel schliesslich – wie vom Parlament vorgeschlagen – wieder aufheben zu können, brauchte es abermals die Zustimmung von Volk und Ständen.[44] Am 27. September 2009 wurde der Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 über den «Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative» vom Volk mit 67,9 Prozent und einer Stimmbeteiligung von 41 Prozent angenommen; auch diesmal nahmen alle Stände die Vorlage an.[45]
Kantonale Volksinitiative
Verfassungs- und Gesetzesinitiative
Auf Kantonsebene gibt es neben Verfassungsinitiativen auch Gesetzesinitiativen, wobei eine Abstimmung über einen Vorschlag für ein neues Gesetz oder eine Gesetzesänderung verlangt wird. Die für das Zustandekommen notwendige Unterschriftenzahl ist in der jeweiligen Kantonsverfassung festgelegt. Eine kantonale Verfassungs- oder Gesetzesinitiative darf nicht gegen Bundesrecht verstossen (Art. 49 BV). Sollte ein Verstoss gegen die Bundesverfassung, insbesondere die Grundrechte, oder ein Bundesgesetz vorliegen, kann das Bundesgericht (Schweiz) eine kantonale Volksinitiative für ungültig erklären.
Einzelinitiative
Der Kanton Zürich kennt zudem seit 1869 die Einzelinitiative: Die Initiative einer Einzelperson betreffend Änderung der Kantonsverfassung oder eines kantonalen Gesetzes wird wie eine parlamentarische Initiative, eine Behördeninitiative oder eine Volksinitiative behandelt, wenn sie die Unterstützung von wenigstens 60 (von insgesamt 180) Mitgliedern des Kantonsrates findet.
Das Recht der Einzelinitiative kennen auch die beiden Landsgemeindekantone Appenzell Innerrhoden und Glarus, wo solche aber zwingend der Landsgemeinde zu unterbreiten sind.
Behördeninitiative
Der Kanton Zürich kennt überdies die Behördeninitiative: die Initiative einer Behörde zur Änderung der Kantonsverfassung oder eines kantonalen Gesetzes oder zur Ergänzung von Verfassung bzw. Gesetzen.
Kommunale Volksinitiative
Die Anzahl benötigter Unterschriften ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich: In den drei grössten Städten beträgt sie beispielsweise 3000 (Zürich und Basel) beziehungsweise 4000 (Genf), während in Luzern 800 und in den Gemeinden Wolfhalden (1700 Einwohner) und Hundwil (990 Einwohner) deren 40 reichen.
Je nach kantonaler oder kommunaler Regelung können auch einzelne Stimmberechtigte eine kommunale Volksinitiative einreichen (Einzelinitiative).
Siehe auch
- Abberufung
- Bürgerinitiative
- Direkte Demokratie
- Fakultatives Referendum
- Gegenentwurf (Schweiz)
- Initiativrecht
- Liste der eidgenössischen Volksabstimmungen
- Listen der kantonalen Volksabstimmungen
- Parlamentarische Initiative
- Politisches System der Schweiz
- Standesinitiative
- Transparenz in der Politik (Schweiz)
- Volksabstimmung (Schweiz)
- Volksmotion
Literatur
- Alexandre Füzessery, Nico Häusler: 3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen. In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Basel 2014, ISBN 978-3-7190-2975-3, S. 677–733. (Online)
Weblinks
- Chronologische Liste aller Volksinitiativen seit 1891 Auf: Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Dossier Volksinitiativen auf der Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Bundeskanzlei : Volksinitiativen- Hängige Volksinitiativen
- Chronologie Volksinitiativen
- Nicht zustandegekommene Volksinitiativen
- Zustandegekommene Volksinitiativen
- Zurückgezogene Volksinitiativen
- Abgeschriebene Volksinitiativen
- Ungültig erklärte Volksinitiativen
- Abgestimmte Volksinitiativen
- Von Volk und Ständen angenommene Volksinitiativen
- Übersicht in Zahlen
- Bernard Degen: Volksinitiative. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- Heribert Rausch: Volksinitiativen als Motor der Gesetzgebung, rwi.uzh.ch (PDF; 10,6 MB) ZSR 2008 I 425
Initiativen
- Eidgenössische Volksinitiative «für ein Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für ein Absinthverbot». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Proporzwahl des Nationalrates». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für ein Verbot der Errichtung von Spielbanken». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für die Unterstellung von unbefristeten oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossenen Staatsverträgen unter das Referendum (Staatsvertragsreferendum)». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Kursaalspiele (Spielbanken)». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Rückkehr zur direkten Demokratie». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «zum Schutz der Moore – Rothenthurm-Initiative». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Stopp dem Atomkraftwerkbau (Moratorium)». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag» (1. August-Initiative)'. admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)». admin.ch. 25. August 1998. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!». admin.ch. Abgerufen am 11. März 2012.
- Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Abzockerei». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung». Abgerufen am 26. Juli 2011.
- Eidgenössische Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen». admin.ch. 20. Oktober 2009. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Abgabe eines Teils der Zolleinnahmen an die Kantone». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Proporzwahl des Nationalrates». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Einführung der direkten Bundessteuer». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Aufhebung der Militärjustiz». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Einmalige Vermögensabgabe». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Wahrung der Volksrechte in der Zollfrage». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Getreideversorgung». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Bekämpfung der Wirtschaftskrise». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Totalrevision der Bundesverfassung». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Verbot der Freimaurerei». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Neuordnung des Alkoholwesens». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Wahl des Bundesrates durch das Volk und Erhöhung der Mitgliederzahl». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Wirtschaftsreform und Rechte der Arbeit». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Schutz der Mieter und Konsumenten (Weiterführung der Preiskontrolle)». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Einführung der 44-Stunden-Woche». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Verbot der Atomwaffen». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «Ueberfremdung». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «gegen die Ueberfremdung und Ueberbevölkerung der Schweiz». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «pro Tempo 130/100». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
- Eidgenössische Volksinitiative «40 Waffenplätze sind genug – Umweltschutz auch beim Militär». admin.ch. Abgerufen am 18. Mai 2010.
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- Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt». Abgerufen am 3. Oktober 2017.
- Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)'. Abgerufen am 26. Januar 2022.
- Eidgenössische Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)». Abgerufen am 27. Oktober 2019.
- Eidgenössische Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)». Abgerufen am 27. Oktober 2019.
- Eidgenössische Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)». Abgerufen am 31. Dezember 2019.
- Gletscher-Initiative: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zu direktem Gegenentwurf. 2. September 2020. Abgerufen am 5. Dezember 2020.
- Eidgenössische Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)». Abgerufen am 14. Juni 2018.
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- Eidgenössische Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)». Abgerufen am 14. März 2020.
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- Eidgenössische Volksinitiative «Für sicherere Fahrzeuge». Abgerufen am 14. April 2021.
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- Eidgenössische Volksinitiative «7500 Franken an jede Person mit Schweizer Bürgerrecht (Helikoptergeld-Initiative)». Abgerufen am 28. Oktober 2020.
- Eidgenössische Volksinitiative «Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr». Abgerufen am 14. März 2020.
Einzelnachweise
- admin.ch – Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Volksinitiativen – Übersicht in Zahlen, Bundeskanzlei (BK)
- Als erledigt erklärt. Siehe dazu die Erläuterungen der Bundeskanzlei (Einzelfälle anklicken)
- Simon Hehli: Das Instant-Referendum – Die Facebook-Demokratie rückt näher: Nächstes Jahr startet eine Online-Community, die in nur einer Woche ein Referendum stemmen können soll. Es ist auch eine Kampfansage an das nach rechts gerückte Parlament. NZZ, 20. November 2015
- Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der direkten Bundessteuer'. Abgerufen am 24. November 2020.
- Eidgenössische Volksinitiative 'Schaffung eines Zivildienstes'. Abgerufen am 24. November 2020.
- Bundesbeschluss über die Einführung eines zivilen Ersatzdienstes. Abgerufen am 24. November 2020.
- Bernhard Ehrenzeller, Roger Nobs: Art. 139. In: Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar. 3. Auflage. Band 2. Zürich/Basel/Genf 2014, S. 2468.
- Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. Schulthess Juristische Medien, Zürich Juni 2020, Teilrevision der Bundesverfassung, S. 569.
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- Volksabstimmung vom 8.9.1935. Abgerufen am 24. November 2020.
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