Russische Staatsbürgerschaft
Die russische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband Russlands in den jeweiligen Grenzen mit den zugehörigen Rechten und Pflichten, beginnend mit dem Zarenreich bis 1917, gefolgt von der Sowjetunion (UdSSR) bis zur 1991 gebildeten Russischen Föderation.[1]
Die sowjetischen Inlandspässe (pasport), die als Personalausweis dienten, wiesen auch jeweils eine Nationalität aus. Dies ist in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion übernommen worden, wobei besonders die baltischen Staaten höchst diskriminierende Bestimmungen hinsichtlich ethnischer Russen erlassen haben.[2]
Das heute gültige föderale Gesetz zur Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation wurde 2002 erlassen und öfter geändert.[3]
Zarenreich
Seit dem 16. Jahrhundert war es Usus, dass Personen, die zaristische Untertanen werden wollten, orthodox getauft sein mussten. Erst Peter der Große führte einen Untertaneneid ein.[4] Abgesehen davon wurde die Naturalisation (russisch укоренение ukorenenie) bis 1864 von den Regionalbehörden ohne genauere Regelungen gehandhabt. Juden, Derwische, Jesuiten und von ihren Ehemännern getrennte Frauen wurden nicht eingebürgert.
Graf Speranski organisierte 1834 die Zusammenstellung eines Gesetzeskodex für das gesamte Reich. Er wurde in der zunächst 15-bändigen Sammlung Swod sakonow herausgegeben, die dann für Änderungen sukzessive erweitert wurde.[5] Allgemein galt, dass der jeweils neueste Text einer Verordnung in diesem Korpus der verbindliche, anzuwendende Gesetzestext war.[6] Für einen Untertanen (подданный poddannyj[7]) war, vor der Bauernbefreiung 1861, die Zugehörigkeit zu einem Stand wichtigster Aspekt seines Platzes in der Gesellschaft. Ein vollwertiger Russe (russki) hatte sich außerdem zur rechtsgläubigen orthodoxen Kirche zu bekennen.[8] Kinder aus Mischehen mussten vor 1870 von Gesetzes wegen orthodox getauft werden.
Bis 1856 waren Genehmigungen für Auslandsreisen (zagranpasport) für russische Untertanen nur schwer zu erhalten.[9] Für Russisch-Polen und das Großfürstentum Finnland galten teilweise abweichende Bestimmungen. Finnischer Bürger wurde man u. a. durch Eintragung in entsprechende Verzeichnisse der Städte.
Gegen Ende des langen Kaukasuskriegs, Anfang der 1860er, bot Russland den unterlegenen muslimischen Stämmen teilweise an ins osmanische Reich umzusiedeln oder als russische Untertanen in die Region Kasan zu ziehen. Auch waren die muselmanischen Einwohner der in den 1860ern eroberten Khanate Zentralasiens zwar russische Untertanen, sie hatten aber einen gesonderten Status. So sah man es als inopportun an sie Dienst an der Waffe leisten zu lassen.
Geflohene Leibeigene (побег pobeg) galten als Deserteure und wurden entsprechend streng bestraft. Nach der Bauernbefreiung galt dies weiterhin für Personen, die sich ohne Genehmigung länger als fünf Jahre im Ausland aufhielten. Besitztümer Adliger wurden dann eingezogen, Angehörige einfacher Stände fanden sich bei Rückkehr ggf. sehr schnell in Sibirien wieder.[10]
Prinzipiell stand man der Auswanderung vor 1880 feindlich gegenüber, danach blieb der bürokratische Prozess langwierig und sehr teuer. Dies galt noch viel mehr, wenn man eine Entlassungserlaubnis aus dem Untertanenstatus erlangen wollte.
Es muss bedacht werden, dass bis zur Errichtung der Sowjetmacht das Zarenreich autokratisch regiert wurde und Freiheiten, besonders hinsichtlich Freizügigkeit, für Nicht-Adlige gering waren.[11]
Swod Sakonow
Die Regel über Ausländer und de Erwerb der russischen Untertanenschaft waren im Band IX, Buch I, Teil 6 der Sammlung Swod sakonow zusammengetragen. Der Gesetzestext von 1857 erfuhr eine weitreichende Lockerung am 10.jul. / 22. Februar 1864greg.. Man regelte den „Stand der Ausländer“ (russisch Состояніє иностранцевъ Sostojanіє inostranzew) in §§ 990-1031, wobei die §§ ab 1110 speziell die Einbürgerungsvorschriften enthielt. § 1031 war eine Sonderbestimmung für den Kaukasus.
Gewisse Sonderregeln, die Ausländerkolonien privilegierten, fanden sich im Band XII, Teil 2.[12]
Die Neuausgabe 1876 enthielt vor allem redaktionelle Änderungen. Kleinere Modifikationen bis in die 1890er betrafen Gebiete am Rande des Reichs, so z. B. die Küste von Murmansk oder die Beschränkung der Einbürgerung von Koreanern und Chinesen in der Amur-Region.
- Erwerb der Untertaneigenschaft ab 1864
- Per Geburt: Eheliche Kinder eines russischen Paares oder uneheliche Kinder einer russischen Mutter.
- In Russland geborene Kinder von Ausländern, die in den russischen Staatsdienst traten.
- Ausländerinnen, die einen Russen heiraten mit der Eheschließung. Sie blieben auch als Witwe oder Geschiedene Russinnen.
- Russinnen, die durch Heirat ihre Untertaneigenschaft verloren hatten, konnten als Witwe oder Geschiedene beim Chef des Gouvernements in dem sie wohnten, unter Vorlage entsprechender Unterlagen, eine Bescheinigung darüber erhalten, die als Nachweis der Wiederaufnahme galt.[13] Für Jüdinnen galt dies nur wenn sie Russland zu Ehezwecken nicht verlassen hatten.
Entgegen internationaler Praxis war der Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung, Adoption oder automatisch bei Annahme einer Beamtenstelle nicht vorgesehen. Auch war eine Ersitzung durch langen Aufenthalt nicht möglich.
- Einbürgerung
Ausländer, die sich in Russland niederlassen wollten, hatten beim Chef des Gouvernements eine entsprechende Erlaubnis einzuholen. Fünf Jahre nach Ausstellung derselben und Aufenthalt im Lande konnten sie die Einbürgerung beantragen. Die Entscheidung fällte der Innenminister nach Gutdünken. Vorzulegen war:
- ein Lebenslauf, der die bisherigen Aufenthaltsorte und Berufe im Lande aufführte
- Erklärung welchem Stand[14][15] und welcher religiösen Gruppierung man angehören wollte.
- beglaubigte Zivilstandsurkunden des Heimatlandes und soweit nötig Bescheinigung über geleisteten Wehrdienst dort.
In gewissen Fällen konnte die Wartezeit wegfallen (Ausländer im Staatsdienst, verdiente Persönlichkeiten u. ä.). Einbürgerungen erstreckten sich automatisch auf die Ehefrau, jedoch nicht die minderjährigen Kinder. Waren sie volljährig, konnten innerhalb eines Jahres nach ihren Eltern ebenfalls die Einbürgerung verlangen. Nach erfolgter Genehmigung war immer ein Untertaneneid zu leisten, die Bescheinigung darüber die Einbürgerungsurkunde.
Ab 1890 war Ausländern Beschäftigung im Staatsdienst nur noch mit Sondergenehmigung erlaubt.
Neubürger waren zwei Jahre steuerbefreit.
Prinzipiell verboten blieb die Einbürgerung verheirateter Frauen ohne ihre Ehemänner, für Juden (gelockert 1890) und Minderjährige (unter 21).
- Verlust
Eine Russin, die einen Ausländer heiratete, verlor mit der Hochzeit ihre Untertaneigenschaft. Vor 1864 hatte sie innerhalb von drei Jahren eventuellen Landbesitz zu verkaufen.
Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes von 1864 russische Untertanen geworden waren konnten danach, durch Erklärung, wieder ihre vorherige Staatsangehörigkeit annehmen, vorausgesetzt es war kein Strafverfahren anhängig und sie hatten ihre Steuern und Privatschulden beglichen. Ähnliches galt für heimkehrwillige Asiaten, die durch Zuwanderung automatisch russische Untertanen geworden waren.[16]
Eine Entlassung auf Antrag (uvol’nenie iz poddanstava), z. B. um eine fremde Staatsbürgerschaft annehmen zu dürfen, lag vollkommen im Ermessen des Herrschers. In jedem Fall war für Personen ab 15 Jahren die Frage der Wehrpflicht zu klären.[17]
Verfassung 1906
Die kurzlebigen Staatsgrundgesetze des Russischen Kaiserreiches enthielten im Kapitel V (§§ 53-6) den Text des von allen männlichen Bürgern zu leistenden Untertaneneids. Kapitel VIII garantierte zum ersten Mal gewisse Bürgerrechte, Freizügigkeit gehörte nicht dazu.[18]
Im Ersten Weltkrieg wurden gut die Hälfte der im Lande ansässigen feindlichen Ausländer interniert und/oder ins Landesinnere deportiert (dies betraf in Sibirien auch tausende asiatische „Spione“). Ihnen wurde die Einbürgerung verboten, ebenso wie Neutralen, die nach Kriegsbeginn gekommen waren. Ab 1915 war es üblich Männer, die jetzt russische Untertanen wurden, sofort in die Armee einzuziehen.
Abgetretene Gebiete
Im Vertrag von Portsmouth trat Russland die Kurilen und Südsachalin an Japan ab.[19] Den betroffenen Russen wurde eine zweijährige Optionsfrist gegeben. Wer nicht dort japanischer Untertan werden wollte, hatte in dieser Frist umzusiedeln.
Sowjetunion
Die sowjetische Verfassung von 1924 bestimmte in Art. 7, dass es eine einheitliche Unionsangehörigkeit geben sollte.[20] Beide Partner in einer Mischehe waren in Staatsangehörigkeitsfragen nun autonom.[21]
In den Jahren des Aufbaus war man hinsichtlich Einbürgerungen großzügig. Sie erfolgten ohne Wartezeit, wenn der Klassenhintergrund der Person stimmte, problemlos. Es genügte ein zweiseitiger Antrag beim örtlichen Sowjet, der eine Meldung an das Volkskommissariat für innere Angelegenheiten schickte. Zugleich schuf man in der Verfassung 1918, den bis 1936 bestehenden Status des Klassenfeindes (russisch лишенец lischenez). Hierunter fielen Ausbeuter wie Händler, Makler oder Rentiers, Geistliche sowie zaristische Polizisten und Berufsoffiziere. Sie hatten kein Wahlrecht und waren vom Staatsdienst sowie ab 1924 Mitarbeit in Kolchosen und Genossenschaften ausgeschlossen. Hatten sie sich in den Augen des zentralen Exekutivkomitees als Werktätige bewährt, konnten sie zu Vollbürgern werden.
Rund ½ Million Russen, vor allem ehemalige Kriegsgefangene und weiße Truppen kehrten bis 1923 heim. Rund 300000 armenischstämmige siedelten aus der Türkei um. Dazu kamen gut 20000 Karelier. 1926 entschied man, viele der rund 168000 koreanischen Flüchtlinge im fernen Osten en masse einzubürgern.
Ab 1926 wurden Einbürgerungen restriktiver gehandhabt. 1930–32 warb man 42000 Qualifizierte im Ausland an.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1924
Das erste sowjetische Staatsbürgerschaftsgesetz erging erst am 29. Oktober 1924.[22][23] Die Zuständigkeit, Staatsangehörigkeitsfragen zu entscheiden, lag beim zentralen Exekutivkomitee der Teilrepublik bzw. der Union.
Man definierte als Staatsangehörigen jeden auf dem Gebiet der Sowjetunion Lebenden (ius soli), sofern er seine Ausländereigenschaft nicht nachgewiesen hatte.
Unabhängig vom Geburtsort wurde jedes Kind sowjetischer Bürger ab Geburt, wenn beide Elternteile diesen Status hatten (Abstammungsprinzip). War nur ein Elternteil Sowjetbürger, so galt dies nur bei Geburt in der UdSSR. Fand die Geburt im Ausland statt, hatten sich die Elternteile in einer Mischehe zu einigen.[24][25]
Heiraten hatten nicht länger eine Auswirkung auf die Staatsbürgerschaft der Partner. Einheiratende konnten im vereinfachten Verfahren eingebürgert werden. Änderungen der Staatsangehörigkeit eines Elternteils wirkten sich nicht auf minderjährige Kinder aus. Wechselten beide Ehepartner die Staatsangehörigkeit, so betraf dies auch Kinder bis 14.
Einbürgerungen unterdrückter ausländischer Werktätiger der Arbeiterklasse, die aus politischen Gründen in das Arbeiter- und Bauernparadies geflohen waren, konnten vom Zentralkomitee des Gouvernements (russisch губе́рния gubernija) oder Oblast durchgeführt werden. Für Zuwanderer in Industrie und Landwirtschaft sollten Regelungen auf Republikebene ergehen. Im Lande lebenden Ausländern wurden, sofern sie der Arbeiterklasse zuzurechnen waren, dieselben politischen Rechte wie Staatsangehörigen zugestanden.
- Verlust
Verlustig gehen konnte man der Staatsangehörigkeit:
- durch genehmigte Entlassung (ein Nachweis, dass dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat war bis 1977 nicht nötig)
- durch Option auf Basis eine völkerrechtlichen Vertrags (s. u.)
- als Strafe: Entzug durch Gerichtsurteil oder vor dem 6. Juli 1923 öffentlich bekanntgemachten Beschluss der Regierung einer der Teilrepubliken
- Nicht-Rückkehr ins Land trotz amtlicher Aufforderung
Ausbürgerung von Emigranten und „weißen Russen“
Der Rat der Volkskommissare verfügte am 15. Dez. 1921, dass folgende Personen automatisch ihre Staatsbürgerschaft verloren:
- wer sich mehr als fünf Jahre im Ausland aufhielt und bis 1. Juni 1922 keinen sowjetischen Reisepass beantragt hatte.
- wer, außer den Vorgenannten, sich im Ausland aufhielt und nicht bei einer Vertretung angemeldet hatte.
- wer nach dem 7. Nov. 1917 das Land ohne Erlaubnis verlassen hatte.
- wer gemäß den geschlossenen Abkommen für eine andere Staatsbürgerschaft optiert hatte.
- wer gegen die Sowjetmacht zu den Waffen gegriffen hatte oder konterrevolutionär tätig war.
Zum letzten Punkt gab es jedoch 1921/22 Rückkehrinitiativen, die es Mannschaften und Unteroffizieren der weißen Heere erlaubte, straffrei vor dem 1. Mai 1922 heimzukehren.[26] Sie und eventuelle Familienmitglieder wurden auf ihre ideologische Zuverlässigkeit geprüft und durften nicht näher als 200 Werst an einer Landesgrenze wohnen.
Die Verordnung schuf etwa 1½ Millionen Staatenlose. Man war der Ansicht, dass Staatenlosigkeit ein Problem sei, das der empfangende Staat mit Mitteln seines einheimischen Rechts zu lösen habe.
Gerade im mandschurischen Harbin bildeten Russen die größte Bevölkerungsgruppe. Tausende lebten in der Zwischenkriegszeit auch als Bodensatz der Gesellschaft in den ausländischen Konzessionen Shanghais. Als die Japaner nach 1931 ihre Macht in der Mandschurei verstärken, wurden die Anträge auf Rückkehrerlaubnis häufiger.
Die Verbliebenen in der Mandschurei, Shanghai und Japan konnten ab 1946 die sowjetische Staatsangehörigkeit durch Vorsprache beim zuständigen Konsulat (wieder-)erwerben.[27][28]
Inlandspässe
Die Bewegungsfreiheit im Lande wurde 1917–91 durch das System der Aufenthaltserlaubnisse (russisch пропи́ска propíska[29]), Arbeitsbücher[30] und Militärdienstbescheinigungen (wojenny bilet[31]) kontrolliert.
Im 1933/6 eingeführten System der Inlandspässe wurde auch die „Nationalität“ (национальность nazionalnost) des Inhabers genannt.[32] Diese hatte keine direkte Auswirkung auf die Unionsbürgerschaft, wurde aber später in Fragen der Auswanderung, z. B. von Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten nach Israel von Bedeutung. Nach dem Zerfall der UdSSR konnte dem Eintrag entscheidende Bedeutung zukommen, ob ein Sowjetbürger volle Staatsbürgerschaft einer der Nachfolgerepubliken erhielt.[33] Die Ausweise blieben bis 2002 auch als Nachweisinstrument für die neue russische Staatsangehörigkeit gültig.
Völkerrechtliche Verträge
Kriegsbedingt hatten seit 1914 rund sechs Millionen zaristische Untertanen ihren Wohnsitz teilweise überstürzt wechseln müssen. Die im Westen neu unabhängigen Staaten im Baltikum und Polen mussten ab 1918 zwangsläufig ein starkes ius soli für Rückkehrer in ihre neuen Staatsangehörigkeitsgesetze einbauen. Am weitreichendsten ging man in Lettland und Polen. Im Bezug auf die baltischen Staaten regelten Verträge die Optionsmöglichkeiten der im jeweils anderen Land Lebenden.[34][35]
Allgemein galt, dass Optanten sich in ihr gewähltes Land zu begeben hatten. Das galt auch für die im Vertrag mit dem osmanischen Reich für die Regionen Kars und Batumi geschlossenen Verträge.[36] Die Sicherheitsorgane hatten ein Prüfungs- und Ablehnungsrecht bevor sie die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft befürworteten; Ablehnungen z. B. bei Soldaten waren üblich. Es gab eine Obergrenze für die Vermögensmitnahme. Viele Flüchtlinge, die keinen Wohnsitznachweis für den Stichtag 1. August 1914 hatten, fielen durch das Netz und wurden staatenlos. Besonders für Litauer und Esten kam es bis Ende 1922 zu Abschiebungen. Estland weigerte sich auch Optionen von Kommunisten und Juden zu akzeptieren, so dass diese staatenlos wurden.
Das Abkommen mit der Mongolei vom 3. Okt. 1924 über den Auszug tausender Burjaten setzte entsprechende Beschlüsse des zentralen Volkskomitees der UdSSR vom 27. Sept. 1923 sowie der mongolischen Regierung vom 18. Juli 1923 um.
Die Sowjetunion ist den Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen und Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit nie beigetreten. Auch von ihren Rechtsnachfolgern haben dies bis 2019 nur vier bzw. fünf kleine Republiken getan.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1938
Die sowjetische Verfassung von 1936 bekräftigte in Art. 21 die Unionsbürgerschaft. Die nominell weiter bestehenden republikanischen Staatsangehörigkeiten blieben ohne praktische Bedeutung.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1938[37] orientierte sich stärker am Abstammungsprinzip. Es war mit nur acht Artikeln sehr kurz. Nicht genau bestimmte Punkte entschied man auf administrativer Ebene. Bei Findelkindern ging man davon aus, dass sie ab Geburt Russen seien. Wer auf dem Gebiet der UdSSR wohnte, ohne Sowjetbürger zu sein, und eine Ausländereigenschaft nicht nachwies, galt nun als staatenlos.
Die Regelung über Geburten im Ausland fiel weg. Vereinfachte Verfahren waren nun nur noch per Sonderverordnung in Einzelfällen möglich. Ergebnis der Gesetzesänderung war auch, dass ausländische Einwohner der Arbeiterklasse ihr Wahlrecht verloren.
Der Verlustgrund ohne Sowjetpass fünf Jahre im Ausland lebend, war diskutiert worden, wurde aber nicht ins Gesetz geschrieben. Entlassung auf Antrag aus der Staatsbürgerschaft konnte nur der oberste Sowjet gewähren. Eine Entziehung durch Gerichtsurteil[38] oder per Sonderverordnung des obersten Sowjets, nicht mehr der Exekutivkomitees der Republiken, blieb in Einzelfällen möglich.
Armenier, die gemäß den Regelungen vom 21. Oktober 1945 in die Sowjetrepublik Armenien heimkehrten, erhielten mit dem Tage ihrer Ankunft wieder die Sowjetbürgerschaft.[39] Heiraten zwischen Ausländern und Sowjetbürgern waren von 1947 bis 1953 verboten.[28]
Vermeidung der Doppelstaatlichkeit
Die Sowjetunion schloss mit mehreren Bruderländern Abkommen zur Verringerung der Doppelstaatlichkeit, z. B. der Mongolei und Nordkorea.[40][41]
In Einzelheiten unterscheiden sich diese Verträge. Allgemein wird jedoch den Betroffenen eine Optionsfrist für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zugestanden. Die beiden Länder tauschten über diplomatische Kanäle in festgelegten Zeitabständen entsprechende Namenslisten aus. Die Staatsbürgerschaftswechsel traten nach dieser Notifikation in Kraft. Manche Abkommen sahen auch ein Widerspruchsrecht der abgebenden Nation vor, ggf. innerhalb einer festgelegten Frist (3 Monate oder ein Jahr).
Zugewonnene Gebiete
Nachdem der polnische Staat am 17. Sept. 1939 untergegangen war, begann die Sowjetmacht neue West-ukrainische und West-weißrussische Bezirke zu organisieren. Nach Wahlen zur Volksversammlung am 22. Oktober wurde den Bewohnern zum 1./2. Nov. 1939 per Verordnung die sowjetische Staatsbürgerschaft verliehen, abgesehen vom Wilna-Gebiet, das an Litauen abgetreten wurde.
- Baltikum
Zwischen September 1939 und Juni 1941 kooperierten die Sowjetunion und das Deutsche Reich, um Deutsch-Balten ins Deutsche Reich umzusiedeln. Die Betroffenen wurden nicht gefragt.[43]
Nachdem die Regierung Litauens auf Druck formal am 15. Juni 1940 um Stellung eines sowjetischen Truppenkontingents gebeten hatte, folgten Estland und Lettland zwei Tage später. In den im August folgenden Volksabstimmungen sprach die Mehrheit der Bevölkerung sich für die Angliederung aus.[44] Die Verordnung vom 7. Sept. 1940[45] dehnte den Gültigkeitsbereich des Staatsangehörigkeitsgesetzes entsprechend aus. Das galt auch für die am 15. Dez. 1921 ausgebürgerten sowie die diskriminierten Minderheiten, denen die baltischen Staaten Bürgerrechte verweigert hatten. Sie galt auch für die Bewohner des abgetretenen Wilna-Gebiets.
Im Ausland lebende Balten durften sich bis 1. November 1940 in Konsulaten registrieren lassen. Für die in Lateinamerika Lebenden, die die Frist versäumt hatten erlaubte die Verordnung vom 30. Apr. 1948 eine Nachfrist bis 1. Juli 1949.[28]
Für Litauer, die zum Stichtag 22. März 1939 im Memelland gelebt hatten, erging eine separate Verordnung 1947.[28]
- Bessarabien 1941
Die Gültigkeit des sowjetischen Staatsangehörigkeitsgesetze wurde schon per Dekret vom 8. März 1941 auf Bessarabien und die Bukowina ausgeweitet.[28] Auch die Bessarabiendeutschen wurden ab 1941 ins Deutsche Reich umgesiedelt.[46][47][48]
- Karelien
In Folge des Winterkriegs 1939/40 verließ ein Großteil der finnischen Bewohner die Region Karelien. Nach dem Frieden von Moskau nutzten etwa vierhunderttausend Bewohner, das waren achtzig Prozent der Bevölkerung, die Option, nach Finnland überzusiedeln. Die Verbliebenen wurden mit der Errichtung der Karelo-Finnischen Sozialistischen Sowjetrepublik deren Bürger.
- Karpatho-Ukraine
Tschechen und Slowaken, die 1946 in den vom Gebietstausch betroffenen Regionen der Karpatho-Ukraine erhielten die Option zur Ausreise, womit sie auch ihre sowjetische Staatsbürgerschaft verloren. Im Gegenzug einreisende Russen und Ukrainer wurden per Gesetz Sowjetbürger.[49]
- Sinkiang
In der Zwischenkriegszeit begaben sich etwa 300.000 Personen zentralasiatischer Herkunft, vor allem damals noch teil-nomadisierende Kasachen und Kirgisen, in die chinesische Region Sinkiang.[50] Zwischen 1926 und 1945, der Warlord-Ära, war die Region praktisch regierungsfrei, der sowjetische Einfluss nahm zu. Mit Vertrag vom 14. August 1945 erkannte man die Souveränität des Kuomintang-Regimes an.[51] Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 200000 der „Flüchtlinge“ heimgekehrt. Die Verbliebenen wurden, nachdem die chinesische Regierung Chruschtschow Ende 1959 als Revisionisten entlarvt hatte, zu einem der Zankäpfel zwischen den beiden Staaten.
- Auswanderung von Juden
Die Vorschrift über die Ein- und Ausreise von 1959 wurde 1970 dahingehend geändert,[52] dass Juden eine Sonderbehandlung zuteilwurde. Diese durften unter erleichterten Bedingungen, offiziell „zur Familienzusammenführung“, emigrieren. In den 1970ern verließen gut ¼ Million der 2,2 Mio. sowjetischen Juden das Land. Vor Ausreise mussten sie ihre sowjetische Staatsangehörigkeit ablegen,[53] waren also de jure staatenlos, da sie jedoch in Israel ein automatisches Recht auf Einwanderung hatten, stellte dies kaum ein Problem dar.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1978
Die neue sowjetische Verfassung von 1977 enthielt das Kapitel 6: „Die Staatsbürgerschaft der UdSSR; die Gleichberechtigung der Bürger“.[54] Das im Jahr darauf verabschiedete neue Gesetz war mit 29 Artikeln sehr viel detaillierter als sein Vorgänger. Ausdrücklich bestimmt wurde wieder, dass jeder Angehöriger einer Republik auch Sowjetbürger ist. Inkrafttreten war zum 1. Juli 1979.
Entscheidungen über Einbürgerungs-, Wiederaufnahme- und Entlassungsanträge bereitete eine Dienststelle des Präsidium des Obersten Sowjets vor. An dieses wurden die Anträge von den regionalen OWIR-Dienststellen weitergeleitet. Die konsularische Abteilung des Außenministeriums und die Staatssicherheitsorgane gaben eine Stellungnahme ab. Eine Kommission des Präsidiums erließ dann einen Bescheid zu Annahme oder Ablehnung. Entlassungs- und Aureisegenehmigungen wurden somit weiterhin mit weitem Ermessensspielraum auf administrativer Ebene entschieden, gesetzliche Regeln, die über das Allgemeine im Kapitel V hinausgehen, fehlen.
Der am 27. Juni 1968 neu gefasste Art. 160 des Familiengesetzbuches nahm wortgleich die Bestimmung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder in Mischehen von 1924 wieder auf.[55] Ob ein in einer Mischehe im Ausland geborenes Kind ab Geburt Sowjetbürger wurde, hing nun davon ab, ob ein Elternteil weiterhin einen Wohnsitz in der UdSSR hatte. Heirat und/oder Scheidung haben keinerlei Auswirkung auf die Staatsbürgerschaft eines Partners. Erstmals wurden Bestimmungen über die Rechtsfolgen von Adoptionen ins Gesetz aufgenommen.
Erstmals ausdrücklich erwähnt wird das Verbot der Doppelstaatlichkeit. Neu war, dass in der Sowjetunion geborene Kinder Staatenloser ab Geburt die Staatsbürgerschaft erhielten. Langer Auslandsaufenthalt hatte nicht (mehr) den (automatischen) Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge. Einbürgerungen blieben auch bei Auslandswohnsitz möglich.
Trat eine Änderung der Staatsbürgerschaft beider Elternteile ein, so galt dies automatisch auch für gemeinsame Kinder bis 14. Waren sie 15-18 Jahre alt, hatten sie ein Mitspracherecht. Wurde nur ein Elternteil Sowjetbürger, konnte es verlangen, dass sich die Einbürgerung auch auf Kinder (bis 14) erstreckt. Verlor nur ein Elternteil die sowjetische Staatsangehörigkeit, galt das nicht für Kinder.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1990
Das am 1. Jan. 1991 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsgesetz von 1990 war sehr detailliert.[56]
Die Entziehung wurde erschwert, neu hinzukam die Widerrufsmöglichkeit bei falschen Angaben im Einbürgerungsverfahren. Doppelstaatlichkeit blieb verboten. Verlustgründe waren nun fünfjähriger Auslandsaufenthalt ohne Anmeldung beim zuständigen Konsulat sowie Beschäftigung in einem ausländischen Staatssicherheitsorgan oder Militär.
Russische Föderation
Russland trat dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1993 bei.
Staatsbürgerschaftsgesetz 1991
Das am 28. Nov. 1991 verabschiedete neue russische Staatsbürgerschaftsgesetz führte zu einem extrem liberalen ius soli.[57][58] Nach dem Zerfall der Sowjetunion waren gemäß Artikel 13 alle ehemaligen Sowjetbürger und Personen mit permanentem Aufenthalt (Inhaber einer propíska), welche am 6. Februar 1992 ihren Hauptwohnsitz in Russland hatten, russische Staatsbürger. Personen, die innerhalb eines Jahres eine Verzichtserklärung abgeben, wurde ihre Staatsbürgerschaft wieder aberkannt. Frühere Sowjetbürger oder Personen mit permanentem Aufenthalt, wurden trotzdem russische Staatsbürger, sofern sie das Land aufgrund von Bildung, Arbeit oder persönlichen Gründen verlassen hatten.
Um dem Art. 15 der Menschenrechtscharta gerecht zu werden verzichtete man auf die Regeln über den Entzug der Staatsangehörigkeit.
Frühere Sowjetbürger, die am 30. Dezember 1922 oder später geboren wurden, aber niemals Bürger der RSFSR waren, wurden trotzdem als solche betrachtet. Anlass dafür war eine Klage von einem gebürtigen Russen, welcher später mit seinen Eltern nach Litauen zog und nach Wiedereinreise in die Russische Föderation die russische Staatsbürgerschaft verwehrt wurde.
Allgemein konnte die russische Staatsbürgerschaft durch folgende Wege erlangt werden:
- durch Geburt, analog den Regeln von 1978
- durch Registrierung, Abstammung oder Option:
- innerhalb 5 Jahren nach Volljährigkeit, wenn die Person durch Geburt eine andere Staatsangehörigkeit hatte oder seine Eltern vor seiner Geburt die russische Staatsangehörigkeit aufgegeben hatten
- bis Jahresende 2000: ehemalige Sowjetbürger, die nach dem 2. Feb. 1992 wieder nach Russland zogen
- Staatenlose, die am Tag des Inkrafttretens in Russland oder dem 1. Sept. 1991 in einer der Sowjetrepubliken wohnten
- innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten: wohnortunabhängig Nachfahren ehemaliger Sowjetbürger
- durch Einbürgerung: Volljährige mit mindestens fünf Jahren, davon die letzten drei dauerhaft, Aufenthalt in Russland
- durch Wiederherstellung amtlicherseits
Entlassung aus der Staatsbürgerschaft wird verweigert solange ein Strafverfahren anhängig ist oder Wehrdienst noch nicht geleistet wurde.
Einige der Punkte trafen jedoch nur auf ehemalige Sowjetbürger zu. Für Einwohner des „nahen Ausland“, d. h. der GUS galten Sonderregeln. Geschätzt dreißig Millionen Russen wohnten 1991 in diesen Republiken.
Von 1993 bis 2001 gab es Programme zur beschleunigten Integration Vertriebener, d. h. russisch-sprechender Bewohner, denen das Leben in den neuen Republiken schwer gemacht worden war.[2] Von den „heimgekehrten“ 728.000 Personen ließen sich fast 555.000 zu dieser Zeit beschleunigt einbürgern.
Doppelstaatlichkeit war 1991–93 mit Genehmigung zulässig, ab 1994 generell für Länder mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit bestand.[59] Der Unionsvertrag mit Weißrussland 1999 schuf eine „Unionsbürgerschaft“ in dem Sinne, dass beiden Staaten in ihrem Gebiet den jeweils anderen Bürgern vollkommene Gleichbehandlung zugestehen, was auf Verwaltungsebene aber nicht immer umgesetzt wird.
Staatsbürgerschaftsgesetz 2002
Auf eine Initiative von Wladimir Putin wurde 2002 ein neues Gesetz[60][61] verabschiedet, das das alte von 1991 ersetzte.[62][63]
Ein Hauptziel der Reform war es die Zahl der Wanderarbeiter bzw. Wirtschaftsflüchtlinge aus den zentralasiatischen Republiken, zuvorderst Usbekistan und Tajikistan einzudämmen. Zunächst wurde die (Wieder-)Einbürgerung für Russen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken erleichtert, seit 2009 ist dies wieder deutlich umständlicher.[64] Die wichtigste Änderung war die Beschränkung des Geburtsortsprinzips auf Kinder ehemaliger Sowjetbürger, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation geboren werden sowie Findelkinder und Kinder von Staatenlosen.
Demnach kann die russische Staatsbürgerschaft abhängig von folgenden Kriterien erlangt werden:
- durch Geburt (unter Auflagen bei Mischehen)
- durch Einbürgerung, sofern der Einzubürgernde seit mehr als fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis in Russland lebt, keine Straftaten begannen hat, ein stabiles Einkommen hat, gesund ist,[65] seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgibt und russisch spricht. Das bürokratische Verfahren ist umständlich, die Begutachtung der zahlreichen geforderten Unterlagen ist kleinlich.
- Die Wartezeit verkürzt sich auf 3 Jahre:
- für ausländische Ehepartner (seit 2020 ohne Wartefrist falls gemeinsames Kind[66])
- (schwerbehinderte oder arbeitsunfähige) Eltern, die volljährige Kinder mit russischer Staatsangehörigkeit haben[67]
- schwerbehinderte oder staatenlose Ausländer, die vor Inkrafttreten dauerhaft im Lande wohnten
- Ausländer, die Elternteil eines russischen Bürgers sind
- Bürger ehem. Sowjetrepubliken, die diese Frist im russischen Militär gedient haben.
- Die Wartezeit verkürzt sich auf 1 Jahr:
- für anerkannte Flüchtlinge
- Hochqualifizierte Wissenschaftler o.a. für Russland besonders wichtige Personen
- Die Wartezeit verkürzt sich auf 3 Jahre:
- durch Wiederherstellung, nach 3 Jahren im Lande
- durch Abstammung
Einbürgerungen von Ehepaaren (gleichgeschlechtliche Ehen sind verboten[68]) erstrecken sich auf minderjährige Kinder bis 14, Jugendliche ab 15 haben ein Optionsrecht. Volljährige müssen seit 1. Sept. 2017 bei der Einbürgerungszeremonie einen Treueeid leisten.
Gesetzesänderungen seit 2003
Kleinere Gesetzesänderungen 2003 und 2008 ermöglichen erleichterte (Wieder-)Einbürgerungen für Weltkriegsveteranen und für Personen, die zu Sowjetzeiten eine höhere Schulbildung im Lande erhalten hatten.
In Russland wohnende Doppelstaatler und Personen mit Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat müssen dies seit 2014 melden.[69] Die Verfassungsänderung 2020 schließt diesen Personenkreis von der Ausübung hoher Staatsämter oder als Richter aus.
In Ausnahmefällen kann der russische Präsident von Bedingungen dispensieren, so zum Beispiel am 3. Januar 2013 als Putin den französischen Schauspieler Gérard Depardieu per Dekret zum russischen Staatsbürger machte.[70] Ansonsten kommen vor allem Spitzensportler in den Genuss solcher Maßnahmen.
2014 diskutierte man die Einführung eines Staatsbürgerschaftskaufs für Investoren, die mindestens zehn Millionen Rubel, damals ca. € 250000, über drei Jahre ins Land hätten bringen müssen. Ebenso angedacht war es ausländische Absolventen einer russischen Universität, die drei Jahre im Lande gearbeitet hatten schon nach dieser verkürzten Wartezeit einzubürgern. Die letztendlich verabschiedeten Regeln differenzieren sehr stark. Einbürgerung ist nach drei Jahren möglich, wobei auf die Daueraufenthaltserfordernis ggf. verzichtet wird.
2017 lebten rund 2,6 Millionen Ukrainer in Russland. Durch Verwaltungsanweisung wurde deren Einbürgerung erleichtert, auf zustimmende Unterlagen aus der Heimat verzichtet. Ende des Jahres 2017 waren gut 600000 Anträge diese Personenkreises anhängig.
Ein Ende 2018 verkündetes Einwanderungskonzept soll bis 2025 für Bürokratievereinfachung für Rückkehrer sorgen, wobei Fachkräfte und Personen, die sich bereit erklären in Sibirien zu leben, bevorzugt werden.
Im März 2020 wurde die russische Sprachprüfung als Einbürgerungsvoraussetzung für Bürger Weißrusslands und der Ukraine abgeschafft.
- Abchasien und Südossetien
Siehe Georgische Staatsangehörigkeit.
- Pridnestrowische Moldauische Republik
Siehe Moldauische Staatsangehörigkeit, Pridnestrowische Moldauische Republik.
- Krim
Beim Referendum über den Status der Krim stimmten im März 2014 95,5 % für die Wiedervereinigung mit Russland. Gemäß dem Gesetz über die Wiedervereinigung[71] vom 20. März 2014 wurden alle Bewohner, auch Staatenlose, russische Staatsbürger. Es wurden in Städten Dienststellen eingerichtet, bei denen Betroffene erklären konnten die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten zu wollen. Etwa 3500 Personen (0,15 %) machten hiervon Gebrauch. Ukrainer, die dies nicht in der gesetzlichen Frist taten, können auf dem normalen Dienstweg die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft beantragen.
- Lugansk und Donezk
Russland erkennt seit 2017 Inlandspässe der Volksrepubliken Lugansk und Donezk an. Deren Bürger erhalten seit 2019 anstandslos russische (Reise-)Pässe, so wie auch z. B. die Republik Polen seit 2009 ethnischen Polen in der Ukraine ihre Pässe gewährt.[72]
Literatur
- Association for the Study of the Nationalities (USSR and East Europe); Nationalities papers: the journal of nationalism and ethnicity. Cambridge 1972/73–2018, ISSN 1465-3923, 0090-5992.
- Suren Adibekovic Avakjan: Graždanstvo Rossijskoj Federacii. Moskau 1994, ISBN 5-8863-5001-2.
- Boguslavskij, Mark Moiseevič; Rubanov, Avgust Afanas'evič; Katzer, Julius [Übersetzung]; Legal status of foreigners in the U.S.S.R. Moscow 1963 [russ. Orig. 1959, ²1962].
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- Ginsburgs, George: Soviet Citizenship Law. Leiden 1968 (Sijthoff)
- Ginsburgs, George: Citizenship law of the USSR. Den Haag 1983 (Nijhoff), ISBN 9-0247-2863-0; [Zum neuen Gesetz von 1978. Rez.: American Journal of Comparative Law, Vol. 33, S. 744; Antwort: Vol. 34 (1986), No. 3, S. 606–609].
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- Kreuzer, Christine: Staatsangehörigkeit und Staatensukzession: die Bedeutung der Staatensukzession für die staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Jugoslawiens und der Tschechoslowakei. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-4280-9303-8 (zugl. Diss., Konstanz 1997).
- Kubal, Agnieszka: Immigration and refugee law in Russia: socio-legal perspectives. Cambridge 2019, ISBN 978-1-10828-365-6.
- Kutafin, Oleg Emeljanovič: Rossijskoe graždanstvo. Moskau 2003, ISBN 5-7975-0624-6.
- Lohr, Eric: Russian Citizenship: From Empire to Soviet Union. 2012 (Harvard Univ. Press).
- Makarov: Das Staatsangehörigkeitsrecht der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken: Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr. ZaöRV, Vol. VII, S. 121.
- Maurach, Reinhart: Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion. Königsberg 1942 (Ost-Europa-Verlag)
- Meder, Walter: Staatsangehörigkeitsrecht der UdSSR und der baltischen Staaten. Frankfurt 1950 (Metzner)
- Myhre, Marthe Handå: Compatriots into citizens: policies and perceptions of citizenship acquisition in post-Soviet Russia. Oslo 2018.
- Plotkin, M. A.: Legal status of foreigners in the U.S.S.R. Moscow 1934 (U.S.S.R. Chamber of commerce); [chinesische Übs: chinesisch 外國人在蘇聯的法律地位, Pinyin Wàiguórén zài sūlián de fǎlǜ dìwèi; Shanghai 1937]
- Safronov, Vladimir V.: Konstitucija SSSR i sovetskoe graždanstvo. Moskau 1984
- Salenko, Aleksander: Country Report Russia. San Domenico di Fiesole July 2012
- Shevtsov, V. S.: Grazhdanstvo v Sovetskom Soyuznom Gosudarstve. Moskau 1969 (stark erw. Neuausgabe des Orig. von 1965).
- Сводъ законовъ Россійской имперіи (Swod sakonow Rossіjskoj Imperіi); St. Petersburg 1842-1917 (Печатано в Тип. I: RI. Отдѣленія Собственно Его Императорскаго Величества канцеляріи)
- Taracouzio, T. A.: Soviet Citizenship Law of 1938. American Journal of International Law, Vol. 18 (1939).
- Tunkin, G. I.: Law on Citizenship of the USSR. Soviet Law and Government, Vol. 18 (1980), Nr. 4, S. 22–36.
- Zacharov, Nikolaj Valerevič: Post-Soviet racisms. London 2017 (Palgrave Macmillan), ISBN 978-1-137-47692-0 (anti-russische Bestimmungen in den Nachfolgerepubliken).
Weblinks
- Übersicht Gesetzblätter
- UNHCR Nationality Laws of the Former Soviet Republics (1. Juli 1993)
- Citizenship Pathways and Border Protection: Russian Federation
Einzelnachweise
- Weiterführend: Zhenis Kembayev: Probleme der Rechtsnachfolge von der Sowjetunion auf die Russische Föderation, Archiv des Völkerrechts, Vol. 46 (2008) No. 1, S. 106–129.
- Weiterführend: Zacharov (2017).
- Dmitry Sudakov: Russian children born abroad to be protected from foreign care. 2. Mai 2012, abgerufen am 1. April 2020 (englisch).
- Senats-Ukas vom 27. Aug. 1747, PSZ I. Nr. 9434
- Auf russisch Свод законов …, ersch. ab 1835. Offizielle Gesetzestexte veröffentlichte man in Полное собрание законов Российской империи (Polnoe sobranie sakonow Rossijskoj imperii) ab 1885. Weiterführend: Borisva, Tatiana; Digest of Laws of the Russian Empire: The Phenomenon of Autocratic Legality; Law and History Review, Vol. 30 (2012), No. 3, S. 901–25.
- Deutsche Übersetzung der Gesetzestexte dieses Abschnitts: Die in den Europäischen Staaten geltenden Gesetze über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter Ausschluss des Deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870: nebst einem Anhang, enthaltend die vor dem 1. Januar 1871 in den Deutschen Bundesstaaten in Kraft gewesenen Staatsangehörigkeitsgesetze; Berlin 1898, S. 201-15 (Digitalisat).
- Nur dieser Ausdruck kommt in den Gesetzen vor, um das Verhältnis zwischen Staat und Bewohner zu beschreiben. „Staatsbürger“ (гражданин grashdanin) ist ein Begriff, der sich vor 1905 nur in der Literatur findet.
- Im Gegensatz z. B. zu den Raskolniki.
- Das seit 1722 ausgegebene Dokument eines „Inlandspasses“ (vnutrennii pasport) war kein Reisedokument, sondern eine Urkunde, die den (engen) genehmigten Lebensraum (состоянии sostojanii) eines Nicht-Adligen definierte. Sichergestellt wurde damit, dass das bäuerliche Kollektiv die Wehrpflicht kontrollierte und die bis 1905 fälligen Entschädigungszahlungen für die Bauernbefreiung aufbrachte.
- Weiterführend: Lohr (2012), Kap. 4.
- Vgl. die Strafbestimmungen über das unerlaubte Verlassen des Vaterlandes sowie der Inlandspassvorschriften im Strafgesetz (Swod Sakonow 1885, Band XXV, Teil I, §§ 325-8).
- Ausgabe 1857: Уставъ о колоніяхъ … Abweichend von anderen Einbürgerungen lag für diesen Personenkreis die Zuständigkeit beim Minister für Staatsdomänen (Министерство государственных имуществ (Ministerstwo gosudarstwennych imeschtschestw)).
- Swod Sakonow, 1899, Bd. IX, Art. 899.
- Getrennt wurde in a) europäische (prirodnyje podannyje) mit den Klassen Adel, Stadtbewohner, Geistlichkeit und Bauern; b) asiatische Untertanen (inorodzy; wehrdienstbefreit); c) Juden.
- Die Gouverneure am Amur und in Turkmenistan konnten Sonderregelungen für Asiaten treffen.
- Dies betraf vor allem Chinesen vor Abschluss des entsprechenden Vertrags, sowie Koreaner im Grenzgebiet gegenüber denen sich die Aufnahmepolitik zwischen 1865 und 1900 mehrfach geändert hatte. (Weiterführend die beiden Artikel von G. Ginsbergs im Journal of Korean Affairs, 1975, Nr. 2, S. 1-19 und 1976, Nr. 1, S. 1-16.)
- Russische Regeln über die Wehrpflicht: Sonderband IV des Swod Sakonow von 1886. Strafvorschriften vor allem §§ 348-72. Sonderregeln für Kosaken, §§ 456-65.
- Ein Gesetz vom 5. Okt. 1906 änderte jedoch die Inlandspassvorschriften dahingehend, dass die Beschränkung des Lebensbereichs für Bauern wegfiel und nun ein dauerhaftes Dokument ausgestellt wurde, an Stelle der bisher nur 5 Jahre gültigen. Ehemalige Sträflinge, Zigeuner und m. E. Asiaten (inorodzy) erhielten keine.
- Art. IX und X: Treaty of Portsmouth
- Bereits am 9. März 1917 erließen die bourgeoisen Revolutionäre um Kerenski ein Gleichberechtigungsdekret, das jede Unterscheidung auf Basis von Stand (сословие soslowije), Nationalität und Religion aufhob. Eine erste grundlegende Reform in Richtung Gleichberechtigung brachte die Gesetzessammlung (Кодекс Kodeks) über den Personenstand, das Ehe-, Familien- und Vormundschaftsrecht, vom 16. September 1918.
- Gesetz vom 22. Okt. 1918.
- Sandifer, Durward V.; Soviet Citizenship; American Journal of International Law, Vol. 30 (1936), Nr. 4, S. 614–31. doi:10.2307/2191124
- Englische Übersetzung 1) Flournoy, Richard; A Collection of Nationality Laws of Various Countries, as Contained in Constitutions, Statutes and Treaties; New York 1929 (Oxford University Press), S. 511-4; 2) Lohr (2012), S. 201–3.
- Die Formulierung war kurioserweise so, dass das ein Kind gem. ius soli auch dann Sowjetbürger wurde, wenn sich der Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Gebiet der UdSSR aufhielt, die Geburt selbst jedoch im Ausland stattfand.
- Genauer gefasst, mit mehr Gewicht auf dem Abstammungsprinzip, durch Verordnungen am 13. Juni 1930, in Сборник законов … (SZ) 1930, Nr. 34, Punkt 344 und am 22. Apr. 1931, in SZ 1931, Nr. 34, Punkt 196 (deutsche Übersetzung ZaöRV, Vol. II (1931), S. 739ff.). Diese aufgehoben am 2. Juni 1939.
- Amnestieverordnung vom 3. Nov. 1921.
- Verordnung vom 10. Nov. 1945 (Mandschurei, Antragsfrist 1. Feb. 1946), ergänzt 20. Nov. 1946 (Shanghai, Tientsin, Sinkiang; Antragsfrist bis 1. April) und 26. Sept. 1946 (Japan; Antragsfrist 1. Dez. 1946). Sollten die Fristen nicht eingehalten werden können, blieb der normale Wiedereinbürgerungsantrag.
- Gesamter Abschnitt: Daten aus United Nations Legislative Series: Laws Concerning Nationality, 1954.
- Die zugehörigen Verordnungen und Verwaltungsanweisungen wurden erstmals Anfang 1990 veröffentlicht.
- Трудовая книжка Trudowaja knischka. Ab 1938 anfangs nur für Arbeiter in Staatsbetrieben. Geringfügig abweichende Bezeichnungen im Laufe der Jahre. 1992 abgeschafft. 2002 in Russland wieder eingeführt.
- Wiedereinführung der Wehrpflicht 1928.
- Umgangssprachlich „Punkt 5“ (пятая графа pjataja grafa). Dekrete des Rates der Volkskommissare vom 27. Dez. 1932 und 22. Apr. 1933. Ab 1937 mit Photo. Lange nur für Stadtbewohner, in Dörfern gab es Einwohnerlisten (poselennye spiski). Geändert am 10. Sept. 1940 (Положение о паспортах Poloschenije o pasportach) und wieder am 21. Okt. 1953. Neufassung, auch der Propíska-Regeln, durch Ministerratsbeschluss am 28. Aug. 1974 (in Postanovlenie Soveta Ministrov SSSR, 28 avgusta 1974; Nr. 677). Diese blieben gültig bis 23. Okt. 1995, als die Nationalität nicht mehr eingetragen wurde (Ukaz Presidenta RF, 13. März 1997 Nr. 232). Die Nationalität war nicht immer ethnisch definiert, sondern hatte einen Anknüpfungspunkt im genehmigten Daueraufenthalt (propíska). Z.B. in der Ukraine lebende Russen konnten also durchaus ukrainischer Nationalität sein. (Weiterführend: Matthews, Mervyn; Passport and Residence Controls in the Soviet Union; Harvard 1991.)
- Vgl. Nichtbürger (Lettland) und Estland.
- Bis zur Konsolidierung der Sowjetmacht hatte auch die späteren Teilrepubliken solche Verträge hinsichtlich ihrer Republikzugehörigkeit geschlossen.
- Ginsbergs, George; Option of Nationality in Soviet Treaty Practice, 1917-1924; American Journal of International Law, Vol. 55 (1981), No. 4, S. 919–946
- Vertrag von Moskau (1921) 16. März 1921 und Vertrag von Kars. Enddatum hierfür 11. März 1928, wobei die türkische Seite die Rückkehr von Armeniern verhinderte. Große Teile jener Gebiete waren erst 1878 durch den Frieden von San Stefano russisch geworden. Schon damals gab es eine Optionslösung mit Umsiedlungsmöglichkeit.
- Vom 19. Aug. 1938. In Ведомости Верховного совета SSSR, Nr. 11 (5. 9. 1938). Abgedruckt auch in Prawda 24. Aug. 1938. Deutsche Übersetzung ZaöRV, Vol. 8 (1938), S. 801ff.
- Möglich als Urteilsfolge vor allem bei politischen Verbrechen (z. B. Reglement vom 25. Februar 1927, Art. 2-11 und 13.)
- Verordnung vom 19. Okt. 1946.
- Ведомости Верховного Совета СССР, 1958, Nr. 4.
- Verzeichnisse aller Verträge der UdSSR: Ginsburgs, George: 1) A calendar of Soviet treaties: 1958-1973; 1981; 2) … 1974-1980; Leiden 1987 (Nijhoff)
- Hintergrund Politburo of the Central Committee of the Communist Party of the Soviet Union (Bolsheviks) and Sovietization of the Territories Annexed In 1939-1941
- Weiterführend: Loeber, Dietrich A.; Diktierte Option. Die Umsiedlung der Deutsch-Balten aus Estland und Lettland 1939-1941; Neumünster 1972
- Makarov; Eingliederung der baltischen, Staaten in die Sowjet-Union, ZaöRV, 1940, S. 682–707.
- Vědomosti Verchovnogo Soveta, 17. Sept. 1940, Nr. 31; deutsche Übersetzung: Zschr. für osteuropäisches Recht, NF, Vol. 7, S. 184 ff.
- Vereinbarung zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung aus den Gebieten von Bessarabien und der nördlichen Bukowina in das Deutsche Reich 5. Sept. 1940.
- Hoffmann, Emil; Thoss, Alfred; Der vierte Treck: Leistung u. Heimkehr der Deutschen aus Bessarabien; Berlin 1941 (Nibelungen-Verl.)
- Pampuch, Andreas; Heimkehr der Bessarabien-Deutschen; Breslau 1942 (Schlesien-Verl.)
- Verordnung vom 31. Okt. 1946 zum Abkommen vom 10. Juli.
- Weiterführend: 1) russisch Аблажей, Наталья Николаевна; Казахский миграционный маятник "Казахстан-Синьцзян": эмиграция, репатриация, интеграция; Новосибирск 2015, ISBN 9785769214363; 2) Nazemceva, Elena Nikolaevna; Na diplomatičeskom urovne: problemy pravovogo statusa russkich ėmigrantov v Kitae v sovetsko-kitajskich otnošenijach (1920-1940-e gg.); Sankt-Peterburg 2016; ISBN 9785906860385
- Aufgehoben durch Notenwechsel aus Anlass des Abschlusses der Freundschaftsverträge mit dem befreiten China am 14. Feb. 1950 (ZaöRV 1950).
- Ministerratsbeschluss vom 22. Sept. 1970, in Kraft zum 1. Jan. 1971. Weiterführend: Ginsbergs, G.; 1) Soviet law and the emigration of Soviet Jews; Soviet Jewish Affairs, Vol. 3 (1973), S. 3-19; 2) Current legal problems of Jewish emigration from the USSR; Soviet Jewish Affairs, Vol. 6 (1976), Iss. 2, S. 3-13; 3) Gitelmann (1982).
- “On Stripping of Soviet Citizenship Individuals Emigrating from the USSR to Israel” von 1967, aufgehoben zum 1. Juli 1991. Betroffene wurden ex lege zu diesem Datum wieder Sowjetbürger. SUN10831 (1. Mai 1992)
- Deutsche Übersetzung
- Englische Übersetzung in Soviet News, 1968, Nr. 5442, S. 147-50. In Kraft 1. Okt. 1968. Die Wahlfreiheit galt ab 1978 dann nicht, wenn der zweite Partner staatenlos war. In dem Fall wurde ein Kind automatisch Sowjetbürger.
- Nr. 1518-1, 23. Mai 1990, SZ SSSR, I, Nr. 47.
- Закон РФ от 28 ноября 1991 г. N1948-I «О гражданстве Российской Федерации», in Kraft 6. Feb. 1992, geändert 17. Juni 1993 und 6. Feb. 1995. Art. 27 der Verfassung 1993 brachte volle Freizügigkeit im Inland.
- Reisefreiheit ins Ausland brachte das Gesetz vom 20. Mai 1991; geändert übernommen von Russland 1996 (in SZ RF 1996, No. 34, Punkt 4029; nicht-offizielle englische Übersetzung, 15. August 1996 in Kraft 22. August).
- Mit Tadschikistan seit 1996. Mit Turkmenistan 1994–2003.
- Nr. 62-FZ, in Kraft 1. Juli. (Nicht-offizielle englische Übersetzung) Dazu Präsidenten-Dekret Nr. 1325, vom 14. Nov. 2002, geändert 4. Aug. 2016 (vorzulegende Dokumente).
- Ganzer Abschnitt nach Salenko (2012).
- Сергей Иванов: New Citizenship Law Humiliates Russians. 8. September 2003, abgerufen am 1. April 2020 (englisch).
- Russian President Signs New Citizenship Law. Abgerufen am 1. April 2020.
- Betroffen sind die sogenannten „gefangenen illegalen Zuwanderer“ (нелегалы поневоле nelegaly ponevole). Ehemals russische Bewohner der Sowjetrepubliken, denen aus rassischen Gründen die neue Staatsbürgerschaft nicht verliehen oder entzogen wurde und die nach Russland migrierten aber nicht vor 2002 die Staatsangehörigkeit beantragten. Seit 2011 ist auch eine Daueraufenthaltserlaubnis (vid na zhitelstvo) nötig, was das Verfahren um 2 Jahre verlängert.
- Bereits für Aufenthalte über 3 Monate ist seit 1995 für Ausländer ein Drogentest und Gesundheitszeugnis nötig. Untersucht wird auf Geschlechtskrankheiten, Hepatitis, HIV/AIDS, Tuberkulose. HIV-Infizierte werden abgeschoben. Zwar konnte der Kläger im Fall Kiyutin v. Russia, Application no. 2700/10, European Court of Human Rights seine Einbürgerung durchsetzen, eine weitere Auswirkung auf die Praxis russischer Behörden hatte dies jedoch nicht.
- Gesetz Nr. 134-F3, 24. April 2020 in Kraft 24. Juli 2020
- Die Beschränkung auf Behinderte ist zum 12. Oktober 2020 weggefallen.
- Seit der Verfassungsänderung 2020 hat dies auch Verfassungsrang. Weiterführend: Political Homophobia as a State Strategy in Russia; Journal of Global Initiatives, Vol 12 (2018), Nr. 1, Art. 9.
- Gesetz Nr. 142, vom 23. Mai 2014, in Kraft 4. Aug. 2014. Änderungen von §§ 6 und 30. Durch Nr. 507-FZ, 19. Dez. 2014, dahingehend ergänzt, dass einreisende Russen innerhalb 30 Tagen Meldung machen müssen.
- Executive Order on granting Russian citizenship to Gerard Depardieu. Abgerufen am 1. April 2020 (englisch).
- Nr. 6FKZ, in Kraft 21. März. (Am 18. März hatte die Krim einen Beitrittsvertrag unterzeichnet, der am 21. März. ratifiziert wurde und zum 1. Apr. in Kraft trat. Das Verfassungsgericht hatte den Text geprüft und am 19. März für verfassungskonform erklärt.)
- 2014/5 erfasste Russland 247700 Asylanträge von Ukrainern. Im Folgejahr wurden 165000 Ukrainer eingebürgert. Weiterführend: Myhre, M.; Forced migrant “compatriots” from Ukraine: Accessing legal residency and citizenship in the Russian Federation;Nationalities Papers (Oslo), Vol. 46 (2018), S. 1028–45