Kohlenwirtschaftsgesetz
Das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft (kurz Kohlenwirtschaftsgesetz, manchmal fälschlich als Gesetz über die Sozialisierung der Kohlenwirtschaft oder des Kohlenbergbaus bezeichnet[Anm. 1]) ist ein Gesetz aus der frühen Phase der Weimarer Republik. Es stellt den Versuch dar, die Kohlewirtschaft als Schlüsselindustrie zu „sozialisieren“, d. h. zum Nutzen des gesellschaftlichen Gemeinwohles als Gemeinwirtschaft der staatlichen Lenkung zu unterstellen.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft |
Kurztitel: | Kohlenwirtschaftsgesetz (nicht amtlich) |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Erlassen aufgrund von: | §§ 2, 4 G vom 23. März 1919[1] |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Kartellrecht |
Erlassen am: | 23. März 1919 (RGBl. S. 342)[2] |
Inkrafttreten am: | 28. März 1919[2] |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 21. April 1933 (RGBl. I S. 203, 204) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
22. April 1933 (Art. 3 Satz 2 G vom 24. März 1933) |
Außerkrafttreten: | nach 1945 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Geschichte
Entstehung
Das Kohlenwirtschaftsgesetz entstand auf Druck der Arbeiterbewegung nach der Novemberrevolution von 1918, d. h. in der Zeit des Umbruch von der Monarchie zur Republik kurz nach Ende des Ersten Weltkrieges.[3]
Im Dezember 1918 beschloss das zentrale Organ der Arbeiterräte, der frisch konstituierte Reichsrätekongress, grundsätzlich die Sozialisierung von Schlüsselindustrien (insbes. den Kohle- und Kalibergbau). In der Folge setzte der von den Arbeiterräten kontrollierte Rat der Volksbeauftragten für die Vorbereitung der Umsetzung eine Expertenkommission, die Kommission zur Vorbereitung der Sozialisierung der Industrie (kurz: Sozialisierungskommission), ein. Diese Kommission erarbeitete bis Mitte Februar 1919 verschiedene Gutachten, Empfehlungen und Gesetzesentwürfe.
In ein Gesetz umgesetzt wurden die Vorschläge der Sozialisierungskommission im März 1919, also nach dem ersten Zusammentreten der verfassungsgebenden Weimarer Nationalversammlung, unter der ersten neuen Regierung, dem Kabinett Scheidemann mit dem Wirtschaftsminister Rudolf Wissell.[4] Neben dem übergeordneten Sozialisierungsgesetz wurden als erste Anwendung zwei Gesetze für die Bergbauindustrie, nämlich den Kohlen- und den Kalisalzbergbau[5], erlassen.
Da sich die Bildung der im Gesetz vorgesehenen Organe (siehe unten) verzögerte, ergänzte die nächste Regierung, das Kabinett Bauer, das Gesetz im September desselben Jahres 1919 durch Ausführungsbestimmungen.[6][7]
Änderungen
In der Form von September 1919 blieb das Kohlenwirtschaftsgesetz über die gesamte Dauer der Weimarer Republik, bis zum Beginn des Dritten Reiches im Jahre 1933, unverändert in Kraft.
Nach der Machtergreifung beabsichtigten die Nationalsozialisten, das Kohlenwirtschaftsgesetz anzupassen, um die Kohle als strategisch wichtigen Rohstoff – auch mit Blick auf einen bevorstehenden Krieg – besser in die wirtschaftliche Gesamtstrategie des NS-Regimes einzubinden. Noch 1933 wurde ein erster Entwurf für eine neue Gesetzesfassung unter der Führung von Erich Winnacker, dem Sonderbeauftragten des Reichswirtschaftsministers für Kohlefragen, erarbeitet. Dieser Entwurf wurde jedoch wegen Uneinigkeit zwischen Winnacker und dem neuen Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht sowie unter den einzelnen Syndikaten (siehe unten) nicht umgesetzt.[8] Stattdessen wurden 1933 nur einige geringfügigen Änderungen (Neuordnung der Stein- und Braunkohlesyndikate) beschlossen.[9]
Auch ein zweiter Versuch einer grundlegenden Neufassung im Jahre 1936/37 und 1940/41 durch Winnackers Nachfolger Heinrich Schlattmann scheiterte am Widerstand der Syndikate.[8][10] In der weiteren Folge blieb es bei der Erweiterung des Gültigkeitsbereiches des Gesetzes bzw. anderer kohlenwirtschaftlicher Vorschriften auf Grund der Ausweitung des Reichsgebietes:
- nach dem Anschluss von Österreich 1938[11]
- nach der Annektierung des Sudetenlandes 1939[12]
- nach der Besetzung weiterer deutscher Ostgebiete 1940[13]
So blieben die geschaffenen Strukturen mit geringen Änderungen im Dritten Reich (u. a. Bildung weiterer Pflichtgemeinschaften wie der Reichsvereinigung Kohle und der BRABAG) und sogar über das Ende des Zweiten Weltkrieges hinaus in ihren Grundsätzen erhalten und wurden erst im Rahmen der Entflechtung der deutschen Montanindustrie durch die Alliierten (insbes. die USA) aufgebrochen.[14]
Inhalte
Zentrale Lenkung
Das Kohlenwirtschaftsgesetz legte fest, dass die deutsche Kohlenwirtschaft unter der Oberaufsicht des Deutschen Reiches in Person des Reichswirtschaftsminister zentral organisiert werden sollte.
Hierfür wurden gemäß §5 die Preise, Preisnachlässe, Lieferbedingungen, die regionale Aufteilung der Absatzmärkte, Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen vom Minister auf Basis der Empfehlung des Reichskohlenrates vorgegeben.[15][16] Dieser Rat sollte gemäß §3 des Gesetzes ein Selbstverwaltungsorgan der Kohlewirtschaft darstellen; er war gemischt besetzt mit Vertretern von Industrie und Arbeitnehmern sowie aus verschiedenen Zweigen der Kohleindustrie und der Kunden.
Die Unternehmen der Kohlewirtschaft blieben im Privatbesitz, mussten aber gemäß § 2 des Gesetzes „Verbände“ (Syndikate, Kartelle) bilden (siehe unten).[8][17] Die Kohlensyndikaten waren wiederum im Reichskohlenverband zusammengeschlossen, der als reiner Industrieverband dem Reichskohlenrat gegenüberstand.
Syndikate
In Anwendung von §1 des Gesetzes wurden nach §3 der Ausführungsbestimmungen sieben Syndikate für Steinkohle, drei Syndikate für Braunkohle, ein regionales Syndikat für Bayerische Braun-, Stein- und Pechkohle sowie ein nationales Syndikat für Gaskoks gebildet:
Kohle | Bezirk | Bergrevier(e) | Syndikat, Sitz | Bemerkung |
---|---|---|---|---|
Steinkohle | Niederrhein-Westfalen |
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Rheinisch-Westfälisches Kohlen-Syndikat (RWKS), Essen | |
Aachen | Aachener Steinkohlen-Syndikat, Kohlscheid | 1934 ins RWKS integriert | ||
Saargebiet | ? | wegen der Abtrennung vom Deutschen Reich ab 1920 nicht dem KWG unterworfen; nach der Wiedervereinigung 1935 ins RWKS integriert | ||
Oberschlesien |
einschließlich:
|
Oberschlesisches Steinkohlen-Syndikat, Gleiwitz | ||
Niederschlesien |
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Niederschlesisches Steinkohlen-Syndikat, Waldenburg | ||
Sachsen | Sächsisches Steinkohlen-Syndikat, Zwickau | |||
Niedersachsen |
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Niedersächsisches Steinkohlen-Syndikat, Hannover | weitgehend unter der Kontrolle der Preussag | |
Braunkohle | Rheinland |
einschließlich:
|
Rheinisches Braunkohlen-Syndikat, Köln | entstanden aus dem Rheinischen Braunkohlenbrikett-Verkaufsverein („Union“)[18] |
Mitteldeutschland |
einschließlich: |
Mitteldeutsches Braunkohlen-Syndikat, Leipzig | entstanden aus Verkaufsverein der Sächsischen Braunkohlenwerke und Verkaufsverein Thüringische Braunkohlenwerke[19] | |
Ostelbien |
einschließlich: |
Ostelbisches Braunkohlen-Syndikat, Berlin | ||
Steinkohle Braunkohle Pechkohle |
Bayern (rechtsrheinischer Teil, ohne die Pfalz) |
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Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern, München | |
Gaskoks | Deutsches Reich | Wirtschaftliche Vereinigung deutscher Gaswerke, Gaskokssyndikat AG, Berlin | entstanden 1924 aus einer Fusion der Gaskokssyndikat AG in Köln mit der Wirtschaftlichen Vereinigung deutscher Gaswerke in Berlin (gegr. 1904) |
Literatur
- Rudolf Isay: Das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft [vom 23. März 1919] nebst d. dazu erlassenen Ausführungs-Bestimmungen. In: Sammlung Deutscher Gesetze. Band 45, Nr. VIII. Bensheimer, Mannheim/Berlin/Leipzig 1920, DNB 579954110.
- Tula Simons: Der Aufbau der Kohlenwirtschaft nach dem Kohlenwirtschaftsgesetz vom 23. März 1919 (= Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Band 20). L. Röhrscheid, 1931, DNB 36274761X.
- Rudolf Tschirbs: Tarifpolitik im Ruhrbergbau (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin beim Friedrich-Meinecke-Institut der Freien Universität Berlin. Band 64). Walter de Gruyter, 1986, ISBN 3-11-010281-1.
- Peter Wulf: Die Auseinandersetzungen um die Sozialisierung der Kohle in Deutschland 1920/1921. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. 25. Jahrg. Heft 1. Oldenbourg, Januar 1977, S. 46–98 (ifz-muenchen.de [PDF; 2,3 MB]).
- Gerhard Brehme: Die sogenannte Sozialisierungsgesetzgebung der Weimarer Republik. Deutscher Zentralverlag, 1960, DNB 450608573.
- Manfred Nussbaum, Helga Nussbaum, Lotte Zumpe: Wirtschaft und Staat in Deutschland während der Weimarer Republik. Hrsg.: Akademie der Wissenschaften der DDR. Institut für Wirtschaftsgeschichte (= Wirtschaft und Staat in Deutschland. Band 3). Topos, 1978, ISBN 3-289-00153-9.
Einzelnachweise
- Sozialisierungsgesetz vom 23. März 1919 (RGBl. S. 341).
- Reichsgesetzblatt 1919, S. 342, Online bei der Österreichischen Nationalbibliothek
- Sigrid Vestring: Die Mehrheitssozialdemokratie und die Entstehung der Reichsverfassung von Weimar, 1918/1919 (= Arbeiterbewegung und Arbeiterkultur. Band 18). LIT-Verlag, Münster 1987, ISBN 3-88660-355-5 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Deutsche Geschichten: Deutsche Revolution - Frühjahrsunruhen. Deutsche Geschichten (Cine Plus Leipzig, Bundeszentrale für politische Bildung), abgerufen am 12. März 2012.
- Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft (Kaliwirtschaftsgesetz) vom 24. April 1919 (RGBl. S. 413).
- Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 vom 21. August 1919 (RGBl. S. 1449).
- Anton Golecki, Reichskanzlei (Hrsg.): Das Kabinett Bauer (= Akten der Reichskanzlei: Weimarer Republik. Band 10). Oldenbourg, 1980, ISBN 3-7646-1750-0 (Online beim Bundesarchiv).
- Dieter Ziegler: Wider die ‹‹verhängnisvolle Planwirtschaft››. Nationalsozialistische Neuordnungspläne für die Kohlewirtschaft 1933 bis 1937. In: Hartmut Berghoff, Jürgen Kocka, Dieter Ziegler, Gerald D. Feldman (Hrsg.): Wirtschaft im Zeitalter der Extreme: Beiträge zur Unternehmensgeschichte Deutschlands und Österreichs; im Gedenken an Gerald D. Feldman (= Schriftenreihe zur Zeitschrift für Unternehmensgeschichte). Band 20. C. H. Beck, 2010, ISBN 978-3-406-60156-9 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Gesetz über Änderung der kohlenwirtschaftlichen Bestimmungen vom 21. April 1933 (RGBl. I S. 203).
- Kim Christian Priemel: Die Macht der Syndikate: das Scheitern des Reichskohlenkommissars 1940/41 und die deutsche Kohlenwirtschaft. In: Beiträge zur Geschichte des Nationalsozialismus. Band 22, 2006.
- Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete der Kohlenwirtschaft im Lande Österreich vom 17. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1439).
- Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Regelung der Kohlenwirtschaft in den sudetendeutschen Gebieten vom 31. Januar 1939 (RGBl. I S. 132).
- Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Regelung der Kohlenwirtschaft in den eingegliederten Ostgebieten vom 12. Februar 1940 (RGBl. I S. 364).
- Ruhrkohle: Mehr als an Marshallgeldern. In: DER SPIEGEL. Nr. 37/1951, 12. September 1951 (Volltext im Online-Archiv des SPIEGEL).
- Gerald Spindler: Recht und Konzern: Interdependenzen der Rechts- und Unternehmensentwicklung in Deutschland und den USA zwischen 1870 und 1933 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Band 9). Mohr Siebeck, 1993, ISBN 3-16-146123-1 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Nach Modell „März 1919“. In: Die Zeit. Nr. 50, 11. Dezember 1952 (Volltext im Online-Archiv der ZEIT).
- Wendelin Hecht: Organisationsformen der deutschen Rohstoffindustrien. Die Kohle. Hrsg.: Adalbert Deckert (= Lebende Bücher). 1. Auflage. Josef Kösel & Friedrich Pustet, München/Kempten 1924, DNB 570300827.
- Diane Dammers: Die Kartellbildung in der Rheinischen Braunkohlenindustrie (1871–1914). Diplomarbeit im Fach Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, Köln 2003.
- Christine Enderlein: Mitteldeutsches Braunkohlensyndikat Leipzig 1898 - 1947. Findbuch Nr. 20648. Sächsisches Staatsarchiv Leipzig (Online-Übersicht). Online-Übersicht (Memento vom 30. Juni 2013 im Internet Archive)
Anmerkungen
- Verwechslungsgefahr mit dem von der Kontrollkommission nicht zugelassenen Gesetz zur Sozialisierung der Kohlenwirtschaft im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1948.