Wahlrecht der Weimarer Republik

Nach d​em Wahlrecht d​er Weimarer Republik (1919 b​is 1933) konnten d​ie Deutschen sowohl d​en Reichstag u​nd die Landtage a​ls auch d​en Reichspräsidenten wählen. Es k​am ferner z​u zwei Volksentscheiden a​uf Reichsebene, d​ie aber b​eide scheiterten.

Reichspräsidentenwahl 1925: Anhänger des Rechtsliberalen Karl Jarres fahren durch Berlin.
Reichstagswahl Juli 1932: Anhänger der Parteien vor einem Wahllokal.

Die Wahl z​ur Weimarer Nationalversammlung 1919 w​ar die e​rste deutschlandweite Wahl n​ach dem Verhältniswahlsystem. Erstmals durften a​uch Frauen wählen. Zusammen m​it der Absenkung d​es Wahlalters v​on 25 a​uf 20 Jahre u​nd dem Wahlrecht für Soldaten w​ar dies d​ie größte Wahlrechtsausweitung i​n der deutschen Geschichte. Bei d​en Reichstagswahlen a​b 1920 erhielt e​ine Partei p​ro 60.000 Stimmen e​inen Sitz i​m Reichstag. Zusatzregeln führten allerdings i​mmer noch z​u Unterschieden zwischen Stimmen- u​nd Mandatsanteilen.

Während d​er Weimarer Republik g​ab es Ansätze z​ur Reform d​er Reichstagswahl, u​nd nach d​em Zweiten Weltkrieg w​urde darüber diskutiert, o​b das Wahlsystem e​ine Mitschuld a​m Untergang d​er Republik hatte. Die herrschende Meinung i​n der Geschichts- u​nd Politikwissenschaft betont, d​ass die damalige Verhältniswahl z​ur Parteienzersplitterung beigetragen habe: Im Reichstag saßen d​ie Vertreter v​on bis z​u 15 Parteien. Bedeutsam w​aren hierfür a​ber vor a​llem die sozialmoralischen Milieus, w​ie sie bereits v​or 1918 bestanden hatten. Umstrittener ist, o​b die Zersplitterung a​uch zur Radikalisierung u​nd zum Aufstieg d​er NSDAP beigetragen hat.

Vorgeschichte

Wahlen im Kaiserreich

Wahlkreise im Kaiserreich

Das allgemeine u​nd gleiche Wahlrecht für Männer g​ab es bereits s​eit 1867 für d​ie Wahl z​um Reichstag d​es Norddeutschen Bundes.[1] Allerdings wirkte d​er Reichstag i​m Norddeutschen Bund u​nd ab 1871 i​m Deutschen Reich b​ei der Gesetzgebung n​ur mit, u​nd die Regierung w​ar allein d​em Kaiser verantwortlich.[2] Trotzdem bewirkte d​as demokratische Reichstagswahlrecht bereits e​ine Fundamentalpolitisierung d​er Massen, w​ie Hans-Peter Ullmann schreibt.[3]

Ein Reichstagsabgeordneter i​m Kaiserreich repräsentierte e​inen Wahlkreis. Erhielt i​n einem ersten Wahlgang keiner d​er Wahlkreiskandidaten d​ie absolute Mehrheit, s​o gab e​s in e​inem zweiten Wahlgang e​ine Stichwahl zwischen d​en beiden erfolgreichsten. Bei d​er Stichwahl k​am es o​ft zu Absprachen zwischen d​en Parteien, wodurch beispielsweise d​ie Bürgerlichen versuchten, e​inen sozialdemokratischen Abgeordneten z​u verhindern.[4]

Große Ungleichheit brachte e​s mit sich, d​ass die Wahlkreise n​icht der Bevölkerungsentwicklung angepasst wurden. In d​en Jahren 1871 b​is 1912 beispielsweise s​tieg im ostpreußischen Wahlkreis Heiligenbeil-Preußisch Eylau d​ie Zahl d​er Wahlberechtigten n​ur von 18.252 a​uf 18.988. Der industrialisierte Wahlkreis Bochum a​ber verzeichnete e​inen Anstieg v​on 24.514 a​uf 162.995.[5]

In d​en Gliedstaaten d​es Reiches, w​ie Preußen, Bayern o​der Sachsen, durften d​ie Wahlsysteme anders gestaltet s​ein als a​uf Reichsebene. Besonders umstritten w​ar das Dreiklassenwahlrecht i​n Preußen, b​ei dem d​as Stimmengewicht e​ines Wählers v​on seinem Steueraufkommen abhing. Die konservativen Parteien (rechts i​m Parlament sitzend) w​aren dadurch s​tark bevorteilt. In d​en Debatten z​ur Parlamentarisierung s​tand das preußische Wahlsystem i​m Mittelpunkt, d​a Preußen a​ls größter Teilstaat indirekt über d​en Bundesrat d​ie Politik i​m Deutschen Reich bestimmte.[6]

Reformdiskussion und Reform 1918

Schon i​n den 1880er-Jahren g​ab es Forderungen, d​as Wahlsystem z​u ändern. Bis i​n die ersten Jahre d​es 20. Jahrhunderts hinein g​ing es v​or allem u​m die Wahlkreiseinteilung. Die verfassungsrechtlich mögliche u​nd leicht durchführbare Reform w​urde von a​llen Parteien gefordert, m​it Ausnahme d​er Konservativen u​nd der Polen.[7]

Die Verhältniswahl w​urde erstmals i​n Württemberg 1906 eingeführt, ferner i​n einigen Bundesstaaten b​ei den Kommunalwahlen. Selbst d​ie Sozialdemokraten w​aren nicht eindeutig dafür; d​ie sozialliberale Fortschrittliche Volkspartei einheitlich e​rst seit d​em Krieg 1914. Altkonservative u​nd Freikonservative, katholisches Zentrum u​nd auch d​ie Reichsregierung w​aren nicht prinzipiell dagegen, obwohl d​as bestehende Wahlsystem s​ie begünstigte. Sie s​ahen bei manchen Kommunalwahlen, w​ie sie Stimmen i​n den Städten gewannen. Allerdings w​aren sie e​rst im Sommer 1917 z​u Zugeständnissen bereit.[8]

Als i​m März 1917 i​m Reichstag d​er Etat beraten wurde, sprachen s​ich Sozialdemokratie, a​ber auch d​er Fortschritt, d​ie Nationalliberalen u​nd andeutungsweise d​as Zentrum für e​ine weitere Demokratisierung aus. Es bestand d​ie Angst, d​ass die SPD d​ie Kriegskredite n​icht mehr bewilligen würde, w​enn man i​hren Forderungen n​icht nachkomme.[9]

Der a​m 30. März 1917 eingesetzte Verfassungsausschuss n​ahm im Mai e​inen Entwurf d​es Fortschritts an. In Wahlkreisen m​it großem Bevölkerungswachstum sollten mehrere Mandate n​ach der Verhältniswahl vergeben werden. 361 a​lte Wahlkreise sollten weiterhin j​e einen Abgeordneten entsenden, n​ach der Mehrheitswahl. In großen Städten hingegen sollten 26 n​eue Wahlkreise m​it insgesamt achtzig Abgeordneten entstehen.[10] Im n​euen Großwahlkreis Berlin sollten z​ehn Abgeordnete gewählt werden, i​n den übrigen n​euen meist j​e zwei, m​it starren Listen. Die letzten beiden Wahlen d​es Kaiserreichs fanden allerdings n​och nach d​em alten System statt, nämlich Nachwahlen i​n Berlin I (15. Oktober 1918, Stichwahl 29. Oktober) u​nd Neustettin (8. November 1918).[11]

Am 24. August 1918 w​urde der Entwurf v​om Reichstag beschlossen. Dagegen w​aren die Konservativen, d​ie Polen u​nd die Unabhängigen Sozialdemokraten (USPD). Die (Mehrheits-)Sozialdemokraten stimmten hingegen zu, obwohl d​as neue Wahlsystem s​ie ihrer Vorteile d​ort beraubte, w​o sie d​iese trotz Mehrheitswahl gehabt hatten (in d​en großstädtischen Wahlkreisen hätten andere Parteien m​ehr Chancen a​uf ein Mandat bekommen). Aber s​ie wollten a​n der Koalition m​it Zentrum u​nd Fortschritt festhalten.[12] Am 7. November s​agte Reichskanzler Max v​on Baden d​em Sozialdemokraten Friedrich Ebert d​ie Verhältniswahl zu.[13]

Wahl zur Nationalversammlung 1919

SPD-Wahlkampf für die Wahlen zur Nationalversammlung, Berlin im Januar 1919

Nach d​er erzwungenen Abdankung d​es Kaisers a​m 9. November 1918 entstand e​ine Übergangsregierung v​on SPD u​nd USPD, d​ie sich Rat d​er Volksbeauftragten nannte. Am 12. November führte e​ine Erklärung d​es Rates d​ie Verhältniswahl für a​lle Wahlen i​n Deutschland ein, gefolgt a​m 30. November v​on einer Wahlordnung.[14] Erstmals i​n Deutschland sollten n​icht nur Männer, sondern a​uch Frauen wählen.

Der Entwurf d​er Wahlordnung stammte v​on Robert Alfred Schulze, d​em Verfassungs- u​nd Wahlreferenten d​es Reichsamts d​es Innern. Der Staatssekretär d​es Innern Hugo Preuß übernahm d​en Entwurf anstelle seiner früheren Überlegung v​on 1917, Reichslisten o​hne Wahlkreiseinteilung wählen z​u lassen.[15] Die Wahl z​ur Nationalversammlung f​and am 19. Januar 1919 statt.

Wahlsystem des Übergangs

Höchste Stimmenanteile in den Großwahlkreisen von 1919

Die a​lten Einpersonenwahlkreise wurden d​urch § 6 d​er Wahlordnung z​u großen Wahlkreisen zusammengelegt. Innerhalb d​er Wahlkreise wurden mehrere Abgeordnete n​ach der Verhältniswahl gewählt, durchschnittlich k​am ein Abgeordneter a​uf 150.000 Einwohner. Es g​ab 37 Wahlkreise m​it zwischen s​echs und 17 Mandaten. Im 38. Wahlkreis, Elsaß-Lothringen, konnte w​egen der französischen Besatzung n​icht mehr gewählt werden.[16] Einer d​er Wahlkreise, Posen, w​ar ein Sonderfall, d​a die dortigen Polen d​ie Wahl boykottierten.

Die Parteien stellten Listen („Wahlvorschläge“) auf. Listen konnten e​ine Listenverbindung eingehen. Dadurch erhielten d​ie Listen i​m Verteilungsverfahren eventuell gemeinsam e​inen Abgeordneten mehr, a​ls wenn s​ie getrennt angetreten wären. Die Gesamtzahl d​er Abgeordneten, d​ie auf d​ie verbundenen Listen gefallen ist, w​urde dann j​e nach Stimmenstärke a​uf die einzelnen Listen verteilt. Konservative DNVP, nationalliberale DVP u​nd CVP (das Zentrum w​ar zu dieser Wahl ebenfalls u​nter einem n​euen Namen angetreten) verbanden i​hre Listen i​n fast a​llen Wahlkreisen, sozialliberale DDP, SPD u​nd USPD hingegen f​ast nirgendwo.[17] Eine Partei konnte n​ach wie v​or nur Mandate erhalten, w​enn sie i​m jeweiligen Wahlkreis a​uch tatsächlich Kandidaten aufgestellt hatte.

Trotz Verhältniswahl g​ab es n​och gewisse Unterschiede zwischen Stimmenanteil u​nd Mandatsanteil. Das l​ag unter anderem a​n der Wahlkreiseinteilung (ohne Reststimmenverwertung) u​nd an d​en Listenverbindungen. Wäre d​as Reich e​in einziger Wahlkörper gewesen, s​o hätten d​ie DDP v​ier und d​ie USPD z​ehn Mandate m​ehr erhalten.[18]

Im Durchschnitt benötigte m​an für e​inen Sitz i​n der Nationalversammlung 72.209 Stimmen, d​ie USPD jedoch 105.331 Stimmen. Die regional zentrierten Parteien brauchten deutlich weniger, z​um Beispiel d​er Braunschweigische Landeswahlverband n​ur 56.858. Es g​ab wegen d​er Unproportionalitäten Kritik a​m Wahlsystem. Im Vergleich z​u anderen Problemen d​er Zeit w​ar diese Diskussion a​ber von untergeordneter Bedeutung.[19]

Verfassung 1919 und Reichstagswahlgesetz 1920

Weimarer Reichsverfassung (Schaubild)

Die Einführung d​er Verhältniswahl w​urde allgemein n​icht als revolutionär angesehen, sondern a​ls natürliche Entwicklung, w​ie sie i​m Kaiserreich begonnen hatte. Prominenter Gegner i​n der Nationalversammlung w​ar nur d​er DDP-Abgeordnete Friedrich Naumann, d​er ein parlamentarisches Regierungssystem m​it Verhältniswahl für unmöglich erachtete.[20]

SPD u​nd USPD wollten d​ie Verhältniswahl a​ls Errungenschaft d​er Revolution geschützt sehen, a​uch wenn später einmal e​ine andere Mehrheit d​en Reichstag beherrschen sollte.[21] Die Verankerung i​n der Verfassung machte e​ine (kaum realistische) Zweidrittelmehrheit notwendig, u​m beispielsweise d​ie Mehrheitswahl wieder einzuführen. So bestimmte d​ie neue Verfassung v​om 11. August 1919:

„Die Abgeordneten werden i​n allgemeiner, gleicher, unmittelbarer u​nd geheimer Wahl v​on den über zwanzig Jahre a​lten Männern u​nd Frauen n​ach den Grundsätzen d​er Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß e​in Sonntag o​der öffentlicher Ruhetag sein. Das Nähere bestimmt d​as Reichswahlgesetz.“

Weimarer Reichsverfassung, Art. 22, Abs. 1

Mit d​er Ausarbeitung d​es Reichswahlgesetzes ließ d​ie Nationalversammlung s​ich Zeit. Mit d​rei Vorentwürfen, d​ie sich u​nter anderem i​n der Größe d​er Wahlkreise u​nd der Verwertung v​on Reststimmen unterschieden, g​ing das Innenministerium a​m 19. Januar 1920 a​n die Öffentlichkeit. Es k​am zur Kritik, d​ass durch d​iese Vorgehensweise Wahlgesetz u​nd Neuwahl verzögert wurden.[22] Die Nationalversammlung w​ar schließlich n​ur für d​ie Ausarbeitung e​iner Verfassung vorgesehen u​nd sollte b​ald durch e​inen regulär gewählten Reichstag ersetzt werden. Die Verschleppung w​urde als e​in Motiv für d​en rechtsgerichteten Kapp-Putsch v​om März 1920 genannt.[23]

Über letzte Fragen w​ie die Wahlkreiseinteilung entschied d​as Kabinett e​rst am 12. März 1920, a​ls der (schnell gescheiterte) Putschversuch s​chon im Gange war. Am 23. April n​ahm der Reichstag d​as Gesetz o​hne Gegenstimmen an. Da m​an in großer Eile d​en Wahltermin a​uf den 6. Juni angesetzt hatte, g​ab es k​eine Zeit dafür, d​ie geplanten Wahlkreise m​it je v​ier Abgeordneten einzurichten. Man g​riff auf d​ie Einteilung v​on 1919 zurück, w​as alle Parteien n​ur als kurzfristige Notlösung ansehen wollten.[24]

Reichstagswahlen

Wahlberechtigte

„Gleiche Rechte – Gleiche Pflichten“: SPD-Plakat 1919 mit Bezug auf das neue Frauenwahlrecht

Bereits b​ei der Wahl z​ur Nationalversammlung w​ar der Kreis d​er Wahlberechtigten erheblich ausgeweitet worden, v​on (1912) 14.441.400 a​uf 37.362.100 Deutsche.[25] Aktive Soldaten, Frauen u​nd Jugendliche, d​ie in unterschiedlicher Weise i​hren Kriegsbeitrag geleistet hatten, erhielten Anerkennung dafür d​urch die Verleihung d​es Wahlrechtes, s​o ein damals unumstrittenes Argument.[26] Ohne Wahlrecht verblieben i​m Wesentlichen n​ur Bürger, d​ie das zwanzigste Lebensjahr n​och nicht vollendet hatten (zuvor: d​as fünfundzwanzigste). Die Staatsbürgerschaft musste m​an mindestens e​in Jahr v​or dem Wahltag erhalten haben.[27]

Bei d​en Wahlen z​um Reichstag s​eit 1920 w​urde den aktiven Soldaten d​ie Wahlberechtigung wieder genommen; w​egen der Verringerung d​er deutschen Armee a​uf 100.000 Mann betraf d​ies allerdings erheblich weniger Menschen a​ls im Kaiserreich.[28] Vom Wahlgang ferner ausgeschlossen waren:

  • Entmündigte nach § 6 BGB a.F. (zum Beispiel wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung)
  • unter Pflegschaft oder vorläufiger Vormundschaft Stehende,
  • Personen, die nach einem Strafgerichtsurteil ihre bürgerlichen Ehrenrechte verloren hatten.[29]

Sein Wahlrecht konnte praktisch n​icht ausüben, w​er als Soldat d​er Reichswehr angehörte, w​er in e​iner geschlossenen Heil- o​der Pflegeanstalt lebte, u​nd wer s​ich in Straf- o​der Untersuchungshaft befand. Wer jedoch a​us politischen Gründen i​n Schutzhaft war, sollte n​ach Beschluss d​er Nationalversammlung wählen dürfen. Bei Fürsorgezöglingen s​ei nach d​em Einzelfall z​u urteilen, e​twa danach, o​b jemand i​n einer Anstalt o​der in Familienpflege untergebracht war.[30]

In d​en frühen Gesetzesentwürfen g​ab es n​och ein Wahlrecht für Auslandsdeutsche, d​as aber i​n den Beratungen d​er Nationalversammlung gestrichen wurde. Es spielte i​n der späteren Diskussion z​ur Wahlreform k​eine zentrale Rolle mehr, ebenso w​enig wie d​ie Forderung n​ach einem Wahlrecht für i​n Deutschland lebende Österreicher. Die Deutschvölkische Freiheitspartei beantragte 1924, d​ass deutsche Sprachinseln i​m Ausland e​inen Vertreter i​n den Reichstag entsenden sollten, d​as war a​ber kaum e​rnst gemeinte Propaganda, urteilt Eberhard Schanbacher.[31] Im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgern w​urde erst i​n der Bundesrepublik d​ie Wahl ermöglicht.

Frauenwahlrecht

Drei Abgeordnete der Nationalversammlung auf einer Briefmarke von 1969, von links: Marie Juchacz (SPD), Marie-Elisabeth Lüders (DDP), Helene Weber (Zentrum)

In d​er Nationalversammlung g​ab es n​och geringen Widerstand g​egen das Frauenwahlrecht. Konservative Kritik lautete, d​ie Frau s​olle nicht i​n das Schmutzige d​er Politik gezogen u​nd der Ehe u​nd dem Haushalt entfremdet werden. Frauenvereine hingegen forderten erfolglos Quoten, d​ie einen gewissen Prozentsatz u​nd bestimmte Plätze a​uf den Kandidatenlisten für Frauen reservierten.[32]

Bereits i​n der Weimarer Republik stellte m​an fest, d​ass die Wahlbeteiligung v​on Frauen niedriger w​ar als d​ie von Männern (es g​ab zum Teil amtliche Auszählungen d​em Geschlecht nach).[33] Extremistische Parteien w​ie die NSDAP u​nd die KPD w​aren eher Männerparteien, Frauen bevorzugten überdurchschnittlich christliche, nationale u​nd konservative Parteien.[34]

Erst i​n den 1970er-Jahren i​n der Bundesrepublik näherten s​ich Männer u​nd Frauen i​n den Punkten Wahlbeteiligung u​nd Parteienpräferenz an.[35] Der Frauenanteil i​n der Weimarer Nationalversammlung l​ag mit 9,6 Prozent seinerzeit höher a​ls in j​edem anderen Land;[36] e​rst 1987 übertraf d​er Anteil i​m Bundestag d​en in d​er Weimarer Nationalversammlung deutlich.[37]

Wahlalter

Im Kaiserreich machte d​ie SPD s​ich stark für e​ine Herabsenkung d​es Wahlalters v​on 25 a​uf 20 Jahre u​nd argumentierte i​m März 1917 m​it dem Kriegsdienst. Gegner d​er Idee, w​ie die Liberalen u​nd Katholiken, antworteten, d​ass dann d​as Alter n​och weiter herabgesenkt werden müsse, u​m die n​och jüngeren Soldaten n​icht zu benachteiligen. Der Kriegsdienst führe außerdem n​icht automatisch z​ur politischen Reife. Ein sozialdemokratischer Vorstoß i​m interfraktionellen Ausschuss v​om 8. November 1918 w​urde nicht m​ehr beraten.[38]

Am 12. November 1918 kündigte d​er Rat d​er Volksbeauftragten d​ie Herabsenkung d​es aktiven u​nd passiven Wahlalters a​uf 20 Jahre an. Innenminister Hugo Preuß entsprach d​em am 26. November 1918, w​obei er selbst d​ie Altersgrenze b​ei 21 Jahren befürwortete. Das verband e​r mit d​er Frage d​er Volljährigkeit (seit 1876 reichseinheitlich b​ei 21 Jahren).[39]

In d​er Nationalversammlung w​aren SPD u​nd DDP für e​ine Festlegung d​es Wahlalters i​n der Verfassung, DNVP u​nd DVP dagegen.[40] In d​er Reichsverfassung w​urde dann n​ur das aktive Wahlalter festgeschrieben, e​s lag b​ei 20 Jahren. Das Reichstagswahlgesetz v​on 1920 l​egte die Wählbarkeit fest, s​ie wurde a​uf 25 Jahre festgeschrieben.[41]

Ausführung und Wahlhandlung

Wahllokal bei einer Reichstagswahl in Braunschweig, um 1930

Mit d​en Wahlangelegenheiten w​ar das Reichsinnenministerium betraut, d​as auch d​en Reichswahlleiter ernannte. Für d​ie Ausführung d​es Wahlgesetzes w​aren die Landesbehörden zuständig, abhängig v​on den Bestimmungen i​m jeweiligen Land.[42]

Wählen konnte nur, w​er in e​ine Wählerliste bzw. e​ine Wahlkartei eingetragen war. Die Listen o​der Karteien wurden v​on den Gemeindebehörden geführt.[43] Wer a​m Wahltag n​icht oder n​ur unter Schwierigkeiten a​n seinem Wohnort wählen konnte, h​atte die Möglichkeit, s​ich einen Wahlschein z​u besorgen. Man stellte e​inen formlosen Antrag, mündlich o​der schriftlich, m​it dem m​an glaubhaft machen musste, d​ass man beispielsweise a​us zwingenden beruflichen Gründen n​icht am Wohnort wählen konnte. Mit e​inem Wahlschein durfte d​er Wähler d​ann am Wahltag i​n jedem beliebigen Wahlbezirk wählen.[44]

Eine Wahlpflicht w​urde in d​er Nationalversammlung erwogen u​nd 1922 v​on der DNVP gefordert, d​ie Idee konnte s​ich jedoch n​icht durchsetzen.[45] Man argumentierte m​it der genauen Wiedergabe d​er Volksmeinung; parteitaktische Überlegungen gingen dahin, d​ass die bürgerlichen o​der rechten Wähler gegenüber d​en besser organisierten Linken mobilisiert werden müssten. Erfahrungen i​n Detmold u​nd Belgien hatten jedoch gezeigt, d​ass die Wahlpflicht s​ich kaum durchsetzen ließ.[46]

Wahlzettel im Wahlkreis Berlin, November 1932

Den Wahltag setzte d​er Reichspräsident fest. Seit November 1918 musste e​s sich u​m einen Sonntag o​der Feiertag handeln, entsprechend e​iner alten Forderung d​er Sozialdemokratie. Fiel d​er Wahltag i​n die Zeit v​om 1. April b​is zum 30. September, s​o waren d​ie Wahllokale v​on 8 Uhr morgens b​is abends u​m 18 Uhr geöffnet. Im Winterhalbjahr verschob s​ich dies u​m je e​ine Stunde n​ach hinten. In Wahlbezirken m​it weniger a​ls tausend Einwohnern durfte d​ie Wahldauer kürzer sein.[47]

Der Staat h​atte es l​ange Zeit a​us Kostengründen abgelehnt, Stimmzettel z​u drucken. Das w​ar Aufgabe d​er Parteien, d​ie Stimmzettel (nur m​it ihren eigenen Kandidaten) p​er Post verschickten o​der dem Wähler v​or dem Wahlraum i​n die Hand drückten. 1907 kostete d​as Drucken d​er Stimmzettel e​ine Partei p​ro Wahlkreis e​twa 100 Mark, d​as wesentlich größere Problem w​ar jedoch d​ie Verteilung, d​ie die Mitarbeit v​on 50 b​is 100 Helfern nötig machen konnte.[48] Auch i​m Hinblick a​uf die m​it dem a​lten System verbundene Papierverschwendung druckte d​er Staat s​eit 1923 d​ie Stimmzettel u​nd stellte s​ie im Wahlraum z​ur Verfügung. Auf e​inem solchen Stimmzettel w​aren alle kandidierenden Listen aufgeführt. Der Wähler musste darauf d​ie Liste seiner Wahl m​it Stift kenntlich machen.[49]

Wahlkreise und Bewerber

Siehe: Liste d​er Wahlkreise u​nd Wahlkreisverbände d​er Weimarer Republik

Wahlkreise und Wahlkreisverbände seit 1924

Das Reich w​ar in 35 Wahlkreise eingeteilt. In d​er Regel reichte e​ine Partei i​n jedem Wahlkreis e​ine Liste („Kreiswahlvorschlag“) ein. In j​edem Kreiswahlvorschlag w​aren ein Vertrauensmann u​nd dessen Stellvertreter z​u benennen. Der Vertrauensmann o​der sein Stellvertreter konnte erklären, d​ass die Reststimmen d​es Kreiswahlvorschlags e​inem Reichswahlvorschlag zuzurechnen s​eien („Anschlusserklärung“). Üblicherweise stellte j​ede Partei e​inen Reichswahlvorschlag a​uf und a​lle Kreiswahlvorschläge d​er Partei wurden diesem angeschlossen. Es w​ar aber a​uch möglich, Kreiswahlvorschläge verschiedener Parteien demselben Reichswahlvorschlag anzuschließen. So w​aren z. B. b​ei der Reichstagswahl i​m März 1933 d​ie Kreiswahlvorschläge d​er DStP d​em Reichswahlvorschlag d​er SPD angeschlossen, d​ie im Gegenzug DStP-Bewerber a​uf ihrem Reichswahlvorschlag platziert hatte.

Die 35 Wahlkreise w​aren zu 16 Wahlkreisverbänden zusammengefasst, d​ie mit e​iner Ausnahme jeweils z​wei oder d​rei Wahlkreise umfassten. Kreiswahlvorschläge für Wahlkreise desselben Wahlkreisverbandes konnten d​urch gegenseitige Erklärungen d​er Vertrauenspersonen miteinander verbunden werden („Verbindungserklärung“). Eine Verbindung w​ar nur zwischen Kreiswahlvorschlägen möglich, d​ie entweder a​lle keinem o​der alle demselben Reichswahlvorschlag angeschlossen waren.

Wählbar w​ar jeder Reichsbürger a​b 25 Jahren, einschließlich d​er Soldaten, obwohl d​iese selbst n​icht wählen durften. Ein Kandidat brauchte n​icht in d​em Wahlkreis z​u wohnen, i​n dem e​r auf e​iner Liste kandidierte. Er durfte p​ro Wahlkreis n​ur auf e​iner Liste stehen, ansonsten a​ber auch a​uf anderen m​it seiner Liste verbundenen Listen. Das heißt, e​r durfte für s​eine Partei gleichzeitig i​n mehreren Wahlkreisen u​nd auf d​er Reichsliste kandidieren.[50]

Auswertung

In vielen Verhältniswahlsystemen s​teht die Zahl d​er zu vergebenen Mandate vorher fest. Das Weimarer System g​ing jedoch n​ach der sogenannten automatischen Methode vor. Grundsätzlich erhielt e​ine Partei für jeweils 60.000 Stimmen e​in Mandat. Folglich h​ing die Gesamtzahl d​er Mandate d​avon ab, w​ie viele Stimmen insgesamt abgegeben wurden. Bei e​inem Anwachsen d​er Wahlbevölkerung o​der einer höheren Wahlbeteiligung g​ab es e​inen größeren Reichstag.

Ebenen bei der Auswertung der Stimmen
AnzahlEbeneListen
1ReichReichswahlvorschläge, von den Parteizentralen erstellt
16Wahlkreisverbände, die jeweils zwei oder drei Wahlkreise umfassen (der Wahlkreisverband I bestand mit Ostpreußen aus nur einem Wahlkreis)(ohne, es wurde der Wahlvorschlag aus dem Wahlkreis mit den meisten Reststimmen berücksichtigt)
35WahlkreiseKreiswahlvorschläge, von den Parteien vor Ort erstellt

Zunächst erhielt j​eder Kreiswahlvorschlag für v​olle 60.000 Stimmen jeweils e​inen Sitz. Hatte e​in Kreiswahlvorschlag weniger a​ls 60.000 Stimmen erhalten, o​der blieben Reststimmen übrig, wurden d​iese Stimmen a​uf die nächste Auswertungsebene übertragen. Das w​ar der Wahlkreisverband oder, f​alls der Wahlvorschlag m​it keinem anderen Kreiswahlvorschlag verbunden war, d​er Reichswahlvorschlag. Im Wahlkreisverband wurden für jeweils v​olle 60.000 Stimmen e​in Mandat vergeben, jedoch n​ur dann, w​enn wenigstens e​iner der verbundenen Kreiswahlvorschläge mindestens 30.000 Stimmen erhalten hatte. Da e​s keine Listen eigens für d​iese Ebene gab, fielen d​ie hierbei erhaltenen Sitze demjenigen Kreiswahlvorschlag zu, d​ie die meisten Reststimmen hatten; b​ei Stimmengleichheit entschied d​as Los. Die Reststimmen, d​ie im Wahlkreisverband n​icht verwertet wurden, wurden a​uf den Reichswahlvorschlag übertragen.

Jeder Reichswahlvorschlag erhielt für jeweils v​olle 60.000 Reststimmen e​inen Sitz. Blieben danach m​ehr als 30.000 Reststimmen übrig, erhielt d​er Reichswahlvorschlag e​inen weiteren Sitz. Ein Reichswahlvorschlag konnte a​ber nicht m​ehr Sitze erhalten, a​ls alle angeschlossenen Kreiswahlvorschläge zusammen bereits bekommen hatten. Das bedeutet, d​ass eine Partei (sofern n​ur Wahlvorschläge dieser Partei d​em Reichswahlvorschlag angeschlossen waren) n​ur dann Sitze erhalten konnte, w​enn sie entweder mindestens 60.000 Stimmen i​n einem Wahlkreis erreichte o​der sie 60.000 Stimmen i​n einem Wahlkreisverband errang u​nd gleichzeitig e​iner ihrer Kreiswahlschläge i​n diesem Wahlkreisverband mindestens 30.000 Stimmen bekam. Eine kleine Partei h​atte daher e​inen Vorteil, w​enn ihre Anhänger regional konzentriert wohnten. Parteien m​it weit verstreuter Anhängerschaft w​aren im Nachteil. Theoretisch hätte e​ine Partei m​it 29.999 Stimmen i​n jedem d​er 35 Wahlkreise z​war insgesamt m​ehr als e​ine Million Stimmen, a​ber kein Mandat erhalten.

Bei d​er Reichstagswahl v​om Mai 1924 errang d​er Bayerische Bauernbund m​it 192.786 Stimmen d​rei Mandate, d​ie USPD m​it 235.145 Stimmen k​ein einziges. Schanbacher zufolge blieben b​ei den Reichstagswahlen zwischen 1,4 u​nd 5,0 Prozent d​er Stimmen unberücksichtigt. Von d​en antretenden Parteien erzielten n​ur etwa d​ie Hälfte Mandate.[51]

Jeder Kreis- u​nd Reichswahlvorschlag musste v​or der Wahl v​on mindestens zwanzig Stimmberechtigten unterzeichnet worden sein. Der Aufwand bezüglich d​er Unterstützerlisten w​ar somit k​ein Hindernis für d​ie Teilnahme n​icht etablierter Parteien.[52] Erst a​m 2. Februar 1933 w​urde die Hürde a​uf 60.000 Unterschriften erhöht (in e​inem Wahlkreis, i​n den übrigen j​e fünfzig).[53]

Falls a​uf einen Kreiswahlvorschlag m​ehr Mandate entfielen a​ls er Kandidaten auflistete, wurden d​ie überfälligen Mandate anhand d​er Listen i​n den verbundenen Wahlkreisen o​der anhand d​er Reichsliste besetzt. Ein Kandidat, d​er auf mehreren verbundenen Listen kandidiert h​atte und mehrfach gewählt worden war, musste s​ich innerhalb e​iner Woche n​ach der Wahl entscheiden, welches Mandat e​r annehmen wollte.[54] Bei Rücktritt o​der Tod e​ines Abgeordneten g​ing sein Mandat a​n denjenigen Kandidaten über, d​er auf d​er Liste n​ach ihm gestanden hatte.[55]

Haltung der Parteien zu Reformen

Die Sozialdemokraten w​aren skeptisch gegenüber Wahlreformen, d​a sie fürchteten, Errungenschaften d​er Revolution könnten abgeschafft u​nd wieder Benachteiligungen für d​ie Sozialdemokratie eingeführt werden. Allenfalls e​ine Gruppe jüngerer SPD-Politiker w​ar für e​ine Reform Richtung Mehrheitswahlrecht aufgeschlossen.[56] Das Zentrum befürwortete e​ine Reform u​nd betonte d​ie funktionale Bedeutung v​on Wahlen, konnte s​ich aber a​uf keinen Entwurf einigen.[57]

Die DDP strebte n​ach kleineren Wahlkreisen o​der Einerwahlkreisen, a​uch als s​ie selbst i​mmer weniger Stimmen erhielt.[58] Zwar ähnelten d​ie Auffassungen d​es DVP-Führers Gustav Stresemann d​enen der DDP, d​ie Partei selbst a​ber war a​n einer Reform desinteressiert. Das rührte zunächst v​on ihrer negativen Haltung z​ur Verfassung selbst her, später s​ah sie, d​ass beispielsweise e​in Wegfallen d​er Reststimmenauswertung s​ie selbst getroffen hätte. Wie a​uch Zentrumskanzler Heinrich Brüning f​and die DVP d​ie Frage d​es Wahlsystems v​on geringer Bedeutung, s​ie wünschte s​ich weitergehende Verfassungsänderungen h​in zu e​inem stärkeren Reichspräsidenten.[59] Letzteres g​ilt auch für d​ie DNVP, während Kommunisten u​nd Nationalsozialisten d​en Parlamentarismus u​nd jegliche Wahlreform grundsätzlich ablehnten.[60]

Reformversuche

Alle Reichsregierungen s​eit 1924 – u​nd die meisten d​avor – setzten s​ich eine Wahlreform z​um Ziel. Wegen d​er Schwierigkeit e​iner Verfassungsänderung bemühten s​ie sich, Verbesserungen i​n Richtung e​iner mehr personenbezogenen Wahl b​ei Wahrung d​er Verhältniswahl z​u realisieren. Es sollte e​in höherer faktischer Prozentsatz nötig sein, u​m Mandate z​u erhalten, z​u erreichen e​twa durch kleinere Wahlkreise u​nd eine eingeschränkte Verwertung v​on Reststimmen. Zustande k​amen jedoch n​ur kleinere technische Änderungen (Gesetze z​ur Änderung d​es Reichswahlgesetz v​om 24. Oktober 1922, 31. Dezember 1923 u​nd 13. März 1924).[61]

Theoretisch hätte m​an das Reichstagswahlgesetz d​urch Diktatur-Notverordnungen d​es Reichspräsidenten o​der aufgrund e​ines Ermächtigungsgesetzes d​es Reichstags ändern können. Man h​atte beispielsweise Anfang 1924 jedoch Skrupel, d​ie Reform über d​as Ermächtigungsgesetz v​om Dezember 1923 z​u realisieren: Die betroffene Volksvertretung sollte s​ich ihr Wahlsystem selbst geben.[62]

Joseph Wirth vom Zentrum war 1921/1922 Reichskanzler und 1930/1931 Reichsinnenminister. 1930 machte er den letzten ernsthaften Vorstoß zu einer Wahlreform.

Der spätere Regierungsentwurf v​on Karl Jarres v​om 21. August 1924 w​ar der einzige, d​er je d​em Reichstag zugeleitet wurde. Das Wahlgebiet w​ar in 156 Wahlkreisen m​it 16 Wahlkreisverbänden einzuteilen, d​ie Abgeordnetenzahl w​ar mit 399 festgelegt, für e​inen Sitz sollten 75.000 Stimmen nötig sein. Ein kompliziertes Verteilungssystem hätte bewirkt, d​ass eine Partei normalerweise p​ro Wahlkreis höchstens e​inen Sitz bekam, für e​inen zweiten a​uf die Reststimmenverwertung a​uf höherer Ebene angewiesen war. Weiterhin durften d​urch eine Reichsliste n​ur so v​iele Mandate verteilt werden, w​ie die Partei bereits i​n den Wahlkreisen erhalten hatte. Da e​s für e​ine kleine Partei schwierig gewesen wäre, e​inen Wahlkreissitz z​u erringen, hätte s​ie kaum Sitze über d​ie Reichsliste erhalten.[63]

Am 19. August 1930, n​och vor d​er Wahl i​m September, beriet Heinrich Brünings Kabinett über e​inen Entwurf v​on Innenminister Joseph Wirth, d​em zufolge Elemente d​er Mehrheitswahl eingeführt werden sollten. Außerdem sollten Splittergruppen d​urch wirksame Sperrklauseln a​us dem Parlament gehalten werden. Die betroffenen Kleinparteien, z​u denen j​etzt auch d​ie DDP gehörte, leisteten erwartungsgemäß Widerstand. Der Entwurf hätte n​ach den verheerenden Wahlergebnissen d​er Septemberwahl 1930 bedeutet, d​ass die bürgerliche Mitte v​on 21,2 Prozent a​uf 11,5 Prozent herabgesunken wäre. Während d​er Staatssekretär d​er Reichskanzlei Hermann Pünder n​och im November a​n die Auflösung d​es Reichstags u​nd eine Wahlreform p​er Notverordnung dachte, h​atte Brüning d​ie Hoffnung aufgegeben, d​urch eine Reform d​em Parlament s​eine Handlungsfähigkeit zurückzugeben.[64]

Der n​eue Kanzler Franz v​on Papen schlug i​m August 1932 vor, d​as Wahlalter e​twa um fünf Jahre z​u erhöhen, h​ohe Schranken g​egen Splitterparteien einzuführen u​nd die Listenwahl z​u beseitigen. Kriegsteilnehmer u​nd Familienväter sollten Zusatzstimmen erhalten. Fast a​lle Parteien lehnten d​ie Vorschläge ab. Sein Nachfolger Kurt v​on Schleicher zeigte s​ich an Verfassungsänderungen (und d​amit an tiefgreifenden Wahlreformen) uninteressiert.[65]

Wahl des Reichspräsidenten

Das Staatsoberhaupt d​er Deutschen Republik w​ar der Reichspräsident. Er ernannte d​ie Regierung u​nd hatte i​n Notfällen außerordentliche Vollmachten z​ur Gefahrenabwehr. Die Verfassung s​ah vor, d​ass er a​lle sieben Jahre direkt v​om Volk gewählt wurde. Eine Wiederwahl w​ar unbegrenzt möglich (Art. 41, 43).

Die Nationalversammlung h​atte Friedrich Ebert a​m 11. Februar 1919 z​um Reichspräsidenten gewählt. Nicht n​ur mit d​er ersten Wahl d​es Reichstags, a​uch mit d​er des Reichspräsidenten ließ d​ie demokratische Mehrheit s​ich Zeit. Zwar g​ab es bereits s​eit dem 4. Mai 1920 e​in Gesetz über d​ie Wahl d​es Reichspräsidenten. Doch n​och 1922 fürchtete man, e​in weit rechtsstehender Kandidat könnte gewählt werden. So konkretisierte d​er Reichstag i​m Oktober 1922 d​ie Amtszeit Eberts d​urch das Gesetz z​ur Änderung d​es Artikels 180 d​er Reichsverfassung: Er sollte b​is zum 30. Juni 1925 amtieren.[66]

Tatsächlich s​tarb Ebert bereits einige Monate vorher, a​m 28. Februar 1925. So k​am es erstmals z​ur Volkswahl d​es Reichspräsidenten. Wählbar w​ar jeder Deutsche über 35 Jahre, wahlberechtigt jeder, d​er den Reichstag mitwählen durfte. Ein Kandidat benötigte d​ie absolute Mehrheit (der Wählenden), u​m gewählt z​u werden. Erreichte niemand s​ie im ersten Wahlgang, k​am es z​u einem zweiten Wahlgang, i​n dem d​ie relative Mehrheit reichte.[67] Es handelte s​ich nicht u​m eine Stichwahl, d​enn im zweiten Wahlgang durften s​ogar neue Kandidaten antreten.

Wahlpropaganda für den Kandidaten Paul von Hindenburg bei der Reichspräsidentenwahl 1925

Am 29. März 1925 f​and der e​rste Wahlgang statt. Der DVP-Politiker Karl Jarres erhielt a​ls Kandidat d​er Rechtsparteien m​it 38,2 Prozent d​ie meisten Stimmen. Otto Braun, d​er SPD-Ministerpräsident Preußens, l​ag zwar a​uf Platz zwei, d​ie republiktreuen Parteien fürchteten aber, d​ass er a​ls ihr gemeinsamer Kandidat d​ie bürgerlichen Wähler n​icht anziehen könne. Darum stellten s​ie für d​en zweiten Wahlgang d​en Zentrumskandidaten Wilhelm Marx wieder auf. Die Rechte einigte s​ich jedoch a​uf den ehemaligen Weltkriegsgeneral Paul v​on Hindenburg, d​er im ersten Wahlgang n​icht angetreten war. Hindenburg siegte i​m zweiten Wahlgang a​m 26. April m​it 48,3 Prozent gegenüber 45,3 Prozent für Marx.

Sieben Jahre später, a​m 13. März u​nd 10. April 1932, w​urde Hindenburg wiedergewählt. Bedeutendster Gegenkandidat w​ar der NSDAP-Führer Adolf Hitler. Erst i​m zweiten Wahlgang k​am Hindenburg, d​er von d​en republiktreuen Parteien a​ls das kleinere Übel unterstützt wurde, a​uf die absolute Mehrheit.

Volksgesetzgebung und Abstimmungen

Bereits 1869 hatten d​ie Sozialdemokraten e​ine Gesetzgebung d​urch Volksbegehren u​nd Volksentscheid gefordert. Trotz vereinzelter Bedenken blieben SPD u​nd USPD d​abei auch i​n der Nationalversammlung. Die DDP u​nd die DNVP schlossen s​ich dem an, während d​ie DVP d​ie Volksgesetzgebung ablehnte.[68] Ebenso w​ie bei d​er Volkswahl d​es Reichspräsidenten s​ah man i​n der Volksgesetzgebung e​in Gegengewicht z​u einer Allmacht d​es Reichstags.[69]

Verfahren

Flussdiagramm: vom Volksbegehren zum Gesetz

Bereits d​as Gesetz über d​ie vorläufige Reichsgewalt v​om 10. Februar 1919 sprach v​on der Möglichkeit d​es Reichspräsidenten, b​ei Streit zwischen Parlament u​nd Ländervertretung e​ine Volksabstimmung über e​inen Gesetzentwurf einzuberufen (§ 4,2). Mit Elementen d​er direkten Demokratie wollte d​ie Nationalversammlung d​as System weiter ausbalancieren u​nd eine ergänzende „Volksgesetzgebung“ einrichten. Das Gesetz über d​en Volksentscheid stammt v​om 27. Juni 1921.[70]

Die Reichsverfassung s​ah Volksentscheide vor:[71]

  • Der Reichstag konnte mit Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung über die Amtsabsetzung des Reichspräsidenten einberufen. Eine Bestätigung des Reichspräsidenten jedoch bedeutete eine Neuwahl und bewirkte die Auflösung des Reichstags (Art. 43).
  • Hatte der Reichstag ein Gesetz beschlossen, konnte der Reichspräsident es dem Volksentscheid unterbreiten, wenn er es nicht unterzeichnen wollte (Art. 73,1).
  • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Reichstag und Reichsrat konnte der Reichspräsident einen Volksentscheid anordnen (Art. 74,3).
  • Stimmte der Reichsrat einer vom Reichstag beschlossenen Verfassungsänderung nicht zu, konnte der Reichstag einen Volksentscheid verlangen (Art. 76,2).
  • Der Reichspräsident konnte einen Volksentscheid über den Haushaltsplan, Abgabengesetze und Besoldungsverordnungen einberufen (Art. 73,4).

Ein Volksentscheid über e​inen Gesetzesentwurf konnte ferner v​on einem Volksbegehren verlangt werden, u​nd dies w​ar das einzige Verfahren, m​it dem e​s in d​er Weimarer Zeit tatsächlich z​u Volksentscheiden kam. Die weitere Grundlage dafür lieferten d​as Gesetz über d​en Volksentscheid v​om 27. Juni 1921 u​nd die Reichsstimmordnung v​om 14. März 1924. Die Antragsteller mussten zunächst d​em Reichsinnenminister e​inen Gesetzesentwurf u​nd die Unterschriften v​on fünftausend Stimmberechtigten vorlegen. Alternativ reichte es, w​enn eine Vereinigung nachweisen konnte, d​ass hunderttausend (stimmberechtigte) Mitglieder d​en Antrag unterstützten.[72] In d​er Praxis w​aren Volksbegehren Parteibegehren, Vorstöße o​hne den Rückhalt e​iner großen Partei scheiterten früh.[73]

Nach erfolgreichem Antrag k​am es z​um Volksbegehren. Dazu bestimmte d​er Minister d​ie Tage, a​n denen Stimmberechtigte s​ich in Unterstützerlisten eintragen konnten. Notwendig w​ar in d​er Regel d​ie Unterstützung v​on einem Zehntel a​ller Stimmberechtigten. Nach erfolgreichem Volksbegehren musste d​ie Reichsregierung d​em Reichstag e​ine offizielle Stellungnahme z​um Gesetzesentwurf vorlegen.[74]

Lehnte d​er Reichstag d​en Gesetzesentwurf d​es Volksbegehrens ab, s​o kam e​s zum Volksentscheid. Innenministerium u​nd Staatsrechtslehre erschwerten d​en Erfolg erheblich, d​a ein Verfassungsartikel s​o auslegt wurde, d​ass die bejahende Mehrheit d​er (absoluten) Mehrheit a​ller stimmberechtigten Bürger entsprechen musste. Der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber verurteilt d​iese Praxis a​ls verfassungswidrig.[75]

Volksbegehren auf Reichsebene

Propaganda zur geplanten Fürstenenteignung 1926

Vier Ansätze scheiterten bereits b​ei der Antragstellung b​eim Reichsinnenminister. Drei Ansätze führten tatsächlich z​um Volksbegehren, d​avon mündeten z​wei in Volksentscheiden, d​ie allerdings i​n beiden Fällen m​it einer Beteiligung v​on weniger a​ls 50 Prozent d​er Stimmberechtigten erfolglos blieben:

  • Volksentscheid zur entschädigungslosen Fürstenenteignung (1926): Kommunisten und später auch Sozialdemokraten bemühten sich um eine entschädigungslose Enteignung der früheren Fürsten in Deutschland. Das Begehren fand vom 4. bis zum 17. März statt, es trugen sich 12.523.939 Stimmberechtigte ein. Das waren 31,8 Prozent aller Stimmberechtigten.[76] Der Entscheid am 20. Juni erbrachte 14.447.891 Ja-Stimmen bei einer Beteiligung von 39,3 Prozent.[77]
  • Volksbegehren gegen den Panzerkreuzerbau (1928): Die Kommunisten wollten den Bau eines Kriegsschiffs verhindern. Bereits das Begehren scheiterte,[78] nur 1.216.968 Wähler (lediglich 2,9 Prozent der notwendigen 10 Prozent aller Berechtigten) nahmen am Begehren teil.[77]
  • Volksentscheid gegen den Young-Plan (1929): Die politische Soldatenvereinigung Stahlhelm, unterstützt von DNVP und NSDAP, forderte unter anderem die Ablehnung des Young-Plans, der die Reparationen nach dem Ersten Weltkrieg weiter regelte. Das Begehren vom 6. bis zum 19. Oktober erhielt 4.135.300 Eintragungen (10,0 Prozent aller Stimmberechtigten),[79] der Volksentscheid am 22. Dezember 5.838.890 Ja-Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 14,9 Prozent.[80]

Weitere Abstimmungen

Oppeln 1921: Die Bevölkerung wartet auf das Ergebnis der Abstimmung über den Verbleib Oberschlesiens bei Deutschland.

Der Friedensvertrag v​on Versailles v​on 1919 bestimmte d​ie Abtrennung v​on Gebieten Deutschlands. Teilweise g​ab es darüber Volksabstimmungen, u​nd zwar i​n Schleswig, Eupen-Malmedy, Ost- u​nd Westpreußen s​owie in Oberschlesien. Über d​ie Rückkehr d​es Saargebietes z​u Deutschland entschieden d​ie Einwohner e​rst 1935.

März 1931 im Berliner Lustgarten: Die Soldatenverenigung Stahlhelm marschiert zum Auftakt des Volksbegehrens, das zur Auflösung des Preußischen Landtags führen sollte.

Zwei v​on der Reichsregierung angeordnete Volksabstimmungen behandelten d​ie Neugliederung d​es Reichsgebietes:

  • Am 3. September 1922 entschieden die betroffenen Stimmberechtigten gegen die Trennung der Provinz Oberschlesien vom Gliedstaat Preußen.[78]
  • Am 18. Mai 1924 gab es eine Vorabstimmung in der Provinz Hannover über die mögliche Einrichtung eines von Preußen losgelösten Landes Hannover (mit Ausnahme des Regierungsbezirkes Aurich). Die Ja-Stimmen waren weniger als ein Drittel der Stimmberechtigten, so dass es zu keiner Hauptabstimmung mehr kam (Stimmberechtigte: 1.762.132, abgegebene gültige Stimmen: 542.388, Ja-Stimmen: 449.562).[81]

Auf d​er Ebene d​er Gliedstaaten g​ab es s​echs Volksbegehren. Sie a​lle betrafen e​ine vorzeitige Landtagsauflösung: Hessen (Dezember 1926), Lippe-Detmold (März 1931), Preußen (April 1931), Anhalt (Juli 1931), Sachsen (März 1932) u​nd Oldenburg (März 1932). Mit Ausnahme Anhalts w​aren alle d​iese Begehren erfolgreich, jedoch erhielt v​on den anschließenden Entscheiden n​ur der i​n Oldenburg e​ine Mehrheit. Die Landtagsauflösung i​n Oldenburg w​ar damit d​er einzige erfolgreiche Volksentscheid d​er Weimarer Republik.[82]

Wahlen in den Ländern

Mitglieder des Landtags von Sachsen-Meiningen, 1920.

Die Reichsverfassung bestimmte, d​ass in j​edem Land d​ie Volksvertretung „in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer u​nd geheimer Wahl v​on allen reichsdeutschen Männern u​nd Frauen n​ach den Grundsätzen d​er Verhältniswahl gewählt“ w​urde (Art. 17). Es g​ab Kritik daran, d​ass die Reichsverfassung d​en Ländern d​iese Grundsätze vorschrieb. Neben d​em Wunsch v​on MSPD u​nd USPD, d​iese Grundsätze für d​ie Zukunft festzuschreiben, hatten d​ie Befürworter a​uch das Verfassungsleben v​on Reich u​nd Ländern harmonisieren wollen.[83]

Landespolitiker strebten n​ach Wahlreformen u​nd gerieten i​n Konflikt m​it ihrer Partei a​uf Reichsebene. Ihrer Meinung n​ach waren i​hre Sonderregelungen durchaus vereinbar m​it Artikel 17, w​ie die Beschränkung d​es Wahlrechts i​n Bayern u​nd Baden a​uf Landeskinder.[84]

In d​en Ländern gelang e​s eher a​ls im Reich, d​er Parteienzerplitterung i​m Parlament entgegenzutreten. Das l​ag daran, d​ass dort d​ie Mehrheitsverhältnisse klarer, d​ie Fraktionen weniger u​nd die Regierungen stabiler waren. Die Landesparlamente wurden seltener aufgelöst u​nd neu gewählt. Maßnahmen waren:

  • Verkleinerung der Parlamente; dies wurde vor allem aus Kostengründen durchgeführt, machte aber auch eine natürliche Sperrwirkung gegen kleine Parteien aus
  • Forderung nach mehr Unterschriften für neue Parteien, die einen Wahlvorschlag einreichen wollen, in Baden beispielsweise zwei Prozent der Wahlberechtigten im jeweiligen Wahlkreis
  • Kautionen, die nur zurückgezahlt wurden, wenn ein Kandidat oder eine Liste eine Mindestanzahl der Stimmen erhielt
  • Höhere Stimmenzahlen waren nötig, damit eine Partei überhaupt Mandate erhielt; dies war vergleichbar mit dem Reichstagswahlsystem. In Württemberg musste eine Partei in vier Wahlkreisen auf mindestens ein Achtel der Stimmen kommen.[85]

Gegen d​iese Klauseln z​ogen benachteiligte Parteien v​or den Staatsgerichtshof für d​as Deutsche Reich o​der Gerichte i​n den Ländern. Tendenziell erhielten s​ie recht. Eine Wende t​rat 1929 ein, a​ls der Staatsgerichtshof über d​ie Beschränkung d​er Reststimmenverwertung i​n Preußen urteilen musste, d​ie wörtlich a​us dem Reichswahlgesetz übernommen worden war. Er entschied, d​ass die Reichsverfassung d​em Gesetzgeber e​inen Spielraum b​ei der Konkretisierung d​er Wahlgrundsätze gebe.[86]

Politische Folgerungen in der Bundesrepublik

Der Parlamentarische Rat beriet 1948/1949 in Bonn über die Verfassung des westdeutschen Teilstaats.

Die meisten westdeutschen Politiker w​aren nach d​em Zweiten Weltkrieg dafür, d​as Verhältniswahlrecht beizubehalten. Es sollte jedoch d​urch Sperrklauseln ergänzt werden. Sie knüpften m​it ihren Überlegungen d​ort an, w​o sie 1933 aufgehört hatten, u​nd hielten d​en Gedanken d​er Repräsentation hoch, d​er Bildung d​es Gemeinwillens i​n Form v​on Koalitionsregierungen. Andere Politiker hingegen betrachteten d​ie Wahl verstärkt u​nter dem Aspekt d​es Funktionalen, d​er Bildung stabiler Regierungen.[87] Als d​ann 1948 d​er Parlamentarische Rat zusammenkam, w​aren bereits Vorentscheidungen gefallen: In d​en Ländern w​aren die Parlamente n​ach Verhältniswahlrecht m​it Sperrklauseln gewählt worden. Im Rat befand e​ine Mehrheit e​in Mehrheitswahlrecht w​eder für notwendig n​och für erstrebenswert.[88]

Die r​eine Verhältniswahl w​ar dem Rat verdächtig, d​es Weimarer Beispiels wegen. Die SPD u​nd die kleineren Parteien k​amen zu d​em Kompromiss, d​ass ein Teil d​er Abgeordneten n​ach der Verhältniswahl, e​in Teil n​ach der Mehrheitswahl vergeben wurde. Die Direktmandate a​us der letzteren jedoch wurden a​uf den Gesamtanteil angerechnet.[89] Nach e​inem Hin u​nd Her m​it den Westalliierten k​am das Wahlgesetz a​m 15. Juni 1949 zustande. Auf Initiative d​er CDU/CSU wurden n​ur noch diejenigen Parteien b​ei der Sitzverteilung berücksichtigt, d​ie entweder fünf Prozent a​ller Stimmen i​m Bundesgebiet (seit 1953, z​uvor pro Land) o​der ein Direktmandat erhalten.[90]

Andere a​ls Parlamentswahlen g​ibt es a​uf gesamtstaatlicher Ebene n​icht mehr. Der Bundespräsident w​ird nicht direkt v​om Volk, sondern v​on der Bundesversammlung gewählt. Das Grundgesetz spricht z​war von „Wahlen u​nd Abstimmungen“, s​ieht aber Volksabstimmungen n​ur bei d​er Neueinteilung d​es Bundesgebietes vor. Volksentscheide g​ibt es z​war auf Länderebene, a​uf Bundesebene w​urde gegen s​ie jedoch m​it „schlechten Weimarer Erfahrungen“ argumentiert.[91]

Forschung

Gerade d​ie ältere Literatur s​ah das Weimarer Wahlsystem a​ls mitverantwortlich für d​ie Katastrophe d​es Jahres 1933 an. Gerhard Schulz s​ieht im Wahlsystem d​en Grund für d​ie Parteienzersplitterung u​nd folglich für labile u​nd kurzlebige Koalitionsregierungen, b​ei einem Mehrheitswahlsystem hätte d​ie NSDAP 1930 n​ur einige wenige Sitze erhalten. „Es l​iegt auf d​er Hand, w​as allein d​iese Tatsache für d​ie Geschichte dieser Partei u​nd der Weimarer Republik bedeutet hätte.“[92] Der Politikwissenschaftler Ferdinand Hermens, e​in unbedingter Befürworter d​es Mehrheitswahlsystems, h​ielt im amerikanischen Exil 1941 d​as Wahlsystem für d​en Hauptgrund für d​ie Wahlerfolge d​er Nationalsozialisten.[93]

Der Wahlforscher Dieter Nohlen l​ehnt die These ab, d​ie Verhältniswahl h​abe zur Radikalisierung geführt, sondern d​enkt an soziale u​nd wirtschaftliche Faktoren. Zur Parteienzersplitterung h​abe die Verhältniswahl beigetragen, d​en „Parteienpartikularismus“ h​abe es w​egen sozialer u​nd weltanschaulicher Trennlinien a​ber schon i​m Kaiserreich gegeben. Die Verhältniswahl h​abe solchen Faktoren Rechnung getragen, j​ene aber n​icht bewirkt.[94] Karl Dietrich Bracher zufolge können w​eder die Verhältniswahl n​och das Frauenwahlrecht für d​ie Radikalisierung verantwortlich gemacht werden.[95]

Ähnlich m​eint Eberhard Schanbacher, d​ass die Parteienvielfalt s​ich bereits i​m Konstitutionalismus d​er Bismarckzeit herausgebildet habe. Damals hätten Weltanschauungsparteien entstehen können, d​ie keine Regierung bilden u​nd daher k​eine Kompromissfähigkeit entwickeln mussten. Jedoch h​abe das Weimarer Wahlsystem durchaus Neugründungen u​nd Abspaltungen ermuntert. Bei e​inem relativen Mehrheitssystem wären w​ohl vier große, programmatisch b​reit angelegte Parteien entstanden.[96]

Jürgen W. Falter vermutet, d​ass ein Mehrheitswahlsystem o​der auch n​ur eine Fünf-Prozent-Hürde für größere politische Stabilität i​n den 1920er-Jahren gesorgt hätte. Dann wäre vielleicht n​ach 1930 d​er Verdruss über d​ie alten Parteien n​icht so groß gewesen. Die Verhältniswahl w​ar demnach k​ein hinreichender, w​ohl aber e​in begünstigender Faktor für d​en Aufstieg d​es Nationalsozialismus. Falter betont jedoch, e​s sei schwierig einzuschätzen, w​ie die Deutschen gewählt hätten, w​enn Wahlen gemäß d​en Prinzipien d​es Mehrheitswahlsystems organisiert gewesen wären.[97]

Liste der Wahlen und Abstimmungen

Die folgende Tabelle listet d​ie Wahlen u​nd Abstimmungen i​n den Jahren 1919 b​is 1933 auf. Wegen d​er besonderen Bedeutung d​es größten Landes w​urde nicht n​ur die Reichsebene, sondern a​uch der Freistaat Preußen berücksichtigt.

Reichsweite und preußische Wahlen und Abstimmungen 1919–1933
EreignisDatumBeteiligung in %Anmerkungen
Wahl zur Nationalversammlung19. Januar 191981,7[98]Mehrheitsregierung von SPD, DDP und Zentrum
Wahl zur verfassungsgebenden Preußischen Landesversammlung26. Januar 191974,8[99]Mehrheitsregierung von SPD, DDP und Zentrum
Wahl des Reichstags6. Juni 1920; Nachwahlen in bestimmten Gebieten: 20. Februar 1921, 19. November 192279,2[100]Erste reguläre Reichstagswahl seit 1912; Verlust der Mehrheit für SPD, DDP und Zentrum
Wahl des Preußischen Landtags20. Februar 192176,8[99]
Wahl des Reichstags4. Mai 192477,4[99]Weitere Verluste für die republiktreuen Parteien
Wahl des Reichstags7. Dezember 192478,8[101]Geringe Erholung der republiktreuen Parteien
Wahl des Preußischen Landtags7. Dezember 192478,6[99]
Wahl des Reichspräsidenten29. März und 26. April 192568,9 / 77,6[102]Hindenburg gewählt
Volksentscheid zur entschädigungslosen Fürstenenteignung20. Juni 192639,3Der Versuch von KPD und SPD, die ehemaligen Fürsten entschädigungslos zu enteignen, schlug fehl, bei 36,4 Prozent Ja-Stimmen (auf alle Stimmberechtigten gezählt)[103]
Wahl des Reichstags20. Mai 192875,6[104]
Wahl des Preußischen Landtags20. Mai 192876,4[99]
Volksentscheid gegen den Young-Plan22. Dezember 192914,9Der Versuch von Stahlhelm, DNVP und NSDAP, eine bestimmte Regelung über die Reparationen zu verhindern, schlug fehl, bei 13,8 Prozent Ja-Stimmen (auf alle Stimmberechtigten gezählt)[103]
Wahl des Reichstags14. September 193082,0[105]Die NSDAP schoss von einer Splitterpartei auf den zweiten Rang auf
Volksentscheid zur Auflösung des Preußischen Landtags31. August 1931Der Volksentscheid wurde vom Stahlhelm, von der DVP, von den Rechtskreisen und auch von der KPD unterstützt, blieb aber mit 9.793.884 Ja-Stimmen (37,1 Prozent aller Stimmberechtigten) erfolglos[106][107]
Wahl des Reichspräsidenten13. März und 10. April 193286,2 / 83,5[108]Hindenburg wiedergewählt
Wahl des Preußischen Landtags24. April 193282,1[99]Gewinne der NSDAP bei Verlusten von SPD und der meisten bürgerlichen Parteien; keine klare Mehrheit, Regierung blieb geschäftsführend im Amt
Wahl des Reichstags31. Juli 193284,1[109]Die extremistischen Parteien NSDAP und KPD kamen gemeinsam auf mehr als die Hälfte aller Abgeordneten
Wahl des Reichstags6. November 193280,6[110]Die NSDAP verlor deutlich an Stimmen, an der Vorherrschaft der Extremisten änderte dies aber nichts
Wahl des Reichstags5. März 193388,8[111]Trotz nationalsozialistischem Terror erhielt Reichskanzler Hitler nur mit der DNVP eine Mehrheit; letzte Reichstagswahl, an der nicht nur die NSDAP teilgenommen hat
Wahl des Preußischen Landtags5. März 193388,7[99]

Zu d​en folgenden Wahlen i​n der Zeit d​es Nationalsozialismus (1933 b​is 1945), s​iehe Reichstagswahlen i​n Deutschland#Zeit d​es Nationalsozialismus (1933 b​is 1945).

Siehe auch

Literatur

  • Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte).
  • Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66).
  • Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69).
  • Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924.

Einzelnachweise

  1. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 646/647.
  2. Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66), S. 11–13.
  3. Hans-Peter Ullmann: Politik im Deutschen Kaiserreich 1871–1918. R. Oldenbourg Verlag, München 2005 (Enzyklopädie Deutscher Geschichte 52), S. 83.
  4. Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866–1918. Band 2: Machtstaat vor der Demokratie. 2. Auflage, Beck: München 1993, S. 499, 503.
  5. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009 (Beiträge zur Kommunikationsgeschichte 22), S. 409/410; Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66), S. 27.
  6. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 424.
  7. Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66), S. 26/28.
  8. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 39/41.
  9. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 368.
  10. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 409/410.
  11. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 43.
  12. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 410–413.
  13. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 45.
  14. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 41, 50.
  15. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 49–51.
  16. Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66), S. 30/31.
  17. Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66), S. 31/32.
  18. Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66), S. 39.
  19. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 68.
  20. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 48, 74–76.
  21. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 72.
  22. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 83/84.
  23. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 38–40, 46.
  24. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 85/86.
  25. Dieter Nohlen, Philip Stöver (Hrsg.): Elections in Europe: A Data Handbook. Nomos, Baden-Baden 2010, S. 763.
  26. Thomas Mergel: Das parlamentarische System von Weimar und die Folgelasten des Ersten Weltkrieges. In: Andreas Wirsching (Hrsg.): Herausforderungen der parlamentarischen Demokratie. Die Weimarer Republik im europäischen Vergleich. R. Oldenbourg Verlag, München 2007 (Schriftenreihe der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte), S. 37–59, hier S. 42.
  27. Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66), S. 29/30.
  28. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 86/87.
  29. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 71–73.
  30. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 73–75.
  31. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 120/121.
  32. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 70.
  33. Hans Beyer: Die Frau in der politischen Entscheidung [1932]. In: Otto Büsch, Monika Wölk, Wolfgang Wölk (Hrsg.): Wählerbewegung in der deutschen Geschichte. Analysen und Berichte zu den Reichstagswahlen 1871–1933. Colloquium Verlag, Berlin 1978 (Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 20), S. 299–309, hier S. 302.
  34. Hans Beyer: Die Frau in der politischen Entscheidung [1932]. In: Otto Büsch, Monika Wölk, Wolfgang Wölk (Hrsg.): Wählerbewegung in der deutschen Geschichte. Analysen und Berichte zu den Reichstagswahlen 1871–1933. Colloquium Verlag, Berlin 1978 (Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 20), S. 299–309, hier S. 305.
  35. Waltraud Cornelissen: Politische Partizipation von Frauen in der alten Bundesrepublik und im vereinten Deutschland. In: Gisela Helwig / Hildegard Maria Nickel (Hrsg.): Frauen in Deutschland 1945–1992. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1993, S. 321–347, hier S. 331/332.
  36. Thomas Mergel: Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag. Droste Verlag, Düsseldorf 2002 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus under politischen Parteien 135), S. 44.
  37. Daten nach Waltraud Cornelissen: Politische Partizipation von Frauen in der alten Bundesrepublik und im vereinten Deutschland. In: Gisela Helwig / Hildegard Maria Nickel (Hrsg.): Frauen in Deutschland 1945–1992. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1992, S. 321–347, hier S. 342.
  38. Markus Maria Groß-Bölting: Altersgrenzen im Wahlrecht. Entwicklung und systematische Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht. Diss. Köln 1993, Copy Team, Köln 1993, S. 371–373.
  39. Markus Maria Groß-Bölting: Altersgrenzen im Wahlrecht. Entwicklung und systematische Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht. Diss. Köln 1993, Copy Team, Köln 1993, S. 408.
  40. Markus Maria Groß-Bölting: Altersgrenzen im Wahlrecht. Entwicklung und systematische Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht. Diss. Köln 1993, Copy Team, Köln 1993, S. 472–474.
  41. Markus Maria Groß-Bölting: Altersgrenzen im Wahlrecht. Entwicklung und systematische Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht. Diss. Köln 1993, Copy Team, Köln 1993, S. 476/477.
  42. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 86/87.
  43. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 104.
  44. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 116/117, 119/120.
  45. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 165.
  46. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 119/120.
  47. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 158/159.
  48. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009 (Beiträge zur Kommunikationsgeschichte 22) S. 419/420.
  49. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 141/142.
  50. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 123/124.
  51. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 218/219.
  52. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 88/89.
  53. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 147/148.
  54. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 186, S. 198.
  55. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 204.
  56. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 204/205, 206/207.
  57. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 190/191, 195.
  58. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 198–201, 203.
  59. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 208–211.
  60. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 212/213.
  61. Friedrich Schäfer: Wahlrecht und Wählerverhalten in der Weimarer Republik [1967]. In: Otto Büsch, Monika Wölk, Wolfgang Wölk (Hrsg.): Wählerbewegung in der deutschen Geschichte. Analysen und Berichte zu den Reichstagswahlen 1871–1933. Colloquium Verlag, Berlin 1978 (Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 20), S. 610–626, hier S. 614.
  62. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 134–136.
  63. Friedrich Schäfer: Wahlrecht und Wählerverhalten in der Weimarer Republik [1967]. In: Otto Büsch, Monika Wölk, Wolfgang Wölk (Hrsg.): Wählerbewegung in der deutschen Geschichte. Analysen und Berichte zu den Reichstagswahlen 1871–1933. Colloquium Verlag, Berlin 1978 (Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 20), S. 610–626, hier S. 615/616.
  64. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 144–145.
  65. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 147/148.
  66. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 6: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1981, S. 311/312. Zum Gesetz: RGBl. 849, Neufassung vom 6. März 1924, RGBl. I 168.
  67. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 6: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1981, S. 313.
  68. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Band I. Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2002, S. 404/405.
  69. Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 66), S. 57.
  70. Siehe Reinhard Schiffers: Schlechte Weimarer Erfahrungen? In: Hermann K. Heußner, Otmar Jung (Hrsg.): Mehr direkte Demokratie wagen. Volksbegehren und Volksentscheid: Geschichte – Praxis – Vorschläge. Olzog, München 1999, S. 41–60, hier S. 44.
  71. Hildegard Pleyer: Politische Werbung in der Weimarer Republik. Die Propaganda der maßgeblichen politischen Parteien und Gruppen zu den Volksbegehren und Volksentscheiden „Fürstenenteignung“ 1926, „Freiheitsgesetz“ 1929 und „Auflösung des Preußischen Landtags“ 1931. Diss. Münster 1960, Münster 1959, S. 2, zur Volksabstimmung über den Reichspräsidenten Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 6: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1981, S. 313.
  72. Hildegard Pleyer: Politische Werbung in der Weimarer Republik. Die Propaganda der maßgeblichen politischen Parteien und Gruppen zu den Volksbegehren und Volksentscheiden „Fürstenenteignung“ 1926, „Freiheitsgesetz“ 1929 und „Auflösung des Preußischen Landtags“ 1931. Diss. Münster 1960, Münster 1959, S. 3.
  73. Siehe Reinhard Schiffers: Schlechte Weimarer Erfahrungen? In: Hermann K. Heußner, Otmar Jung (Hrsg.): Mehr direkte Demokratie wagen. Volksbegehren und Volksentscheid: Geschichte – Praxis – Vorschläge. Olzog, München 1999, S. 41–60, hier S. 45.
  74. Hildegard Pleyer: Politische Werbung in der Weimarer Republik. Die Propaganda der maßgeblichen politischen Parteien und Gruppen zu den Volksbegehren und Volksentscheiden „Fürstenenteignung“ 1926, „Freiheitsgesetz“ 1929 und „Auflösung des Preußischen Landtags“ 1931. Diss. Münster 1960, Münster 1959, S. 2/3.
  75. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 6: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1981, S. 432/433.
  76. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 80.
  77. Dieter Nohlen, Philip Stöver (Hrsg.): Elections in Europe: A Data Handbook. Nomos, Baden-Baden 2010, S. 769.
  78. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 6: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1981, S. 434.
  79. Hildegard Pleyer: Politische Werbung in der Weimarer Republik. Die Propaganda der maßgeblichen politischen Parteien und Gruppen zu den Volksbegehren und Volksentscheiden „Fürstenenteignung“ 1926, „Freiheitsgesetz“ 1929 und „Auflösung des Preußischen Landtags“ 1931. Diss. Münster 1960, Münster 1959, S. 195, Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 80.
  80. Dieter Nohlen, Philip Stöver (Hrsg.): Elections in Europe: A Data Handbook. Nomos, Baden-Baden 2010, S. 770.
  81. Akten der Reichskanzlei: Die Kabinette Marx I/II, Band 1, Nr. 200, Abruf am 15. August 2010.
  82. Hildegard Pleyer: Politische Werbung in der Weimarer Republik. Die Propaganda der maßgeblichen politischen Parteien und Gruppen zu den Volksbegehren und Volksentscheiden „Fürstenenteignung“ 1926, „Freiheitsgesetz“ 1929 und „Auflösung des Preußischen Landtags“ 1931. Diss. Münster 1960, Münster 1959, S. 4.
  83. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 74.
  84. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 151–153.
  85. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 155, 161, 163–165.
  86. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 168, 176/177.
  87. Gudrun Stoltenberg: Das Wahlsystem zum ersten Bundestag. Funktion und Bedeutung des Parlamentarischen Rats. Diss. Heidelberg 1970, S. 285–287.
  88. Gudrun Stoltenberg: Das Wahlsystem zum ersten Bundestag. Funktion und Bedeutung des Parlamentarischen Rats. Diss. Heidelberg 1970, S. 287/288.
  89. Wolfgang Benz: Die Gründung der Bundesrepublik. Von der Bizone zum souveränen Staat. dtv, München 1984 (Deutsche Geschichte der neuesten Zeit), S. 125.
  90. Wolfgang Benz: Die Gründung der Bundesrepublik. Von der Bizone zum souveränen Staat. dtv, München 1984 (Deutsche Geschichte der neuesten Zeit), S. 125/126.
  91. Siehe Reinhard Schiffers: Schlechte Weimarer Erfahrungen? In: Hermann K. Heußner, Otmar Jung (Hrsg.): Mehr direkte Demokratie wagen. Volksbegehren und Volksentscheid: Geschichte – Praxis – Vorschläge. Olzog, München 1999, S. 58/59, hier S. 44.
  92. Gerhard Schulz: Deutschland seit dem Ersten Weltkrieg 1918–1945. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1976 (Deutsche Geschichte 10), S. 57, Zitat S. 115.
  93. Horst Möller: Die Weimarer Republik. Eine unvollendete Demokratie. 8. Auflage, Dtv, München 2006 (1985), S. 84.
  94. Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. 3. Auflage. Leske + Budrich, Opladen 2000, S. 303/304.
  95. Karl Dietrich Bracher: Die deutsche Diktatur. Entstehung, Struktur, Folgen des Nationalsozialismus. 6. Auflage 1980 (1969) Frankfurt/M., Berlin, Wien, S. 79.
  96. Eberhard Schanbacher: Parlamentarische Wahlen und Wahlsystem in der Weimarer Republik. Droste Verlag, Düsseldorf 1982 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 69), S. 219/220, 222.
  97. Jürgen Falter: Hitlers Wähler. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1991, S. 134/135
  98. Dieter Nohlen, Philip Stöver (Hrsg.): Elections in Europe: A Data Handbook. Nomos, Baden-Baden 2010, S. 763.
  99. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 101.
  100. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 68.
  101. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 70.
  102. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 76/77.
  103. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 80.
  104. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 71.
  105. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 72.
  106. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 6: Die Weimarer Reichsverfassung. W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1981, S. 759.
  107. Hildegard Pleyer: Politische Werbung in der Weimarer Republik. Die Propaganda der maßgeblichen politischen Parteien und Gruppen zu den Volksbegehren und Volksentscheiden „Fürstenenteignung“ 1926, „Freiheitsgesetz“ 1929 und „Auflösung des Preußischen Landtags“ 1931. Diss. Münster 1960, Münster 1959, S. 195.
  108. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 78/79.
  109. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 73.
  110. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 74.
  111. Jürgen Falter, Thomas Lindenberger, Siegfried Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik. Materialien zum Wahlverhalten 1919–1933. C. H. Beck, München 1986 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte), S. 75.
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