Staatsrat (Slowenien)
Der Staatsrat (slowenisch Državni svet) ist das Oberhaus des slowenischen Parlaments. Seine Aufgabe ist die Vertretung sozialer, wirtschaftlicher und regionaler Interessen in der slowenischen Legislative.
Das Unterhaus heißt Državni zbor (Staatsversammlung).
Zusammensetzung
Der Staatsrat besteht aus 40 Abgeordneten, die von funktionalen (d. h. sozialen und wirtschaftlichen) sowie von regionalen Interessengruppen entsandt werden.
Er setzt sich folgendermaßen zusammen:
- 4 Vertreter der Arbeitgeber
- 4 Vertreter der Arbeitnehmer
- 4 Vertreter von Bauern, Händlern, Dienstleistern und der freien Berufe
- 6 Vertreter von „nicht-kommerziell“ Tätigen
- 22 Vertreter lokaler Interessengruppen
Wahl
Die Mitglieder des Staatsrates werden nicht über ein allgemeines Wahlrecht bestimmt. Es gilt das jeweilige Verfahren innerhalb einer Interessengruppe, die Abgeordnete entsendet. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Die 18 Repräsentanten funktionaler Interessen werden durch ein Wahlmännerkollegium gewählt, dessen Zusammensetzung in den Interessengruppen geregelt ist.
Für die Wahl der 22 Repräsentanten regionaler Interessen ist das Staatsgebiet in 22 Wahlkreise eingeteilt. Die Zusammensetzung des Wahlmännerkollegiums in den Wahlkreisen wird von den Gemeinderäten in geheimer Abstimmung bestimmt. Wenn der Wahlkreis mehr als eine Gemeinde umfasst, entsendet jede Gemeinde einen Repräsentanten in das Wahlmännerkollegium; pro 5.000 Einwohner erhöht sich die Anzahl um einen weiteren Repräsentanten.
Ein Kandidat gilt als in den Staatsrat gewählt, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Alle slowenischen Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in Bezug auf den Staatsrat grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht. Dieses wird über die Zugehörigkeit zu einer Interessengruppe (funktional und/oder regional) bestimmt. Nicht-slowenische Staatsbürger besitzen, wenn sie einer funktionalen Interessengruppe zugerechnet werden können, zwar ein aktives Wahlrecht, nicht jedoch das passive.[1]
Befugnisse
Nach der slowenischen Verfassung zählen zu den Aufgaben des Staatsrates:[2]
- Initiativrecht im Gesetzgebungsprozess
- Verabschiedung von Stellungnahmen an die Staatsversammlung (sowohl vom Staatsrat insgesamt als auch von einzelnen Ausschüssen)
- aufschiebendes Vetorecht gegenüber einem von der Staatsversammlung verabschiedeten Gesetz
- das Recht, die Staatsversammlung aufzufordern, ein Referendum über einen Gesetzesvorschlag oder ein kürzlich verabschiedetes Gesetz auszurufen; die Staatsversammlung muss dieser Aufforderung Folge leisten
- das Recht, die Staatsversammlung aufzufordern, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen; die Staatsversammlung muss dieser Aufforderung Folge leisten
- das Recht, die Verfassungskonformität bestehender Gesetze vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen
Das Zustimmungsquorum aller Befugnisse des Staatsrates (mit Ausnahme von Punkt 4) liegt bei 50 % plus einer Stimme (der abgegebenen Stimmen). Die Inanspruchnahme des Rechts, ein Referendum auszurufen (Punkt 4), erfordert die absolute Mehrheit aller Abgeordneten (d. h. wenigstens 21 Stimmen). Bei allen Abstimmungen des Staatsrats muss diese Mehrheit, müssen mindestens 21 Abgeordnete anwesend sein.[3]
Weblinks
- Offizielle Website des slowenischen Staatsrates (slowenisch, mit englischer Zusammenfassung)
Quellen
- Election of the National Council (Englisch) Staatsrat der Republik Slowenien. Archiviert vom Original am 8. Dezember 2011. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Abgerufen am 22. September 2008.
- Competences of the National Council (Englisch) Staatsrat der Republik Slowenien. Archiviert vom Original am 8. Dezember 2011. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Abgerufen am 22. September 2008.
- Verfassung der Republik Slowenien, IV. Staatsordnung a) Die Staatsversammlung, Artikel 99. Verfassungsgerichtshof der Republik Slowenien. Abgerufen am 22. September 2008.