Panaschieren
Unter Panaschieren (frz. panacher „farbig machen, mischen“) versteht man bei einer Wahl mit Personen-Mehrstimmenwahlsystem das Verteilen mehrerer verfügbarer Stimmen durch den Wähler auf einzelne Kandidaten unterschiedlicher Wahllisten.
Die absolute Zahl der für einzelne Kandidaten abgegebenen Stimmen beeinflusst dabei nur die Sitzverteilung innerhalb seiner Liste (Partei), über die Anzahl der Sitze für eine Liste entscheidet die Gesamtzahl der Stimmen für alle ihre Bewerber (Ausnahme: „Unechte Teilortswahl“ bei den Kommunalwahlen Baden-Württemberg).
Die Möglichkeit zum Panaschieren besteht in der Schweiz bei den Parlamentswahlen der verschiedenen Ebenen.
In Deutschland ist es bei Kommunalwahlen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein[1] und Thüringen vorgesehen. In der Freien Hansestadt Bremen[2] und in Hamburg[3] kann bei Kommunalwahlen und der Landtagswahl panaschiert werden.
Das Abgeben von mehreren Stimmen an einen Kandidaten nennt man dagegen Kumulieren oder Häufeln.
Siehe auch
- Kommunalwahlrecht (Baden-Württemberg)
- Kommunalwahlrecht (Bayern)
- Wahlrecht (Bremen)
- Wahlrecht (Hamburg)
- Kommunalwahlrecht (Hessen)
- Kommunalwahlrecht (Mecklenburg-Vorpommern)
- Kommunalwahlrecht (Niedersachsen)
- Kommunalwahlrecht (Nordrhein-Westfalen)
- Kommunalwahlrecht (Rheinland-Pfalz)
- Kommunalwahlrecht (Schleswig-Holstein)
- Kommunalwahlrecht (Thüringen)
Weblinks
Einzelnachweise
- Informationen des Landes Schleswig-Holstein zur Kommunalwahl 2013. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 19. Oktober 2012; abgerufen am 5. November 2012. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- § 6 BremWahlG. Transparenzportal Bremen, abgerufen am 15. April 2016.
- Bürgerschaftswahl in Hamburg. wahlrecht.de, abgerufen am 26. Dezember 2010.