Unechte Teilortswahl
Die unechte Teilortswahl ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende und garantierte Repräsentation einzelner Teilorte (Wohnbezirke genannt) im Gemeinderat sichern soll.[1] Ein Teilort bzw. mehrere Teilorte bilden dabei einen Wohnbezirk, für den eine eigene Teilliste gebildet wird, die jedoch von allen Stimmberechtigten der Gesamtgemeinde gewählt werden kann.[2] Daraus leitet sich die Bezeichnung „unecht“ ab, bei einer „echten“ Teilortswahl könnte jeder Teilort/Wohnbezirk nur seine eigene Vertretung wählen. Damit wird den einzelnen Wohnbezirken eine bestimmte Anzahl Sitze im Gemeinderat garantiert.
Unabhängig von der Teilortswahl gibt es in Baden-Württemberg die Möglichkeit, durch eine Ortschaftsverfassung Ortschaftsräte wählen zu lassen. Wenn gleichzeitig eine unechte Teilortswahl durchgeführt wird, haben im Teilort gewählte Gemeinderäte das Recht, mit beratender Stimme am Ortschaftsrat teilzunehmen. Falls eine Ortschaft aus mehreren Ortsteilen besteht, kann auch für den Ortschaftsrat eine unechte Teilortswahl durchgeführt werden.[2]
Modus
Die unechte Teilortswahl wird in der Gemeindeordnung Baden-Württembergs geregelt.[2] Ob eine unechte Teilortswahl stattfindet, legt die Gemeinde in ihrer Hauptsatzung fest. Wenn das der Fall ist, werden Wohnbezirke aus jeweils einem oder mehreren räumlich getrennten Ortsteilen gebildet, auf die die Gemeinderatssitze entsprechend der Bevölkerungszahl aufgeteilt werden. In Wahlvorschlägen müssen Kandidaten getrennt nach Wohnbezirken aufgeführt werden, wobei eine Kandidatur nur auf der Teilliste des Wohnbezirks möglich ist, in dem der Bewerber wohnt. In Wohnbezirken, in denen ein bis drei Gemeinderäte zu wählen sind, darf jeweils ein Kandidat mehr auf dem Wahlvorschlag kandidieren, in Wohnbezirken, in denen mehr als drei Gemeinderäte gewählt werden, ist dies auch die Obergrenze für die Bewerber je Wahlvorschlag.
Unecht ist die Teilortswahl insofern, als alle Wähler über alle Bewerber abstimmen. Jeder Wähler darf dabei aus jedem Wohnbezirk nur so viele Bewerber wählen, wie für diesen Wohnbezirk Gemeinderäte zu wählen sind. Da in Baden-Württemberg Kumulieren erlaubt ist, also die Vergabe von bis zu drei Stimmen auf einen Bewerber, kann ein Wähler bis zum dreifachen der Stimmenzahl auf Kandidaten aus einem Wohnbezirk vergeben, solange er die Gesamtzahl der Stimmen für diesen Wohnbezirk nicht überschreitet. Beim Panaschieren, also der Wahl von Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge, muss der Wähler beachten, dass er auch dann nicht mehr Bewerber aus einem Wohnbezirk wählen darf.
Das Wahlergebnis wird seit der Kommunalwahl 2014 nach dem Sainte-Laguë-Verfahren berechnet, bis zur Wahl 2009 fand das D’Hondt-Verfahren Anwendung. Dabei wird zunächst für jeden Wohnbezirk der Anteil der Sitze ermittelt, die auf jeden Wahlvorschlag entfällt. Zusätzlich wird die Zahl der Sitze ermittelt, die in der ganzen Gemeinde auf den Wahlvorschlag entfallen. Meist ist letztere Zahl für mindestens einen Wahlvorschlag niedriger als die Summe der Sitze, die in den einzelnen Wohnbezirken anfallen, dieser erhält dann Überhangmandate. Wenn das so ist, wird die Gesamtzahl der Sitze durch Ausgleichsmandate so weit erhöht, bis alle Summen erreicht sind. Dadurch kann die Anzahl der Sitze im Gemeinderat bis auf das Doppelte der gesetzlich vorgesehenen Zahl ansteigen. Im Durchschnitt liegt dieser Zuwachs bei den Gemeinden, die eine unechte Teilortswahl anwenden, bei drei.[3]
Geschichte
Die unechte Teilortswahl wurde 1953 durch die Verfassung des neu gebildeten Landes Baden-Württemberg ermöglicht, die in Artikel 72 regelte, dass Teilorten durch Gemeindesatzung eine Vertretung im Gemeinderat gesichert werden könne.[4] Umgesetzt wurde dies durch die 1955 eingeführte Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, die in § 27 die unechte Teilortswahl definiert.[5]
Besondere Bedeutung erreichte die unechte Teilortswahl 1972 im Zuge der Gebietsreform in Baden-Württemberg, da einige bislang selbständige Gemeinden befürchteten, nach dem Verlust ihrer Selbständigkeit als Teilorte nicht mehr genug Einfluss auf die Kommunalpolitik in der jeweils entstehenden Groß- bzw. Zentralgemeinde zu haben. Vielfach wurde daher vertraglich festgelegt, dass die unechte Teilortswahl in die Hauptsatzung der Gemeinde aufgenommen werden musste.
Die Anzahl der Gemeinden mit unechter Teilortswahl ist seit den 1970er Jahren wieder rückläufig. Abgeschafft wurden die unechten Teilortswahlen unter anderem 2013 in Schwäbisch Hall[6] und in Herrenberg.[7]
Wahl | Anzahl Gemeinden | Gemeinden mit unechter Teilortswahl | Zahl der Wohnbezirke | |
---|---|---|---|---|
Anzahl | Prozent | |||
1975 | 1110 | 717 | 64,6 | nicht bekannt |
1980 | 1110 | 706 | 63,6 | nicht bekannt |
1984 | 1110 | 693 | 62,4 | 3931 |
1989 | 1110 | 680 | 61,3 | 3149 |
1994 | 1110 | 638 | 57,5 | 2970 |
1999 | 1110 | 596 | 53,7 | 2745 |
2004 | 1110 | 537 | 48,4 | 2490 |
2009 | 1101 | 483 | 43,9 | 2231 |
2014 | 1101 | 438 | 39,8 | 2030 |
2019 | 1110 | noch nicht bekannt | ||
Vor- und Nachteile
Der wichtigste Vorteil der unechten Teilortswahl liegt darin, dass gewährleistet ist, dass aus jedem Teilort so viele Gemeinderäte kommen, wie seiner Einwohnerzahl entspricht. Von Gegnern wird eingewendet, dass dadurch die Minderheitsrechte nur scheinbar besser gewahrt werden als ohne diese. Dadurch, dass alle Wähler der Gemeinde über die Vertreter der Teilorte abstimmen, können auch Kandidaten gewählt werden, die innerhalb ihres Teilortes keine Mehrheit vertreten. In größeren Gemeinden bzw. Städten erfolgten Entscheidungen häufig entlang Fraktionsgrenzen, einzelne Vertreter eines Teilortes hätten nur wenig Gewicht.[9]
Der wichtigste Nachteil der unechten Teilortswahl ist das komplizierte Verfahren. Dies wird als Grund für die niedrigere Wahlbeteiligung in Gemeinden mit unechter Teilortswahl gesehen,[10] außerdem sei der Anteil ungültiger Stimmen höher. Zusätzlich verzichteten viele Wähler auf einen Teil der ihnen zustehenden Stimmen, um sicher nicht ungültig zu wählen.[11][12] Als weiterer Nachteil gilt die größere Zahl an Gemeinderatssitzen durch Ausgleichsmandate.
Eine Städtetagsumfrage kam 2007 zu dem Ergebnis, dass „bei der ersten Wahl nach Abschaffung der unechten Teilortswahl [...] bei 21% der Kommunen ein Wohnbezirk und bei 24% der Kommunen zwei oder mehr Wohnbezirke nicht im Gemeinderat vertreten[, mithin] in 55 % aller Fälle [...] noch alle Wohnbezirke bzw. Teilorte im Gemeinderat vertreten waren“.[13]
Literatur
- Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg. In: Taschenbuch Baden-Württemberg. Gesetze – Daten – Analysen. Stuttgart 1999, S. 291–392.
- Jürgen Fleckenstein: Das Kommunalwahlsystem. In: Handbuch Kommunalpolitik, Stuttgart 2014.
Weblinks
Einzelnachweise
- Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13, ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 1. Was ist die unechte Teilortswahl
- Dejure.org: Baden-Württemberg, Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018, abgerufen 25. Oktober 2019
- Wie wird gewählt?, Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, Kommunalwahl 2019, abgerufen 25. Oktober 2019
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung von 1953, abgerufen 25. Oktober 2019
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung von 1955, abgerufen 25. Oktober 2019
- Unechte Teilortswahl abgeschafft, Holger Ströbel, Schwäbisch Haller Tagblatt (Südwest Presse), 26. Juli 2013, abgerufen 25. Oktober 2019
- Jetzt wird anders gewählt, Anja Tröster, „Stuttgarter Zeitung“, 23. September 2013, abgerufen 25. Oktober 2019
- Unechte Teilortswahlen/Aufhebung der Ortschaftsverfassung, Anfrage an das Innenministerium und Stellungnahme, 2. Februar 2015, abgerufen 25. Oktober 2019
- Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, III. Argumente für die Abschaffung der unechten Teilortswahl, 2. …zu einer ungleichen Stimmengewichtung führt.
- Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 5. Erfahrungen bei Abschaffung der unechten Teilortswahl
- Badische-zeitung.de, 7. Juni 2014: Zahlen sprechen gegen „Unechte“
- Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, kommunalwahl-bw.de: Die Unechte Teilortswahl und ihre Problematik
- Anlage 2 zu SV-Nr. 1. zu 214/13 ratsinfo.schwaebischhall.de: Information zum Bürgerentscheid über die unechte Teilortswahl am Sonntag, 22. September 2013 - Entwurf, 5. Erfahrungen bei Abschaffung der unechten Teilortswahl