Neue psychoaktive Substanzen
Neue psychoaktive Substanzen (NPS), auch: Designerdrogen, „Legal Highs“, „Herbal Highs“, „Research Chemicals“ oder Badesalzdrogen, sind psychoaktive Substanzen, die unter anderem als Blotter, Pulver, Pillen, Kräutermischungen, Lufterfrischer, Reinigungsmittel oder Badesalze[1] angeboten werden. In Deutschland bezeichnet der Gesetzgeber einen Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus den in der Anlage zum NpSG genannten Stoffgruppen (Abkömmlinge des 2-Phenethylamins, der Benzodiazepine, des N-(2-Aminocyclohexyl)amids, des Tryptamins sowie Cannabinoidmimetika) als neuen psychoaktiven Stoff.
Diese Produkte werden zumeist offen im Internet, Smartshops oder Headshops oder verdeckt auf Darknet-Märkten beispielsweise unter den Namen Explosion oder Spice angeboten.[2][3][4] Sie enthalten häufig Rauschmittel, Stimulanzien oder ähnliche chemische Wirkstoffe, die auf den Verpackungen nicht ausgewiesen werden. Neue psychoaktive Substanzen (NPS) werden zu Rauschzwecken konsumiert.
Die Zahl neu entdeckter Substanzen auf dem europäischen Drogenmarkt wächst seit Jahren. Dem Frühwarnsystem der EU wurden im Jahr 2011 insgesamt 49 neue psychoaktive Substanzen gemeldet.[5] Einige der als NPS vermarkteten Stoffe wie BZP, Mephedron oder Methylendioxypyrovaleron sowie die synthetischen, auf Cannabinoid-Rezeptoren wirkenden Alkylindol-Derivate JWH-018,[6] JWH-019 und JWH-073 wurden mittlerweile in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Es werden jedoch immer wieder neue Stoffe auf den Markt gebracht, um das Betäubungsmittelgesetz zu umgehen. Die gesundheitlichen Folgen sowie deren Wirkung sind für Konsumenten nicht absehbar.[7]
Wirkung
Der aktuelle Wissensstand zur Wirkung beruht derzeit überwiegend auf Berichten von Konsumenten.[8] Der Konsum von NPS zielt auf eine Rauschwirkung ab. Grundsätzlich sind dabei die verschiedenen verfügbaren Stoffe zu unterscheiden. Räuchermischungen enthalten hauptsächlich synthetische Cannabinoide und sollen einen cannabisähnlichen Rauschzustand erzeugen. Darüber hinaus gibt es „Badesalze“, die hauptsächlich aus amphetaminähnlichen Stoffen bestehen und daher auch einen amphetaminähnlichen Rauschzustand auslösen. Als dritte Gruppe ist das Herbal Ecstasy erhältlich, das zum Teil aus Holzrosensamen, aber auch aus anderen, synthetischen, Bestandteilen besteht. Alle diese verschiedenen Substanzen sollen einen entweder beruhigenden, angenehmen Rauschzustand herbeiführen oder aber stark belebend bis halluzinogen wirken.
Gefahren
Bei den meisten Substanzen handelt es sich um zufällige Entwicklungen; siehe auch Leitstruktur (Pharmakologie) und Wirkstoffdesign.[9] Es sind weder die genaue Wirkweise noch eventuelle Kurz- und Langzeitfolgen in irgendeiner Weise ausreichend dokumentiert. Auch ist der Reinheitsgrad der chemischen Wirkbestandteile nicht sichergestellt, sodass teilweise giftige Verunreinigungen und Prozesszwischenstufen der Herstellung enthalten sein können.[10]
Bei einer Online-Befragung zum Thema NPS des Centre for Drug Research der Goethe-Universität Frankfurt im Jahr 2011 berichteten Konsumenten über Nebenwirkungen wie Angstzustände, Kopfschmerzen, Übelkeit, Herzrasen, Kreislaufprobleme, Kreislaufversagen und Ohnmacht sowie über Vergiftungen, Wahnvorstellungen und Psychosen.[11] Nach dem (Misch-)Konsum von NPS starben in den vergangenen Jahren nachweislich bereits mehrere Menschen.[12][13]
Es sind Fallberichte bekannt, nach denen es nach dem Konsum von synthetischen Cathinonen (Badesalz-Drogen) zu schwersten psychotischen Angst- und Verwirrtheitszuständen mit unmittelbarer Selbstgefährdung und Gefährdung der Umwelt sowie lebensbedrohlichen Organschäden (Rhabdomyolyse mit akutem Nierenversagen) gekommen ist.[14] Über einen anderen Vorfall in 2016 berichtete das NEJM ausführlich unter dem Titel Zombie Outbreak in New York. Dabei wurden 33 Personen in hilflosem Zustand angetroffen, die durch verlangsamte, roboterhafte Bewegungen (zombiehaft) und unverständliche Lautäußerungen auffielen. 18 von ihnen wurden hospitalisiert und im Nachgang konnte durch Analyse erstmals die Beteiligung eines Δ9-Tetrahydrocannabinol-Abkömmlings als Auslöser nachgewiesen werden. Die gefundene Substanz, AMB-FUBINACA ist ein synthetisches Cannabinoid, das zuvor von Pfizer zur Erforschung von Analgetika und dem Cannabinoid-Rezeptor System entwickelt und patentiert wurde. Diese NPS wird illegal unter dem Namen AK47-Gold in Umlauf gebracht und weist eine 50-fach höhere Wirkstärke als THC auf.[15]
Von 2012 bis 2014 wurden in Japan 214 Zusammenstöße im motorisierten Straßenverkehr auf den Konsum illegaler Drogen zurückgeführt. In 93 von 96 näher untersuchten Fällen waren die beteiligten Substanzen vermutlich synthetische Cannabinoide (SC). Nach einer entsprechenden Verschärfung der Gesetze gingen die Fallzahlen seit 2015 zurück.[16]
Todesfälle
In Deutschland stieg die Zahl der erfassten Todesfälle, verursacht durch NPS, von 39 im Jahr 2015 auf 76 im Jahr 2016. Bei Berücksichtigung auch der 2016 erstmals erfassten Todesfälle durch synthetische Opioide (u. a. Fentanylderivate) war 2016 die Gesamtzahl 98. Der Anstieg der Todesfälle von 2015 nach 2016 war somit bei NPS noch erheblich höher als der bereits vielbeachtete Anstieg um 9 % bei illegalen Drogen insgesamt.
Dosis
Bei der Verwendung von NPS ist es für den Konsumenten oftmals schwierig, die eigene Reaktion auf die Substanzen durch eine anfangs geringe Dosierung genügend abzuschätzen, da einige Substanzen ein starkes Bedürfnis zur Dosissteigerung hervorrufen können. Dies erhöht die Gefahr einer Überdosierung, die zu lebensgefährlichen Zuständen bis hin zum Tod führen kann.
Analytik
Zur zuverlässigen qualitativen und quantitativen Bestimmung der verschiedenen Inhaltsstoffe der NPS werden die Methoden der Chromatographie in Kopplung mit der Massenspektrometrie eingesetzt. Die stets nötige Probenvorbereitung richtet sich nach dem Untersuchungsmaterial.[17][18][19][20] Untersuchungsergebnisse aus dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums in Bonn wurden 2013 veröffentlicht.[21]
Rechtslage
Stand seit 2016
Am 26. November 2016 ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)[22] in Kraft getreten, um eine bis dahin bestehende Gesetzeslücke zu schließen. Laut § 2 des NpSG ist im Sinne dieses Gesetzes ein neuer psychoaktiver Stoff „ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen“. In Ergänzung enthält das NpSG zum einzelstofflichen Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes eine Stoffgruppenregelung, um NPS rechtlich effektiver begegnen zu können. Wenn eine den Stoffgruppen unterfallender Einzelstoff die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das BtMG erfüllt, erfolgt eine Aufnahme in den Anlagen zum BtMG. Sobald die Aufnahme erfolgt ist, ist das NpSG unanwendbar. Sofern eine psychoaktive Substanz Arzneimittelqualität aufweist, ist das NpSG ebenfalls unanwendbar.[23] Das NpSG verbietet, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn zu verlagern, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen (§ 3 Abs. 1 NpSG). Vom Verbot ausgenommen sind unter anderem „nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken“ (§ 3 Abs. 2 NpSG). Nach § 4 Abs. 1 NpSG ist der Handel, das Inverkehrbringen und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen unter Strafe gestellt.[24] Besitz oder Erwerb von NPS werden nach § 4 NpSG zwar nicht strafrechtlich verfolgt,[25] sind jedoch nach § 3 NpSG verboten und unterliegen, unabhängig von einem Strafverfahren, der verwaltungsrechtlichen Sicherstellung und Vernichtung nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
Die fünf Gruppen psychoaktiver Substanzen, die dem Verbot unterliegen, sind in der Anlage des Gesetzes aufgeführt:
- Von 2-Phenylethylamin abgeleitete Verbindungen: mit Amphetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone
- Cannabinoidmimetika (synthetische Cannabinoide): Stoffe, die wie natürlich vorkommende Cannabinoide ihre psychoaktive Wirkung im Endocannabinoid-System entfalten, aber nicht in Cannabis vorkommen.
- Benzodiazepine: 1,4- und 1,5-Benzodiazepine und ihre Triazolo- und Imidazolo-Derivate sowie einige speziell substituierte, von Loprazolam, Ketazolam, Oxazolam und Chlordiazepoxid abgeleitete, Untergruppen: Sie alle entfalten durch ihre Bindung an GABA-Rezeptoren psychotrope Wirkungen. Nicht aufgenommen wurden 2,3-Benzodiazepine, da bei ihnen ein anderer Wirkungsmechanismus vorliegt und nicht mit einem ausgeprägten Suchtpotenzial zu rechnen ist.
- Von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen: Diese wirken als volle Agonisten vor allem an Opioidrezeptoren vom Typ μ. Die Wirkungen und Nebenwirkungen sind mit denen von Morphin vergleichbar. Sie werden missbräuchlich als „Ersatz“ oder „Ergänzung“ für die klassischen Opiate Morphin und Heroin verwendet.
- Von „Tryptamin abgeleitete Verbindungen“: Substanzen, die sich chemisch den Indol-3-alkylaminen (wie z. B. mit Psilocybe-Alkaloiden verwandte Stoffe) oder den Δ9,10-Ergolenen (wie z. B. LSD-Abkömmlinge) zuordnen lassen. Sie wirken primär psychedelisch beziehungsweise halluzinogen und können nicht nur zu einer Selbst-, sondern auch zur Fremdgefährdung führen,[26][27][28] wenn es im Rauschverlauf aufgrund halluzinogener Zustände zu nicht kontrollierbaren Handlungen kommt.
- Phenethylamin als Leitstruktur der Gruppe 1
- Natürliches THC als Vorbild für synthetische Cannabinoide
- 1,4-Benzodiazepin-Grundgerüst
- Allgemeines Grundgerüst der Indol-3-alkylamine
- Eine Δ9,10-Ergolen-Struktur ist charakteristisch für LSD und dessen Abkömmlinge
Stand von 2014 bis 2016
Zwei Jahre vor dem NpSG von 2016 hatte der Europäische Gerichtshof 2014 mit einem Urteil[29][30][31] den Bundesgerichtshof[32][33] bestätigt, wonach NPS, darunter auch ausdrücklich als legaler Ersatz für Cannabis vertriebene, nicht unter den Arzneimittelbegriff fielen. Der Europäische Gerichtshof erkannte abschließend in seinem Urteil:
„Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.“[34]
Das NpS-Gesetz berücksichtigte diese Auffassung des Europäischen Gerichtshofs. Das NpSG ist nicht auf Arzneimittel anzuwenden.[35]
Österreich
Das „Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz“ (NPSG)[36] sieht in Österreich ab dem 1. Februar 2012 Freiheitsstrafen für Händler von einem bis zu zehn Jahren vor. Wer eine neue psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.[37]
Im Unterschied zum Suchtmittelgesetz besteht der Strafbestand in solchen Fällen rein auf der Angebotsseite. Die Käufer werden nicht kriminalisiert. Trotzdem ist die Exekutive berechtigt, psychoaktive Substanzen zu beschlagnahmen, sofern der Konsument nicht glaubhaft vermitteln kann, dass er die Produkte nicht zur Bewusstseinsveränderung konsumiert. Ein Strafbestand besteht dabei allerdings trotzdem nicht.[38]
Schweiz
Die Schweiz hat am 1. Dezember 2011 erstmals 52 Substanzen und 7 Derivate aus dem Bereich der NPS bzw. Designerdrogen[39] dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Das Eidgenössische Departement des Innern untersagte ein Jahr später am 1. Dezember 2012 mittels Änderung der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung weitere 46 Substanzen.[40] Die Anwendung, die Herstellung und der Handel unterliegen seitdem dem Betäubungsmittelgesetz.[41]
Reformbestrebungen
Im Interesse einer einheitlichen, hinreichend bestimmten und verhältnismäßigen Strafgesetzgebung hat die Europäische Union unter anderem ein Risikobewertungsverfahren[42] für neue psychoaktive Substanzen entwickelt, welches eine vergleichbare und hinreichend zeitnahe Bewertung neuer psychoaktiver Substanzen in den Mitgliedsstaaten sicherstellen soll.[43][44][45][46]
Literatur
- Michael H. Baumann, Richard A. Glennon, Jenny L. Wiley (Hrsg.): Neuropharmacology of New Psychoactive Substances (NPS): The Science Behind the Headlines, Springer International Publishing, Cham/Schweiz 2017, ISBN 978-3-319-52444-3, Voransicht Google Books.
- Ornella Corazza, Andres Roman-Urrestarazu (Hrsg.): Novel Psychoactive Substances: Policy, Economics and Drug Regulation, Springer International Publishing, Cham/Schweiz 2017, ISBN 978-3-319-60600-2, Voransicht Google Books.
- Rat der Europäischen Union: Beschluss betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen, Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005, in: Amtsblatt der Europäischen Union 20. Mai 2005, eur-lex.europa.eu (PDF)
- N. Hohmann, G. Mikus, D. Czock: Wirkungen und Risiken neuartiger psychoaktiver Substanzen: Fehldeklaration und Verkauf als „Badesalze“, „Spice“ und „Forschungschemikalien“. In: Deutsches Ärzteblatt international. Band 111, Nummer 9, Februar 2014, S. 139–147, doi:10.3238/arztebl.2014.0139, PMID 24661585, PMC 3965957 (freier Volltext) (Review), PDF der deutschen Fassung.
- M. H. Baumann, E. Solis, L. R. Watterson, J. A. Marusich, W. E. Fantegrossi, J. L. Wiley: Baths salts, spice, and related designer drugs: the science behind the headlines. In: The Journal of neuroscience: the official journal of the Society for Neuroscience. Band 34, Nummer 46, November 2014, S. 15150–15158, doi:10.1523/JNEUROSCI.3223-14.2014, PMID 25392483, PMC 4228124 (freier Volltext) (Review).
- D. Baumeister, L. M. Tojo, D. K. Tracy: Legal highs: staying on top of the flood of novel psychoactive substances. In: Therapeutic advances in psychopharmacology. Band 5, Nummer 2, April 2015, S. 97–132, doi:10.1177/2045125314559539. PMID 26240749, PMC 4521440 (freier Volltext) (Review).
- J. B. Zawilska: An Expanding World of Novel Psychoactive Substances: Opioids. In: Frontiers in psychiatry. Band 8, 2017, S. 110, doi:10.3389/fpsyt.2017.00110, PMID 28713291, PMC 5492455 (freier Volltext) (Review).
Weblinks
- Analysen und Beratung zu Neuen psychoaktiven Substanzen für Konsumenten, Eltern und Fachkräfte. BASIS e. V., Legal-High-Inhaltsstoffe.de
- Gesundheitsexperten begrüßen geplantes Verbot von Neuen psychoaktiven Substanzen. In: Deutsches Ärzteblatt, 7. Juli 2016.
- Handel mit psychoaktiven Stoffen bislang nicht gestoppt In: Deutsches Ärzteblatt, 26. April 2017
Einzelnachweise
- Bundeskriminalamt und Drogenbeauftragte der Bundesregierung warnen vor dem Konsum von „Legal Highs“ (Memento vom 26. November 2011 im Internet Archive) abgerufen am 4. Januar 2012.
- The internet and drug markets. In: emcdda.europa.eu. Abgerufen am 5. Mai 2016 (englisch).
- Mike Power: Life after Silk Road: how the darknet drugs market is booming. In: theguardian.com. 21. Juni 2014, abgerufen am 5. Mai 2016.
- Frank Patalong: Legal Highs: Auf dem Horrortrip durch Badesalz. In: Spiegel Online. 23. Januar 2011, abgerufen am 5. Mai 2016.
- Juliane Ziegler: Jede Woche eine neue Substanz. In: Deutsche Apotheker Zeitung. 4. Juli 2012.
- Legal High – legaler Rausch? (Memento vom 31. Januar 2016 im Internet Archive), Drugcom, abgerufen am 4. Januar 2012.
- F. Musshoff, L. Hottmann, C. Hess, B. Madea: „Legal highs“ from the German internet – „bath salt drugs“ on the rise. In: Arch Kriminol. 232(3–4), Sep–Oct 2013, S. 91–103. German. PMID 24358620
- Neue psychoaktive Substanzen (NPS) von mindzone.info (abgerufen am 16. August 2017).
- M. A. Huestis, S. D. Brandt, S. Rana, V. Auwärter, M. H. Baumann: Impact of Novel Psychoactive Substances on Clinical and Forensic Toxicology and Global Public Health. In: Clinical chemistry. [elektronische Veröffentlichung vor dem Druck] Juni 2017, doi:10.1373/clinchem.2017.274662, PMID 28667187 (freier Volltext).
- „Legal Highs“ werden verboten. auf: derstandard.at, 16. Dezember 2011, abgerufen am 19. Januar 2012.
- Informationen zu „Legal Highs“. (PDF) Stadt Frankfurt am Main – Drogenreferat
- Legal Highs in Oberschwaben: Frau stirbt nach Rauchen gefährlicher Kräuter. In: Stuttgarter Zeitung, 21. Januar 2016.
- Legal Highs: Zwei Tote in Mecklenburg-Vorpommern. auf: aerzteblatt.de, 20. Mai 2016.
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- Drogenabhängigkeit, Suchtmedizinische Reihe, Band 4; hrsg. von der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V.; 4. Auflage, Mai 2016; S. 71. (PDF)
- Cannabinoide Kräutermischungen vor dem EuGH, Legal Tribune Online
- Legal Highs – Verbot von Cannabis-Ersatz teilweise rechtswidrig, Zeit Online
- Kräutermischung als „Legal High“: EU-Richter entscheiden, derStandard.at
- BGH-Urteil zu „Legal High“-Mischung – Drogen sind keine Medikamente, taz.de
- Legal Highs – Warum der Kampf gegen Designerdrogen so zäh ist. In: Badische Zeitung.
- Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2014: „Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Geltungsbereich – Auslegung des Begriffs ‚Arzneimittel‘ – Bedeutung des Kriteriums der Eignung, die physiologischen Funktionen zu beeinflussen – Erzeugnisse auf der Grundlage von Kräutern und Cannabinoiden – Ausschluss“. curia.europa.eu
- § 1 Abs. 2, Satz 2, NpSG
- Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (PDF; 88 kB) abgerufen am 19. Januar 2012.
- § 4 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, Fassung vom 26. Juli 2015, abgerufen am 26. Juli .2015.
- Synthetische Drogen: Neues Gesetz soll „Legal Highs“ bekämpfen. In: Der Standard. 28. September 2011, abgerufen am 14. September 2014.
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- Risk assessment of new psychoactive substances — operating guidelines | www.emcdda.europa.eu. Abgerufen am 27. Oktober 2020.
- Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen (PDF) 29. August 2016, COM(2016) 547 final
- Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition (PDF) 17. September 2013, COM(2013) 618 final
- Verordnung (EU) 2017/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen. 32017R2101, 21. November 2017 (europa.eu [abgerufen am 27. Oktober 2020]).
- Drogen: EP will neue psychoaktive Substanzen unter Strafe stellen | Aktuelles | Europäisches Parlament. 23. Oktober 2017, abgerufen am 27. Oktober 2020.