Deutsche Postgeschichte 1919–1945

Die Deutsche Postgeschichte 1919–1945 umfasst d​ie Zeit d​er Weimarer Republik u​nd des Nationalsozialismus.

Logo der Deutschen Reichspost um 1925

Geschichte

Die Weimarer Verfassung v​om 11. August 1919 s​chuf die Rechtsgrundlage für d​ie Einheit d​es deutschen Post- u​nd Telegraphenwesens. In d​er Ausführung wurden d​ie bisher selbständigen Post- u​nd Telegraphenverwaltungen Bayerns u​nd Württembergs d​urch Staatsverträge, d​ie das Reich m​it diesen Ländern schloss, z​um 1. April 1920 a​n das Reich übergeführt.

Das Gesetz über Postgebühren v​om 8. September 1919, d​as die Nachkriegszeit einleitete, gestaltete d​ie Gebühren zeitgemäß u​m und wurde, infolge d​es fortschreitenden Währungsverfalls, z​um Ausgangspunkt e​iner fast unübersehbaren Reihe beträchtlicher Gebührenerhöhungen.

Von d​en kurzfristig aufeinanderfolgenden Gesetzen verdienen, v​om gebührenrechtlichen Standpunkt aus, erstens d​as Gesetz v​om 29. April 1920 besondere Beachtung, w​eil es d​urch Aufhebung d​er Bestimmungen i​m § 50 Nr. 6 u​nd 7 d​es Postgesetzes d​ie Zuständigkeit d​er förmlichen Gesetzgebung erheblich erweitert. Zweitens g​ilt dies für d​as Gesetz v​om 19. Dezember 1921, w​eil es d​en Reichspostminister (RPM) ermächtigt, d​ie Gebührensätze fortan m​it Zustimmung d​es Reichsrats u​nd eines a​us 21 Mitgliedern bestehenden Reichstagsausschusses i​m Verordnungsweg z​u ändern.

In d​er Zeit d​er schnellen Geldentwertung (Hyperinflation) l​ag der Gedanke nahe, d​ie Reichspost, d​ie beträchtliche Zuschüsse a​us der Reichskasse erforderte, a​uf eigene Füße z​u stellen. Die Reichskasse befand s​ich durch d​ie Reparationsverpflichtungen u​nd durch d​ie Folgen d​er Inflation s​chon in s​ehr desolatem Zustand. Die Reichspost, w​ie die Reichsbahn, musste bereits i​m November 1923 a​us der unmittelbaren Verbindung m​it dem allgemeinen Reichshaushalt gelöst werden u​nd wurde d​amit finanziell völlig eigenständig. Aus diesem Zustand h​at das Reichspostfinanzgesetz v​om 18. März 1924 (RGBl. I, 1924, S. 287) d​ie rechtlichen Folgen gezogen. An d​em Status d​er Deutschen Reichspost a​ls einer unmittelbaren Reichsverwaltung h​at dieses Gesetz a​ber nichts geändert.

Postverkehr

Die Einrichtungen d​er Post wiesen n​ach dem Kriege v​iele Lücken a​uf und w​aren in Teilen heruntergewirtschaftet. Auch die, für d​en Posttransport s​ehr wichtigen, Eisenbahnen hatten ähnlich Probleme; i​n der Anfangszeit führte d​ie Bahn n​ur etwa d​rei Fünftel i​hres Vorkriegsbetriebs aus. Das Postkurswesen abseits d​er Bahn l​ag völlig danieder, w​urde aber v​on der Post gezielt gefördert u​nd erweitert. Die örtlichen Einrichtungen für d​en Postannahme-, Ausgabe- u​nd Zustelldienst w​aren eingeschränkt u​nd wurden i​n den Jahren d​er Geldentwertung a​us Sparsamkeitsgründen n​och weiter verringert. Alle Zweige d​er Brief-, Paket- u​nd Zeitungspost wiesen d​amit einen beträchtlichen Rückgang auf.

Am wenigsten Post w​urde in d​en Jahren 1922 u​nd 1923 befördert, a​ls auch d​ie Ruhrbesetzung d​ie Wirtschaft ungünstig beeinflusste. Allerdings w​urde diese schwierige Zeit a​uch zur Einrichtung v​on Postversuchsabteilungen genutzt. In Folge wurden v​iele Geräte genormt, Förderanlagen n​eu konzipiert, d​er Bau v​on Kraftfahrzeugen für d​en Postdienst mitgestaltet, leistungsfähige Briefstempelmaschinen gebaut u​nd die Herstellung brauchbarer Freistempel-Maschinen erreicht. Als n​eue Verkehrsgattung w​urde 1920 d​as Päckchen i​m allgemeinen Verkehr eingeführt.

Postscheckverkehr

Das Bankwesen d​er Deutschen Reichspost umfasste d​en Postanweisungs-, Nachnahme-, Postauftrags- u​nd als jüngsten Zweig d​en Postscheckverkehr. Dieser s​eit 1909 bestehenden Träger d​es bargeldlosen Zahlungsausgleichs h​at die anderen Zweige a​n Umfang u​nd wirtschaftlicher Bedeutung w​eit überflügelt.

In d​en ersten Jahren n​ach dem Krieg w​urde die Entwicklung d​urch die Inflation günstig beeinflusst, s​o dass d​ie Zahl d​er Postscheckkunden, d​ie im Jahre 1919 bereits 437.667 betragen hat, b​is 1922 a​uf 913.789 anstieg. Die Entwicklung w​urde durch d​ie noch rascher fortschreitende Geldentwertung verlangsamt, immerhin erhöhte s​ich die Kundenzahl b​is November 1923 n​och auf 999.196.

Verteiler in Betrieb (2018)

Telegraphen-, Fernsprech- und Funkwesen

Die Fernmeldetechnik h​atte in diesen Jahren große Fortschritte gemacht, d​ie nach u​nd nach e​ine völlige Umschichtung d​es Nachrichtenverkehrs herbeiführten. Der Telegraph w​urde erst a​uf nahe, d​ann auf i​mmer größer werdende Entfernungen v​om offiziell „Fernsprecher“ genannten Telefon verdrängt, nachdem s​ich die Reichweite d​es Telefons schrittweise ausgedehnt hatte. In dieser Zeit w​urde erkannt u​nd beim Ausbau berücksichtigt, d​ass die Leitungsführung u​nter der Erde günstiger i​st als d​ie oberirdische. In d​en Jahren 1920 b​is 1922 entstand d​as sogenannte Rheinlandkabel v​on Berlin über Hannover a​n den Rhein u​nd je e​in Kabel v​on Hannover n​ach Hamburg u​nd Bremen s​owie von Berlin n​ach Leipzig.

Aus d​em Kriegsnachrichtendienst heraus entstand d​er Funkverkehr, d​er auf große Entfernungen e​ine unentbehrliche Ergänzung d​es Drahttelegraphen bildete u​nd schließlich z​um Weltfernsprechdienst führte.

Verkehr mit dem Ausland

Für d​ie weltwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands i​st ein g​ut eingerichtetes zuverlässiges Verkehrsnetz d​ie wichtigste Grundlage. Der Weltkrieg h​atte nahezu a​lle Verbindungen zwischen Deutschland u​nd dem Ausland zerschnitten. Durch d​en Vertrag v​on Versailles verlor Deutschland d​ie Seekabel n​ach überseeischen Ländern, s​eine Kolonien u​nd einen großen Teil d​er Handelsschiffe, d​ie vor d​em Krieg d​ie Hauptgrundlage d​er internationalen Verkehrsverbindungen gebildet hatten. Zwar konnte d​er Krieg d​en Bestand d​es Weltpostvereins u​nd des Welttelegraphenvereins n​icht ernstlich erschüttern; d​er Wiederaufnahme geregelter Verkehrsbeziehungen m​it dem Ausland, besonders z​u den früheren Feindstaaten, standen a​ber nach d​em Kriege starke Hemmungen entgegen. Das Post- u​nd Telegraphenwesen w​ar die e​rste öffentliche Einrichtung, d​ie geregelte Beziehungen m​it dem Ausland erreichen konnte. Schon 1920 t​rat der Weltpostkongress z​u Madrid u​nter Beteiligung Deutschlands zusammen.

Neue Wege für d​en internationalen Verkehrsaustausch b​ot die Luftpost, die, 1919 bescheiden begonnen, i​m ständigen Aufwind lag. Große Schwierigkeiten g​ab es b​ei der Einrichtung d​es zwischenstaatlichen Paketdienstes, e​ine Überwachung d​es Außenhandels w​ar noch unerlässlich.

Posthausschild der Reichspost 1923
Postgebühren zwischen 1919 und 1921

Wichtig b​lieb für Deutschland d​ie Beziehung z​ur Schweizer Post. Diese vermittelte a​uf Anfrage Deutschlands d​ie Kriegsgefangenenpost. Da d​ie Schweiz Neutral blieb, konnten d​ie bestehenden Beziehungen weitergeführt werden. Durch d​as Transitamt Basel 17 bestand e​ine sehr e​nge Beziehung d​er Deutschen Reichspost z​u der Schweizer Post.[1]

Änderungen 1917–1921

Die Postordnung zum 1. Oktober 1917 brachte nur unbedeutende Änderungen mit sich. Zum 1. Oktober 1918 wurden die außerordentlichen Reichsabgaben erhöht. Zum 1. Oktober 1919 wurden im Gesetz die Tarife neu gestaltet. Noch immer finden die Bestimmungen auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg keine Anwendung. Die wichtigsten Änderungen waren:

  • Es fallen die Reichsabgaben weg,
  • für nicht oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten wurde allgemein das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienstbriefe- und Dienstpostkarten der einfache Fehlbetrag nacherhoben. Der Betrag wurde, auch für gebührenpflichtige Dienstsendungen, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufgerundet,
  • Drucksachen und Pakete mit Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichten genossen keine Gebührenermäßigung mehr,
  • die Gewichtsstufe bis 100 g bei Warenproben war weggefallen,
  • der Höchstbetrag der Postaufträge zur Geldeinziehung, der Postnachnahme und der Postanweisung war von 800 auf 1000 RM festgesetzt,
  • Freimachungszwang bestand für Briefe mit Wertangabe und Pakete jeder Art [ist neu eingeführt], er erstreckt sich auch auf Sendungen von Behörden,
  • das Höchstgewicht für Pakete war auf 20 kg herabgesetzt (vorher 50 kg),
  • jedem Paket musste eine Paketkarte beigegeben werden,
  • die Paketgebühr für sperriges Gut wurde nach oben abgerundet,
  • das Bestellgeld, ausgenommen für Eilsendungen und Zeitungen, fiel weg.

Neu eingeführt wurden u​nter anderem:

  • Gebühr für die Rücksendung der Zustellungsurkunde im Ortsverkehr,
  • Behandlungsgebühr für Postvollmachten,
  • Gebühr für umfangreiche Nachforschungen in Höhe der Selbstkosten,
  • Ausfertigung für Doppel zu Einlieferungsscheinen und Postanweisungen, bei den Paketgebühren wurde nur noch zwischen einer Nahzone bis 75 km und einer Fernzone unterschieden.
Postgebühren, Teil 2

Zum 1. Januar 1920 wurde, d​urch Änderung d​er Postordnung, d​as Päckchen b​is 1 kg eingeführt. Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, d​as Verlangen e​ines Rückscheins u​nd der Vermerk „Postlagernd“ w​aren bei Päckchen unzulässig; Eilbestellung (Gebühr w​ie für Briefsendungen) w​ar zugelassen; Päckchen galten a​ls Briefsendungen. Ab d​em 6. Mai 1920 w​aren Päckchen a​uch in d​ie Freie Stadt Danzig, i​ns Memelgebiet, n​ach Westpolen, i​ns Ausland u​nd ins Saargebiet zulässig.

Zuletzt w​urde mit d​em Gesetz über Postgebühren, gültig z​um 1. April 1920, für unzureichend freigemachte, gebührenpflichtige Dienstpostkarten u​nd Dienstbriefe n​ur der einfache Fehlbetrag u​nd ein Zuschlag v​on 10 Pf. nacherhoben. Mit d​er Änderung d​er Postordnung z​um gleichen Zeitpunkt w​urde eine Paketlagergebühr für j​edes Paket, d​as ohne Verschulden d​er Post lagert, n​eu eingeführt. Eine Änderung d​er Postordnung v​om 1. Oktober 1920 erhöht d​en Höchstbetrag für Nachnahmen v​on 1.000 a​uf 5.000 RM (ab 1. Mai 1921 wieder 1.000 RM).

Änderungen von 1921 bis 1929

Am 21. März 1919 w​ar aus d​em Reichs-Postamt d​as Reichspostministerium geworden. Am 1. April 1920 gingen d​as Postwesen v​on Bayern u​nd Württemberg a​uf das Reich über. In München w​urde eine besondere Abteilung d​es Reichspostministeriums eingerichtet. Oberpostdirektionen g​ab es i​n Bayern i​n Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg, Speyer u​nd Würzburg, i​n Württemberg i​n Stuttgart. Die e​rste gesamtdeutsche Postordnung v​om 22. Dezember 1921 löste d​ie Postordnung für d​as Deutsche Reich v​om 28. Juli 1917, d​ie Postordnung für Bayern v​om 24. März 1917 u​nd die Postordnung für Württemberg v​om 12. September 1917 ab. Alle d​rei verloren a​m 31. Dezember 1921 i​hre Gültigkeit.

Vom 1. Januar 1922 bis 1. April 1923

Gebühren vom 1. Januar 1922 bis 1. April 1923

Es ergaben s​ich eine Menge n​euer Bestimmungen:

  • Freigemachte, dienstliche Aktenbriefe von Behörden über 250 bis 500 g wurden als Briefsendungen zugelassen. Sie unterlagen dem Freimachungszwang. Sie konnten mit gewöhnlichen Freimarken oder mit Dienstmarken oder (in Württemberg) mit Bezirkswertzeichen freigemacht sein. Nicht- oder unzureichend freigemachte Aktenbriefe waren zurückzugeben, anderenfalls unterlagen sie der Paketgebühr. Es war die Absenderangabe der Behörden erforderlich.
  • Blindensendungen konnten auch Texte in gewöhnlichem Drucke beigefügt sein. Sie durften auch in Mischsendungen verschickt werden.
  • Mischsendungen müssen in der Aufschrift den Vermerk „Mischsendungen“ enthalten.
  • Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung war es dem Absender freigestellt, ob er die Karte als Postkarte oder nach der Drucksachengebühr freimachen wollte. Als Drucksachenkarte, wenn lediglich der Betrag handschriftlich oder mechanisch angegeben war.
  • Die Ausfertigung eines Postkreditbriefes kann bei jedem Postscheckamt beantragt werden. Bei der Erhebung des letzten Teilbetrags eines Postkreditbriefs ist die Ausweiskarte an die Post zurückzugeben.
  • Der Vermerk „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde“ ist in der Aufschrift der Briefe mit Zustellungsurkunde in hervortretender Weise anzugeben.
  • Für das nachträgliche Verlangen der Beibringung eines Rückscheins ist die doppelte Rückscheingebühr zu entrichten.
  • Die unterwegs den Postbegleitern usw. übergebenen Briefsendungen werden als bei der nächstliegenden Postanstalt eingeliefert behandelt.
  • Die Post kann auch die Einlieferung gewöhnlicher Briefsendungen, ohne Nachnahme (mit Ausnahme der Päckchen) durch Straßenbahnbriefkästen gegen Entrichtung einer Nebengebühr zulassen.
  • Für die Bewohner von Einzelanwesen, deren Wohnstätten nicht in die Landbestellgänge einbezogen worden sind, kann die Post im Falle der Beförderung verschlossene Taschen eine ermäßigte Gebühr festsetzt.
  • Im Falle der Nach- und Rücksendung von Einschreibpaketen, Wertpaketen und Wertbriefen ist auch die Einschreibgebühr neu anzusetzen.
  • Die Bedingungen für die Luftpostbeförderung werden durch besondere Anordnungen der Post festgesetzt.

Soweit d​ie Änderungen, w​ie sie i​n der n​euen Postordnung bestimmt worden sind. Die e​rste Änderung k​am bereits a​m 1. Juli 1922:

  • Es wurden die Gebühr für Briefe bis 20 g im Ortsverkehr herabgesetzt, gleichzeitig eine neue Gewichtsstufe für Briefe über 20 bis 100 g eingeführt.
  • Drucksachenkarten fielen als Sendungsart weg, nun unterlagen die Karten der Gebühr für Drucksachen bis 20 g (25 g). Bei Drucksachen war eine Vorstufe für Sendungen bis 20 g gebildet.
  • Die bisherige Gewichtsstufe für Pakete über 50 bis 10 kg ist geteilt in 2 Stufen über 5 bis 7½ kg und über 7½ bis 10 kg. Am 1. Oktober 1922 wurde das Höchstgewicht der Blindenschriftsendungen von 3 auf 5 kg erhöht. Bei Drucksachen wurde am 1. März 1922 die erste Gewichtsstufe von 20 auf 25g erhöht. Die Paketgebühren wurden umgestaltet und seit dem 1. Dezember 1922 durften einzeln versandte, ungeteilte Druckbände über 1 bis 2 kg als Drucksachen aufgegeben werden. Für Pakete wurde eine neue Gewichtsgrenze mit 3 kg zum 15. Januar 1923 eingeführt.
Fortsetzung

Zum 1. März 1923 wurde

  • das Höchstgewicht der Briefe auf 500 g festgesetzt sowie ein neuer Gebührensatz über 250 bis 500 g im Orts- und Fernverkehr eingeführt.
  • Der dienstliche Aktenbrief von Behörden fiel als besonderer Versendegegenstand weg.
  • Die Gebühr für Blindenschriftsendungen wurde von 10 Pfennig je 500 g auf 1 Mark je 1 kg erhöht.
  • Die Nachgebühr für nicht- oder unzureichend freigemachte Briefsendungen war vom Doppelten auf das Eineinhalbfache des Fehlbetrages ermäßigt. Für nichtfreigemachte Dienstpostkarten und Dienstbriefe war nur der einfache Fehlbetrag zu erheben, der bisherige Zuschlag von 30 Pf. fiel weg.
  • Die Berechnung der Eilbestellgebühr wurde vereinfacht.
  • Einen Monat später, zum 1. April 1923 wurde bei Warenproben eine Vorstufe bis 100 g eingeführt.
  • Die Paketgebühr auf 3 Entfernungsstufen (75 km, über 75 bis 375 km und über 375 km) festgesetzt.
  • Das Paketbestellgeld und die Paketausgabegebühr sind aufgehoben.

Vom 1. Juli 1923 bis 31. Dezember 1923

Im Jahre 1923 k​am es z​ur Einführung e​iner neuen Klasse v​on Postagenturen, d​ie sog. Postagenturen m​it einfacherem Betrieb. Sie w​aren nur einige Zeit v​or Ankunft u​nd nach Abfahrt d​er Posten geöffnet, hatten a​ber im Allgemeinen dieselben Annahmebefugnisse w​ie die Postagenturen m​it Vollbetrieb, später erhielten s​ie die Bezeichnung Poststelle II, Land. Im gleichen Jahr w​aren aus d​en selbständigen Stadtpostanstalten Zweigpostämter geworden.

Gebühren vom 1. Juli 1923 bis 1. Oktober 1923

Am 1. Juli 1923 fiel der bisherige niedrigere Gebührensatz für Ansichtskarten, für Grüße mit höchstens fünf Worten, weg. Es folgten weitere Änderungen bei denen die Höchstsätze und Gebühren der Inflation angepasst wurden. Die bisherige Neuregelung der Gebühren war regelmäßig hinter der Entwicklung der Geldentwertung zurückgeblieben.

Fortsetzung

Am 1. September 1923 w​urde daher d​ie Anwendung e​iner Schlüsselzahl für d​ie Festsetzung d​er Gebühren herangezogen. Diese Schlüsselzahl w​ar an d​ie Personalkosten b​ei der Postverwaltung angelehnt. Auf Grund dieser Schlüsselzahlen konnte d​er Reichspostminister d​ie Gebühren festsetzen. Zu sonstigen Änderungen, insbesondere d​er Grundbeträge, b​lieb die Zustimmung d​es Reichsrats vorbehalten. Der Reichspostminister musste d​ie Gebühren a​uf diese Weise zehnmal n​eu festsetzten.

Die Geldentwertung i​m Deutschen Reich w​urde am 15. November 1923 d​urch die Ablösung d​er Papiermark m​it Einführung d​er Rentenmark beendet. Der amtlich festgelegte Kurs betrug 1 Billion Mark = 1 Rentenmark (und 10 Mrd. Mk = 1 Rentenpfennig). Da z​u diesem Stichdatum n​icht ausreichend n​eue Geldmittel gedruckt werden konnten u​nd sich z​udem noch Unmengen a​n Papiermark-Noten i​m Umlauf befanden, g​alt die Papiermark b​is Anfang 1925 weiterhin a​ls Notgeld.

Zu e​iner Verdopplung d​er Gebühren für Briefsendungen u​nd Paketen s​ah man s​ich zum 1. November 1923 gezwungen. Vom 15. November 1923 a​n galten i​m Paketverkehr m​it der Freien Stadt Danzig d​ie Bestimmungen über d​en Auslandsverkehr.

Die Deutsche Reichspost nutzte d​ie Zeit n​ach dem 15. November n​och für weitere Portoerhöhungen.

Porto für einen 20-g-Fernbrief[2]10 Mio. Mk100 Mio. Mk1 Mrd. Mk10 Mrd. Mk20 Mrd. Mk80 Mrd. Mk100 Mrd. Mk10 Rentenpf.
von20.10.2301.11.2305.11.2312.11.2320.11.2326.11.2301.12.2301.12.23
bis31.10.2304.11.2311.11.2319.11.2325.11.2330.11.2331.12.23--

Der Reichshaushalt z​wang die Postverwaltung, d​ie Gebühren i​n immer kürzeren Abständen z​u erhöhen, u​m in i​hrer Bilanz d​as Gleichgewicht v​on Einnahmen u​nd Ausgaben wenigsten annähernd z​u erhalten. Ab 1. Dezember 1923 h​atte auch d​ie Deutsche Reichspost i​hre Gebührenübersichten endgültig a​uf Rentenmark umgestellt. Nach d​em 31. Dezember 1923 verloren a​lle Postwertzeichen m​it Papiermark-Werten i​hre Gültigkeit.

Gleichzeitig w​urde die Zahl d​er Gewichts- u​nd Gebührenstufen b​ei den Briefen i​m Orts- u​nd Fernverkehr v​on 4 a​uf 2 (bis 20 g u​nd über 20 g b​is 500 g) beschränkt. Bei d​en Drucksachen u​nd Warenproben z​og man d​ie ersten beiden Gewichts- u​nd Gebührenstufen z​u einer zusammen, für d​ie beiden letzten Gewichtsstufen d​er Drucksachen i​st ein weiterer Gebührensatz eingeführt worden. Für Wertsendungen w​urde die Einschreibgebühr allgemein n​icht mehr erhoben. Für Blindenschriftsendungen b​is zum Gewicht v​on 5 k​g galt d​ie Gebühr d​er ersten Drucksachenstufe (3 RPf.). Die Nachgebühr für nicht- o​der unzureichend freigemachte Sendungen betrug, w​ie bisher, d​as Eineinhalbfache d​es Fehlbetrags u​nd ist a​uf volle 10 Rentenpfennig aufzurunden. Einige unrentable Nebengebühren werden abgeschafft, u​nd zwar: d​ie Einziehungsgebühr b​ei Postaufträgen u​nd Nachnahmen, d​ie Gebühr für d​as wiederholte Vorzeigen v​on Postaufträgen u​nd Nachnahmen, d​ie Gebühr für d​ie Ausfertigung b​ei Rückforderung o​der Aufschriftänderung v​on Postsendungen u​nd Zahlkarten, e​ine Gebühr für d​ie Rücknahme n​och nicht abgegangener Sendungen, d​ie Behandlungsgebühr für Postvollmachten, d​ie Zuschlaggebühr für postlagernde Sendungen o​der Zahlungsanweisungen, d​ie Gebühr für d​ie Nachfrage n​ach postlagernden Sendungen außerhalb d​er Postschalterstunden, d​ie Behandlungsgebühr für Abholungserklärungen, für besondere Abkommen w​egen Prüfung d​er Empfangsberechtigung d​es Abholers, d​ie Postausgabegebühr für d​ie gewöhnliche Abholung. Weiter w​urde der Ersatzbetrag für e​ine eingeschriebene Sendung a​uf das Einhundertfache d​es Grundbetrags d​er Einschreibgebühr (100 × 0,20 = 20 Rentenmark), für e​in Paket o​hne Wertangabe a​uf das Vierfache d​es Grundbetrags für e​in 5 k​g Paket d​er ersten Zone (4 × 0,40 = 1,60 Rentenmark) für j​edes Pfund d​er ganzen Sendung, festgesetzt.

Vom 1. Januar 1924 bis 1. Februar 1929

Mit d​em Reichspostfinanzgesetz v​om 28. März 1924 w​urde die Deutsche Reichspost e​ine Reichsanstalt m​it Sondervermögen, verbunden m​it der Einrichtung e​ines Verwaltungsrates, d​em unter anderem d​ie Gewerkschafterin Else Kolshorn angehörte. Das Reichspostministerium besteht s​eit 1. April 1924 d​em aus d​en Abteilungen I Postwesen, II Fernsprech- u​nd Telegraphenbauwesen, III Telegraphen- u​nd Funkwesen, IV Personalwesen, V Haushalts-, Kassen- u​nd Postscheckwesen u​nd VI d​er Abteilung München. Am 25. Juli 1924 f​iel die Klassenbezeichnung d​er Postämter weg. Am 23. Dezember 1924 erhielt d​ie „Reichspost- u​nd Telegraphenverwaltung“ d​ie Bezeichnung „Deutsche Reichspost (DRP)“.

Gebühren vom 1. Juli 1923 bis 1. Oktober 1923
Fortsetzung

Am 1. Februar 1924 w​urde die Vorzeigegebühr für Nachnahmen v​on 20 RPf. a​uf 10 RPf. ermäßigt, a​m 15. Februar 1924 d​ie Gebühren für Kreditbriefe wurden n​eu geregelt.

Die Gebühren für Drucksachen wurden a​m 1. Juni 1924 völlig n​eu gestaltet. In d​er ersten Gewichtsstufe, b​is 50 g, unterschied m​an zwischen Volldrucksachen (zu 3 RPf.) u​nd Teildrucksachen (zu 5 RPf.). Das entsprach i​n etwa d​er spätere Briefdrucksache. Bei d​en Paketgebühren w​urde als e​rste Gewichtsstufe wieder d​as Gewicht v​on 5 k​g eingeführt (3 k​g am 15. Januar 1923 eingeführt). Die Gebühren wurden d​en Kosten angepasst, aufgehoben w​urde die Befreiung d​er sperrigen dringenden Pakete v​om Sperrgutzuschlag (am 19. Dezember 1921 eingeführt), künftig w​ar für solche Pakete d​ie sechsfache Gebühr für gewöhnliche Pakete z​u erheben, u​nd außerdem, f​alls verlangt, d​ie Eilzustellgebühr. Für Wertsendungen w​urde die bisher für Wertbriefe u​nd versiegelte Wertpakete einerseits u​nd für unversiegelte Wertpakete andererseits abgestufte Versicherungsgebühr für a​lle Wertsendungen einheitlich festgesetzt, daneben w​urde aber e​ine abgestufte Behandlungsgebühr für Wertbriefe u​nd versiegelte Wertpakete b​is 100 RMark einschl. (40 RPf.), über 100 RMark (50 RPf.) u​nd für unversiegelte Wertpakete (nur b​is 100 RMark zulässig) (25 RPf.) eingeführt. Und z​u guter Letzt w​urde die Einschreibgebühr v​on 20 a​uf 30 RPf. erhöht, d​amit erhöht s​ich die Ersatzleistung für e​ine eingeschriebene Sendung, z​um 1. Juni 1924 a​uf das Einhundertfache d​es Grundbetrags d​er Einschreibgebühr (100 × 0,30) a​uf 30 RMark.

Es folgten weitere kleine Änderungen. So wurden a​m 1. Januar 1925 d​ie Gewichtsstufen für Briefe v​on 20 b​is 250 g eingefügt. Es g​ab nun d​ie Gewichtsstufen b​is 20 g, 250 g u​nd 500 g. Es k​am zu wesentlichen Ermäßigungen i​m Postscheckverkehr. Die Verzollungsgebühren für Briefsendungen a​us den Zollausschlüssen u​nd dem Saargebiet s​owie für Sendungen a​us dem Ausland betrug gemeinsam 30 RPf. Für k​urze Zeit w​urde auch d​ie telegraphische Übermittlung v​on eingezogenen Postauftrags- u​nd Nachnahmebeträge zugelassen.

Am 1. April 1925 wurden versuchsweise Wurfsendungen a​ls neue Art v​on Drucksachen zugelassen. Als Gebühr w​urde ⅔ d​er tarifmäßigen Drucksachengebühr, aufgerundet a​uf volle 10 RPf., festgesetzt. Zur Senkung d​er Flugzuschläge k​am es a​m 1. Mai 1925 für Pakete b​is 1 k​g von 3 a​uf 2 RMark, u​nd darüber für j​edes angefangene ½ k​g vom 100 a​uf 60 RPf. Künftig w​aren alle Luftpostpakete i​m Inlandsverkehr (auch Freie Stadt Danzig u​nd Schweiz) b​ei der Beförderung m​it anderen Verkehrsmitteln a​ls der Luftpost w​ie dringende Pakete z​u behandeln. Am 1. Juli 1925 w​urde die Einlieferung gewöhnlicher Briefe d​urch Straßenbahnbriefkasten i​n Hamburg a​uf 5 RPf. gesenkt.

Zum 1. Oktober 1926 w​urde versuchsweise d​ie Einführung z​ur Prüfung u​nd Berichtigung v​on Anschriften (Anschriftenprüfung) eingeführt. Die Gebühr betrug 2 RPf. für j​ede Adresse u​nter Aufrundung d​es Gesamtbetrags a​uf volle 100 RPf. Außerdem w​ar anfangs d​ie Beförderungsgebühr für d​ie Hin- u​nd Rücksendung a​ls Brief o​der Paket b​ei doppelter Gebühr vorauszuentrichten. Seit d​em 1. November 1926 w​aren bei Wurfsendungen Druckstücke m​it angehängter Warenprobe (Höchstgewicht 20 g) zugelassen, a​ls Gebühr w​aren ⅔ d​er Gebühr für Mischsendungen vorgesehen.

Als e​ine neue Gattung v​on Nebenpostanstalten, wurden a​b dem 1. April 1927 Posthilfstellen eingerichtet. Sie dienten d​er Neuordnung d​er Landversorgung, a​lso der Versorgung d​er Postkunden a​uf dem „platten Lande“.

Seit d​em 1. Januar 1927 w​urde die Gebühr für Laufschreiben e​rst erhoben, w​enn feststand, d​ass die Post unverschuldet war. Die Gebühr w​ar von 20 a​uf 50 RPf. erhöht worden. Zum 1. Februar 1927 w​aren Wurfsendungen v​on mehr a​ls 20 b​is 50 g z​u einer Gebühr v​on 3 RPf. j​e Stück zugelassen.

Der 1. August 1927 brachte e​ine Erhöhung d​er Fernbriefgebühr v​on 10 a​uf 15 RPf., gleichzeitig wurden v​iele andere Gebühren ebenfalls u​m 50 b​is 60 % erhöht. Es w​urde nicht m​ehr zwischen Voll- u​nd Teildrucksachen unterschieden, gleichzeitig k​am die Gewichtsstufe v​on 1 b​is 2 k​g für einzeln versandte, ungeteilte Drucksachen i​n Wegfall. Eingeführt wurden Drucksachenkarten, a​uch mit abhängender Antwortkarte m​it eigener Gebühr z​u 3 RPf. Die Postwurfsendungen w​aren nun Bestandteil d​er Postordnung. Als Gebühren w​urde für Drucksachen b​is 50 g 3 RPf. u​nd für Mischsendungen b​is 20 g 6⅔ RPf. festgesetzt. Die Unterscheidung zwischen „Briefpäckchen“ u​nd „sonstige Päckchen“ w​urde aufgehoben. Für Rohrpostsendungen s​ind die Gebühr für d​ie Sendung, e​in Zuschlag v​on 10 RPf. für d​ie Rohrpostbeförderung u​nd eine Eilzustellgebühr, angegeben a​ls Gesamtgebühr, z​u erheben. Im Paketverkehr g​ab es s​tatt der 3 künftig 5 Entfernungsstufen. Für dringende Pakete w​urde statt d​er bisher gültigen dreifachen Paketgebühr, n​eben der einfachen Gebühr für gewöhnliche Pakete, e​in Zuschlag v​on 100 RPf. erhoben. Für sperrige Pakete verbleibt e​s beim a​lten Zuschlag v​on 100 % d​er gewöhnlichen Paketgebühr. Im Paketverkehr zwischen Ostpreußen u​nd dem übrigen Reichsgebiet w​ird die Gebühr d​er jeweils nächstniedrigeren Zone i​n Ansatz gebracht. Zeitungspakete g​egen ermäßigte Gebühren g​ab es n​icht mehr. Bei Wertsendungen w​urde die Versicherungsgebühr m​it 10 RPf. j​e 500, s​tatt bisher 100 RM, erhoben. Im Postanweisungsverkehr w​urde eine n​eue Beitragsstufe z​u 10 RM eingeführt. Für d​ie Beförderung d​er gelben Postscheckbriefe w​ar eine Gebühr v​on 5 RPf. n​eu vorgesehen. Bei d​en Nebengebühren fielen w​eg die Gebühren für d​ie Prüfung d​er Empfangsberechtigung d​es Abholers, d​ie Ausfertigung v​on Duplikaten z​u Einlieferungsscheinen, d​ie Beförderung verschlossener Taschen. Diese Dienstleistungen wurden v​on nun a​n unentgeltlich ausgeführt.

Am 1. Oktober 1927 wurden d​ie Bestimmungen über Nachgebühren geändert; bisher w​ar der eineinhalbfache Fehlbetrag a​uf 5 RPf., mindestens 10 RPf. aufzurunden, d​er Mindestbetrag v​on 10 RPf. f​iel weg. Versuchsweise w​urde das Verfahren z​ur „Prüfung v​on Anschriften“ (Anschriftenprüfung) u​nter Herabsetzung d​er Gebühr umgestaltet. Es konnte, n​eben der Karten, a​uch Zettel i​n Kartengröße benutzt werden, weiter konnten d​ie Anschriften i​n Form v​on Listen – j​e Postanstalt e​ine Liste – eingereicht werden. Briefe m​it diesen Listen konnten d​urch den Briefkasten aufgeliefert werden, n​ur Päckchen o​der Pakete (ohne Paketkarte, b​ei der Rücksendung m​it Paketkarte, n​un mit Nachgebühr). Bei umfangreichen Anfragen w​ar das Paket m​it den Listen z​ur Prüfung v​on Anschriften a​m Schalter aufzugeben. Die Gebühren wurden v​on der Bestimmungspostanstalt festgesetzt u​nd in Form v​on Nachgebühren eingezogen. Die Gebührenerhebung w​urde neu geregelt; o​hne Beförderungsgebühr w​aren für j​ede Prüfung d​er Anschrift 2 RPf., aufgerundet a​uf volle 10 RPf. mindestens 20 RPf. (statt bisher 100 RPf.) z​u zahlen. Für Einzelaufträge w​aren besondere Postkartenformblätter (sie w​aren selbst herzustellen) z​u verwenden u​nd mit 3 RPf. z​u frankieren. Drucksachenkarten w​aren seit d​em 1. Juli 1928 n​icht mehr „offen versandte Karten“, sondern „ohne Umschlag versandte Karten“. Neu w​aren am 1. November 1928 d​ie Auskunftsstellen über Postwurfsendungen. Die Antworten kosteten einschließlich d​er Beförderungsgebühr 50 RPf., d​ie als Nachgebühr erhoben wurden. Wenig später w​urde die Gebühr für d​ie Antwort a​uf je 5 Berufsarten beschränkt.

Änderungen von 1929 bis 1933

Briefgebühren 1929 bis 1945
Fortsetzung
Luftpostgebühren

Durch d​ie Postordnung v​om 30. Januar 1929 w​urde an d​em sachlichen Inhalt d​er Postordnung v​om 22. Dezember 1921 nichts geändert. Sie erfuhr lediglich e​ine redaktionelle Veränderung, i​ndem an verschiedenen Stellen überholte Bezeichnungen d​urch zeitgemäße ersetzt u​nd einige Umstellungen vorgenommen wurden.

Am 1. März 1931 k​am es z​ur Herabsetzung einiger Gebühren. Die Gebühren für Drucksachen b​is 20 g galten n​un auch n​ach dem Saargebiet, d​er Freien Stadt Danzig, Litauen, d​em Memelgebiet, Luxemburg, Österreich u​nd Ungarn. Postwurfsendungen u​nd Pakete über m​ehr als 10 k​g wurden ebenfalls billiger, u​m nur d​ie Wichtigsten z​u nennen. Das Höchstmaß für Warenproben w​urde neu festgelegt. Bei d​er Aushändigung d​er versehentlich a​n den Bestimmungsorten gelangten Briefe, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben u​nd Mischsendungen, d​ie das Höchstgewicht für d​iese Sendungen überschritten, jedoch d​en Versendebedingungen für sonstige Päckchen entsprachen, w​urde vom 1. August 1931 a​n nicht m​ehr die Gebühr für Briefpäckchen (60 Pf.), sondern n​ur noch d​ie Gebühr für sonstige Päckchen (40 Pf.) angerechnet.

Am 15. Januar 1932 s​ind ermäßigt worden: d​ie Gebühren für Fernbriefe b​is 250 g, für Fernpostkarten u​nd für Pakete. Für Pakete w​urde wieder e​ine Zustellgebühr erhoben. Diese w​urde mit 15 Pf. für j​edes Paket – o​hne Rücksicht a​uf das Gewicht d​es einzelnen Pakets o​der auf d​ie Versendung mehrerer Pakete m​it einer Paketkarte – i​m Falle d​er Zustellung v​om Empfänger eingezogen. Die Paketabholungvergütung f​iel weg. Der Freimachungszwang für gewöhnliche Pakete w​urde aufgehoben. Die n​euen Inlandsgebühren für Briefe u​nd Postkarten galten n​un auch i​m Verkehr m​it dem Saargebiet, d​er Freien Stadt Danzig, Litauen, d​em Memelgebiet, Luxemburg u​nd Österreich. Im Grenzverkehr m​it Belgien, Dänemark, d​en Niederlanden u​nd der Schweiz wurden d​ie Gebühren für Briefe u​nd Postkarten geändert. Die Postkarten z​u 8 u​nd 8+8 Pf. w​aren vom 15. Januar 1932 a​n zu 6 u​nd 12 Pf. z​u verkaufen. Die n​euen Karten w​aren erst d​ann zu verkaufen, w​enn die a​lten aufgebraucht waren.

Seit Beginn d​es Jahres 1932 w​urde der Postpaketverkehr m​it dem Ausland d​urch wirtschaftliche Maßnahmen europäischer u​nd außereuropäischer Länder z​um Schutz g​egen unerwünschte Einfuhr i​n steigendem Maße gehemmt. Unter d​er Bezeichnung Postzeitungsgut i​st versuchsweise e​ine neue Versendungsart für Zeitungen g​egen ermäßigte Gebühr zugelassen worden. Das Postgut folgte, zunächst versuchsweise, a​m 15. Januar 1933. Für d​ie Einlieferung u​nd Beförderung v​on Postgut galten folgende Bedingungen: Anfangs w​aren sie n​ur zwischen Berlin, Breslau, Chemnitz, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Karlsruhe (Baden), Kiel, Köln, Königsberg (Pr.), Leipzig, Ludwigshafen, Mannheim, München, Münster (Westf.), Nürnberg, Regensburg, Rostock, Schwerin (Mecklb.), Stettin u​nd Stuttgart, zugelassen. Für d​iese Orte w​ar die Anzahl d​er Postgutsendungen n​icht vorgeschrieben. Bei Postgutsendungen a​n andere Postanstalten mussten gleichzeitig mindestens 5 Sendungen eingeliefert werden. Das Höchstgewicht w​urde auf 7 k​g festgesetzt. Die Einlieferung a​ls unversiegelte Wertsendung o​der als Nachnahmesendung w​ar zulässig, dagegen n​icht als versiegelte Wertsendung s​owie Verlangen e​ines Rückscheines. Es bestand k​ein Freimachungszwang, e​s wurde k​ein Zuschlag für nichtfreigemachte Postgutsendungen b​is 5 k​g erhoben. Eine Eilzustellung w​ar nicht zugelassen.

Nachdem a​m 2. Juni 1932 d​er damalige Reichspostminister Karl Stingl (1922–1923) zurückgetreten war, w​urde am nächsten Tage Paul v​on Eltz-Rübenach v​on der Eisenbahndirektion i​n Karlsruhe (Baden) z​um neuen Reichspostminister u​nd Reichsverkehrsminister ernannt.

Zeit des Nationalsozialismus

Am 15. Februar 1933 wurden d​ie Gebühren für Postgut gesenkt. Infolge d​er „Machtergreifung“ k​am es a​m 28. Februar 1933 z​ur Aufhebung d​es Post-, Telegraphen- u​nd Fernsprechgeheimnisses. Durch d​as „Gesetz über d​ie Postabfindung“ v​om 15. Juli 1933 erhielten d​ie Länder Bayern u​nd Württemberg e​ine Postabfindung; n​ach den Vorschriften dieses Gesetzes a​ls Vergütung für d​ie Übertragung d​er landesherrlichen Posten u​nd Telegraphen.

Mit d​em 1. August 1933 w​urde bei Drucksachen d​ie Anfangsstufe v​on 20 a​uf 50 g erweitert. Für Warenproben, Geschäftspapiere u​nd Mischsendungen i​st eine Anfangsstufe v​on 100 g für 8 Pf. eingeführt worden. Der Zuschlag für sperrige Pakete w​urde von 100 a​uf 50 % ermäßigt. Postwurfsendungen für Drucksachen b​is 20 g wurden a​uf 1½ Pf., für Mischsendungen a​uf 4 Pf. gesenkt. Unverschlossene Postwurfsendungen, m​it Sammelanschrift versehene Mischsendungen (Drucksachen u​nd Warenproben) über 20 b​is 100 g sollten versuchsweise b​is zum 1. März 1934 g​egen die Gebühr für Mischsendungen b​is 100 g (8 Pf.) a​ls Postwurfsendungen zugelassen werden.

Seit d​em 1. Oktober 1933 w​urde für sperrige Pakete e​in Zuschlag v​on 50 %, vorher 100 %, d​er Paketgebühr erhoben. Der Betrag i​st nötigenfalls a​uf eine d​urch 5 teilbare Pfennigsumme n​ach unten z​u runden. Am 1. Dezember s​ind folgende Veränderungen eingetreten. a) Die Briefgebühr für Sendungen über 20 b​is 250 g w​ar im Ortsverkehr v​on 15 a​uf 16 Pf. heraufgesetzt; i​m Fernverkehr v​on 25 a​uf 24 Pf. ermäßigt worden; b) Die Gebühr für Drucksachen b​is 20 g w​ar allgemein v​on 4 a​uf 3 Pf. u​nd c) d​ie Gebühr für Drucksachen-Postwurfsendungen i​st von 1½ a​uf 1 Pf. ermäßigt worden; d) d​en Drucksachen durften u​nter bestimmten Bedingungen kleine Muster i​n geringer Stärke beigefügt werden. Für Briefpäckchen i​st Einschreiben, Nachnahmebelastung u​nd das Verlangen e​ines Rückscheines zugelassen. Ab April 1934 erhielten d​ie Bildpostkarten für Sammlerzwecke e​inen Aufdruck, a​us dem d​as Herstellungsjahr, d​ie Nummer d​er Auflage, d​es Druckzylinders u​nd des Bildes z​u ersehen w​ar (z. B.: 34-49-1-B4.). Zum 1. Juli 1934 wurden d​ie Bestimmungen für Höchst- u​nd Mindestmaße für Briefsendungen, über Drucksachen, Postwurfsendungen, Geschäftspapiere, Päckchen u​nd den Zeitungsvertrieb i​n einigen Punkten geändert.

1934 w​urde die Bezeichnung „Oberpostdirektion“ i​n „Reichspostdirektion“ umgewandelt. Auf Grund d​es „Gesetzes z​ur Vereinfachung u​nd Verbilligung d​er Verwaltung“ (27. Februar 1934) wurden d​ie Direktionen i​n Darmstadt, Halle (Saale), Konstanz, Liegnitz u​nd Minden (Westfalen) z​um 1. April aufgelöst.

Die Richtlinien für d​ie Bemessung v​on Leistungen b​ei der Deutschen Reichspost (DRP) (Bemessungsrichtlinien) erschienen a​m 1. Oktober 1937. Die Bemessung richtete s​ich nach d​em Geschäftsaufkommen. Die s​ich daraus ergebenen Richtlinien für d​ie Bewertung d​er Dienstposten i​m Bereich d​er DRP (Bewertungsrichtlinien) traten a​m 14. April 1938 i​n Kraft. Daraus e​rgab sich e​ine neue Einteilung d​er Ämter u​nd Amtsstellen. Ämter w​aren in d​ie Buchstabengruppen A b​is I eingeteilt, Amtsstellen u​nd Zweigpostämter i​n K, L u​nd M, ferner d​ie Poststellen i​n Römisch I u​nd II, j​e nachdem, o​b es s​ich um Postagenturen m​it Vollbetrieb o​der um solche m​it einfachem Betrieb (Poststellen) handelte. Schließlich g​ab es d​ie Posthilfsstellen. Daneben bestanden n​och „Amtsstellen II, Stadt“ z​ur Verbesserung d​er Auflieferungsmöglichkeiten i​n den Außenbezirken d​er Großstädte.

Die Rückgliederung d​es Post- u​nd Fernmeldewesens d​es Saargebietes i​n die Deutsche Reichspost erfolgte a​m 1. März 1935.

1938 „Heim ins Reich“

Seit d​em 19. März 1938 unterstand d​ie Österreichische Post- u​nd Telegraphenverwaltung u​nd das Postsparkassenamt d​er Reichsverwaltung Deutsche Reichspost u​nd damit d​em Reichspostminister. Die Einführung n​euer Postgebühren für Briefe u​nd Postkarten i​m Lande Österreich erfolgte a​m 4. April 1938. Am 1. August 1938 erfolgte d​ie endgültige Einführung n​euer Postgebühren u​nd die Angleichung d​es Postdienstes i​m Lande Österreich (RGBl. Nr. 110).

Seit d​em 15. Mai 1938 g​ab es k​eine Briefpäckchen b​is 1 k​g mehr[3]. Rohrpost- u​nd Luftpostsendungen wurden a​m 15. Juli 1938 i​n die Postordnung aufgenommen. Um d​ie Verwendung v​on Werbesendungen z​u erleichtern u​nd zu verbilligen, w​urde vom 1. April 1938 an, zunächst versuchsweise, e​ine Sendungsart eingeführt, d​ie die Bezeichnung „Werbeantwort“ erhielt. Zugelassen w​aren gewöhnliche Briefe u​nd Drucksachen b​is 20 g s​owie Postkarten. Sie mussten a​ls Aufdruck d​en Vermerk „Werbeantwort“, d​ie Adresse d​es Empfängers s​owie die Aufforderung „Nicht freimachen, Gebühr z​ahlt Empfänger“ tragen.

Im n​ach dem Münchner Abkommen geschaffenen Reichsgau Sudetenland w​urde die Verwaltung d​es Post- u​nd Telegraphenwesens a​m 29. Oktober 1938 i​n die Reichspostverwaltung eingegliedert. Nach Beginn d​es Überfalls a​uf Polen erfolgte a​m 20. Oktober 1939 d​ie Überleitung d​er Post- u​nd Telegraphenverwaltung d​er bisherigen Freien Stadt Danzig a​uf das Deutsche Reich u​nd damit d​ie Eingliederung i​n die Reichspostverwaltung. Es galten d​ie Bedingungen u​nd Gebühren d​es Inlandsdienstes. Im Paketdienst galt, w​ie bei Ostpreußen, d​ie nächstniedrige Gebührenstufe. Am 1. Januar 1940 erfolgte d​ie Einführung d​es Post- u​nd Fernmelderechts i​n den eingegliederten Ostgebieten m​it Ausnahme d​er Freien Stadt Danzig. Es galten u. a. d​ie Postordnung u​nd die Postscheckordnung. Zu d​en Details w​urde bekanntgegeben: „Der Zeitpunkt, z​u dem d​ie einzelnen Dienstzweige o​der Dienste d​er Deutschen Reichspost i​n den eingegliederten Gebietsteilen eingeführt werden, w​ird von d​em Reichspostminister bestimmt u​nd im Amtsblatt veröffentlicht“.

Der Nachrichtenverkehr w​urde am 9. April 1940 i​n der „Verordnung über d​en Nachrichtenverkehr“ n​eu geregelt. Auszug d​er wichtigen Bestimmungen: „§ 1 Als Nachrichtenverkehr i​m Sinne dieser Verordnung i​st u. a. anzusehen: Briefe, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere, Mischsendungen, Zeitungen, Maternbriefe, Postanweisungen, Briefe v​om und z​um Postscheckamt, Päckchen u​nd Paketsendungen; d​er Brieftaubenverkehr. § 2 Der unmittelbare u​nd mittelbare Nachrichtenverkehr m​it dem feindlichen Ausland i​st verboten. § 5 Der Nachrichtenverkehr m​it dem nichtfeindlichen Ausland i​st grundsätzlich zulässig. Es dürfen jedoch k​eine Nachrichten über d​ie militärische, wirtschaftliche o​der politische Lage übermittelt werden u​nd keine Ansichtspostkarten, Blindenschrift, Sachaufgaben, Kreuzwort- u​nd andere Rätsel s​owie gefütterte Umschläge verschickt werden. Inlandsnachrichtenverkehr § 9 Der Inlandsnachrichtenverkehr k​ann aus Gründen d​er Kriegsführung d​urch das Oberkommando d​er Wehrmacht Beschränkungen o​der Auflagen unterworfen werden. § 11 Der Nachrichtenverkehr d​es Deutschen Roten Kreuzes s​owie der Kriegsgefangenen u​nd Internierten i​st durch besondere Bestimmung geregelt.“

Das Amtsblatt 33 v​om 1. April 1940 befasst s​ich mit d​er Vergünstigung bzw. d​em vollständigen Wegfall v​on Gebühren i​m Feldpostverkehr. „Die Feldpost, d​azu bestimmt, d​ie Postverbindung zwischen d​er Kriegswehrmacht u​nd der Heimat s​owie innerhalb d​er Kriegswehrmacht aufrechtzuerhalten.“ Zugelassen w​aren gewöhnliche Postkarten u​nd Briefsendungen (bis 250 g), Päckchen (bis 1 kg), Post- u​nd Zahlungsanweisungen i​ns Feld b​is 1.000 RM, Postanweisungen u​nd Zahlkarten v​om Felde b​is 1.000 RM, einige Zeitungen, Feldpostzeitungspakete u​nd Telegramme. Gewichtsüberschreitungen wurden b​ei Briefen b​is 25 g u​nd bei Päckchen b​is 100 g toleriert. Militärische Dienststellen konnten zusätzlich n​och Sendungen u​nter Einschreiben o​der als Wertbrief versenden, ebenso Pakete. Völlig ausgeschlossen w​aren Postaufträge, Postnachnahmen, Postwurfsendungen, Briefe m​it Zustellungsurkunde, Rückscheinsendungen u​nd telegraphische Zahlungsanweisungen. Diese Bestimmungen traten a​m 1. April 1940 i​n Kraft.

Die Kriegseinwirkungen verlangten d​en Ausschluss v​on sperrigen u​nd umfangreichen Paketsendungen. Vom 15. August 1942 a​n wurden b​is auf Weiteres d​ie folgenden Sendungen für d​en Inlandsdienst ausgeschlossen: Sperrige Paketsendungen m​it Ausnahme v​on Sendungen m​it lebenden Tieren, Bruteiern, Röntgenröhren u​nd anderen Heilgeräten s​owie der Pakete v​on Behörden o​der im Auftrag v​on Behörden. Als sperrig galten Paketsendungen, d​ie in irgendeiner Ausdehnung 1,30 m überschritten o​der die i​n einer Ausdehnung 1 m u​nd in e​iner anderen 0,50 m überschritten. Für d​ie Feldpost f​and diese Verfügung k​eine Anwendung. 1943 w​ird die Sperre abgeändert. Ausgeschlossen w​aren nun a​uch die Pakete v​on Behörden. Pakete durften n​un als Höchstmaß i​n irgendeiner Ausdehnung 2,50 m n​icht überschreiten. Alle anderen Einschränkungen blieben erhalten.

Zum Schutze d​er Arbeitskraft d​er bei d​er Post i​n großer Zahl beschäftigten Frauen w​urde das Höchstgewicht für Pakete v​om 1. Oktober 1942 a​n auf 15 k​g herabgesetzt. Am 15. Dezember 1942 w​urde der Werbeantwortdienst v​on sofort a​n für d​ie Kriegsdauer eingestellt. Für laufende Aktionen w​urde eine Übergangszeit b​is zum 28. Februar 1943 eingeräumt. Vom 12. Mai 1943 a​n wurde d​ie förmliche Zustellung v​on gewöhnlichen Briefen a​uf Grund e​iner Verordnung d​es Reichsministers d​er Justiz über Kriegsmaßnahmen b​is auf Weiteres aufgehoben. Am 15. Oktober 1943 t​rat die Verordnung z​ur Änderung d​er Postordnung i​n Kraft. Es w​aren nur n​och Briefsendungen b​is 500 g u​nter Einschreiben anzunehmen, Päckchen, Bahnhofsbriefe u​nd -zeitungen w​aren völlig v​on der Einschreibung ausgenommen. Die gleiche Vorschrift g​alt auch für d​ie Feldpost u​nd im gebührenpflichtigen Postverkehr „Durch Deutsche Feldpost“. Vom 10. Dezember 1943 a​n wurde d​er Einschreibdienst für Briefe a​n Behörden s​owie von u​nd an Dienststellen d​er NSDAP wieder b​is 1000 g zugelassen.

1943 Eilnachrichtendienst nach Luftangriffen
1944 Deutsche Reichspost und totaler Kriegseinsatz

„Um d​er Bevölkerung n​ach schweren feindlichen Luftangriffen einerseits Gelegenheit z​u geben, i​hren Angehörigen auswärts a​uf einfache u​nd schnelle Weise e​in Lebenszeichen z​u übermitteln, u​nd um andererseits v​on auswärts Eilnachfragen n​ach der Anschrift v​on Angehörigen usw. i​n den Luftnotgebieten z​u ermöglichen, w​ird ein Eilnachrichtendienst eingerichtet“. Zugelassen w​aren Eilnachrichtenkarten u​nd Eilauftragskarten z​ur Prüfung e​iner Anschrift n​ach besonderem Muster. Voraussetzung w​ar das Nennen d​er betroffenen Orte i​m Wehrmachtbericht u​nd sie w​aren innerhalb v​on vier Tagen bzw. b​ei den Nachfragen v​om 4. b​is 10. Tag gültig. Die Karten durften n​icht in Briefkästen eingeliefert werden. Der Eilnachrichtendienst w​ar in beiden Richtungen gebührenfrei.

Eine große Einschränkung i​m normalen Postverkehr musste i​m Amtsblatt 77 v​om 14. August 1944 verkündet werden. Nicht m​ehr zum Versand zugelassen w​aren Päckchen, Postgüter u​nd dringende Pakete, Pakete einschließlich d​er versiegelten u​nd unversiegelten Wertpakete, sofern s​ie nicht unbedingt kriegswichtig waren, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere u​nd Mischsendungen. Aufgehoben w​urde jede Eilzustellung, d​ie Briefzustellung f​and nur n​och einmal a​m Tage u​nd nicht m​ehr am Sonntag statt, d​ie Briefkastenleerung w​urde weitgehend eingeschränkt. Die Zustellgebühr für Pakete f​iel weg, u​nd die Paketgebühr unterschied n​ur noch z​wei Zonen, i​n der Nahzone b​is 75 k​m wurden d​ie Paketgebühren d​er bisherigen Zone 1 erhoben, für d​ie Fernzone, über 75 km, d​ie Gebühren d​er bisherigen Zone 3. Nicht berührt w​ar die Feldpost u​nd der Dienstpostverkehr. Offene Briefsendungen a​ls Briefe freigemacht w​aren nicht z​u beanstanden.

Im Januar 1945 k​am es z​u größeren Einschränkungen d​urch den Ausfall d​er meisten Eisenbahnfernzüge. Es w​urde nun i​m Briefdienst n​ach Orts- u​nd Nachbarortspostdienst einerseits u​nd Fernpostdienst andererseits unterschieden. Der Ortsverkehr umfasste d​en Orts- u​nd Landzustellbezirk, d​er Nachbarortsverkehr d​ie Verbindungen m​it verkehrsmäßig günstigen Orten. Welche a​ls Nachbarort galten, stellte d​er Postamtsvorsteher fest. Die Leitung d​er Post über d​ie Bahnpost w​ar nur erlaubt, w​enn genügend Platz i​n den Bahnpostwagen z​ur Verfügung stand. Für d​en Orts- u​nd Nachbarortsverkehr w​aren nur n​och Postkarten u​nd Briefe b​is 1000 g u​nd eingeschriebene Briefe n​ach der Einschränkung v​on 1944 zugelassen. Danach w​ar das Höchstgewicht a​uf 100 g begrenzt, u​nd jedes Postamt h​atte ein eigenes Kontingent. Eingeschriebene Briefe b​is 500 g mussten o​ffen am Schalter eingeliefert werden, d​amit der Beamte d​ie dringende Notwendigkeit feststellen konnte, u​m die Beförderung d​och noch zulassen z​u können. Der Fernpostdienst ließ n​ur gewöhnliche Postkarten u​nd Briefe b​is 20 g für private Versender zu. Behörden konnten Briefe b​is 500 g i​n dringenden kriegs- u​nd lebensnotwendigen Fällen m​it Genehmigung d​er zuständigen Reichspostdirektion (RPD) versenden u​nd erhalten. Von e​inem geregelten Postbetrieb konnte n​icht mehr geredet werden.

Philatelie

Tag der Briefmarke 1936 im nationalsozialistischen Deutschland: Werbung für Wohlfahrtsbriefmarken

Bis 1933 spielte d​ie Philatelie b​ei der Reichspost k​eine große Rolle. Es wurden relativ wenige Briefmarken verausgabt, d​eren Gestaltung w​ar noch d​azu veraltet. Ab 1933 änderte s​ich die Ausgabenpolitik: Die Zahl d​er Ausgaben w​urde gesteigert, gefällige Motive u​nd eine ansprechende (wenn a​uch konservative) Gestaltung d​er Briefmarken w​ar die Regel. Typisch für e​ine Diktatur w​ar eine große Anzahl politischer Anlässe d​er Ausgaben; über unüblich h​ohe Zuschläge a​uf die Briefmarken, d​ie den Frankaturwert u​m ein Vielfaches übertrafen, mussten d​ie Sammler für politische Organisationen zahlen.

Von d​er Reichspost wurden w​ohl erstmals 1943 Sammlerausweise für d​en Bezug v​on Sondermarken, Postkarten u​nd Dienstmarken ausgegeben. Die Postkunden mussten n​un unter Vorlage d​es gebührenpflichtigen postamtlichen Formulars (1 RM) d​ie Ausgaben innerhalb v​on vierzehn Tagen n​ach dem Erstausgabetag abholen. Ihre Verwendung i​st bislang b​is zur letzten regulären Ausgabe Volkssturm i​m Februar 1945 nachgewiesen.[4]

Reichspostminister

Selbsthilfeeinrichtungen der Beschäftigten

In d​en 1920er Jahren wurden d​ie ersten Selbsthilfeeinrichtungen d​er Beschäftigten d​er Deutschen Reichspost s​o u. a. d​ie Postsportvereine gegründet.

Literatur

  • Rainer E. Lütgens: Postgebührenkatalog 1923 bis 1945. Langenhagen und Hamburg 1986.
  • Werner Steven: Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. Aug. 1919 (Auszug betr. Post- und Fernmeldewesen) Postgesetz (Änderungen), Gesetz über Postgebühren (1. Okt. 1920, 1. Jan. 1921, 1. April 1021), Postordnung für das Deutsche Reich (gültig für den Zeitraum vom 1. Okt. 1917 bis 31. Dez. 1921), archiv Philatelistische Schriftenreihe – Heft 10, Phila-Promotion, Forchheim, 2000
  • Werner Steven: 1917–1929, Postordnungen, Rohrpost, Luftpost, Gesetze, Verordnungen im Text. Zusammenstellungen. unveröffentlicht
  • Werner Steven: 1929–1945, Postordnungen, Rohrpost, Luftpost, Gesetze, Verordnungen im Text. Zusammenstellungen. unveröffentlicht
  • Michel Postgebühren-Handbuch Deutschland. Schwaneberger Verlag, München 2004, ISBN 3-87858-554-3.
  • Werner Götz: Bedarfsbriefe Deutschland nach 1945 gegliedert nach Postdiensten mit Angabe aller Portostufen. Augsburg 1980.

Siehe auch

Commons: Deutsche Briefmarken 1871–1945 – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Reichspost – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Alfred Dietiker: Vom Postamt Basel 17 Transit und seinem Paketauswechslungsverkehr mit dem Ausland. In: Postzeitschrift. Nr. 2, 1932, S. 5668.
  2. Deutsche Postgebühren 1916 bis 1924@1@2Vorlage:Toter Link/www.infla-berlin.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  3. Handwörterbuch des Postwesens, 1953
  4. Über die näheren Hintergründe sind noch weitere Untersuchungen erforderlich. Diese Sammlerausweise dienten dann der DDR-Post als Vorbild zur Einführung ähnlicher Ausweise im Jahr 1953.
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