Ausländer
Ausländer bezeichnet eine natürliche Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als die ihres Aufenthaltsstaates hat.[1] Deutsche, die eine längere Zeit oder dauerhaft im Ausland leben, werden Auslandsdeutsche genannt.
Allgemeines
Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Fachgebieten (z. B. nationales und internationales Recht, Bevölkerungsstatistik) verwendeten Definitionen des Begriffs Ausländer sind nicht vollständig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch innerhalb einzelner Fachsprachen sind die Definitionen als Gebrauchsdefinitionen kontextabhängig (vgl. unten z. B. den Begriff „Fußballdeutscher“, der für einen bestimmten Zweck, nämlich die Unterscheidung zwischen spielberechtigten und nicht spielberechtigten Fußballern „maßgeschneidert wurde“). Besonders bei statistischen Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich.
In vielen Sprachen der Welt hat das Wort „Ausländer“ (im Sinne von „Fremder“, aus dem Ausland kommend) eine negative Konnotation, so z. B. Gaijin im Japanischen oder Gweilo im Kantonesischen.
Wortbedeutungen
Die Bedeutung des Wortes „Ausländer“ erschließt sich aus der Perspektive eines Inlandes. Darunter hat man regelmäßig einen Staat per gängiger Definition des Völkerrechts zu verstehen. (Für einige nicht souveräne Territorien oder Staaten in Entstehung gelten die folgenden Punkte teilweise ebenfalls).
Ausländerrecht
Mit dem Rechtsbegriff Ausländer wird gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jeder erfasst, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Damit hat sich der Gesetzgeber im Ausländerrecht für eine Negativdefinition entschieden. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach SGB III, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 2 Abs. 3 AufenthG).
Kriterium der Staatsangehörigkeit
Als Ausländer gilt in manchen Ländern eine Person von Rechts wegen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Nach diesem Verständnis ist eine Person (aus Sicht des betreffenden Inlandes) genau dann kein Ausländer, wenn sie keine Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzt. Hat jemand sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch diejenige (mindestens) eines anderen Staates, so gilt er in den betreffenden Ländern zugleich als Ausländer und als Staatsbürger des Inlandes. Diese Definition ist legalistisch und wird allgemein in den Beziehungen zwischen Staaten verwendet; in der Praxis ist sie insofern ohne zentrale Bedeutung, da in demokratischen Ländern jeder Staatsbürger – also auch ein Bürger mit mehrfacher Staatsangehörigkeit – alle Bürgerrechte und alle sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Bürgerpflichten hat.
Nach einigen Rechtsordnungen (z. B. im Ausländerrecht vieler Länder), gilt als Ausländer, wer die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzt, nicht aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des ausländischen Staates, so in Fällen der Abschiebung. Staatenlose gelten dagegen rechtlich in den betreffenden Rechtsordnungen nicht als Ausländer (können z. B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im Ausländerrecht den Ausländern gleichgestellt. Als Oberbegriff für die Wörter Ausländer und Staatenlose wird oft der Begriff Staatsfremde benutzt.
Volkswirtschaftliche Kriterien
In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wird ein Wirtschaftssubjekt dann als Ausländer angesehen, wenn es seinen festen Wohnsitz außerhalb der betrachteten Volkswirtschaft hat. Demnach spielt die Staatsangehörigkeit bei ökonomischen Betrachtungen keine Rolle. Wirtschaftssubjekte mit festem Wohnsitz im Inland werden volkswirtschaftlich als Inländer bezeichnet.
Für den Arbeitsmarkt ist der Begriff des Arbeitsmarktinländers von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehören in Deutschland
- deutsche Staatsangehörige
- Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
- Staatsbürger Islands und Norwegens (Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Ausländer mit einer Arbeitsberechtigung
Für die genannten Gruppen gilt auf dem Arbeitsmarkt das so genannte Inländerprimat. Sie werden denen gegenüber bei der Aufnahme einer Arbeit bevorzugt, die als Drittstaatler (als Arbeitsmarktausländer) neu nach Deutschland kommen und Arbeit suchen. Die Bevorrechtigung deutscher und ausländischer Arbeitsmarktinländer dient vor allem deren Schutz vor Verdrängung.[2] In Österreich wird das Inländerprimat durch § 11 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes festgeschrieben.[3]
Kriterien im Außenwirtschaftsrecht
Das deutsche Außenwirtschaftsrecht benutzt seit September 2013 anstatt des nicht mehr verwendeten Begriffs Gebietsfremder den Rechtsbegriff Ausländer für alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland (§ 2 Abs. 5 AWG). Als ausländische Betriebe gelten Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Ausland haben und es für sie keine gesonderte Buchführung gibt, und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung nicht im Inland haben (§ 2 Abs. 15 AWG).
Kriterien im Bildungswesen
Bei der Frage nach der Berechtigung des Zugangs zu deutschen Hochschulen wird zwischen Bildungsinländern und Bildungsausländern unterschieden. Zur Gruppe der Bildungsinländer gehören alle, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Alle Personen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung werden an deutschen Universitäten gleich behandelt,[4] sofern es keine Probleme mit dem Aufenthaltsstatus eines Bewerbers gibt.
Bildungsausländer sind Menschen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland an einer nicht-deutschen Bildungseinrichtung erworben haben. Sie werden in einem gesonderten Verfahren zum Studium an deutschen Hochschulen zugelassen. Zu den Bildungsausländern können auch deutsche Staatsbürger gehören, und zwar dann, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschen Schule erworben haben.[5]
Kriterien im Sport
In verschiedenen Sportarten existieren Ausländerregelungen. Diese legen fest, wer bezogen auf die jeweilige Sportart als Inländer (z. B. als Fußballdeutscher[6]) gilt und wer nicht. Des Weiteren legen Ausländerregelungen fest, wie viele Sport-Nicht-Inländer im Sinne der sportartspezifischen Definition in einer bestimmten Mannschaft gleichzeitig antreten dürfen.
Gesetzliche Grundlagen
Das wesentliche Merkmal, das einen Ausländer und einen Staatenlosen in Rechtsstaaten von einem Inländer unterscheidet, ist, dass die Menschenrechte für alle gelten, die sich im Geltungsbereich der betreffenden Rechtsordnung aufhalten, die Bürgerrechte aber nur für die Angehörigen des betreffenden Staates. Aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen können einige Bürgerrechte auch Angehörigen der Vertragsstaaten gewährt werden. Dies trifft zum Beispiel auf die Rechte zu, die im Rahmen der Unionsbürgerschaft Angehörigen anderer Staaten der Europäischen Union gewährt werden, wodurch diese als „EU-Inländer“ gelten (also als privilegierte Ausländer).
Deutschland
Nach deutschem Recht ist derjenige Staatsfremder oder Ausländer,[7] der nicht Deutscher im Sinne von Artikel Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist. Der Begriff „Deutscher“ umfasst nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern nach Art. 116 GG auch so genannte Statusdeutsche. Zurzeit sind das Spätaussiedler, denen noch keine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wurde. Auch bis zur Ausstellung der Bescheinigung (der Vorgang kann bis einige Monate dauern) gilt ein Spätaussiedler nicht als Staatsfremder, obwohl dieser in der Zeit nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt.
Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden. In keiner amtlichen deutschen Statistik wird eine Person, die im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG als „Deutscher“ gilt, als Ausländer oder Staatsfremder gezählt.
Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 AufenthG einen Ausländer als eine Person, die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG ist. Das Aufenthaltsgesetz hat zum 1. Januar 2005 das bis dahin gültige Ausländergesetz ersetzt.
Zum 31. Dezember 2016 lebten legal 10,04 Millionen Ausländer in Deutschland, davon 4,27 Millionen als EU-Staatsangehörige, 5,76 Millionen aus Nicht-EU-Staaten und 1,16 Millionen mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht.[8]
Art des Aufenthaltsstatus | Anzahl |
---|---|
Freizügigkeit nach EU-Recht | 4.361.000 |
unbefristete Aufenthaltserlaubnis | 2.498.000 |
befristete Aufenthaltserlaubnis | 1.808.000 |
Aufenthaltsbewilligung | 274.000 |
Aufenthaltsbefugnis | 633.600 |
Duldung (nur bei Flüchtlingen) | 154.800 |
Stand: 31. Dezember 2016
Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung (Naturalisation) erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z. B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Staatsbürger. Je nach Aufnahmeland muss dafür u. U. die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland) entziehen ihren Bürgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird.
Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich unerlaubt im Lande aufhalten, ohne einen Aufenthaltsstatus zu besitzen, können gegebenenfalls abgeschoben (Schweiz: ausgeschafft) werden.
Die deutsche Bundesregierung hat einen Ausländerbeauftragten eingesetzt, der für Integrationsbelange von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.
Europäische Union
Aufgrund des Rechtes der Europäischen Union sind in vielen Bereichen EU-Inländer (d. h. Angehörige anderer Staaten der EU) den Angehörigen der Mitgliedstaaten weitgehend gleichgestellt, indem sie viele Bürgerrechte EU-weit geltend machen können.
Liechtenstein
In Liechtenstein wird das Ausländerrecht im Ausländergesetz (AuG) geregelt und gibt Vorgaben zum Aufenthalt von Personen, die nicht aus einem EWR-Staat oder der Schweiz stammen.[9]
Österreich
In Österreich wird das Fremdenrecht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) geregelt. Daneben existiert für das Beschäftigungsrecht ein Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Schweiz
In der Schweiz wurde 2005 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (kurz Ausländergesetz – AuG) beschlossen, das 2008 das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 ablöste.[10]
- Ausländeranteil in den Schweizer Gemeinden (Gemeindestand 2019, Bevölkerungsstand 2017)
- Ausländeranteil in der Schweiz 1900–2005
Sonderfälle
Als Regelfall gilt: Die Angehörigen eines Staates A werden im Staat B als Ausländer eingestuft und umgekehrt. Von dieser Regel gibt es die folgenden Ausnahmen:
- Sofern es in Bundesstaaten eine eigene Staatsangehörigkeit von Teilstaaten gibt, gelten Menschen mit der Staatsangehörigkeit des Bundesstaats in diesen Teilstaaten nicht als Ausländer (z. B. sind nicht-bayerische Deutsche in Bayern, wo es eine eigene bayerische Staatsangehörigkeit gibt, keine Ausländer). Ebenso gelten die Angehörigen der Teilstaaten desselben Bundesstaates nicht in einem anderen Teilstaat als Ausländer.
- Ist ein Staat durch Sezession entstanden, so gelten dessen Bürger in dem Staat, von dem er sich losgelöst hat, dann nicht als Ausländer, wenn dieser den neuen Staat nicht völkerrechtlich anerkannt hat. So wurde beispielsweise zu keinem Zeitpunkt zwischen 1949 und 1990 von der Bundesrepublik Deutschland die Staatsbürgerschaft der DDR anerkannt (mit der Wirkung, dass zwar die Bundesdeutschen in der DDR seit 1967[11] offiziell als Ausländer galten, DDR-Bürger hingegen in der BR Deutschland stets als Deutsche).
- Verliert ein Staat (z. B. infolge eines verlorenen Kriegs) einen Teil seines Staatsgebiets, so können unter bestimmten Umständen Bürger dieses Staates, die im abgetrennten Gebiet ihren Wohnsitz behalten, auch die ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten und ihren Abkömmlingen weitergeben. Das trifft z. B. auf Menschen zu, die polnische Staatsbürger sind, von deutschen Staatsbürgern abstammen und in einem Gebiet leben, das innerhalb der Grenzen Deutschlands von 1937 liegt. Diese Menschen gelten in Deutschland nicht als Ausländer.
„Ausländische Mitbürger“
Mitunter werden Ausländer (manchmal auch weitere Menschen mit Migrationshintergrund, die als deutsche Staatsbürger allenfalls ehemalige Ausländer sind und den Eindruck gewinnen können, ihr „Deutsch-Sein“ solle durch das Attribut „ausländisch“ in Frage gestellt werden) in Deutschland als „ausländische Mitbürger“ bezeichnet.
Im ersten Satz der Vorbemerkung zur zweiten Auflage des Standardwerks Deutsches Ausländerrecht wurde hierzu 1986 von Werner Kanein festgestellt:
- „Die gern ihrer beschönigenden Wirkung wegen gebrauchten Begriffe des ‚ausländischen Mitbürgers‘ oder ‚Gastarbeiters‘ sind irreführend, zudem geeignet, unbegründete Illusionen hervorzurufen. Der Staatsfremde (Staatenlose oder Ausländer) ist kein Mitbürger. Er ist Einwohner. […] Die Rechte des Ausländers sind beschränkt. Andererseits ist er nicht rechtlos.“[12]
Richtig daran ist, dass Ausländer als Ausländer keine Bürgerrechte in Deutschland besitzen (wenn auch Bürgern der EU einige Bürgerrechte wie das Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament oder das Recht auf Freizügigkeit zugestanden werden).
Allerdings berücksichtigt das Zitat nicht, dass es keine Deckungsgleichheit zwischen der juristischen Fachsprache einerseits und der Umgangssprache wie auch der Sprache der Politik andererseits gibt. Die Absicht derer, die von „ausländischen Mitbürgern“ sprechen, Menschen einzubeziehen, die von anderen als „Fremde“ ausgegrenzt werden sollen, wird in den meisten Fällen durchaus verstanden.
Meinungsforschung
Auf die Frage des Instituts für Demoskopie Allensbach: „Einmal ganz allgemein gesprochen: Leben in Deutschland heute zu viele Ausländer oder nicht zu viele?“ antworteten 1984 79 % und 2008 53 % der Befragten mit „zu viele“. Der Anteil derer, die antworten, es gebe nicht zu viele Ausländer, lag 1984 bei 8 %, 2008 bei 24 %. Die Zahl der Ausländer ist zwischen 1984 und 2008 von 4,4 Millionen auf 7,3 Millionen gestiegen.[13] Nach der Flüchtlingskrise in Deutschland ab 2015 bejahten 45,3 % der Bürger ohne Migrationshintergrund im April 2017 die Frage, ob in Deutschland zu viele Ausländer leben, 25,8 % verneinten die Frage.[14]
Siehe auch
Literatur
- Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9.
- Ulrich Herbert: Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge. C.H. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47477-2.
Weblinks
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Themenbereich Migration, Integration. Abgerufen am 12. Oktober 2017.
- Staatssekretariat für Migration SEM (Schweiz)
- Grafik und Text: Ausländische Bevölkerung in Deutschland, 1970-2016, aus: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung/bpb
- Grafik und Text: Deutschland: Ausländische Bevölkerung nach Staatsangehörigkeit, Ende 2016, aus: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, bpb
- Grafik und Text: Europa: Staatsangehörigen und Ausländer, 2017, aus: Zahlen und Fakten: Europa, bpb
Einzelnachweise
- Brockhaus, Band 2. 20. Auflage. Brockhaus Verlag, Leipzig 2001, ISBN 3-7653-3662-9, S. 364.
- Migration online: Arbeitsmarkt http://www.migration-online.de/schlagwort._cGFnZS5zaWQ9Mw_.html
- Ljubomir Bratić: Das Primat der Eingeborenen. Zur Prekärität der MigrantInnen, IG Kultur Österreich.
- Deutsche und Bildungsinländer. Website der Ludwig-Maximilians-Universität München, abgerufen am 28. Februar 2015.
- Akademisches Auslandsamt der Universität Regensburg: Bewerbungsablauf für Bildungsausländer Archivlink (Memento vom 12. Juni 2009 im Internet Archive)
- http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Einrichtungen/Zentrale%20Institute/IWT/FWG/Fussball-Paradoxie/fussballdeutscher.html
- Ausländer (Memento vom 6. August 2013 im Internet Archive), abgerufen am 22. August 2010
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 227 vom 30. Juni 2017, Mehr als 10 Millionen Ausländer in Deutschland, abgerufen am 7. Februar 2018
- Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG). Landesverwaltung des Fürstentums Liechtenstein – Rechtsdienst der Regierung, abgerufen am 18. April 2015.
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (admin.ch), abgerufen am 18. April 2015.
- Egbert A. Hoffmann: Vor zwanzig Jahren, am 20. Februar 1967, verkündete Ulbricht die „DDR“-Staatsbürgerschaft. Es geht um Deutsche mitten in Deutschland (Memento vom 26. Juli 2014 im Internet Archive).
- Werner Kanein (Hrsg.): Deutsches Ausländerrecht. 2. Auflage. C.H. Beck, München 1986, ISBN 3-406-31330-2, S. 1.
- Thomas Petersen: Das zarte Pflänzchen Integration. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 18. März 2008, abgerufen am 3. März 2015.
- Umfrage: Viele Bundesbürger finden Zahl der Ausländer „zu hoch“ In: Handelsblatt vom 12. Mai 2017, abgerufen am 7. Februar 2018