Inländer
Als Inländer bezeichnet man bestimmte Personen und Personengruppen, die sich anhand bestimmter Kriterien von Personen außerhalb eines Landes abgrenzen. Das Inländerkonzept spielt insbesondere im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung eine bedeutende Rolle.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Als Inländer bezeichnet man in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) die Einwohner eines Landes, also alle Personen, die im Wirtschaftsgebiet eines Landes ansässig sind (mit und ohne Staatsbürgerschaft), auch wenn sie vorübergehend abwesend sein sollten.
Die Größe ist wichtig bei der Unterscheidung zwischen Inländerkonzept (auch Wohnortkonzept, angewandt z. B. beim Bruttonationaleinkommen) und Inlandskonzept (auch Arbeitsortkonzept genannt, angewandt z. B. beim Bruttoinlandsprodukt). Für ersteres Konzept werden alle im Land ansässigen Wirtschaftssubjekte (also die Inländer) berücksichtigt, für zweiteres all diejenigen Wirtschaftssubjekte (Inländer wie Ausländer), die im Inland im Rahmen der VGR für volkswirtschaftlich relevante Transaktionen verantwortlich sind. Für den Übergang vom Inländer- zum Inlandskonzept werden die Einpendler vom Ausland ins Land hinzugezählt und die Auspendler vom Inland in das Ausland abgezogen.
EU-Inländer und EU-Ausländer
In der Politik- und Mediensprache innerhalb der Europäischen Union (EU) werden Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates als „EU-Ausländer“ und ihre Staaten als „EU-Ausland“ bezeichnet, um sie von „Inländern“ im engeren Sinne und von Staatsangehörigen von „Drittstaaten“ bzw. „Drittländern“ zu unterscheiden. Die Amts- und Rechtssprache unterscheidet dagegen nur zwei Kategorien: „EU-Nationals“ und „Non-EU-Nationals“ (z. B. Passkontroll-Schalter auf Flughäfen).
Es kann je nach Kontext rechtlich unsinnig sein, dass die EU-Bürger, die verfassungsmäßig dieselbe Unionsbürgerschaft, dieselben EU-Reisepässe haben und in derselben Verfassungs- und Rechtsordnung leben, gegenseitig als „EU-Ausländer“ bezeichnet werden.
Inländer gemäß Erbschaftssteuergesetz
Das deutsche Erbschaftssteuergesetz definiert den Inländer in § 2 Abs. 1 ErbStG. Zu den Inländern gehören insbesondere alle natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Inländer unterliegen dabei der unbeschränkten Steuerpflicht.
Inländer im Außenwirtschaftsrecht
Das Außenwirtschaftsrecht benutzt seit September 2013 anstatt des nicht mehr verwendeten Begriffs Gebietsansässiger den Rechtsbegriff Inländer für alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Inland (§ 2 Abs. 15 AWG).
Umgangssprachliche Bedeutung
In der Umgangssprache wird dieses Wort mit negativer Konnotation auch als Gegenteil von Ausländer verwendet. Umgekehrt wird in der Rechtswissenschaft neuerdings der Begriff „De-facto-Inländer“ für solche „Ausländer“ verwendet, die mehr oder weniger lange und integriert im Inland leben, ohne die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes zu besitzen.
Literatur
- Gerold Schmidt, Sprachwandel und Sprachneubildung durch die Vereinigung Europas, in: Muttersprache, 84. Jg. 1974, S. 409–419
- Ders., EU-Inländer, in: General-Anzeiger, Bonn, v. 11. März 2008 S. 15