Gebietsfremder

Ein Gebietsfremder i​m Sinne d​es Außenwirtschaftsrechts w​ar gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) a.F. e​ine natürliche Person m​it Wohnsitz o​der gewöhnlichem Aufenthalt i​n fremden Wirtschaftsgebieten o​der eine juristische Person o​der Personengesellschaft m​it Geschäftssitz, Hauptniederlassung o​der Leitung i​n fremden Wirtschaftsgebieten.

Der Begriff w​ird seit d​er Neufassung d​es Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) s​eit September 2013 n​icht mehr verwendet. Seitdem g​ilt synonym d​ie Bezeichnung Ausländer (§ 2 Abs. 5 AWG). Gegensatz bildeten entsprechend d​ie Gebietsansässigen, nunmehr Inländer (§ 2 Abs. 15 AWG).

Hierbei gelten Betriebsstätten, Niederlassungen o​der Zweigniederlassungen Gebietsansässiger i​n fremden Wirtschaftsgebieten a​ls Gebietsfremde, w​enn sie e​ine eigene Buchführung haben, u​nd Betriebsstätten Gebietsansässiger i​n fremden Wirtschaftsgebieten a​ls Gebietsfremde, w​enn diese d​ort ihre Verwaltung haben.

Beispiele
  • Herr Mustermann lebt dauerhaft in Moskau und hat dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er ist Ausländer im Sinne des Außenwirtschaftsrechtes.
  • Der Müllermann-Konzern hat eine Zweigniederlassung in Nordafrika. Die dortige Zweigniederlassung hat eine eigene Buchführung und wird gesondert abgerechnet. Diese Zweigniederlassung ist Ausländer.
  • Die Hubermann-GmbH betreibt eine Betriebsstätte in Usbekistan. Diese Betriebsstätte hat keine eigene Verwaltung, sondern wird komplett von Deutschland aus betrieben und gesteuert. Die usbekische Betriebsstätte ist kein Ausländer im Sinne des Außenwirtschaftsrechtes, wohl aber im Sinne des Zollrechtes.

Siehe auch

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