Auftrag
Der Auftrag ist in der Rechtswissenschaft ein Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, bei dem sich letzterer verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen.
Allgemeines
Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Auftrag meist einen durch Bestellung eingeleiteten Kaufvertrag,[1] einen Werkvertrag, ein Kommissionsgeschäft oder die Klienten von Maklern, Architekten oder Kommissionären.[2] Beim Auftrag im Rechtssinne liegt dagegen ein unentgeltlicher Gefälligkeitsvertrag wie bei Schenkung und Leihe vor, bei dem es sich um einen unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag handelt,[3] weil die Hauptleistungspflichten beim Auftragnehmer liegen. Als Auftragnehmer fungieren insbesondere Unternehmen, die hereingenommene Aufträge als Auftragseingang registrieren, einer wichtigen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Kennzahl. Aufträge in diesem Sinne sind Kundenaufträge aufgrund eines Vertragsangebots, deren Bearbeitung oder Produktion noch nicht begonnen hat. Unter einem Geschäft ist in diesem Zusammenhang jede beliebige Tätigkeit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art im fremden Interesse zu verstehen.[4] Das aus einem Auftrag herrührende Geschäft muss unentgeltlich, also ohne Gegenleistung des Auftraggebers, erfolgen.
Geschichte
Den Auftrag kannten bereits die alten Griechen.[5] Als Diomedes hörte, dass die Stadt Argos ein Viergespann besitze, gab er seinem Freund Alkibiades I den Auftrag, diese Pferde für ihn zu kaufen.[6] Doch Alkibiades I ignorierte seinen Auftraggeber, behielt die Pferde für sich und siegte mit diesem Gespann 416 vor Christus in Olympia.[7] Die hieraus resultierende Mandatsklage[8] übernahm Isokrates.[9]
Das Mandatum (von lateinisch manus dare, „die Hand geben“) war im römischen Recht eine Regelung für verschiedene Geschäfte unter Mitbürgern, Verwandten oder Freunden. Lange Zeit war es als Gefälligkeit unentgeltlich,[10] heute dagegen kann es entgeltlich oder unentgeltlich sein. Bei den Römern war die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung für Freunde eine selbstverständliche Pflicht. Zwar wissen die heute zur Verfügung stehenden Rechtsquellen nichts mehr von einer Einigung per Handschlag,[11] allerdings war das Geschäft formfrei, weshalb es unter die Konsensualkontrakte (lateinisch consensus) fällt.[12] Zwei Arten des Mandatum waren bekannt, einerseits das traditionelle, das im gemeinschaftlichen Lebenskreis galt und dasjenige, das für bestimmte Berufe (lateinisch artes liberales), so Lehrer, Rechtsanwälte und Ärzte heranzuziehen war.[13] Die Parteien hießen in Rom Mandant/Auftraggeber (lateinisch mandator) und Beauftragter (lateinisch legatus). Zum Inhalt hatten die Aufträge im Laufe ihrer Entwicklung Tätigkeiten rein faktischer aber auch rechtlicher Natur.
Der bayerische Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 kannte den Auftrag im Sinne einer Vollmacht, so auch das Allgemeine Preußische Landrecht vom Juni 1794.[14] Im Juni 1811 führte das österreichische ABGB das heutige Auftragsrecht ein, im Januar 1883 folgte das Schweizer Obligationenrecht. Das deutsche BGB berücksichtigte erst im Januar 1900 das heute noch geltende Auftragsrecht.
Rechtsfragen
Für den Auftrag im Rechtssinne gilt das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB. Beteiligte sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer, letzterer wird im Gesetz „Beauftragter“ genannt. Nach der Legaldefinition des § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags (Auftragsbestätigung), ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Als Geschäft in diesem Sinne kommen sowohl rechtsgeschäftliche als auch tatsächliche Handlungen in Betracht.[15] Der Beauftragte muss den Weisungen des Auftraggebers folgen und darf die Ausführung eines Auftrages im Regelfall nicht einem Dritten übertragen, er hat jedoch bei einer dennoch vorgenommenen Übertragung auch das Verschulden des Dritten zu vertreten (§ 664 Abs. 1 BGB). Abweichungen vom ursprünglich erteilten Auftrag sind dem Auftraggeber anzuzeigen (§ 665 BGB), wobei darüber hinaus auch eine allgemeine auftragsbezogene Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht (§ 666 BGB). Da sich der Auftragnehmer jedoch verbindlich verpflichtet, den Auftrag durchzuführen und er dem Auftraggeber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig wird, ist der Auftrag vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen.[16] Aus der Unentgeltlichkeit der Leistung folgt nicht, dass der Beauftragte selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hätte. Den Auftraggeber trifft nämlich eine Vorschusspflicht für alle erwarteten Aufwendungen des Auftragnehmers (§ 669 BGB) und eine Pflicht zum Aufwendungsersatz (§ 670) für entstandene Aufwendungen. Der Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen, vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden (§ 671 Abs. 1 BGB). Bei einer Kündigung zur Unzeit macht sich der Beauftragte gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.[17] Außerdem endet das Auftragsverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten (§ 673 BGB), der Tod des Auftraggebers bleibt dagegen unbeachtlich (§ 672 BGB), der Auftrag gilt als mit dessen Erben als fortbestehend.[18]
Bei der Vorsorgevollmacht durch Familienangehörige und vergleichbare Vertrauenspersonen (im Sinne des § 6 Abs. 2 RDG) wird in der Regel von einem Zugrunde liegenden Auftragsverhältnis ausgegangen.[19]
Sobald der Auftraggeber eine Vergütung verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611a, § 675 Abs. 1 oder § 631 BGB).[20] Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Aufträge angewandt werden (für den Geschäftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in § 675 Abs. 1 BGB). Hierunter fallen im Bankwesen viele Bankgeschäfte, so etwa der Zahlungsauftrag, die Wertpapierorder oder der Akkreditivauftrag.
Im Werkvertragsrecht heißt der Auftragnehmer „Unternehmer“. Ähnlich wie im Kaufrecht – wo gemäß § 363 BGB der Verkäufer bis zur Übergabe die Beweislast für die Mängelfreiheit der Kaufsache trägt – übernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme (§ 640 BGB) die Beweislast für die Mängelfreiheit.[21] Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nach § 641 Abs. 1 BGB erst fällig, wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist. Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzübertragung und mit der Erklärung verbunden, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt.[22] Die ähnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt.
Um Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein (§ 677 BGB).
Auftrag in anderen Rechtsgebieten
Auch andere Rechtsgebiete als das Zivilrecht des BGB verwenden den Begriff des Auftrags.
Architektur und Bauwesen
Im Baurecht wird der Begriff „Auftrag“ oft entgegen dem juristischen Terminus verwendet. So sprechen etwa § 2 Abs. 8 VOB/B und selbst eine Verordnung wie die HOAI von „Auftrag“, „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“ (§ 11 Abs. 1 HOAI), obwohl hier mit Auftrag die Übertragung von Leistungen gegen Entgelt, meist im Rahmen eines Werkvertrags, gemeint ist.
Öffentliche Verwaltung
In der öffentlichen Verwaltung bezeichnet der Begriff Auftrag (synonym: Weisung) jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde. Dies gilt jedoch nur, sofern sie nicht oberste Behörde und somit Ministerium ist (dann wäre bei gleicher Sachlage von einem Erlass die Rede). Davon zu unterscheiden ist die Delegation von öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Auftragsverwaltung. Grundsätzlich ist der Behördenleiter für alle in seinem örtlich und sachlichen Zuständigkeit alleinig zeichnungsberechtigt. Der gesamte Unterbau, also unterstellte Dienststellen, zeichnen im Außenverhältnis – soweit dazu ermächtigt – im Auftrag [des Behördenleiters] („i.A.“). Lediglich der Vertreter des Behördenleiters unterschreibt in Vertretung [des Behördenleiters] („i.V.“). Formal ist beides per Dienstanweisung behördenintern geregelt.
Vergaberecht
Im Vergaberecht hat der öffentliche Auftrag eine besondere Bedeutung.
Soldatenrecht
Das Soldatenrecht kennt im Rahmen der Inneren Führung das Führen mit Auftrag, eine Methode der militärischen Führung. Im Gegensatz zum konkret formulierten militärischen Befehl gibt der militärische Vorgesetzte den Soldaten beim Auftrag lediglich das Ziel, meist auch noch den Zeitumfang und die benötigten Kräfte vor. Auf Basis dieser Rahmenbedingungen verfolgt und erreicht der Geführte das Ziel selbständig und kann im Rahmen des Auftrags eigene konkrete Entscheidungen treffen. Dies bedeutet, dass der Ausführende in der Durchführung des Auftrages weitgehend frei ist. Dies sichert eine große Flexibilität in der Auftragsdurchführung und trägt wesentlich zur Entlastung höherer Führungsebenen bei.[23]
Abgrenzungen
Die Bestellung wird zwar in der Umgangssprache als Auftrag angesehen, ist jedoch im Regelfall lediglich eine Willenserklärung in Form eines Angebots nach § 145 BGB („Antrag“), aber kein Auftrag im Rechtssinne.
Auftrag und Gefälligkeitsverhältnis unterscheiden sich durch ihre Verbindlichkeit voneinander. Der Auftrag ist ein Vertrag, und zwar wegen seiner Unentgeltlichkeit ein Gefälligkeitsvertrag, das Gefälligkeitsverhältnis dagegen eine unverbindliche, fremdnützige Abrede, die auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruht.[24] Ein Rechtsbindungswille ist beim Gefälligkeitsverhältnis nicht vorhanden. Ist beim Gefälligkeitsverhältnis die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, so liegt gemäß § 612 Abs. 1 BGB stets ein Dienstvertrag vor.[25] Der Auftrag ist somit das unentgeltliche Gegenstück zum Dienstvertrag.[26]
Sind Unterschriften auf Behördenbriefen, Verwaltungsakten oder sonstigen Urkunden der öffentlichen Verwaltung mit dem Zusatz „im Auftrag (i. A.)“ versehen, so liegt ein Auftragsverhältnis der Behördenbediensteten mit dem Behördenleiter in Form der Vollmachterteilung vor. Allerdings handelt es sich hier nicht Auftragsrecht im Sinne des BGB, sondern um eine Form des Führens mit Auftrag, wo der Auftrag das Ziel vorgibt und dem Beauftragten gewisse Freiheiten bei der Wahl der Ausführung überlässt. In der Privatwirtschaft wird handelsrechtlich bei der Handlungsvollmacht gemäß § 57 HGB verlangt, dass sie bei der Zeichnung auf Geschäftsbriefen mit einem bestimmten Zusatz zum Ausdruck kommt. Der Zusatz „i. A.“ bedeutet die Unterzeichnung durch nicht dauerhaft vertretungsberechtigte Personen (Artvollmacht).[27]
International
Das Auftragsrecht ist in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland geregelt (Art. 394 ff. OR), allerdings auch entgeltlich und auch Arbeitsverträge umfassend. Nach Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäß zu besorgen. Auch in Österreich sehen die §§ 1002 ff. ABGB ähnliche Regelungen vor („aufgetragenes Geschäft“), der Auftrag heißt hier Bevollmächtigungsvertrag. Den Auftraggeber trifft nach § 1004 ABGB in Verbindung mit § 1014 ABGB die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten oder gesetzlichen Entgelts an Beauftragte. Nach § 1020 ABGB kann der Auftraggeber den Auftrag „nach Belieben“ widerrufen. Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag (§ 1022 ABGB).
Literatur
- Alexander Neumann: Der Bürgenregress im Rahmen des römischen Auftragsrechts: Studien zur formula in factum concepta, Freie Universität Berlin, Dissertation 2010, Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-6601-0.
- Franz Schnauder: Das Recht der Geschäftsbesorgung beim Vertrieb von Kapitalanlagen und Kreditvertragsprodukten, Mohr Siebeck, Tübingen 2013, ISBN 978-3-16-152621-3.
- Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 662-675b: (Auftrag und Geschäftsbesorgung), Verfasser: Julius von Staudinger; Michael Martinek; Sebastian Omlor; Herausgeber/Redaktor: Volker Rieble, Sellier-de Gruyter, [2017], ISBN 978-3-8059-1231-0.
Weblinks
Einzelnachweise
- Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, 2000, S. 110
- Otto Palandt/Hartwig Sprau, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Einführung vor § 662, Rn. 2
- Jürgen Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, 2005, S. 215
- BGHZ 16, 265, 266
- Ludovic Beauchet, Histoire du droit privé de la république athénienne, 1897, S. 265 f.
- Plutarch Alkibiades 12
- Horst Buhmann, Der Sieg in Olympia und in den anderen panhellenischen Spielen, 1975, S. 43
- Eduard Platner, Der Process und die Klagen bei den Attikern, 1825, S. 378
- Plutarch Alkibiades 12
- Paulus in Digesten 17, 1, 1, 4: lateinisch mandatum nisi gratuitum nullum est
- Max Kaser: Handbuch des Römischen Privatrechtes. Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Erster Abschnitt, Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955, 2. Auflage 1971 München, S. 577.(online).
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 296.
- Dieter Nörr/Shigeo Nishimura (Hrsg.), Mandatum und Verwandtes: Beiträge zum römischen und modernen Recht, 1993, S. 7
- Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 279
- Hans Hermann Seiler, in: Franz Jürgen Säcker/Roland Rixecker/Hartmut Oetker/Bettina Limperg, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, § 662, Rn. 16
- Dirk Looschelders: Schuldrecht - Besonderer Teil. 8. Auflage. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-5144-3, Rn. 802, 809.
- Dirk Looschelders: Schuldrecht - Besonderer Teil. 8. Auflage. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-5144-3, Rn. 817.
- Dirk Looschelders: Schuldrecht - Besonderer Teil. 8. Auflage. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-5144-3, Rn. 818.
- Vgl zB. OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014, 3 U 50/13, FamRZ 2014, 1397; OLG Brandenburg, Urteil vom 2.4.2019 - 3 U 39/18
- Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen: samt BGB Allgemeiner Teil, 2014, S. 355
- BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07
- Hans-Joachim Tiete, Rechtslexikon für Handwerksbetriebe, 1983, S. 9
- Wolf Graf Baudissin, Soldat für den Frieden, 1969, S. 59 f.
- Wolfgang Hromadka/Frank Maschmann, Arbeitsrecht: Individualarbeitsrecht, Band 1, 2018, S. 8
- BAG, Urteile vom 30. August 1973 und 28. September 1977, AP Nr. 28, 29 zu § 612 BGB
- Wolfgang Hromadka/Frank Maschmann, Arbeitsrecht: Individualarbeitsrecht, Band 1, 2018, S. 7
- Reinhold Sellien/Helmut Sellien, Gablers Wirtschafts-Lexikon, 1988, Sp. 2463