Rechtsquelle
Rechtsquelle ist in der Rechtswissenschaft der Ursprungsort einer Rechtsvorschrift, aus der sich die geltenden Rechtsnormen herleiten.
Allgemeines
Rechtsquellen sind nach der modernen, im Jahre 1929 von Alf Ross veröffentlichten Auffassung nicht der Entstehungsgrund, sondern der „Erkenntnisgrund für etwas als positives Recht“.[1] Bei Rechtsquellen geht es nicht um den materiellen Inhalt, sondern um die formelle Entstehung von Rechtssätzen. Allgemein gibt es in der Rechtsquellenlehre nur zwei hauptsächliche Rechtsquellen, nämlich Gesetze und Gewohnheitsrecht. Zu den stets schriftlich abgefassten Gesetzen zählen auch andere Rechtsnormen wie Verordnungen oder Satzungen, sofern sie Außenwirkung erzeugen. Gewohnheitsrecht ist ungeschriebene, aber ständige, gleichmäßige und allgemeine Übung im Rechtsverkehr. Aber auch Verwaltungsakte, Verträge oder Urteile sind Rechtsquellen mit der Einschränkung, dass sie eine auf einen Einzelfall und auf die Beteiligten beschränkte Rechtswirkung erzeugen.[2] Die Rechtsquellenlehre untersucht, wie Recht zur Geltung gebracht wird und in welchen Formen es auftreten kann.
Arten
Grundsätzlich gibt es in den Staaten, deren Gefüge oder Verfassung nur eine Gewalt kennt, die die Kompetenz zum Erlass von Rechtssätzen hat, nur eine Rechtsquelle. Mehrere Normgeber, wie sie in modernen, demokratischen und pluralistischen Staaten üblich sind, führen zu unterschiedlichen Arten von Rechtsquellen und Rechtssätzen. Die Rechtsquellen werden üblicherweise von der Verfassung vorgegeben.
Rechtsquellen werden in Folgende unterschieden:
- Rechtserzeugungsquellen sind die gesellschaftlichen Bedingungen, welche als Ursachen für die Entstehung einer bestimmten Rechtsordnung in Betracht kommen;[3]
- Rechtswertungsquellen sind die allgemeinen Maßstäbe, nach denen Recht erzeugt und an denen das Recht auf seine Gerechtigkeit hin überprüft wird,[4] wie zum Beispiel Freiheit;
- Rechtserkenntnisquellen sind die Fundstellen für geltende Rechtsnormen wie z. B. die jeweilige Verfassung, völkerrechtliche Verträge, Gesetze, Verordnungen, öffentliche oder privatrechtliche Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Gewohnheitsrecht oder Präzedenzfälle.
Rechtserkenntnisquellen sind die Rechtsquellen im engeren Sinne.
Einteilung der dänischen Rechtswissenschaft
Bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts unterschied die dänische Rechtswissenschaft fünf Rechtsquellen:
- Gesetz,
- Gewohnheitsrecht,
- Präjudizien,
- Analogie und
- Natur der Sache.[5]
Unter dem Einfluss der Arbeiten Alf Ross’ hat diese Einteilung ihre Gültigkeit verloren. Ross legte dabei den Grad der Objektivierung zugrunde und definierte drei Gruppen:
- Das Gesetz,
- das Gewohnheitsrecht und die Präjudizien und
- die Natur der Sache.
Die Analogie hat ihre Anerkennung als Rechtsquelle seitdem verloren. Gleiches wird in der neueren Lehre für die Natur der Sache gefordert, die demnach nur noch Auslegungsmethode sein soll. Andere Stimmen in der Literatur wollen den Kanon der Rechtsquellen um das wissenschaftliche Schrifttum erweitern.[5]
Kollisionen
Da es in einer Rechtsordnung mehrere rechtsetzende Organe unterschiedlichen Ranges und damit auch verschiedenartige Rechtsquellen für dasselbe Rechtsgebiet geben kann, ist eine Normenkollision nicht auszuschließen. Die einzelnen Rechtsquellen stehen in der Rechtsquellenlehre nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Dann sorgen Kollisionsregeln für die Auflösung von Normenkollisionen. Das geschieht durch eine Normenhierarchie, die das Verhältnis verschiedener Rechtsquellen zueinander festlegt.
Beispielsweise lässt sich für das Arbeitsrecht folgende Hierarchie von Rechtsquellen festlegen:[6]
- Europarecht
- Grundgesetz
- Gesetze
- Rechtsverordnungen
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsverträge
- Arbeitsanweisungen/Dienstanweisungen.
Diese Rangordnung hat zur Folge, dass
- nach dem Rangprinzip die ranghöhere Rechtsquelle der niedrigeren vorgeht und sie verdrängt (Lex superior derogat legi inferiori),
- ein Abweichen von einer ranghöheren Rechtsquelle nur bei einer günstigeren Regelung (Günstigkeitsprinzip) oder einer Öffnungsklausel möglich ist,
- bei ranggleichen Rechtsquellen die spezielle Regelung der generellen Regelung vorgeht (Spezialitätsgrundsatz; Lex specialis derogat legi generali) und
- die jüngere Rechtsquelle die ältere ablöst (Ordnungsprinzip; Lex posterior derogat legi priori).
Eine dieser Kollisionsregeln trifft im Einzelfall zu und entscheidet darüber, welche Rechtsquelle anzuwenden ist.
Einzelnachweise
- Alf Ross: Theorie der Rechtsquellen. Ein Beitrag zur Theorie des positiven Rechts auf Grundlage dogmengeschichtlicher Untersuchungen, Leipzig/Wien 1929, S. 292.
- Joachim Vogel: Juristische Methodik, 1998, S. 41.
- Paul Kirchhof, Rechtsquellen und Grundgesetz, in: Christian Starck, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Band II, 1976, S. 50.
- Paul Kirchhof, Rechtsquellen und Grundgesetz, in: Christian Starck, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Band II, 1976, S. 53.
- Inger Dübeck (Hrsg.): Einführung in das dänische Recht. Nomos, Baden-Baden 1994, S. 21–27.
- Siegfried Charlier, ABC der Pflegedienstleitung, 2013, S. 331.