Mandatum (Vertrag)

Unter mandatum (lateinisch Auftrag, manum dare „die Hand geben“) versteht man im römischen Recht einen unentgeltlichen Konsensualvertrag. Der Mandatar hat dabei eine Tätigkeit für den Mandanten auszuführen.[1]

Vertragsgegenstand

Als Vertragsgegenstand des mandatum kommen alle erlaubten Tätigkeiten in Betracht, seien sie faktischer oder rechtlicher Natur. Im Gegensatz zur locatio conductio ist das mandatum stets unentgeltlich und war somit der Standardvertrag für die artes liberales. Diese höherstehenden Dienstleistungen konnten allenfalls gegen einen freiwilligen Ehrensold (das lateinisch honorarium) erbracht werden; die verpflichtend entgeltliche Erbringung galt hingegen in republikanischer Zeit als unehrenhaft. Eine Änderung zumindest der Rechtspraxis ergab sich erst in der Kaiserzeit: Formal blieb zwar ein Entgelt beim mandatum nicht einklagbar, jedoch gestattete man ein außerordentliches Verfahren, die extraordinario cognitio.[1]

Siehe auch

Literatur

  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, ISBN 978-3-540-28118-4, § 53.
  • Tobias Rundel: Mandatum zwischen utilitas und amicitia: Perspektiven zur Mandatarhaftung im klassischen römischen Recht. LIT, Münster 2005, ISBN 3-8258-8997-1.

Einzelnachweise

  1. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 6. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, § 53.
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