Zündwarenmonopol
Das Zündwarenmonopol war ein staatliches Monopol an der Produktion, dem Verkauf und der Preisbildung von Zündwaren (Zündhölzern). Das Monopol an Zündwaren entstand 1930 auf Betreiben des schwedischen Industriellen Ivar Kreuger, der an Deutschland und 16 andere Länder im Austausch hohe Kredite zu günstigen Bedingungen vergab.
Kreugers Unternehmen kontrollierte durch Firmenbeteiligungen und rechtliche Monopole bis zu 60 % der weltweiten Streichholzproduktion. Diese Marktbeherrschung wird als schwedisches Zündwarenmonopol bezeichnet. Das Unternehmen heißt heute Swedish Match.
In Deutschland wurde das staatliche Zündwarenmonopol mit Wirkung vom 1. Juni 1930 durch Gesetz eingerichtet, um die deutsche Zündholzindustrie zu stabilisieren und eine durch den Schweden Kreuger 1929 an das Deutsche Reich vermittelte Anleihe abzusichern. Die Handhabung des Monopols wurde der 1926 gegründeten Deutsche-Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft (ab 1930 Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft, DZMG) übertragen. Die DZMG war eine Körperschaft eigenen Rechts, fungierte als zentrale Verkaufsorganisation in Berlin bzw. Frankfurt und erwirtschaftete den Monopolgewinn zur Tilgung der genannten Anleihe. Die Abschaffung dieses Monopols erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland zum 16. Januar 1983 per Gesetz und der vollständigen Tilgung der Anleihe.[1][2] Die DDR erkannte das Zündwarenmonopol des Deutschen Reichs nicht an und verfolgte ab 1950 ihren eigenen Weg.
Entwicklung in Deutschland
Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges
Das Zündwarenmonopol in Deutschland geht zurück auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen sich die Weimarer Republik in der beginnenden Weltwirtschaftskrise ausgesetzt sah. Das Deutsche Reich war damals zusätzlich geschwächt durch die Reparationszahlungen aufgrund des Ersten Weltkrieges. Da die Kreditaufnahmemöglichkeit beschränkt war, waren Anleihen oder ähnliche Maßnahmen legitime Finanzierungsinstrumente.
Der schwedische Industrielle Ivar Kreuger bot der Reichsregierung eine Anleihe an, sofern sein Konzern Monopolrechte in Deutschland erhalte. Zu diesem Zeitpunkt hatte Kreuger durch Dumpingmethoden für seine Zündhölzer einen Marktanteil von etwa 65 Prozent erreicht. Eine weitere Steigerung schien allerdings aufgrund der Konkurrenz durch sowjetische Billigzündhölzer ohne Monopolstellung kaum möglich.
Die Reichsregierung einigte sich 1929 mit Kreuger schließlich auf eine Anleihe in Höhe von 500 Millionen Reichsmark. Die Laufzeit der Anleihe endete erst 1983, da der Deutsche Bundestag 1982 per Gesetz die Rückzahlung der verbliebenen Restschuld beschlossen hat. Der Zinssatz zur Laufzeit betrug 6 Prozent. Am 28. Januar 1930 verabschiedete der Reichstag mit 240 zu 143 Stimmen bei sieben Enthaltungen und einer ungültigen Stimme das Zündwarenmonopolgesetz,[3] das tags darauf ausgefertigt[4] und am 30. Januar im Reichsgesetzblatt verkündet wurde.[5][6] Die Handhabung des Monopols wurde der 1926 gegründeten Deutsche-Zündholz-Verkaufs-Aktiengesellschaft (ab 1930 Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft, DZMG) übertragen. Aufgrund dieses Gesetzes durften von da an Streichhölzer im Deutschen Reich nur von der DZMG vertrieben werden, die ihrerseits Produktions- und Abnahmekontingente zu festen Preisen an die eigentlichen Hersteller vergab, die sich wiederum in das Monopol einkaufen mussten, um die benötigten Herstellungsrechte zu erlangen. Die Abgabe an die Öffentlichkeit wurde preisgebunden festgesetzt. Die von der DZMG erwirtschafteten Beträge wurden zur Rückzahlung der Anleihe in Raten, sowie zur Begleichung der fälligen Zinsen verwendet. Die dann noch verbliebenen Gewinne wurden regelmäßig an den Staat abgeführt.
Mit den Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zündwarenmonopolgesetze vom 30. Mai 1930 (RGBl. I S. 176) wurde die Auslegung des Gesetzes weiter präzisiert.[7] Insbesondere wurden für den im Gesetz selbst in dessen §§ 20 und 31 verwendete Begriff der Haushaltsware nunmehr mit dem § 32 ein verbindlicher Qualitätsstandard eingeführt.[8] § 32 Nr. 1 Satz 9 bestimmte überdies, dass der Begriff Haushaltsware zwingend auf dem Etikett zu verwenden ist, Satz 10 bestimmte, dass das Anbringen von Reklame untersagt ist.
Die gleichen Durchführungsbestimmungen legten überdies in § 32 Ziffer 2 fest, dass die Lieferungsbedingungen aller anderen Zündwaren durch die Lieferungsbedingungen der Monopolgesellschaft bestimmt werden. Der ausschließlich verwendete Begriff der Welthölzer wird zwar beispielhaft im § 33 Zündwarenmonopolgesetz vom 30. Januar 1930 erwähnt, dessen Durchsetzung geschah aber durch die Monopolgesellschaft selbst, deren Entscheidungen im Reichsanzeiger bekannt gemacht wurden, siehe § 21 der Satzung der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft (RGBl. I S. 20, § 21),[9]
Bundesrepublik und deren Vorgänger bis 1983
Aufgrund des Zündwarenmonopolgesetzes von 1930 durften auch nach dem Zweiten Weltkrieg in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland Zündwaren nur von der dafür gegründeten Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft vertrieben werden; das Zündwarenmonopolgesetz galt weiter. Die Markennamen der Monopolgesellschaft waren auch nach dem Zweiten Weltkrieg Welthölzer und Haushaltsware. Den deutschen Produzenten wurden weiterhin Produktionskontingente zugeteilt; Exporte oder die Neugründung von Unternehmen waren nicht erlaubt. Für die Hersteller und Fabriken von Zündwaren wurden in Deutschland bereits im Jahr 1909 eigene Steuernummern zugeteilt.[10]
Im Saarland wurde während der französischen Besatzungszeit 1947–1956 mit Wirkung vom 3. Januar 1948 an ein eigenes (Tabak- und) Zündwarenmonopol, die saarländische Zündwarenregie, geschaffen.[11] Mit der Wiedereingliederung in die Bundesrepublik trat zwar das Zündwarenmonopolgesetz ebenfalls im Saarland in Kraft, wirtschaftlich wirkte sich dieses jedoch erst ab dem 6. Juli 1959, dem Tag der Währungseinführung der D-Mark aus.[12]
Die Rückzahlung jener Reichsanleihe, an die das deutsche Zündwarenmonopol geknüpft war, wurde nach dem Zweiten Weltkrieg den neuen Verhältnissen angepasst. Der schwedische Zündholzkonzern und das Bonner Finanzministerium einigten sich darauf, am 15. Januar 1983 die letzte Rate in Höhe von 275.724,44 Dollar zurückzuzahlen.
Hierzu legte die Bundesregierung am 29. März 1982 einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Zündwarenmonopols vor mit der Zielsetzung der Errichtung eines freien Zündholzmarktes durch Abschaffung des Zündwarenmonopols nach Tilgung der letzten Rate der Kreuger-Anleihe am 15. Januar 1983. Als Begründung führte die Bundesregierung an „Das deutsche Zündwarenmonopol muß den Anforderungen des Artikels 37 EWG-Vertrag angepaßt werden, sobald dies mit den betreffenden internationalen Abkommen vereinbar ist. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bundesrepublik Deutschland von ihren Verpflichtungen aus Artikel 37 EWG-Vertrag gemäß dessen Absatz 5 befreit.“ und „Die durch dieses Gesetz für den Bundeshaushalt entstehenden Einnahmeminderungen belaufen sich auf rd. 3 Mio. DM jährlich. Sie würden jedoch auch entstehen, wenn der Zündholzabsatz weiter so zurückgeht, daß die Monopolgesellschaft aus dem Absatz inländischer Zündhölzer letztlich nur noch ihre laufenden Geschäftskosten decken, also keine Gewinne für den Bund mehr erwirtschaften könnte“.[13] Der Deutsche Bundestag beschloss am 27. August 1982 das Gesetz zur Abschaffung des Zündwarenmonopols, das am 2. September 1982 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wurde. Das Gesetz trat in zwei Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und zum 16. Januar 1983 in Kraft.[14] Damit wurde das Deutsche Zündwarenmonopol mit Wirkung zum 16. Januar 1983 abgeschafft und die Monopolgesellschaft hatte keine Aufgaben mehr. Die Liquidation der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft wurde Ende 1985 abgeschlossen.[1]
Nach der Abschaffung des Zündwarenmonopols fielen die Preise für Zündwaren um ein Drittel.
Der staatlich geregelte Verkauf warf vormals ansehnliche Gewinne in Höhe von bis zu 17 Mio. DM jährlich für das Bundesfinanzministerium ab, die ab den 1970er Jahren mit dem Aufkommen der Einweg-Feuerzeuge bis zum Anfang der 1980er Jahre kontinuierlich zurückgingen.[15][16]
Zu den Firmen, die sich in das Zündwarenmonopol einkauften, gehörte auch die Firma Allemann aus Grafenwiesen. Unter den Steuernummern 305c (Haushaltsware) und 295b (Welthölzer) produzierte sie im Rahmen des Monopols und zugeteilter Kontingente Zündwaren. Vor allem aus den Beständen dieses Zündwarenherstellers, der im Jahr 1985 die Herstellung von Streichhölzern einstellte, entstand das Zündholzmuseum Grafenwiesen im Bayerischen Wald.[17]
DDR und deren Vorgänger bis 1990
Die DDR erkannte die Wirkungen aus dem Zündwarenmonopol des Deutschen Reiches nicht an, Zahlungen erfolgten nicht. Eine förmliche Aufhebung des Zündwarenmonopolgesetzes auf dem Gebiet der DDR ist derzeit nicht belegbar, außer Kraft getreten ist es jedoch spätestens mit dem Einigungsvertrag.
Frankreich
Ein ähnliches Monopol ist auch aus Frankreich bekannt. Die im Saarland bis 1956 bestehenden Regelungen waren denen in Frankreich nachgebildet.[12]
Galerie
- Haushaltsware 1945–1952[18]
- Haushaltsware 1952–1956[18]
- Haushaltsware 5 Pfennige, ab 1956[18]
- Haushaltsware 70 Pfennige für 10 Schachteln
- Haushaltsware Höchstpreis 70 Pfennige für 10 Schachteln, bis 1980[18]
- Unverkäufliche Zündholzschachtel Deutsche Bundesbahn
- Welthölzer
- Flachhölzer mit rechteckigem Querschnitt
- Nachkriegs-Welthölzer, 1950 wieder eingeführt[18]
- Welthölzer Paket mit 10 Schachteln
Weblinks
Einzelnachweise
- Bundesarchiv, Deutsche Zündwaren-Monopolgesellschaft, Kapitel Informationen zur Provenienz, Institutionengeschichte, 1930 bis 1985. Abgerufen am 6. Mai 2021.
- Deutscher Bundestag, 9. Wahlperiode, Drucksache 9/1518 vom 29. März 1982. Abgerufen am 11. Mai 2020.
- Vgl. Zusammenstellung der namentlichen Schlussabstimmung über den Gesetzesentwurf im Reichstagsprotokoll der Sitzung vom 28. Januar 1930 (die Protokolle der 3. Lesung des Gesetzes finden sich ab Seite 3883) in digitalisierter Form beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen Staatsbibliothek.
- Vgl. Datumsangabe im RGBl. I S. 19
- Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1930, Teil 1, Nr. 3, Zündwarenmonopolgesetz, S. 11–22, 30. Januar 1930, hier Seite 11.
- RGBl. I S. 11 bis S. 22 (Digitalisate auf ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)
- RGBl. I S. 176 bis S. 181 (Digitalisate auf ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)
- siehe Digitalisat des RGBl. I von 1930 auf Commons
- u. a. als Digitalisat des RGBl. I von 1930 auf Commons
- Zündwarenproduzenten und deren Steuernummern seit 1909. Abgerufen am 11. Mai 2020.
- Gesetzestext auf privater Webseite, abgerufen am 11. Oktober 2016.
- Karl Presser: Das saarländische Tabak- und Zündwarenmonopol. Online, abgerufen am 11. Oktober 2016.
- Deutscher Bundestag, 9. Wahlperiode, Drucksache 9/1518 vom 29. März 1982. Abgerufen am 11. Mai 2020.
- Bundesgesetzblatt Teil I 1982 Nr. 33 vom 2. September 1982, Gesetz zur Abschaffung des Zündwarenmonopols vom 27. August 1982. Abgerufen am 11. Mai 2020.
- Steuern von A bis Z. Darin Ausführungen zum Zündwarenmonopol (S. 165). (Memento vom 8. Oktober 2016 im Internet Archive) des Bundesministeriums der Finanzen. Abgerufen am 10. Oktober 2016.
- Streichhölzer - Emotional aufgeladen. In: DER SPIEGEL, Ausgabe 44/1982 vom 1. November 1982. Online, abgerufen am 8. Oktober 2016.
- Zündholzmuseum Grafenwiesen im Bayerischen Wald. Abgerufen am 11. Mai 2020.
- Silke Eilers: Handbuch der Phillumenie. PhilluArt-Verlag, Ahlen-Dolberg 2003, ISBN 3-8330-0524-6, S. 61.