Urkundenfälschung (Deutschland)
Die Urkundenfälschung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 267 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden.
§ 267 StGB verbietet mehrere Verhaltensweisen, die das Potential haben, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden zu enttäuschen. Geschützt wird also das Vertrauen darauf, dass der scheinbare Aussteller einer Urkunde auch deren tatsächlicher Aussteller ist. Als strafbare Handlungen benennt § 267 StGB das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das bewusste Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils mit Täuschungsabsicht.
Der Begriff Urkunde wird im materiellen Strafrecht weiter verstanden als im allgemeinen Sprachgebrauch. Als Urkunden gelten verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Der Rechtsverkehr umfasst den gesamten Lebensbereich, in dem geschäftliche und geschäftsähnliche Handlungen vorgenommen werden.
Für die Urkundenfälschung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Die Urkundendelikte machen etwa ein Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus. Die Aufklärungsquote dieser Taten liegt mit 80 bis 90 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlich hohem Niveau.
Normierung und Schutzzweck
§ 267 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 26. November 2015[1] wie folgt:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
- 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
- 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Urkundenfälschung gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
§ 267 StGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs:[2] Die Norm soll gewährleisten, dass derjenige, der als Aussteller einer Urkunde erscheint, die enthaltenen Rechtserklärungen auch tatsächlich abgegeben hat. Geschützt wird also die Authentizität von Urkunden. § 267 StGB will verhindern, dass Personen durch Urkunden geschädigt werden, die nicht echt sind.[3] Kein Schutzzweck von § 267 StGB ist demgegenüber die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden.[4] Diese wird durch andere Urkundsdelikte gewährleistet, etwa durch die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB).
Entstehungsgeschichte
Crimina falsi des römischen Rechts
Bereits im römischen Recht wurden Urkunden verwendet. Insbesondere bei Übereignungsgeschäften im Rahmen der mancipatio, aber auch außerhalb dieser, dienten Urkunden regelmäßig allein der rein privatrechtlichen Beweissicherung, indem das Zeugnis von Personen schriftlich niedergelegt wurde (Zeugenurkunde: testatio). In republikanischer und klassischer Zeit wurden hierfür Holztäfelchen (tabulae) verwendet, die tryptichal miteinander verbunden waren und das in Wachs gepresste Zeugensiegel aufnahmen. Selbiges wurde nach innen gefaltet, durch Schnur und Siegel gesichert und aufbewahrt. Unter hellenistischem Einfluss wandelte sich der Urkundeninhalt zur Quittungsurkunde, von der aus es kein weiter Weg mehr zur heute verwendeten Schriftform war.[5]
Strafrechtlichen Schutz erfuhren Urkunden durch die crimina falsi des römischen Rechts. Dieser Oberbegriff umfasste eine Vielzahl von Vorschriften, die bestimmten Manipulationen unter Strafe stellten. Hierzu zählten etwa das Fälschen von Geld und Testamenten, aber auch Betrugshandlungen und Delikte gegen die Rechtspflege. Ein bedeutendes Gesetz in diesem Zusammenhang ist die Lex Cornelia testamentaria nummaria, die 81 v. Chr. von Sulla erlassen wurde.[6] In der Folgezeit entstanden zahlreiche weitere Fälschungsdelikte, die u. a. das Verfälschen weiterer öffentlicher und in zunehmendem Maß auch privater Urkunden unter Strafe stellten.[7]
Das römische Recht begriff das Manipulieren von Urkunden also noch nicht als eigenständigen Deliktstyp, sondern vermengte es mit anderen Delikten, die Bezüge zum Fälschen und Täuschen hatten.[8]
Strafbarkeit der Urkundenfälschung im Mittelalter
In den germanischen Stammesrechten spielten Urkundsdelikte keine nennenswerte Rolle; nur vereinzelt existierten entsprechende Strafvorschriften, etwa bei den Leges Visigothorum. Soweit strafrechtlicher Schutz bestand, beschränkte sich dieser in aller Regel auf öffentliche Urkunden. Einen weiterreichenden Schutz vor Urkundenfälschungen hielt man für entbehrlich, nicht zuletzt deshalb, weil ein Großteil der Bevölkerung weder schreiben noch lesen konnte und daher kaum Kontakt mit Urkunden hatte.[9] Dementsprechend richtete sich ein Urkundendelikt des um ca. 1275 entstanden Schwabenspiegels lediglich an berufsmäßige Schreiber.[10]
Einfluss der Rezeption des Römischen Rechts auf die Fälschungsdelikte
Größere Aufmerksamkeit erfuhr die Urkundenfälschung im Zuge der Rezeption des römischen Rechts. Diese veranlasste viele Gesetzgeber dazu, Fälschungsdelikte, darunter auch einzelne Formen der Urkundenfälschung, nach dem Vorbild der römischen crimina falsi zu regeln. Allerdings begann man allmählich damit, diesen vagen Oberbegriff in einzelne, konkreter gefasste Deliktsgruppen aufzuspalten. Hierdurch entstand die Vorstellung eines eigenständigen crimen falsum, dessen Kern in der vorsätzlichen Täuschung eines anderen in Schädigungsabsicht bestand. Hierunter fielen sowohl Betrugs- als auch Fälschungsdelikte.
Anders ging die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 vor. Diese trennte die Urkundenfälschung gemeinsam mit der Geldfälschung von den Betrugsdelikten ab und formulierte sie in Art. 112 als eigenständigen Tatbestand. Im Unterschied zu den Betrugsdelikten setzte Art. 112 CCC keinen Vermögensschaden voraus.[11] Damit blieb die Vorstellung vorherrschend, dass die Urkundenfälschung ebenso wie der Betrug eine Ausprägung des falsum war.[12]
Weiterentwicklung der Urkundenfälschung zu einer eigenständigen Deliktsgruppe
Der Ansatz der Carolina blieb zunächst vereinzelt. Erst in der Neuzeit setzte sich die in dort angelegte Sichtweise durch, dass es sich bei den Betrugs- und den Urkundsdelikten um unterschiedliche Deliktsgruppen handelte. Man bemühte sich also darum, das falsum in einzelne, präziser gefasste Tatbestände aufzuspalten. Dieser Prozess warf die Frage auf, wie genau sich das Verhältnis von Urkundenfälschung zum Betrug gestaltete.[13]
In der Lehre wurde teilweise vertreten, dass die Urkundenfälschung eine spezielle Erscheinungsform des Betrugs war, bei der die Tathandlung darin bestand, eine inhaltlich richtige Urkunde zu verfälschen. Andere erblickten in Betrug und Urkundenfälschung voneinander unabhängige Delikte, deren Gemeinsamkeit in einer Verletzung des Rechts auf Wahrheit lag, das jedermann hatte. Der Unterschied beider Delikte liege in deren Unrechtsvorwurf: Während das Unrecht des Betrugs in der Schädigung eines anderen bestehe, die aus der Verletzung des Rechts auf Wahrheit herrührt, liege das Unrecht der Urkundenfälschung darin, dass der Täter durch Verletzung des Rechts auf Wahrheit die Gefahr einer solchen Schädigung schafft. Wiederum andere begriffen die Urkundenfälschung als Missbrauch des öffentlichen Vertrauens auf die Aussagekraft einer Beurkundung (publica fides).[14]
Diese unterschiedlichen Sichtweisen spiegelten sich in der Gesetzgebung wieder. Das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794 stellte sich auf den Standpunkt, dass das Fälschen einer Urkunde eine Sonderform des Betrugs war. Als Betrug galt dabei – deutlich weitergehend als heute[15] – gemäß § 1256 II 20 ALR das Veranlassen eines Irrtums, um die Rechte eines anderen zu verkürzen. An diesen äußerst allgemein gehaltenen Tatbestand knüpften zahlreiche Urkundsdelikte an, die das ALR als spezielle Betrugsdelikte einordnete. Der Grundtatbestand der Urkundenfälschung, § 1380 II 20 ALR, setzte voraus, dass die Urkundenfälschung zur Begehung eines Betrugs begangen wurde. Der Tatbestand schützte gleichermaßen die Echtheit und die Wahrheit von Urkunden.[16]
Im 19. Jahrhundert wurden die Urkundenstraftaten weiter verselbstständigt und entwickelten sich zu einer eigenständigen, zunehmend vom Betrug losgelösten Deliktsgruppe. Das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 unterschied zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Nur bei letzteren sah es eine Nähe zum Betrug, also zu einem Angriff auf das Vermögen. Die Verfälschung öffentlicher Urkunden hielt es demgegenüber primär für einen Angriff auf das öffentliche Vertrauen in die Richtigkeit.[17] Noch stärker grenzte das preußische Strafgesetzbuch von 1851 zwischen Urkundenfälschung und Betrug ab, das in § 247 StGB den Tatbestand der Urkundenfälschung definierte. Diese Vorschrift lautete:
Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, eine Urkunde verfälscht oder fälschlich anfertigt, und von derselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch macht, begeht eine Urkundenfälschung. Unter Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, welche zum Beweise von Verträgen, Verfügungen, Verpflichtungen, Befreiungen oder überhaupt von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist.
Öffentliche und private Urkunden wurden also gleichermaßen durch eine eigenständige Strafvorschrift geschützt, die von den Betrugsdelikten losgelöst war. Schutzgut war dabei in Anlehnung an den Code pénal von 1810 die Echtheit von Urkunden. Deren inhaltliche Richtigkeit wurde in begrenztem Maß durch andere Urkundsdelikte geschützt.[18]
Die Urkundenfälschung nach § 267 RStGB vom 1. Januar 1872
Auf den Regelungen des preußischen Strafgesetzbuchs baute das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs auf. Dementsprechend war der preußische Tatbestand der Urkundenfälschung Vorbild für den neuen § 267 RStGB. Dieser war wie folgt formuliert:
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.
§ 267 RStGB benannte zwei Formen von Urkunden, die er gleichermaßen schützte: Solche, die von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt wurden, und solche, die von Privaten zur Beweisführung im Rechtsverkehr hergestellt wurden. Diese Unterscheidung beruhte auf der seit langem bestehenden Uneinigkeit darüber, welche Merkmale eine Urkunde aufweisen musste. Das Reichsgericht ging davon aus, dass sich Urkunden maßgeblich dadurch auszeichneten, dass sie zur Beweisführung bestimmt waren. Deshalb subsumierte öffentliche und private Urkunden gleichermaßen nur dann unter den Tatbestand, wenn sie der Beweisführung dienten. Daher wurde die Unterscheidung zwischen beiden Kategorien in der Gerichtspraxis auf Tatbestandsebene gegenstandslos.[19]
Als Tathandlungen nannte § 267 RStGB das Verfälschen einer echten und das Herstellen einer unechten Urkunde. Zur Vollendung des Delikts musste der Täter im Anschluss an seine Handlung von der manipulierten Urkunde zum Zweck der Täuschung eines anderen Gebrauch machen.[20]
Da § 267 RStGB keine Vorgaben zur Bemessung der Gefängnisstrafe enthielt, durfte diese gemäß der Grundregel des § 16 RStGB grundsätzlich zwischen einem Tag und fünf Jahren betragen. Beging der Täter die Urkundenfälschung, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, drohte dem Täter gemäß § 268 RStGB eine Zuchthausstrafe. Deren Dauer lag zwischen einem und fünf Jahren bei Fälschung einer Privaturkunde, zwischen einem und zehn Jahren bei Fälschung einer öffentlichen Urkunde.
Reform des § 267 RStGB vom 15. Juni 1943
Erstmals reformiert wurde § 267 RStGB mit Wirkung zum 15. Juni 1943.[21] Hierdurch erhielt er seine heutige Struktur.
Die umfassendste Änderung betraf die Tathandlungen: Der Gesetzgeber strich den bislang erforderlichen Taterfolg, das Gebrauchen der Urkunde, ersatzlos aus der Vorschrift. Infolgedessen galt die Urkundenfälschung bereits durch die Vornahme einer Tathandlung als vollendet. Hierdurch kam es zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit: Während nach der alten Fassung der Täter die Urkunde nutzen musste, genügte nach der neuen Fassung bereits das Bearbeiten der Urkunde.[20] Damit wurde der Schutzzweck des Tatbestands auf die Gefährlichkeit fokussiert, die Manipulationshandlungen für den Rechtsverkehr typischerweise mit sich bringen. Die Reform verlieh § 267 RStGB also in weiten Teilen die Struktur eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[22] Das Merkmal Gebrauchen verschwand allerdings nicht vollständig aus dem Tatbestand, sondern verblieb als zusätzliche Tathandlung. § 267 RStGB konnte infolgedessen durch drei Handlungen verwirklicht werden: Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.
Der Gesetzgeber zudem die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden, weil diese aufgrund der Rechtsprechung des Reichsgerichts weitgehend irrelevant wurde.[23] Die Qualifikation des § 268 RStGB, die nach Urkundentyp differenzierte, hob er auf. Schließlich ordnete er in § 267 Abs. 2 RStGB die Strafbarkeit des Versuchs an.[24]
Entwicklung nach 1945
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs galt die Neufassung des § 267 StGB zunächst sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik Deutschland weiter. Die DDR löste das frühere StGB durch ein eigenständiges Strafgesetzbuch ab. Dessen § 240 drohte für die Urkundenfälschung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an. Inhaltlich entsprach diese Vorschrift im Wesentlichen dem § 267 StGB der Bundesrepublik.
In der Bundesrepublik blieb § 267 StGB die maßgebliche Vorschrift für die Urkundenfälschung, die in der Folgezeit zunächst nur punktuell verändert wurde. Ihre erste Änderung erfuhr die Vorschrift durch das erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969, das unter anderem die Zuchthausstrafe abschaffte (BGBl. I S. 645). Dementsprechend wurde in § 267 StGB mit Wirkung zum 1. September 1969 die Androhung des Zuchthauses für schwere Fälle durch die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren ersetzt. Für den einfachen Fall der Urkundenfälschung trat anstelle der Gefängnisstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Am 1. Januar 1975 trat eine weitere Änderung des § 267 StGB in Kraft (BGBl. 1974 I S. 469). Hierdurch ermöglichte es der Gesetzgeber den Gerichten, die Urkundenfälschung statt mit Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
Weitere Änderungen brachte das sechste Strafrechtsreformgesetz mit sich, das am 1. April 1998 in Kraft trat (BGBl. I S. 164). Zum einen konkretisierte der Gesetzgeber bei § 267 StGB den bis dahin unbenannten qualifizierte Fall der Urkundenfälschung durch Tatbestandsvoraussetzungen. Zum anderen ergänzte er mehrere Regelbeispiele. Hierbei handelt es sich um Strafschärfungsgründe, die anders als Qualifikationen nicht verbindlich sind. Bei Vorliegen eines Regelbeispiels empfiehlt das Gesetz dem Richter lediglich, eine gegenüber der einfachen Urkundenfälschung erhöhte Strafe zu verhängen.[25] Schließlich senkte er die Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe ab.
Die bislang letzte Änderung des § 267 StGB erfolgte mit Wirkung zum 26. November 2015 (BGBl. I S. 2025). Hierbei wurde ein strafschärfendes Regelbeispiel, das Missbrauchen einer Amtsträgerstellung zur Begehung der Tat, dahingehend erweitert, dass es auch europäische Amtsträger erfasst. Hierdurch wollte der Gesetzgeber Korruption innerhalb von EU-Organen vorbeugen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.[26]
Objektiver Tatbestand
Urkunde
Tatobjekt des § 267 StGB ist eine Urkunde. Der Begriff der Urkunde wird im allgemeinen Sprachgebrauch in zahlreichen unterschiedlichen Kontexten genutzt. Dies erschwert das Finden einer klaren rechtlichen Definition, die den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) genügt. Da das Verbot der Urkundenfälschung den Rechtsverkehr vor Täuschungen schützen soll, definiert die Rechtswissenschaft den Begriff Urkunde ausgehend vom Zweck, den Urkunden im Rechtsverkehr haben.[27] Dort dienen sie dazu, rechtserhebliche Erklärungen in zuverlässiger Weise wiederzugeben. Präziser gefasst zeichnen sich Urkunden durch drei Funktionen aus: Garantie, Perpetuierung und Beweis.[28]
Garantiefunktion
Um der Garantiefunktion zu genügen, muss die Erklärung zumindest für Eingeweihte erkennen lassen, dass eine bestimmte Person, der Aussteller, für den Inhalt der Erklärung rechtlich einstehen will.[29]
Nach mittlerweile allgemeiner Auffassung, der sog. Geistigkeitstheorie, gilt derjenige als Aussteller, dem der Inhalt der Erklärung zuzurechnen ist.[30] Früher stand dieser Auffassung die Körperlichkeitstheorie gegenüber, die als Aussteller denjenigen ansah, der die Urkunde eigenhändig verfasst hat.[31] Diese Sichtweise gilt inzwischen als überholt, da rechtserhebliche Dokumente oft nicht vom ihren geistigen Urhebern hergestellt werden, sondern von Dritten. So verhält es sich beispielsweise, wenn die Urkunde von Hilfskräften oder Automaten erzeugt wird. Nach der Körperlichkeitstheorie entstünden in diesen Fällen regelmäßig keine Urkunden, da diese oft nicht ihren Hersteller erkennen lassen, sondern die Person, die für den Erklärungsinhalt einstehen will.[32]
An der Garantiefunktion fehlt es bei Erklärungen, die anonym verfasst sind. Solche Erklärungen lassen keine Person erkennen, die für ihren Inhalt in rechtsverbindlicher Weise eintreten will.[33] Gleiches gilt für Dokumente, die als Aussteller erkennbar eine erfundene Person angeben. An der Garantiefunktion fehlt es ebenfalls bei nicht ausgefüllten Dokumentvorlagen.[34]
Maschinelle Aufzeichnungen stellen grundsätzlich keine Urkunden dar. So werden etwa bei den Blättern eines Fahrtenschreibers oder automatisierten Kostenabrechnungen lediglich Vorgänge maschinell protokolliert, wodurch es an einer Gedankenerklärung fehlt. Ein Mensch kann solche technischen Aufzeichnungen jedoch zu einer Urkunde erheben, indem er sie mit einer eigenen Erklärung verbindet. Auf die computergenerierte Kostenabrechnung trifft dies beispielsweise zu, wenn sie vom Gläubiger an den Schuldner mit der Aufforderung verschickt wird, den angegebenen Betrag zu entrichten.[35]
Ebenfalls nicht um Urkunden handelt es sich beim Augenscheinsobjekten. Ein solches Objekt besitzt zwar einen Beweiswert, enthält jedoch keine eigenständigen Erklärung, für die ein Aussteller eintreten will. Der Beweiswert des Augenscheinsobjekts ergibt sich also erst daraus, dass dieses Dritten das Ziehen von Schlussfolgerungen erlaubt. Um ein Augenscheinsobjekt handelt es sich beispielsweise bei einem blutverschmierten Messer am Tatort eines Mordes: Das Messer enthält keine rechtserhebliche Erklärung, es ermöglicht jedoch Dritten den Schluss darauf, dass es die Tatwaffe darstellt.[36] Wird dieses Messer vom Tatort entfernt oder manipuliert, handelt es sich daher nicht um eine Urkundenfälschung, möglicherweise allerdings um ein Delikt gegen die Rechtspflege, etwa eine Strafvereitelung (§ 258 StGB).
Perpetuierungsfunktion
Neben der Zuordnung zu einem Aussteller erfüllt eine Urkunde den Zweck, eine Erklärung dauerhaft festzuhalten. Dies wird als Perpetuierungsfunktion (lateinisch perpetuus ‚dauerhaft‘) bezeichnet. Um dieser zu genügen, muss die Erklärung visuell wahrnehmbar sein und eine hinreichende Körperlichkeit aufweisen. Dies trifft etwa zu, wenn sie in Schriftform auf Papier festgehalten ist. Nicht erfüllt ist diese Voraussetzung demgegenüber bei elektronischen Dokumenten. Diese erlangen erst durch Ausdrucken die Qualität einer Urkunde.[37]
Inwiefern Vervielfältigungen einer Urkunde selbst Urkundenqualität besitzen, beurteilt sich im Wesentlichen danach, zu welchem Zweck sie angefertigt werden. Soll die Vervielfältigung lediglich zeigen, dass eine Urkunde mit bestimmten Inhalt ausgestellt wurde, verkörpert sie keine eigenständige Erklärung. Dies trifft beispielsweise auf Abschriften zu.[38] Dient die Vervielfältigung jedoch dazu, anstelle der Urkunde verwendet zu werden, besitzt sie einen eigenständigen Erklärungsinhalt. So verhält es sich etwa bei Durchschriften oder mehrfachen Ausfertigungen eines Vertrags.[39] Strittig ist die Behandlung von Fotokopien.[40] Die vorherrschende Auffassung stellt Kopien, die als solche erkennbar sind, Abschriften gleich.[41] Die Gegenauffassung betrachtet Kopien als Urkunden, da sie im Rechtsverkehr regelmäßig anstelle des fotokopierten Dokuments als Beweismittel dienen und damit wie Urkunden genutzt werden. Dem Schutzzweck des § 267 StGB entspreche es daher, Kopien als Urkunden anzusehen.[42] Unstrittig als Urkunden gelten demgegenüber Kopien, die optisch wie Originalurkunden wirken, da der Rechtsverkehr diesen oft das gleiche Vertrauen wie dem Original entgegenbringt, da sie sich nur schwer vom Original unterscheiden lassen.[43] Gleiches gilt für Telefaxe.[44]
Sofern sich eine Gedankenerklärung auf ein Augenscheinsobjekt bezieht, ist die Perpetuierungsfunktion erfüllt, wenn Erklärung und Augenscheinsobjekt miteinander fest verbunden sind. Um eine solche zusammengesetzte Urkunde handelt es sich beispielsweise bei einem Kleidungsstück, das in einer Folie mit Preisaufdruck verschweißt ist. Diese Kombination enthält die Aussage, dass die Ware den aufgedruckten Preis kostet. Keine hinreichende Verbindung liegt dagegen vor, wenn das Kleidungsstück lediglich in eine Folie hineingelegt worden ist, sodass es sich mit geringfügigem Aufwand von seinem Preisschild trennen lässt.[45] Ebenfalls um eine zusammengesetzte Urkunde handelt es sich nach vorherrschender Auffassung bei Verkehrszeichen, etwa einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Dieses enthält die rechtsverbindliche Erklärung, dass auf einem bestimmten Streckenabschnitt eine Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf.[46]
Mehrere Einzelurkunden können für sich genommen eine neue Urkunde darstellen, wenn ihre einzelnen Bestandteile hinreichend eng miteinander verbunden sind und die Gesamtheit der Urkunden eine eigenständige Erklärung enthält. Um eine solche Gesamturkunde handelt es sich beispielsweise bei kaufmännischen Handelsbüchern, die für sich in Anspruch nehmen, den gesamten Geschäftsverkehr eines Kaufmanns abzubilden.[47]
Beweisfunktion
Eine Urkunde dient schließlich als Beweismittel im Rechtsverkehr. Daher muss sich die beurkundete Erklärung zunächst dazu eignen, über einen Sachverhalt Beweis zu führen. Prüfungsklausuren eignen sich beispielsweise zum Nachweis von Fähigkeiten.[48] An der Beweiseignung fehlt es demgegenüber, wenn die Erklärung offensichtlich falsch oder rechtlich gegenstandslos ist. Dies nahm die Rechtsprechung etwa im Fall einer Kennkarte Deutsches Reich an, deren Gestaltung erheblich von der eines Personalausweises abwich.[49]
Ferner muss die Erklärung zur Beweisführung nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt sein. Eine solche Bestimmung kann bereits bei Herstellung der Urkunde als auch später getroffen werden. Im erstgenannten Fall liegt eine Absichtsurkunde vor, im letztgenannten eine Zufallsurkunde. Eine beurkundete Erklärung, die in einem Strafprozess als Beweismittel verwendet wird, etwa ein Schriftstück, das eine Beleidigung (§ 185 StGB) enthält, lässt sich beiden Urkundsformen zuordnen: Sofern der Täter bereits bei Anfertigung der Urkunde bezweckt, den Adressaten zu rechtserheblichem Handeln zu veranlassen, handelt es sich um eine Absichtsurkunde. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Täter ein beleidigendes Schriftstück im Namen eines Dritten anfertigt, um den Empfänger dazu zu bewegen, einen Strafantrag gegen den Dritten zu stellen. Andernfalls erfolgt die Beweisbestimmung nachträglich durch die Staatsanwaltschaft im Prozess, weswegen das Dokument eine Zufallsurkunde darstellt.[50] Nicht zur Beweisführung bestimmt sind demgegenüber Kopiervorlagen und Dokumentenentwürfe.[51]
Dem Beweis können neben Schriftstücken auch Zeichen und Symbole dienen. So erbringt beispielsweise die an einem montierten Kfz-Kennzeichen angebrachte TÜV-Plakette den Beweis, dass das Fahrzeug die TÜV-Prüfung bestanden hat. Hierbei handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde.[52] Gleiches gilt für die Signatur, mit der ein Künstler sein Gemälde versieht.[53] An der Beweisfunktion fehlt es demgegenüber bei anderen Kennzeichen, etwa Signaturen in einer Bibliothek, Eigentümerstempeln oder Markenzeichen. Diese sind nicht dazu bestimmt, eine rechtserhebliche Erklärung nachzuweisen, sondern dienen anderen Zwecken, zum Beispiel der Individualisierung oder der Herkunftsangabe. Daher stellen sie keine Urkunden dar.[54] Nicht wegen Urkundenfälschung macht sich daher zum Beispiel strafbar, wer Fälschungen von Produkten herstellt und hierbei das Markenzeichen eines anderen Herstellers nutzt.[55]
Tathandlungen
§ 267 StGB nennt drei mögliche Begehungsformen einer Urkundenfälschung: Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.
Herstellen einer unechten Urkunde
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie von einem anderen als dem stammt, der als ihr Aussteller erscheint. Eine unechte Urkunde täuscht also über die Identität ihres Urhebers.[56] Dies ist beispielsweise regelmäßig gegeben, wenn jemand ein Dokument mit dem Namen eines anderen unterzeichnet.[57] Zulässig ist dies jedoch, wenn der Namensträger durch den Unterzeichnenden vertreten wird. Das setzt voraus, dass der Erklärende einen anderen vertreten will, der Vertretene sich vertreten lassen will und die Stellvertretung rechtlich möglich ist.[58] Das Verwenden eines fremden Namens ist ebenfalls nicht tatbestandsmäßig, wenn die Urkunde trotz Angabe eines falschen Namens auf die wahre Identität des Unterzeichners schließen lässt. In diesem Fall liegt keine Identitäts-, sondern lediglich eine Namenstäuschung vor.[59] Dies trifft etwa zu, wenn jemand von einem Künstlernamen Gebrauch macht.[60]
Füllt jemand ein unausgefülltes Formular im Namen eines anderen aus, stellt er eine unechte Urkunde her, wenn er hierbei gegen die Weisungen des anderen verstößt oder ohne Erlaubnis handelt.[61] Eine unechte Urkunde wird ferner dadurch hergestellt, dass an einem Fahrzeug ein anderes als das amtlich vorgesehene Nummernschild befestigt wird.[62]
Kein Herstellen einer unechten Urkunde liegt demgegenüber vor, wenn jemand eine fremde Erklärung als eigene ausgibt. Hierbei weist der Täter niemandem einen Erklärungsinhalt zu, den er nicht abgegeben hat. Vielmehr verhält es sich umgekehrt, indem sich der Täter eine fremde Erklärung zu eigen macht. Keine Urkundenfälschung stellt es daher etwa dar, eine fremde Prüfungsarbeit als eigene auszugeben.[63] Ebenfalls keine unechte Urkunde stellt das Niederschreiben einer unwahren Aussage dar. Bei einer solchen schriftlichen Lüge fehlt es an der Täuschung des Rechtsverkehrs über den Urheber einer Erklärung, betroffen ist lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments. Diese wird jedoch nicht durch § 267 StGB geschützt.[64]
Verfälschen einer echten Urkunde
Sofern die Urkunde denjenigen als Aussteller erkennen lässt, der sich den Inhalt der beurkundeten Erklärung zurechnen lassen will, ist sie echt. Eine solche Urkunde wird durch Änderung ihres Inhalts verfälscht, der für die Beweisführung im Rechtsverkehr erheblich ist. Diese Handlungsvariante erfasst demnach Fälle, in denen der unzutreffende Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Urkunde mit ihrem veränderten Inhalt abgegeben.[65] Dies trifft zum Beispiel zu, wenn jemand TÜV-Plaketten manipuliert, um den Eindruck zu erwecken, am Fahrzeug seien alle erforderlichen Untersuchungen vorgenommen.[66] Kein Verfälschen liegt demgegenüber vor, wenn jemand ein Kfz-Kennzeichen mit reflektierender Folie überklebt, um eine Identifizierung des Fahrzeugs auf dem Radarfoto zu verhindern: Das Überkleben lässt den Inhalt der aus Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug bestehenden Urkunde unberührt.[67]
Nach vorherrschender Auffassung kann eine Urkunde auch durch ihren Aussteller verfälscht werden. Zwar darf dieser grundsätzlich seine Erklärung jederzeit verändern, rechtlichen Beschränkungen unterliegt dies jedoch, wenn die Urkunde nicht seiner alleinigen Dispositionsbefugnis unterliegt.[68] So begeht etwa eine Urkundenfälschung, wer seine Prüfungsleistung nach deren Abgabe verändert[69] oder sein Kunstwerk nach dessen Veräußerung eigenmächtig verändert.[70]
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Von einer unechten oder verfälschten Urkunde macht Gebrauch, wer sie einem anderen derart zugänglich macht, dass er sie wahrnehmen kann.[71] Diesen Tatbestand erfüllt beispielsweise, wer ein Dokument, das unberechtigt in fremdem Namen unterschrieben wurde, einem Dritten vorlegt. Hierbei genügt es nach der Rechtsprechung, eine Kopie einer manipulierten Urkunde zu verwenden.[72] Ebenfalls tatbestandsmäßig ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug, an dem sich ein falsches Kfz-Kennzeichen befindet.[62] Eine Urkunde wird ferner gebraucht, indem ein manipulierter Parkschein aus einem Automaten so ausgelegt wird, dass er von Kontrolleuren abgelesen werden kann.[73]
Subjektiver Tatbestand
Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt,[74] er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[75] Insbesondere muss der Täter die Umstände kennen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft ergibt. Andererseits ist nicht erforderlich, dass der Täter nachvollzieht, dass eine Urkunde vorliegt.[76]
Als zusätzliches subjektives Merkmal setzt § 267 StGB voraus, dass der Täter die Tat zur Täuschung im Rechtsverkehr begeht. Der Täter muss also mit seinem Handeln bezwecken, dass Dritte auf die Echtheit der Urkunde vertrauen und sich dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst sehen.[77] Nach vorherrschender Auffassung muss der Täter diesbezüglich mit direktem Vorsatz handeln.[78] Am Täuschungswillen fehlt es beispielsweise, wenn der Täter die Fälschung lediglich deshalb begeht, um einen anderen zu beeindrucken.[79] Gemäß § 270 StGB steht es dem Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr gleich, wenn der Täter eine Datenverarbeitung beeinflussen will, ohne dass also ein Mensch getäuscht würde.
Versuch, Vollendung und Beendigung
Der Zeitpunkt der Vollendung des Delikts variiert je nach Tathandlung: Das Herstellen und das Verfälschen einer Urkunde vollendet der Täter nach überwiegender Ansicht, indem er die jeweilige Manipulationshandlung abschließt.[80] Das Gebrauchen vollendet er, indem er einem Dritten die Gelegenheit dazu gibt, den Inhalt der Urkunde zu erfassen. Der Zeitpunkt der Deliktsvollendung stimmt regelmäßig mit dem der Beendigung überein. Sofern der Täter allerdings entlang eines Tatplans mehrere Handlungen des § 267 StGB vornimmt, beendet der Täter das Delikt erst, wenn er die letzten Handlungen vornimmt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Täter eine unechte Urkunde herstellt, um sie anschließend zu gebrauchen.[81]
Die versuchte Urkundenfälschung ist nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt beispielsweise vor, wenn jemand eine Fotokopie, die als solche erkennbar ist und damit keine Urkunde darstellt, im Rechtsverkehr verwendet, um jemanden zu täuschen.[82]
Prozessuales und Strafzumessung
Urkundenfälschungen stellen Offizialdelikte dar. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgen sie daher von Amts wegen. Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Diese beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Regelbeispiele
§ 267 Abs. 3 StGB regelt den besonders schweren Fall der Urkundenfälschung. Dieser weist einen gegenüber der einfachen Urkundenfälschung erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert. Hierbei handelt es sich um Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie regelmäßig mit höherem Unrecht verbunden sind. Viele Regelbeispiele des § 267 StGB weisen Parallelen zu den Regelbeispielen des Betrugs auf.[83]
In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch mehrfache Urkundenfälschung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen will.[84]
Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig zudem dann vor, wenn der Täter die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande begeht. Bei einer Bande handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer Urkundsdelikte.[85]
Ebenfalls geht das Gesetz vom Vorliegen eines besonders schweren Falls aus, wenn der Täter einen großen Vermögensverlust herbeiführt. Ein großer Verlust liegt nach Auffassung der Rechtsprechung ab einem Schaden von 50.000 € vor.[86]
Ferner liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden gefährdet. Von einer großen Anzahl ist nach überwiegender Ansicht ab zwanzig Urkunden auszugehen[87], die im Rahmen einer Tat genutzt werden.[88]
Der Katalog der Regelbeispiele schließt mit dem Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger. Als Amtsträger gelten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB Beamte, Richter und andere Personen, die ein Amt bekleiden, sowie Personen, die im Auftrag der öffentlichen Hand öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Qualifikation
Handelt der Täter sowohl gewerbs- als auch bandenmäßig, erfüllt er die Qualifikation des § 267 Abs. 4 StGB. Hierdurch erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Qualifikation besitzt somit die Qualität eines Verbrechens.[89] Die Qualifikation sieht allerdings für minder schwere Fälle einen Strafrahmen von einem halben bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Gesetzeskonkurrenzen
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 267 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zur Urkundenfälschung in Gesetzeskonkurrenz stehen. Verdrängt wird § 267 StGB in diesem Sinne durch die Geldfälschung (§ 146 StGB) und die hiermit verwandten Delikte, die Sonderfälle der Urkundenfälschung darstellen (Spezialität).[90] Eine Gesetzeskonkurrenz besteht ebenfalls, wenn der Täter mehrere Handlungsvarianten des § 267 StGB verwirklicht. Stellt er zunächst eine unechte Urkunde her und gebraucht diese anschließend zur Täuschung im Rechtsverkehr, stellt dies eine einheitliche Urkundenfälschung dar, falls der Täter bereits bei Herstellung der Urkunde deren Gebrauch geplant hat.[91] Gleiches gilt für das Herstellen oder Verfälschen mehrerer Urkunden mit nur einer konkreten und realisierten Gebrauchsabsicht.
Das Herstellen oder Verfälschen von Urkunden ohne konkrete Gebrauchsabsicht und später hinzutretende Gebrauchsabsicht zur Begehung der Tat, führen zum Vorliegen von Tatmehrheit (§ 53 StGB).[92]
Häufig tritt die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Vermögensdelikten auf.[93] Sofern die Urkunde der Durchführung eines Betrugs (§ 263 StGB) dient, stehen beide Delikte zumeist in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Gleiches kann auch für Delikte gelten, die mithilfe der gefälschten Urkunde begangen werden, etwa die Verleumdung (§ 187 StGB) und die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).[94]
Die Rechtsprechung ging früher davon aus, dass eine Urkundenfälschung durch einen Richter nur dann als solche strafbar war, wenn sie zugleich den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) erfüllte.[95] So sollte die Unabhängigkeit der Rechtspflege geschützt werden. Nach gesetzlicher Überarbeitung des Tatbestandes der Rechtsbeugung genügte zu dessen Begehung bereits bedingter Vorsatz. Die Nivellierung der Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung an den anderer einschlägiger Strafrechtsnormen führte dazu, dass diese nicht mehr hinter dem der Rechtsbeugung zurückblieben. Im Rahmen eines am 13. Mai 2015 ergangenen Urteils gab der Bundesgerichtshof seine vormalige Rechtsprechung auf. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung kommt somit auch dann in Betracht, wenn eine Rechtsbeugung nicht nachweisbar ist.[96]
Kriminologie
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[98] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.
Die Statistik führt § 267 StGB nicht isoliert, sondern fasst ihn mit den anderen Urkundsdelikten (§ 268 bis § 282 StGB) zusammen. Rechtswissenschaftler gehen davon aus, dass etwa zwei Drittel aller gemeldeten Urkundsdelikte auf § 267 StGB entfallen.[99]
Der Anteil der Urkundsdelikte an allen gemeldeten Straftaten beträgt ungefähr 1,1 %.[100] Die absolute Zahl der Begehungen entwickelte sich seit den 1990er Jahren überwiegend rückläufig.[99] Die Urkundsdelikte weisen im Vergleich zu anderen Delikten eine überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquote auf. Als Ursache vermuten Rechtswissenschaftler, dass der Kreis der potentiellen Täter gering ist, sobald eine manipulierte Urkunde entdeckt wird.[101] Als hoch schätzen sie allerdings das Dunkelfeld ein.[99]
Etwa ein Drittel der Tatverdächtigen sind keine Deutschen.[97] Dies stellt im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen einen überdurchschnittlich hohen Anteil dar. Der mit etwa einem Fünftel größte Anteil der nichtdeutschen Verdächtigen entfällt auf Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten. Vermutet wird, dass diese oft Urkundenfälschungen begehen, um ihren illegalen Aufenthalt zu verbergen.[102]
Erfasste Fälle | ||||
---|---|---|---|---|
Jahr | Insgesamt | Pro 100.000 Einwohner | Anteil der versuchten Taten
(absolut/relativ) |
Aufklärungsquote |
1987 | 40.052 | 65,5 | 609 (1,5 %) | 93,4 % |
1988 | 42.959 | 70,2 | 662 (1,5 %) | 94,5 % |
1989 | 49.809 | 80,7 | 706 (1,4 %) | 95,4 % |
1990 | 44.005 | 70,2 | 726 (1,6 %) | 94,6 % |
1991 | 50.429 | 77,6 | 699 (1,4 %) | 94,2 % |
1992 | 57.003 | 86,7 | 944 (1,7 %) | 93,5 % |
1993 | 81.519 | 100,7 | 1.300 (1,6 %) | 94,4 % |
1994 | 77.757 | 95,6 | 1.448 (1,9 %) | 94,2 % |
1995 | 81.077 | 99,4 | 1.070 (1,3 %) | 94,1 % |
1996 | 82.396 | 100,7 | 1.081 (1,3 %) | 93,8 % |
1997 | 80.301 | 97,9 | 1.119 (1,4 %) | 93,1 % |
1998 | 75.269 | 91,7 | 2.050 (2,7 %) | 94,5 % |
1999 | 72.819 | 88,8 | 1.507 (2,1 %) | 94,6 % |
2000 | 71.796 | 87,4 | 1.302 (1,8, %) | 93,8 % |
2001 | 74.223 | 90,2 | 1.389 (1,9 %) | 93,5 % |
2002 | 69.397 | 84,2 | 1.345 (1,9 %) | 92,5 % |
2003 | 69.097 | 83,7 | 1.270 (1,8 %) | 91,9 % |
2004 | 65.511 | 79,4 | 966 (1,5 %) | 90,4 % |
2005 | 64.430 | 78,1 | 1.086 (1,7 %) | 90,3 % |
2006 | 59.239 | 71,9 | 1.012 (1,7 %) | 88,8 % |
2007 | 62.993 | 76,5 | 1.312 (2,1 %) | 87,2 % |
2008 | 66.461 | 80,8 | 1.542 (2,3 %) | 86,6 % |
2009 | 62.137 | 75,8 | 1.338 (2,2 %) | 86,2 % |
2010 | 67.627 | 82,7 | 1.779 (2,6 %) | 86,3 % |
2011 | 68.087 | 83,3 | 1.511 (2,2 %) | 85,0 % |
2012 | 65.717 | 80,3 | 1.437 (2,2 %) | 82,9 % |
2013 | 65.416 | 81,2 | 1.426 (2,2 %) | 80,9 % |
2014 | 63.398 | 78,5 | 1.447 (2,3 %) | 80,8 % |
2015 | 61.955 | 76,3 | 1.291 (2,1 %) | 81,6 % |
2016 | 70.191 | 85,4 | 1.296 (1,8 %) | 83,6 % |
2017 | 74.912 | 90,8 | 1.361 (1,8 %) | 84,0 % |
2018 | 76.176 | 92,0 | 1.340 (1,8 %) | 83,1 % |
2019 | 73.560 | 88,6 | 1.345 (1,8 %) | 81,4 % |
Verwandte Tatbestände
Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
§ 268 StGB dient dem Schutz technischer Aufzeichnungen vor Manipulationshandlungen. Ähnlich wie § 267 StGB fördert er somit das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Sicherheit und Zuverlässigkeit rechtserheblicher Aufzeichnungen.[103] Die Vorschrift besitzt im Verhältnis zu § 267 StGB die Funktion eines Auffangtatbestands. Sie wurde durch die erste Strafrechtsreform von 1969 ins StGB integriert (BGBl. I S. 645), um dem Umstand gerecht zu werden, dass Urkunden in zunehmendem Maß durch maschinengenerierte Aufzeichnungen ersetzt wurden. Diese stellen mangels Erklärungsinhalts keine Urkunden dar, werden also nicht von § 267 StGB geschützt.[104]
§ 268 StGB ist in weiten Teilen dem § 267 StGB nachempfunden.[105] Strafbewehrte Handlungen sind das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung, das Verfälschen einer echten Aufzeichnung sowie das Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Aufzeichnung. Den Tatbestand erfüllt etwa, wer den Schreibstift eines Fahrtenschreibers verbiegt, um eine geringere als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit aufzuzeichnen.[106]
Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
Auch § 269 StGB dient dem Schließen von Strafbarkeitslücken. Die 1986 ins StGB eingeführte Norm verbietet die Manipulation von Daten, die mangels Verkörperung keine Urkunden darstellen (BGBl. I S. 721). in Abgrenzung zu § 268 StGB schützt § 269 StGB keine technischen Aufzeichnungsvorgänge, sondern digitale Erklärungen.[107]
Den Tatbestand erfüllt, wer Daten so manipuliert, dass sie eine unechte oder verfälschte Urkunde darstellten, würden sie ausgedruckt.[108] Die trifft beispielsweise zu auf das Versenden von Phishing-Mails,[109] auf das unbefugte Aufladen leerer Telefonkarten[110] sowie auf das Einrichten von Benutzerkonten im Internet unter falschem Namen.[111]
Urkundenunterdrückung, § 274 StGB
§ 274 StGB stellt es unter Strafe, fremde Urkunden zu zerstören, zu beschädigen oder zu unterdrücken. Anders als §§ 267-269 StGB bezweckt diese Vorschrift keinen Authentizitätsschutz. Vielmehr schützt sie das Recht, mit einer Urkunde Beweis zu führen.[112] Den Tatbestand verwirklicht etwa, wer in einem Ladengeschäft den mit einer Ware fest verbundenen Strichcode entfernt.[113]
Geld- und Wertzeichenfälschung, §§ 146–152b StGB
Der Tatbestand der Geldfälschung (§ 146 StGB) stellt mehrere Handlungen unter Strafe, die sich auf das Verfälschen von Geld oder das Verbreiten von verfälschtem Geld beziehen. Damit stellt § 146 StGB einen speziellen Fall der Urkundenfälschung dar.[114] Schutzgüter sind die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen.[115] Gleiches gilt für die Delikte der Fälschung von Wertzeichen (§ 148 StGB), der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a StGB) und der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b StGB).[116]
Rechtslage in anderen Staaten
Im Strafrecht der Schweiz ist die Urkundenfälschung in Art. 251 StGB geregelt. Hiernach macht sich strafbar, wer eine Urkunde fälscht, verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt, um einen anderen zu schädigen oder um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Der Strafrahmen entspricht dem des deutschen § 267 StGB.
In Österreich wird die Urkundenfälschung nach Art. 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie als Beweismittel genutzt wird. Qualifiziert wird dieses Delikt durch die Tatbestände Art. 224 – Art. 224a StGB, die einen höheren Strafrahmen vorsehen, wenn der Täter besondere Urkunden, etwa öffentliche Urkunden, manipuliert.
Literatur
- Christa Bettendorf: Der Irrtum bei den Urkundendelikten. Centaurus-Verlagsgesellschaft, Pfaffenweiler 1997, ISBN 3-8255-0120-5.
- Carolin Dörfler: Urkundenfälschung und Zeichnen mit fremdem Namen. Lit, Münster, Hamburg, London 2000, ISBN 3-8258-4884-1.
- Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0.
- Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2.
- Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a.M 1967, ISBN 3-465-00486-8.
- Sandra Obermair: Die Abgrenzung der Beweiszeichen von den Kennzeichen: beim Urkundenbegriff des § 267 StGB. Peter Lang, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-631-35830-X.
Weblinks
- Literatur zur Urkundenfälschung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- § 267 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
Einzelnachweise
- BGBl. 2015 I S. 2025
- BGH, Urteil vom 29. September 1953 - 1 StR 367/53 = BGHSt 5, 149 (152). BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - 2 StR 160/94 = BGHSt 40, 203.
- Volker Erb: § 267 Rn. 2, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Günter Heine, Frank Schuster: § 267 Rn. 1, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Ingeborg Puppe: § 267 Rn. 1–8, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 33 Rn. 1.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 206 f.
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (557 f.). Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a.M 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 28 f.
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (557 f.).
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (557 f.). Volker Erb: Vor §§ 267 ff Rn. 1, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (557).
- Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a.M 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 30 f.
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“. Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (559).
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (560).
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (560–562). Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a.M 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 35–37.
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (560–562).
- Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a.M 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 37.
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (562). Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Vittorio Klostermann, Frankfurt a.M 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 37.
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (562).
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (562 f.). Volker Erb: Vor §§ 267 ff Rn. 1. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- Volker Erb: Vor §§ 267 ff Rn. 1; § 267 Rn. 14. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 8.
- ÖNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 6. Januar 2021.
- Alexander Koch: § 267 Rn. 2. In: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5.
- Volker Erb: § 267 Rn. 14 f, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Frank Zieschang: Vor § 267 Entstehungsgeschichte, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- Volker Erb: § 267 Rn. 15, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- Jörg Eisele: Die Regelbeispielsmethode: Tatbestands- oder Strafzumessungslösung? In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 309 f.
- BT-Drs. 18/4350, S. 20.
- Helmut Satzger: Der Begriff der »Urkunde« im Strafgesetzbuch, in: Jura 2012, S. 106. Thomas Bode, Dawid Ligocki: Ungelöste Probleme des Urkundenbegriffs, in: Juristische Schulung 2015, S. 989.
- BGHSt 4, 60 (61). Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch, in: JURA 2012, 106.
- Thomas Bode, David Ligocki: Ungelöste Probleme des Urkundenbegriffs, in: Juristische Schulung 2015, 1071. Sönke Gerhold: Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fällen offener Stellvertretung. Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht, in: JURA 2009, S. 498. Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch, in: JURA 2012, 106 (107).
- RGSt 8, 92 (97-100). RGSt 75, 46 (47). BGHSt 13, 382 (385 f.). Sönke Gerhold: Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fällen offener Stellvertretung. Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht, in: JURA 2009, S. 498. Jürgen Wolter (Hrsg.): SK-StGB - Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. Band V: §§ 242–302. 9. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2019, ISBN 978-3-452-28307-8, § 267 Rn. 41. Differenzierend Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2, S. 73 ff.
- Reinhard Frank: Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetze. 18. Auflage. J.C.B. Mohr, Tübingen 1931, § 267 Anmerkung V 1 b.
- RGSt 8, 92 (97-100). Georg Küpper: Strafrecht, Besonderer Teil. 1. Delikte gegen Rechtsgüter der Person und Gemeinschaft. 3. Auflage. Springer, Heidelberg 2006, ISBN 978-3-540-33904-5, 2. Teil, § 1 Rn. 28. Andreas Hoyer: § 267 Rn. 41, in: Jürgen Wolter (Hrsg.): SK-StGB - Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. Band V: §§ 242–302. 9. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2019, ISBN 978-3-452-28307-8.
- Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch, in: JURA 2012, 106 (108).
- Stefan Maier: § 267 Rn. 10. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3603-7.
- Andreas Hoyer: § 267 Rn. 20, in: Jürgen Wolter (Hrsg.): SK-StGB - Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. Band V: §§ 242–302. 9. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2019, ISBN 978-3-452-28307-8. Ingeborg Puppe: Urkundenfälschung, in: JURA 1979, S. 630 (636). Diethart Zielinski: Urkundenfälschung durch Computer, S. 605 (610), in: Gerhard Dornseifer (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Armin Kaufmann. Carl Heymann, Köln 1989, ISBN 3-452-21468-0.
- Stefan Maier: § 267 Rn. 8, in: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3603-7.
- Henning Radtke: Neue Formen der Datenspeicherung und das Urkundenstrafrecht, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2003, S. 26 (27 f.). Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 32 Rn. 2.
- BGHSt 2, 50.
- BGHSt 2, 35 (38).
- Susanne Beck: Kopien und Telefaxe im Urkundenstrafrecht, in: Juristische Arbeitsblätter 2007, S. 423 (424).
- BGHSt 24, 140 (140–141). Nina Nestler: Die Urkundenqualität von Fotokopien und (Computer-)Faxen, in: Zeitschrift für das juristische Studium 2010, S. 608 f.
- Georg Freund: Zur Frage der Urkundeneigenschaft von Fotokopien, Anmerkung zu BayObLG, Urteil vom 27. Juli 1990, RReg. 3 St 116/90 = Juristische Schulung 1991, S. 723. Michael Heghmanns: Strafrecht für alle Semester: Besonderer Teil. Springer, Berlin 2009, ISBN 978-3-540-85314-5, Rn. 1365. Ingeborg Puppe: § 267 Rn. 22 f., in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, 5 StR 488/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2010, S. 703 (704). Jürgen Welp: Die Urkunde und ihr Duplikat. In: Wilfried Küper, Jürgen Welp (Hrsg.): Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag. Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-0893-3, S. 511 (523).
- Matthias Jahn: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010, 5 StR 488/09, in: Juristische Schulung 2010, S. 554. Katharina Beckemper: Anmerkung zu OLG Zweibrücken, Urteil vom 3. April 1998, 1 Ss 34/98, in: Juristische Schulung 2000, S. 123 (128).
- OLG Köln, Urteil vom 4. Juli 1978, 1 Ss 231/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 729. Bernd Heinrich: Die zusammengesetzte Urkunde, in: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 423 (424 f.).
- Hans Kudlich: Urkundsdelikte und Straßenverkehr, in: Juristische Arbeitsblätter 2019, 272 (274 f.). Andreas Lickleder: Urkunden im Straßenverkehr (und anderswo) – Wer erklärt eigentlich was rechtsverbindlich? In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 110 (112 f.). Abgelehnt wird die Urkundeneigenschaft demgegenüber von OLG Köln, Urteil vom 15. September 1998, Ss 395/98 – 180 = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1042 (1043).
- RGSt 50, 420 (421). RGSt 69, 396 (398).
- BGHSt 17, 297. BayObLG, Urteil vom 17. Dezember 1980, RReg. 3 St 250/79 a-f = Neue Juristische Wochenschrift 1981, 772 (773).
- OLG München, Urteil vom 5. Januar 2010, 5St RR 354/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2010, S. 173.
- Günter Heine, Frank Schuster: § 267 Rn. 14, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Petra Wittig: § 267 Rn. 32–34. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
- BGH, Urteil vom 26. Februar 2003, 2 StR 411/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 543 (544). BayObLG, Urteil vom 11. Mai 1992, 5St RR 16/92 = Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 3311 (3312).
- BGHSt 45, 197. OLG Celle, Urteil vom 25. Juli 2011, 31 Ss 30/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 2983. Hans Kudlich: Urkundsdelikte und Straßenverkehr, in: Juristische Arbeitsblätter 2019, 272 (273). Birte Wiese: Verwendung eines Kraftfahrzeugkennzeichens auf einer Klebefolie als Urkundenfälschung, in: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 426 f.
- OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Oktober 1969, 1 Ss 409/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1970, S. 673.
- Frank Zieschang: § 267 Rn. 89, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 32 Rn. 13–16.
- BGHSt 2, 370.
- BGHSt 1, 117 (121). BGHSt 40, 203 (204). Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch, in: JURA 2012, 106 (108).
- BGHSt 5, 149.
- Helmut Satzger: Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch, in: JURA 2012, 106 (108).
- BGHSt 33, 159 (160). Frank Zieschang: § 267 Rn. 172, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 267 Rn. 74, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Frank Zieschang: § 267 Rn. 172, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- BGHSt 5, 295 (296 f.).
- BGHSt 18, 66 (70 f.).
- BayObLG, 17. Dezember 1980, RReg. 3 St 250/79 a-f = Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 772.
- Matthias Brockhaus: Die Urkundenfälschung und die Straflosigkeit der „schriftlichen Lüge“, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2008, S. 556 (563). Martin Heger: § 267. Rn. 1, 17. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- Alexander Koch: § 267 Rn. 20, In: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5. Stefan Maier: § 267 Rn. 80. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3603-7.
- AG Waldbröl, Urteil vom 19. Juli 2005, 4 Ds 385/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2870.
- BGHSt 45, 197. Hans Kudlich: Urkundsdelikte und Straßenverkehr, in: Juristische Arbeitsblätter 2019, 272 (274).
- BGHSt 13, 382 (387). OLG Koblenz, Urteil vom 19. September 1994, 2 Ss 123/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1624 (1625).
- Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 55 Rn. 59-65.
- Joachim Löffler: Künstlersignatur und Kunstfälschung - Zugleich ein Beitrag zur Funktion des § 107 UrhG, in: Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 1421 (1425).
- BGHSt 36, 64 (65). Stefan Maier: § 267 Rn. 91. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3603-7.
- BGHSt 5, 291.
- Bernd Hecker: Anmerkung zu OLG Köln, Beschluss vom 10. August 2001, Ss 264/01 - 143, in: Juristische Schulung 2002, S. 224. OLG Köln, Beschluss vom 10. August 2001 - Ss 264/01
- BGH, Urteil vom 1.9.1992 - Az. 1 StR 281/92 = BGHSt 38, 345. BGH, Beschluss vom 8.7.1999 - Az. 3 StR 68–99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 619 (620).
- BGH, Urteil vom 4.11.1988 - Az. 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22.2.2000 - Az. 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18.10.2007 - Az. 3 StR 226/07, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
- Frank Zieschang: § 267 Rn. 251, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- BGH, Urteil vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 567/51 = BGHSt 2, 50 (52). OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 1974 - Ss 83/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 658 (659).
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.1974 - Az. Ss 83/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 658 (659). Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 267 Rn. 42. Frank Zieschang: § 267 Rn. 270, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0. Für Absicht Moritz Vormbaum: Das Handeln zur "Täuschung im Rechtsverkehr", in: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 2011, S. 167. Für einfachen Vorsatz Volker Erb: Buchbesprechung Freund, Georg: Urkundenstraftaten, in Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 1999, S. 344 (345). Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 267 Rn. 103, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 55 Rn. 72.
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 267 Rn. 45. Für Vollendung erst mit mit Gebrauchen Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2, S. 89 ff.
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 267 Rn. 45.
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.9.2000 - Az. 2b Ss 222/00 – 64/00 I, in: Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 167.
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 267 Rn. 48.
- Günter Heine, Frank Schuster: § 267 Rn. 104, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Alexander Koch: § 267 Rn. 27. In: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5.
- BGH, Beschluss vom 22.3.2001 – Az. GSSt 1/00 = BGHSt 46, 321 (325).
- BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03 = BGHSt 48, 354 (360). Ebenso BT-Drs. 13/8587, S. 43.
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 267 Rn. 54. Jens Peglau: Die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2004, S. 7 (9). Petra Wittig: § 267 Rn. 100, in: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
- BGH, Urteil vom 17. März 2011 − 1 StR 407/10 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 2448 (2449 f.).
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 267 Rn. 57.
- BGH, Urteil vom 26.1.2005 - Az. 2 StR 516/04 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 329.
- BGH, Urteil vom 30.11.1953 - Az. 1 StR 318/53 = BGHSt 5, 291 (293 f.). Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 267 Rn. 58.
- BGHSt 5, 291 (293). Stefan Maier: § 267 Rn. 116. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3603-7.
- Frank Zieschang: § 267 Rn. 2, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0. Matthias Jahn: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010, 5 StR 488/09, in: Juristische Schulung 2010, S. 554.
- Stefan Maier: § 267 Rn. 120. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3603-7.
- BGHSt 10, 294. BGHSt 32, 357 (364).
- BGH, Urteil vom 13. Mai 2015, 3 StR 498/14 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2015, 651. Dazu Christoph Safferling: Rechtsbeugung und „Sperrwirkung“.
- PKS-Zeitreihe 1987 bis 2019. (CSV) Bundeskriminalamt, 27. Februar 2020, abgerufen am 7. Januar 2021.
- Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 21. September 2017.
- Volker Erb: § 267 Rn. 11, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- Alexander Koch: § 267 Rn. 4, in: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5.
- Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 13. Alexander Koch: § 267 Rn. 4, in: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner, Stefan König (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2955-5.Frank Zieschang: Vorbemerkungen zu den §§ 267 ff Rn. 2, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- Volker Erb: § 267 Rn. 12. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
- BGH, Beschluss vom 10.12.1993 - 1 StR 212/93 = BGHSt 40, 26 (30). Ulrich Sieber: Computerkriminalität und Strafrecht. 2. Auflage. Carl Heymanns, Köln 1980, ISBN 3-452-18844-2, S. 303. Bernd Hecker: Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527. In: JuS 2002, S. 224 (225).
- Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 56 Rn. 1.
- Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 1, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Kritisch hierzu Günther Jakobs: Urkundenfälschung: Revision eines Täuschungsdelikts. Carl Heymanns, Köln 2000, ISBN 3-452-24384-2, S. 69–71.
- BayObLG, Urteil vom 2.3.1995 - 4St RR 30/95 = Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 1995, S. 316.
- Matthias Wachter: Klausurrelevante Probleme aus dem Bereich der Cyberkriminalität, in: Juristische Arbeitsblätter 2019, S. 827 (829).
- Ingeborg Puppe: Die Datenurkunde im Strafrecht, in: Juristische Schulung 2012, S. 961.
- Ingeborg Puppe: Die Datenurkunde im Strafrecht, in: Juristische Schulung 2012, S. 961.
- BGH, Urteil vom 13. Mai 2003, 3 StR 128/03 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2003, S. 265.
- Stefan Petermann: Die Einrichtung gefälschter Internetaccounts – ein Anwendungsfall des § 269 StGB?, in: Juristische Schulung 2010, S. 774 (778).
- Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 274 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18 = BeckRS 2019 Rn. 24-33.
- BGHSt 23, 231.
- BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 681/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1844 (1845).
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, Vor § 146 Rn. 2. Stefan Maier: § 146 Rn. 3. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-3603-7.