Fälschung beweiserheblicher Daten

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist gemäß § 269 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Wortlaut

Der Wortlaut des § 269 StGB ist:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.[1]

Tatbestand

Der Tatbestand gehört zu dem Bereich der Urkundsdelikte. Geschützt sind beweiserhebliche Daten. Der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr die Daten speichern, verändern oder gebrauchen. Die Tat ist vollendet, sobald eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegt.[2]

Wer als Mitglied einer Bande beweiserhebliche Daten gewerbsmäßig fälscht, macht sich gemäß § 267 Abs. 4 StGB eines Verbrechens schuldig. Der Paragraph wurde 1986 in das Strafgesetzbuch eingefügt,[3] weil der Gesetzgeber Strafbarkeitslücken im Bereich der Urkundsdelikte befürchtete.[4]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. steuernetz.de: § 269 StGB, Fälschung beweiserheblicher Daten
  2. Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann: Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch – Band 9/2, §§ 267–283d, S. 130, 2009, De Gruyter, ISBN 978-3-89949-697-0
  3. Michael Rösler: Die strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten, in JurPC – 1987, S. 412–418.
  4. Leipold/Tsambikakis/Zöller: Anwalt Kommentar StGB, S. 2264, C.F. Müller GmbH, 2014, ISBN 978-3-8114-4124-8

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