Fälschung technischer Aufzeichnungen
Die Fälschung technischer Aufzeichnungen stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 268 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit technischer Aufzeichnungen.
§ 268 StGB verbietet mehrere Verhaltensweisen, die das Potential haben, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit technischer Aufzeichnungen zu enttäuschen. Als strafbare Handlungen benennt er das Herstellen unechter, das Verfälschen echter und das Gebrauchen unechter oder verfälschter technischer Aufzeichnungen.
Für das Fälschen technischer Aufzeichnung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Die praktische Relevanz des § 268 StGB ist aufgrund seiner eng gefassten Tatbestandsmerkmale gering. Hauptanwendungsfall ist die Manipulation von Fahrtenschreibern. Die Aufklärungsquote der angezeigten Fälle liegt mit über 90 % auf äußerst hohem Niveau.
Normierung und Schutzzweck
§ 268 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. April 1998[1] wie folgt:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
- 2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Urkundenfälschung gemäß § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen.
§ 268 StGB will die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte fördern. Er schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass technische Aufzeichnungen auf ordnungsgemäße Weise entstanden sind und daher im Rechtsverkehr als Beweismittel taugen.[2] Wie bei § 267 StGB wird damit nicht unmittelbar die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnung geschützt, sondern allein ihre Authentizität.[3]
Entstehungsgeschichte
Die Fälschung technischer Aufzeichnungen wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) als Ergänzung der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) eingeführt. Der Gesetzgeber wollte hierdurch den strafrechtlichen Schutz, den Urkunden genossen, auf weitere Beweismittel erstrecken. Nach § 267 StGB macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte oder verfälschte gebraucht. Hierdurch wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Authentizität von Urkunden geschützt. Da sich Urkunden dadurch auszeichnen, dass sie menschliche Gedankenerklärungen verkörpern, können die Aufzeichnungen eines technischen Geräts keine Urkundsqualität haben.[4] Dementsprechend hatte das OLG Stuttgart 1959 festgestellt, dass die Aufzeichnung eines Fahrtenschreibers keine Urkunde ist, ihre Manipulation also nicht nach § 267 StGB strafbar ist.[5] Es bestand also eine Strafbarkeitslücke. Da der Gesetzgeber angesichts des technischen Fortschritts davon ausging, dass technische Aufzeichnungen in naher Zukunft erhebliche Bedeutung als Beweismittel erlangen, wollte er diese Strafbarkeitslücke schließen.[6]
Zu diesem Zweck konzipierte der Gesetzgeber § 268 StGB in enger Anlehnung an die Urkundenfälschung. Er bemühte sich darum, die Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB, die bei maschinengenerierten Aufzeichnungen nicht vorliegen können, durch Merkmale zu ersetzen, mit denen die Manipulation solcher Aufzeichnungen erfasst werden konnte. Das Schrifttum kritisierte diese Vorgehensweise stark, da sie zu wenig auf die Besonderheiten technischer Aufzeichnungen eingehe. Bereits der Schutzzweck des § 267 StGB lasse sich nicht auf Aufzeichnungen übertragen. § 267 StGB schützt die Echtheit von Urkunden, bewahrt also den Rechtsverkehr vor Täuschungen über den Aussteller einer Urkunde.[7] Bei technischen Aufzeichnungen interessiere sich der Rechtsverkehr jedoch nicht für den Aussteller, sondern allein für die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnung. Diese schützt jedoch § 267 StGB gerade nicht.[8]
Nach Inkrafttreten der Norm kam es bislang lediglich zu geringfügigen Änderungen an der Norm. Mit Wirkung zum 1. April 1970 (BGBl. 1969 I S. 645) und zum 1. Januar 1975 (BGBl. 1974 I S. 469) nahm der Gesetzgeber jeweils Veränderungen am Strafrahmen vor. Im Zuge des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998[1] ergänzte der Gesetzgeber einen Verweis auf eine – ebenfalls neu geschaffene – Qualifikation der Urkundenfälschung: die gewerbs- und bandenmäßige Begehung.
Objektiver Tatbestand
Technische Aufzeichnung
Das Tatbestandsmerkmal technische Aufzeichnung hat der Gesetzgeber dem Merkmal Urkunde aus § 267 StGB nachempfunden. Wie die Urkunde zeichnet sie sich daher durch drei Merkmale aus: dem Darstellen einer Aufzeichnung, dem selbstständigen Bewirken der Darstellung durch ein technisches Gerät und der Beweiseignung sowie -bestimmung der Aufzeichnung.
Darstellen
Das technische Gerät muss eine Aufzeichnung von Daten, Mess- oder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe darstellen. Hierzu muss das Gerät Informationen dauerhaft speichern.[9] Insofern knüpft § 268 StGB an die Perpetuierungsfunktion von Urkunden an.
Welche Anforderungen an die Dauerhaftigkeit anzulegen sind, ist im Einzelnen umstritten. Rechtsprechung und Lehre verlangen überwiegend, dass sich die Aufzeichnung in einem vom Gerät abtrennbaren Schaustück verfestigt.[10] Dies trifft etwa auf Fahrtenschreiber zu, welche die Lenkzeiten auf einem auswechselbaren Schaublatt dokumentieren.[11] Anders verhält es sich bei bloß vorübergehend angezeigte Informationen, wie sie zum Beispiel auf Nachrichtenlaufbändern, bei Höhen- und Drehzahlmessern oder bei Kilometerzählern[12] abzulesen sind.
Vereinzelt wird es allerdings auch für ausreichend gehalten, wenn erarbeitete Informationen nicht gänzlich wieder verlorengehen, sondern zumindest als Basis für die weitere Tätigkeit der Maschine dienen oder in ihr aufgehen. Nach dieser Sichtweise wäre etwa auch ein Kilometerzähler wegen seiner aufeinander aufbauenden, fortlaufenden Rechenwerte eine technische Aufzeichnung.[13]
Selbstständiges Bewirken
§ 268 Abs. 2 StGB verlangt weiterhin, dass der Automat die Aufzeichnung selbstständig bewirkt. Hierzu muss er durch einen eigenen Arbeitsschritt eine Informationsgewinn bewirken.[14] Dies trifft etwa auf Fahrtenschreiber zu.[15] Kopien,[16] Film- und Tonaufnahmen oder Fotos sind demgegenüber keine technischen Aufzeichnungen, da sie das Vorhandene verarbeiten und originalgetreu wiedergeben, ohne weitere Informationen hinzuzufügen.
Beweiseignung und -bestimmung
Die Aufzeichnung muss eine Beweisfunktion haben. Zu diesem Zweck muss sie zunächst erkennen lassen, auf welchen konkreten Sachverhalt sie sich inhaltlich bezieht, da sie sich nur dann dazu ereignet, einen rechtserheblichen Beweis zu führen.[17]
Tathandlungen
Die Tathandlungen des § 268 StGB sind denen der Urkundenfälschung nachgebildet. Dementsprechend kann das Fälschen technischer Aufzeichnungen auf drei Weisen verwirklicht werden: Durch das Herstellen einer unechten, das Verfälschen einer echten sowie das Gebrauchen einer echten oder verfälschten Aufzeichnung.
Die Begrifflichkeiten entsprechend weitgehend denen des § 267 StGB, weshalb sie grundsätzlich auf die gleiche Weise auslegen lassen. Beim Begriff der Echtheit stößt diese Parallele allerdings aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen von § 267 StGB und § 268 StGB an ihre Grenzen. Bei § 267 StGB meint Echtheit, dass die Urkunde von demjenigen herrührt, der als ihr Aussteller erscheint. Bei § 268 StGB meint er demgegenüber, dass der Aufzeichnungsvorgang nicht durch störende Einwirkungen von außen verfälscht wurde.[18] Dementsprechend ist eine Aufzeichnung unecht, wenn sie durch einen manipulierten Aufzeichnungsvorgang zustande gekommen ist.[19]
Eine unechte Aufzeichnung stellt etwa her, wer die Aufzeichnungsnadel eines Fahrtenschreibers verbiegt, um eine geringere Geschwindigkeit auf der Tachoscheibe aufzeichnen zu lassen. Eine echte Aufzeichnung wird verfälscht, wenn die ursprünglich störungsfrei hergestellte Aufzeichnung so manipuliert wird, dass sie den Eindruck erweckt, als sei sie ursprünglich mit dem jetzigen Inhalt erzeugt worden.[20]
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand ist dem der Urkundenfälschung vollständig nachgebildet. Daher setzt eine Strafbarkeit nach § 268 StGB zunächst voraus, dass der Täter mit Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt,[21] er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[22]
Darüber hinaus muss er zwecks Täuschung des Rechtsverkehrs handeln. Der Täter muss also mit seinem Handeln bezwecken, dass Dritte zunächst darauf vertrauen, dass die Aufzeichnung in einem manipulationsfreien Verfahren zustande gekommen ist und sich dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst sehen.[23] Wie bei § 267 StGB[24] gilt, dass hierfür direkter Vorsatz notwendig aber auch ausreichend ist.
Gesetzeskonkurrenzen
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 268 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zum Fälschen technischer Aufzeichnung in Gesetzeskonkurrenz stehen.
Aufgrund des spezifischen Anwendungsbereichs des § 268 StGB sind tateinheitliche (§ 52 StGB) Überschneidungen mit anderen Delikten selten. Möglich ist eine solche etwa, wenn die technische Aufzeichnung im Einzelfall zugleich eine Urkunde darstellt, indem sie eine Gedankenerklärung enthält und einen Aussteller erkennen lässt. In diesem Fall stehen § 268 StGB und § 267 StGB in Tateinheit zueinander.[25]
Kriminologie
Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass der technische Fortschritt die Beweisführung im Rechtsverkehr beeinflussen wird, hat sich nur teilweise als richtig erwiesen. Zwar haben maschinengespeicherte Aufzeichnungen erheblich an Relevanz gewonnen, allerdings betrifft dies kaum die Geräte, die von § 268 StGB erfasst werden; insbesondere die elektronische Datenverarbeitung wird nicht von § 268 StGB, sondern von § 269 StGB geschützt. Dementsprechend beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift in der Praxis derzeit im Wesentlichen auf die Manipulation von Fahrtenschreibern.[27]
Erfasste Fälle | ||||
---|---|---|---|---|
Jahr | Insgesamt | Pro 100.000 Einwohner | Anteil der versuchten Taten
(absolut/relativ) |
Aufklärungsquote |
1987 | 2.761 | 4,5 | 12 (0,4 %) | 99,1 % |
1988 | 2.627 | 4,3 | 18 (0,7 %) | 98,9 % |
1989 | 2.265 | 3,7 | 12 (0,5 %) | 98,4 % |
1990 | 1.950 | 3,1 | 22 (1,1 %) | 98,4 % |
1991 | 2.232 | 3,4 | 13 (0,6 %) | 97,5 % |
1992 | 2.714 | 4,1 | 13 (0,5 %) | 97,4 % |
1993 | 2.566 | 3,2 | 16 (0,6 %) | 96,8 % |
1994 | 2.735 | 3,4 | 12 (0,4 %) | 97,7 % |
1995 | 3.141 | 3,9 | 18 (0,6 %) | 98,1 % |
1996 | 2.772 | 3,4 | 16 (0,6 %) | 97,9 % |
1997 | 2.864 | 3,5 | 19 (0,7 %) | 97,8 % |
1998 | 3.351 | 4,1 | 34 (1,0 %) | 98,4 % |
1999 | 3.563 | 4,3 | 22 (0,6 %) | 98,9 % |
2000 | 4.092 | 5,0 | 21 (0,6 %) | 98,8 % |
2001 | 3.066 | 3,7 | 22 (0,7 %) | 98,0 % |
2002 | 2.907 | 3,5 | 17 (0,6 %) | 98,1 % |
2003 | 2.825 | 3,4 | 17 (0,6 %) | 97,5 % |
2004 | 2.707 | 3,3 | 14 (0,5 %) | 97,9 % |
2005 | 2.445 | 3,0 | 23 (0,5 %) | 97,5 % |
2006 | 2.266 | 2,7 | 9 (0,4 %) | 96,5 % |
2007 | 1.983 | 2,4 | 13 (0,7 %) | 96,1 % |
2008 | 1.886 | 2,3 | 18 (1,0 %) | 96,0 % |
2009 | 1.453 | 1,8 | 11 (0,8 %) | 94,7 % |
2010 | 1.420 | 1,7 | 13 (0,9 %) | 96,0 % |
2011 | 1.282 | 1,6 | 19 (1,5 %) | 95,6 % |
2012 | 1.301 | 1,6 | 10 (0,8 %) | 94,2 % |
2013 | 965 | 1,2 | 13 (1,3 %) | 95,3 % |
2014 | 904 | 1,1 | 5 (0,6 %) | 94,0 % |
2015 | 876 | 1,1 | 11 (1,3 %) | 94,4 % |
2016 | 823 | 1 | 8 (1,0 %) | 92,7 % |
2017 | 683 | 0,8 | 3 (0,4 %) | 93,0 % |
2018 | 638 | 0,8 | 10 (1,6 %) | 92,6 % |
2019 | 517 | 0,6 | 10 (1,9 %) | 95,0 % |
Verwandte Tatbestände
Da § 268 StGB nach herrschender Lesart das Manipulieren von Kilometerzählern in Kraftfahrzeugen nicht erfasst, schuf der Gesetzgeber am 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) hierfür mit § 22b StVG einen eigenständigen Straftatbestand. Zuvor war dies nur als Betrug strafbar, wenn dies beim Verkauf eines Gebrauchtwagens verschwiegen wurde, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Da unter der Bezeichnung „Tacho-Justierung“ diese Dienstleistung vielfach von spezialisierten Firmen angeboten wurde, hatte sich ein beträchtlicher Markt entwickelt. Selbst aufwändige Versuche (Backup des Zählerstandes in verschiedenen Fahrzeugsystemen, ständige Änderungen der Firmware des Tachometers) einiger Autohersteller, das Manipulieren der Tachometer unmöglich oder unrentabel zu machen, scheiterten.
Literatur
- Ingeborg Puppe: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen. Duncker & Humblot, Berlin 1972, ISBN 3-428-02747-7.
Einzelnachweise
- BGBl. 1998 I S. 164.
- BGH, Beschluss vom 6.2.1979 - Az. 1 StR 648/78 = BGHSt 28, 300 (304). BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (209). BGH, Beschluss vom 10.12.1993 - Az. 1 StR 212/93 = BGHSt 40, 26 (30). BGH, Beschluss vom 16.4.2015 - Az. 1 StR 490/14 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 42 Rn. 30.
- Frank Zieschang: § 268 Rn. 2 f., in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- Bernd Hecker: Herstellung, Verkauf, Erwerb und Verwendung manipulierter Telefonkarten, in: Juristische Arbeitsblätter 2004, S. 762 (763).
- OLG Stuttgart, Urteil vom 17.4.1959 - Az. 2 Ss 92/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 1379.
- Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 1, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Volker Erb: § 267 Rn. 2, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Günter Heine, Frank Schuster: § 267 Rn. 1, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Ingeborg Puppe: § 267 Rn. 1–8, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 6 ff., in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Ingeborg Puppe: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen. Duncker & Humblot, Berlin 1972, ISBN 3-428-02747-7, S. 176 ff.
- BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205).
- BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205). Eric Hilgendorf: Grundfälle zum Computerstrafrecht, in: Juristische Schulung 1997, S. 323 (328). Diethelm Kienapfel: Urkunden und technische Aufzeichnungen, in: JuristenZeitung 1971, S. 163 f. Volker Kitz: Examensrelevante Bereiche "moderner Kriminalität", in: Juristische Arbeitsblätter 2001, S. 303 (304).
- BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205).
- Gegen deren Schutz durch § 268 StGB BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205).
- So OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.9.1978 - Az. 1 Ss 29/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 118 f. Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 250.
- Volker Kitz: Examensrelevante Bereiche "moderner Kriminalität", in: Juristische Arbeitsblätter 2001, S. 303 (305).
- BGH, Beschluss vom 10.12.1993 - Az. 1 StR 212/93 = BGHSt 40, 26 (28).
- BGH, Urteil vom 11.5.1971 - Az. 1 StR 387/70 = BGHSt 24, 140 (142). AG Tiergarten, Urteil vom 11.11.1998 - Az. 340 Ds 169/98 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-report 2000, S. 9.
- Ingeborg Puppe: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen. Duncker & Humblot, Berlin 1972, ISBN 3-428-02747-7, S. 109.
- Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 256 ff.
- Volker Kitz: Examensrelevante Bereiche "moderner Kriminalität", in: Juristische Arbeitsblätter 2001, S. 303 (305).
- BGH, Beschluss vom 16.4.2015 − Az. 1 StR 490/14 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 42 Rn. 45
- BGH, Urteil vom 6.2.1979 - Az. 1 StR 648/78 = BGHSt 28, 300 (304).
- BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22.2.2000 - 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
- BGH, Urteil vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 567/51 = BGHSt 2, 50 (52). OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 1974 - Ss 83/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 658 (659).
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 1974 - Ss 83/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 658 (659). Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 267 Rn. 42. Frank Zieschang: § 267 Rn. 270, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0. Für Absicht Moritz Vormbaum: Das Handeln zur "Täuschung im Rechtsverkehr", in: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 2011, S. 167. Für einfachen Vorsatz Volker Erb: Buchbesprechung Freund, Georg: Urkundenstraftaten, in Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 1999, S. 344 (345). Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 267 Rn. 103, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Ingeborg Puppe: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen. Duncker & Humblot, Berlin 1972, ISBN 3-428-02747-7, S. 266.
- PKS-Zeitreihe 1987 bis 2019. (CSV) Bundeskriminalamt, 27. Februar 2020, abgerufen am 7. Januar 2021.
- Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 3 f., in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Frank Zieschang: § 268 Rn. 4, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.