Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates
Die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats (UNSCR 1244) vom 10. Juni 1999, in der Öffentlichkeit auch als Kosovo-Resolution bekannt, bildet die völkerrechtliche Grundlage für die Einrichtung der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), durch die eine Zivilverwaltung im Kosovo etabliert wurde, sowie für Stationierung der internationalen Sicherheitspräsenz KFOR.
UN-Sicherheitsrat Resolution 1244 | |
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Datum: | 10. Juni 1999 |
Sitzung: | 4011 |
Kennung: | S/RES/1244 (Dokument) |
Abstimmung: | Pro: 14 Enth.: 1 Contra: 0 |
Gegenstand: | Kosovo |
Ergebnis: | Angenommen |
Zusammensetzung des Sicherheitsrates 1999: | |
Ständige Mitglieder: | |
Nichtständige Mitglieder: | |
ARG BHR BRA CAN GAB | |
GMB MYS NAM NLD SVN | |
Karte Serbiens mit dem Kosovo |
Die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erwähnt die Resolution.
Die Resolution 1244 markierte gleichzeitig das Ende der gewalttätigen Auseinandersetzung des Kosovokrieges. Mit der Übergangsverwaltung UNMIK wurde Zeit gewonnen, um die Statusfrage angemessen lösen zu können.
Inhalte und völkerrechtliche Bedeutung
- Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) – Mit Ziffer 10 der Resolution 1244 ermächtigte der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär mit der Einrichtung einer vorübergehenden Zivilverwaltung. Die Mission wurde in Ziffer 11 mit sehr weitreichenden Hoheitsbefugnissen[1] in der Region der serbischen Provinz ausgestattet, um für das kosovarische Volk substantielle Autonomie herzustellen. Die UNMIK zielt laut Resolution deshalb auf die Errichtung und Stärkung selbsttragender demokratischer Institutionen.
- Souveränität und territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien – In der Präambel verpflichtet die Resolution alle UN-Mitgliedstaaten zur Wahrung der „Souveränität und Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien“ und der anderen Staaten der Region. Die Anerkennung der Integrität und Hoheitsgewalt Jugoslawiens, dessen Rechtsnachfolge mit dem Zerfall der Bundesrepublik im Frühjahr 2003 Serbien und Montenegro und 2006 schließlich Serbien antrat, endet laut dem Verfassungsrechtler Georg Nolte[2] mit dem Annex (Anlage) 1 der Resolution mit dem Abschluss eines Interim-Rahmenabkommens zur Findung einer politischen Lösung der Kosovokrise, eine Meinung, die z. B. Serbien oder Russland nicht teilen.
- Rechtsstatus des Kosovo – Der Rechtsstatus des Kosovo wird in Resolution 1244 nicht festgelegt, weil der Sicherheitsrat dazu generell keine Feststellung treffen kann. Ob der Sicherheitsrat in die territoriale Unversehrtheit eines Staates eingreifen und die Abspaltung eines Teilgebietes verfügen darf, ist völkerrechtlich ungeklärt. Dem stehen Art. 2 Nr. 4 und Nr. 7 UN-Charta entgegen. Dem Aufgabenspektrum der UNMIK wurde jedoch auch die Erleichterung eines politischen Prozesses zur langfristig endgültigen Festlegung der völkerrechtlichen Statusfrage des Kosovo hinzugefügt, ohne dafür einen Zeithorizont vorzusehen. Völkerrechtlich strittig ist, ob diese Zielsetzung der Statusklärung als Einigungszwang der Konfliktbeteiligten oder nur als Appell an deren Verhandlungsengagement zu interpretieren ist.[2]
- Geltungsdauer – Die in der Resolution 1244 vorgesehenen sicherheitspolitischen Mandate gelten laut Ziffer 19 unbefristet bis ein ändernder Beschluss des Sicherheitsrates erfolgt.
Siehe auch
Weblinks
- Englischer Text der Resolution (PDF-Datei; 24 kB); deutsche Übersetzung (PDF; 1,4 MB)
- Deutsche Übersetzung der Resolution (AG Friedensforschung an der Uni Kassel)
- Jahresband 1999, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats (PDF, S. 35; 1,33 MB)
Einzelnachweise
- Andreas Wittkowsky: Der Stabilitätspakt für Südosteuropa und die „führende Rolle“ der Europäischen Union, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Band 29–30/2000, S. 3–13.
- Georg Nolte: Kein Recht auf Abspaltung, FAZ vom 13. Februar 2008.
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