Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates

Die Resolution 1244 d​es UN-Sicherheitsrats (UNSCR 1244) v​om 10. Juni 1999, i​n der Öffentlichkeit a​uch als Kosovo-Resolution bekannt, bildet d​ie völkerrechtliche Grundlage für d​ie Einrichtung d​er Übergangsverwaltungsmission d​er Vereinten Nationen i​m Kosovo (UNMIK), d​urch die e​ine Zivilverwaltung i​m Kosovo etabliert wurde, s​owie für Stationierung d​er internationalen Sicherheitspräsenz KFOR.

UN-Sicherheitsrat
Resolution 1244
Datum: 10. Juni 1999
Sitzung: 4011
Kennung: S/RES/1244 (Dokument)

Abstimmung: Pro: 14 Enth.: 1 Contra: 0
Gegenstand: Kosovo
Ergebnis: Angenommen

Zusammensetzung des Sicherheitsrates 1999:
Ständige Mitglieder:

China Volksrepublik CHN Frankreich FRA Vereinigtes Konigreich GBR Russland RUS Vereinigte Staaten USA

Nichtständige Mitglieder:
Argentinien ARG Bahrain 1972 BHR Brasilien BRA Kanada CAN Gabun GAB
Gambia GMB Malaysia MYS Namibia NAM Niederlande NLD Slowenien SVN

Karte Serbiens mit dem Kosovo

Die Souveränität u​nd die territoriale Unversehrtheit d​er Bundesrepublik Jugoslawien erwähnt d​ie Resolution.

Die Resolution 1244 markierte gleichzeitig d​as Ende d​er gewalttätigen Auseinandersetzung d​es Kosovokrieges. Mit d​er Übergangsverwaltung UNMIK w​urde Zeit gewonnen, u​m die Statusfrage angemessen lösen z​u können.

Inhalte und völkerrechtliche Bedeutung

  • Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) – Mit Ziffer 10 der Resolution 1244 ermächtigte der Sicherheitsrat den UN-Generalsekretär mit der Einrichtung einer vorübergehenden Zivilverwaltung. Die Mission wurde in Ziffer 11 mit sehr weitreichenden Hoheitsbefugnissen[1] in der Region der serbischen Provinz ausgestattet, um für das kosovarische Volk substantielle Autonomie herzustellen. Die UNMIK zielt laut Resolution deshalb auf die Errichtung und Stärkung selbsttragender demokratischer Institutionen.
  • Souveränität und territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien – In der Präambel verpflichtet die Resolution alle UN-Mitgliedstaaten zur Wahrung der „Souveränität und Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien“ und der anderen Staaten der Region. Die Anerkennung der Integrität und Hoheitsgewalt Jugoslawiens, dessen Rechtsnachfolge mit dem Zerfall der Bundesrepublik im Frühjahr 2003 Serbien und Montenegro und 2006 schließlich Serbien antrat, endet laut dem Verfassungsrechtler Georg Nolte[2] mit dem Annex (Anlage) 1 der Resolution mit dem Abschluss eines Interim-Rahmenabkommens zur Findung einer politischen Lösung der Kosovokrise, eine Meinung, die z. B. Serbien oder Russland nicht teilen.
  • Rechtsstatus des Kosovo – Der Rechtsstatus des Kosovo wird in Resolution 1244 nicht festgelegt, weil der Sicherheitsrat dazu generell keine Feststellung treffen kann. Ob der Sicherheitsrat in die territoriale Unversehrtheit eines Staates eingreifen und die Abspaltung eines Teilgebietes verfügen darf, ist völkerrechtlich ungeklärt. Dem stehen Art. 2 Nr. 4 und Nr. 7 UN-Charta entgegen. Dem Aufgabenspektrum der UNMIK wurde jedoch auch die Erleichterung eines politischen Prozesses zur langfristig endgültigen Festlegung der völkerrechtlichen Statusfrage des Kosovo hinzugefügt, ohne dafür einen Zeithorizont vorzusehen. Völkerrechtlich strittig ist, ob diese Zielsetzung der Statusklärung als Einigungszwang der Konfliktbeteiligten oder nur als Appell an deren Verhandlungsengagement zu interpretieren ist.[2]
  • Geltungsdauer – Die in der Resolution 1244 vorgesehenen sicherheitspolitischen Mandate gelten laut Ziffer 19 unbefristet bis ein ändernder Beschluss des Sicherheitsrates erfolgt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Andreas Wittkowsky: Der Stabilitätspakt für Südosteuropa und die „führende Rolle“ der Europäischen Union, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Band 29–30/2000, S. 3–13.
  2. Georg Nolte: Kein Recht auf Abspaltung, FAZ vom 13. Februar 2008.
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