Kulturdenkmal
Ein Kulturdenkmal ist im allgemeinen Sprachgebrauch laut Duden ein Objekt oder Werk, „das als Zeugnis einer Kultur gilt und von [künstlerischem und] historischem Wert ist“.[1]
Ein Objekt oder Werk, „das als Zeugnis einer Kultur gilt“, entspricht einer allgemeinen Definition des Begriffs Denkmal. Bei einem Kulturdenkmal kommt also hinzu, dass dem Objekt ein besonderer „historischer Wert“ zuerkannt wurde, gegebenenfalls auch ein künstlerischer Wert. Die Zuerkennung eines solchen Denkmalwerts sowie öffentliches Interesse führen in der Regel dazu, dass das Objekt amtlich unter Denkmalschutz gestellt wird. Für Kulturdenkmale wird auch vereinfachend die Bezeichnung Denkmal verwendet. Weitere Bezeichnungen sind Kulturgut oder Erbe (wie Welterbe oder Kulturerbe).
Kulturdenkmale gelten auch als das Gedächtnis eines Gemeinwesen und sind daher heute im Rahmen einer modernen asymmetrischen Kriegsführung besonders gefährdet. Das kulturelle Erbe des Feindes soll dabei nachhaltig geschädigt oder gar vernichtet werden. Neben dem nationalen Schutz von Kulturdenkmalen wird daher durch internationaler Organisationen (vgl. UNESCO-Welterbe, Blue Shield International) der Schutz von Kulturdenkmalen versucht.[2]
Geschichtliche Begriffsentstehung
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fanden sich private Altertumsvereine zusammen, die sich das Ziel der „Aufsuchung, Erhaltung, Erläuterung und Abbildung historisch oder künstlerisch wichtiger Denkmäler der vaterländischen Vorzeit“ gaben. Beispielsweise der 1825 im Königreich Sachsen gegründete Königlich sächsische Verein zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer[3] (siehe auch Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen).
Der Begriff der (vaterländischen) Alterthümer wurde im Zuge der in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erfolgenden Inventarisation aufgeteilt. Die beauftragten Inventare der Bau- und Kunstdenkmäler[4] unterschieden zwischen den bewahrenswerten Bauwerken (Baudenkmale wie Kirchen, Schlösser, Herrenhäuser) und den bewahrenswerten Kunstschätzen und künstlerischen Denkmalen (Kunstdenkmale wie Kirchenausstattungen, Statuen und Reiterdenkmäler). Diese Aufteilung war nicht verpflichtend. Noch im Jahr 1900 beauftragte der erste Tag für Denkmalpflege den Kunsthistoriker Georg Dehio mit der Aufgabe, ein deutschlandweites Handbuch aller schützenswerten Objekte zu erstellen, das Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler.[5]
Im Jahr 1902 wurde im Großherzogtum Hessen mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend das erste deutsche kodifizierte Denkmalschutzgesetz erlassen. Neben den Abschnitten, die sich mit Denkmälern und Baudenkmälern im Besitz von Privatpersonen befassen, führt es auch den Begriff der Naturdenkmäler ein. Im Jahr 1919 beschrieb die Weimarer Verfassung Umfang und Aufteilung des Denkmalschutzes folgendermaßen: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.“[6]
Der Begriff des Kulturdenkmals taucht erst später auf, so im Langtitel des 1934 verabschiedeten, zur Weimarer Zeit ab 1926 entstandenen sächsischen Heimatschutzgesetzes: Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen, womit Kulturdenkmal wohl den Begriffsumfang des Denkmals der Geschichte aus der Weimarer Verfassung annahm.
Die DDR verankerte 1952 mit der republikweiten Verordnung zur Erhaltung und Pflege der nationalen Kulturdenkmale den Begriff der Kulturdenkmale, schaffte ihn jedoch bereits 1961 mit der Verordnung über die Pflege und den Schutz der Denkmale wieder ab, da diese nach dem Mauerbau auf einem anderen Nationalkulturbegriff basierte (siehe auch Denkmalschutz in der DDR).
Verwendung der Oberbegriffe Kulturdenkmal und Denkmal
Dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gegenüber, der Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte überall auf der Welt als Denkmal, Kulturdenkmal oder auch als Kulturgut bezeichnet und sie von bewahrenswerten natürlichen Objekten unterscheidet (Naturdenkmal), wird der juristische deutsche Fachbegriff Kulturdenkmal lediglich in zehn der sechzehn deutschen Länder-Denkmalschutzgesetze definiert und verwendet, während die anderen sechs den Begriff Denkmal verwenden. Da der Bereich Kultur nicht Bundesrecht ist, wird Kulturdenkmal nicht deutschlandweit durch ein Denkmalschutzgesetz definiert. Die Wissenschaften auf dem Gebiet Denkmalpflege benutzen den Begriff im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, ohne juristische Länderfeinheiten.
Der Begriff Kulturdenkmal verbindet die Kultur abgrenzend zu Natur, wie in Kulturgut, mit Denkmal. Wodurch es ohne tiefere Erklärung vom Denkmal, das zum Gedenken an eine Person oder an ein Ereignis geschaffen wurde unterschieden werden kann. In diesem Sinn kann Kulturdenkmal als einer der beiden Oberbegriffe zumindest für die ans Materielle gebundenen Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte dienen.
Tschechien verwendet noch den Begriff in Nationales Kulturdenkmal (Národní kulturní památka), auch in Albanien gibt es das Monumente Kulturore. Viele Staaten verwenden andere Begriffe, siehe Fremdsprachige Bezeichnungen für Denkmale vergangener Kulturgeschichte.
Denkmalpflegerische Verwendung wie Denkmal
Nach Zählung des Nationalkomitees für Denkmalschutz Anfang 2008 hat es 748.105 Baudenkmale sowie 565.696 Bodendenkmale gegeben.[7] Genaue Zahlen können jedoch nicht angegeben werden, da nach den unterschiedlichen Gesetzen der deutschen Bundesländer Objekte durchaus Denkmale sein können, auch wenn sie nicht als solche erfasst wurden. Auf der Internetseite des für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden diese Zahlen folgendermaßen wiedergegeben: „Fachleute schätzen, dass es in Deutschland rund 1,3 Millionen Kulturdenkmäler gibt: von Einzeldenkmälern bis zu ganzen historischen Stadtkernen.“[8] An dieser Stelle wird das bundesweite Förderprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ vorgestellt: „um die Erhaltung von Baudenkmälern, archäologischen Stätten und historischen Parks und Gärten zu unterstützen, die in herausragender Weise nationale Ereignisse oder die Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften deutlich machen.“ Im Zusammenhang mit dem Nationalkomitee wird allerdings der Begriff „baukulturelles Erbe“ verwendet und darauf hingewiesen, dass die vorgestellten Maßnahmen dazu dienen, „national bedeutende Baudenkmäler“ zu sanieren.[8]
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz verwendet etwa zur Hälfte den Begriff Kulturdenkmal, zum anderen Denkmal.[9] Unterteilende beziehungsweise klassifizierende Denkmalarten werden unabhängig von landesgesetzlichen Bestimmungen verwendet, so wie es sach- und fachgerecht notwendig ist.
Denkmalrechtliche Definition von Kulturdenkmal in Deutschland
Kulturdenkmal als Oberbegriff wird in den Langtiteln der folgenden deutschen Denkmalschutzgesetzen verwendet: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Baden-Württemberg), Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremen), Hessisches Denkmalschutzgesetz (Hessen), Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Rheinland-Pfalz), Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen, Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Schleswig-Holstein) und Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale. Vier der 16 deutschen Landesgesetztitel nennen das Schutzobjekt Denkmal, während weitere fünf Landesgesetze im Gesetzestitel den Begriff Denkmalschutz verwenden.
In den Gesetzestexten selbst verwenden die zehn Denkmalschutzgesetze von Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen den Oberbegriff Kulturdenkmal, während die sechs Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen den Oberbegriff Denkmal verwenden.
Österreich verwendet den Oberbegriff Kulturdenkmal nicht, sondern legt sich im Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung auf Denkmal fest.
Die nach der Denkmalart gebildeten Fachbegriffe (Baudenkmal, Bodendenkmal) werden nicht in allen deutschen Bundesländern gleichermaßen in den Denkmalgesetzen verwendet. Teilweise werden die definierenden Unterteilungsbegriffe der Denkmalkategorien auch den entsprechenden Fachwissenschaften entnommen: Während in Baden-Württemberg keine separate Denkmalkategorie genannt wird, nennt Sachsen neun unterschiedliche Objekttypen für die Denkmalobjekte, die alle aus den entsprechenden Fachwissenschaften stammen.
Land | Gesetz | Innere Aufteilung | |||
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Baden-Württemberg | Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
Schloss Rimsingen in Breisach-Ortsteil Oberrimsingen |
Eingetragen im Denkmalbuch Art.12-Baudenkmal
Schloss mit Gutshof und Verwalterhaus und Remisen |
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Berlin | Denkmalschutzgesetz Berlin | ||||
Bremen | Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler |
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Hamburg | Denkmalschutzgesetz |
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Hessen | Hessisches Denkmalschutzgesetz |
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Niedersachsen | Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz |
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Rheinland-Pfalz | Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler |
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Saarland | Saarländisches Denkmalschutzgesetz |
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Sachsen | Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen |
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Sachsen-Anhalt | Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
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Schleswig-Holstein | Gesetz zum Schutz der Denkmale |
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Thüringen | Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale |
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Denkmalübersichten im deutschsprachigen Raum
- Kulturdenkmale in Deutschland
- Listen der denkmalgeschützten Objekte in Österreich
- Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, Sammlung von Kulturgütern und denkmalgeschützten Objekten in der Schweiz
- Listen der denkmalgeschützten Objekte in Ostbelgien
- Listen der Baudenkmäler in Südtirol
Literatur
- Hans-Herbert Möller, Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]: Was ist ein Kulturdenkmal? In: Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen. Heft 2. Hannover 1982, doi:10.11588/diglit.49622 (uni-heidelberg.de).
Weblinks
Deutschland
- Bauwacht – Interessengemeinschaft von Denkmalbesitzern
- Bundesarbeitsgemeinschaft unabhängiger Denkmal- und Altbauinspektionsdienste in Deutschland
- Virtual Library Museen: Museumsrecht, Kulturgutschutz, Denkmalschutz (Memento vom 19. Juli 2011 im Internet Archive)
- KLEKs – das Kulturlandschafts-Wiki, Geodatenbank mit touristisch bedeutsamen Denkmalen
- Internetseiten Deutsche Stiftung Denkmalschutz
- Datenbank „KuLaDig“ des Landschaftsverbands Rheinland mit Informationen zu Kulturgut im Rheinland und in Hessen
- LWL-GeodatenKultur, Informationssystem zu den westfälisch-lippischen Kulturlandschaften mit raumbedeutsamen Daten zum kulturellen Erbe.
Einzelnachweise
- Kulturdenkmal, das. In: Duden, abgerufen am 3. Oktober 2012.
- dazu Isabelle-Constance v. Opalinski: Schüsse auf die Zivilisation. In: FAZ vom 20. August 2014. Hans Haider: Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar. In: Wiener Zeitung vom 29. Juni 2012.
- Rosemarie Pohlack: Vielfalt und Werte der sächsischen Denkmallandschaft.
- Richard Steche, Cornelius Gurlitt: Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Königreichs Sachsen. 41 Bde., Meinhold, Dresden 1882–1923.
- Georg Dehio: Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler. Band I. Mitteldeutschland. Berlin 1905, S. III.
- Die Verfassung der Weimarer Republik
- Mitteilung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz in Denkmalschutzinformation 1/2008, S. 5.
- Denkmalschutz und Baukultur (Memento vom 16. Oktober 2013 im Internet Archive)
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