Finanzdienstleistungsinstitut
Ein Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) ist laut deutschem Kreditwesengesetz (KWG) ein Unternehmen, das Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringt, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, und das kein Kreditinstitut ist.[1] Die Abgrenzung zu Kreditinstituten wird gewählt, um für diese Institutsgruppe etwas geringere Anforderungen durch die Finanzmarktaufsicht definieren zu können.
Erlaubnis
Die Tätigkeit als Finanzdienstleistungsinstitut ist an eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG geknüpft. Für diese Erlaubnis sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:[2]
- Eigenkapital
- bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben oder Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, in Höhe von mindestens 50.000 Euro,
- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, in Höhe von mindestens 125.000 Euro,
- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, in Höhe von mindestens 730.000 Euro,
- Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter und Inhaber bzw. Antragsteller
- ein tragfähiger Geschäftsplan.
Vor Erteilung der Erlaubnis hat die BaFin die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
Österreich
In Österreich ist die Bezeichnung Wertpapierfirma üblich.
Weblinks
- Finanzdienstleistungsinstitute auf der Website der Deutschen Bundesbank, 13. März 2018 (mit Merkblättern und Meldevorschriften)
Einzelnachweise
- Institutssystematik nach § 1 KWG. (Memento vom 9. Oktober 2007 im Internet Archive; PDF)
- Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 KWG (Stand: 28. November 2013). (PDF) Deutsche Bundesbank; abgerufen am 9. April 2014.