EU-Flugsicherheitsliste
Die EU-Flugsicherheitsliste beruht auf der Stellungnahme von Flugsicherheitsexperten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter der Schirmherrschaft des EU-Luftsicherheitsausschusses. Den Vorsitz in diesem Ausschuss führt die Europäische Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments. Die Bewertung erfolgt anhand internationaler Sicherheitsstandards, insbesondere der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) veröffentlichten Standards.[1]
Das zwischenzeitlich als Liste der Betriebsuntersagungen für den Luftraum der Europäischen Union, oder auch als Liste der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, bzw. umgangssprachlich auch als Schwarze Liste bezeichnete Dokument führt Luftfahrtunternehmen auf, deren Betrieb in der Gemeinschaft entweder Beschränkungen unterliegt, oder vollständig untersagt ist. Aktualisierungen der seit März 2006 regelmäßig erstellten Liste veröffentlicht die Europäische Kommission etwa 2 bis 3 mal im Jahr, zuletzt am 25. November 2021.[1]
Inhalt
Es werden sowohl einzelne Luftfahrtunternehmen aufgeführt, als auch Staaten genannt, deren dort zugelassene Unternehmen generell nicht EU-Staaten anfliegen dürfen. Die Liste gilt auch in der Schweiz.[2]
Die Sperre von Fluggesellschaften ganzer Staaten kommt nur in Betracht, wenn der Staat die Fluggesellschaften in seinem Gebiet nicht nach Maßgabe internationaler Sicherheitsstandards überwachen kann oder will. Die gesperrten Fluggesellschaften haben Gelegenheit zu reagieren und darauf hinzuwirken, dass der Grund für die Sperre wegfällt. Die kongolesische Fluggesellschaft flyCongo gab im März 2012 bekannt, sechs veraltete Flugzeuge öffentlich und medienwirksam zu verschrotten, um das Vertrauen der Europäischen Gemeinschaft nach dem Flugzeugabsturz vom Juli 2011 (74 Tote) zurückzuerlangen.[3]
Bei der Prüfung einer Betriebsuntersagung werden folgende Punkte berücksichtigt:
- Beweise für gravierende Sicherheitsmängel eines Luftfahrtunternehmens, etwa infolge von Vorfeldinspektionen, Betriebsuntersagungen von Drittstaaten oder aufgrund von Informationen über Zwischenfälle, die auf latente systematische Sicherheitsmängel hinweisen.
- Fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft eines Luftfahrtunternehmens, Sicherheitsmängel zu beheben, wie fehlender Transparenz in Sicherheitsfragen oder unzureichender Pläne zur Behebung erkannter Sicherheitsmängel
- Fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft der zuständigen Behörden, Sicherheitsmängeln abzuhelfen, wie fehlender internationaler Kooperation, nachdem Sicherheitsbedenken vorgebracht wurden, oder fehlender Fähigkeit, die geltenden Sicherheitsnormen durchzusetzen.
Darüber hinaus ergehen regelmäßig Betriebsuntersagungen gegen Luftfahrtunternehmen, die insbesondere beim Einsatz veralteter Fluggeräte die Einhaltung der Wartungsintervalle und ordnungsgemäße Durchführung der Wartung nicht nachweisen können.[4] Anträge auf Eintragung können Flughäfen und die Flugsicherungen der EU-Länder stellen, die Kommission kann aber auch aus eigenem Antrieb, bei vorhandenem Grund, Flugverbote verhängen.
Die Liste wird seit März 2006 veröffentlicht, wobei sie etwa alle drei Monate aktualisiert wird. Veröffentlicht wird die Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Außerdem gibt es Online-Versionen im Internet. Ebenfalls haben Reisebüros und Flughäfen vom aktuellen Sachstand Kenntnis.
Für die Einhaltung der Regulierung sorgt Eurocontrol mit Hauptsitz in Brüssel. Die europäische Flugsicherung überwacht den gesamten oberen Luftraum in der EU. Dabei überprüft sie die Registrierung jedes einzelnen Flugzeuges, das in europäischen Luftraum einfliegt und vergleicht diese mit den Einträgen auf der schwarzen Liste. Die Entscheidung über den Weiterflug oder Sanktionen liegt jedoch bei den nationalen europäischen Behörden, für Deutschland beim Luftfahrt-Bundesamt.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.
- Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
- Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission in der konsolidierten Fassung vom 3. Juni 2021 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Gelistete Fluggesellschaften
Mit der Aktualisierung im November 2021 wurde 97 Fluggesellschaften der Betrieb im Luftraum der EU untersagt (Anhang A):
- 90 Fluggesellschaften aus 15 Staaten wegen mangelnder Sicherheitsaufsicht durch die Luftfahrtbehörden in den Ländern Afghanistan, Angola, Armenien, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Äquatorialguinea, Eritrea, Kirgisistan, Liberia, Libyen, Nepal, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone und Sudan. Vom Verbot aller Fluggesellschaften aus Angola sind TAAG Angola Airlines und Heli Malongo ausdrücklich ausgenommen.
- 7 einzelnen Fluggesellschaften aufgrund von festgestellten schwerwiegenden Sicherheitsmängeln: Avior Airlines (Venezuela), Blue Wing Airlines (Suriname), Iran Aseman Airlines (Iran), Iraqi Airways (Irak), Med-View Airline (Nigeria), Skol Airline LLC (Russland) und Air Zimbabwe (Simbabwe).
Für zwei Gesellschaften wurde der Betrieb innerhalb der Europäischen Union beschränkt (Anhang B):
- Iran Air (Iran) für seine sämtlichen Flugzeuge des Typs Fokker F100 und des Typs Boeing 747
- Air Koryo (Nordkorea) für seine gesamte Flotte mit Ausnahme von zwei Flugzeugen des Typs Tupolew-Tu-204
Den in Anhang A und B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann der Flugbetrieb in der EU mit Wet-Lease-Luftfahrzeugen von solchen Gesellschaften gestattet werden, gegen die keine Betriebsuntersagung ergangen ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
Siehe auch
- Joint Aviation Authorities
- Europäische Agentur für Flugsicherheit
- Eurocontrol
- Kategorie:Fluggesellschaft mit Betriebsverbot in der Europäischen Union
- Kategorie:Fluggesellschaft mit ehemaligem Betriebsverbot in der Europäischen Union
Weblinks
- The EU Air Safety List, Offizielle Publikation der Liste
Einzelnachweise
- Flugsicherheit: Kommission nimmt neue EU-Flugsicherheitsliste an. In: Website der Europäischen Kommission. 25. November 2021, abgerufen am 8. Dezember 2021.
- Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL: Fluggesellschaften mit Landeverbot in der Schweiz. In: Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 8. Dezember 2021.
- bbc.co.uk - DR Congo planes to be destroyed by Fly Congo (englisch) 27. März 2012
- Gründe für die Betriebsuntersagung