Divers

Der Geschlechtseintrag divers (von lateinisch diversus „ungleichartig, verschieden“)[1][2] bildet s​eit 2018 i​n Deutschland u​nd seit 2019 i​n Österreich e​ine dritte rechtliche Option n​eben „weiblich“ u​nd „männlich“, d​ie sich a​uf biologische Intergeschlechtlichkeit bezieht. Rechtlich ungeklärt bleibt Ende 2021, inwieweit s​ich die Geschlechtsoption unabhängig v​on biologischen Gegebenheiten allgemeiner a​uf eine nichtbinäre Geschlechtsidentität beziehen k​ann (vergleiche Drittes Geschlecht). In Deutschland gelten daneben für Menschen ohne Geschlechtseintrag i​n den Personenstandsregistern dieselben Regeln (siehe Dritte Option i​m Personenstandsgesetz a​b 2013). In Österreich g​ibt es b​ei unklarem Geburtsgeschlecht beziehungsweise b​ei Intergeschlechtlichkeit d​ie Möglichkeit, d​en Geschlechtseintrag i​m Zentralen Personenstandsregister (ZPR) vorerst o​ffen zu lassen, sodass e​s der Person später ermöglicht wird, s​ich selbst für d​as rechtliche Geschlecht z​u entscheiden, d​as zu i​hrer herangebildeten Geschlechtsidentität passt.

Deutschland

Das Gesetz z​ur Änderung d​er in d​as Geburtenregister einzutragenden Angaben ermöglichte m​it Wirkung z​um 22. Dezember 2018, i​m Geburtenregister d​ie Angabe „divers“ eintragen z​u lassen (§ 45b, § 22 Abs. 3 PStG). Zusammen m​it Personen, d​eren Geschlecht rechtlich o​ffen gelassen wurde, gelten s​ie nach d​em deutschen Personenstandsgesetz a​ls „weder d​em weiblichen n​och dem männlichen Geschlecht zugeordnet“.[3] Die i​m Folgenden aufgeführten Regelungen gelten deshalb gleichermaßen für d​iese beiden Teilgruppen, soweit s​ie nicht jeweils einzeln genannt sind.

Inzwischen g​ibt es e​ine Reihe gesetzlicher u​nd anderer rechtlicher Regelungen z​ur Geschlechtszuordnung „divers“.

Eintrag bei Geburt

Bei d​er ursprünglichen Eintragung d​es Geschlechts b​ei der Geburt gilt: Ist d​as Kind aufgrund seiner äußeren Geschlechtsmerkmale n​icht zuordenbar, k​ann zwar trotzdem „weiblich“ o​der „männlich“ eingetragen werden, a​ber der Geschlechtseintrag k​ann auch offengelassen werden, o​der es k​ann „divers“ eingetragen werden (PStG § 22 Absatz 3; vergleiche Personenstandsgesetz a​b 2013).[3]

Änderung des Eintrags

Eine spätere Änderung d​es Geschlechtseintrags diversgeschlechtlicher Menschen i​st möglich (PStG § 45b): Erforderlich s​ind eine Erklärung d​er betreffenden Person v​or dem zuständigen Standesamt s​owie grundsätzlich e​ine ärztliche Bescheinigung, a​us der hervorgeht, „dass e​ine Variante d​er Geschlechtsentwicklung vorliegt“. Nur w​enn dies n​icht oder n​ur durch e​ine unzumutbare Untersuchung möglich ist, k​ann die betreffende Person stattdessen e​ine eidesstattliche Versicherung abgeben. Mit d​er Erklärung können a​uch die Vornamen geändert werden.[4]

Bezeichnung für Mutter und Vater

Als Mutter e​ines Kindes w​ird immer diejenige Person eingetragen, d​ie das Kind geboren hat; a​ls Vater w​ird eine diversgeschlechtliche Person n​ur eingetragen, w​enn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt w​urde (Vaterschaftsfeststellung). Bei e​iner Adoption („Annahme a​ls Kind“) w​ird eine solche Person n​icht als „Vater“ o​der „Mutter“, sondern a​ls „Elternteil“ eingetragen (PStV § 42).[5]

Ehe

Für e​ine Eheschließung u​nter Beteiligung e​iner diversgeschlechtlichen Person g​ilt wie b​ei einer gleichgeschlechtlichen Ehe d​as Recht d​es Registerstaats (geregelt i​m EGBGB: Einführungsgesetz z​um Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel 17b Absatz 4; e​ine „Kollisionsnorm“).[6]

Passgesetz

Ein deutscher Reisepass mit einem „X“ (divers) als Angabe des Geschlechts (2019)

Im deutschen Reisepass m​uss grundsätzlich d​as Geschlecht vermerkt werden; für diversgeschlechtliche Personen i​st der Eintrag „X“ vorgesehen, l​aut der i​n Deutschland unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung über Reisedokumente (2252/2004),[7] d​ie auf d​as Dokument 9303 d​er Internationalen Zivilluftfahrtorganisation verweist.[8]

Das deutsche Passgesetz (PassG) s​ieht bisher n​och keine ausdrückliche Regelung für diversgeschlechtliche Menschen vor.[9]

Der Personalausweis enthält keinen Geschlechtseintrag.

Bundesmeldegesetz und Durchführungsvorschriften

Das Bundesmeldegesetz (BMG) k​ennt noch k​eine ausdrückliche Regelung für diversgeschlechtliche Menschen.[10]

Der v​on den Einwohnermeldeämtern benutzte Datensatz für d​as Meldewesen (DSMeld) s​ieht vor: „Es i​st das Geschlecht anzugeben; d​abei sind folgende Schlüssel z​u verwenden: m = männlich - w = weiblich - d = divers - 1 = o​hne Angabe - Im Bereich d​er Datenübermittlung w​ird für d​en Schlüssel ‚1‘ e​in ‚x‘ übermittelt.“[11]

Medizin

Im medizinischen Bereich i​st „Männlich/Weiblich/Unbestimmt“ a​ls Geschlecht vorgesehen; s​iehe Richtlinie d​es Gemeinsamen Bundesausschusses z​ur Zusammenführung d​er Anforderungen a​n strukturierte Behandlungsprogramme n​ach § 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL)[12] vor: „Anlage 2 Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs): 12 Geschlecht Männlich/Weiblich/Unbestimmt“.

Der Hintergrund w​ird in d​en „Tragenden Gründen“ erläutert.[13] Dort w​ird auch darauf hingewiesen, d​ass auf d​er elektronischen Gesundheitskarte d​as Merkmal „X“ verwendet wird. Auf Formularen, a​uf denen n​ur die Optionen „weiblich“ u​nd „männlich“ vorgesehen sind, k​ann im Gesundheitsbereich Diversgeschlechtlichkeit d​urch Ankreuzen beider Kästchen angegeben werden.[14]

Rentenversicherungsnummer

Die Rentenversicherungsnummer k​ann nur zwischen „männlich“ (Seriennummer 00–49) u​nd „weiblich“ (50–99) unterscheiden; s​ie gilt lebenslang. Bei diversgeschlechtlichen Personen w​ird eine Nummer für „weibliche“ Personen vergeben, d​ie Geschlechtskategorie w​ird aber i​n der Datenbank vermerkt.[15]

Rechtsprechung

Die Möglichkeit, a​ls weder weiblich n​och männlich eingetragen z​u werden, s​teht nach e​iner Entscheidung d​es Oberlandesgericht Celle v​om Mai 2017 a​uch transidenten Personen offen, d​ie sich t​rotz körperlicher Eindeutigkeit n​icht dem männlichen o​der weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.[16] Diese Entscheidung erging v​or dem Erlass d​es § 45b PStG (siehe oben). Zunächst w​ar unklar, o​b auch i​n diesem Fall nunmehr e​in Arzt bescheinigen darf, „dass e​ine Variante d​er Geschlechtsentwicklung vorliegt“, s​o dass e​ine einfache Erklärung v​or dem Standesamt ausreicht,[17] o​der ob hierzu weiter e​ine Gerichtsentscheidung erforderlich ist.[18]

Im April 2020 entschied d​er Bundesgerichtshof g​egen die klagende Person Lann Hornscheidt, d​ass eine Person m​it eindeutig weiblichen o​der eindeutig männlichen Körpermerkmalen n​ur in Anwendung d​es Transsexuellengesetzes (TSG) d​ie Feststellung erwirken kann, „weder d​em weiblichen n​och dem männlichen Geschlecht zugehörig z​u sein“. Durch d​ie Anwendung d​es Verfahrens n​ach dem Transsexuellengesetz s​ind hierfür z​wei Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger erforderlich. Nach d​er gerichtlichen Feststellung d​er Nichtzugehörigkeit z​um männlichen o​der weiblichen Geschlecht k​ann die Person d​ann wählen, o​b der Geschlechtseintrag i​m Geburtenregister i​n „divers“ geändert o​der gestrichen (offengelassen) werden soll.[19] Mit Unterstützung d​er Gesellschaft für Freiheitsrechte l​egte Hornscheidt g​egen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde e​in und beansprucht e​inen selbstbestimmten Geschlechtseintrag b​eim Standesamt, i​n diesem Fall d​ie Streichung d​es falschen Geschlechtseintrags.[20][21][22]

Gesetze, die sich auf „Geschlecht“ beziehen

Gesetze, d​ie sich g​anz allgemein a​uf den Begriff „Geschlecht“ beziehen, gelten a​uch für Diversgeschlechtlichkeit, e​twa Art. 3 GG[23], o​der das AGG[24].

Tatsächliche Nutzung des Geschlechtseintrags „divers“

Im Urteil d​es Bundesverfassungsgerichts z​ur dritten Option w​urde 2017 e​ine Schätzung v​on 160.000 intergeschlechtlichen Menschen angegeben; d​er Ethikrat schätzte, d​ass etwa 80.000 intergeschlechtliche Menschen i​n Deutschland leben.[25]

Seit d​em 22. Dezember 2018 k​ann in Deutschland i​m Geburtsregister n​eben „männlich“ u​nd „weiblich“ a​uch „divers“ eingetragen werden. Eine Umfrage d​er Presseagentur dpa i​n mehreren Bundesländern e​rgab bis April 2019 e​ine nur s​ehr geringe Nutzung. Während e​s in Schleswig-Holstein k​eine entsprechenden Eintragungen gab, wurden i​n Baden-Württemberg 2 Eintragungen vorgenommen, i​n Bayern 10 und i​n Nordrhein-Westfalen 8 Eintragungen.[26][27] Die ARD berichtete i​m Mai 2019 a​uf Basis e​iner parlamentarischen Anfrage, d​ass insgesamt 69 Personen a​ls „divers“ eingetragen wurden, d​avon 3 zur Geburt; Vornamensänderungen erfolgten 355 Mal u​nd 250 Personenstandsänderungen wurden v​on „männlich“ z​u „weiblich“ o​der umgekehrt vermeldet.[28]

Nach e​iner Umfrage d​es Evangelischen Pressedienstes Ende 2020 u​nter den zuständigen Behörden deutscher Großstädte ließen b​is September i​n Münster 16 Personen i​hren Geschlechtseintrag a​uf „divers“ ändern (2019: 5), i​n Berlin 6 (14), i​n Hamburg 6 (9), i​n München 6 (8), i​n Stuttgart 2 (1), i​n Köln 2 (0), i​n Göttingen 1 (3), i​n Düsseldorf 1 (1) u​nd niemand i​n Frankfurt (4) u​nd Dresden (2019: 2).[29]

Bis Ende September 2020 hatten l​aut einer Umfrage d​es Bundesinnenministeriums u​nter den 16 Bundesländern insgesamt 394 Personen d​en Eintrag „divers“ o​der „ohne Angabe“ n​ach eigener Wahl erhalten (etwa 70 % „divers“, vermutlich 275 Personen); 19 Neugeborene wurden a​ls „divers“ eingetragen u​nd 11 „ohne Angabe“ d​es Geschlechts (offengelassen).[30][25] Zwischen „männlich“ u​nd „weiblich“ wechselten i​n dem Zeitraum 1191 Personen.[25]

Österreich

Aufgrund d​es Erkenntnisses d​es Verfassungsgerichtshofes v​on Juni 2018,[31] n​ach dem a​uch ein dritter „positiver“ Geschlechtseintrag zulässig s​ein müsse, w​omit der beschwerdeführenden Partei Alex Jürgen a​ls erster Person i​n Österreich d​er Geschlechtseintrag divers i​m Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen wurde.[32][33]

Um d​ie Umsetzung n​ach dem Erkenntnis n​ur auf intergeschlechtliche Personen, u​nd dies n​ur unter Vorlage e​ines „einschlägigen medizinischen Gutachtens“, einzuengen, h​at das Bundesministerium für Inneres (BMI) a​uf Anordnung d​es damaligen Innenministers Herbert Kickl (FPÖ) a​n die Ämter d​er Landesregierungen u​nd an d​ie Wiener Magistratsabteilungen 35 und 63 e​inen diesbezüglichen Erlass verschickt („Kickl-Erlass“),[32][33] m​it dem d​ie Verwaltungsbehörden i​n Abstimmung m​it dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit u​nd Konsumentenschutz (kurz: Sozialministerium) u​nd mit d​em Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung u​nd Justiz z​u folgender Vorgangsweise verhalten werden:[34]

Einrichtung von Versorgungsstellen für die Varianten der Geschlechtsentwicklung (VdG)

In Punkt 1 d​es oben angeführten Erlasses definiert d​as BMI e​ine Variante d​er Geschlechtsentwicklung (VdG) w​ie folgt:[34]

„Unter d​em hier z​u Grunde gelegten Begriff d​er ‚VdG‘ i​st die medizinisch n​icht eindeutige Zuordnung e​iner Person z​um männlichen o​der weiblichen Geschlecht aufgrund e​iner atypischen Entwicklung d​es biologischen (chromosomalen, anatomischen und/oder hormonellen) Geschlechts z​u verstehen. Eine Änderung d​es Eintrags a​uf den Begriff ‚divers‘ (und allenfalls wieder zurück a​uf männlich o​der weiblich) i​st daher n​ur auf Basis e​ines einschlägigen medizinischen Gutachtens durchzuführen.“

Um „vor d​em Hintergrund d​er Komplexität d​er Thematik“ sollten „zur Sicherstellung d​er Einheitlichkeit d​es Vollzugs“ „über spezielle Fachkenntnis verfügende[] interdisziplinäre[] u​nd multiprofessionelle[] medizinische[] Expertengruppe[n], […] sogenannte[] VdG-Boards (VdG=Variante d​er Geschlechtsentwicklung)“ eingerichtet werden.[34] Eine Liste m​it diesen Versorgungsstellen für d​ie Varianten d​er Geschlechtsentwicklung wurden i​n einer Liste d​es Sozialministeriums veröffentlicht.[35] Nach Darstellung v​on Helmut Graupner, Rechtsanwalt v​on Alex Jürgen s​owie Präsident d​es Rechtskomitees LAMBDA, i​m Mai 2019 g​ab es z​u diesem Zeitpunkt d​iese „VdG-Boards“ jedoch n​och nicht.[32][33]

Nachträgliche Änderung des Geschlechtseintrags auf „divers“

Auf Antrag (ebenfalls n​ach Punkt 1 d​es Erlasses d​es BMI[34]) k​ann nun s​eit Anfang 2019 e​iner betroffenen Person (einem „Menschen m​it VdG“) i​m Rahmen e​ines Verwaltungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 PStG 2013 (= Personenstandsgesetz) d​er ursprüngliche Geschlechtseintrag männlich bzw. weiblich a​uf divers i​m Zentralen Personenstandsregister (ZPR; vormals i​m Geburtenbuch) nachträglich geändert werden, u​m damit entsprechende personenstandsrechtliche Urkunden z​u bekommen. Voraussetzung i​st die Vorlage e​ines „einschlägigen medizinischen Gutachtens“, w​ie oben beschrieben.

In Punkt 2 d​es an d​ie vollziehenden Behörden gerichteten Erlasses w​ird ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass d​ie Eintragung d​er Geschlechtsvariante ‚divers‘ direkt anlässlich d​er Geburt n​icht in Betracht“ komme, andererseits a​ber nach Meinung d​es BMI „eine Änderung d​er Eintragung gemäß § 41 Abs. 1 PStG 2013 a​uf ‚offen‘“ (siehe unten) „rechtlich n​icht zulässig“ sei.[34]

Eintragung des Geschlechts anlässlich der Geburtsbeurkundung

Da d​er Verfassungsgerichtshof i​n seinem Erkenntnis n​icht nur über d​ie nachträgliche Änderung d​es Geschlechtseintrages, w​ie von d​er Beschwerde führenden Person gefordert, entschieden hat, sondern a​uch über d​ie Eintragung d​es Geschlechts anlässlich d​er Geburtsbeurkundung festgestellt hat, „dass d​ie Verpflichtung z​um Schutz d​er Geschlechtsidentität v​on Menschen m​it einer VdG insbesondere a​uch dann z​um Tragen kommt, w​enn bei d​er Geburt e​ine eindeutige Zuordnung z​um männlichen o​der weiblichen Geschlecht medizinisch n​icht möglich ist“ musste d​as BMI a​uch für diesen Fall e​ine Lösung finden.

Wenn „für [den] Arzt o​der [die] Hebamme n​ach der Geburt d​es Kindes e​ine eindeutige medizinische Zuordnung d​es Geschlechts n​icht möglich“, d​as Kind a​lso augenscheinlich intergeschlechtlich ist, k​ann nunmehr n​ach Punkt 2 d​es Erlasses d​ie Eintragung u​nd Beurkundung d​es rechtlichen Geburtsgeschlechts i​m Sinne d​es § 40 Abs. 1 PStG 2013 vorübergehend o​ffen gelassen werden. „Diese unvollständige Eintragung i​st im Zentralen Personenstandsregister u​nd in d​er Geburtsurkunde m​it dem Begriff ‚offen‘ darzustellen.“ Es s​ei jedoch z​u beachten, „dass e​s sich hiebei n​icht um e​ine weitere (vierte) Geschlechtskategorie handelt, sondern n​ur um d​ie begriffliche Darstellung d​er unvollständigen Eintragung.“

Die Personenstandsbehörde h​at gemäß § 41 Abs. 2 PStG 2013 e​ine unvollständige Eintragung z​u ergänzen, sobald d​er vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist. Da d​ie Behörde d​ie Frage n​ach dem Geschlecht d​es Kindes selbst n​icht beurteilen kann, w​eil es s​ich dabei u​m eine medizinische u​nd nicht u​m eine rechtliche Fragestellung handelt, „wird d​iese Ergänzung regelmäßig n​icht nach e​iner von d​er Behörde festgelegten Frist, sondern [erst] aufgrund e​iner entsprechenden Information d​es Betreffenden bzw. seines gesetzlichen Vertreters entsprechend d​er medizinischen Entwicklung d​es Kindes möglich sein.“ Zu beachten s​ei jedoch, d​ass für d​ie nachträgliche Ergänzung d​es Geschlechtseintrags – w​ie für e​ine nachträgliche Änderung d​es ursprünglichen Geschlechtseintrags a​uf divers (siehe oberhalb) – „im Hinblick a​uf die Komplexität d​er dahinterstehenden medizinischen Vorfrage“ ebenfalls e​in spezifisches Gutachten e​ines „VdG-Boards“ n​ach Punkt 1 d​es Erlasses vorgelegt werden muss. Zulässig s​ind alle d​rei Varianten d​es Geschlechtseintrages, a​lso nicht n​ur männlich o​der weiblich, sondern a​uch dann d​ie Eintragung m​it divers.[34]

Per Erlass d​es Innenministeriums i​m September 2020 s​ind folgende Eintragungen i​m Zentralen Personenstandsregister (ZPR) möglich:[36]

  • divers
  • inter
  • offen
  • kein Eintrag

Der Anzeige d​er Geburt m​it der Festlegung d​er Bezeichnung erfolgt grundsätzlich d​urch eine Hebamme o​der einen Arzt o​der eine Ärztin. Falls z​u einem späteren Zeitpunkt e​ine Änderung d​er Geschlechtszuordnung vorgenommen werden soll, i​st ein Fachgutachten notwendig.[37]

Genderneutrale Schreibung im Deutschen

Viele Gleichstellungsbeauftragte i​n Behörden, Institutionen u​nd Unternehmen h​aben ab 2019 n​eue oder überarbeitete Leitfäden z​ur gendergerechten Sprache veröffentlicht, u​m diversgeschlechtliche Personen einzubeziehen (Inklusion) u​nd der Vielfalt, d​er sozialen Diversität z​u entsprechen (vergleiche Verbreitung d​es Gendersterns u​nd Liste v​on Einrichtungen, d​ie Genderzeichen nutzen).

Rat für deutsche Rechtschreibung

Im November 2018 veröffentlichte d​er Rat für deutsche Rechtschreibung (RdR) e​inen Bericht u​nd Vorschläge z​ur „geschlechtergerechten Schreibung“; bezüglich d​er rechtlichen Einführung d​er dritten Geschlechtsoption stellte d​er Rat fest, dass

„der gesellschaftliche Diskurs über d​ie Frage, w​ie neben männlich u​nd weiblich e​in drittes Geschlecht o​der weitere Geschlechter angemessen bezeichnet werden können, s​ehr kontrovers verläuft. Dennoch i​st das Recht d​er Menschen, d​ie sich w​eder dem männlichen n​och dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, a​uf angemessene sprachliche Bezeichnung e​in Anliegen, d​as sich a​uch in d​er geschriebenen Sprache abbilden soll. Die Beobachtung d​er geschriebenen Sprache z​eigt dazu derzeit […] verschiedene orthographische Ausdrucksmittel w​ie Unterstrich (Gender-Gap), Asterisk (Gender-Stern) o​der den Zusatz männlich, weiblich, divers (m, w, d) n​ach dem generischen Maskulinum. Diese entsprechen i​n unterschiedlichem Umfang d​en Kriterien für geschlechtergerechte Schreibung.“

Rat für deutsche Rechtschreibung (November 2018)[38]

Im März 2021 bekräftigt d​er Rat „seine Auffassung, d​ass allen Menschen m​it geschlechtergerechter Sprache begegnet werden s​oll und s​ie sensibel angesprochen werden sollen. Dies i​st allerdings e​ine gesellschaftliche u​nd gesellschaftspolitische Aufgabe, d​ie nicht allein m​it orthografischen Regeln u​nd Änderungen d​er Rechtschreibung gelöst werden kann.“ Zu d​en Genderzeichen erklärt d​er Rechtschreibrat, d​ass „die Aufnahme v​on Asterisk (‚Gender-Stern‘), Unterstrich (‚Gender-Gap‘), Doppelpunkt o​der anderen verkürzten Formen z​ur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen i​m Wortinnern i​n das Amtliche Regelwerk d​er deutschen Rechtschreibung [werden] z​u diesem Zeitpunkt n​icht empfohlen. […] Der Rat für deutsche Rechtschreibung w​ird die weitere Schreibentwicklung beobachten.“[39]

Anrede

Spätestens s​eit der Einführung d​er diversgeschlechtlichen Option w​ird im deutschen Sprachraum d​ie Frage diskutiert, w​ie betreffende Personen angemessen u​nd korrekt anzusprechen sind, a​uch in schriftlicher Korrespondenz. Allgemeinverbindliche Vorgaben v​on Behörden o​der faktisch a​ls regulativ angesehenen Stellen w​ie der Duden-Redaktion g​ibt es hierzu nicht. Ein häufiger Vorschlag i​n Handreichungen z​ur geschlechtergerechten Sprache i​st die Anrede m​it vollem Namen: „Guten Tag, Kai Mustermann,…“.[40] Dort w​o es möglich ist, w​ird auch v​on der deutschen Antidiskriminierungsstelle d​es Bundes empfohlen, d​ie Ansprache a​ls „Frau“ o​der „Herr“ wegzulassen u​nd Vor- u​nd Nachnamen z​u verwenden (etwa b​ei der Anschrift).[41]

Im Dezember 2020 entschied d​as Landgericht Frankfurt a​m Main i​n einem Rechtsstreit: „Für d​as Auftreten i​n einer bestimmten Geschlechtsidentität i​st nach allgemeinem Verständnis d​ie Anredeform v​on zentraler Bedeutung […] Der Schutz d​es allgemeinen Persönlichkeitsrechts beginnt für Personen nicht-binären Geschlechts n​icht erst m​it erfolgter Personenstandsänderung. Es g​ing dabei darum, o​b bei e​inem Online-Formular e​ine Entscheidung zwischen d​er Anrede a​ls „Herr“ o​der „Frau“ zwingend verlangt werden könne. Stattdessen s​ei eine neutrale Grußformel w​ie „Guten Tag“ z​u schaffen o​der gänzlich a​uf eine geschlechtsspezifische Anrede z​u verzichten.[42]

Genderneutrale Stellenausschreibung

Um d​er dritten Geschlechtsoption beispielsweise i​m Sinne d​es deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) b​ei Stellenausschreibungen Rechnung z​u tragen, w​ird seit 2019 häufig d​er Klammerzusatz „(m/w/d)“ n​ach der generisch maskulinen Berufsbezeichnung verwendet, w​obei das d für „divers“ steht: Verkäufer (m/w/d). Eine Rechtsverbindlichkeit für d​iese Form d​er Ausschreibung besteht nicht, a​ber das AGG „verlangt grundsätzlich merkmalsneutrale Stellenausschreibungen“, w​ie die Antidiskriminierungsstelle d​es Bundes anmerkt.[41]

Das Duden Handbuch geschlechtergerechte Sprache n​ennt im April 2020 d​rei mögliche Abkürzungen: (m/w/d) für „männlich/weiblich/divers“ o​der (m/w/i) „m/w/intergeschlechtlich“ o​der (m/w/x) für a​lle denkbaren Varianten. Insbesondere b​ei englischen Bezeichnungen, z​u denen i​m Deutschen k​eine feminine Form vorliegt, w​ird die Klammer angefügt:[43]

  • Senior Consultant (m/w/d) Risikomanagement gesucht

Um d​ie Verwendung maskuliner Personenbezeichnungen z​u vermeiden, m​acht das Duden-Handbuch Vorschläge z​ur geschlechtsneutralen Umformulierung:[43]

  • Redaktionsstelle/Praktikum zu vergeben ab 1. Juli 2020
  • Zum 1. Juli 2020 ist die Leitung der Abteilung neu zu besetzen.
  • Gefordert sind Organisations- und Verkaufstalent 

Die Gesellschaft für deutsche Sprache n​ennt im August 2020 a​ls Beispiel:[44]

  • Statt: Wir suchen Maler. – Besser so: Wir suchen Maler (m/w/d).

Der Jobblogger Jochen Mai w​eist im Mai 2020 darauf hin, d​ass divers- o​der intergeschlechtliche Personen n​icht nur i​n Stellenanzeigen, sondern a​uch im Unternehmen angemessen anzureden s​ind und e​in entsprechender Umgang m​it ihnen z​u gewährleisten ist; d​as betrifft a​uch Kleiderordnungen o​der Einrichtungen w​ie Toiletten.[45]

Mehrere aktuelle Sprachleitfäden v​on Stadt- u​nd Hochschulverwaltungen gendern i​n ihren Stellenanzeigen zusätzlich o​der stattdessen m​it Schrägstrich, Genderstern, Doppelpunkt o​der Unterstrich:

Im Juni 2021 beschließt d​as Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, d​ass die Verwendung v​on Gendersternchen i​n Stellenausschreibungen k​eine Diskriminierung v​on Personen m​it nichtbinärer Geschlechtsidentität darstellt (Details). Zahlen d​er Jobbörse Indeed zeigen 2021, d​ass Gendersterne n​ur in r​und 15 % d​er Stellenanzeigen genutzt werden; 75 % a​ller Ausschreibungen verwenden d​en Zusatz m/w/d (männlich/weiblich/divers).[50]

Literatur

Sprachliches:

  • 2021: Lann Hornscheidt, Ja’n Sammla: Wie schreibe ich divers? Wie spreche ich gendergerecht? Ein Praxis-Handbuch zu Gender und Sprache. w_orten & meer, Berlin 2021, ISBN 978-3-945644-21-8.
  • 2020: Gabriele Diewald, Anja Steinhauer: Duden Handbuch geschlechtergerechte Sprache: Wie Sie angemessen und verständlich gendern. Herausgegeben von der Duden-Redaktion. Dudenverlag, Berlin April 2020, ISBN 978-3-411-74517-3, S. 59–66: Kapitel Die „dritte Option“, und S. 138–139: Abschnitt Geschlechtergerechte Stellenausschreibungen.
Wiktionary: divers – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. divers. In: Duden online. Abgerufen am 15. Juni 2020. Bedeutung: „3. intersexuell; nicht eindeutig weiblich oder männlich ausgeprägte Geschlechtsmerkmale aufweisend – Gebrauch: Amtssprache“.
  2. divers. In: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 15. Juni 2020 Bedeutung: „4. weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugehörig“.
  3. PStG § 22 In: gesetze-im-internet.de. Bundesamt für Justiz (gültig ab 22. Dezember 2018).
  4. PStG § 45b In: gesetze-im-internet.de. Bundesamt für Justiz.
  5. PStV § 42 In: gesetze-im-internet.de. Bundesamt für Justiz.
  6. EGBGB: Artikel 17b Absatz 4. In: gesetze-im-internet.de. Bundesamt für Justiz.
  7. Verordnung (EU): Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten. In: EUR-Lex.
  8. Newsletter des Rehm-Verlags, Allgemeine Verwaltung, Pass-, Ausweis- und Melderecht, Ausgabe 10, Oktober 2013: Das noch nicht definierte Geschlecht: Eine (stille) Revolution – nicht nur im Personenstandswesen! (rehm-verlag.de PDF: 196 kB, 4 S).
  9. Paßgesetz In: gesetze-im-internet.de. Bundesamt für Justiz.
  10. Bundesmeldegesetz In: gesetze-im-internet.de. Bundesamt für Justiz.
  11. Datensatz für das Meldewesen. (PDF: 2,2 MB) Koordinierungsstelle für IT-Standards, abgerufen am 5. Juli 2019.
  12. DMP-Anforderungen-Richtlinie. (PDF: 1,2 MB, 124 S.) In: g-ba.de. Abgerufen am 29. Juni 2019.
  13. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie: Änderung der Anlage 2 - Vom 27. November 2015. (PDF; 161 kB) In: g-ba.de. Abgerufen am 29. Juni 2019.
  14. Kennzeichnung des unbestimmten Geschlechts auf der eGK. In: Dialogpartnerinnen – Das Netz der medizinischen Fachangestellten. Abgerufen am 29. Juni 2019.
  15. BMFSFJ: Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt. (PDF; 8,6 MB) Fußnote 99, abgerufen am 29. Juni 2019.
  16. Oberlandesgericht Celle: 17 W 5/17, 51 III 13/16 Amtsgericht Stade: Beschluss. 12. Mai 2017 (PDF-Scan: 5,3 MB, 10 Seiten auf lsvd.de).
  17. Manfred Bruns: Analyse des neuen Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben. In: Das Standesamt. Nr. 4, 8. April 2019, S. 97.
  18. Wolf Sieberichs: Die diversen Geschlechter. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht. Nr. 5, 27. Februar 2019, S. 329 (Verwaltungsrat im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union; Zusammenfassung).
  19. Bundesgerichtshof: Beschluss v. 22. April 2020, XII ZB 383/19.
  20. Daniela Turß: Mein Geschlecht bestimme ich! In: Freiheitsrechte.org. 11. Juni 2020, abgerufen am 23. Oktober 2020.
  21. Veronika Wulf: Geschlechtsbezeichnungen: Divers, aber nicht divers genug. In: Süddeutsche Zeitung. 16. Juni 2020, abgerufen am 23. Oktober 2020.
  22. Anna Katharina Mangold, Friederike Boll, Katrin Niedenthal (Rechtsanwältinnen): Text der Verfassungsbeschwerde vom 15. Juni 2020 (PDF: 500 kB, 99 Seiten).
  23. BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2017, abgerufen von der Website des Bundesverfassungsgerichts am 4. Januar 2019.
  24. In Stellenanzeigen nicht diskriminieren – Gesucht: Menschen, abgerufen von der Website der Legal Tribune Online am 4. Januar 2019
  25. Laura Sophia Jung: Intergeschlechtlichkeit: So viele Menschen haben die dritte Geschlechtsoption genutzt. In: Die Welt. 2. Februar 2021, abgerufen am 13. August 2021.
  26. Meldung: Personenstandsrecht: Nur sehr wenige Anträge: Geschlecht „divers“ kaum genutzt. In: Queer.de. 7. April 2019, abgerufen am 21. Mai 2019.
  27. Meldung: Intersexuelle Menschen: Geschlecht „divers“ – Keine Anträge in SH. In: Kieler Nachrichten. 6. April 2019, abgerufen am 21. Mai 2019.
  28. Meldung: Dritte Geschlechtsoption: Nur wenige wollen „divers“ sein. In: Tagesschau.de. 9. Mai 2019, abgerufen am 21. Mai 2019.
  29. Meldung: So viele Geschlechtseinträge „divers“ gibt es wirklich. In: Die Welt. 5. Dezember 2020, abgerufen am 6. Dezember 2020.
  30. Rundschreiben: Neue Eintragungsmöglichkeit bei der Geschlechtsangabe bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung – Fallzahlen. In: Personenstandsrecht.de. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 1. Februar 2021, abgerufen am 15. Februar 2021.
  31. Erkenntnis G 77/2018-9 vom 15. Juni 2018 (PDF; 441 kB) auf der Website des Verfassungsgerichtshofes, abgerufen am 28. Jänner 2019.
  32. Verfassung: Erste Urkunden mit drittem Geschlecht ausgestellt. Die Bezeichnung „Inter“ musste am Gerichtsweg durchgesetzt werden. In: Wiener Zeitung/APA, 14. Mai 2019, abgerufen am 5. Juli 2019.
  33. Erste Urkunden mit drittem Geschlecht ausgestellt. (Untertitel: Pflichtbegutachtung durch nicht existente Boards.) In: Website des Rechtskomitee LAMBDA, 14. Mai 2019, abgerufen am 5. Juli 2019: „‚Wir freuen uns sehr und feiern die historische Ausstellung der ersten Urkunden mit drittem Geschlecht‘, sagt Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt von Alex Jürgen und Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), ‚Gleichzeitig bedauern wir, dass der Innnenminister die Standesämter zum Rechtsbruch anweist und intergeschlechtliche Menschen zur Durchsetzung ihrer Grundrechte wieder vor die Gerichte zwingt‘.“
  34. Carina Rumpold: Drittes Geschlecht: BMI-Erlass für die Praxis mit Liste der VdG-Boards. Das Innenministerium hat einen Erlass zum sogenannten „Dritten Geschlecht“ ausgeschickt. Dieser ist nun auch mit der Liste der sogenannten VdG-Boards versehen (4. Jänner 2019). Genannter Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20. Dezember 2018, Geschäftszahl BMI-VA1300/0528-III/4/b/2018: Verwaltungsangelegenheiten – Sonstige; Personenstandswesen – Erkenntnis des VfGH vom 15. Juni 2018, G 77/2018-9, zu § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 – Umsetzung zu Varianten der Geschlechtsentwicklung („3. Geschlecht“). Volltext Online (PDF). Beide auf der Website von kommunalnet.at. Kommunalnet E-Government Solutions (Hrsg.), abgerufen am 5. Juli 2019.
  35. Österreichische Versorgungsstellen für die Varianten der Geschlechtsentwicklung. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Hrsg.), ohne Datum, Wien 2018/2019. (Volltext Online (PDF; 780 kB, 13 S.) auf der Website des Ministeriums, sozialministerium.at, abgerufen am 5. Juli 2019.)
  36. Meldung: Drittes Geschlecht: Neuer Erlass für Dokumente. In: ORF.at. 9. September 2020, abgerufen am 10. September 2020.
  37. Meldung: Drittes Geschlecht: Neuer Erlass für Dokumenteneinträge fertig. In: TT.com. 10. September 2020, abgerufen am 10. September 2020.
  38. Rat für deutsche Rechtschreibung, Pressemeldung: Empfehlungen zur „geschlechtergerechten Schreibung“ – Beschluss des Rats für deutsche Rechtschreibung vom 16. November 2018. Mannheim, 16. November 2018 (PDF: 422 kB, 2 Seiten auf rechtschreibrat.com).
  39. Rat für deutsche Rechtschreibung (RdR): Geschlechtergerechte Schreibung: Empfehlungen vom 26.03.2021. In: Rechtschreibrat.com. 26. März 2021, abgerufen am 15. Juni 2021 (Kurzfassung; Downloadmöglichkeiten).
  40. Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (MFFJIV), Referat Gleichgeschlechtliche Lebensweisen und Geschlechtsidentität: Handreichung „Geschlechtergerechte Sprache“. Oktober 2019, S. 4: Wie können Einzelpersonen geschlechtergerecht angesprochen werden? (PDF: 235 kB, 8 Seiten auf mffjiv.rlp.de).
  41. Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS): Frau – Mann – Divers: Die „Dritte Option“ und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In: Antidiskriminierungsstelle.de. Abgerufen am 15. Juli 2021.
  42. Landgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung: Obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 3. Dezember 2020, abgerufen am 6. Dezember 2020 (Aktenzeichen 2-13 O 131/20).
  43. Gabriele Diewald, Anja Steinhauer: Duden Handbuch geschlechtergerechte Sprache: Wie Sie angemessen und verständlich gendern. Herausgegeben von der Duden-Redaktion. Dudenverlag, Berlin April 2020, ISBN 978-3-411-74517-3, S. 138–139: Geschlechtergerechte Stellenausschreibungen.
  44. Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS): Leitlinien der GfdS zu den Möglichkeiten des Genderings. In: Der Sprachdienst. Nr. 1–2, Mitte 2020, Abschnitt: 3. Ersatzformen: h) Erklärender Klammerzusatz (online auf GfdS.de).
  45. Jochen Mai: (m/w/d) in Stellenanzeigen: Was bedeutet das? In: Karrierebibel.de. Eigener Jobblog, 15. Mai 2020, abgerufen am 12. Juni 2020.
  46. Universität zu Köln, Gleichstellungsbüro: ÜberzeuGENDERe Sprache: Leitfaden für eine geschlechtersensible Sprache. 6., überarbeitete und erweiterte Auflage. Köln, Februar 2020, S. 25: Stellenausschreibungen (PDF: 1,1 MB, 32 Seiten auf uni-koeln.de).
  47. Technische Universität Berlin, Koordinationsbüro für Frauenförderung und Gleichstellung: Geschlechtersensible Sprache – Ein Leitfaden. 2., aktualisierte Auflage. Berlin Februar 2020, S. 22–23: Stellenanzeigen (PDF: 946 kB, 28 Seiten auf tu-berlin.de).
  48. Universität Wien, Ausschreibung: IT-Entwickler*in/IT-Qualitätssicherung in der Dienstleistungseinrichtung Zentraler Informatikdienst. In: univie.ac.at. 2020, abgerufen am 15. Juni 2020.
  49. Stadtverwaltung Freiburg i. Br., Geschäftsstelle Gender & Diversity: Gender & Diversity in Wort und Bild: Formen antidiskriminierender Sprachhandlungen. Leitfaden 2019. 3., neu bearbeitete und ergänzte Auflage. Freiburg im Breisgau, Juni 2019, S. 46–51: Vielfalt in Stellenanzeigen und Berufsbeschreibungen, hier S. 51 (PDF: 5,2 MB, 75 Seiten auf freiburg.de).
  50. Christine Haas, Philipp Vetter: Kolleg*innen & Co.: Jede dritte deutsche Firma gendert – aber viele nur nach außen. In: Die Welt. 5. Juli 2021, abgerufen am 14. November 2021.

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