Amtsgericht Ueckermünde
Das Amtsgericht Ueckermünde war ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuletzt im Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg. Durch die Gerichtsstrukturreform wurde das Amtsgericht Ueckermünde am 1. Dezember 2014 aufgehoben.[1]
Gerichtssitz und -bezirk
Das Gericht hatte seinen Sitz in der Stadt Ueckermünde.[2]
Der Gerichtsbezirk umfasste das Gebiet der folgenden Städte und Gemeinden.[3]
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Durch die Auflösung des Gerichtes wurden sämtliche Städte und Gemeinden in den Bezirk des Amtsgerichtes Pasewalk eingegliedert.[4]
Mit Inkrafttreten der Gerichtsstrukturreform wurde das Amtsgericht Anklam in eine Zweigstelle im Bezirk des Amtsgerichts Pasewalk umgewandelt. Diese ist in bestimmten Angelegenheiten auch für Städte und Gemeinden des früheren Amtsgerichtsbezirkes Ueckermünde zuständig.
So ist seit dem 6. Oktober 2014 unter anderem im Gebiet der Städte und Gemeinden
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die Zweigstelle Anklam für Jugendstrafsachen, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie in Angelegenheiten der Beratungshilfe und Betreuungssachen ausschließlich zuständig.[5]
In Grundbuchsachen sowie Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen ist die Zweigstelle Anklam für den gesamten Bezirk des Amtsgerichts Pasewalk und somit seit dem 1. Dezember 2014 auch für sämtliche Städte und Gemeinden des früheren Amtsgerichtsbezirks Ueckermünde zuständig.[6]
Gebäude
Das Gericht war unter der Adresse Gerichtsstraße 16 in Ueckermünde untergebracht. Das denkmalgeschützte[7] Gebäude wurde in den Jahren 1908 und 1909 erbaut.
Übergeordnete Gerichte
Dem Amtsgericht Ueckermünde war zunächst das Landgericht Stralsund übergeordnet.[8] 1994 wechselte die Zuständigkeit zum Landgericht Neubrandenburg.[9] Zuständiges Oberlandesgericht war das Oberlandesgericht Rostock.
Weblinks
- Internetpräsenz des Amtsgerichts Ueckermünde. Archiviert vom Original am 3. April 2014; abgerufen am 1. Dezember 2014.
- Übersicht der Rechtsprechung des Amtsgerichts Ueckermünde. Abgerufen am 1. Dezember 2014.
Einzelnachweise
- Informationen zur Gerichtsstrukturreform. (Nicht mehr online verfügbar.) Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, archiviert vom Original am 16. Dezember 2015; abgerufen am 5. November 2015.
- § 4 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 1998, S. 444, 549.
- I. e) der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- § 4 Abs. 7 Nr. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- § 2 Abs. 1 lit. b–e der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung - ZweigstVO M-V), GVOBl. M-V 2014, S. 29.
- § 2 Abs. 1 lit. f–h ZweigstVO M-V.
- Denkmalliste des Kreises Uecker-Randow, (PDF; 934 kB), unter der Identitätsnummer 987.
- § 3 Abs. 5 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 19. März 1991, GVOBl. M-V 1991, S. 103 (PDF; 684 kB).
- Art. 1 Nr. 1 des ersten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes (Gerichtsstrukturänderungsgesetz – GStrukÄndG) vom 28. Juni 1994, GVOBl. M-V 1994, S. 657 (PDF; 698 kB).