Landgericht Stralsund
Das Landgericht Stralsund ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern und eines von vier Landgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock.
Gerichtssitz und -bezirk
Lage der Landgerichte in den jeweiligen Gerichtsbezirken in Mecklenburg-Vorpommern
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Sitz des Gerichts ist die Hansestadt Stralsund.[1]
Der Gerichtsbezirk umfasst die Amtsgerichtsbezirke der zugehörigen Amtsgerichte Greifswald und Stralsund.[2]
Gerichtsbezirk | Fläche | Einwohnerzahl[3] |
---|---|---|
Amtsgericht Greifswald | 2.106,03 km2 | 152.585 |
Amtsgericht Stralsund | 3.207,11 km2 | 223.360 |
Landgericht Stralsund | 5.313,14 km2 | 375.945 |
In Baulandsachen wurde dem Landgericht Stralsund auch die Zuständigkeit für den Bezirk des Landgerichts Rostock übertragen.[4] Außerdem ist das Landgericht Stralsund für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock ausschließlich zuständig für die Küstengewässer in Straf- und Zivilsachen, wenn die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist.[5]
Gebäude
Das Gericht befindet sich am Frankendamm 17.
Über- und nachgeordnete Gerichte
Dem Landgericht Stralsund sind das Oberlandesgericht Rostock und der Bundesgerichtshof (BGH) übergeordnet. Nachgeordnet sind die Amtsgerichte Greifswald und Stralsund.
Staatsanwaltschaft
Die beim Landgericht Stralsund eingerichtete Staatsanwaltschaft Stralsund ist für den gesamten Landgerichtsbezirk zuständig.[6] Untergebracht ist sie ebenfalls unter der Adresse Frankendamm 17.
Siehe auch
Weblinks
- Internetpräsenz des Landgerichts Stralsund. Abgerufen am 14. September 2018.
- Internetpräsenz der Staatsanwaltschaft Stralsund. Abgerufen am 14. September 2018.
- Übersicht der Rechtsprechung des Landgerichts Stralsund. Abgerufen am 14. Februar 2015.
Einzelnachweise
- § 3 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 1998, S. 444, 549.
- § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- Stand: 30. Juni 2014, Statistischer Bericht des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 14. September 2015.
- § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V) vom 28. März 1994, GVOBl. M-V 1994, S. 514.
- § 6 KonzVO M-V.
- § 12 Abs. 3, 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.