Satellitenstaat
Ein Satellitenstaat oder Vasallenstaat (abgeleitet von Vasall im Frühmittelalter) ist eine Bezeichnung für einen politisch weniger einflussreichen Staat, der sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem politisch mächtigeren Staatsverband, insbesondere einer Großmacht, befindet. Häufig sind Satellitenstaaten nur formal unabhängig und werden politisch vom stärkeren Staat dominiert. Der Begriff greift das Bild eines Satelliten auf, also eines künstlichen oder natürlichen kleineren Objekts, das sich unentrinnbar im Gravitationsfeld eines größeren Himmelskörpers, etwa Planeten, bewegt.
Beispiele
Die ersten Satellitenstaaten wurden bereits im Altertum errichtet, vor allem am Rande des eigenen Herrschaftsbereiches zur Grenzsicherung oder um schwer kontrollierbare, weit entfernte Gebiete über einen lokalen Vasallen an sich zu binden, ohne allzu viele eigene Mittel einsetzen zu müssen (z. B. Königreiche Mauretanien und Judäa unter den Römern). Dieselbe Überlegung führte auch in der Kolonialzeit zu mehreren europäischen Protektoraten. Dabei traten große Unterschiede in der lokalen Autonomie auf, von nur einzelnen Garnisonen der Schutzmacht im Lande (meist in Hauptstadtnähe), ausländischen Beratern der Lokalregierung und formellen Beschränkungen vor allem der Außen- und Verteidigungspolitik bis hin zu wenig von einer Kolonie verschiedenen Verhältnissen. Auch im Bereich der mesoamerikanischen Kulturen gab es Vasallenstaaten, die von den größeren Zentren Teotihuacán, Tenochtitlán, Tikal und Calakmul abhängig waren.
Vom 16. bis 17. Jahrhundert waren die drei Fürstentümer Siebenbürgen, Moldau und Walachei Vasallen des Osmanischen Reichs. Korea bildete seit dem späten Mittelalter bis 1895 einen Satellitenstaat der chinesischen Qing-Dynastie.
Klassische Vasallenstaaten waren die Staaten unter Kontrolle französischer Revolutionsregierungen, einschließlich der Regierung Napoleon Bonapartes. Diese Tochterrepubliken (der Ersten Französischen Republik) wurden in Monarchien umgewandelt, nachdem Napoleon sich zum Kaiser hatte krönen lassen. Ein enger Verwandter Napoleons wurde zum Monarchen oder Vizekönig. Teilweise nennt man sie Modellstaaten, wenn sie durch fortschrittliche Gesetzgebung einen Propagandaeffekt haben sollten. Die Satellitenstaaten mussten Frankreich wirtschaftlich und militärisch unterstützen; die versprochenen Volksvertretungen hatten kaum Einfluss oder wurden gar nicht (mehr) einberufen.
Beispiele sind ferner die Staaten, welche kurz vor oder während des Zweiten Weltkrieges unter der Kontrolle Deutschlands, Italiens oder Japans „unabhängig“ wurden (Vichy-Frankreich, Erste Slowakische Republik, Unabhängiger Staat Kroatien, Unabhängiger Staat Montenegro, Mandschukuo), oder die Staaten des Ostblocks bzw. des Warschauer Pakts, deren Politik von der sowjetischen Führungsmacht dominiert wurde. Die Ostblockstaaten hatten in der Regel nur wenig eigene Macht und mussten sich in grundsätzlichen Entscheidungen gemäß der Breschnew-Doktrin immer nach der Sowjetunion richten.[1] Die Deutsche Demokratische Republik wurde dabei beschrieben als ein „Satellitenstaat, der im Kern auf der Präsenz des sowjetischen Militärs beruhte“,[2] und dass die DDR als Satellitenstaat der Sowjetunion von dieser ihre eigene Souveränität habe ableiten müssen.[3] Sie galt aber auch vor dem Hintergrund ihrer Anerkennung als UNO-Mitglied 1973 für den Westen „nach wie vor als Satellitenstaat der Sowjetunion“.[4]
Andere Bezeichnungen
- Klientelstaat
- Im antiken Rom sprach man von Klientelstaaten, diese standen unter Kontrolle des Imperium Romanum und verfügten nur über eingeschränkte Souveränität.
- Der König oder die Königin eines Klientelstaates (rex socius) durfte keine eigene Außenpolitik betreiben und war verpflichtet, dem Römischen Reich im Krieg Beistand zu leisten. Klientelkönige konnten ihr Reich nicht selbständig vererben, sondern mussten die Nachfolgeregelung durch Rom genehmigen lassen. Auch das Münzrecht der Klientelstaaten war eingeschränkt (Verbot der Prägung von Goldmünzen); in Einzelfällen mussten die Klientelkönige Tribut leisten.
- Staatenstaat
- Im staatsrechtlichen Sinne übt bei einem Staatenstaat ein souveräner „Oberstaat“ (der Suzerän) seine Herrschaft über einen halbsouveränen „Unterstaat“ (abhängiger Staat, der im Wesentlichen eine passive Stellung einnimmt und zumeist nur Pflichten trägt) aus.[5][6] Der Staatenstaat wird auch als „Staatenverbindung zu ungleichem Recht“ bezeichnet.[7]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Vgl. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Tübingen 2006, S. 26 Rn. 90.
- Zit. nach Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Band 5: Bundesrepublik und DDR 1949–1990, C.H. Beck, München 2008, S. 252.
- Siehe dazu näher Herwig Roggemann, Systemunrecht und Strafrecht am Beispiel der Mauerschützen in der ehemaligen DDR, Verlag Arno Spitz, Berlin 1993, S. 67 ff.; Peter-Alexis Albrecht, Das Bundesverfassungsgericht und die strafrechtliche Verarbeitung von Systemunrecht – eine deutsche Lösung, in: NJ 1997, S. 1; Uwe Wesel, Der Honecker-Prozeß, in KJ 1993, S. 198 ff. (200).
- Zit. n. Marianne Howarth, Die Westpolitik der DDR zwischen internationaler Aufwertung und ideologischer Offensive (1966–1989), in: Ulrich Pfeil (Hg.): Die DDR und der Westen: Transnationale Beziehungen 1949–1989, 1. Aufl., Ch. Links, Berlin 2001, S. 81 ff. (88); dem vorausgehend ist anzumerken, dass die USA die DDR bereits seit dem Volksaufstand vom 17. Juni 1953 „erstmals als sowjetischen Satellitenstaat begriffen“ (Christian M. Ostermann, in: ibid., S. 169 f.). Vgl. dazu Uwe Backes, in: Eckhard Jesse, Roland Sturm (Hrsg.), Demokratien des 21. Jahrhunderts im Vergleich, S. 341 ff. (349), der schreibt, dass die DDR seit ihrer Gründung ein „sowjetisch beherrschte[r] Satellitenstaat“ war. Oder auch Manfred Wilke in: Stefan Karner, Natalja G. Tomilina, Alexander Tschubarjan, Manfred Wilke et al. (Hrsg.): Prager Frühling, Böhlau, Köln/Weimar 2008, S. 421 geht konform mit dieser Auffassung, da „[d]ie SED in […] enger Abstimmung mit der KPdSU [handelte, weil] dies […] ihrem Selbstverständnis und dem Status der DDR als Satellitenstaat der Sowjetunion [entsprach]“.
- Siehe z. B. Peter Schwacke/Guido Schmidt, Staatsrecht, 5. Aufl., W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-01398-5, S. 27, Rn. 85; vgl. Norbert Berthold Wagner, Reine Staatslehre, Band I: Staaten, Fictitious States und das Deutschland-Paradoxon, Teilband 1, Lit Verlag, 2015, S. 576 sowie ausführlich, ebd., S. 617 ff.
- Vgl. Vittorio Hösle, Moral und Politik: Grundlagen einer politischen Ethik für das 21. Jahrhundert, Kap. II.6.1.3.4: „Die rechtlichen Formen zwischenstaatlicher Beziehungen. Äußere Souveränität.“ C.H. Beck, München 1997, S. 613 ff. (614, insbes. zum Begriff Fn. 105).
- Norbert B. Wagner, Reine Staatslehre, Bd. I/1, 2015, S. 619; Dietrich Richter, Die völkerrechtlichen Staatenverbindungen zu gleichem Recht der Gegenwart, Schön, München 1968 (zugleich Diss. Univ. Bonn 1968), S. 2.