Liste der Baudenkmäler in Eisingen (Bayern)

Auf dieser Seite sind die Baudenkmäler in der unterfränkischen Gemeinde Eisingen zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1] Diese Liste gibt den Fortschreibungsstand vom 15. April 2020 wieder und enthält 3 Baudenkmäler.

Wappen von Eisingen

Baudenkmäler in Eisingen

Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Schulstraße 2
(Standort)
Bildstock Reliefaufsatz mit Dreifaltigkeit und Kreuzbekrönung, auf Säule über Postament mit Inschrift, Sandstein, bezeichnet 1815 D-6-79-126-3 BW
Pfarrer-Henninger-Weg 13
(Standort)
Katholische Pfarrkirche St. Nikolaus neuromanischer Saalbau mit eingezogenem Chor und Chorflankenturm mit Pyramidendach, Turmuntergeschosse vom Vorgängerbau, von Johann Gottfried Gutensohn, 1836/38; mit Ausstattung D-6-79-126-2 BW
Röthe
(Standort)
Bildstock Holz, mit geschnitzter „Schönstatt-Madonna“ und rechteckigem Schaft, von Michael Körner, 1935/36 D-6-79-126-1 BW

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.

Literatur

  • Denis André Chevalley: Unterfranken. Hrsg.: Michael Petzet, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (= Denkmäler in Bayern. Band VI). Oldenbourg, München 1985, ISBN 3-486-52397-X.
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