Leichtmofa
Als Leichtmofa wird ein Mofa (motorisiertes Fahrrad) bezeichnet, das bei einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h von der Helmpflicht befreit ist.
Merkmale
Die Vorgaben sind:
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
- Motorisierung: maximal 30 cm³ Hubraum, maximal 500 W Leistung
- Radgröße: zwischen 26 und 28 Zoll
- Reifenbreite: maximal 1,75 Zoll
- Leergewicht: maximal 30 kg
- Länge der Tretkurbel: mindestens 169 mm
- Geräuschpegel maximal 65 db (A)
Die rechtliche Grundlage für das heutige Leichtmofa ist die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) vom 26. März 1993,[1] deren Vorläufer die erste Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 war, die am 28. Februar 1990 außer Kraft trat.[2]
Verkehrsrecht
Das Leichtmofa ist in Deutschland verkehrsrechtlich ein Mofa, die rechtlichen Details sind im dortigen Artikel aufgeführt.
Hat das Leichtmofa einen Elektroantrieb, dann ist es gleichzeitig ein E-Bike, das am 14. Dezember 2016 in § 39 Abs. 7 StVO eingeführt worden ist und wie folgt definiert wird: "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt".[3]
Außerorts dürfen Radwege benutzt werden, innerorts nur, wenn sie explizit für Mofa freigegeben sind; dies gilt unabhängig von der Antriebsart.
Beispiele
Das bislang einzigen Leichtmofas mit Verbrennungsmotor in Deutschland waren die Saxonette mit dem Sachs-301-Motor und Panther Baby aus den Braunschweiger Panther Fahrradwerken
Weblinks
Einzelnachweise
- Verordnungen über Ausnahmen von Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. BGBl. I 1993, 395. StVRAusnV.
- Bundesgesetzblatt Nr. 17 vom 12. März 1987, Seite 755 und 756.
- Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, am 13. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet, seit 14. Dezember 2016 in Kraft.