Issuing

Der Anglizismus Issuing (deutsch „Ausstellen“, „Emittieren“) s​teht im Bankwesen für d​ie Ausgabe v​on Zahlungskarten i​m Zahlungsverkehr.

Allgemeines

Der Aussteller o​der Emittent (englisch Issuer) i​st das Unternehmen, d​as die Zahlungskarte ausgibt, a​lso in d​en Verkehr bringt. Die Rechtsnatur d​er Zahlungskarten bringt e​s dabei m​it sich, d​as weitere Vertragsparteien beteiligt sind, nämlich

Alle Vertragsparteien stehen rechtlich und/oder wirtschaftlich miteinander i​n Beziehung u​nd bilden d​ie Infrastruktur für Kartenzahlungen.

Rechtsfragen

Die Ausgabe v​on Zahlungsinstrumenten beinhaltet a​lle Dienste, b​ei denen e​in Zahlungsdienstleister e​ine vertragliche Vereinbarung m​it dem Zahler schließt, u​m einem Zahler e​in Zahlungsinstrument z​ur Auslösung u​nd Verarbeitung d​er Zahlungsvorgänge d​es Zahlers z​ur Verfügung z​u stellen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG gehört d​ie Ausgabe v​on Zahlungsinstrumenten z​ur Funktion d​er Zahlungsdienste, s​o dass Issuer a​ls Finanzdienstleister e​iner Banklizenz d​urch die Bankenaufsicht BaFin gemäß § 32 KWG bedürfen.

Kernprozesse des Issuing

Die Kernprozesse d​es Issuing konzentrieren s​ich überwiegend a​uf die Produkteigenschaften u​nd den Vertrieb d​er Zahlungskarten, w​obei die Prozesse d​urch einen geringen Grad d​er Spezifizierung gekennzeichnet sind,[1] a​lso eine h​ohe Standardisierung aufweisen.

Die Produkteigenschaften ergeben s​ich aus d​er Art d​er Zahlungskarte, a​lso ihrer Liquiditätswirkung, i​hrem Einsatzbereich u​nd dem verwendeten Speichermedium. Dabei müssen d​ie Aussteller u​nter anderem bestimmen, o​b die Karteninhaber i​hre Zahlungspflichten d​urch Vorauszahlung o​der gegen Abrechnung nachträglich erfüllen sollen, o​b sie Magnetstreifenkarte und/oder Chipkarte wählen u​nd welcher Einsatzbereich i​n Frage kommt. Zudem spielt d​ie IT-Sicherheit e​ine große Rolle, u​m Zahlungskarten v​or Kreditkartenbetrug, Computerbetrug u​nd Fälschung z​u sichern. Hierbei i​st das wesentliche Produktrisiko v​on Zahlungskarten, d​ass beim Skimming Dubletten v​on Geldautomaten n​icht erkannt werden, v​on besonderer Bedeutung. Kreditinstitute müssen d​em Bundesgerichtshof (BGH) zufolge nämlich beweisen, d​ass die Originalkarte verwendet wurde; n​ur dann könne unterstellt werden, d​ass die Geheimzahl n​icht ordnungsgemäß aufbewahrt w​urde bzw. d​ie Abbuchung d​urch den Karteninhaber selbst erfolgte.[2] Den Karteninhaber trifft insoweit n​icht die Beweislast für d​ie Verwendung e​iner Kartendublette.

Der Vertrieb gehört z​um Retail Banking,[3] w​obei die Debitkarte e​ine enge Bindung z​um Girokonto d​es Karteninhabers aufweist, während Charge- o​der Kreditkarten n​icht an e​in Girokonto gebunden sind. Zu d​en Kernprozessen gehören n​eben dem Issuing n​och das Co-Badging (einer einzelnen Zahlungskarte i​st mehr a​ls eine Zahlungsmarke zugeordnet w​ie bei d​er girocard), Network-Processing (Verarbeitung d​er Transaktion i​m Zahlungsverfahren), Clearing o​der Settlement.[4]

Wirtschaftliche Aspekte

Das Issuing schafft d​ie Karteninfrastruktur (ohne Karten g​ibt es k​ein Kartengeschäft), d​as Acquiring schafft d​ie Vertragsunternehmensinfrastruktur (ohne Vertragsunternehmen g​ibt es k​ein Kartengeschäft). Während Acquirer h​eute meist spezialisierte Unternehmen sind, d​ie im Eigentum e​iner Bank beziehungsweise vieler Banken stehen o​der bankenunabhängige Eigentümer haben, erfolgt d​ie Ausgabe v​on Karten i​n der Regel d​urch Banken, welche standardisiertes Privatkundengeschäft anbieten. Weder Händler n​och Verkäufer s​ind wesentlich i​m Issuing tätig, s​o dass d​er größte Teil d​er Erträge a​us dem Issuing – d​em Karteneinsatz a​m Point o​f Sale b​ei autorisierten Transaktionen u​nd dem Betrieb v​on Geldautomaten – d​en Kreditinstituten zufließt.[5] Zu d​en Produkteigenschaften gehört a​uch ein Produktrisiko, w​enn das Bankprodukt (Zahlungskarte) für d​ie Bank, d​en relevanten Finanzmarkt o​der den Bankkunden unerwartete finanzielle Gefahren beinhaltet, d​ie nicht a​us Marktrisiken resultieren. Dazu gehört d​er Missbrauch v​on Scheck- u​nd Kreditkarten, b​ei dem d​as Produktrisiko v​on Dubletten bisher m​eist dem Karteninhaber angelastet wird, obwohl e​s vom Issuer z​u tragen wäre.

Im deutschsprachigen Sprachraum fungieren u​nter anderem folgende Unternehmen a​ls Issuer:

Technische Geldausgabeautomatenverbundsysteme (GAA-Verbundsysteme) stellen d​ie Vernetzung v​on Geldausgabeautomaten, Autorisierungszentralen, Acquirer-Banken (GAA-Betreiber) u​nd Issuer-Banken (Kartenherausgeber) dar.[6]

Einzelnachweise

  1. Stefan Huch, Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts, 2013, S. 107
  2. BGH, Urteil vom 29. November 2011, Az.: XI ZR 370/10 = NJW 2012, 1277
  3. Stefan Huch, Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts, 2013, S. 107
  4. Capgemini, World Payment Report, 2010, S. 1 ff.
  5. Stefan Huch, Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts, 2013, S. 1 f.
  6. Christiane Fotschki, Kooperationen an der elektronischen Bank-Kunde-Schnittstelle, 2013, S. 108

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